Titel:
Voraussetzungen einer Notanwaltsbeiordnung
Normenketten:
ZPO § 78b Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 80 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Betroffener hat für einen zulässigen Antrag auf Beiordnung eines Anwalts substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich bei einer angemessenen Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die Anfechtungsklage bereits aufschiebende Wirkung entfaltet und kein sofortiger Vollzug angeordnet wurde. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
1. Nach § 173 S.1 VwGO iVm § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. (Leitsatz der Schriftleitung) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Anwaltszwang, Notanwalt, Rechtsschutzbedürfnis, Mutwilligkeit, Unzulässigkeit, Beschwerdeverfahren, Streitwertfestsetzung, unzulässige Beschwerde., Notanwaltsbeiordnung, Beiordnung, postulationsfähiger Bevollmächtigter
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 16.03.2026 – Au 5 S 26.582
Tenor
I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird verworfen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners. Er hat Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) abgelehnt. Da der streitgegenständliche Bescheid keine Anordnung sofortigen Vollzugs enthalte, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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Mit der vom Antragsteller selbst binnen offener Rechtsbehelfsfrist eingelegten Beschwerde verfolgt er sein Rechtsschutzziel weiter und hat der Sache nach beantragt,
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ihm für das Beschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen.
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Trotz intensiver und nachweisbarer Bemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Auf schriftlichen Hinweis der Senatsvorsitzenden zur geltenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hat er unter namentlicher Aufzählung mehrerer Rechtsanwälte, die nicht zu seiner Vertretung bereit gewesen seien, sinngemäß erklärt, seine Beschwerde und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aufrechterhalten zu wollen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO hat keinen Erfolg.
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Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Betroffener hat zudem für einen zulässigen Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich bei einer angemessenen Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Gemessen daran scheidet die Beiordnung eines Notanwalts zugunsten des Antragstellers hier jedenfalls deshalb aus, weil diesem kein Rechtsschutzbedürfnis für die gewünschte Rechtsverfolgung im Wege des Eilrechtsschutzes zur Seite steht und diese damit mutwillig ist. Da der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, entfaltet bereits die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage die erstrebte aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass es einer zusätzlichen Rechtsverteidigung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Auf sein Vorbringen, „es besteht ein berechtigtes Interesse an vorläufigen Rechtsschutz, da mir andernfalls erhebliche Nachteile drohen, sowie meinen Glauben an die Rechtsstaatlichkeit, in Bezug auf verschwundene Unterlagen, ignorierte Anträge, sowie einseitige Beurteilung aufwerfen“ kommt es deshalb nicht an.
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2. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2026 ist unzulässig und daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.
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Die Beschwerde ist nicht von einem zur Vertretung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten (grundsätzlich nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) eingelegt worden (§ 147 Abs. 1, § 67 Abs. 4 VwGO). Auf dieses gesetzliche Erfordernis ist der Antragsteller in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Beschlusses und sinngemäß erneut mit Schreiben der Vorsitzenden des erkennenden Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2026 hingewiesen worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).