Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.05.2026 – 13a C 26.714
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Subvention, Rechtswegzuständigkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sonderzuweisung, Sachzusammenhang, Erwachsenenbildung, Integrationskurse, Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte (bejaht), Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), Anbieter von Integrationskursen nach § 43 AufenthG

Normenketten:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
SodEG § 7 Abs. 2
SGG § 51
AufenthG § 43
Leitsätze:
1. In Streitigkeiten über Zuschüsse nach § 3, § 4 SodEG richtet sich die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 7 Abs. 2 SodEG danach, welchem Rechtsweg eine Streitigkeit über das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 SodEG zugewiesen wäre.
2. Für einen Rechtsstreit betreffend die Gewährung von Zuschüssen nach § 3, § 4 SodEG zwischen einem Anbieter von Integrationskursen nach § 43 AufenthG i.V.m. § 18 ff. IntV und der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht derjenige zu den Sozialgerichten gegeben.
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Subvention, Rechtswegzuständigkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sonderzuweisung, Sachzusammenhang, Erwachsenenbildung, Integrationskurse, Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte (bejaht), Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), Anbieter von Integrationskursen nach § 43 AufenthG
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 30.03.2026 – AN 18 K 26.733

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten.
2
Die Klägerin ist ein privater Bildungsträger, spezialisiert auf Erwachsenenbildung und tätig unter anderem im Bereich von Sprachkursen zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration. Sie ist seit dem 1. Januar 2005 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Durchführung von Integrationskursen nach § 43 AufenthG i.V.m. der Integrationskursverordnung (IntV) zugelassen.
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Nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), zuletzt geändert am 18.3.2022 (BGBl. I S. 47), wurde dem Bundesamt als Leistungsträger die Aufgabe zugewiesen, den Bestand der sozialen Dienstleister, die soziale Leistungen im Bereich des AufenthG erbringen, zu sichern (sog. Sicherstellungsauftrag; vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.2.2025 – 6 B 24.1719 – juris, Rn. 16 f.).
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Mit Anträgen vom 13. Dezember 2021 und 22. April 2022 beantragte die Klägerin beim Bundesamt Zuschussleistungen für Träger von Integrationskursen nach § 3 SodEG. Mit Bescheiden vom 4. Januar 2022 und 24. Mai 2022 bewilligte das Bundesamt daraufhin monatliche Zuschüsse in Höhe von 58.921,42 EUR ab dem 1. Dezember 2021 bzw. 28.878,97 EUR ab dem 20. März 2022. Das Bundesamt hat die in der Folge ausbezahlten Zuschüsse mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. November 2025 gemäß § 4 SodEG in Höhe von 173.298,11 EUR teilweise zurückgefordert. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens begehrt die Klägerin mit ihrer dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Klage die Aufhebung dieses Rückforderungsbescheids.
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Zugleich mit der – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrungim Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2026 erfolgten – Klageerhebung zum Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klägerin die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs angegriffen und geltend gemacht, es sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Sie hat die Verweisung an das Sozialgericht Speyer, hilfsweise an das Sozialgericht Nürnberg beantragt.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2026 (Az. AN 18 K 26.733) hat das Verwaltungsgericht die beantragte Verweisung abgelehnt und den Verwaltungsrechtsweg vorab für zulässig erklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das SodEG sei geschaffen worden, um die Leistungsfähigkeit sozialer Dienstleister während der COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Begünstigt seien soziale Dienstleister, die Leistungen im Bereich sozialrechtlicher Förder- und Unterstützungsstrukturen erbrächten. Sie erbringe Leistungen im Bereich der Erwachsenenbildung, beruflichen Wiedereingliederung sowie Integrationsmaßnahmen und sei typischerweise in sozialrechtliche Leistungssysteme eingebunden. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Abrechnung und Rückforderung eines Zuschusses nach dem SodEG. Der Schwerpunkt liege damit im Bereich der Finanzierung sozialer Dienstleistungen und Abrechnung öffentlicher Zuschüsse. Hieraus ergebe sich eine enge funktionale Nähe zum Sozialleistungsrecht. Danach handle es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des Sozialrechts. Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 4 SodEG würden überwiegend von den Sozialgerichten entschieden, die eine besondere Sachnähe besäßen. Der Sozialrechtsweg sei aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung kraft Sachzusammenhangs eröffnet. Diese sei anerkannt, wenn sich eine solche aus dem gesetzgeberischen Willen, dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und zwingend ergebe (vgl. BSG, B.v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R – juris Rn. 15). Vorliegend ergebe sie sich sowohl aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen, als auch aus der Sachnähe zum Sozialrecht. Der mit den Regelungen des SodEG bezweckte Schutz sozialer Dienstleister in der Sondersituation der Pandemie sei inhärente Aufgabe des Sozialrechts (§ 1 SGB I). Somit bestehe bereits aufgrund des gesetzgeberischen Willens bei Erlass des SodEG ein Sachzusammenhang zum Sozialrecht und zur Sozialgerichtsbarkeit. Auch der konkrete Förderanspruch liege im Bereich des Sozialrechts.
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Die Klägerin beantragt
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den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 16.04.2026 – Az. 18 K 26.733 – aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Speyer, hilfsweise an das Sozialgericht Nürnberg, zu verweisen.
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Die Beklagte beantragt
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Es bestehe keine abdrängende Sonderzuweisung kraft Sachzusammenhangs zu den Sozialgerichten. Mit § 7 SodEG habe der Gesetzgeber den Rechtsweg zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ausdrücklich geregelt. Da der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung hinsichtlich der Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte getroffen habe, sei für einen Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Rechtswegerweiterung kraft Sachzusammenhangs kein Raum. Ansonsten liefe die spezialgesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 SodEG leer und die gesetzlich gewollte Parallelität zwischen SodEG und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis würde durchbrochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 146, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Für die vorliegende Streitigkeit ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – der Verwaltungsrechtsweg zulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Klagebegehren auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, des auf § 4 SodEG gestützten Rückforderungsbescheids vom 10. November 2025, und ist mithin öffentlichrechtlicher Natur. Danach ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, weil entgegen der Ansicht der Klägerin keine Sonderzuweisung an die Sozialgerichte besteht:
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1. Eine solche abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich zunächst nicht aus § 7 Abs. 2 SodEG.
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Mit dieser – ursprünglich in § 7 Abs. 1 SodEG enthaltenen – Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber eine Aufspaltung der Rechtswege für Streitigkeiten nach dem SodEG geregelt, entweder zu den Sozial- oder zu den Verwaltungsgerichten. Danach ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach dem SodEG (nur) soweit eröffnet, als dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 SodEG der Fall wäre. Soweit dieses Rechtsverhältnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet ist, greift hingegen die Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und sind auch Streitigkeiten nach dem SodEG den Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. ausdrücklich für Rechtsverhältnisse zur Erbringung von Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/18966, S. 35; s.a. Tabbara, NZS 2020, S. 837, 840).
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Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Zuschüsse durch das Bundesamt als Leistungsträger für Leistungen der Klägerin nach § 43 AufenthG i.V.m. der Integrationsverordnung, für die sie durch Verwaltungsakt des Bundesamts zugelassen worden ist. Für Streitigkeiten über dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Bundesamt und den Erbringern von Dienstleistungen nach § 43 AufenthG i.V.m. §§ 18 ff. IntV ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben (vgl. zu derartigen Streitigkeiten etwa BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 19 CE 17.1823 – juris), wovon im Übrigen auch der Gesetzgeber ausdrücklich ausgegangen ist (vgl. BT-Drs. 19/18966, S. 35). Demzufolge greift die Sonderzuweisung aus § 7 Abs. 2 SodEG an die Sozialgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit über eine Rückforderung nach § 4 SodEG mit Blick auf die hier in Rede stehenden Zuschüsse des Bundesamts an die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses gerade nicht.
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2. Eine Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich ferner auch nicht aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung kraft Sachzusammenhangs.
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Maßgeblich für die Zuordnung zum Verwaltungsrechtsweg oder andere Gerichte ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ob der Bundesgesetzgeber eine öffentlichrechtliche Materie durch spezielles Gesetz an eine andere Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen hat. Eine Sonderzuweisung kraft Sachnähe bzw. aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.1979 – I C 9.75 – BVerwGE 58, 167, 170; Wöckel in Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO, § 40 Rn. 100 m.w.N.). Der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs kann aber zur Bestimmung der Reichweite einer ausdrücklichen Sonderzuweisung von Bedeutung sein. Denn die Annahme einer ausdrücklichen Sonderzuweisung steht deren Auslegungsbedürftigkeit nicht entgegen. Die Voraussetzung einer abdrängenden Sonderzuweisung wäre somit auch bei einer auslegungsbedürftigen Rechtswegregelung erfüllt, die nach ihrem Sinn und Zweck eine solche Zuweisung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1988 – 3 C 65/85 – NJW 1989, S. 412, 413). Mit Blick auf die Reichweite einer Sonderzuweisung gilt der Auslegungsgrundsatz, dass einheitliche Rechtsmaterien im Zweifel insgesamt an die für sie errichtete spezielle Gerichtsbarkeit zugewiesen und Rechtswegaufsplitterungen und -überschneidungen möglichst zu vermeiden sind, so dass auch Neben- und Hilfsansprüche im Zusammenhang mit einer Sonderzuweisung ebenfalls der betreffenden Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.1072 – IV C 81.69 – BVerwGE 40, 254, 255; Wöckel in Eyermann, a.a.O., m.w.N.).
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Vorliegend kommt danach eine Sonderzuweisung an die Sozialgerichte aufgrund Sachzusammenhangs nicht in Betracht. Denn eine solche könnte entgegen der Auffassung der Klägerin nur insoweit bestehen, als es einen Anknüpfungspunkt in einer ausdrücklich geregelten Sonderzuweisung gibt, der über deren Auslegung zu einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang führen kann. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, B.v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R – juris), das ausgehend von der Sonderzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG („Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende“) durch erweiternde Auslegung die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch in dem damaligen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots für gegeben erachtete, weil sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II stehe, so dass ein die die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bejahen sei (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 15 f.).
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Im vorliegenden Fall greift eine solche Überlegung bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht durch eine erweiternde Auslegung einer auslegungsbedürftigen und -fähigen Sonderzuweisung an die Sozialgerichte begründen möchte. Eine solche nennt sie folgerichtig auch nicht. Vielmehr möchte sie gänzlich unabhängig hiervon allein aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die Zuständigkeit der Sozialgerichte herleiten. Ist dies bereits aufgrund des klaren Wortlauts von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, der eine ausdrückliche Zuweisung verlangt, so gilt dies vorliegend erst recht deswegen, weil der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 SodEG ausdrücklich geregelt hat, dass und inwieweit Streitigkeiten nach dem SodEG teilweise – abdrängend – den Sozialgerichten, im Übrigen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen sein sollen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers steht auch dem Auslegungsgedanken der möglichst einheitlichen Zuweisung einer Rechtsmaterie und der damit bezweckten Verhinderung der Zersplitterung der Rechtswege entgegen.
III.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).