Titel:
Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung, Gemeinschaftsunterkunft, geplante Abschiebung, richterliche Anordnung (abgelehnt), Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit, Definition der Nachtzeit, Organisation der Abschiebung, Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können, Einfluss des Antragstellers auf das Bayerische, Landesamt für Asyl und Rückführungen, Mutter mit dreijährigem Kind
Normenketten:
GG Art. 13
AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 58 Abs. 5
AufenthG § 58 Abs. 6
AufenthG § 58 Abs. 7
AufenthG § 58 Abs. 8
AufenthG § 58 Abs. 9a
AGAufenthG Art. 4
StPO § 104 Abs. 3
ZPO § 758a Abs. 4 S. 2
Schlagworte:
Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung, Gemeinschaftsunterkunft, geplante Abschiebung, richterliche Anordnung (abgelehnt), Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit, Definition der Nachtzeit, Organisation der Abschiebung, Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können, Einfluss des Antragstellers auf das Bayerische, Landesamt für Asyl und Rückführungen, Mutter mit dreijährigem Kind
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1105
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen zum Zweck der Ergreifung zur Durchführung der Abschiebung nach Spanien.
2
Die Antragsgegnerinnen, nach ihren eigenen Angaben am … … 2002 und am … … 2022 geborene Staatsangehörige der Republik Benin, reisten am 25. August 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 1. September 2025 Anträge auf die Gewährung politischen Asyls.
3
Aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an das Königreich Spanien.
4
Das Ministerio del Interior des Königreichs Spanien akzeptierte mit Schreiben vom 22. September 2025 das Aufnahmegesuch und teilte mit, der Transfer sei entweder möglich mit einer Ankunft am A. S. M. – B. A. montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder mit einer Ankunft montags bis mittwochs am J. T. B.-E. P. Airport von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr.
5
Mit Bescheid vom 24. September 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Spanien an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
6
Gegen den Bescheid vom 24. September 2025 erhoben die Antragsgegnerinnen im Verfahren 3 K 25.50203 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragten im Verfahren W 3 S 25.50204, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Spanien die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 lehnte das Gericht im Verfahren W 3 S 25.50204 den Antrag ab. Über das Verfahren W 3 K 25.50203 ist noch nicht entschieden worden.
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Am 9. Januar 2026 beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren:
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Dem Antragsteller wird gestattet, durch Beiziehung von Polizeivollzugsbeamten das Zimmer der abzuschiebenden Person in der „A.-Einrichtung Unterfranken (N.), Unterkunfts-DP-RUfr. N., ..., N.“ mit der Zimmer-Nr. ... zum Zweck der Ergreifung und Ingewahrsamnahme zur Durchführung der Abschiebung der abzuschiebenden Personen am 20. Januar 2026, zur Nachtzeit, ab 4:00 Uhr, einschließlich aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume zu betreten und zu durchsuchen.
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Der Antragsteller ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse und Schutzvorkehrungen zu öffnen oder öffnen zu lassen.
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Weitere Personen, welche die zu durchsuchenden Räume gegebenenfalls mitbenutzen, werden verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
12
Die Anordnung wird bis zum Ablauf des 20. Januar 2026, 10:00 Uhr (Tag der Abschiebung und Abflugzeit) befristet.
13
Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass eines Beschlusses wird abgesehen.
14
Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner sowie dem Nachweis der Zustellung an das Gericht beauftragt.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragsgegnerinnen seien seit dem 16. Oktober 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Verpflichtung seien sie bislang nicht nachgekommen. Die Abschiebung sei am 20. Januar 2026 geplant. Sie seien bei der illegalen Einreise nach Deutschland nach § 44 AsylG i.V.m. Art. 2 AufnG dem Regierungsbezirk Unterfranken, A.Einrichtung Unterfranken (N.) zugeteilt worden. Dort bewohnten sie das Zimmer mit der Nr. ... . Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Antragsgegnerinnen seien seit dem 16. Oktober 2025 vollziehbar ausreisepflichtig, seien dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Aufgrund ihrer Verweigerungshaltung sei eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts durch Festnahme und Abschiebung erforderlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerinnen ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkämen. Daher sei die Durchsuchung der Wohnung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung zur Nachtzeit nach § 58 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG lägen vor. Zu den Bedingungen, die durch den Antragsteller nicht beeinflusst werden könnten, keine organisatorischen Gründe darstellten und einem Betreten und Durchsuchen der Wohnung zur Nachtzeit damit nicht entgegenstünden, gehörten auch die Vorgaben des Herkunftslandes, zu welchen Zeiten es Rückführungen zulasse und die ein Ergreifen zur Nachtzeit bedingten, so auch im Falle der geplanten Überstellung nach Spanien, für die die abzuschiebenden Personen vorgesehen seien. Auf die Planung der Überstellung und deren Abflugzeit habe der Antragsteller keinen Einfluss. Die Abflugzeit, vorliegend 10:00 Uhr, bestimme sich danach, wann der Mitgliedsstaat Spanien bereit sei, die abzuschiebenden Personen entgegen zu nehmen. Bei einer Abflugzeit um 10:00 Uhr sei eine Abholung ab etwa 4:00 Uhr erforderlich.
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Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Antragstellers sowie auf die Gerichtsakten W 3 K 25.50203 und W 3 S 25.50204 einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zugunsten des Antragstellers, bezogen auf die Wohnung der Antragsgegnerinnen zum Zweck ihrer Ergreifung bei Nacht zur Abschiebung nach Spanien.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Würzburg für den Erlass dieser Anordnung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 58 Abs. 9a AufenthG i.V.m. Art. 4 AGAufenthG zuständig.
19
Der Antrag ist statthaft.
20
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn dessen Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann nach § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach Abs. 6 – außer bei Gefahr in Verzug – nur durch den Richter angeordnet werden. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2025 (2 BvR 460/25 – juris Rn. 43 ff.) ergibt sich, dass eine Durchsuchung in diesem Sinne schon dann vorliegt, wenn der Betroffene zum Zweck der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht.
21
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller begehrt eine Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerinnen in diesem Sinne, so dass der vorliegende Antrag statthaft ist.
22
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; er ist jedoch unbegründet. Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht zur Gänze vor.
23
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen einschließlich deren Nebenräume i.S.d. § 58 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zum Zweck ihrer Ergreifung und Ingewahrsamnahme zur Durchführung der Abschiebung ist Art. 34 VwZVG i.V.m. § 58 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AufenthG.
24
Nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
25
Im vorliegenden Fall hat die Klage im Verfahren W 3 K 25.50203 gegen den Bescheid vom 24. September 2025 nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Zudem hat das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 S 25.50204 mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unanfechtbar abgelehnt.
26
Führen die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel, so kann die Vollstreckungsbehörde nach Art. 34 VwZVG den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen. Für den Vollzug der Abschiebungsanordnung gibt § 58 AufenthG die weiteren Voraussetzungen hierfür vor.
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Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
28
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerinnen sind – wie oben dargestellt – vollziehbar ausreisepflichtig; eine Ausreisefrist ist ihnen im Bescheid vom 24. September 2025 nicht gewährt worden und sie sind ihrer Pflicht zur Ausreise bislang nicht nachgekommen.
29
Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert.
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Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
31
Bewohnt ein betroffener Ausländer – wie hier – ein ihm zur Nutzung zugewiesenes, verschließbares Zimmer in einer öffentlichen Gemeinschaftsunterkunft und benutzt er ansonsten die Gemeinschaftseinrichtungen, handelt es sich bei diesem Zimmer um eine Wohnung (Zimmerer in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 23. Edition, Stand: 1.10.2025, § 58 AufenthG Rn. 35.1).
32
Eine Durchsuchung dieser Wohnung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn der Betroffene zum Zweck der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht (BVerfG, B.v. 30,9.2025 – 2 BvR 460/25 – juris Rn. 40).
33
Im vorliegenden Fall ist auf dieser Grundlage eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen erforderlich, um die Wohnung zum Zwecke der Abholung der Antragsgegnerinnen zur Abschiebung gegen den Willen der Antragstellerinnen betreten zu können. Insbesondere sind die Antragsgegnerinnen dem vom Antragsteller benannten Zimmer in der benannten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerinnen freiwillig ausreisen und damit auch nicht freiwillig im Rahmen der Abholung ihre Türe öffnen werden, sich demgegenüber sogar in der Wohnung verborgen halten könnten, um sich dem Zugriff zu entziehen.
34
Umstände, aufgrund derer eine Wohnungsdurchsuchung als solche im vorliegenden Fall als nicht verhältnismäßig erscheint, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht der Antragsgegnerinnen auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung aus Art. 13 GG unter den genannten Voraussetzungen angesichts der vom Antragsteller hier im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interessen zurücktreten. Zudem haben die Antragsgegnerinnen keine Anstalten gemacht, freiwillig auszureisen bzw. nicht wegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-Rückführungs-Verordnung) eine Initiative zu ihrer Überstellung ergriffen. Grundsätzlich steht auch das geringe Alter der Antragsgegnerin zu 2), die am 5. Dezember 2025 drei Jahre alt geworden ist, einer Durchsuchung des Zimmers nicht entgegen. Dies gilt allerdings lediglich für den Fall der Durchsuchung zu Zeiten, in denen davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2) aufgrund der Durchsuchung nicht aus dem Nachtschlaf gerissen wird. Ob dies bereits mit Beginn der Tagzeit ab 6:01 Uhr der Fall ist oder zu einem späteren Zeitpunkt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.
35
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen zum konkret beantragten Zeitpunkt, nämlich am 20. Januar 2026 zur Nachtzeit ab 4:00 Uhr, nicht vor.
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Nach § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung zur Nachtzeit nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zwecke seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Organisation der Abschiebung keine Tatsache im Sinne von Satz 1, es sei denn, es handelt sich um Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden könne.
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Das Gericht geht dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 104 Abs. 3 StPO (BVerfG, B.v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14 – juris Rn. 58, 63 ff.) sowie nach § 173 Satz 1 VwGO, § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO davon aus, dass die Nachtzeit ganzjährig die Stunden von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr umfasst.
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§ 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt der Gedanke zugrunde, dass organisatorische Defizite oder bloße Organisationserwägungen einer Behörde nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen sollen (BT-Drs. 20/9463, S.43). Dies betrifft sowohl die organisatorischen Rahmenbedingungen, die die zuständige Behörde setzt, als auch die Rahmenbedingungen, die von bei der Abschiebung beteiligten sonstigen deutschen Behörden beeinflusst werden können (OVG NRW, B.v. 18.3.2021 – 18 E 221/21 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Göttingen, B.v.19.6.2023 – 1 E 184/23 – juris Rn. 8; vgl. hierzu auch die vom Gesetzgeber angeführten Beispiele für derartige Bedingungen, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können, in BT-Drs. 20/9463, S. 44-45). Demgegenüber sind organisatorische Rahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Abschiebung beteiligte sonstige deutschen Behörden beeinflusst werden können, Bedingungen im Sinne des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können. Dies betrifft insbesondere Vorgaben der Behörden des Ziellandes, in welchem Zeitfenster die abzuschiebenden Personen am Zielflughafen übergeben werden dürfen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.8.2023 – OVG 3 I 1/23 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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Auf dieser Grundlage liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen zur Nachtzeit nicht vor.
40
Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass auf der Grundlage von § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung der Antragsgegnerinnen zum Zweck der Abschiebung vereitelt werden könnte, wenn die Durchsuchung der Wohnung nicht zur Nachtzeit, sondern zur Tagzeit stattfindet.
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Zudem liegen auch keine Bedingungen bei der Organisation der Abschiebung vor, die eine Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit erfordern und die durch die die Abschiebung durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können.
42
In seinem Antrag vom 9. Januar 2026 trägt der Antragsteller vor, das Königreich Spanien habe für die Abschiebung Rahmenbedingungen gesetzt, die eine Überstellung mit einer Abflugzeit um 10:00 Uhr bedingten. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
43
Aus der in den Behördenakten enthaltenen Mitteilung des Ministerio del Interior des Königreichs Spanien vom 22. September 2025 ergibt sich, das im Rahmen der Überstellung der Antragsgegnerinnen nach Spanien eine Ankunftszeit am Flughafen J. T. B. E.-P. montags bis mittwochs von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr erforderlich ist. Hierauf in einem Aufklärungsschreiben vom 13. Januar 2026 durch das Gericht aufmerksam gemacht, hat der Antragsteller hierzu nicht Stellung genommen, sondern stattdessen vorgetragen, der Flug am 20. Januar 2026 sei bereits im vergangenen Jahr am 30. Oktober 2025 vom Landesamt für Asyl und Rückführungen gebucht und am 3. November 2025 vom Bundesamt dem zuständigen Mitgliedstaat Spanien angekündigt worden.
44
Dies macht zunächst deutlich, dass der Antragsteller seine fehlerhafte Behauptung, das Königreich Spanien habe für die Abschiebung Rahmenbedingungen gesetzt, die eine Überstellung mit einer Abflugzeit um 10:00 Uhr bedingten, nicht mehr weiterverfolgt.
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Aber auch seine stattdessen als Ersatz vorgetragene Begründung für die Notwendigkeit einer Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen zur Nachtzeit trägt nicht.
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Wie oben ausgeführt muss sich der Antragsteller organisatorische Defizite sonstiger deutscher Behörden zurechnen lassen. Diese dürfen nicht zu Lasten der Antragsgegnerinnen gehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Begriff „beeinflusst“ in § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller keinerlei wie auch immer gearteten Einfluss auf das Landesamt für Asyl und Rückführungen und auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Frage nach der Buchung von Flügen im Rahmen der durchzuführenden Abschiebungen hat.
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Der Antragsteller hat nicht einmal behauptet, dass er auf die Abflugzeit keinen Einfluss habe; im Übrigen wäre dies auch nicht glaubhaft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass es keinen fachlichen Austausch zwischen dem Antragsteller und dem Landesamt für Asyl und Rückführungen zur Durchführung von Abschiebungen gibt und der Antragsteller sein Anliegen nicht anbringen kann, Flüge nach Barcelona auch so zu buchen, dass ein Ergreifen der abzuschiebenden Ausländer zur Nachtzeit vermieden wird.
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Im Übrigen sind auch keine tragenden Gründe dafür vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass gerade der vom Antragsteller genannte Flug am 20. Januar 2026 um 10:00 Uhr mit der Flug-Nr. LH 1126 alternativlos ist. Eine lediglich oberflächliche Internet-Recherche ergibt, dass die Lufthansa am selben Tag auch Flüge um 14:20 Uhr, um 15:45 Uhr und um 17:50 Uhr anbietet, mit welchen Barcelona weit vor 21:00 Uhr erreicht werden kann. Dass der Flug vom 20. Januar 2026 um 10:00 Uhr bereits am 30. Oktober 2025 vom Landesamt für Asyl und Rückführungen gebucht worden ist, kann in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle spielen, weil zu diesem Zeitpunkt dem Antragsteller aufgrund der Mitteilung des spanischen Ministerio del Interior vom 22. September 2025 klar sein musste, dass eine Übergabe der Antragsgegnerinnen am Flughafen Barcelona montags bis mittwochs bis 21:00 Uhr möglich ist.
49
Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller in Kooperation mit den weiteren beteiligten deutschen Behörden die Zeit für die Übergabe der Antragsgegnerinnen an die spanischen Behörden am Flughafen J. T. B. E. P. zwischen 9:00 Uhr und 21:00 Uhr so wählen kann, dass eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen bei Nacht zum Zweck der Abholung zur Abschiebung nach Spanien nicht erforderlich ist.
50
Eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen zur Nachtzeit kann auch nicht entgegen § 58 Abs. 7 AufenthG damit begründet werden, den Antragsgegnerinnen sei der genaue Zeitpunkt des Beginns der Abschiebung bereits angekündigt worden, weshalb sie sich darauf einstellen könnten und der Eingriff in ihre durch Art. 13 GG geschützte Rechtsposition weniger schwerwiegend sei.
51
Unabhängig von der Frage, ob die gesetzlich vorgegebenen Einschränkungen des § 58 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung bei Nacht überhaupt durch eine Ankündigung des genauen Zeitpunks der Abschiebung abgemildert oder gar durchbrochen werden können – diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und muss damit nicht abschließend beantwortet werden – kann jedenfalls im vorliegenden Fall eine Ankündigung des Zeitpunkts der Abschiebung den Eingriff in die nach Art. 13 GG geschützte Rechtsposition der Antragsgegnerinnen schon nicht abmildern. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine 23-jährige Mutter mit einem am 5. Dezember 2025 drei Jahre alt gewordenen Kind handelt.
52
Aus der Bundestags-Drucksache 20/9463, S. 44, Begründung zur Änderung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, ergibt sich die Überlegung des Gesetzgebers, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob die im Rahmen des § 58 Abs. 7 AufenthG geplante Maßnahme des Betretens oder Durchsuchens auch erforderlich ist. Es darf – so der Deutsche Bundestag – kein milderes Mittel verfügbar sein, das in gleicher Weise geeignet ist, den Zweck der Abschiebung zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet. Hierauf aufbauend wird in der Bundestagsdrucksache weiter ausgeführt, dass es zur Nachtzeit erst recht gilt, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Belastungen für Minderjährige, Familien mit Minderjährigen und weitere besonders schutzbedürftige im Einzelnen genannte Personengruppen zu berücksichtigen sind. Dies kann dazu führen, dass die Maßnahme unverhältnismäßig und damit unzulässig ist.
53
Berücksichtigt man diese Erwägung des Gesetzgebers, kann eine vorherige Ankündigung des genauen Zeitpunkts der Abschiebung die hierdurch entstehende Belastung bei einer Mutter mit einem dreijährigen Kind nicht abmildern und damit die Durchsuchung der Wohnung rechtfertigen, denn ein solches Kind, das derartige Handlungen nicht einmal ansatzweise nachvollziehen kann, wird trotz einer entsprechenden Ankündigung erheblichen Belastungen bei einer Abschiebung bei Nacht ausgesetzt. Selbst wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 7 AufenthG vorliegen, hält der Gesetzgeber eine ergänzende Verhältnismäßigkeitsprüfung für erforderlich, bei der die Minderjährigkeit der von der Durchsuchung Betroffenen zu berücksichtigen ist und ggf. zur Unzulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung führen kann. Dies muss erst recht gelten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen.
54
Hieraus ergibt sich, dass eine Durchsuchung der Wohnung nachts um 4:00 Uhr im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzulässig ist. Damit ist der Antrag abzulehnen.
55
Demgegenüber ist eine teilweise Stattgabe des Antrags dergestalt, dass eine Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerinnen lediglich ab Beginn der Tagzeit, also ab 6:01 Uhr angeordnet wird, nicht zielführend. Der Antragsteller hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Erreichung des Fluges am 20. Januar 2026 um 10:00 Uhr in Frankfurt am Main eine erheblich frühere Abholung der Antragsgegnerinnen erforderlich ist. Damit besteht für eine Anordnung der Durchsuchung ab 6:01 Uhr kein Bedürfnis, weil damit die Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
56
Damit ist der Antrag zur Gänze abzulehnen.
57
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3501 GKG nicht erhoben.