Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 09.02.2026 – 8 U 910/25
Titel:

Versicherungsort bei betrieblicher Sachversicherung einer Arztpraxis und ausgelagertem Praxisraum

Normenketten:
VVG § 1 S. 1
ZPO § 416
Ärzte-ZV § 24 Abs. 5
Leitsätze:
Die von der Betreiberin einer überörtlichen Arztpraxis abgeschlossene betriebliche Sachversicherung erstreckt sich in räumlicher Hinsicht nicht allein deshalb auf ein Anwesen, weil dort ein ausgelagerter Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV betrieben wird. Vielmehr muss dieses Anwesen im Versicherungsschein als Versicherungsort bezeichnet oder – wofür die Versicherungsnehmerin beweispflichtig ist – nach Abschluss des Vertrages als zusätzlich aufzunehmender Versicherungsort vereinbart worden sein. (Rn. 45 und 46)
Der Versicherungsschein ist eine Privaturkunde iSv § 416 ZPO, die - ist sie von vertretungsberechtigten Personen des Versicherers unterzeichnet worden - die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Privatversicherungsrecht, Medizinrecht, Gerichtsverfassung und Zivilverfahren vorgehend:, Sachversicherung, Ertragsausfallversicherung, Versicherungsort, Risikoort, Vertragsauslegung, Arztpraxis, ausgelagerter Praxisraum, Leitungswasserschaden
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 23.04.2025 – 35 O 1764/23
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1104

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23.04.2025, Az. 35 O 1764/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 902.688,03 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Sachversicherung mit Ertragsausfallschutz.
2
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Fachärzten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine überörtliche Praxisgemeinschaft mit Sitz in R. gebildet haben (Anlage K 1). Die Gesellschafter dieser Berufsausübungsgemeinschaft betreiben ihre Praxen in R., K. und R.
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Ferner existiert eine C. Clinic GmbH mit Sitz in der S. Straße 26 in R. (Anlage K 4). In deren Räumlichkeiten finden u.a. ambulante oder stationäre Operationen nach vorheriger diagnostischer Behandlung durch die Ärzte der Klägerin statt. Die Operationsräume werden den Ärzten der Klägerin gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt (Anlagen K 5 und K 36-6). Hinsichtlich der Behandlungstätigkeit vor Ort besteht ein Kooperationsvertrag zwischen den einzelnen Ärzten als Operateuren und der C. Clinic GmbH (Anlage K 6). Im Rahmen ihrer Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern führen die Gesellschafter der Klägerin die „C. Clinic“ als ausgelagerten Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV (Anlage K 2).
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Die Klägerin unterhielt zunächst eine Sachversicherung (Inhaltsversicherung) und eine Ertragsausfallversicherung bei einem anderen Versicherer (A.). Der Vertrag wurde durch die Streithelferin betreut und umfasste auch den Standort „S. Straße 24 (C. Clinic), … R.“ (Anlage K 9).
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Unter Vermittlung der Streithelferin (Anlage K 11) – einer Versicherungsmaklerin – kam es mit Beginn zum 18.03.2020 unter der Nr. … zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages bei der Beklagten (Anlagenkonvolut K 10). Es handelt sich um eine Sachversicherung mit der Produktbezeichnung „Compact Firmen-Versicherung“, die u.a. den Baustein „Ertragsausfall“ umfasst und diesbezüglich auch die Gefahr „Leitungswasser“ deckt. Der Versicherungsschein vom 24.04.2020 nennt als Versicherungsnehmer:
HNO Zentrum …
N.
R.
und führt unter der Überschrift „versicherter Komplex“ folgende Risikoorte auf:
DE-… R., N. (Arztpraxis)
DE-… R., P. Str. 86
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Unter den „Deckungserweiterungen für Ertragsausfall“ ist eine Entschädigungsgrenze von 125.000,00 € für „neu hinzukommende Versicherungsgrundstücke“ vorgesehen.
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Mit Begleitschreiben vom 05.07.2021 übersandte die Beklagte der Klägerin die Police für eine den bestehenden Vertrag ersetzende „Compact Firmen-Versicherung“ mit der Nr. … (Anlagenkonvolut K 12). Als Versicherungsbeginn ist der 06.07.2021 ausgewiesen. Der Versicherungsschein enthält unter der Überschrift „versicherter Komplex“ die folgende Passage:
Risikoort DE-… R., N.;
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Neben dem genannten Risikoort gilt Versicherungsschutz auch für die folgenden Risikoorte: DE-… R., P. Str. 86 … DE-… K., D.
9
Dem Versicherungsschein sind umfangreiche Versicherungsbedingungen angefügt, die sich in mehrere Teile gliedern und u.a. die Bedingungen für den „Baustein Ertragsausfall“ umfassen (Vertragsgrundlage FSA2007:01; Anlagenkonvolut K 12, Seiten 76 ff.). Dort finden sich u.a. folgende Klauseln:
1. Gegenstand der Versicherung
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1.1 Gegenstand der Deckung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens im Sinne des Grundbaustein Sach Mehrgefahren, Sach Allgefahren, bzw. Sach Feuer unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
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1.2 Sachschaden Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer der dem Betrieb dienenden Sache durch nach diesem Vertrag als versichert bezeichneten Gefahren und Schäden.
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2. Versicherungsort
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2.1 Örtlicher Geltungsbereich
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Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes gem. Ziff. 11.1 Grundbaustein Sach Mehrgefahren bzw. Ziff. 11.1 Grundbaustein Sach Allgefahren ereignet hat.
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2.3 Weitere Versicherungsorte
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2.3.1 Versicherungsschutz besteht auch für Ertragsausfallschäden des Versicherungsnehmers infolge von Sachschäden, die sich innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Versicherungsorte in fremden Unternehmen ereignet haben.
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2.3.2 Versicherungsschutz besteht nur für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
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Die C. Clinic GmbH unterhielt bei der Beklagten bis zum Jahre 2020 ebenfalls eine Versicherung mit der Produktbezeichnung „Compact Firmen-Versicherung“ für das Objekt S. Straße 26 in R., die zwar eine Ertragsausfallversicherung umfasst, aber nicht das Risiko „Leitungswasser“ deckte (Anlagenkonvolut K 19). Außerdem unterhält sie eine technische Versicherung für sämtliche medizinischen Geräte und Anlagen sowie die sonstige Praxiseinrichtung bei der A. Versicherungs AG (Anlage K 36).
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Die Klägerin behauptet, dass sich Anfang August 2021, jedenfalls vor dem 20.08.2021, in den Räumen der C. Clinic, S. Straße 26 in R., ein Wasserschaden ereignet habe. Ursache sei eine Undichtigkeit zwischen einem Absperrventil und einem Flexschlauch an einem Waschbecken in der Besuchertoilette gewesen (Anlage K 35). Dadurch habe sich Wasser über mehrere Stunden großflächig über den Fußboden verteilt und sei in die Wände eingedrungen. Infolge umfangreicher Rückbau-, Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen (s. Anlage K 37) habe bis zum 03.05.2022 bzw. 09.05.2022 kein Geschäftsbetrieb in den Räumlichkeiten stattfinden können. Seit dem 03.05.2022 habe man wieder ambulante Operationen durchführen können; seit dem 09.05.2022 seien auch stationäre Operationen wieder möglich gewesen.
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Der behauptete Schaden wurde am 15.09.2021 seitens der Streithelferin gegenüber der Beklagten angezeigt (Anlage B 6). Diese lehnte eine Eintrittspflicht im Rahmen der Ertragsausfallversicherung ab, weil das Objekt in der S. Straße 26 in R. nicht als Risikoort mitversichert sei (Anlagen K 21 und K 24).
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Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 09.05.2022 einen Ertragsausfallschaden in Höhe von 902.688,03 € geltend (entgangener Umsatz zzgl. laufender Kosten und abzüglich ersparter Aufwendungen). Hierauf sowie auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.785,21 € war die Klage in erster Instanz gerichtet.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
25
Das Landgericht hat diese Klage mit Endurteil vom 23.04.2025 ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich der behauptete und durch die Gefahr „Leitungswasser“ verursachte Sachschaden nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsortes ereignet habe. Maßgeblich sei der am 05.07.2021 policierte Versicherungsvertrag. In dem entsprechenden Versicherungsschein (Anlagenkonvolut K 12) werde ein Risikoort S. Straße 26 in R. nicht genannt. Der Versicherungsschein enthalte einen unmissverständlichen örtlichen Objektbezug. Der Versicherungsschutz erstrecke sich ohne dahingehende Vereinbarung auch nicht ohne Weiteres auf sog. ausgelagerte Praxisräume. Die im Rechtsstreit vorgelegte Korrespondenz per E-Mail führe zu keiner anderen Beurteilung. Zwar habe die Klägerin in der Zeit vor dem 01.06.2021 gegenüber der Streithelferin eine Nachmeldung des Risikoortes S. Straße 26 in R. erreichen wollen. Soweit die Streithelferin in der Folgezeit gegenüber der Klägerin dieses Objekt als vom bestehenden Versicherungsschutz umfasst bezeichnet hat, handele es sich um Aussagen einer Versicherungsmaklerin, die der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Auch mit seiner E-Mail vom 05.08.2021 (Anlage B 17) habe der Versicherer lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Einbeziehung des Risikoortes „C. Clinic“ in der Zukunft unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Aspekt einer Mitversicherung der dem Betrieb dienenden Sachen außerhalb des Versicherungsortes. Denn bei der von der Durchfeuchtung und Schimmelbildung betroffenen baulichen Substanz habe es sich nicht um Sachen gehandelt, die die Klägerin gemietet oder gepachtet habe.
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Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.04.2025 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 23.05.2025 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 1 f. d. OLG-A.) und wurde innerhalb verlängerter Frist mit einem am 23.07.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 11 ff. d. OLG-A.).
27
Die Klägerin beantragt im Berufungsrechtszug,
das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23.04.2025, Az.: 35 O 1764/23, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 902.688,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2021 zu bezahlen und der Klägerin die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 10.785,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
28
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
29
Sie verteidigen das angegriffene Urteil mit ihren Erwiderungen vom 05.09.2025 (Bl. 73 ff. d. OLG-A.) bzw. 07.10.2025 (Bl. 78 ff. d. OLG-A.).
30
Der Senat hat am 19.01.2026 mündlich zur Sache verhandelt (Bl. 119 ff. d. OLG-A.). Beweis wurde nicht erhoben.
II.
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1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
32
Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
33
Zu Recht sowie mit ausführlicher und weitgehend überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1 Satz 1 VVG verneint und daher die gesamte Klage abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
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a) Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass sich der zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsschutz nicht auf das Objekt in der S. Straße 26 in R. erstreckt. Es liegt daher schon kein Versicherungsfall vor.
35
aa) Da sich der Leitungswasserschaden im August 2021 ereignet haben soll, ist allein der Versicherungsvertrag mit der Nr. … maßgebend, dessen Bestehen durch den Versicherungsschein vom 05.07.2021 (Anlagenkonvolut K 12) dokumentiert wird. Unstreitig hat dieser Vertrag das vorhergehende Rechtsverhältnis der Parteien mit der Nr. … ersetzt (LGU 5). Ebenfalls unstreitig ist, dass der neue Vertrag am 06.07.2021 zu laufen begann.
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Der Versicherungsvertrag stellt eine Sachversicherung i.S.d. §§ 88 ff. VVG dar, die verschiedene versicherte Gefahren und Schadenskategorien umfasst. Die Klägerin macht einen Ertragsausfallschaden geltend. Für derartige Einbußen gelten die Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“ (Anlagenkonvolut K 12, Seiten 76 ff.). Der Versicherungsfall ist dadurch definiert, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens im Sinne des Grundbausteins „Sach Mehrgefahren“ unterbrochen oder beeinträchtigt wird (Ziffer 1.1). Ein bedingungsgemäßer Sachschaden ist die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch eine vertraglich versicherte Gefahr (Ziffer 1.2). Zu diesen vertraglich versicherten Gefahren gehört auch das Risiko „Leitungswasser“ in der Gestalt von Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser (Ziffer 4.4 der Besonderen Bedingungen „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“; Anlagenkonvolut K 12, Seiten 36 ff.).
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bb) Für den hier maßgeblichen „Baustein Ertragsausfall“ ist der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes in den Besonderen Bedingungen in der Weise definiert, dass sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes gemäß Ziffer 11.1 „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“ ereignet haben muss (Ziffer 2.1). Der Versicherungsort bezieht sich hier also – wie in den meisten Bedingungswerken – auf den Eintritt des versicherten Schadens. Jene Ziffer 11.1 der Besonderen Bedingungen „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“ bestimmt als Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden bzw. die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Der Versicherungsort wird hier also nicht durch eine auslegungsbedürftige Sammelbezeichnung (etwa: „Betriebsstätte, Praxisräume“ etc., ähnlich „Wohnung“ in der Hausratversicherung – A. § 6 Nr. 1 VHB 2016) beschrieben, sondern durch vertraglich konkret bezeichnete Örtlichkeiten.
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Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird durch den Versicherungsschein dokumentiert, d.h. aus dem Versicherungsschein muss sich grundsätzlich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 8. Aufl., § 3 Rn. 2; BeckOK-VVG/Filthuth, § 3 Rn. 12 [Stand: 20.10.2025]). Das gebieten die Beweis-, Informations- und Legitimationsfunktion des Versicherungsscheins. Demgemäß ist auch für den Versicherungsort die Beschreibung der unbeweglichen Sachen – Grundstücke, Gebäude, Räume – im Versicherungsschein maßgebend (vgl. Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung, FBUB 2010, § 4 Rn. 2).
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Rechtlich stellt der Versicherungsschein eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO dar. Ist er – wie hier – von vertretungsberechtigten Personen des Versicherers unterzeichnet worden, hat die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. OLG München, r+s 2009, 159; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 32. Aufl., § 3 Rn. 2).
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Im Versicherungsschein vom 05.07.2021 sind als Risikoorte nur die Anwesen N. und P. Straße 86 in R. sowie D. in K. aufgeführt. Durch diese postalischen Bezeichnungen mit Straßennamen und Hausnummer wurden die Versicherungsorte eindeutig gekennzeichnet (vgl. auch OLG Hamm, r+s 1990, 312). Das Objekt S. Straße 26 in R. wird mit keiner Silbe erwähnt.
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Das zuletzt genannte Anwesen ist Sitz der C. Clinic GmbH, einer von der Klägerin zu unterscheidenden juristischen Person. Dieses Unternehmen betreibt in dem Anwesen S. Straße 26 in R. eine Operationseinheit (Operationssaal und Aufwachraum nebst Ausstattung; Anlage K 5). Sachschäden, die sich in fremden Unternehmen ereignet haben, wären von der Ertragsausfallversicherung nur umfasst, wenn es sich um einen „besonderes vereinbarten weiteren Versicherungsort“ handelt (Ziffer 2.3.1 der Besondere Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“). Wenn der Sachschaden nicht im Betrieb des Versicherungsnehmers, sondern im Betrieb eines Dritten eintritt und beim Versicherungsnehmer zu einer Betriebsunterbrechung führt (sog. Rückwirkungsschaden), bedarf die Mitversicherung also einer gesonderten Vereinbarung (vgl. MüKo-VVG/Freiling/König, 3. Aufl., Kap. 52 Rn. 79; Jula, a.a.O., FBUB 2010 § 4 Rn. 8; ferner Günther in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl., Teil 3 Kapitel E Rn. 42). Eine solche besondere Vereinbarung lässt sich dem Versicherungsschein hinsichtlich des Anwesens S. Straße 26 in R. aber nicht entnehmen.
42
Dass die als solche vereinbarten versicherten Gebäude in den Vertragsdokumenten konkret bezeichnet werden, entspricht im Übrigen auch dem legitimen Interesse beider Parteien. Insbesondere kommt damit zum Ausdruck, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, die Lage, Größe, das Baujahr und den Erhaltungszustand des jeweiligen Gebäudes beurteilen zu können.
43
cc) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass abweichend von Ziffer 2.1 der Besondere Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“ ein Sachschaden auch dann erfasst ist, wenn er sich auf dem Betriebsgrundstück eines Unternehmens ereignet hat, mit dem der Versicherungsnehmer in laufender Geschäftsbeziehung steht (Ziffer 4.5 der Besondere Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“). Durch den klarstellenden Klammerzusatz „Zulieferer und Abnehmer“ wird deutlich, dass diese Klausel über Rückwirkungsschäden nur solche Unternehmen meint, die im Rahmen einer Lieferkette in regelmäßigem Warenaustausch mit dem Versicherungsnehmer stehen (vgl. auch Jula, a.a.O., SK 8403 Rn. 3 ff.). Ihrem erkennbaren Zweck nach will die genannte Klausel nur solche Sachen zusätzlich in den Versicherungsschutz einbeziehen, die wirtschaftlich schon oder noch dem Versicherungsnehmer zugeordnet sind. Für einen Warenverkehr in dem vorbenannten Sinne zwischen der Klägerin und der C. Clinic GmbH ist nichts ersichtlich.
44
Ebenso wenig kann sich die Klägerin im Streitfall auf Ziffer 11.5.1 der Bedingungen „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“ (Anlagenkonvolut K 12, Seiten 36 ff.) berufen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob diese Klausel einen zusätzlichen Versicherungsort für den Ertragsausfallschutz zu begründen vermag. Denn in den Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“ wird hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs ausschließlich auf Ziffer 11.1 der Bedingungen „Grundbaustein Sach Mehrgefahren“ verwiesen. Jedenfalls aber handelt es sich bei den Räumen der C. Clinic GmbH nicht um ein neu hinzugekommenes Betriebsgrundstück. Die Klägerin nutzt diese Räume bereits seit Februar 2019 (Anlage K 5), also weit vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages.
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dd) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nicht schon deshalb auf das – unbenannte – Anwesen S. Straße 26 in R., weil es sich um einen ausgelagerten Praxisraum i.S.v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV bzw. um ein Operationszentrum i.S.v. § 1a Nr. 20 BMV-Ä handelt (LGU 13). Diese sozialrechtliche Terminologie (vgl. dazu etwa BSG, NZS 2019, 545) betrifft allein das vertragsärztliche Zulassungswesen. Der anzeigepflichtige Tätigkeitsort des Vertragsarztes ist hingegen nicht deckungsgleich mit dem Versicherungsort im Privatversicherungsrecht (zutreffend die Berufungserwiderung der Streithelferin, Seite 2). Es gibt auch kein Sonder-Versicherungsrecht für Vertragsarztpraxen.
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Vielmehr bleibt es auch dort bei dem Grundsatz, dass in der Sachversicherung nur Schäden ersetzt werden, wenn sie sich innerhalb des Versicherungsortes ereignet haben. Dieser Versicherungsort, der ein Mittel der primären Risikoabgrenzung darstellt, bedarf der vertraglichen Vereinbarung (vgl. Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 9 Rn. 1). Die Vorinstanz hat im Übrigen – bereits mit Hinweisverfügung vom 27.02.2024 – rechtsfehlerfrei betont, dass Ziffer 1.3.2.4 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“ lediglich eine Definition der vom Sachschaden betroffenen betrieblichen Gegenstände enthält, jedoch keinen zusätzlichen Versicherungsort begründet.
47
Auffällig ist ferner, dass die Klägerin auf dem Gelände des Krankenhauses B. in der P. Straße 86 in R. sowohl eine eigene Betriebsstätte als auch – räumlich davon getrennt – einen sog. ausgelagerten Praxisraum betreibt (s. auch Anlage K 2). Der dortige ausgelagerte Praxisraum fällt unter den vereinbarten Risikoort „DE-… R., P. Str. 86“. Für die weiteren ausgelagerten Praxisräume ist eine solche Vereinbarung augenscheinlich unterblieben. Eine zwingende versicherungsvertragliche Gleichbehandlung aller ausgelagerten Praxisräume entsprach also nicht dem urkundlich belegten Willen der Parteien. Die daraus resultierende enumerative Bezeichnung der Risikoorte ist daher auch keine Frage der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Im Gegensatz zur Bewertung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. vom 29.10.2024 (Anlage K 35-02, dort Seiten 9 f.) haben die Parteien nicht nur allgemein einen ärztlichen „Betrieb“ bzw. eine „Betriebsstätte“ angegeben, sondern mehrere als solches bezeichnete „Risikoorte“ mit ihrer Adresse beschrieben. Der „versicherte Betrieb“ wird erst bei der Ermittlung der Höhe des Ertragsausfallschadens relevant (Ziffer 1.4.1 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“), welcher wiederum ein am Versicherungsort eingetretenes Sachschadensereignis voraussetzt (vgl. auch Jula, a.a.O., ZKBU 2010, § 2 Rn. 2).
48
Die Notwendigkeit einer entsprechenden Bezeichnung als Risikoort muss der Klägerin auch bewusst gewesen sein, nachdem in dem Vertrag mit dem Vorversicherer neben den Anwesen in der P. Straße 86 in R. und anderen Objekten ausdrücklich auch der Standort der „C. Clinic“ als vereinbart aufgeführt war (Anlage K 9).
49
Soweit die Klägerin geltend macht, die ausgelagerten Praxisräume würden „in struktureller Hinsicht keine Eigenständigkeit aufweisen“ (Berufungsbegründung, Seite 8), ist dies schon sprachlich für den Senat nicht nachvollziehbar. Überdies kommt es hier nicht auf die betriebliche Eigenständigkeit an, sondern darauf, ob das betreffende Objekt eigenständig – d.h. räumlich abgrenzbar – von einem Sachschaden betroffen sein kann. Dies ist im Streitfall unzweifelhaft der Fall. Da diesem Objekt auch abgrenzbare Umsätze (für operative Eingriffe) zugeordnet werden können, handelt es sich in der Ertragsausfallversicherung auch um eine „risikotechnisch“ abgrenzbare Einheit. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages zusätzliche – womöglich sehr umsatzträchtige – Betriebsstätten eröffnen und als ohne Weiteres mitversicherte ausgelagerte Praxisräume deklarieren könnte. Dass dies nicht im Interesse des Versicherers liegt, vermag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Schwierigkeiten zu erkennen. Soll etwas anderes gelten, so erfordert dies – wie etwa in der Hausratversicherung (§ 11 Nr. 1 VBG 2016) – eine gesonderte vertragliche Regelung.
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ee) Es liegt nahe, dass die Beklagte in die Kalkulation der Jahresprämie von 6.569,57 € für den Vertrag mit der Nr. … angesichts einer potentiellen Entschädigungspflicht von bis zu 100% des Jahresnettoumsatzes des letzten Geschäftsjahres den an allen Betriebsstätten erzielen Umsatz der Klägerin hat einfließen lassen (s. auch Anlagen B 19 und K 3). Daraus folgt aber nicht zwingend die – konkludente – Vereinbarung der Parteien, dass alle ärztlichen Betriebsstätten auch Schadensorte i.S.d. Ziffer 2.1 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“ sein sollen. Denn die zu erstattende Höhe des Ertragsausfallschadens bemisst sich nicht nach dem an bestimmten Versicherungsorten erzielten Umsatz der Klägerin, sondern nach dem beeinträchtigten Betriebsumsatz (Ziffer 4.1 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“).
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Mit dieser Würdigung korrespondiert, dass die Beklagte die nach Vertragsschluss gewünschte – ergänzende – Einbeziehung des „Risikoortes der C. Klinik“ mit einer Anpassung der Versicherungssumme verband (Anlage B 17). Die Versicherungssumme stellt das betragsmäßige Maximal-Risiko dar und bildet für den Versicherer die Grundlage der Prämienberechnung (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., Vor § 74 Rn. 20; BeckOK-VVG/Car, § 74 Rn. 4 [Stand: 20.10.2025]). Die Streithelferin ging Anfang April 2020 unter Einbeziehung des Standortes „C. Clinic S. Str. 24“ von einer Deckungssumme von 7,5 Mio. € aus und wollte dies der Beklagten näherbringen (Anlagen K 17 und K 18). In dem 15 Monate später policierten streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nr. … wurde indessen eine Entschädigungsgrenze von 1.632.000,00 € je Schadensfall und eine Jahreshöchstentschädigung von 5 Mio. € vereinbart. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, dass sich die Parteien allein durch Zahlung und widerspruchslose Entgegennahme der ab 06.07.2021 fälligen Prämie konkludent auf einen weiteren, in der Police nicht aufgeführten Versicherungsort geeinigt haben (entgegen Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. vom 29.10.2024, a.a.O., Seite 11).
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ff) Da der Versicherungsschein den vertraglichen Schutz auf klar abgrenzbare Versicherungsorte beschränkt, bedurfte die Erweiterung auf zusätzliche Räume einer entsprechenden Vertragsänderung (vgl. Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, a.a.O., § 9 Rn. 81). Der klagenden Versicherungsnehmerin obliegt dabei der Beweis, wenn sie Räume oder Örtlichkeiten zum Versicherungsort zählen will, die nicht ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind (vgl. LG Dortmund, BeckRS 2006, 3633; Jula, a.a.O., FBUB 2010, § 4 Rn. 3).
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Eine solche Vertragsänderung ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – den im Rechtsstreit vorgelegten Dokumenten nicht zweifelsfrei zu entnehmen (LGU 15-18). Dabei ist in erster Linie die vor dem 20.08.2021 geführte Korrespondenz in den Blick zu nehmen, da sich aus dieser etwaige, vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls getroffene zusätzliche Abreden der Parteien ergeben könnten.
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Die E-Mail der Streithelferin an die Klägerin vom 04.06.2021 (Anlage K 13) spricht zwar im Zusammenhang mit dem „aktuell bestehenden Versicherungsort“ von vier Risikoorten, darunter die „C. Klinik – S. Str. 26“. Diese Einschätzung erfolgte jedoch vor Ausstellung des maßgeblichen Versicherungsscheins vom 05.07.2021 und zudem durch eine Versicherungsmaklerin, deren Aussagen dem beklagten Versicherer nicht zuzurechnen sind (vgl. BeckOK-VVG/ Gansel/Horacek, § 59 Rn. 192 [Stand: 20.10.2025]). Ferner empfahl die Streithelferin für die Zukunft eine Aufteilung auf drei Verträge. Dies griff die Klägerin auf, indem einer ihrer Gesellschafter am 16.06.2021 gegenüber der Streithelferin mitteilte, die C. Klinik solle in einem eigenen Vertrag „separat laufen“ (Anlage K 14). Folglich hat sich die Beklagte später gegenüber der Streithelferin auf den Standpunkt gestellt, dass ein diesen Risikoort zusätzlich enthaltender Nachtragsversicherungsschein nicht erstellt werden musste (Anlage B 20).
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Bereits am 01.06.2021 bat die Streithelferin gegenüber der Beklagten zu dem seit März 2020 bestehenden Vertrag mit der Nr. … um Nachmeldung eines vierten Risikoortes, nämlich der C. Klinik, S. Straße 26, R. (Anlage B 16). Eine unmittelbare Bestätigung der gewünschten Erweiterung des Altvertrages erklärte die Beklagte jedoch nicht, insbesondere wurde kein Nachtragsversicherungsschein erstellt. Stattdessen kam es in der Folgezeit zur Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Anschlussvertrages mit der Nr. … Zu diesem neuen Vertrag bestätigte die Beklagte zwar gegenüber der Streithelferin mit E-Mail vom 05.08.2021 die grundsätzliche Bereitschaft zum Einschluss „des genannten Risikoortes der C. Klinik“ (Anlage B 17). Sie bat jedoch um Rückmeldung wegen der Anpassung der Versicherungssumme und wollte erst danach eine Anpassung des Vertrages vornehmen sowie einen Nachtragsversicherungsschein erstellen. Dies musste ein verständiger Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die „Vertragsanpassung“ erst noch bevorsteht und dass die maßgebliche Vertragserklärung der Beklagten – dem sog. Antragsmodell entsprechend – durch Übersendung des Versicherungsscheins erfolgen wird. Aus diesem Versicherungsschein würde sich nicht zuletzt auch der zeitliche Beginn des erweiterten Versicherungsschutzes entnehmen lassen (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 8. Aufl., § 3 Rn. 2). Dass ein derartiger Nachtragsversicherungsschein bis zum 20.08.2021 ausgestellt und versandt worden ist, lässt sich den vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Zudem zeigt das Verhalten im Lager der Versicherungsnehmerin, dass man nach dem dortigen Verständnis nicht davon ausging, durch die E-Mail der Beklagten vom 05.08.2021 sei eine Vertragsänderung bereits verbindlich vollzogen. Vielmehr war die Streithelferin – als Maklerin Sachwalterin und Interessenvertreterin der Klägerin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 Rn. 19) – am 20.08.2021 offenkundig der Ansicht, dass sich eine abschließende Bestätigung des Einschlusses der „C. Klinik“ erledigt habe, weil diese Klinik über eine „separate Absicherung“ verfüge und nicht über den gegenständlichen Vertrag eingeschlossen werden müsse. Im Hinblick auf die Risikoorte sei der Antrag vom 05.07.2021 der „aktuellste und gültige“ (Anlage B 18). Jener Antrag der Klägerin nennt als „zentralen Risikoort“ das Anwesen N. in R. sowie als „weitere Risikoorte“ die Anwesen P. Straße 86 in R. und D. in K. (Anlage B 19).
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Die nachträgliche örtliche Erweiterung des Versicherungsschutzes auf ein nicht mitversichertes Gebäude stellt entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht lediglich eine subjektive Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 VVG, Ziffer 3.1 der „Allgemeinen Bestimmungen Sach“ (Anlagenkonvolut K 12, Seiten 23 ff.) dar, die den Versicherer – als spezielle Ausprägung des allgemeinen Gedankens der Störung der Geschäftsgrundlage – zur Prämienerhöhung nach § 25 VVG, Ziffer 3.3.2 der „Allgemeinen Bestimmungen Sach“ berechtigen würde. Vielmehr würde ein gänzlich neues Risiko geschaffen, so dass stets eine einvernehmliche Vertragsänderung erforderlich ist (vgl. auch LG Dortmund, BeckRS 2006, 3633).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Klägerin und die Streithelferin nicht geschafft haben, den – zumindest zeitweilig gewünschten – Einschluss des zusätzlichen Risikoortes „C. Klinik – S. Str. 26 in R.“ in den Bestandsvertrag vor dem 20.08.2025 „unter Dach und Fach“ zu bringen. Ob dies auf einem Fehlverhalten der Streithelferin beruht und etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Streithelferin bestehen (§ 63 VVG), muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Für den hier geltend gemachten Schadensfall bleibt es vielmehr uneingeschränkt bei der durch den Versicherungsschein vom 05.07.2021 dokumentierten Vertragslage.
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gg) Selbst wenn man im Wege der Auslegung oder Kraft einvernehmlicher Vertragsänderung einen weiteren Versicherungsort im Anwesen S. Straße 26 in R. annähme, läge kein eintrittspflichtiger Versicherungsfall vor.
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Unstreitig steht wurde das vorbenannte Anwesen von der C. Clinic GmbH gemietet, welche dort ihren Geschäftssitz hat (Anlage K 4), vor Ort eine Operationseinheit bestehend aus einem Operationssaal und einem Aufwachraum mit medizinischer Ausstattung betreibt (Anlage K 5) sowie selbst mit Patienten Heilbehandlungsverträge schließt (Anlage K 7). Der besonders vereinbarte weitere Versicherungsort läge also in einem fremden Unternehmen. Versicherungsschutz in der Ertragsausfallversicherung besteht in diesen Fällen nur für Sachschäden, die an Gegenständen eingetreten sind, welche im Eigentum der Klägerin stehen, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder für den klägerischen Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen worden sind (Ziffer 2.3.2 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“). Nur dann geltend sie im Sinne des erforderlichen Sachschadens als dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienend (Ziffern 1.2 und 1.3.2 der Besonderen Bedingungen „Baustein Ertragsausfall“).
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Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Sachschaden (d.h. die großflächige Durchfeuchtung) am Fußboden und den Wänden in der Besuchertoilette der „C. Clinic“ eingetreten. Offenbar waren zudem ein Warteraum, der Flur und die Dusche betroffen (Anlage K 37). Diese Bauwerksbestandteile standen unzweifelhaft nicht im Eigentum der Klägerin. Sie waren auch nicht gemietet oder gepachtet, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat (LGU 19). Vielmehr bestand lediglich ein Vertrag über die Mitnutzung der sog. Operationseinheit (Anlage K 5), d.h. des Operationssaales und des Aufwachraumes nebst der dortigen Ausstattung. Dieses Nutzungsrecht bestand auch nicht dauerhaft, sondern war auf den Zeitraum Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 16:00 Uhr, beschränkt. Darüber hinaus hatten die Gesellschafter der Klägerin als Operateure gegenüber der C. Clinic GmbH keinen Anspruch auf Zuteilung von Betten in bestimmten Räumen oder auf Überlassung einer bestimmten Anzahl von Patientenbetten (Anlage K 6, dort § 5). Der „Vertrag über die Mitnutzung der Infrastruktur der C. Clinic GmbH“ enthält zwar Elemente eines (Unter-)Mietvertrages (§ 535 BGB), die bauliche Substanz des Anwesens S. Straße 26 in R. gehörte nach Ansicht des Senats jedoch nicht zur Mietsache. Soweit die Berufungsbegründung (Seite 39) ein „eigentümerähnliches Nutzungsrecht“ der Klägerin postuliert, kann sich dieses nach den vorliegenden Verträgen allenfalls auf Teile der „medizinischen Infrastruktur“ erstreckt haben. Und selbst in dieser Hinsicht hatte die Klägerin keine mit § 903 BGB vergleichbare Einwirkungs- und Ausschließungsbefugnis inne.
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b) Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
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3. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit ist von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles geprägt. Die dabei maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt und bedürfen keiner höchstrichterlichen Befassung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen des Rechtsstreits über die Parteien hinaus für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.12.2003 – IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 537, 538 m.w.N.).
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4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren erfolgte gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG.