Titel:
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, Schwierige tatsächliche und rechtliche Frage, Störerwauswahl in der Insolvenz, Verfahrenseinstellung, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Billigkeitsermessen, Störerauswahl, Streitwertfestsetzung
Normenkette:
§ 155 Abs. 1 S. 1 und 2, § 161 Abs: 2 VwGO
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, Schwierige tatsächliche und rechtliche Frage, Störerwauswahl in der Insolvenz, Verfahrenseinstellung, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Billigkeitsermessen, Störerauswahl, Streitwertfestsetzung
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2026 – RO 8 S 25.2448 – ist in seinen Nummern I und II wirkungslos geworden.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.000.- € festgesetzt.
Gründe
1
Das Verfahren ist durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2026 mit Ausnahme seiner Nummer III wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zu teilen bzw. gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO; stRspr, aktuell z.B. BVerwG, B.v. 24.4.2019 – 2 B 49.18 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch hier.
3
Der Antragsteller hat seine Beschwerde insbesondere auf Fehler bei der Störerauswahl nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LStVG und zudem insoweit auch auf veränderte Umstände infolge der Freigabe aller etwaigen noch zur Masse gehörigen Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag durch den Antragsteller nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses gestützt (Beschwerdebegründung vom 20.2.2026, S. 6 ff. und 14 f. = S. 71 ff. und 79 f. der elektronischen Gerichtsakte). Ob die Beschwerde vor diesem Hintergrund Erfolg gehabt hätte, wirft vorliegend tatsächliche und rechtliche Fragen zur Handlungs- und/oder Zustandsstörereigenschaft des Antragstellers infolge seiner zwischen den Beteiligten streitigen Rolle und Funktion als (temporärer) Anlagenbetreiber- und/oder -besitzer bzw. Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft/Gewalt auf, die sich nicht einfach beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2005 – 7 B 65.05 – ZInsO 2006, 495 – juris 4 f.; U.v. 23.9.2004 – 7 C 22.03 – BVerwGE 122, 75 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 u.a. – BayVBl 2006, 217 – juris Rn. 40 ff.; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 75 f.). Es wäre eine eingehende Prüfung namentlich zur Störerauswahl und der dabei maßgeblich aufgeworfenen Frage der Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Bewältigung von wasserrechtlichen Ordnungspflichten in der Insolvenz und ihrer sachlichen und zeitlichen Grenzen erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht ausreichend absehbar war.
4
Es entspricht daher hier der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Dabei ist mitberücksichtigt, dass dem Antragsgegner Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht entstanden sind.
5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).