Titel:
Berufungszulassung (abgelehnt), Überschwemmungsgebiet, Baugebietsausweisung, Nachbarschutz, Hochwasserrückhaltung, Fachbehördengutachten, Klagepräklusion, Retentionsraum, Hochwasserabfluss
Normenketten:
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO,
VwGO § 67 Abs. 1
§ 6 UmwRG,
WHG § 78 Abs. 2 und 8
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Überschwemmungsgebiet, Baugebietsausweisung, Nachbarschutz, Hochwasserrückhaltung, Fachbehördengutachten, Klagepräklusion, Retentionsraum, Hochwasserabfluss
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 22. September 2021, mit dem der Beigeladenen die Ausweisung des von ihr geplanten Baugebiets „F. straße“ im damals vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber wasserrechtlich genehmigt wurde.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 beantragte die Beigeladene die ausnahmsweise Zulassung des Baugebiets „F. straße“ in M. im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M. Der nördliche Rand des Baugebiets soll südöstlich an die bestehende und bisher einseitig bebaute Ort straße „F. straße“ angrenzen. Das überplante Gebiet liegt im nordöstlichen Randbereich des Überschwemmungsgebiets. Von der südlich gelegenen Großen Laber ist es zwischen 40 m und 200 m entfernt. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich soll aufgeschüttet werden. Der Verlust des Retentionsraums von 315 m3 soll durch einen neu geschaffenen, direkt an das Baugebiet angrenzenden Retentionsraum von 587 m3 ausgeglichen werden.
3
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. …, das vollständig im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und getrennt durch das Grundstück FlNr. ... östlich des geplanten Baugebiets liegt. Sie haben im Verwaltungsverfahren „Einwendungen“ erhoben.
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Mit Bescheid vom 22. September 2021 ließ das Landratsamt die Ausweisung des Baugebiets unter Auflagen zu. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WHG seien erfüllt. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 15. März 2021, ergänzt mit einer Stellungnahme zu den Einwendungen der Kläger vom 17. August 2021, werde durch das Baugebiet „F. straße“ weder der Wasserstand noch der Hochwasserabfluss beeinträchtigt. Der verloren gehende Retentionsraum werde mehr als ausgeglichen. Im Falle eines Hochwassers habe das Vorhaben daher keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft.
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Mit Verordnung vom 18. Oktober 2023 hat das Landratsamt das Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber mit Wirkung zum 19. Oktober 2023 festgesetzt.
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Die gegen den Bescheid vom 22. September 2021 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Zulassung des Baugebiets „F. straße“ verletze die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. Soweit die Kläger gegen die Zulassung u.a. Einwände in Bezug auf die Lagerung von Heizöl, den Ausbau der F. straße, die Hochwassersituation und Fließrichtung des Hochwassers vorbringen, seien diese gemäß § 6 UmwRG präkludiert, weil lediglich Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und sie sich nicht mit der Bescheidsbegründung auseinandersetzen würden. Die Kritik sei aber auch in der Sache nicht berechtigt. Nach den hydraulischen Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts Regensburg seien keine negativen Einflüsse zu Lasten der Kläger zu erwarten. Bei einem Hochwasser fließe das Wasser zunächst überwiegend am Plangebiet vorbei und erreiche dieses erst im Rücklauf aus östlicher Richtung. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch die für die Schaffung des Retentionsraums notwendigen Abgrabungen werde kein Grundwasser aufgeschlossen. Der Retentionsraum werde über eine Mulde entwässern, so dass das Wasser dort nicht stehen bleibe.
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Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 6 UmwRG nicht vorlägen. Die Vorschrift verlange nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Angabe der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel. Soweit das Verwaltungsgericht unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zusätzliche Anforderung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angegriffenen Bescheids formuliert, verkenne es, dass die Rechtsprechung auf komplexe Planfeststellungsverfahren zugeschnitten sei. In der Sache habe das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Kläger zu Unrecht verneint. Es genüge, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. Die gutachterlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes, auf das sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen stütze, seien substantiiert in Frage gestellt worden. Entgegen der Annahme des Wasserwirtschaftsamts stehe der neu geschaffene Retentionsraum im Falle eines Hochwassers nicht vollständig zur Verfügung, weil er bereits durch Grundwasser vorbelastet sei. Dies sei den von der Klägerseite vorgelegten Messdaten an der Grundwassermessstelle Schönach eindeutig zu entnehmen. Außerdem sei die Annahme des Wasserwirtschaftsamts, das Plangebiet liege in einem Rückstaubereich, nicht haltbar, weil eine hydraulische Verbindung zwischen der Großen Laber und dem Plangebiet über einen ehemaligen Fischweiher und zugehörige Leitungs- und Grabensysteme bestehe, so dass der Bereich bereits in Fließrichtung des Hochwassers durchströmt werde. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.
8
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23). Solche sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – NVwZ-RR 2022, 905 – juris Rn. 22; B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung abzustellen, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 – juris Rn. 9).
11
Danach begründet das Vorbringen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die Aufhebung der Zulassung der Ausweisung des Baugebiets „F. straße“ im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber nur erreichen können, wenn sie dadurch hochwasserbedingt in eigenen Rechten verletzt sind, und hat eine solche Verletzung zutreffend verneint.
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1. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht klägerischen Vortrag nach § 6 UmwRG als materiell präkludiert angesehen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
13
Die Kläger halten die vom Verwaltungsgericht aus § 6 UmwRG abgeleiteten Anforderungen für eine Klagebegründung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für zu weitgehend, weil sie auf die spezielle Situation in komplexen Planfeststellungsverfahren zugeschnitten seien, die hier nicht vorliege. Inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht für Verfahren, die dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen, formulierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 – juris Rn. 12) auch für Prozesse vor den Verwaltungsgerichten, die nicht dem Vertretungszwang unterliegen (§ 67 Abs. 1 VwGO), gelten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 – juris Rn. 13 f.; Külpmann, NVwZ 2025, 529/533), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden; insoweit ist zu differenzieren, welche Anforderungen unmittelbar dem § 6 Satz 1 UmwRG (als Fixierung des Prozessstoffs, vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16) entnommen oder – darüber hinausgehend – erst unter Heranziehung von § 67 Abs. 4 VwGO hergeleitet werden (vgl. differenzierend BVerwG, U.v. 30.4.2025 – 11 A 8.24 – BVerwGE 185, 347 – juris Rn. 24).
14
Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht nur auf § 6 UmwRG gestützt, sondern selbständig tragend auch in der Sache entschieden (vgl. UA S. 19 ff.). Ist das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2023 – 7 B 5.23 – UWP 2023, 284 – juris Rn. 29; B.v. 19.10.2022 – 7 B 19.21 – NVwZ-RR 2023, 95 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.12.2023 – 8 ZB 23.687 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass durch die ausnahmsweise Zulassung des Baugebiets „F. straße“ im seinerzeit vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber nach § 78 Abs. 8, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG subjektive Rechte der Kläger in der Form einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27) nicht verletzt werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch.
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Nach § 78 Abs. 8 WHG i.V.m. § 78 Abs. 1 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 9 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Nummern 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 WHG).
17
a) Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu ihren Lasten einen falschen – zu engen – rechtlichen Maßstab bei der Verneinung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte zugrunde gelegt, denn es genüge allein die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, greift nicht durch.
18
Bei der vorliegenden Drittanfechtungsklage liegt eine Verletzung des in § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG zum Ausdruck kommenden (hoch-)wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht schon dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 WHG nicht vorliegen. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Prognosemaßstab, wonach die Möglichkeit eines Schadens durch abfließendes Hochwasser nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. UA S. 19; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2025, § 78 WHG Rn. 30; Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 18; Schink in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 78 Rn. 31), erweist sich deshalb – zugunsten der Kläger – als zu weitgehend. Für einen Verstoß gegen das in § 78 Abs. 2 Satz 2 WHG angelegte Rücksichtnahmegebot reicht es entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange möglich erscheint; um die ausnahmsweise Bebauung im Überschwemmungsgebiet abzuwehren, bedarf es vielmehr einer hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – KommJur 2021, 272 – juris Rn. 42; B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 – juris Rn. 13; B.v. 4.2.2022 – 8 ZB 21.1781 – RdL 2022, 215 – juris Rn. 9).
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Zudem müssen die Rechtsgüter der betroffenen Nachbarn hochwasserbedingt mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27). Es muss sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handeln, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1330 – juris Rn. 10 und 15; B.v. 10.10.2024 – 8 ZB 24.1358 – juris Rn. 13 m.w.N.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 78 WHG Rn. 43 und 79).
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b) Bei Zugrundlegung dieses Maßstabs begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger verneint hat.
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aa) Die Wertung der Verwaltungsgerichts, durch die Ausweisung des Baugebiets werde der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes für die Kläger nicht nachteilig beeinflusst (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG), ist nicht ernstlich zweifelhaft.
22
Der Fachgutachter der Beigeladenen hat für seine hydraulischen Berechnungen das hydraulische Modell des Wasserwirtschaftsamts Regensburg zur Ermittlung des Überschwemmungsgebiets zugrunde gelegt (vgl. Erläuterungsbericht S. 5, Behördenakte [BA] „Antragsunterlagen“ Bl. 25). Für die Begutachtung hat der Fachgutachter die hydraulischen Verhältnisse mit und ohne Baugebiet berechnet und anschließend in zwei Lageplänen dargestellt. Zudem erfolgte ein Vergleich der Wasserspiegel-Isolinien und ein Pegelpunktvergleich. Er stellt im Ergebnis fest, dass sich keine Veränderungen zwischen der Bestands- und der Planberechnung ergeben. Dies hat nach Auffassung des Gutachters seine Ursache darin, dass das Areal im Hochwasserfall nicht in Fließrichtung durchströmt wird, sondern sich entgegen der Fließrichtung aus nordöstlicher Richtung füllt und wieder leert, weil aus den Wasserspiegel-Isolinien bei der Straße „L.allee“ erkennbar sei, dass diese das maximale Stauziel vorgebe (vgl. Erläuterungsbericht S. 11 f., BA „Antragsunterlagen“ Bl. 31 f.).
23
Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat die hydraulischen Berechnungen des Fachgutachters der Beigeladenen bestätigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein neues Baugebiet im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet an der Großen Laber positiv beurteilt werden kann, weil es im äußersten Rand des Überschwemmungsgebiets liege und es nicht zu negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss kommen werde (vgl. WWA, Stellungnahme vom 15.3.2021 S. 2 f., BA „Verfahrensakte“ Bl. 82 f.). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung diesen Befund bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll des VG S. 7, elektronische GA [eGA] VG S. 197).
24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt den amtlichen Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG eine hervorgehobene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 – juris Rn. 11; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 15; B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Dass dem Wasserwirtschaftsamt Fehler der obengenannten Art bei seiner Einschätzung der Hochwassersituation unterlaufen sein könnten, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Ihr Einwand, es bestehe eine bislang nicht berücksichtigte hydraulische Verbindung zwischen der Großen Laber und dem Plangebiet in Form einer Rohrleitung, ist nicht belegt. Auch aus der vom Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gefertigten Zeichnung lässt sich eine Verbindung nicht entnehmen (vgl. eGA VG S. 188). Durch schlichtes Bestreiten, Bezweifeln oder bloße Behauptungen können die nachvollziehbaren Aussagen des Wasserwirtschaftsamts jedoch nicht erschüttert werden. Zudem konnte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bei einem Ortstermin am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Rohrleitung an der von den Klägern benannten Stelle feststellen. Auch der Beigeladenen ist dort keine Rohrleitung bekannt (vgl. Sitzungsprotokoll VG S. 6, eGA VG S. 198).
25
bb) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch eine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung durch das Baugebiet (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WHG) zulasten der Kläger verneint. Der Einwand der Kläger, der neu geschaffene Retentionsraum stehe im Hochwasserfall nicht zur Verfügung, weil er dann mit Grundwasser gefüllt sei, ist nicht berechtigt.
26
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und dazu unter Berufung auf die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts ausgeführt, dass durch die Abgrabungen für den Retentionsraum kein Grundwasser aufgeschlossen werde. Falls Grundwasser im Retentionsraum hoch anstehen sollte, würde dieses Wasser in den vorgesehenen Graben abfließen (vgl. UA S. 20). Soweit die Kläger zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Zeitreihen der Grundwassermessstelle Schönach des Bayerischen Landesamts für Umwelt verweisen (vgl. Anlage K 3, eGA VG S. 107 f.), stellen sie die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage, selbst wenn man die Messungen vor Erlass des Bescheids am 22. September 2021 betrachtet. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Aussagekraft der mehr als vier Kilometer entfernten Messstelle Schönach für die Grundwasserverhältnisse vor Ort zukommen sollte. Ungeachtet dessen übersieht ihre Interpretation, wonach bei der vorgesehenen Abgrabung für den Retentionsraum in einem Umfang von 0,75 m regelmäßig Grundwasser aufgeschlossen werde, die voneinander abweichenden Höhenverhältnisse. Der an der Messstelle jemals gemessene höchste Grundwasserstand liegt bei 326,17 m ü. NN, während der Retentionsraum mit einer Geländehöhe von 334,39 m ü. NN bis 334,20 m ü. NN mehrere Meter darüber liegen wird (vgl. BA „Antragsunterlagen“ Plan 604-2002/E_H2-15 [Detaillageplan] S. 61). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der Retentionsraum werde sich nicht permanent und häufig mit Grundwasser füllen, plausibel (vgl. Sitzungsprotokoll VG S. 5, eGA VG S. 197). Der weitere klägerische Einwand, die Messreihe belege im Hinblick auf das Grundwasser „strukturelle hydrologische Verhältnisse im betroffenen Gebiet“, zeigt keinen Widerspruch in den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts auf, sondern bestätigt lediglich dessen Annahme, dass das Gebiet in einem Grundwasserschwankungsbereich liegt (vgl. Sitzungsprotokoll VG S. 5, eGA VG S. 197).
27
Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
28
Eine Rechtssache ist dann in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris Rn. 23; B.v. 13.8.2024 – 8 ZB 24.789 – juris Rn. 25). Solche vom Normalfall abweichenden Schwierigkeiten haben die Kläger nicht aufgezeigt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in denselben Fragen, die sie auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vortragen. Damit legen die Kläger keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dar, sondern wenden sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Wie ausgeführt, sind die aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder komplex noch schwierig zu ermitteln. Sie lassen sich im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären.
29
Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
30
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 – juris Rn. 33; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 20). Dies zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
31
a) Die im Zulassungsantrag der Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage
„welche Anforderungen an die Begründung einer Klage gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG zu stellen sind, insbesondere ob eine Klagebegründung bereits dann den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG nicht genügt, wenn sie Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, ohne sich im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Bescheids auseinanderzusetzen“,
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rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Berufung. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann – wie ausgeführt – die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. oben Rn. 14). Dies ist für den zweiten Begründungsstrang jedoch – wie oben dargelegt – nicht der Fall (vgl. oben Rn. 15 ff.).
33
b) Die von den Klägern ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
„welche Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle fachbehördlicher Stellungnahmen in wasserrechtlichen Verfahren zu stellen sind, insbesondere ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, fachbehördliche Einschätzungen eigenständig zu überprüfen, wenn substantiiertes tatsächliches Vorbringen gegen deren Tatsachengrundlage erhoben wird“,
34
ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. oben Rn. 24).
35
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
36
Der vom Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
37
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch den anwaltlich vertretenen Beteiligten mittels eines unbedingten Beweisantrags hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, 7.5.2013 – 2 B 147.11 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 – juris Rn. 16). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 – juris Rn. 16).
38
Daran fehlt es hier. Einen unbedingten Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, inwiefern sich dem Erstgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht durfte seine Entscheidung ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht auf die gutachterlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts stützen. Ein Ausnahmefall, in dem die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Aufhellung des Sachverhalts geboten gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen oben Rn. 24), liegt angesichts der nachvollziehbaren, von den Klägern nicht substantiiert erschütterten gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts nicht vor.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 – juris Rn. 24 m.w.N.).
40
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
41
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).