Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 16.03.2026 – Au 9 K 25.2210
Titel:

Kein Anspruch auf Einstufung eines Gewässers als Badegewässer

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 67 Abs. 4 S. 4
BayBadeGewV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1
BayWG Art. 18 Abs. 4 S. 1
IfSG § 37 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Vorschriften der Bayerischen Badegewässerverordnung begründen keinen individuell einklagbaren Anspruch Einzelner auf behördliche Einstufung oder Überwachung bestimmter Gewässer als Badegewässer. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein einklagbarer Anspruch auf mikrobiologische Untersuchungen an nicht als Badegewässer bestimmten Gewässerabschnitten besteht nicht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
allgemeine Leistungsklage auf Vornahme der Badegewässereinstufung, fehlende Klagebefugnis, Popularklagebegehren, kein durchsetzbarer Individualanspruch auf Gewässerüberwachung, Anregungsrecht, öffentliche Einrichtung, Widmung, Klagebefugnis, Popularklage, Schutznormtheorie, Informationsanspruch, Verwaltungsermessen, Verkehrssicherungspflicht, Drittschutz, subjektives Recht
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 19.05.2026 – 8 ZB 26.847
VGH München, Beschluss vom 02.06.2026 – 8 ZB 26.967

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Einstufung mehrerer Badegewässerabschnitte im Stadtgebiet der Beklagten vorzunehmen und die Ergebnisse zu veröffentlichen.
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Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben und zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Einstufung der nachfolgenden Badegewässerabschnitte: Badestelle am A., Badestelle am B., Kiesbank unter dem C., Kiesbank am Kiosk D., E. Luftbad, Kiesbänke zwischen F.- und G.brücke sowie des „X.“ Freibads gem. §§ 1 bis 4 Bayerische Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) und der Bayerischen Verordnung über Badeanstalten (BayBadeAnstV) vorzunehmen, einschließlich einer nachvollziehbar begründeten Feststellung, ob an den jeweiligen Gewässern eine „große Zahl von Badenden“ i.S.d. § 2 Nr. 2 BayBadeGewV vorliegt, und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie für die Schwimmstrecke des „X.“ Freibad, die vorgeschriebenen regelmäßigen mikrobiologischen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Pflicht zur regelmäßigen Überwachung, Bewertung und Einstufung von Badegewässern mit einer potentiell großen Zahl an Badenden aus §§ 1 bis 3 Bayerischen Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) ergebe. Für öffentliche Bäder wie das „X.“ Freibad würde § 3 BadeAnstV und § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen vorschreiben. Diese Pflichten würden von der Beklagten seit vielen Jahren nicht erfüllt. Seit 2006 sei keine Einstufung und Überwachung nach der Bayerischen Badegewässerverordnung vorgenommen worden. An den genannten Gewässerabschnitten und insbesondere im „X.“ Freibad hielten sich täglich zahlreiche Badegäste auf. Eine mögliche mikrobiologische Belastung stelle ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Insbesondere durch die starken Regenfälle bestünde ein erhöhtes Risiko durch Belastungseinträge. Im „X.“ Freibad bestünde eine besondere Gefährdungslage. Bei einer Besucherzahl von über 50.000 Personen im Jahr 2023 liege eine besonders große Zahl an Badenden vor. Gleichwohl würden die vorgeschriebenen mikrobiologischen Untersuchungen nicht durchgeführt. Bisherige Abhilfeversuche bei der Beklagten seien erfolglos geblieben.
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Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2025 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei bereits unzulässig und überdies unbegründet. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klagebefugnis sei nur dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheine. Diese müsse auch dann vorliegen, wenn der Kläger geltend mache, durch die Unterlassung entsprechender Verwaltungsakte in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die bloße verbale Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genüge für das Vorliegen einer Klagebefugnis nicht. Die Klagebefugnis sei nicht gegeben, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen könne. Nach der Schutznormtheorie müsse sich der Kläger auf eine mögliche Verletzung eines ihm zustehenden individuellen subjektiven Rechts berufen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Gewässer- und Badegewässeraufsicht gemäß §§ 3 ff. BayBadeGewV bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Hieraus ließen sich keine individuell durchsetzbaren Ansprüche Einzelner ableiten. Auch aus der vom Kläger behaupteten Verpflichtung der Beklagten zur mikrobiologischen Untersuchung gemäß § 37 IfSG sei kein drittschützendes Recht zu Gunsten des Klägers ableitbar.
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Mit Schreiben vom 5. September 2025 führt der Kläger aus, ihm stehe für sein Begehren eine Klagebefugnis zur Seite. Die BayBadeGewV diene ausdrücklich dem Schutz der Gesundheit des Menschen und verpflichte die zuständige Behörde zu konkreten Überwachungs-, Management- und Informationsmaßnahmen an bestimmten Badestellen. Diese Schutzrichtung verleihe den einschlägigen Normen drittschützende Wirkung zu Gunsten der dort badenden Personen. Die Behörden müssten nach der EU-Badegewässerrichtlinie (RL 2006/7/EG) und der BayBadeGewV prüfen, ob eine Badestelle unter die Richtlinie falle. Hierzu gehöre, u.a. die Zahl der badenden Personen zu erfassen. Bereits dies sei von der Beklagten für die aufgeführten Badestellen unterlassen worden. Gerade am „X.“ Freibad sei die Zahl der Badenden besonders groß. Bei dieser Größenordnung falle der Badeabschnitt eindeutig unter die Regelung der BayBadeGewV und es hätten regelmäßige Messungen durchgeführt oder stattdessen ein Badeverbot bzw. eine Warnung ausgesprochen werden müssen. Die Beklagte nehme in Kauf, dass die Möglichkeit einer realen Gesundheitsgefährdung einzelner Personen bestehe und deren Recht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit verletzt werde. Nach der BayBadeGewV sei die Qualität der Badegewässer nach dort vorgesehenen Parametern zu überwachen. Die BayBadeGewV richte sich nicht an eine unbestimmte Allgemeinheit, sondern schütze diejenigen, die tatsächlich an den benannten Badestellen baden würden. Damit sei der Kreis der Schutzadressaten klar abgrenzbar. Diese Schutzrichtung verleihe den einschlägigen Normen drittschützende Wirkung zu Gunsten der dort badenden Personen, zu denen er selbst gehöre. Auch sei seine Gesundheit persönlich bereits beeinträchtigt worden. Beim Schwimmen im Z. habe er eine größere Menge Wasser verschluckt und habe daraufhin in der Nacht eine Magenverstimmung erlitten. Es gehe deshalb nicht um abstrakte Gefahren, sondern um eine tatsächliche gesundheitliche Betroffenheit. Auch seien in der Region bereits nachweislich Probleme aufgetreten. In Bezug auf die genannten Gewässer bestehe ein ernsthaftes Risikopotenzial im städtischen Gebiet des Z.. Die BayBadeGewV setze die Europäische Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG um. Diese verlange ausdrücklich, dass Badende rechtzeitig informiert und vor Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden. Auch einzelne Betroffene könnten einen Anspruch auf behördliches Tätigwerden haben, wenn es ihre Gesundheit betreffe, damit die Normen effektiv wirkten. Die BayBadeGewV enthalte klare Schutz- und Handlungspflichtigen zu Gunsten der Badenden. Er selbst sei konkret betroffen und die Pflichtverletzungen der Behörde seien offensichtlich.
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Mit Schriftsatz vom 15. März 2026 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Neben dem bereits erwähnten EuGH-Urteil (C-237/07), gebe es auch im wasserrechtlichen Bereich ein Urteil (C-535/18) das besage, dass unionsrechtliche wasserbezogene Schutzpflichten nicht durch restriktive nationale Prozessanforderungen praktisch leerlaufen dürften. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssten auch in diesem Fall die Verletzung wasserrechtlicher Vorgaben gerichtlich geltend machen können.
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Sowohl die EU-Richtlinie als auch deren Umsetzung in der BayBadeGewV beinhalte ausdrücklich, dass die „betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. Dies gelte auch für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten“. Daher könne eine Klagebefugnis nicht verneint werden. In der BayBadeGewV sei eine Bedingung für die regelmäßige Überwachung, dass die zuständige Behörde mit „einer großen Zahl von Badenden rechnet”. Der Hauptstreitpunkt in diesem Verfahren liegt darin, dass bereits die zuvor nötige Bestandsaufnahme seitens der Beklagten fehle.
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Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 9 E 25.2211) wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14. August 2025 abgelehnt.
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Am 16. März 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme der Einstufung von Badegewässerabschnitten gemäß der Bayerischen Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) und der entsprechenden Veröffentlichung der getroffenen Entscheidungen sowie auf Vornahme mikrobiologischer Untersuchungen an der Schwimmstrecke des Freibades „X.“ ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
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1. Soweit die Klage des Klägers ausweislich von dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung darauf gerichtet ist, dass die Beklagte unverzüglich die Einstufung von im Einzelnen benannten Badegewässerabschnitten vornimmt und die Ergebnisse der Überprüfung der Öffentlichkeit bekannt macht, ist die Klage bereits unzulässig.
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a) Da das Klagebegehren des Klägers auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten im Bereich der Gewässeraufsicht gerichtet ist und daher vom Kläger nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.v. Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angestrebt wird, sondern der Kläger ein allgemeines Verwaltungshandeln der Beklagten begehrt, ist seine Klage zunächst als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 VwGO, § 113 Abs. 4 VwGO) statthaft.
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Dem Kläger fehlt es jedoch an der für die Klageerhebung erforderlichen Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung. Um Popularklagebegehren (vgl. Art. 98 Satz 4 Bayerische Verfassung – BV) auszuschließen, bedarf es auch für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage einer zur Klageerhebung berechtigenden Befugnis, d.h. der Möglichkeit der Verletzung eigener subjektivindividueller Rechte des jeweiligen Klägers.
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Ob eine Berechtigung zur Klagerhebung besteht, beurteilt sich nach der sogenannten Schutznormtheorie. Danach vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. Ob eine Norm drittschützend in diesem Sinne ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 5 CN 1.18 – juris, Rn. 19, m.w.N.; U.v. 10.4. 2008 – 7 C 39.07 – juris, Rn. 19).
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Für die Zulässigkeit der Klage ist es daher erforderlich, dass der Kläger sich für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Einstufung der Badegewässer gem. §§ 1 ff. BayBadeGewV auf eine seine Rechte individuell schützende Norm berufen kann. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 bis 3 BayBadeGewV sind jedoch nicht geeignet, einen derartigen individuellen Anspruch des Klägers zu begründen.
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b) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BayBadeGewV ist Badegewässer jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die Kreisverwaltungsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein Badeverbot auf Dauer erlassen oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Gemäß § 3 Abs. 1 BayBadeGewV bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und meldet sie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 1. April eines jeden Jahres einschließlich der Gründe für jede Veränderung gegenüber dem Vorjahr. Die §§ 1 bis 3 BayBadeGewV setzen insoweit die Vorgaben der RL 2006/7/EG (Badegewässerichtlinie) in Bayern um.
21
Die BayBadeGewV begründet in Umsetzung der Badegewässerrichtlinie die behördliche Pflicht der zuständigen Gesundheitsämter und Wasserbehörden, die von ihr ausgewiesenen Badegewässer während der Badesaison regelmäßig zu beproben und zu analysieren, um die Einhaltung mikrobiologischer Grenzwerte sicherzustellen. Weiter schreibt die Richtlinie auch die Information der Öffentlichkeit über die jeweilige Badegewässerqualität vor. Die Badegewässerrichtlinie und die BayBadeGewV wenden sich daher an die zuständigen staatlichen Gesundheits- und Wasserbehörden und begründen deren Pflichten für die von ihnen ausgewiesenen Badegewässer. Ausgehend von dieser Zielsetzung der Badegewässerrichtlinie und der BayBadeGewV begründet letztere keine individuell einklagbaren Rechte zur Feststellung von Badgewässern gemäß §§ 1 Abs. 2 und 3 BayBadGewV. Die Einstufungen und Überwachung der jeweiligen Badegewässer erfolgen im öffentlichen Interesse, ohne individuelle Rechte Dritter zu begründen. Adressat der Gewässeraufsicht auch im Bereich der Badegewässer sind die staatlichen Gesundheits- und Wasserbehörden.
22
Damit fehlt es aber an einem direkten, einklagbaren Anspruch eines Einzelnen auf Einstufung eines Gewässers als Badegewässer i.S.v. § 1 Abs. 2 BayBadeGewV und der daraus resultierenden gesteigerten behördlichen Pflichten zur Gewässerüberwachung. Der zuständigen Gesundheits- und Wasserbehörde kommt eine Einschätzungsprärogative gem. § 3 Abs. 1 BayBadGewV zu, welche Gewässer oder Gewässerabschnitte sie als Badegewässer bestimmt und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meldet bzw. für welche Badegewässer sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BayBadGewV ein Badeverbot erlässt oder auf Dauer vom Baden abrät. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Wasserbehörden im Hinblick auf Benutzung der jeweiligen Gewässer- und Gewässerabschnitte (§ 12 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Nach dem Willen des Gesetzgebers gehört sämtliches für den Wasserhaushalt bedeutsame Wasser dem öffentlichen Sachenrecht an. Es fehlt insoweit an einem auf die Verfassung zurückführbaren Recht auf eine Gewässerbenutzung durch Gewässereigentümer oder durch Dritte. Hieraus folgt ebenfalls, dass dem Kläger als Drittem gerade kein subjektivöffentliches Recht auf die Einstufung bestimmter Gewässerabschnitte als Badegewässer i.S.d. BayBadeGewV zur Seite steht. Vielmehr entscheidet die Beklagte gem. § 3 BayBadeGewV für welche Gewässerabschnitte sie ein Badeverbot erteilt – im Bereich der Beklagten durch Verordnung der Stadt ... über Badeverbote vom 30. April 2013 – bzw. welche Gewässer sie als Badegewässer qualifiziert und sich insoweit den gesteigerten Anforderungen der BayBadeGewV unterwirft.
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Ein Anspruch des Klägers auf Erweiterung der Badegewässer in dem von ihm verstandenen Sinn ist nicht anzuerkennen. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 BayBadeGewV als Schutzgut der Vorschriften auch die menschliche Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG) nennt. Diese Bezugnahme auf das Schutzgut der menschlichen Gesundheit führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Überprüfung und Bestimmung weiterer Badegewässer i.S.d. § 1 Abs. 2 BayBadeGewV. Der Schutz menschlicher Gesundheit ist nur im Rahmen der von der Beklagten selbst genannten Badegewässer gem. § 3 Abs. 1 BayBadeGewV gewährleistet. Sofern die Beklagte Badegewässer bestimmt, meldet und veröffentlicht, resultiert hieraus ein Anspruch auf Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 11 BayBadeGewV bzw. Art. 10 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG). Nur im Rahmen der getroffenen Bestimmung der Beklagten zu Badegewässern haben Dritte das Recht auf Information über bereits durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse. Die Überwachung der Badegewässer selbst bleibt hingegen eine hoheitliche Aufgabe, die im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Lediglich im Rahmen der getroffenen Qualifizierung der Badegewässer durch die zuständige Behörde steht der Öffentlichkeit und damit auch betroffenen Dritten ein Informationsanspruch zur Seite. Ein individuell einklagbarer Anspruch eines Einzelnen auf entsprechende Einstufung als Badegewässer ist hingegen nicht anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte es (pflichtwidrig) unterlassen haben sollte, weitere Gewässer als Badegewässer gem. § 1 Abs. 2 BayBadGewV zu qualifizieren. In diesem Fall besteht für den Kläger aber lediglich ein Anregungsrecht auf aufsichtliches Tätigwerden der Beklagten im Bereich der Badegewässerüberwachung und Badegewässereinstufung. In Bezug auf die von ihm genannten Badegewässer und Gewässerabschnitte geriert sich der Kläger insoweit lediglich als Sachwalter Dritter und verfolgt mit seiner Klage ein unzulässiges Popularklagebegehren. Das von ihm in Anspruch genommene Recht, vermeintlich rechtliche Verfehlungen der Beklagten bei der Badegewässerbestimmung und – überwachung zu thematisieren, ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog zu begründen.
24
c) Ebenfalls nicht geeignet, eine Klagebefugnis zugunsten des Klägers auf Überprüfung und Einstufung der Badegewässer zu begründen, sind die vom Kläger genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (U.v. 25.7.2008 – C 237/07 und U.v. 28.5.2020 – C-535/18). Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung erweitert zwar die Rechtsmacht Einzelner zur Durchsetzung objektiver Rechte im Interesse eines wirksamen Schutzes von Gemeinschaftsgütern im Umweltrecht, zielt aber nicht auf eine umfassende Ersetzung des Systems des subjektiven Rechtsschutzes durch ein System objektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 46). Überdies gilt diese Rechtsprechung lediglich für eine von einem Projekt betroffene Öffentlichkeit, nicht aber in Fällen wie dem Streit entscheidenden, in denen es um die abstrakte öffentliche Aufgabe der Bestimmung von Badegewässern geht. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung in § 3 UmweltRechtsbehelfsgesetz (UmwRG), wonach lediglich anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen gestattet ist, Rechtsbehelfe einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger geltend macht, die Beklagte habe es unterlassen, bestimmte von ihm benannte Gewässerabschnitte als Badegewässer im Sinn der BayBadeGewV zu qualifizieren und deren Regelungsregime zu unterwerfen, hat es bei der Anwendung des subjektiven Rechtsschutzsystems zu verbleiben.
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d) Damit stehen dem Kläger lediglich in Bezug auf die von der Beklagten gem. § 3 Abs. 1 BayBadeGewV genannten Gewässer (vier Badeseen und das Naturfreibad I.) die Informationsansprüche aus § 11 BayBadeGewV bzw. Art. 10 BayUIG zu. Für die Gewässer und Gewässerabschnitte, die keinem Badeverbot gemäß der Verordnung der Stadt ... über Badeverbote vom 30. April 2013 unterfallen, aber andererseits von der Beklagten auch nicht als Badegewässer i.S.d. BayBadeGewV bestimmt worden sind, ist der Kläger auf die ihm aus Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zukommende Befugnis zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern zu verweisen. Allerdings erfolgt dieser nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2026 gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayWG auf eigene Gefahr. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayWG gilt dies insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebenden Gefahren. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden hierbei keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der zum Gewässerunterhalt Verpflichteten begründet.
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Da dem Kläger damit die von ihm in Anspruch genommene Rechtsposition – Anspruch gegen die Beklagte auf Bestimmung als Badegewässer gemäß den §§ 1-3 BayBadeGewV – nach keiner Betrachtungsweise zusteht, war die Klage insoweit bereits mangels erforderlicher Klagebefugnis abzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 4.8.2022 – 6 ZB 22.1332 – juris Rn. 7; B.v. 1.3.2021 – 3 ZB 20.1834 – juris Rn. 4).
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2. Soweit die Klage darauf richtet ist, an der Schwimmstrecke im Freibad „X.“ mikrobiologische Untersuchungen durch die Beklagte durchzuführen, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
28
a) Die Klage ist insoweit zulässig, da es nicht von vorherein ausgeschlossen ist, dass dem Kläger im Rahmen der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 21 Gemeindeordnung (GO), Ansprüche aus dem Benutzungsverhältnis zur Seite stehen.
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b) Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Vornahme der von ihm begehrten Handlungen, die mittels allgemeiner Leistungsklage einklagbar wären, zusteht.
30
Die Bayerische Verordnung über Badeanstalten vom 14. Januar 1987, die in § 3 Vorgaben zur Beschaffenheit und Prüfung des Badewassers vorgesehen hat, ist bereits am 31. Januar 2007 außer Kraft getreten. An deren Stelle ist die DIN- Vorschrift 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ getreten, die ungeachtet der Tatsache, dass die Schwimmstrecke des Y. im „X.“ Freibad kein Schwimmbecken darstellt, nicht geeignet ist, Drittschutz zugunsten des Klägers zu vermitteln. Es handelt sich lediglich um eine fachliche Vorgabe, die nicht geeignet ist, Rechte Dritter zu begründen. Auch die vom Kläger genannte Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG ist vorliegend nicht einschlägig. Da es sich bei der vom Kläger benannten Schwimmstrecke im Freibad „X*“ um einen Gewässerabschnitt des Y. handelt, liegt kein Schwimm- oder Badebecken (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder ein Schwimm- oder Badeteich (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG) vor, der zur Anwendung der Vorschrift des § 37 IfSG führen könnte. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen abgetrennten Gewässerabschnitt eines oberirdischen Gewässers, der von der Beklagten nicht zu einem Badegewässer i.S.d. BayBadeGewV erklärt worden ist und der auch keinem Badeverbot nach der Verordnung der Stadt ... über Badeverbote vom 30. April 2013 unterliegt.
31
Ob der vom Kläger genannte Gewässerabschnitt Teil der Badeanstalt „X.“ und damit Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man die Gewässerstrecke des Y. im Bereich des „X.“ als Teil einer öffentlichen Einrichtung ansehen würde, gewährt Art. 21 Abs. 1 GO lediglich ein subjektives öffentliches Recht auf Benutzung der bestehenden Einrichtung, nicht aber auf den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung in einer bestimmten Art und Weise (vgl. OVG NW, B.v. 9.10.2013 – 13 2354/10 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 30.4.2004 – 15 A 1130/04 – juris Rn. 4-6). Bei einer behaupteten Schädigung der Gesundheit des Klägers in Folge der Benutzung der Schwimmstrecke ist der Kläger daher gegebenenfalls auf sekundäre Haftungsansprüche gegen die Beklagte beschränkt. Mit den von dieser im Schwimmstreckenbereich aufgestellten Hinweisschildern des Inhalts, dass insoweit ein Naturgewässer benutzt wird, kommt die Beklagte jedoch ihrer aus der Verkehrssicherungspflicht resultierenden Hinweispflicht ausreichend nach. Durchsetzbare rechtliche Ansprüche des Klägers auf mikrobiologische Untersuchung des Wassers im Y. stehen diesem nicht zu, sodass dessen Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.