Titel:
Beiordnung eines Notanwalts
Normenketten:
RVG § 2, § 3a
VwGO § 152, § 173 S. 1, § 67 Abs. 4
ZPO § 78b Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller substanziiert und glaubhaft macht, sich erfolglos um die Mandatsübernahme durch eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten bemüht zu haben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die fehlende Bereitschaft von Rechtsanwälten zur Übernahme eines Mandats allein gegen gesetzliche Vergütung begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 78b Abs. 1 ZPO bezweckt nicht, anwaltliche Vertretung ausschließlich gegen gesetzliche Vergütung sicherzustellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(erfolgloser) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Darlegung der erfolglosen Bemühungen um einen Rechtsanwalt, Verlangen nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats, Notanwaltsbeiordnung, Anwaltszwang, Bemühensnachweis, Mandatsablehnung, Vergütungsvereinbarung, Prozesskosten, Unanfechtbarkeit, Notanwalt
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 16.03.2026 – 9 K 25.2210
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.06.2026 – 8 ZB 26.967
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2026 – Au 9 K 25.2210 – wird abgelehnt.
Gründe
1
Der beim Verwaltungsgerichtshof am 26. April 2026 eingegangene Antrag des Klägers, mit dem er die Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2026 – Au 9 K 25.2210 – begehrt, ist abzulehnen.
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Der Kläger verfolgt mit dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung sein vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, insbesondere im Vollzug der Bayerischen Badegewässerverordnung verschiedene Abschnitte oberirdischer Gewässer in ihrem Stadtgebiet als Badegewässer zu bestimmen, diese entsprechend zu überwachen und in ihrer Badegewässerqualität zu bewerten sowie die dabei erzielten Ergebnisse zu veröffentlichen, weiter. In seinem hierzu am 26. April 2026 bei Gericht vorgelegten, mit „Berufungsbegründung“ betitelten Schreiben macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend.
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Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (aktuell BVerwG, B.v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023 u.a. – BeckRS 2026, 8301 Rn. 3; OVG LSA, B.v. 11.3.2026 – 3 M 24/26 – juris Rn. 4).
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Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat.
5
Zum Beleg dafür, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, bedarf es seiner substanziierten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er sich erfolglos darum bemüht hat, einen Rechtsanwalt für die Prozessvertretung zu gewinnen. Dies hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Hierzu muss er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört insbesondere, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Der Rechtsschutzsuchende hat hierzu substanziiert darzutun, dass er sich zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat, bei denen er erfolglos wegen einer Übernahme des Mandats angefragt hat, und dies im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (BVerwG, B.v. 21.5.2024 – 2 B 17.24 – juris Rn. 8; BGH, B.v. 27.11.2014 – III ZR 211/14 – MDR 2015, 540 – juris Rn. 3); dieser Maßstab gilt auch in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen (§ 184 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; vgl. OVG NW, B.v. 27.6.2025 – 22 D 223/24.EK – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, B.v. 14.10.2025 – VIII ZR 114/25 – MDR 2026, 390 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023 u.a. – BeckRS 2026, 8301 Rn. 5).
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Diesen Anforderungen genügt der Notanwaltsantrag des Klägers nicht. Zwar hat er zu seinen auf eine Mandatsübernahme gerichteten Bemühungen vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er mit 22 Rechtsanwaltskanzleien in … … … … Kontakt aufgenommen habe, von denen 17 eine Mandatsübernahme ausdrücklich abgelehnt hätten und zwei zu einer Übernahme nur bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bereit gewesen seien.
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Dies reicht zwar quantitativ, nicht aber inhaltlich aus, um als hinreichendes Bemühen i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO angesehen zu werden. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem postulationsfähigen Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwartet. Soweit er dazu vorbringt, zwei von ihm angefragte Rechtsanwaltskanzleien seien grundsätzlich zur Übernahme der Vertretung bereit gewesen, hätten dies aber jeweils vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Gewinnung eines Rechtsanwaltes begründen grundsätzlich und auch vorliegend keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b Abs. 1 ZPO (BayVGH, B.v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023 u.a. – BeckRS 2026, 8301 Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.1.2018 – 4 S 2805/17 – NJW 2018, 1036 – juris Rn. 4 m.w.N; OVG NW, B.v. 5.6.2003 – 9 A 2240/03 – NJW 2003, 2624 – juris Rn. 7; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4). § 3a RVG sieht eine die gesetzliche Vergütung (vgl. § 2 RVG) übersteigende Vereinbarung, die insbesondere in Gestalt eines Zeithonorars möglich ist, ausdrücklich vor (vgl. statt vieler von Seltmann in BeckOK, RVG, Stand 1.6.2025, § 3a Rn. 1). § 78b ZPO bezweckt nicht, eine anwaltliche Vertretung nur gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten (Toussaint in Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 78b Rn. 7 m.w.N.).
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Nach alldem erfüllt der Antrag des Klägers die Voraussetzungen nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht, da er nicht ausreichend dargelegt hat, ausreichende Anstrengungen unternommen und gleichwohl keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gefunden zu haben. Sonach kann offenbleiben, ob die Rechtsverfolgung als solche nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Verfahren über die Beiordnung als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestands (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1) gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 – BeckRS 2012, 60764 Rn. 11).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.