Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.05.2026 – 11 CS 26.664
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, Einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, Zusatztatsache, die die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht, THC-Wert 11 ng/ml, THC-COOH-Wert 70 ng/ml, Starkes Körperschwanken bei der Verkehrskontrolle, Fahreignung, Cannabismissbrauch, Ausfallerscheinungen, Fahrerlaubnisentziehung, Interessenabwägung

Normenkette:
FeV § 11 Abs. 8, § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, § 46 Abs. 3, Nr. 9.2.1 der Anlage 4
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, Einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, Zusatztatsache, die die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht, THC-Wert 11 ng/ml, THC-COOH-Wert 70 ng/ml, Starkes Körperschwanken bei der Verkehrskontrolle, Fahreignung, Cannabismissbrauch, Ausfallerscheinungen, Fahrerlaubnisentziehung, Interessenabwägung

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. März 2026 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 25. November 2025 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse B) der am 31. Mai 2005 geborenen Antragstellerin und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.
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Nach einer Mitteilung des Polizeiverwaltungsamts an das Landratsamt Kulmbach (Fahrerlaubnisbehörde) wurde die Antragstellerin im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle am 7. Mai 2025 um 16:27 Uhr von einer Zivilstreife angehalten. Dem Aktenvermerk und dem Beiblatt ‚Polizeilicher Bericht – Drogen im Straßenverkehr‘ zufolge wurden dabei Haschischgeruch im Fahrzeug und drogentypische Auffälligkeiten im Verhalten der Antragstellerin, Nervosität und Konzentrationsmangel, Zittern, Mundtrockenheit, verengte Pupillen mit verlangsamter, verzögerter Reaktion, blasse Gesichtsfarbe, gerötete Bindehäute und Augenlidflattern sowie bei der Durchführung des sog. Romberg-Tests ein starkes Körperschwanken festgestellt. Einen Urin-Test habe die Antragstellerin abgelehnt, sich jedoch mit der Durchführung einer Blutentnahme einverstanden erklärt. Im Fahrzeug sei eine geringe Menge Cannabis aufgefunden worden. Die Blutentnahme wurde um 17:39 Uhr durchgeführt. Der ärztliche Bericht enthält hierzu folgende Angaben: Gang (geradeaus) sicher, Drehnystagmus feinschlägig, Finger-Finger- und Finger-Nasen-Prüfung jeweils sicher, Sprache deutlich, Pupillen unauffällig, Pupillenlichtreaktion prompt, Bewusstsein klar, Denkablauf geordnet, Verhalten beherrscht, Stimmung unauffällig, äußerlicher Anschein des Einflusses von „Alkohol“ leicht bemerkbar. Dem forensischtoxikologischen Gutachten vom 23. Mai 2025 zufolge wurden im Serum/Plasma folgende Werte festgestellt: THC 11 ng/ml, 11-Hydroxy-THC 2,8 ng/ml, THC-Carbonsäure (THC-COOH) 70 ng/ml. Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1a StVG wurde mit einem Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2025 geahndet, der seit dem 3. Juli 2025 rechtskräftig ist.
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Mit Schreiben vom 6. August 2025 forderte das Landratsamt die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV und Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 6. November 2025 auf. Gemäß dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme im Rahmen der Verkehrskontrolle seien trotz des hohen THC-Werts von 11 ng/ml im Blutserum keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Das Fehlen von Ausfallerscheinungen beim Vorliegen eines THC-Werts ab 7,0 ng/ml im Blutserum stelle eine sog. Zusatztatsache dar, die auch bei einem einmaligen verkehrsrechtlichen Verstoß im Zusammenhang mit Cannabis die Annahme von Cannabismissbrauch begründe.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2025 ließ die Antragstellerin mitteilen, die Anordnung sei rechtswidrig, weshalb sie ihr nicht Folge leisten werde. Hierzu erwiderte das Landratsamt mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, es werde nicht verkannt, dass im Rahmen der polizeilichen Kontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Während der Nachfahrt habe die Polizei jedoch keinerlei Fahrfehler oder Fahrauffälligkeiten festgestellt. In der Kommunikation und Interaktion mit den Polizeibeamten seien ebenfalls keine Ausfälle oder Schwierigkeiten dokumentiert worden. Die Antragstellerin habe ohne Probleme den Zeitempfindungstest absolviert und die Zeitspanne von 30 Sekunden auf 27 geschätzt. Auch und vor allem während der Blutentnahme hätten nahezu keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen werden können. In der Gesamtschau lasse sich damit eine THC-Gewöhnung erkennen.
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Mit Bescheid vom 25. November 2025 entzog das Landratsamt der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Abgabe des Führerscheins. Aus der Nichtbeibringung des zu Recht angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens sei auf ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
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Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2026 abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe der Antragstellerin im Aufforderungsschreiben vom 6. August 2025 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13a Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4) dargelegt, weshalb sie an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifle. Die Antragstellerin sei mit dem festgestellten THC-Wert von 11 ng/ml zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos gelegen. Die Fahrerlaubnisbehörde sei aufgrund der äußerst geringfügigen Ausfallerscheinungen trotz dieses THC-Werts zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründeten. Die in der Gutachtensanordnung gestellten Fragen seien nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin vortragen, sie habe im Rahmen der polizeilichen Kontrolle starke drogentypische Ausfallerscheinungen – „starkes Körperschwanken“ – gezeigt. Darauf weise das Verwaltungsgericht zutreffend hin. Wenn das Gericht dann aber zur Begründung des abweisenden Beschlusses das Fehlen drogentypischer Ausfallerscheinungen bejahe, sei die Entscheidung in sich widersprüchlich. Außerdem setze die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung das gänzliche Fehlen von Ausfallerscheinungen voraus. Im Übrigen sei die Antragstellerin auf Alkoholmissbrauch statt Drogeneinnahme untersucht worden. Dies ergebe sich aus der Feststellung „Alkohol: leicht“ im ärztlichen Bericht vom 7. Mai 2025. Die weiteren Feststellungen im Beiblatt „Drogen“ zum ärztlichen Untersuchungsbericht enthielten keine relevanten Angaben zur Frage fehlender Ausfallerscheinungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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1. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen.
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Im vorliegenden Fall ergibt eine summarische, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beschränkte Prüfung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die daran anknüpfende Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Aus der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom 6. August 2025 ergeben sich keine hinreichenden Tatsachen, die über die erstmalige Zuwiderhandlung der Antragstellerin im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hinaus die Gefahr nochmaligen Cannabismissbrauchs begründen. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung wiederherzustellen ist.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Bescheids vom 25.11.2025) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
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aa) Die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik ist in § 13a FeV und Nr. 9.2 der Anlage 4 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266) speziell und abschließend geregelt. Neben Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann oder nicht dazu bereit ist (Cannabismissbrauch, Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Diese nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist nach Auffassung des Normgebers ab Erreichen des nunmehr in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum gegeben (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 9, 13).
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Nach § 13a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 1 FeV), oder dass ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV), wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, wobei Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen) begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen sind (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 FeV), wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b FeV genannten Gründen entzogen war (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).
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Bei der Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinischpsychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (sog. Zusatztatsache, vgl. OVG NW, B.v. 15.12.2025 – 16 B 552/25 – DAR 2026, 160 Rn. 26 ff.; VGH BW, B.v. 1.4.2026 – 13 S 2074/25 – juris Rn. 9 f.; B.v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 – ZfSch 2026, 233 Rn. 13 f.; SächsOVG, B.v. 10.3.2026 – 6 B 212/25 – juris Rn. 6 und BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 17 m.w.N. für die vergleichbare Problematik bei Alkoholmissbrauch). Als Zusatztatsachen kommen grundsätzlich alle aussagekräftigen Umstände in Betracht, die das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt in gleichem Maß wie die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 und Buchst. b FeV vorgesehenen Tatbestände erheblich erhöhen (VGH BW, B.v. 1.4.2026 a.a.O. Rn. 10, 12, 16).
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bb) Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist nach ständiger Rechtsprechung als Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung, die die eigentliche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorbereitet und ihr vorausgeht, nicht selbstständig anfechtbar (vgl. HessVGH, B.v. 27.2.2023 – 2 B 2156/22 – DVBl 2023, 1474 Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 25 m.w.N.; offenlassend BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 14). Ihre Rechtmäßigkeit wird allerdings in einem verwaltungsgerichtlichen Eil- oder Hauptsacheverfahren inzident überprüft, wenn der Adressat der Beibringungsanordnung nicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht. Da er gegen die Anordnung nicht isoliert vorgehen kann, muss er ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 20). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur diese Begründung maßgeblich. Eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht etwa dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Ergänzungen oder Korrekturen der Gutachtensanordnung sind nur relevant, wenn sie dem Betroffenen, ggf. unter Anpassung der Beibringungsfrist, vor Bescheiderlass bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 16 ff., U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 2.4.2020 – 11 CS 19.1733 – juris Rn. 20; B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 21; B.v. 5.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 13; Derpa in Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 43 a.E.).
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b) Hiervon ausgehend erweisen sich die Aufforderung des Landratsamts vom 6. August 2025 an die Antragstellerin zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, ergänzt durch Schreiben vom 28. Oktober 2025, und die auf die Nichtbeibringung des Gutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit Bescheid vom 25. November 2025 als rechtswidrig.
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Das Landratsamt hat zwar zutreffend erkannt und berücksichtigt, dass allein die einmalige Zuwiderhandlung der Antragstellerin im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss am 7. Mai 2025 die Beibringungsanordnung nicht rechtfertigt, sondern Zusatztatsachen für die Annahme von Cannabismissbrauch vorliegen müssen. Zu Unrecht hat es eine solche Zusatztatsache jedoch auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen der Antragstellerin und auf eine daraus zu schließende THC-Gewöhnung gestützt.
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aa) Soweit die Beschwerde rügt, die Antragstellerin sei ärztlich nur auf den Konsum von Alkohol und nicht auf Drogen untersucht worden, ist dies allerdings offensichtlich unzutreffend. Der bei der polizeilichen Verkehrskontrolle durchgeführter Atemalkoholtest ergab dem Aktenvermerk zufolge einen Wert von 0,00 mg/l. Der polizeiliche Bericht beschränkte sich ebenso wie der ärztliche Bericht und das forensischtoxikologische Gutachten zur veranlassten und entnommenen Blutprobe auf ‚Drogen‘. Angekreuzt ist im ärztlichen Bericht unter ‚Blutröhrchen‘ das Kästchen ‚Drogen‘ und nicht ‚EtOH‘ (Ethanol oder Ethylalkohol). Bei den Feststellungen zum Untersuchungsbefund (Gang, Drehnystagmus, Finger-Finger-Prüfung, Finger-Nasen-Prüfung, Sprache, Pupillen, Pupillenlichtreaktion, Bewusstsein, Denkablauf, Verhalten, Stimmung) sind die Kreuze in der jeweils ersten Spalte gesetzt. Bei dem vom Arzt in dieser Spalte darunter gesetzten Kreuz ‚Alkohol‘ statt ‚Drogen‘ mit der Bewertung ‚leicht bemerkbar‘ handelt es sich erkennbar um ein Versehen, das nicht den Schluss rechtfertigt, die Antragstellerin wäre (nur) auf Alkoholkonsum und nicht auf Cannabis untersucht worden.
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bb) Zu Recht und den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend wendet die Beschwerde allerdings ein, bei der Antragstellerin sei im Rahmen der polizeilichen Kontrolle starkes Körperschwanken festgestellt worden, was mit fehlenden Ausfallerscheinungen nicht in Einklang zu bringen sei.
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Zwar wurde die Antragstellerin dem polizeilichen Aktenvermerk zufolge verdachtsunabhängig kontrolliert. Allerdings hält der Vermerk neben anderen, möglicherweise für die Fahrtauglichkeit irrelevanten Auffälligkeiten wie Augenlidflattern, geröteten Bindehäuten, verengten Pupillen, blasser Gesichtsfarbe, Mundtrockenheit und Nervosität auch starkes Körperschwanken beim sog. Romberg-Test fest. Auch wenn bei der ärztlichen Blutentnahme gut eine Stunde nach der Verkehrskontrolle trotz eines später ermittelten THC-Werts von noch 11 ng/ml keinerlei Auffälligkeiten mehr festgestellt wurden und der äußerliche Anschein des Einflusses von (richtig, s.o.) ‚Drogen‘ nach Einschätzung des Arztes nur noch ‚leicht‘ bemerkbar war, widerspricht das als Zusatztatsache vom Landratsamt angeführte Fehlen von Ausfallerscheinungen erkennbar dem polizeilichen Aktenvermerk zur Verkehrskontrolle mit der Feststellung von starkem Körperschwanken. Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern handelt es sich dabei durchaus um eine signifikante, für den Betroffenen wahrnehmbare und damit relevante Ausfallerscheinung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 17.3.2026 – 11 CE 26.299 – juris Rn. 17 u.a. für Gleichgewichtsstörungen).
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Damit ist das Landratsamt in der Beibringungsanordnung vom 6. August 2025 unzutreffend von fehlenden Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache ausgegangen. Daran ändert auch die ergänzende Begründung vom 28. Oktober 2025 nichts mit ihrer Feststellung, auch und vor allem während der Blutentnahme hätten nahezu keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen werden können. Zum Einwand des starken Körperschwankens führt das Landratsamt aus, die Antragstellerin habe den Zeitempfindungstest im gleichen Moment ohne Probleme absolviert. Die Polizei habe während der Nachfahrt keinerlei Fahrfehler oder -auffälligkeiten festgestellt und die Antragstellerin habe ohne Ausfälle oder Schwierigkeiten mit den Polizeibeamten kommuniziert und interagiert. Gleichwohl verbleibt aber dem polizeilichen Aktenvermerk zufolge starkes Körperschwanken beim Romberg-Test und damit eine durchaus relevante Ausfallerscheinung zumindest im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle.
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Aber auch wenn man – anders als die Beibringungsanordnung – ausdrücklich und allein auf (nahezu) fehlende Ausfallerscheinungen trotz eines hohen THC-Werts von 11 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme (gut eine Stunde nach der Verkehrskontrolle) abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres eine ausreichende Zusatztatsache i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV. Das Positionspapier ‚Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit‘ der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 (Blutalkohol 62, S. 31 ff.; hierzu auch Derpa in Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 9) nennt hierzu neben anderen, hier nicht in der Beibringungsanordnung erwähnten Zusatztatsachen unter dem Gliederungspunkt ‚Anknüpfungspunkte aus Umständen des Tatgeschehens – mangelndes Trennungsvermögen‘ besondere Umstände der Tat, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen, etwa wenn (1.) entweder trotz einer sehr hohen im Blutserum nachgewiesenen THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann, oder wenn (2.) gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml Blutserum als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen (ähnlich auch die Neuauflage der ‚Beurteilungskriterien‘, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 5. Auflage 2026, Kriterium D 2.4 N, Nr. 16 [S. 195]). Beides war hier nicht der Fall. Zwar wurde bei der Antragstellerin ein durchaus hoher THC-Wert von 11 ng/ml festgestellt und waren zumindest im Zeitpunkt der Blutentnahme keine signifikanten Ausfallerscheinungen (mehr) wahrzunehmen. Allerdings lag sie damit zu diesem Zeitpunkt noch unterhalb einer THC-Konzentration von 15 ng/ml. Der THC-Wert im Zeitpunkt der Fahrt dürfte sicherlich höher gelegen haben, lässt sich aber nachträglich nicht belastbar ermitteln (zur Problematik der Rückrechnung von THC vgl. Tönnes, Blutalkohol 63, S. 150 ff.). Der THC-COOH-Wert lag mit 70 ng/ml ebenfalls deutlich unterhalb der Schwelle von 150 ng/ml, ab der das Positionspapier der Fachgesellschaften DGVP und DGVM bei einer zugleich und hier überschrittenen THC-Konzentration von 8 ng/ml einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen annimmt. Vorbehaltlich einer vertieften Prüfung und Bewertung im Hauptsacheverfahren hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, von dieser differenzierten Einschätzung der Fachgesellschaften „nach unten“ abzuweichen und ohne sonstige Anhaltspunkte auch bei niedrigeren Werten von einer ausreichenden Zusatztatsache i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auszugehen (a.A. wohl SächsOVG, B.v. 10.3.2026 a.a.O. Rn. 16; OVG NW, B.v. 15.12.2025 a.a.O. Rn. 62 f.; NdsOVG, B.v. 7.7.2025 – 12 ME 19/25 – NJW 2025, 2792 Rn. 47).
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cc) Auf weitere, in der (ergänzten) Beibringungsanordnung nicht genannten Umstände kann die Aufforderung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachträglich – wie ausgeführt – nicht gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsgegner (erstmals) in der Beschwerdeerwiderung erwähnte frühere Auffälligkeit der Antragstellerin mit Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs, die nach Aktenlage im Jahr 2023 Gegenstand eines jugendgerichtlichen Verfahrens war, das mit einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 2. November 2023 gemäß § 45 Abs. 2 JGG (Absehen von der Verfolgung) abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für den ebenfalls in der Beibringungsanordnung nicht erwähnten Umstand, dass die Antragstellerin (möglicherweise) kurz vor ihrer Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert und die erforderliche Wartezeit in gröblicher Weise missachtet hat.
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c) Damit rechtfertigt die Begründung der Beibringungsaufforderung die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV wegen Vorliegens einer Zusatztatsache hier nicht. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens kann daher nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sind daher rechtswidrig.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).