Inhalt

Anwaltsgerichtshof München, Beschluss v. 05.05.2026 – BayAGH III - 4 - 3/26
Titel:

Vorstandswahl einer Rechtsanwaltskammer – Zulässigkeit eines Unterschriftenquorums und Kürzung von Wahlempfehlungen

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
BRAO § 64 Abs. 2, § 65, § 112d Abs. 1, § 112f Abs. 1 Nr. 1, § 191b Abs. 2 S. 3
Leitsätze:
1. Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge zur Vorstandswahl einer Rechtsanwaltskammer ist von § 64 Abs. 2 BRAO gedeckt und verstößt nicht gegen das passive Wahlrecht nach § 65 BRAO. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichtveröffentlichung von Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerber im Rahmen einer Kandidatenvorstellung auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer verletzt weder den Grundsatz der Chancengleichheit noch subjektive Rechte des Bewerbers. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die auf Aussetzung oder Wiederholung einer laufenden Kammerwahl gerichtete einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg und setzt daher die Darlegung schwerer, unzumutbarer und irreversibler Nachteile voraus. (Leitsätze der Verfasserin) (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung oder Wiederholung einer Kammerwahl besteht nur ausnahmsweise bei unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen. Allein die Tatsache, dass sich Gerichtsverfahren über längere Zeit hinziehen können und ein Kläger einen längeren Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten muss, führt nicht zu einem Anordnungsgrund. (Rn. 10 und 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge zur Vorstandswahl einer Rechtsanwaltskammer ist von § 64 Abs. 2 BRAO gedeckt und verstößt nicht gegen das passive Wahlrecht nach § 65 BRAO. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Kürzung einer Kandidatenvorstellung zur Vorstandswahl auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer um Wahlempfehlungen für andere Kandidaten verletzt weder das Prinzip der Wahlchancengleichheit noch das Recht auf Koalitionsfreiheit. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, passive Wahlberechtigung, Chancengleichheit, Kandidatenvorstellung, Koalitionsfreiheit, Vorstandswahl einer Rechtsanwaltskammer, einstweilige Anordnung, Zulässigkeit eines Unterschriftenquorums, Wahlvorschläge

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,-EURO festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München, der Antragsgegnerin zu 1.). Er ist auch Mitglied im Vorstand der Antragsgegnerin zu 1.). Vom 20. April bis 8. Mai 2026 wird die Hälfte der Vorstände neu gewählt, auch der Antragsteller steht zur Wiederwahl. Am 27. April 2026 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen „Einstweiliger Stopp und Neuwahlen zum Kammervorstands 2026“.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte an. Zum einen sei die Regelung des § 9 Nr. 3 der Wahlordnung der Antragsgegnerin rechtswidrig. Die dort normierte Vorgabe, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens zehn wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein muss, sei nicht von der Ermächtigung des § 64 Abs. 2 BRAO gedeckt. Das passive Wahlrecht der Kammermitglieder ergebe sich abschließend aus § 65 BRAO, zusätzliche Hürden dürften nicht errichtet werden. Zum anderen sei der von ihm eingereichte Text zur Vorstellung seiner Person auf der Website der Antragsgegnerin zu 1.) zensiert worden. Am Ende des Textes habe er unter der Überschrift „Unterstützender Wahlaufruf“ einschließlich seiner Person zehn Kandidaten aufgeführt und zur Wahl empfohlen, mit denen er im Vorstand zusammenarbeiten wolle. Diesen unterstützenden Wahlaufruf habe das Präsidium der Antragsgegnerin zu 1.) rechtwidrig nicht mit veröffentlicht, obwohl dies Teil seiner Koalitionsfreiheit im Sinne des Art. 9 GG sei.
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Der Antragsteller beantragt daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. 123 VwGO wie folgt:
I. Die Antragsgegner zu 2) und 1) werden verpflichtet das auf Grundlage des Wahlausschreibens vom 23.02.2026, die am 20.04.2026 begonnene fehlerhafte Wahl zum Kammervorstand der Rechtsanwaltskammer München zu stoppen und die Wahl nochmals ordnungsgemäß von Neuem auszurufen und neu zu beginnen,
II. hilfsweise Die Antragsgegner zu 1) und 2) werden verpflichtet die Durchführung und/oder Fortsetzung der Wahl zum Kammervorstand 2026 im Wahlbezirk Landgerichtsbezirk München I vorläufig auszusetzen und die Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses vorläufig zu unterlassen,
III. weiter hilfsweise, die Antragsgegner zu 1) und 2) werden verpflichtet, die Kandidatenvorstellung des Antragstellers auf der Homepage der Antragsgegnerin unverzüglich in unzensierter Form samt Wahlempfehlungen zu veröffentlichen,
IV. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffern I-III. wird den Antragsgegnern zu 1) und 2) bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,--€ angedroht.
V. Der Antragsgegnern zu 1) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Die Antragsgegnerin zu 1.) hat mit Schriftsatz vom 4.Mai 2026 beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da er bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Auch der Antragsgegner zu 2.) hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen., da er bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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1. Die Anträge sind unzulässig, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 2.) wenden. Passvilegitimiert ist gem. § 112d Abs. 1 BRAO die Rechtsanwaltskammer, nicht deren Wahlausschuss, der die Wahl auch gar nicht aussetzen könnte (siehe §112f Abs.1 Nr. 1 BRAO). Im Übrigen greifen hinsichtlich des Angstgegners zu 2.) auch die nachfolgenden Ausführungen unter 2.) zur Unbegründetheit der Anträge.
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2. Zudem sind die Anträge zu I. bis III. unbegründet und somit auch die annexen Anträge zu IV. und V.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
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a) Es besteht bereits kein Anordnungsgrund.
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Wird der Antragsgegnerin zu 1.) die weitere Durchführung der Wahl im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, würde sich die Hauptsache, die Wahlanfechtung gemäß §112f Abs.1 Nr. 1 BRAO bereits erledigen (vgl. BVerwGE 109, 258 (261 f.) = NJW 2000, 160; BVerwG, Urt. v. 10.2.2011 -7 VR 6/11, BeckRS 2011, 47891; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl.: BVerfGE 46, 166 (180 f.) = NJW 1978, 693; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 -7 VR 6/11, BeckRS 2011 47891).
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Im Hinblick auf diese Voraussetzungen hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
12
Es ist bereits nicht erkennbar, welche unwiderruflichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile dem Antragsteller streitgegenständlich entstehen würden. Als Kandidat für die Vorstandswahl wurde er jedenfalls zugelassen. Die alleinige Tatsache, dass sich Gerichtsverfahren über längere Zeit hinziehen können und ein Kläger gegebenenfalls einen längeren Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten muss, führt nicht zu einem Anordnungsgrund. Andernfalls wäre ein solcher bei jedem Klageverfahren anzunehmen, was jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Erforderlich ist ein über das allgemeine Interesse an einem zügigen Verfahren hinausgehendes besonderes Dringlichkeitsinteresse, das vorliegend nicht ersichtlich ist.
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b) Zudem besteht auch kein Anordnungsanspruch.
14
aa) Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Vorgabe stellt eine zulässige Umsetzung von § 64 Abs.2 BRAO dar. Das passive Wahlrecht des § 65 BRAO wird dadurch nicht eingeschränkt, da damit nur Wahlvorschläge und damit das Verfahren geregelt wird. Die Rechtmäßigkeit von Unterschriftsquoren wurde für Kommunalwahlen bereits im Urteil des BVerfG vom 15. November 1960 (2 BvR 536/60) (BVerfGE 12, 10(27)) bestätigt und sind auch im Berufsrecht anerkannt (Henssler/Prütting, BRAO, § 64 Rn. 8). Eine solche Hürde ist im Übrigen auch im Berufsrecht verankert. § 191b Abs.2 S.3 BRAO schreibt bei Wahlen zur Satzungsversammlung ein entsprechendes Unterschriftenquorum auch für kleinere Rechtsanwaltskammern vor. Auch die Höhe des Quorums ist somit nicht zu beanstanden.
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bb) Der Internetauftritt zur Vorstellung der Kandidaten stellt ein freiwilliges Angebot der Antragsgegnerin zu 1.) zur Information der Wahlberechtigten dar und ist zur Wahldurchführung nicht zwingend. Diese Möglichkeit bestand für alle Kandidaten in der gleichen Weise (Anlage ASt 7).
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Das Kürzen der vom Antragssteller eingereichten Darstellung vor der Veröffentlichung auf der Website verstößt nicht gegen das allgemeine Wahlprinzip der Chancengleichheit. Die Kürzung oder Bearbeitung eines einzelnen eingereichten Textes ist gerechtfertigt, wenn der von der Antragsgegnerin eröffnete Rahmen für die Vorstellung des Kandidaten überschritten ist. Denn dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1.) (Anlage ASt 7) ist insoweit zu entnehmen, dass nur die Möglichkeit geschaffen wurde, sich „den Wählerinnen und Wählern vorzustellen“. wobei es „keine Zeichenbegrenzung“ gab. In dem betreffenden Anschreiben der Präsidentin wurde (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1.) um eine „kurze persönliche Vorstellung“ gebeten. Wahlaufrufe für andere Kandidaten waren nicht vorgesehen. Auf diese Gesichtspunkte hat die Präsidentin der Antragsgegnerin zu 1.) auch in ihrer Mitteilung an den Antragsteller vom (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1.) hingewiesen. Zudem würde das Zulassen des Wahlaufrufs den Vorwurf einer Verzerrung der Chancengleichheit für die dort nicht genannten Kandidaten begründen. Somit liegt in dem Kürzen auch keinesfalls eine schwerwiegende Beeinflussung des Wahlvorgangs (Siehe hierzu BGH AnwZ (Brfg) 19/19, Rn. 39 sowie § 22 Nr. 3 der Wahlordnung).
17
Der Antragssteller wird damit auch nicht an der Ausübung seines freien Mandats gehindert und dem daraus abgeleiteten Recht zur Bildung einer Koalition. Auf das Recht zu einem freien Mandat kann er sich im Vorfeld der Wahl für das Mandat schon nicht berufen. Außer dem Einreichen eines gemeinsamen Wahlvorschlages ist in der Wahlordnung keine formalisierte Zusammenarbeit der Kandidaten vorgesehen. Dies entspricht § 65 BRAO, der nur die Wahl von natürlichen Personen vorsieht (vgl. Henssler/Prütting § 65 Rn. 4). Personengruppen wie Berufsausübungsgesellschaften werden bewusst nicht als wählbar angesehen. Es handelt sich bei einer Kammerwahl um eine reine „Personenwahl“, Vorstandsmitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind stets in direkter und unmittelbarer Mehrheitswahl zu wählen (BGH, NJW 1992, 1962). Ob Kandidaten sich als Mitglied einer Gruppe zur Wahl stellen können, muss in diesem Zusammenhang nicht entscheiden werden, da dies nicht erfolgt ist.
III.
18
Bei einer summarischen Prüfung ist demnach nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten für ein etwaiges Hauptsacheverfahren auszugehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 25).
19
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die besondere Dringlichkeit iSd § 80 Abs. 8 VwGO ergibt sich aus dem bevorstehenden Ablauf des Wahlzeitraums. Innerhalb der Kürze der Zeit hätte ein Beschluss des Senats nicht herbeigeführt werden können.
20
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.