Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 06.05.2026 – 2 UF 31/26 e
Titel:

Folgen einer verspätet begründeten Beschwerde gegen einen Scheidungsbeschluss - Versorgungsausgleichsausschluss wegen Altersunterschied

Normenketten:
FamFG § 113 Abs. 1, § 117
ZPO §§ 233 ff.
VersAusglG § 27
Leitsätze:
1. Die Versäumung der Begründungsfrist aufgrund eines einmaligen Versehens einer bewährten Kanzleiangestellten bei der Eintragung im Fristenkalender ist nicht unverschuldet, wenn die Einhaltung de Begründungsfrist nicht auch durch eine ausreichende Vorfrist sichergestellt worden ist. (Rn. 20)
2. Die verschuldete Versäumung der Begründungsfrist hat die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Verwerfung der gegen den Scheidungsausspruch eingelegten Beschwerde zur Folge. (Rn. 14 – 15 und 23)
3. Eine Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde hat nur hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich zu ergehen, da insoweit keine Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 1 FamFG besteht. (Rn. 24)
Ein Versorgungsausgleich ist nicht wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn der Altersunterschied der Ehegatten und die daraus resultierende Versorgungslücke bereits bei Eheschließung bekannt waren und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. (Rn. 27 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Scheidung, Versorgungsausgleich, Fristversäumnis, Grobe Unbilligkeit, Beschwerdeverfahren, Scheidungsbeschluss, verspätet begründete Beschwerde, Ausschluss des Versorgungsausgleich, Altersunterschied
Vorinstanz:
AG Haßfurt, Endbeschluss vom 22.12.2025 – 3 F 79/25

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Haßfurt vom 22.12.2025, Az. 3 F 79/25, wird hinsichtlich der Ehesache (Ziffer 1 des Endbeschlusses vom 22.12.2025) als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Haßfurt vom 22.12.2025, Az. 3 F 79/25, wird hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 22.12.2025) zurückgewiesen.
4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.976,00 Euro festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich Ziffer 3. dieser Entscheidung nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Gegenstand der Beschwerde ist ein Scheidungsbeschluss mit der Folgesache Versorgungsausgleich.
2
1. Die am …1966 geborene Antragstellerin und der am …1950 geborene Antragsgegner haben am …1994 die Ehe geschlossen. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 15.02.1995 (Anlage K2) haben die Eheleute Regelungen zum Güterstand, zum Sorgerecht für den in die Ehe mitgebrachten minderjährigen Sohn der Antragstellerin sowie zu erbrechtlichen Fragen getroffen. Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bestimmungen zum Versorgungsausgleich haben die Eheleute ausdrücklich nicht vereinbart.
3
Die Eheleute leben seit Ende des Jahres 2018 getrennt. Die Antragstellerin ist am …2019 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 05.05.2025 zugestellt worden.
4
Im Verfahren hat sich der Antragsgegner zunächst gegen die Scheidung der Ehe gewandt, dieser im Termin vom 12.11.2025 jedoch zugestimmt. Ferner hat er sich der Durchführung des Versorgungsausgleichs widersetzt und ausgeführt, dass diese im Sinne von § 27 VersAusglG aufgrund der bei ihm entstehenden Versorgungslücke grob unbillig wäre.
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Mit Endbeschluss vom 22.12.2025 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gemäß § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet werde. Ausnahmsweise Gründe, die nach § 27 VersAusglG ein Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Im Ehevertrag sei von den Eheleuten bewusst und in Kenntnis des Altersunterschieds der gesetzliche Versorgungsausgleich bestimmt worden. Die Zukunft der gemeinsamen Immobilie sei eine regelmäßig mit der Scheidung einhergehende Frage, die kein Abgehen vom Halbteilungsgrundsatz hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften rechtfertige. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 65 ff. d.A. 1. Instanz).
6
2. Gegen diese seiner Verfahrensbevollmächtigten am 05.01.2026 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 03.02.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
7
Mit Verfügung vom 09.03.2026, der Bevollmächtigten des Antragsgegners am 10.03.2026 zugestellt, hat der Senat auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in der Ehesache hingewiesen.
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Mit am 19.03.2026 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sowie weiterem schriftlichem Vortrag vom 10.04.2026 hat der Antragsgegner daraufhin die Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt. Unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung einer Kanzleiangestellten seiner Verfahrensbevollmächtigten hat er ausgeführt, dass durch die Angestellte die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender der Kanzlei seiner Bevollmächtigten versehentlich unterblieben sei, während auf der Handakte der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist auf dem Verfügungsstempel zutreffend mit dem 05.03.2026 vermerkt worden sei. Aus diesem Grund sei die unterbliebene Notierung der Beschwerdebegründungsfrist in den elektronischen Fristenkalender auch von der Bevollmächtigten bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift nicht bemerkt worden.
9
Der Antragsgegner beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zum 05.03.2026 zu gewähren.
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Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.03.2026 vorgetragen, dass er lediglich aufgrund der Überforderung mit der Situation im erstinstanzlichen Termin vom 12.11.2025 der Scheidung zugestimmt habe. Er wolle diese jedoch nicht, sondern die Fortsetzung der Ehe bei Fortführung des bisherigen Getrenntlebens. Von der Antragstellerin erhobene Vorwürfe gegen ihn seien unzutreffend. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre es ihm nicht möglich, das frühere Eheanwesen zu halten und wie gemeinsam geplant an den Sohn der Antragstellerin zu übergeben. Zudem habe der Ausgleich seiner Betriebsrente bei der Z. GmbH bei der Versorgungsausgleichskasse und nicht der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern als Zielversorgungsträger zu erfolgen.
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Der Antragsgegner beantragt insoweit:
1. Der Beschluss des Familiengerichts Haßfurt, Az: 3 F 79/25, vom 22.11.2025 wird hinsichtlich Scheidungsausspruch und Versorgungsausgleich aufgehoben.
2. Der Antrag auf Scheidung der Ehe der Beteiligten wird zurückgewiesen.
3. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.
4. Hilfsweise wird für den Fall der Scheidung der Ehe beantragt,
Der Versorgungsausgleich wird gem. § 27 VersAusGlG i.V.m. § 224 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen, hilfsweise herabgesetzt, auf den Ausgleich der gesetzlichen Rente bei der Deutschen Rentenversicherung begrenzt.
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Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren unter Aufrechterhaltung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowohl dem Antrag auf Wiedereinsetzung wie auch der Beschwerde insgesamt widersetzt.
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Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in beiden Instanzen wird Bezug genommen.
II.
14
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde ist zurückzuweisen, sodass die Beschwerde des Antragsgegners in der Ehesache gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist, da sie gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht fristgerecht begründet wurde. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde in der Folgesache Versorgungsausgleich ist unbegründet und somit zurückzuweisen. Die Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht zu beanstanden, insbesondere kommt ein Absehen vom Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG nicht in Betracht.
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1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil sich die Fristversäumung durch den Beschwerdeführer nicht als unverschuldet gemäß § 233 Satz 1 ZPO darstellt.
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Der Endbeschluss vom 22.12.2025 wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 05.01.2026 zugestellt. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist in der Ehesache gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief daher am 05.03.2026 ab, sodass die am 19.03.2026 eingegangene Begründung der Beschwerde nicht fristgerecht erfolgte.
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Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Beschwerdebegründungsfrist schuldlos versäumt hat, § 117 Abs. 5 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ihm ist ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO.
18
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss v. 09.07.2014, Az. XII ZB 709/13; Beschluss v. 19.02.2020, Az. XII ZB 458/19).
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Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschluss v. 19.02.2020, Az. XII ZB 458/19).
20
Schließlich ist die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 06.12.2006, Az. XII ZB 99/06; Beschluss v. 25.06.1997, Az. XII ZB 61/97). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist vorgelegte Sache nicht stets sofort bearbeiten, weil er grundsätzlich frei darin ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausnutzen möchte. Der Rechtsanwalt kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben. Indes muss er sich zuvor sorgfältig davon überzeugen, dass die Rechtsmittelbegründung noch rechtzeitig innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht werden kann (BGH, Beschluss v. 15.08.2007, Az. XII ZB 82/07; Beschluss v. 19.10.2022, Az. XII ZB 113/21).
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b) Nach dieser Maßgabe ist ein fehlendes anwaltliches Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Es fehlt in jedem Fall an der erforderlichen doppelten Fristenkontrolle durch die Anordnung der Eintragung einer Vorfrist für die Überwachung der Frist zur Beschwerdebegründung. Sowohl aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin (zu Bl. 10 d.A.) und der Schilderung des Ablaufs durch die Verfahrensbevollmächtigte selbst wie auch aus dem gestempelten kanzleiinternen Vermerk mit Fristennotierung (zu Bl. 21 d.A.) ergibt sich, dass die Fristenkontrolle nur einfach hinsichtlich des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist ohne weitere Absicherung durch eine Vorfrist erfolgte. Dieses wird den zuvor dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anwaltlichen Kontrolle einer Beschwerdebegründungsfrist nicht gerecht und stellt sich als anwaltliches Organisationsverschulden dar, welches den Mandanten gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO nicht entlasten kann.
22
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist ist daher zurückzuweisen.
23
2. Aufgrund der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG erst nach Fristablauf am 05.03.2026 erfolgten Begründung der Beschwerde am 19.03.2026, ist diese soweit der Begründungszwang reicht bereits unzulässig und somit in der Ehesache zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 1, 2 FamFG.
24
3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit seinem insoweit zulässigen Rechtsmittel angegriffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter Absehen von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung und weiterer Verfahrenshandlungen schriftlich zurückzuweisen, weil von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat vollumfänglich beitritt. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:
25
a) Die von dem Versorgungsträger verlangte externe Teilung des Anrechts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 17 VersAusglG bindend. Da es sich bei dem zu teilenden Anrecht um ein Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz in Form einer Direktzusage handelt, gilt die besondere Wertgrenze des § 17 VersAusglG bei Wahl der externen Teilung durch den Versorgungsträger. Nach § 17 VersAusglG darf in einem solchen Fall der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI erreichen. Die Betragsbemessungsgrenze betrug bei Ehezeitende im Jahr 2025 96.600 Euro. Der Ausgleichswert im vorliegenden Fall bleibt mit 71.713,00 Euro dahinter zurück, sodass das Anrecht extern zu teilen ist.
26
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als aufnehmender Versorgungsträger hat mit Schreiben vom 30.10.2025 (Anlage z. Schriftsatz der Antragstellerin v. 05.11.2025) ihr Einverständnis mit der Einsetzung als Zielversorgungsträger erklärt, § 222 Abs. 2 FamFG. Durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf Transferverluste bestehen nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 24.03. 2021, Az. XII ZB 230/16).
27
b) Ein Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit kommt vorliegend nicht in Betracht.
28
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte abzuweichen. Durch die Härteklausel sollen wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindert werden, welche mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und welche der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.08.2017, Az. XII ZB 21/17). In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihre gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse von Bedeutung sind. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH, Beschluss v. 19.05.2021, Az. XII ZB 190/18; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2021, Az. 4 UF 105/21).
29
Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass solche außergewöhnlichen Umstände nicht ersichtlich sind. Die Verringerung der Renteneinkünfte des Beschwerdeführers, der aufgrund des Nichterreichens des Renteneintrittsalters durch die Antragstellerin aktuell noch kein entsprechender Bezug auf ihrer Seite entgegensteht, liegt in dem Altersunterschied der Eheleute begründet, der beiden Beteiligten bei Eheschließung bekannt war. Zudem hat der Beschwerdeführer während der Ehezeit deutlich höhere Rentenanwartschaften (40,7084 Entgeltpunkte) als die Antragstellerin (4,8538 Entgeltpunkte) erworben und verfügt ausweislich der Feststellungen im Termin aktuell über monatliche Nettorenteneinkünfte von 3.400,00 Euro. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs liegt somit auf seiner Seite kein Härtefall vor, vielmehr ist die Antragstellerin perspektivisch auf die Übertragung der Anwartschaften durch den Antragsgegner angewiesen.
30
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt den Wunsch nach dem Erhalt des während der Ehe gemeinsam bewohnten und immer noch durch die Beteiligten genutzten Wohnhauses betont und die zur Tragung hierfür erforderlichen finanziellen Mittel, stellt dieses keinen im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigenden Umstand dar. Letztlich möchte der Beschwerdeführer hiermit der Antragstellerin auch nach Scheidung der Ehe noch seinen Willen bezüglich der weiteren Lebensgestaltung aufzwingen. Hiermit kann er nicht durchdringen.
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Insgesamt sind daher die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht dargelegt, sodass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist und es bei dem vom Amtsgericht durchgeführten Ausgleich der Versorgungsrechte verbleibt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
33
Der Verfahrenswert wird in Anwendung des §§ 40, 43, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bestimmt. Auf die auch für das Beschwerdeverfahren zutreffende Festsetzung durch das Amtsgericht im Beschluss vom 13.02.2026 wird Bezug genommen.
34
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen in Bezug auf in der Folgesache Versorgungsausgleich zu treffende Sachentscheidung nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).