Inhalt

LG Landshut, Endurteil v. 28.05.2026 – 12 S 3015/25 e
Titel:

Fluggastrechte, Abtretung von Ansprüchen, Inkassodienstleister, Button-Lösung

Schlagworte:
Fluggastrechte, Abtretung von Ansprüchen, Inkassodienstleister, Button-Lösung
Vorinstanz:
AG Erding, Endurteil vom 14.10.2025 – 104 C 2123/25

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 14.10.2025, Az. 104 C 2123/25, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts Erding bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor de Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

- I.
1
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung).
2
Die Klägerin, die über keine Registrierung nach §§ 10 ff. des deutschen RDG verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Fluggastes ... (im Folgenden: Zedent) einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung nach der VO (EG) 261/2004 geltend.
3
Der Zedent buchte einen Flug mit der Beklagten für den 01.06.2023 von München nach Hamburg, Flugnummer EW 7177, mit einer Flugdistanz von 600 Kilometern und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung. Der Flug wurde annulliert, worüber der Zedent weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.
4
Die Kommunikation zwischen der in Litauen ansässigen Klägerin mit dem in ... in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zedenten erfolgte ausschließlich elektronisch im Rahmen digitaler Dienstleistungen, die von der Klägerin ausschließlich von Litauen aus erbracht wurden. Nach litauischem Recht besteht keine Eintragungspflicht für die Klägerin in einem Rechtsdienstleistungsregister.
5
Die Klägerin behauptet, der Zedent hätte seine Ansprüche aus der Flugannullierung an die Klägerin abgetreten, indem er das „Assignment Form“ (Anlage K 1) signiert habe.
6
Sie ist zudem der Ansicht, dass sie die vorliegende Rechtsdienstleistung auch ohne Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen dürfe, da sie nach litauischem Recht eingetragen sei, welches keine derartige Registrierung vorsehe.
7
Die beklagte Partei bestreitet die Abtretung an die Klagepartei. Die Klägerin habe sich über die Echtheit der vorgelegten Privaturkunde zu erklären, wobei sich die Erklärung auch auf die Echtheit einer etwa unter der Urkunde befindlichen Namensunterschrift zu richten sei. Eine bloße Kopie, wie sie im konkreten Fall vorgelegt worden sei, könne ohnehin nicht Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die behauptete Abtretung mangels Eintragung der Klagepartei im deutschen Rechtsdienstleistungsregister gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG nichtig sei.
8
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
9
Der Zedent habe in seiner schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigt, dass er seinen Anspruch auf Ausgleichsleistung an die Klägerin abgetreten habe. Die Abtretung sei auch wirksam und insbesondere nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 10 RDG nichtig. Das Recht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung richte sich gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht. Im vorliegenden Fall ist somit gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat wie vorliegend mit München und Hamburg auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befinde. Die Frage der Wirksamkeit der Abtretung sei somit nach deutschem Recht zu prüfen. Eine Anwendung des RDG auf die Tätigkeit der Klägerin für den Fluggast sei hier aber bereits nach § 3 Abs. 2 DDG i.d.F. ab 14.05.2024 bzw. der nahezu wortlautgleichen Vorgängervorschrift aus § 3 Abs. 2 TMG i.d.F. bis 13.05.2024 ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie verdränge deshalb die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG das RDG. Aber selbst falls man die Regelungen aus dem RDG vorliegend trotz der entgegenstehenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 TMG / DDG i.V.m. der E-Commerce-Richtlinie grundsätzlich für anwendbar hielte, wäre auch der internationale Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 RDG nicht eröffnet, weil die Rechtsdienstleistung der Klägerin zur Durchsetzung des Ausgleichszahlungsanspruchs des Zedenten aus der VO (EG) 261/2004 vorliegend ausschließlich aus Litauen heraus erbracht worden sei und auch kein deutsches Recht, sondern europäisches Recht betreffe. Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG) 261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effetutile-Grundsatzes entgegen.
10
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags, der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
11
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt zuletzt,
Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Erding vom 14. Oktober 2025 zu Aktenzeichen – 104 C 2123/25 – abgewiesen.
12
Das Gericht habe unzutreffenderweise die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entgegen der Annahme des Gerichts sei jedoch der Anwendungsbereich des TMG/DDG vorliegend schon nicht eröffnet. Das DDG gelte für alle Online-Vermittlungsdienste in der EU, sprich Anbieter von Diensten, die Informationen Dritter übertragen, zwischenspeichern oder speichern, wie Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, App-Stores oder Content-Sharing-Plattformen. Die Klägerin biete hingegen Rechtsdienstleistungen an, indem sie Ansprüche von Kunden prüfe, sie berate und diese durchsetze. Dies gehe weit über den Anwendungsbereich des TMG/DDG hinaus. Entgegen der Auffassung des Gerichts oder auch der Klägerin liege keine Europarechtswidrigkeit der Vorschriften des RDG infolge einer Ungleichbehandlung ausländischer Unternehmen vor. Nach dem Bestimmungslandprinzip gelte bei digitalen Diensten für Verbraucher, dass der Erfüllungsort bei Internetgeschäften dort sei, wo die Leistung tatsächlich abrufbar sei, da der Anbieter die Leistung dort erbringe. Dies sei vorliegend der Wohnsitz des Kunden. Dass materielle Ausgleichsansprüche nach der Europäischen Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/04 gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden, stehe dem nicht entgegen. Im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG handele es sich gerade auch um die Geltendmachung von Ansprüchen, deren Gegenstand deutsches Recht sei, nachdem § 1 Abs. 2 RDG dahingehend auszulegen sei, dass maßgeblich sei, ob das Recht – hier insbesondere die VO (EG) 261/2004 – in Deutschland anwendbar sei, was der Fall sei. Im Übrigen übertrage der Kunde nicht nur seine Ansprüche aus der Verordnung, sondern jegliche Ansprüche auf Schadensersatz oder jegliche Ansprüche für verlorenes oder beschädigtes Gepäck, so dass jedenfalls im Hinblick hierauf nationales Recht greife.
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Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2026 – von der Beklagten unbestritten – Folgendes vorgetragen.
14
Der Zedent ... habe nunmehr mit schriftlicher Erklärung vom 12.05.2026 (Anlage K 9) noch einmal bestätigt, dass er seine Ansprüche gegen die Beklagte entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom 01.06.2023 abgetreten und sich dabei bewusst zur Zahlung einer der Preisliste der Klägerin (https://www.skycop.com/de/preisliste/) zu entnehmenden Vergütung verpflichtet habe.
15
Der Button im Rahmen der Beauftragung der Klägerin (“Jetzt beauftragen Kostenpflichtig nur bei Erfolg“) habe wie folgt ausgesehen und damit der Vorgabe des § 312 j Abs. 3 BGB entsprochen:
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Die Klägerin meint, dass der Vertrag deshalb, selbst wenn er ursprünglich nichtig gewesen sein sollte, jedenfalls wirksam gemäß § 141 BGB bestätigt worden sei.
17
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
18
Im Übrigen nimmt die Kammer auf die gewechselten Schriftsätze und den Hinweis vom 02.03.2026 Bezug.
19
Im Termin vom 20.05.2026 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass auf Basis des Sachvortrags der Klageseite mit Schriftsatz vom 12.05.2026 die Voraussetzungen der Button-Lösung gemäß § 312 j BGB erfüllt sein dürften. Stellungnahmen hierzu wurden nicht abgegeben.
II.
20
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21
Das Erstgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
22
Dass der Zedent die streitgegenständliche Abtretungserklärung tatsächlich abgegeben hat, wurde vom Erstgericht fehlerfrei festgestellt und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
23
Der Sachverhalt ist daher zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
24
1. Die Wirksamkeit der Abtretung ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
25
a) Gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I VO bestimmt sich das Recht, das die Übertragbarkeit einer Forderung bestimmt, nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt.
26
Die Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung richtet, wenn Zessionar und Zedent ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Hierbei schließt sich die Kammer den zutreffenden und vertiefenden Ausführungen des AG Erding im Urteil vom 14.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 4 ff aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
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(1) Nach einer Auffassung unterliegt das Verhältnis gemäß Art. 14 Rom I VO zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person dem Recht, welches nach der Rom I VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Fehle eine Rechtswahl so bestimme sich das Recht nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom I VO (EG) 261/2004, vgl. AG Dortmund, Entscheidung vom 04.04.2023 – 413 C 765/23, AG Saarbrücken, Hinweis vom 04.05.2023 – 4 C 522/22.
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(2) Teilweise wird vertreten, dass es auf das nationale Zivilrecht des Staates ankomme, in dem der Fluggast seinen regelmäßigen Aufenthalt habe. Es sei Art. 14 Abs. 2 Rom I VO anzuwenden, wonach sich die Frage der Abtretbarkeit nach der Rechtsordnung beurteilt, die auf die abgetretene Forderung anzuwenden sei. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei ein vertragsähnlicher Anspruch, weshalb über Art. 5 Abs. 2 Rom I VO das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Fluggastes anzuwenden sei, vgl. AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.05.2023 – 4 C 7579/22, für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 auch Grüneberg/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl.2022, Art. 14 Rom I Rn. 5.
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(3) Weiter wird auch noch vertreten, dass zwischen einer Vollzession und einer Inkassozession zu unterscheiden sei. Bei der Vollzession sei über Art. 4 Abs. 1 Rom I VO im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten maßgebend, wohingegen bei einer Inkassozession ein Dienstleistungsvertrag vorliegen würde, der nach Art. 4 Abs. 1 Rom I RVO nach dem Sitz des Dienstleisters zu beurteilen sei, vgl. LG Korneuburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 22 R 68/19h – BeckRS 2020, 1987.
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(4) Die Kammer vertritt die Auffassung, dass Art. 14 Abs. 2 Rom I VO für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung einschlägig ist. Denn Art.14 Abs. 2 Rom I VO (EG) 261/2004 regelt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt und auch ihre Übertragbarkeit, worunter nach Auffassung des Gerichts auch gesetzliche Wirksamkeitshindernisse für eine Übertragung zu subsumieren sind. Demgegenüber regelt Art. 14 Abs. 1 Rom I VO erkennbar das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Der Wortlaut und der Inhalt der beiden Regelungen in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Rom I VO sprechen daher aus Sicht des Gerichts dafür, dass sich das Recht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht richtet.
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(5) Bei der Forderung auf Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Anspruch aus einer europäischen Verordnung. Ein eigenes europäisches Rechtsstatut für die Übertragung von Forderungen existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung allerdings um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 – NJW 216, 2883 (2885)). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ordnet grundsätzlich den Anspruch auf Ausgleichszahlung einer vertraglichen Regelung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16, C-448/16 – NJW 2018, 2105). In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen sei, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes ist. Daraus ergibt sich, dass der EuGH grundsätzlich auch den Anspruch aus Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 einer vertraglichen Regelung zuordnet.
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Gegen die Behandlung als vertraglichen Anspruch spricht auch nicht das neuere Urteil des EuGH vom 29.02.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/Air Europa Línas Aéreas SAU, EuZW 2024, 479). In diesem stellt der EuGH im Zusammenhang mit der Prüfung einer Abtretung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung fest, dass diese Ansprüche ihre Grundlage nicht in einem Vertrag haben und erst recht nicht in der schuldhaften Nichterfüllung eines solchen Vertrags, da sich aus der Verordnung ergebe, dass sich auch Fluggäste, die keinen Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen haben, gegenüber diesem auf die Verordnung berufen können. Dies zeige, dass Grundlage kein Vertrag sei, sondern unmittelbar die Verordnung. Der EuGH führt aber in der Entscheidung weiter aus, dass im Falle einer Klage des Fluggastes auf Ausgleichszahlungen diese ihren Ausgangspunkt notwendigerweise in einem Vertrag hat, sei es mit diesem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister.
33
Aus diesem Grund kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch auf einer vertraglichen Grundlage beruht und damit für die Frage, welches Recht für die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen ist, relevant ist, nach welchem Recht die Buchung mit dem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister erfolgte.
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b) Aufgrund des Umstandes, dass eine wirksame Rechtswahl weder dargetan noch ersichtlich ist, der Zedent auf deutschem Staatsgebiet wohnt und sich sowohl der Abgangs- als auch der Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges in Deutschland befinden, ist die Buchung und damit die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nach deutschem Recht zu beurteilen.
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2. Die Tätigkeit der Klagepartei fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG).
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Hinsichtlich dieser strittigen Frage, ob das RDG auf die Tätigkeit der Klagepartei anwendbar ist, schließt sich die Kammer ebenfalls der Ansicht des AG Erding im Urteil vom 15.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 7 ff an.
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Die Rechtsdienstleistung betrifft hier kein deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG.
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Ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht wie die VO (EG) 261/2004 unter diesen Begriff fällt, ist umstritten.
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a) Teilweise wird dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung der europäischen Verordnung zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten befürwortet, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 – I-11 U 69/23, LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560, Rn. 20; Krenzler/Remmertz, RDG § 1 Rn. 10.
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b) Nach anderer Ansicht ist unter deutschem Recht allerdings ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht zu verstehen, vgl. so z.B. LG Berlin II, Urteil vom 29.04.2025, 52 O 103/25 eV, LG Dortmund, Hinweis vom 18.09.2025, 1 S 113/25, AG Dortmund, Urteil vom 08.04.2025, 423 C 8372/24, AG Köln, Urteil vom 11.04.2025, 115 C 922/24 und Urteil vom 03.06.2025, 131 C 42/25, AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 01.07.2025, 32 C 48/25, AG Hannover 24.06.2025, 560 C 872/25 und auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43a.
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c) Die Kammer hält die letztgenannte Auffassung für überzeugend.
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Schon der Wortlaut „deutsches Recht“ spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre. Das vorrangig anzuwendende (inkorporierte) Unionsrecht ist zudem als gemeinsames Recht aller Staaten der EU, wozu auch Litauen gehört, in gleicher Weise auch (inkorporiertes) Recht des Staates Litauen und unter diesem Aspekt zugleich ausländisches Recht.
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Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass auch europäisches Recht als deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG verstanden werden soll, weil der Gesetzgeber im RDG dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüberstellt, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1 RDG. Dabei regelt er beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das „Recht der Europäischen Union“ erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also im RDG ausdrücklich zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Differenzierung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2 RDG hätte aufgeben wollen.
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Auch die mit dem RDG verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG sollen die Rechtssuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit in Deutschland bieten, vgl. BGH, NJW 1955, 422 (423); NJW 2014, 847 Rn. 13; BeckOK RDG / Römermann, 33. Ed. 1.7.2024,RDG § 1 Rn. 18. Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Dienstleistungsqualität infrage stehen kann, wenn sie aus dem Ausland heraus erbracht wird und deutsches Recht betrifft, kommt nicht zum Tragen, wenn Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem europarechtlichen Gegenstand betraut werden. Es gibt bei aus dem Unionsgebiet heraus agierenden Rechtsdienstleistern keinen Grund für die Vermutung fehlender Qualifikation. Insbesondere kann eine mangelnde Qualifikation der in anderen EU-Staaten tätigen Inkassodienstleister nicht alleine deshalb angenommen werden, weil es in anderen EU Staaten nach deren Recht keine gesonderte Zulassungspflicht gibt und auch eine Zulassung in Deutschland nicht erwirkt worden ist. Der Schutz der deutschen Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es auch einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung wirksam zu beauftragen, wenn der Schuldner seinen Sitz in Deutschland hat, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise auch Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt und der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Ergebnis kann aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein.
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Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung gegen eine Erstreckung des RDG auf eine aus dem Ausland heraus erbrachte Dienstleistung, die europäisches Recht zum Gegenstand hat, vgl. BT-Drucksache 18/9521, S.203/204: „Als solche Fälle sollen nach § 1 Absatz 2 RDG grundsätzlich diejenigen gelten, in denen der ausländische Rechtsdienstleister allein aus dem Ausland heraus handelt, ohne selbst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (also insbesondere diejenigen, in denen ein ausländischer Rechtsdienstleister mit seiner in Deutschland ansässigen Mandantschaft schriftlich korrespondiert). Denn in diesen Fällen wird die Leistung des Rechtsdienstleisters nahezu vollständig im Ausland erbracht, was es vom Ansatz her erst einmal nahelegt, auf sie kein deutsches Recht anzuwenden. Zudem handelt es sich um die freie Entscheidung der Mandantschaft, Rechtsrat in Deutschland oder im Ausland mit den daraus jeweils folgenden Konsequenzen einzuholen. Die Mandantschaft kann in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass auf die fast ausschließlich im Ausland erbrachte Leistung des Rechtsdienstleisters deutsches Recht anwendbar ist. Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen RDG zu unterfallen. So liegt es auch hier. Der in Deutschland wohnhafte Fluggast hat sich freiwillig dazu entschieden, einen Rechtsdienstleister mit in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführtem Sitz in Litauen mit der Durchsetzung eines Ausgleichszahlungsanspruches aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu beauftragen.“
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Nachdem vorgerichtlich von der Klägerin keine Zinsen gefordert wurden und auch sonst keine nach nationalem (deutschen) Recht zu beurteilenden Fragen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin waren, kann die internationale Anwendbarkeit des RDG vorliegend auch nicht unter diesen Gesichtspunkten begründet werden. Der Anwendungsbereich des RDG ist gem. § 1 Abs. 1 RDG ausdrücklich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, sodass die im Prozess mit anwaltlicher Vertretung geforderten Rechtshängigkeitszinsen und das anzuwendende deutsche Prozessrecht insoweit für die Frage einer Registrierungspflicht nach dem RDG keine Bedeutung haben können. Im Übrigen würde es sich selbst dann, wenn der ausländische Rechtsdienstleister hauptsächlich zur VO (EG) 261/2004 berät und dabei auch in Nebenpunkten Fragen des deutschen Rechts streift, nach Auffassung des Gerichts um eine zulassungsfreie Nebenleistung entsprechend § 5 RDG handeln, vgl. hierzu Deckenbrock / Henssler / Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43 b m.w.N.
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Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG)261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effetutile-Grundsatzes entgegen.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.2.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/AirEuropa Líneas Aéreas SAU, EuZW 2024, 479), sind im Hinblick auf Ziele der VO (EG) 261/2004 zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste nicht nur solche Abweichungen oder Beschränkungen als unzulässig i.S.v. Art. 15 VO (EG) 261/2004 anzusehen, die sich unmittelbar auf diesen Anspruch als solchen beziehen, sondern auch solche, die zum Nachteil der Fluggäste die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Verhältnis zu den anwendbaren Rechtsvorschriften beschränken. Um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Einklang mit dem Erwägungsgrund (20) zur VO Nr. 261/2004 genannten Ziel wirksam wahrzunehmen, ist dem von einer Flugannullierung betroffenen Fluggast nämlich die Freiheit zu lassen, die wirksamste Art und Weise der Geltendmachung seines Anspruchs zu wählen, indem ihm insbesondere die Entscheidung überlassen wird, ob er sich unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet, die zuständigen Gerichte anruft oder – wenn dies im einschlägigen nationalen Recht vorgesehen ist – seine Forderung an einen Dritten abtritt, um Schwierigkeiten und Kosten zu vermeiden, die ihn davon abhalten könnten, für einen begrenzten Streitwert persönlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorzugehen. Daraus folgt nach dem EuGH, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsvertrags, die die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen verbietet, eine ausgeschlossene Rechtsbeschränkung iSv. Art. 15 VO Nr. 261/2004 darstellt. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dieser Rechtsprechung aber auch, dass eine Beschränkung der Abtretbarkeit einer Forderung an einen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat durch nationale Registrierungsvorschriften eine unzulässige Einschränkung der Fluggastrechte bedeuten würde. Es ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht keine Berücksichtigung finden darf, vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.9.2025, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5.2.
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Eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 10 RDG kommt daher weder in Betracht, wenn deutsches Recht auf die Abtretung anzuwenden ist, noch als lex fori für den Fall, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
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3. Dem streitgegenständlichen Abtretungsvertrag steht vorliegend auch die Vorschrift des § 312j Abs. 4 BGB nicht entgegen.
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a) Der Vertrag, der Grundlage für die hier behauptete Abtretung ist, stellt einen Vertrag dar im Sinne von § 312j Abs. 3 BGB, bei dem sich ein Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit ersichtlich ist es unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit jeweils mit Verbrauchern Verträge zur Beitreibung von Ansprüchen aus der VO (EG) Nr. 261/2004 gegen Luftfahrtunternehmen abschließt.
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Der Anwendbarkeit des § 312j BGB steht nicht entgegen, dass das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich im Erfolgsfall, geschuldet ist.
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Insoweit gibt es unterschiedliche Entscheidungen des 1. und 8. Senats des BGH.
54
Mit Urteil vom 19.02.2022 – VIII ZR 123/21 entschied der 8. Senat für einen Inkassovertrag, dass § 312 j Abs. 4 BGB ausnahmsweise dem Zustandekommen des Vertrages nicht entgegenstehe, wenn das vereinbarte Entgelt nur im Erfolgsfall geschuldet ist. Dabei geht (auch) der 8. Senat im Ausgangspunkt davon aus, dass eine Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen ist. Er führt jedoch aus, dass ein derartiges „Geschäftsmodell“, bei dem lediglich eine Erfolgsbeteiligung vorgesehen ist, nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sei und deshalb nicht unter den Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 und 4 BGB falle.
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Der 1. Senat entschied mit Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24, dass ein von einem Verbraucher geschlossener Maklervertrag eine Zahlungsverpflichtung im Sinne von § 312 Abs. 3 S. 1 BGB begründe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Provision erst entstehe, wenn der Verbraucher nach seiner freien Entscheidung das vom Makler vermittelte Geschäft abschließe. Auch in diesem Fall sei die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung durch den Abschluss des Maklervertrages gelegt. Es sei nicht sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abschluss des Hauptvertrages unmissverständlich über die Zahlungspflichtigkeit der Maklerleistung aufgeklärt werde. Mit Blick darauf stelle sich eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit der Maklerleistung bei elektronischem Vertragsabschluss für ihn als nützlich dar. Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 BGB sei dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass er eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingehe und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Mangels Erfüllung der Pflicht aus § 312 j Abs. 3 stellte der 1. Senat die Unwirksamkeit des dortigen Vertrages fest.
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Die Kammer teilt die Auffassung der 1. Senats, dass eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit auch nützlich ist und dem Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 BGB unterfällt, wenn die Zahlung nur im Erfolgsfall zu leisten ist. Für die vom 8. Senat gemachte Ausnahme gibt es unter Berücksichtigung des beabsichtigten hohen Schutzniveaus der Verbraucher zur Überzeugung der Kammer weder eine Stütze im Gesetz noch eine Rechtfertigung. Es überzeugt nicht, dass ein Verbraucher weniger schutzbedürftig sein soll, bloß weil seine Zahlungsverpflichtung von weiteren Umständen abhängt und „nur“ in Form einer Erfolgsbeteiligung erfolgen soll. Im Ergebnis verpflichtet sich der Verbraucher auch bei dieser Gestaltung zu einer Zahlung, die sein Gesamtvermögen reduziert, so dass es keinen zwingenden Grund gibt ihn anders zu behandeln als einen Verbraucher, der die Zahlung anderweitig erbringen muss.
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In der hier vorliegenden Konstellation hängt es nicht einmal mehr von einer weiteren auf freier Entscheidung beruhenden Handlung des Verbrauchers ab, dass die Zahlungsverpflichtung entsteht.
58
Ferner tritt der Verbraucher hier auch in Vorleistung, indem er den gesamten Anspruch, der von der Klägerin geltend gemacht werden soll, abtritt, was seine Gesamtvermögenslage sofort in Höhe des vollen Anspruchs reduziert. Erst im Nachgang soll er im Erfolgsfall den Gegenwert des Anspruchs abzüglich der Vergütung (zurück) erhalten.
59
b) § 312 j BGB schlägt auch auf den im Rahmen der Erfüllung der wechselseitigen Pflichten abgeschlossenen Abtretungsvertrag durch (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 122/21 Rn. 50 und BGH Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21 Rn. 52 für Inkassoverträge zur Beitreibung zu viel bezahlter Miete und der Abtretung dieser Forderungen).
60
Würde man § 312j Abs. 4 BGB nicht auch auf den Abtretungsvertrag, der als Vorleistung vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem (unwirksamen) Abschluss des Inkassovertrages abgeschlossen wurde, anwenden, wäre das mit dem Schutzzweck von Art. 8 Abs. 3 Verbraucher-RL (vgl. effet utile) und von § 312j Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren. Der Verbraucher stünde dann nämlich vor dem Problem, dass er sich um eine Rückabtretung bemühen müsste, was erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten hervorrufen könnte.
61
Die Klägerin hat daher die Verpflichtung aus § 312 j Abs. 3 BGB zu erfüllen.
62
c) Nach dem nunmehr auf den Hinweis der Kammer vom 02.03.2026 erfolgten und unbestritten gebliebenen Vortrag der Klagepartei vom 12.05.2026 erfüllt die vorliegend gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehende Button-Lösung die Anforderungen des § 312 j Abs. 3 BGB.
63
Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (sog. Button), ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 312 j Abs. 3 BGB.
64
In gestalterischer Hinsicht verlangt die Gesetzesbegründung, dass sich die Kerninformationen deutlich vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Vertragsinformationen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts untergehen. Die Hervorhebung kann durch eine entsprechende Wahl von Schriftgröße, Schriftart (zB Fettdruck) und Schriftfarbe erfolgen. In Betracht kommt auch gestalterische Hervorhebung durch Einrahmung, Unterstreichung, oder Hintergrundgestaltung.
65
Der Zedent hat im vorliegenden Fall bei Absendung seines Auftrags die Möglichkeit erhalten, den Vertrag anzusehen und vom konkreten Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auf dem Button „Jetzt beauftragen'' findet sich noch ein, wenn auch in etwas kleinerer, aber dennoch lesbarer Schrift der Hinweis „Kostenpflichtig nur bei Erfolg“. Das erfüllt die Anforderungen.
66
Zusammenfassend steht daher der Wirksamkeit der vom Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Abtretung nichts entgegen.
67
Dass der abgetretene Anspruch nebst Zinsen dem Grund und der Höhe nach besteht, steht außer Streit. Das Ersturteil ist somit zutreffend.
III.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
69
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt.
71
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da angesichts der unbestimmten Vielzahl vergleichbarer Fälle ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht.