Titel:
Mitwirkungspflichten des Pflichtteilsberechtigten bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Normenketten:
BGB § 2314
ZPO § 888 Abs. 1
BNotO § 10a, § 15
Leitsätze:
1. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses an gemeinsamen Terminen mit dem Erben und/oder dem Notar teilzunehmen oder Stellungnahmen gegenüber dem Notar abzugeben. (Rn. 13)
2. Der Notar darf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses deshalb nicht davon abhängig machen, dass der Pflichtteilsberechtigte zuvor einer Verfahrensgestaltung zustimmt, die Mitwirkungspflichten des Pflichtteilsberechtigten vorsieht, zu denen dieser nicht verpflichtet ist. (Rn. 11)
3. Der Erbe kommt seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinreichend nach, wenn er ein solches Verhalten des Notars unbeanstandet lässt. (Rn. 15)
Schlagworte:
Pflichtteilsberechtigter, Mitwirkungspflichten, Zwangsvollstreckung, Amtspflichten des Notars, Zwangsgeld, Verfahrensgestaltung, notarielles Nachlassverzeichnis
Vorinstanzen:
LG München II, Beschluss vom 29.09.2025 – 12 O 1009/25 Erb
LG München II, Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2025 – 12 O 1009/25
LG München II, Versäumnisurteil vom 21.05.2025 – 12 O 1009/25
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 29.09.2025, Az. 12 O 1009/25 Erb, teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass a) die ersatzweise verhängte Zwangshaft für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, auf 500,00 €/Tag festgesetzt wird und b) das Zwangsgeld nicht für die Vorlage von Wertermittlungsgutachten (Tenor der angefochtenen Entscheidung Ziffer 1. (III.) verhängt wird.
Insoweit wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2025, mit dem gegen sie ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft verhängt worden ist, weil sie ein notarielles Nachlassverzeichnis, zu dessen Vorlage sie mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts vom 21.05.2025 verurteilt worden war, bisher nicht vorgelegt hat.
2
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner seinerseits eine Handlung, die für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich sei, nicht vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 18.08.2025 habe das von der Beschwerdeführerin beauftragte Notariat eine „Verfahrensordnung“ für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vorgelegt und die Aufnahme der Tätigkeit davon abhängig gemacht, dass sich auch der Beschwerdegegner als Pflichtteilsberechtigter mit der Geltung dieser „Verfahrensordnung“ einverstanden erklärt und dies schriftlich bestätigt.
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In dem Schreiben des Notariats vom xx.xx.2025 heißt es u. a.:
„Hierzu [d.h. zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses] hat sich entsprechend den Empfehlungen in der Fachliteratur folgende Verfahrensweise bewährt:
1. Einreichung aller vorhandenen relevanten Unterlagen durch den Erben
2. Sichtung der Unterlagen durch den Notar und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen
3. Vollmachtserteilung des Erben an den Notar zur Einholung aller für die Errichtung des NV erforderlichen Informationen und Auskünfte
4. Vorbesprechung bei persönlicher Anwesenheit mit dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sowie deren Rechtsanwälten, um den Ermittlungsumfang festzustellen
5. Ermittlungsverfahren durch den Notar unter Mitwirkung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten, soweit erforderlich
6. Erstellung eines NV-Entwurfs und Versand an den Erben und den Pflichtteilsberechtigten bzw. deren Rechtsanwälte zur Stellungnahme
7. ggf. weitere Besprechung des Entwurfs mit den Beteiligten und deren Rechtsanwälten
8. ggf. weitere Ermittlungen gemäß den Ergebnissen der Besprechung
9. ggf. Erstellung eines geänderten Entwurfs und erforderlichenfalls Wiederholung der Schritte 7 bis 9
10. Aufnahme des NV unter persönlicher Anwesenheit des Erben und des Pflichtteilsberechtigten.
Wir können derzeit keinen genauen Zeitpunkt benennen, ab welchem wir die Bearbeitung aufnehmen können, da noch ein weiteres Verzeichnis in Bearbeitung ist.
Wir bitten Sie daher, in Textform die Einverständniserklärungen Ihres Mandanten und des Pflichtteilsberechtigten mit der vorbeschriebenen Verfahrensweise und dem vorbeschriebenen Zeitplan einzuholen. Sobald diese vorliegen, werden wir den NV-Auftrag annehmen und nach Abschluss des beschriebenen vorrangigen Verzeichnisses mit dessen Bearbeitung beginnen.“
4
Eine Reaktion des Beschwerdegegners auf dieses Schreiben blieb aus, so dass das Landgericht auf den Antrag vom xx.xx.2025 am 29.09.2025 ein Zwangsgeld verhängt hat.
5
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde vom 17.10.2025 mit Beschluss vom 05.11.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen teilweisen Erfolg.
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1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes vorliegen, weil die Beschwerdeführerin bislang den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten im Zuge der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
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a) Die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines titulierten Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 (82); Burandt/Rojahn/Horn Erbrecht, 4. Aufl., 2022, § 2314 BGB Rn. 94; Senat, 33 W 775/22, ErbR 2023, 220). Das gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten – hier des Notars – notwendig ist (OLG Karlsruhe, 9 W 58/20, ZEV 2021, 577).
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Die Vollstreckung dient in diesem Fall dazu, den Willen eines Schuldners insoweit zu beugen, als dieser alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun hat, um den Notar zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen (Zöller/Seibel ZPO, 35. Aufl. 2024, § 888 Rn. 2). Dabei ist es für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO bedeutungslos, ob und inwieweit der Schuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche mit der gebotenen Beschleunigung getan hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken, denn das Zwangsgeld hat – im Gegensatz zum Ordnungsgeld – keinen Sanktionscharakter. Maßgeblich ist vielmehr (allein), ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des beauftragten Notars zu erlangen (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Für die Frage, ob Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu verhängen sind, ist mithin darauf abzustellen, ob dem Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung Maßnahmen oder Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs – Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses – führen können.
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügen die durch die Beschwerdeführerin unternommenen Anstrengungen nicht, die an einen Schuldner zu stellen sind, der verpflichtet ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
11
aa) Die Beschwerdeführerin hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, einen Notar zu beauftragen und im Weiteren die durch das Notariat vorgelegte „Verfahrensordnung“ dem Beschwerdegegner zur Unterschrift vorzulegen. Das folgt schon daraus, dass der Notar die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses jedenfalls nicht von Mitwirkungshandlungen des Gläubigers (= Pflichtteilsberechtigter) abhängig machen darf, zu denen dieser nicht verpflichtet ist.
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(1) Zwar geht der Notar zunächst zutreffend davon aus, dass er bei Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, ZEV 2019, 81) und es in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt, den Nachlassbestand festzustellen (OLG Bamberg, 4 W 42/16, MittBayNot 2017, 169). Er entscheidet selbst, welche Ermittlungen er für geboten erachtet (Lange, ZEV 2020, 253 (256 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Notar vom Erben verlangt, dass dieser die benötigten Unterlagen zur Verfügung stellt oder die für die Einholung von Auskünften erforderlichen Vollmachten erteilt.
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(2) Aber der Notar darf seine Amtstätigkeit nicht davon abhängig machen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte bereit erklärt, an einem gemeinsamen Termin mit dem Erben im Notariat teilzunehmen. Zwar hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, jedenfalls, wenn dieses Recht tituliert ist (Senat, 33 W 775/21, ZEV 2021, 580; a. A. MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, BGB § 2314 Rn. 91 hinsichtlich der Notwendigkeit der Titulierung). Eine diesbezügliche Pflicht zur Anwesenheit besteht aber nicht. Vielmehr ist es allein Sache des Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden, ob er an einem Termin teilnehmen will. Angesichts der oft angespannten familiären Situation zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten liegt es auf der Hand, dass der Pflichtteilsberechtigte durchaus daran interessiert sein kann, ein persönliches Zusammentreffen mit dem Erben zu vermeiden. Im Übrigen ist auch der Erbe nicht in jedem Falle verpflichtet, im Zuge der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses bei Notar zu erscheinen, vielmehr richtet sich der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, ZEV 2019, 81; Lange, ZEV 2020, 253 (259). Auch vor diesem Hintergrund darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht grundsätzlich von einer entsprechenden Zustimmungserklärung abhängig machen.
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(3) Der Pflichtteilsberechtigte darf sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch darauf beschränken, sich das notarielle Nachlassverzeichnis ohne eigene Mitwirkungshandlungen vorlegen zu lassen. Zwar mag es sinnvoll sein, den Ermittlungsumfang vorab festzustellen (Punkt 4), eine rechtliche Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Dasselbe gilt für Punkt 6 des oben zitierten notariellen Schreibens: Auch hier ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsberechtigte verpflichtet sein sollte, zu einem Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses Stellung nehmen zu müssen. Selbstverständlich ist auch diese Möglichkeit sinnvoll und erleichtert die zeitnahe und inhaltlich ordnungsgemäße Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Aber auch insoweit gilt, dass eine Rechtsgrundlage für entsprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich ist.
15
bb) Mithin war der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet, der ihm von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Verfahrensordnung“ zuzustimmen. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den Notar anzuhalten, seine Urkundstätigkeit (§ 10a BNotO) nicht aus sachfremden Gründen zu verweigern. Gegebenenfalls ist sie gehalten, die (faktische) Verweigerung der Urkundstätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 BNotO im Beschwerdeweg anzugreifen. Jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin nicht damit entlasten, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei deswegen nicht möglich, weil der Pflichtteilsberechtigte eine Handlung unterlässt (Erteilung der Zustimmung zum Verfahrensgang), zu der er nicht verpflichtet ist.
16
cc) Insoweit handelt der Pflichtteilsberechtigte auch nicht etwa treuwidrig, wenn er einerseits nicht im geforderten Umfang mitwirkt und andererseits die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner verlangt.
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2. Die Beschwerde ist jedoch insoweit erfolgreich, als nach Ansicht des Senats die ersatzweise zu verhängende Zwangshaft mit 500,00 € je Tag zu bemessen ist. Dies erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten anzuhalten.
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3. Zudem war die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sich das Zwangsgeld auch auf die Vorlage von Wertermittlungsgutachten erstrecken sollte. Da insoweit kein Antrag des Gläubigers vorlag, kam die Verhängung eines Zwangsmittels insoweit nicht in Betracht.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 ZPO. Soweit der Senat die ersatzweise zu verhängende Zwangshaft zugunsten der Beschwerdeführerin abgeändert hat, führt dies nicht zu einem kostenrechtlichen Obsiegen. Vielmehr bleibt die sofortige Beschwerde unter Berücksichtigung des Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg. Soweit die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben wurde, dürfte es sich um einen einfachen Schreibfehler des Erstgerichts handeln, dessen Berichtigung ebenfalls nicht zu einem kostenmäßigen Obsiegen der Beschwerdeführerin führt.
20
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.