Titel:
Testamentswiderruf, Formerfordernis, Unterschriftserfordernis, Identitätsfunktion, Formnichtigkeit, Nachlassverfahren, Erbeinsetzung
Normenkette:
BGB §§ 2247, 126
Leitsätze:
1. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt (Fortsetzung von Senat 33 Wx 289/24e).
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht sind auf die erbrechtlichen Formvorschriften schon deswegen nicht vollständig übertragbar, weil es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand fehlt.
Schlagworte:
Testamentswiderruf, Formerfordernis, Unterschriftserfordernis, Identitätsfunktion, Formnichtigkeit, Nachlassverfahren, Erbeinsetzung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 13.12.2023 – 604 VI 11423/22
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 13.12.2023, Az. 604 VI 11423/22, aufgehoben.
2. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 07.12.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der verwitwete Erblasser ist am xx.06.2022 verstorben. Er hinterließ einen gemeinschaftlichen Sohn, den Beteiligten zu 1.
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Vom Erblasser stammen insgesamt 11 Testamente. Im notariellen Testament vom 06.08.2021, in dem er den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte, ist vermerkt, dass der Erblasser nicht mehr hinreichend sehen konnte. Gleiches gilt für das notarielle Testament vom 17.02.2022, in dem der Erblasser den Beschwerdeführer als Alleinerben einsetzte. Beide notariellen Testamente unterzeichnete der Erblasser mit Vor- und Nachnamen, wobei die Darstellung des Nachnamens ähnlich der ist, die im Testament vom 05.04.2022 verwendet wurde.
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Am 05.04.2022 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Schriftstück, in dem er u. a. schrieb: „… Ich kündige alle Testamente.“ In der unteren rechten Ecke des Schriftstücks findet sich folgendes Zeichen:
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Der Beteiligte zu 1 meint, bei dem Schriftstück vom 05.04.2022, das durch das vorstehend abgebildete Zeichen unterzeichnet worden sei, handele es sich um ein formwirksames Widerrufstestament, durch das der Erblasser alle vorherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen habe, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten und er als Alleinerbe berufen sei.
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Der Beschwerdeführer behauptet, der Erblasser habe selbst mit Brille nur schlecht lesen können, bei Abfassung des fraglichen Schriftstücks im Krankenhaus allerdings noch nicht einmal die Brille zur Hand gehabt.
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Das Nachlassgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.01.2024, die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten des Beteiligten zu 1 angekündigt.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.02.2024, der das Nachlassgericht nach weiterer Beweisaufnahme, in der es u. a. die Zeugin … zur Urheberschaft des Schriftstücks vom 05.04.2022 befragt hat, mit Beschluss vom 30.07.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
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Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Erbrechtslage richtet sich nach dem zuletzt errichteten notariellen Testament vom 17.02.2022. Dieses Testament wurde nicht durch Widerrufstestament vom 05.04.2022 widerrufen, denn das Testament vom 05.04.2022 ist formnichtig, weil es (jedenfalls) an der Unterschrift des Erblassers fehlt.
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1. Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht (Soergel/Klingseis, BGB, 14. Aufl. 2020, § 2247 Rn. 24). Dem Erfordernis der Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Schrift eines Namens darstellt (BGH, Beschluss vom 11.04.2013, VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966; BeckOGK/Grziwotz, 01.01.2026, BGB, § 2247 Rn. 41). Die Unterschrift muss nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können (BGH, Beschluss vom 29.10.1986, IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333; Lange, MDR 2023, 78 (83)). Nicht ausreichend ist jedoch eine reine Wellenlinie (BayObLG, Beschluss vom 28.06.1979, BReg. 1 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 203). Ebenso wenig genügt eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen oder eine solche mit Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellen (BayObLG, Beschluss vom 28.06.1979, BReg. 1 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 203; Senat, 33 Wx 289/24 e, ErbR 2025, 720).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt dem Testament vom 05.04.2022 die zwingend erforderliche Unterschrift, so dass es formnichtig (§ 126 Satz 1 BGB) und für die Erbrechtslage ohne Belang ist. Es verbleibt bei der Erbeinsetzung des Beschwerdeführers im notariellen Testament vom 17.02.2022. Bei dem unter dem Text angebrachten Gebilde handelt es sich nicht um eine Schrift im Sinne einer Ausformung von Buchstaben.
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a) Das Schriftstück vom 05.04.2022 ist ersichtlich nicht in der Form des § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB errichtet, denn der Vorname des Erblassers (C…) ist offenkundig nicht vorhanden, wie sich auch aus dem Vergleich mit anderen Unterschriftsleistungen des Erblassers, z. B. in diversen notariellen Testamenten, ergibt.
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b) Das Schriftstück wurde auch nicht „in anderer Weise“ (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB) unterzeichnet. Soweit das Nachlassgericht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, es seien (zumindest) die Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Erblassers (O, s, t) und damit jedenfalls einzelne Buchstaben erkennbar, so dass insgesamt eine ausreichende Unterschriftsleistung vorliegt, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
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aa) Eine Schrift, d. h. eine Ausformung von Buchstaben, ist bei der behaupteten Unterschrift im Schriftstück vom 05.04.2022 nicht erkennbar. Für ein „O“ als Anfangsbuchstaben des Namens des Erblassers fehlt es in allen Schriftarten (Sütterlin, Kurrentschrift, lateinische Schrift), die der Erblasser beherrscht haben könnte, an der zu erwartenden Form eines Kreises oder einer Ellipse, selbst wenn man unterstellt, dass der Erblasser infolge körperlicher Erschöpfung oder Erkrankung Schwierigkeiten hatte, den Stift zu halten bzw. zu führen. Auch die im unteren linken Drittel des Zeichens befindliche Schleife gehört in keiner üblichen Schrift zum Buchstaben „O“. Ebenso wenig finden sich auch nur Andeutungen, geschweige denn Ausformungen eines „s“ oder „t“. Soweit das Nachlassgericht meint, die Buchstaben seien „in einer Schleife zusammengezogen“, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Das Gebilde weist damit kein individuelles Gepräge auf und hat auch keine charakteristischen Merkmale, welche die Identität dessen, von dem es stammt, ausreichend kennzeichnen. Dass es sich um die Wiedergabe eines Namens handelt, kann demnach nicht festgestellt werden.
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bb) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und wie der Erblasser in der Vergangenheit „unterschrieben“ hat (a. A. wohl MüKoBGB/Sticherling, 10. Aufl. 2026, § 2247 Rn. 48), denn es gibt im Rahmen einer Testamentserrichtung keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Anerkennung einer Schreibleistung als Unterschrift.
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(1) Soweit vertreten wird, dass als Unterschriftsleistung im Rahmen des § 2247 Abs. 3 BGB zu akzeptieren sei, was als Unterschrift im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG akzeptiert wurde, kann dahinstehen, ob dieser Ansicht beizupflichten ist, denn auch nach den Vorgaben der Passverwaltungsvorschrift liegt eine formgültige Unterschrift nur vor, wenn der Schriftzug aus Buchstaben besteht, individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (vgl. Nr. 6.2.1.2 der Passverwaltungsvorschrift vom 16.12.2019 (PassVwV, GMBl 2020 S. 24)), woran es hier fehlt, so dass der Senat schon keine Diskrepanz zu den in § 2247 Abs. 3 BGB bestehenden Anforderungen zu erkennen vermag. Sofern die PassVwV erlaubt, dass der Schriftzug nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben muss, deckt sich dies mit den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur zur Unterschriftsleistung bei § 2247 BGB.
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(2) Eine Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988, 1 BvR 669/87, BVerfGE 78, 123 ff.; BGH, Urteil vom 14.05.1964, VII ZR 57/63, juris; BGH, Urteil vom 10.07.1997, IX ZR 24/97, juris) auf die erbrechtlichen Formvorschriften kommt nicht in Betracht. Während im Prozessrecht die Frage, ob eine bestimmte Schreibleistung eine Unterschrift darstellt, regelmäßig an einen vom Gericht in der Vergangenheit gesetzten Vertrauenstatbestand angeknüpft, wonach eine bestimmte Schreibleistung jedenfalls in der Vergangenheit als Unterschrift akzeptiert wurde, fehlt es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand.
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(3) Schließlich führt auch der Umstand, dass der Senat, ebenso wie das Nachlassgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme, keine Zweifel daran hat, dass das Schriftstück vom 05.04.2022 tatsächlich vom Erblasser herrührt, zu keinem anderen Ergebnis. Soweit als Zweck der Form, d. h. der Unterschrift, u. a. die Identitätsfunktion, also das Erbringen des urkundlichen Beweises für die Person des Ausstellers angesehen wird (RG, Urteil vom 11.07.1932, RGZ 137, 213; Staudinger/Baumann, (2022), BGB, § 2247 Rn. 103; BeckOKBGB/Litzenburger, BGB, § 2247 Rn. 23), ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch dann erforderlich, wenn ihr (vermeintlicher) Zweck auf anderem Wege erfüllt werden kann, denn es handelt sich bei dem Formerfordernis um ein abstrakt generelles Kriterium, von dem deshalb auch nicht im Einzelfall abgewichen werden darf, unabhängig davon, ob die allgemeinen Gründe des Gesetzgebers für ihre Einführung im Einzelfall zutreffen sollten oder nicht (Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1989, § 19 IV; Muscheler, ErbR 2015, 3 (6); MüKoBGB/Sticherling, 10. Aufl. 2026, § 2247 Rn. 45).
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3. Auf die anderen vom Nachlassgericht erörterten Fragen kommt es nach Vorstehendem nicht an.
19
Eine Kostenentscheidung ist bei der erfolgreichen Beschwerde nicht veranlasst. Für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sieht der Senat keine Veranlassung.
20
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.