Inhalt

OLG München, Beschluss v. 21.04.2026 – 33 Wx 169/25 e
Titel:

Testamentsauslegung, Vermächtnis, Erbeinsetzung, Gesamtverfügungswille, gesetzliche Erbfolge, Nachlassverteilung, Erbscheinsverfahren

Normenketten:
BGB §§ 2087, 2084
FamFG § 69
Leitsätze:
1. Ob ein Erblasser über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem Verhältnis der in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erwähnten und der nicht erwähnten Gegenstände.
2. Trifft der Erblasser in einem eigenhändigen Testament über einen erheblichen und eindeutig abgrenzbaren Bestandteil seines Vermögens (hier: selbst verwaltetes Kapitalvermögen in einer Größenordnung von ca. 20 % des Gesamtvermögens) keine ausdrückliche Verfügung, lässt sich ein Gesamtverfügungswillen regelmäßig nicht feststellen.
3. Im Erbscheinsverfahren besteht keine Bindung des Beschwerdegerichts an rechtliche Bewertungen aus einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, wenn in einem neuen Verfahren über einen anderen Erbscheinsantrag, selbst wenn er denselben Nachlass betrifft, zu entscheiden ist.
1.  Die Frage, ob der Erblasser über sein Vermögen im Wesentlichen vollständig verfügt hat, lässt sich nicht allein nach dem Verhältnis der in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erwähnten und der unerwähnt gebliebenen Vermögensgegenstände beantworten. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Bleibt in einem eigenhändigen Testament ein erheblicher, eindeutig abgrenzbarer Vermögensteil ungeregelt (hier: selbst verwaltetes Kapitalvermögen von rund 20 % des Gesamtvermögens), spricht dies regelmäßig gegen einen Gesamtverfügungswillen des Erblassers. (redaktioneller Leitsatz)
3.  Über einen anderen Erbscheinsantrag hat das Beschwerdegericht ohne Bindung an die rechtliche Würdigung einer früheren Entscheidung desselben Gerichts zu befinden, auch wenn beide Verfahren denselben Nachlass betreffen. (Leitsätze des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Testamentsauslegung, Vermächtnis, Erbeinsetzung, Gesamtverfügungswille, gesetzliche Erbfolge, Nachlassverteilung, Erbscheinsverfahren
Vorinstanz:
AG Rosenheim, Beschluss vom 19.04.2025 – VI 3736/17

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Nachlassgericht – vom 19.04.2025, Az. VI 3736/17, aufgehoben.
2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die ledige und kinderlose Erblasserin ist am … 2017 verstorben. Sie errichtete am 01.08.2010 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, gegen dessen Wirksamkeit keine Einwendungen erhoben werden. Darin traf sie folgende Anordnungen:
„Mein Testament
Herr … [Beteiligter zu 1] wohnhaft … soll mein Grundstück in … erhalten.
Frau … [Beteiligte zu 3] wohnhaft … erhält meine Eigentumswohnung in … dazu die Garage …
Frau … [Beteiligte zu 4] wohnhaft … und Frau … [Beteiligte zu 5] wohnhaft … sollen zu gleichen Teilen Grundstück in … erhalten.
Mein Neffe … [Beteiligter zu 6] … erhält mein unbebautes Grundstück in …
Weitere Erben sind:
… [Beteiligter zu 8] 20.000 €
… [Beteiligter zu 9] 20.000 €
… [Beteiligter zu 10] 20.000 €
… [Beteiligte zu 7] 20.000 €
…[ursprünglicher Beteiligter zu 2 und Beschwerdeführer, nachverstorben am ... 2022] erbt meine Eigentumswohnung in … und meine Garage in …
… [Beteiligte zu 11] 20.000 €.“
[Unterschrift der Erblasserin]
2
Zudem wurde nach dem Tod der Erblasserin ein von der Erblasserin handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück im Format 7,2 cm x 13,3 cm, datiert auf den 01.01.2011, aufgefunden, in dem es heißt:
„Eingetragene Erben sind: … [Name des ursprünglichen Beteiligten zu 2 nebst Anschrift] + … [Name des Beteiligten zu 1 nebst Anschrift]“
3
Nach den Feststellungen des Nachlassgerichts war das Schriftstück an ein Schreiben einer Lebensversicherungsgesellschaft angeheftet. Tatsächlich weisen die Lebensversicherungen der Erblasserin den Beteiligten zu 1 und den ursprünglichen Beschwerdeführer, den Beteiligten zu 2, als Begünstigte aus.
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Der ursprüngliche Beschwerdeführer beantragte mittels notarieller Urkunde vom xx.xx.2019 einen Teilerbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge, der ihn als Miterben neben dem Beteiligten zu 1 zu ½ ausweisen soll. Mit Beschluss vom xx.xx.2021 wies das Nachlassgericht diesen Antrag zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde im Verfahren OLG München, 31 Wx 247/22 zurückgewiesen.
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Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2019 beantragten die Beteiligten einen Erbschein, der sie mit folgenden Quoten als Miterben ausweisen soll: Beteiligter zu 1 zu 20%, vormaliger Beschwerdeführer zu 14%, Beteiligte zu 3 zu 3%, Beteiligte zu 4 zu 5%, Beteiligte zu 5 zu 5% und Beteiligter zu 8 zu 53%. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht ebenfalls mit Beschluss vom xx.xx.2021 zurück. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis zu 6 hob der 31. Senat des Oberlandesgerichts München (31 Wx 247/22 u.a.) die Nichtabhilfeentscheidung wegen Aufklärungsdefiziten (fehlende Ermittlung des Wertes der zugewendeten Grundstücke) auf und verwies die Sache an das Nachlassgericht zurück.
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In der Folgezeit ermittelte das Nachlassgericht die Werte der einzelnen zum Nachlass gehörenden Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Erblasserin. Insoweit traf es die folgenden Feststellungen: Das Barvermögen der Erblasserin betrug im August 2010 ca. 556.000,00 € und stieg bis zum Erbfall auf ca. 1.100.000,00 € an. Die Grundstücke wiesen nach den Feststellungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung einen Wert von insgesamt 1.817.500,00 € auf. Auf die entsprechenden Bankauskünfte und Wertermittlungsgutachten wird Bezug genommen.
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Daraufhin beantragten die Beteiligten zu 1 sowie zu 3 bis zu 6 die Erteilung eines (geänderten) Erbscheins, dessen Erbquoten sich am jeweils ermittelten Grundstückswert orientieren. Mit Beschluss vom xx.xx.2025 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins an, der die Beteiligten zu 1 sowie zu 3 bis zu 6 antragsgemäß als Miterben ausweisen soll.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Erbin des vormaligen Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführers vom xx.xx.2025 (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit Gesamtverfügungswillen gehandelt habe. Sie meint, diverse Gemälde, die im Eigentum der Erblasserin gestanden haben, seien bei der Bewertung des Vermögens zu berücksichtigen, so dass der Wert der zugewendeten Grundstücke anteilig sinke, weshalb im Ergebnis nicht von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden könne.
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Das Nachlassgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2025 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
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1. Der Senat ist zur Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich berufen. Zwar unterliegt auch ein Beschwerdegericht einer Bindung an eine frühere Rechtsansicht, soweit es die Entscheidung des Nachlassgerichts wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben hat und die Sache dem Beschwerdegericht später erneut zur Entscheidung anfällt (BGH, Beschluss vom 11.12.2019, XII ZB 276/19, NJW 2020, 1227; MüKoFamFG/Fischer, 4. Aufl. 2025, § 69 Rn. 93). Bindungswirkung besteht aber nur, soweit es sich um dasselbe Verfahren im Sinne des § 69 Abs. 1 FamFG handelt (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 69 Rn. 46). Das ist in einem Erbscheinsverfahren dann nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht in einem neuen Verfahren über einen anderen Erbscheinsantrag zu entscheiden hat, selbst wenn er denselben Nachlass betrifft. In diesem Fall ist das Gericht nicht gehindert, den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich anders zu würdigen (BayObLG, Beschluss vom 10.09.1991, BReg. 1 Z 29/91, NJW 1992, 322; BayObLG, Beschluss vom 18.02.1998, 1Z BR 155/97, NJW-RR 1998, 798).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Bindung des Senats an die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Verfahren 31 Wx 247/22. Soweit der 31. Zivilsenat in dieser Entscheidung in der Zuwendung der Grundstücke Erbeinsetzungen sah, besteht keine Bindungswirkung, da vorliegend über einen anderen Erbscheinsantrag zu entscheiden ist. Soweit die Beschwerde des ursprünglichen Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags vom 22.07.2019 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, steht für den erkennenden Senat lediglich bindend fest, dass der ursprüngliche Beteiligte zu 2 nicht Miterbe zu ½ aufgrund gewillkürter Erbfolge geworden ist. Ob sich eine Miterbenstellung mit derselben Quote aufgrund gesetzlicher Erbfolge ergibt (siehe dazu unten), war schon nicht Gegenstand der betreffenden Entscheidung und hindert eine Entscheidung durch den Senat mithin nicht.
III.
12
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Den Erbscheinsanträgen der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis zu 6 kann nicht entsprochen werden, weil sie die Erbrechtslage nicht zutreffend wiedergeben. Da die Erblasserin im Testament vom 01.08.2010 keinen Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt hat und der Zettel, der sich bei den Versicherungsunterlagen befand, keine Verfügung von Todes wegen darstellt, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Soweit die Erblasserin im Testament vom 01.08.2010 einzelnen Beteiligten Grundstücke und/oder Geldbeträge zugewendet hat, handelt es sich nicht um Erbeinsetzungen, sondern, jedenfalls unter Anwendung der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, um Vermächtnisse.
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1. Hinsichtlich des bei den Versicherungsunterlagen der Erblasserin aufgefundenen Zettels („Eingetragene Erben sind …“) handelt es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen, so dass dieses Schriftstück für die Erbrechtslage nicht relevant ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des Nachlassgerichts vom 19.04.2025, in der das Nachlassgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass aufgrund der Auffindesituation bei den Unterlagen der abgeschlossenen Lebensversicherung und der Formulierung von einem erläuternden, nicht aber einem verfügenden Charakter des Schriftstücks auszugehen ist, so dass im Ergebnis kein Testierwille festgestellt werden kann.
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2. Das Nachlassgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass das maßgebliche Testament vom 01.08.2010 auslegungsbedürftig ist, da einerseits wesentliche Vermögensgegenstände (Immobilien) einzelnen Bedachten zugewendet worden sind, andererseits ein weiterer maßgeblicher Vermögensgegenstand (Geldvermögen) von den ausdrücklichen Anordnungen nicht erfasst ist. Angesichts dessen war im Wege der Auslegung zu klären, ob die Erblasserin lediglich Vermächtnisse angeordnet oder durch die Zuwendung ihres im Wesentlichen gesamten Vermögens zumindest auch eine Erbeinsetzung vorgenommen hat.
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a) Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH, Urteil vom 16.07.1997, IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376; MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. 2026, § 2084 Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2084 BGB Rn. 9; Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022 § 9 Rn. 10). Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff „erben“ die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung (Staudinger/Otte, BGB, 2019, Vorbemerkung zu § 2064 Rn. 58).
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Für die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist oder nicht, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass erwerben soll (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1985, BReg. 1 Z 90/85, FamRZ 1986, 835). Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12.7.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035).
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Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, kann als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen sein, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird, oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005, 1Z BR 110/04, NJW-RR 2005, 1245). Für die Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis ist auschlaggebend, ob es dem Erblasser mit der Zuwendung des einzelnen Gegenstandes maßgeblich darauf ankam, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert erhält – dann liegt ein Vermächtnis nahe –, oder ob der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen, also seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen will – dann liegt eine Erbeinsetzung nahe (BayObLG, Beschluss vom 19.12.1996, 1Z BR 107/96, ZEV 1997, 162; OLG Saarbrücken, 5 W 15/22, NJW-RR 2022, 1021).
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Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Teil davon auf eine Mehrzahl von Personen, die nicht seine gesetzlichen Erben sind, verteilt, ohne dass eine von ihnen einen wesentlichen Anteil am Gesamtnachlass erhalten sollte, besteht kein Grund, von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB abzugehen (BGH, Urteil vom 19.01.2000, IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195; OLG München, 31 Wx 151/09, FGPrax 2010, 244). Wer sich auf darauf beruft, dass trotz der Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung vorliegt, trägt dafür die Feststellungslast (OLG Rostock, 3 W 143/20; ErbR 2022, 607; BeckOGK/Gierl, 01.12.2025, BGB, § 2087 Rn. 25).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich der Senat keine Überzeugung davon bilden, dass die Erblasserin in dem Testament vom 01.08.2010 eine Erbeinsetzung vorgenommen hat.
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aa) Der Wortlaut der Verfügung gibt in diese Richtung nichts her. Die Erblasserin spricht einerseits von „erhalten“, andererseits von „Erben“, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie die Begriffe gemäß deren rechtlicher Bedeutung verwendet hätte, so dass der Wortlaut die Auslegung der Verfügung nicht begrenzt.
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bb) Die Erblasserin hat im Rahmen ihrer Testierung nicht über ihr Vermögen als Ganzes verfügt, vielmehr einzelne (wesentliche) Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt, so dass keine Erbeinsetzung festgestellt werden kann. Es verbleibt deswegen bei der in § 2087 Abs. 2 BGB normierten Regel, wonach in der Zuwendung von Einzelgegenständen regelmäßig keine Erbeinsetzung liegt. Eine von der h. M. anerkannte Ausnahme liegt nicht vor, da sich nicht feststellen lässt, dass die Erblasserin mit Gesamtverfügungswillen gehandelt hätte.
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Soweit das Nachlassgericht in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen darauf abstellt, dass die Erblasserin mit der Zuweisung der Immobilien an einzelne Bedachte über insgesamt ca. 81% ihres Vermögens und damit über den Großteil desselben verfügt habe, kann dahinstehen, ob die Berechnung des Nachlassgerichts zutreffend ist, oder, worauf die Beschwerde hinweist, auch noch im Eigentum der Erblasserin stehende Gemälde zu berücksichtigen wären. Allein mit dem vom Nachlassgericht ermittelten Prozentwert lässt sich eine Erbeinsetzung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht begründen.
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(1) Die Frage, ob ein Erblasser über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen verfügt hat, kann nicht allein danach entschieden werden, in welchem Verhältnis berücksichtigtes und nicht berücksichtigtes Vermögen zueinander stehen.
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(i) Allerdings wird im Schrifttum vertreten, dass dann, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für den Erblasserwillen vorhanden sind, der zugewendete Wert mindestens 90% des gesamten Vermögens ausschöpfen muss (BeckOK BGB/Litzenburger, § 2087 Rn. 13 m. w. N.), damit von einem Gesamtverfügungswillen des Erblassers ausgegangen werden könne.
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(ii) Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich, verbindliche Prozentzahlen lassen sich nicht feststellen (vgl. z. B. OLG Hamburg, 2 W 69/15, BeckRS 2016, 06250 (74% reichen nicht); OLG Brandenburg, 3 W 31/22, BeckRS 2023, 3258 (mindestens 80% erforderlich); BayObLG, Beschluss vom 24.02.1999, 1Z BR 100/98, FamRZ 1999, 1392 (77% ausreichend); OLG Celle, 6 W 96/02, OLGR 2002, 246 (83% ausreichend); OLG Frankfurt, 20 W 75/19, NJW-RR 2022, 439 (mindestens 80% erforderlich)).
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(2) Nach Ansicht des Senats ist neben dem Verhältnis des zugewendeten Vermögens zum Gesamtvermögen im Rahmen der Auslegung jedenfalls auch zu berücksichtigen, wie sich das in der Verfügung von Todes wegen nicht berücksichtigte Vermögen zusammensetzt.
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(i) Vorliegend hat die Erblasserin über einen einzelnen und abgrenzbaren erheblichen Teil ihres Gesamtvermögens keine Verfügung getroffen: Während sie ihren Grundbesitz vollständig verteilt hat, blieben bei einem Gesamtvermögen von im Errichtungszeitpunkt ca. 2.100.000,00 € Geldvermögen und Wertpapiere (nach Abzug der Zuwendungen im Testament von 100.000,00 €) im Wert von ca. 400.000,00 € unberücksichtigt. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Erblasserin dieser Vermögensgegenstand bei der Errichtung ihrer Verfügung nicht bewusst war oder sie ihn als unerheblich angesehen hat, zumal die vom Senat durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass sie zum Errichtungszeitpunkt der Verfügung vom 01.08.2010 ihr Kapitalvermögen selbst verwaltet hat. Bleibt ein einzelner und erheblicher Vermögensbestandteil im Rahmen der Testierung unberücksichtigt, spricht dies gegen einen Gesamtverfügungswillen des Erblassers, denn anders als in Fällen, in denen sich das Restvermögen aus einer Vielzahl einzelner Gegenstände zusammensetzt, deren jeweiliger Wert unter Umständen unerheblich erscheinen mag, erscheint es ausgeschlossen, dass der Erblasser einem einzelnen und abgrenzbaren Vermögensgegenstand, der zudem einen erheblichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (im vorliegenden Fall ca. 25%), kein Gewicht bemisst.
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(ii) Die Zuwendung der Grundstücke spricht deswegen dafür, dass es der Erblasserin vor allem darauf angekommen ist, diese bestimmten Personen zuzuwenden, sie die Regelung ihrer Gesamtrechtsnachfolge aber nicht im Blick hatte. Daraus ergibt sich, dass ihr Wille gerade nicht darauf gerichtet war, abschließend über ihr Vermögen als Ganzes letztwillig zu verfügen, so dass die Verfügung von Todes wegen nicht als Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung bzw. Vorausvermächtnissen ausgelegt werden kann.
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cc) Die Erblasserin hat auch nicht durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands eine Erbeinsetzung vorgenommen. Zwar macht das Grundstück, das dem Beteiligten zu 6 zugewiesen worden ist, einen Anteil von 53% am Vermögen der Erblasserin aus, damit übersteigt es das übrige vorhandene Vermögen aber nicht so wesentlich, dass der Schluss gezogen werden könnte, es handelte sich bei diesem Grundstück um den aus Sicht der Erblasserin wesentlichen Vermögensgegenstand.
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dd) Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen wollte. Zwar weist sie dem Stamm ihrer Schwester S1 mehr Grundstücke zu als dem Stamm der Schwester S2. Aber daraus können letztlich weder in die eine noch die andere Richtung Schlüsse gezogen werden, zumal die Zuweisung der Grundstücke durch Erblasserin nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts zumindest auch aufgrund der räumlichen Nähe der jeweiligen Bedachten erfolgte.
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3. Ist mithin gesetzliche Erbfolge eingetreten, war dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis zu 6 nicht zu entsprechen. Da jedoch der Beteiligte zu 1 als gesetzlicher Miterbe berufen ist, sieht der Senat davon ab, auch seinen Erbscheinsantrag zurückzuweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen der Rechtsansicht des Senats entsprechenden Erbscheinsantrag zu stellen.
IV.
32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gerichtliche Kosten für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen, § 25 GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der übrigen Beteiligten sieht der Senat keine Veranlassung.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.