Titel:
Betriebsfortführung, Gläubigerausschuss, Restrukturierungsmaßnahmen, Aussonderungsrechte, Investorenprozess
Schlagworte:
Betriebsfortführung, Gläubigerausschuss, Restrukturierungsmaßnahmen, Aussonderungsrechte, Investorenprozess
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1063
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. H. A., E. straße 1, ... Nürnberg, werden wie folgt festgesetzt:
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Betrag in EUR
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Betrag in EUR
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Vergütung
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424.370,72
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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80.630,44
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Vergütung insgesamt
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505.001,16
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zu erstattende Auslagen
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1.050,00
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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199,50
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Auslagen insgesamt
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1.249,50
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Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
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506.250,66 in Worten: fünfhundertsechstausendzweihundertfünfzig 66/100
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2. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 506.250,66 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
1
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.08.2024.
2
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.962.559,69 EUR auszugehen.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 259%.
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Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.08.2024 sowie auf die weitere Stellungnahme vom 15.12.2025 wird Bezug genommen.
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Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
1. Betriebsfortführung (79%)
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Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB, welche durch den Insolvenzverwalter als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter fünf Wochen fortgeführt wurde.
7
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ein Erhöhungstatbestand für die Vergütung. Dies gilt entsprechend für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, da die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung durch den Schuldner und die Zustimmung zu einzelnen Verfügungen aufgrund des Zustimmungsvorbehalts keine geringere Arbeitsleistung darstellen, als die Unternehmensfortführung selbst.
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Hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 1 b InsVV sowie der Bemessung des Prozentsatzes der Erhöhung kann der Umsatz des schuldnerischen Unternehmens ein maßgebliches Kriterium sein. Es ist bei der Bemessung des Zuschlags somit nach der Größe des fortgeführten Unternehmens und nach Dauer der Unternehmensfortführung zu unterscheiden.
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Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i. S. d. § 267 HGB können 25 bis 50% Erhöhung angemessen sein, Keller, 5. Auflage 2021, Rn. 161 – 165 zu § 5.
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Es ist jedoch zu bedenken, dass bei kleinen Unternehmen mit geringerer Berechnungsgrundlage der tatsächliche Erhöhungsbetrag entsprechend gering ist und die Erhöhung somit nur eingeschränkt den tatsächlichen Arbeitsaufwand vergütet. Es wäre somit nicht richtig, pauschal einen geringeren Zuschlagsprozentsatz zu gewähren oder mit dem Argument zu kürzen, das fortgeführte Unternehmen sei nur von kleiner Größe.
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Der vorliegend für den Komplex „Betriebsfortführung“ geltend gemachte Zuschlag übersteigt den o. g. Rahmen für die Fortführung eines kleinen Unternehmens erheblich.
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Allerdings wird dieser vorliegend als angemessen erachtet.
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Wie der Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführt, befand sich der Betrieb der Schuldnerin in einer komplexen Ausgangssituation. Die Insolvenzschuldnerin hielt Anteile an den Tochtergesellschaften in Schweden und Ungarn, wobei die ungarische Tochtergesellschaft wirtschaftlich auf die dauerhafte Unterstützung der Muttergesellschaft angewiesen war.
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Neben der Insolvenzschuldnerin befand sich lediglich die Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in einem Insolvenzverfahren. Die weiteren Tochtergesellschaften waren von der Insolvenzsituation nicht betroffen. Dennoch musste deren Geschäftsbetrieb bzw. deren Produktionsstätten zwingend aufrechterhalten werden, um die Funktionalität der Lechner-Gruppe im Ganzen erhalten zu können. Hierfür war u. a. eine Einarbeitung in ausländische Rechtsordnungen erforderlich sowie eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen und organisatorischen Fragen zu klären.
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Nachdem die Schuldnerin die Buchhaltung eng verbunden mit der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH führte, war die Fortführung der Buchhaltung bei der Insolvenzschuldnerin zu organisieren und im Gegenzug die erbrachten Leistungen der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in Rechnung zu stellen.
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Daneben war die Befassung mit den in- und ausländischen Tochterunternehmen und deren operativem Geschäftsbetrieb im Rahmen der Betriebsfortführung der Insolvenzschuldnerin zwingend erforderlich.
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Bezüglich der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie den steuerlichen Besonderheiten wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag verwiesen.
18
Im Hinblick auf den relativ geringen Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 52.577,09 € erscheint der geltend gemachte Zuschlag, trotz des Einsatzes externer Berater angemessen.
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Die durchgeführte Vergleichsberechnung ist ohne Beanstandung.
2. Abstimmung mit vorläufigem Gläubigerausschuss (20%)
20
Zwar soll die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren der Regelfall sein, und in großen Insolvenzverfahren die Tätigkeit erleichtern, sie bringt für ihn aber auch eine erhebliche Arbeitsbelastung, Keller, 5. Auflage 2021, Teil A, § 5 Rn. 96.
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Wie der Insolvenzverwalter ausführt, waren im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung drei Sitzungen anberaumt (03.12.2021, 21.12.2021 und 24.01.2022). Diese wurden durch den Verwalter und seinem kanzleieigenen Personal organisiert. Auf den genauen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen.
22
Bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Prozentsatzes ist zu prüfen, ob der Erhöhungsbetrag gemessen an der einzelnen Ausschusssitzung unter Berücksichtigung entsprechender Vor- und Nacharbeiten und Sondergesprächen angemessen ist.
23
Neben der Zahl der Sitzungen des Gläubigerausschusses sind jedoch vorliegend insbesondere die qualitativen Erschwernisse zu berücksichtigen.
24
Gemäß ausführlichem Sachvortrag des Insolvenzverwalters zeichnete sich der zeitliche und personelle Mehraufwand sowohl im Rahmen der Vor- als auch Nachbereitung der durchgeführten Sitzungen ab.
25
So fanden nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters regelmäßig Absprachen in Bezug auf die Betriebsfortführung, den Investorenprozess sowie die Annahme der vorgelegten Angebote und Konzepte der Investoren statt. Hierfür waren eine umfangreiche Korrespondenz sowie die Ausarbeitung und Vorbereitung entscheidungsrelevanter Unterlagen erforderlich. Insbesondere die Absprachen zum Investorenprozess forderten eine umfassende Begleitung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung.
26
Unter Zugrundelegung der ausführlichen Darlegungen des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag in Höhe von 20% als gerechtfertigt erachtet.
3. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (10%)
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Die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen oder Ermittlung von konzernrechtlichen Verflechtungen können eine erhebliche Mehrbelastung verursachen, die einen Zuschlag rechtfertigen, Embacher Toussaint, Kostenrecht 54. Auflage 2024, Rn. 31 zu § 3 InsVV.
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Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 10% als angemessen erachtet.
4. Arbeitsrechtliche Besonderheiten (40%)
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Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen kann ein Zuschlag verlangt werden, soweit diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, § 3 Abs. 1 d InsO. Sie überschneiden sich jedoch auch regelmäßig mit anderen Zuschlagstatbeständen wie z. B. der Betriebsfortführung. Es ist daher besonders differenziert und sorgfältig zu verfahren, um Überschneidungen und Doppelvergütungen zu vermeiden.
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Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist auch für besondere arbeitsrechtliche Tätigkeiten der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters erheblich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Erforderlich für einen Zuschlag für arbeitsrechtliche Aufgaben sind in jedem Fall Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.
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Somit sind zuschlagsfähig iSd § 3 Abs. 1 d InsVV nur solche Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht Regel-, sondern Sonderaufwand sind. Ein Zuschlag setzt nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV zudem voraus, dass die mit der arbeitsrechtlichen Sonderaufgabe zusammenhängenden Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters grds. unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten, vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, Rn. 158 ff.
32
Der vom BGH entwickelte Faktor von 20 Arbeitnehmern ist grundsätzlich ein Richtwert nicht jedoch ein zwingend einzuhaltender Formalwert, der daher im Einzelfall auch unter- oder überschritten werden kann.
33
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung neun Mitarbeiter. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, welche Herausforderungen sich trotz der geringen Arbeitnehmerzahl im Verfahren ergeben haben.
34
Der beantragte Zuschlag von 40% ist gerechtfertigt, da das Verfahren durch deutlich überdurchschnittliche arbeitsrechtliche und organisatorische Besonderheiten geprägt war. Insbesondere die atypische Konstellation eines betriebsübergreifenden Betriebsrats, komplexe Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan sowie ein erhöhtes Haftungsrisiko führten zu erheblichem Mehraufwand. Hinzu kam die außergewöhnlich aufwendige Klärung vielschichtiger Pensionsverpflichtungen bei unvollständiger Dokumentation. Insgesamt erforderte das Verfahren ein außergewöhnliches Maß an Zeit, Verantwortung und fachlicher Komplexität in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
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Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 40% wird entsprechend seiner Ausführungen als angemessen erachtet.
5. Restrukturierungsmaßnahmen (20%)
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Für die Umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche zur Vorbereitung eines Investoren- und Sanierungsprozesses notwendig waren, kann ein Zuschlag verlangt werden, vgl. BeckOK Insolvenzrecht, 39. Edition, Rn. 38 zu § 3 InsVV.
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Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 20% als angemessen erachtet.
6. Eingehende Befassung mit Aus-/ Absonderungsrechten (30%)
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Vorliegend waren komplexe rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie den daran bestehenden Sicherheiten zu klären. Auf die umfangreichen Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag wird verwiesen.
39
Es wurden Beträge von insgesamt 20.146.508,51 € an Sicherungsgläubiger ausgekehrt, welche die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend erhöhte.
40
Ein Zuschlag kann somit gewährt werden, Keller, 5. Auflage, Teil A § 7 Rn. 157.
41
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30% erscheint in der Höhe angemessen.
7. Sanierungsbemühungen/ Investorenprozess (60%)
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Der geltend gemachte Zuschlag erscheint im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt als angemessen erachtet, BGH v. 12.09.2019, IX ZB 65/19, BeckOK Rn. 38 zu § 3 InsVV.
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Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 37.356,58 EUR festzusetzen.
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In der Gesamtschau des Verfahrens war ein Übersteigen des Regelsatzes um 259% gerechtfertigt.
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Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
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Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 37.356,58 EUR zugrunde gelegt.
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Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
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Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.