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Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2026 – 3 W 889/26
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern u. a. die Untersagung im geschäftlichen Verkehr gegenüber Kunden oder potentiellen Kunden der Antragstellerin zu behaupten oder zu verbreiten, die Antragstellerin habe „bisher noch keine Klage eingereicht“ oder „seit zwei Jahren keine Klagen eingereicht, zu verbreiten, bei der Antragstellerin führten „Einzelklagen'" typischerweise zu höheren Verfahrenskosten pro LKW bzw. zu erhöhten Risiken, ohne dies objektiv, wesentlich, relevant und nachprüfbar zu belegen; im Rahmen vergleichender Werbung irreführende Aussagen über die Antragstellerin zu treffen oder Vorteile des eigenen Modells zu behaupten, die nicht objektiv belegt sind, insbesondere die generelle „5%-Deckelung der Verfahrenskosten“ als Alleinstellungsmerkmal darzustellen.
2
Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 24.042026 Bezug genommen.
3
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg.
4
Die Antragstellerin kann nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen, weil es an dem nach § 935 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
5
Nach § 935 ZPO kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Gericht hat das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es hat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners in einer einzelfallorientierten Interessenabwägung zu bewerten (Drescher, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, S. 935 Rn. 15, S. 940 Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, 35. Aufl. 2023, S. 935 Rn. 10, S. 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Frankfurt vom 2.2.2004, Az. 19 U 240/03). Der Antragsteller hat die den erforderlichen Verfügungsgrund begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit nicht eine gesetzliche Vermutung zu seinen Gunsten eingreift (Vollkommer, in: Zöller, 35. Aufl. 2023, S. 935 Rn. 1 1; Drescher in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, S. 935 Rn. 24 f.).
6
Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
7
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte binnen eines Monats ab Kenntnis der beanstandeten Handlung eingereicht werden müssen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
8
Die Antragstellerin hat von der E-Mail vom 23. März 2026 erfahren. Die Monatsfrist ist damit am 23. April 2026 abgelaufen. Der Antrag datiert jedoch vom 24.04.2026.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
10
Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.