Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.05.2026 – 3 W 889/26 UWG
Titel:

Rückgabe eines (Eil-)Beschwerdeverfahrens an das Ausgangsgericht wegen unzureichender Nichtabhilfeentscheidung

Normenketten:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 8c Abs. 1, § 12 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Auch in einem eine einstweilige Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahren, dem eine besondere Eilbedürftigkeit immanent ist, kann ausnahmsweise die Sache dem Erstgericht zur ordnungsgemäßen Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben werden, wenn sich das Erstgericht bislang in keiner Weise mit dem Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt hat und die Zurückweisung des Verfügungsantrags nicht von der Begründung des angegriffenen Beschlusses getragen wird.
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren, Dringlichkeitsvermutung, Prozessfinanzierung, Rechtliches Gehör, Schutzschrift
Vorinstanz:
LG Amberg, Beschluss vom 13.05.2026 – 13 O 296/26

Tenor

Die Sache wird dem Landgericht Amberg zur Entscheidung über die Abhilfe über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 13.05.2026, Az. 13 O 296/26, zurückgegeben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist als Prozessfinanziererin im sogenannten LKW-Kartell tätig.
2
Die Antragsgegnerin ist eine Beratungsgesellschaft, die für die Inhaber von Ansprüchen, z.B. Kartellschadensersatzansprüchen, tätig wird. Prozessfinanzierer arbeiten mit der Antragsgegnerin als vorgelagerte Stufe dergestalt zusammen, dass die Antragsgegnerin die Unterlagen aufbereitet, damit nachgelagert eine Finanzierungsentscheidung durch den Prozessfinanzierer getroffen werden kann.
3
Am 23.03.2026 versandte Herr W. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin eine E-Mail an mehrere Empfänger der K. AG mit – aus Sicht der Antragstellerin herabsetzenden und anschwärzenden – Äußerungen über die Antragstellerin (Anlage EV 3). Diese Mail wurde am 24.03.2024 von Herrn S. an den Geschäftsführer der Antragstellerin weitergeleitet (Anlage EV 7, vgl. auch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 11.05.2026, Anlage EV 6).
4
Am 01.04.2026 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin anwaltlich ab (Anlage EV 4). Die Antragsgegnerin versuchte, am 08.04.2026 eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister am Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzureichen.
5
Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der sie lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Auskunftsansprüche geltend macht. Mit der Schutzschrift der Antragsgegnerin setzt sie sich inhaltlich auseinander, ohne sie jedoch vorzulegen.
6
Mit Beschluss vom 13.05.2026 wies das Landgericht Amberg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Antragstellerin einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt habe. Der Antrag sei einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen.
7
Dagegen wendet sich die Antragstellerin in ihrer sofortigen Beschwerde. Darin weist sie auf die Vermutungsregel des § 12 Abs. 1 UWG hin, nimmt Bezug auf die Weiterleitungsmail vom 24.03.2024 und trägt Umstände vor, die aus ihrer Sicht eine längere Prüfungs- und Aufklärungszeit rechtfertigten.
8
Der Nichtabhilfebeschluss vom 15.05.2026 ist nur formelhaft begründet.
II.
9
Die Beschwerdesache war an das Landgericht zurückzugeben, weil es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens fehlt – worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Beschwerdeführerin liegt – und eine abschließende Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel nicht sachdienlich erscheint, weil hierzu weitere tatsächliche und rechtliche Würdigungen erforderlich sind, die das Landgericht noch nicht vorgenommen hat.
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1. Nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, nach Eingang einer zulässigen sofortigen Beschwerde zunächst darüber zu entscheiden, ob es dem Rechtsmittel abhilft. Das Abhilfeverfahren ist grundsätzlich zwingend, da die Befassung des Beschwerdegerichts vermieden werden soll, wenn die gebotene Korrektur durch das Erstgericht vorgenommen werden kann (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 60. Ed. 01.03.2026, ZPO § 572 Rn. 2). Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt zudem das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2021 – 5 WF 129/21, BeckRS 2021, 21630, Rn. 4).
11
Daher ist das Beschwerdegericht befugt, die Sache bei Mängeln oder einem vollständigen Fehlen des Abhilfeverfahrens zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003 – 13 W 2362/03, BeckRS 2003, 30325150; OLG Hamm a.a.O. Rn. 4; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 16). Das Beschwerdegericht wird lediglich als befugt angesehen, ausnahmsweise auch ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens zu entscheiden, wenn dies im Interesse des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung einer Verzögerung geboten ist (BeckOK ZPO/Wulf, a.a.O. § 572 Rn. 3).
12
Das Beschwerdegericht hat bei der Entscheidung, ob es selbst in der Sache entscheidet oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweist, sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, bei dem u.a. zu berücksichtigen ist, ob die Sache in Kürze entscheidungsreif gemacht werden kann, oder aber ob das Ausgangsverfahren unter gravierenden Verfahrensfehlern leidet (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 32). Darüber hinaus ist die Eilbedürftigkeit in die Ermessensentscheidung einzustellen.
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2. Vorliegend erscheint es – obwohl es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt – aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht sachgerecht, sogleich eine Entscheidung in der Sache zu treffen, sondern vorzugswürdig, die Beschwerde zunächst dem Landgericht zur ordnungsgemäßen Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben.
14
Der Senat hat bei der Ausübung seines Ermessens zum einen berücksichtigt, dass – auch wenn die Beschwerdeinstanz eine vollwertige Tatsacheninstanz ist, da die berufungsrechtlichen Beschränkungen nicht bestehen – gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Parteien gegen eine erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz ein Rechtsmittel zusteht, gegen eine sofortige Entscheidung des Berufungsgerichts aber kein Rechtsmittel eröffnet wäre.
15
Zum anderen ist zu beachten, dass sich das Landgericht in der floskelhaften Nichtabhilfeentscheidung bislang nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt hat und sich die antragszurückweisende Entscheidung mit der angeführten Begründung nicht halten lassen würde. Ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren i. S. v. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt jedoch voraus, dass der erstinstanzliche Richter das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt. Andernfalls wird der Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden möglichst einfach im Wege der Selbstabhilfe zu erledigen, verfehlt.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dem eine besondere Eilbedürftigkeit immanent ist, handelt. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt der Senat, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits mit Schriftsatz vom 24.04.2026 gestellt wurde, und die Zurückweisungsentscheidung des Landgerichts Amberg – wegen einer versuchten Abgabe an das Landgericht Nürnberg-Fürth – erst am 13.05.2026 erfolgte. Darüber hinaus könnte eine der Antragstellerin günstige Entscheidung durch den Senat voraussichtlich nicht wesentlich schneller ergehen als bei einer erneuten Befassung der Ausgangsinstanz. Außerdem ist der Nichtabhilfebeschluss erst am 15.05.2026 erlassen worden. Zudem würde den Parteien aus den dargestellten Gründen eine Instanz genommen werden.
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3. Die Zurückweisung des Verfügungsantrags kann nicht mit der im Beschluss vom 13.05.2026 angeführten Begründung erfolgen, sodass die darin enthaltenen Erwägungen zum (fehlenden) Verfügungsgrund auch dann, wenn der Senat unter Umgehung des Abhilfeverfahrens sogleich entscheiden würde, keinen Bestand hätten.
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a) Zum einen ist zu beachten, dass im Lauterkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG eine Dringlichkeitsvermutung besteht, weshalb es nicht der Antragstellerin obliegt, einen Verfügungsgrund hinreichend darzulegen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 520 Rn. 12 – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung).
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b) Der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 UWG ist im Streitfall auch eröffnet, da die Parteien Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind und die Antragstellerin vor diesem Hintergrund grundsätzlich Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann:
20
aa) Ein Wettbewerbsverhältnis zur Förderung des eigenen Wettbewerbs kann in Form des Substitutionswettbewerbs oder des Beeinträchtigungswettbewerbs gegeben sein.
21
Substitutionswettbewerb liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH GRUR 2025, 589, Rn. 22 – Fluggastrechteportal). Keine Voraussetzung ist, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH a.a.O. Rn. 22 – Fluggastrechteportal).
22
Darüber hinaus kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis als Beeinträchtigungswettbewerb vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Behinderungs- oder Beeinträchtigungswettbewerb (BGH a.a.O. Rn. 23 – Fluggastrechteportal). Ein solches ist gegeben, wenn durch eine geschäftliche Handlung eine besondere Konfliktlage entstanden ist, die sich nachteilig auf die geschäftliche Tätigkeit eines anderen auswirkt (BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 266).
23
Generell gilt, dass an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind und es daher genügt, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH a.a.O. Rn. 24 – Fluggastrechteportal; BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH GRUR 2022, 729 Rn. 13 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH a.a.O. Rn. 25 – Fluggastrechteportal).
24
bb) Im Streitfall ist unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.
25
Dass die Parteien auf unterschiedlichen Marktstufen in der Wertschöpfungskette tätig sind – dass also die Antragstellerin eine Prozessfinanziererin ist, während die Antragsgegnerin als Beratungsgesellschaft in vorgelagerter Stufe dergestalt tätig ist, dass sie die Unterlagen aufbereitet, damit nachgelagert eine Finanzierungsentscheidung durch einen Prozessfinanzierer wie die Antragstellerin getroffen werden kann – steht nach der obigen Rechtsprechung einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Denn beide Parteien bewegen sich, wenn auch auf unterschiedlichen Stufen, innerhalb desselben Endverbraucherkreises.
26
Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da jedenfalls zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Form des Beeinträchtigungswettbewerbs besteht. Denn mit der streitgegenständlichen E-Mail, die Äußerungen über die Antragstellerin enthält, hat sich die Antragsgegnerin durch die konkrete Verletzungshandlung in irgendeiner Weise in Wettbewerb zur Antragstellerin gestellt.
27
Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen weisen auch einen wettbewerblichen Bezug zueinander auf. Wie die Antragsstellerin zutreffend ausführt, geht es beiden Parteien im Ergebnis um dieselbe wirtschaftliche Leistung: die Zuführung von LKW-Kartellgeschädigten zu einem Prozessfinanzierungsmodell mit anschließender gerichtlicher Durchsetzung. Die Antragstellerin bietet dies unmittelbar mit eigenem Finanzierungsrisiko an. Die Antragsgegnerin tritt beratend unter Einschaltung Dritter (wie der S. LLC) auf. Dies reicht aus für das Bestehen irgendeiner Konkurrenz im Angebotswettbewerb.
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c) Die Dringlichkeitsvermutung ist im Streitfall auch nicht widerlegt.
29
aa) Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn die Antragstellerpartei durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihr nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn sie längere Zeit zuwartet, obwohl sie den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem der Antragstellerpartei die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind (OLG Nürnberg GRUR 2023, 1715 Rn. 23 – Riesterrenten-Beratung). Der Senat sieht dabei die Zeitspanne, die zwischen Kenntniserlangung durch den Antragsteller und dem Verfügungsantrag liegen darf, in Wettbewerbssachen regelmäßig bei der Dauer von mehr als einem Monat als überschritten an (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 14 – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung).
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bb) Im Streitfall hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr Geschäftsführer von der streitgegenständlichen Mail erst am 24.03.2024 Kenntnis erlangte, weshalb der Schriftsatz vom 24.04.2026 innerhalb der Monatsfrist – bei der sich ohnehin nicht um eine starre Frist handelt, sondern bei der die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind – bei Gericht einging.
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Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kenntnis von Herrn S., der die E-Mail weiterleitete, für den Beginn der Monatsfrist ausreichend war. Denn maßgeblich ist grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen für die Ermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsrechtsverstößen zuständig sind (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rn. 29 – Pharma-Vertriebsbereiche). Das Wissen außenstehender Dritter ist nur dann relevant, wenn sie dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Geschäftsherrn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei die angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 37 – Pharma-Vertriebsbereiche).
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4. Bereits an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass die Nichtbeifügung der Schutzschrift im Streitfall nicht zu einer Unzulässigkeit des Verfügungsantrags führt.
33
Allerdings kann ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nach § 8c Abs. 1 UWG darin gesehen werden, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG Nürnberg WRP 2021, 944 Rn. 30 ff.).
34
Ein derartiger Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht steht vorliegend jedoch nicht im Raum. Zum einen handelt es sich bei der an das Landgericht Frankfurt adressierten, aber nicht wirksam im zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO hinterlegten Schutzschrift nicht um eine an die Antragstellerin gerichtete Abmahnungserwiderung. Zum anderen hat die Antragstellerin in der Antragsschrift unter Ziffer IV. die Existenz der Schutzschrift offengelegt und sich mit dem Inhalt auseinandergesetzt. Eine Absicht, durch unvollständige Informationen einen anderweitig nicht zu erlangenden Titel zu erschleichen, lässt sich damit nicht belegen (vgl. auch OLG Nürnberg GRUR 2024, 221 Rn. 14 – Sextoys).
III.
35
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Selbst für eine erfolgreiche Beschwerde würden keine Gerichtsgebühren anfallen; ob Erstattungsansprüche der Parteien wegen ihrer Auslagen bestehen, wird sich nach dem weiteren Fortgang und Erfolg des Rechtsmittels bestimmen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.