Titel:
Geschäftliche Handlung eines Presseunternehmens bei werblichem Überschuss einer Berichterstattung über bestimmte Geschäftsbetriebe
Normenketten:
UrhG § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nrn. 3 u.. 4, § 5a Abs. 4, § 13 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, § 93, § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die Veröffentlichung einer Berichterstattung über einen Geschäftsbetrieb (wie beispielsweise ein Restaurant) auf einem Nachrichtenportal kann ausnahmsweise ein Handeln zu Gunsten des eigenen Unternehmens des Portalbetreibers darstellen, wenn er - weil der Beitrag aus der Sicht eines durchschnittlichen Adressaten nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist - nicht in Wahrnehmung seiner publizistischen Aufgabe handelt, und die Veröffentlichung zum Zweck einer Steigerung des eigenen Werbewerts des Nachrichtenportals für potentielle Werbekunden erfolgt.
2. Ein Untersagungsantrag, der allgemein auf das Verbot gerichtet ist, zukünftige Berichterstattungen in Internetangeboten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass der Inhalt der klägerischen Artikel in überarbeiteter Form wiedergegeben wird, ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, soweit das darin enthaltene Unterlassungsbegehren auf Urheberrechtsschutz, den Leistungsschutz des Presseverlegers oder den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt ist. Denn ein derartiger Antrag setzt eine Auseinandersetzung des Gerichts mit dem konkreten Originalartikel und der beanstandeten Berichterstattung voraus, was bei zukünftigen Artikeln und Berichterstattung ausscheidet.
3. Diese Bestimmtheitsbedenken bestehen zwar nicht, wenn dem Nachrichtenportal generell untersagt werden soll, die von einer Lokalzeitung erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ zur Erstellung ihrer Meldungen zu nutzen. Ein derartiges Verhalten stellt jedoch weder eine gezielte Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG dar, noch unterfällt es der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG.
Schlagworte:
Bestimmtheit des Klageantrags, Presseleistungsschutz, Schleichwerbung, redaktionelle Artikel, geschäftliche Handlung, Online-Presseunternehmen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 30.10.2025 – 19 O 141/25
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2025, Az. 19 O 141/25, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 15% und die Klägerin 85%. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 12% und die Klägerin 88%.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung von Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe von leistet. Im Übrigen dürfen beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 76.295,43 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die Berufung 66.295,43 € und die Anschlussberufung 10.000,00 €.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2025 auf 86.295,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Im Verlag der Klägerin erscheinen unter anderem Tageszeitungen, wie die „N.er Nachrichten“ sowie Online-Medien-Angebote wie www.n[…].de mit dem Bezahlangebot „N[…]+“. Sie gibt dabei eine Vielzahl von Lokalteilen für entsprechende Gebiete (Städte/Landkreise) im Bereich der Metropolregion N. heraus. Für die Lokalberichterstattung (Stand 2025) sind bei der Klägerin ca. 160 festangestellte Redakteure und ca. 40 freie Mitarbeiter tätig.
2
Die Beklagte betreibt Nachrichtenportale – unter anderem https://e[…].de, https://n[…].de und https://s[…].de. Ihre Informationen erhält sie aus Online-Recherchen; Redakteure, die vor Ort recherchieren, setzt sie nicht ein. Im Zeitraum Mai 2024 bis November 2024 veröffentlichte sie auf ihren Nachrichtenportalen neun Artikel zu Lokalthemen (vgl. Anlagen K 11, K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 22, K 25 und K 27), über die zuvor bereits die Klägerin berichtet hatte (vgl. Anlagen K 10, K 12, K 14, K 16, K 18, K 22, K 23, K 24 und K 26).
3
Weiter veröffentlichte die Beklagte fünf Beiträge, in denen ohne konkreten Anlass regionale Unternehmen vorgestellt und beschrieben wurden.
4
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2024 ab.
5
Nach der Abmahnung nahm die Beklagten die in den Anlagen K 11, K13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 22, K 25 und K 27 enthaltenen Artikel offline.
6
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hörte die Geschäftsführer der Beklagten informatorisch an und erließ am 30.10.2025 das nachfolgende Urteil:
1. Der Beklagten wird es […] untersagt, geschäftlich handelnd werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, ohne diese als „Anzeige“ zu kennzeichnen, wenn dies wie in den Anlagen K 30, und/oder K 31, und/oder 32, und/oder K 33, und/oder K 34 geschieht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.295,43 € zu zahlen.
7
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe der klägerischen Originalartikel in überarbeiteter Form habe. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus § 97 UrhG. Es würden schon nicht alle Passagen der streitgegenständlichen Artikel, welche in den Verlagsprodukten der Klägerin veröffentlicht wurden, persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Im Übrigen würden die angegriffenen Artikel der Beklagten einen hinreichenden Abstand nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zu den Artikeln der Klägerin aufweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus dem UWG. Insbesondere scheitere ein Anspruch nach § 4 Nr. 3 UWG an der fehlenden wettbewerblichen Eigenart der Originalartikel.
8
Soweit der Klage stattgegeben wurde, ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 4 UWG. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel sei im Rahmen von geschäftlichen Handlungen der Beklagten erfolgt. Der kommerzielle Zweck sei nicht kenntlich gemacht.
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Die Widerklage sei begründet, da der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 UWG auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in Bezug auf die Abmahnung vom 03.12.2024 zustehe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung. Sie hat ursprünglich, insoweit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2025, beantragt,
1. Der Beklagten wird es […] untersagt, Artikel aus den Medien der Klägerin in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt in überarbeiteter Form wiedergegeben werden, wie dies in den Anlagen K 9 und K 26/K 27 geschieht.
Der Beklagten wird es […] untersagt, Artikel aus den Medien der Klägerin in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt in überarbeiteter Form wiedergegeben werden, wie dies in den Anlagen K 11, und/oder K 13, und/oder K 16, und/oder K 17, und/oder K 19, und/oder K 21, und/oder K 22, und/oder K 25, und/oder K 27 geschieht.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
11
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass der Unterlassungshauptantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, sei.
12
Alle streitgegenständlichen Artikel aus den Medien der Klägerin (auch Anlage K 16) würden urheberrechtlichen Schutz genießen. Die streitbefangenen Artikel der Beklagten würden – insbesondere aufgrund der gegebenen pressespezifischen Besonderheiten – keinen hinreichenden Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG einhalten. Würde man bei Lokalberichterstattung, bei der es im Wesentlichen um Tatsachen- und Ereignisberichterstattung gehe, für den „hinreichenden Abstand“ ausreichen lassen, dass der neue Artikel den Inhalt des Ausgangsartikels „in eigenen Worten“ verkürzt wiedergibt, dann liefe der urheberrechtliche Schutz der Lokalpresse faktisch leer. Vielmehr fehle es an einem hinreichenden Abstand bereits dann, wenn der nachfolgende Artikel den Kern des Ausgangsartikels übernimmt, ohne das eigenrecherchierte Informationen, eigene Bewertungen oder eigene Sichtweisen hinzugefügt sind. Außerdem zeige die Einzelanalyse der Überschriften und Fließtexte, dass die Artikel der Beklagten gegenüber den vorangegangenen Veröffentlichungen keine ein neues Werk prägende „Individualität“ besitzen. Bezogen auf mediale Lokalberichterstattung entstehe aus dem „Eindampfen“ eines Artikels (noch) kein neues Werk, zumal die Beklagte über keine Redaktion vor Ort verfüge, die in ihrer Berichterstattung auf einer eigenen Recherche hätte aufbauen können.
13
Hilfsweise könne der geltend gemachte Anspruch auf Wettbewerbsrecht gestützt werden. Die Unlauterkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die von Klägerin erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ unter Verzicht auf eigenrecherchierende Redakteure kostenfrei zur Erstellung ihrer Meldungen nutze. Indem die Beklagte durch die Übernahme der Lokalberichterstattung der Klägerin faktisch eine eigene Redaktion spare und ihre Portale kostenlos zugänglich mache, entziehe sie der Klägerin unerlässliche Einnahmen zur Refinanzierung der journalistischen Berichterstattung.
14
Die Abmahnung vom 03.12.2024 erfülle die Anforderungen des § 13 UWG.
15
Die Beklagte beantragt,
- 1.
-
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2025 wird zurückgewiesen.
- 2.
-
Im Wege der Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.10.2025 im Tenor zu Ziffer 1. abgeändert und die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich des Hilfsantrags, abgewiesen.
16
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass sie keine Werke der Klägerin vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass einige der Artikel der Klägerin durch eine technische Sperre (Paywall „N[…]+“) geschützt gewesen seien und die Beklagte keinen Zugriff auf die Volltexte gehabt habe. Sie habe allenfalls die öffentlich zugänglichen Informationen (Themen im Rahmen der Überschriften, Teaser) als Informationsgrundlage genutzt, um sich bezüglich Themen zu inspirieren und dann eigene Berichte zu erstellen. Selbst bei Unterstellung einer Kenntnis der Texte habe das Landgericht zutreffend einen hinreichenden Abstand bejaht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch andere Zeitungen und Medien beispielsweise ebenfalls zu dem Thema „Bezahlkarte für Flüchtlinge“ (vgl. Anlagen K 10 und K 11) berichtet und thematisch ähnliche Überschriften genutzt hätten.
17
Es gebe keinen Investitionsschutz für Nachrichten. Dass die Klägerin hohe Kosten für ihre Redaktion habe, gebe ihr kein Monopol auf die Berichterstattung über lokale Ereignisse. Die Beklagte nutze die Informationsfreiheit, um ein Konkurrenzprodukt anzubieten.
18
Das Landgericht habe die Beklagte zu Unrecht zur Unterlassung verurteilt, werbliche Veröffentlichungen ohne Kennzeichnung zu tätigen. Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 4 UWG würden nicht vorliegen.
19
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.
20
In der Terminsverfügung vom 02.02.2026 wies der Senat auf die Vorschriften über das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nach §§ 87f ff. UrhG hin. Darüber hinaus wies er mit Verfügung vom 20.04.2026 darauf hin, dass nach seiner derzeitigen Rechtsauffassung die Klage, soweit das in Antrag Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsbegehren auf Urheberrechtsschutz, den Leistungsschutz des Presseverlegers oder den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt ist, wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei.
21
Mit Schriftsatz vom 22.04.2026 führte die Klägerin dazu aus, dass die Klage hinreichend bestimmt sei. Der Senat habe zutreffend das Rechtsmittelziel der Klägerin formuliert, wonach es ihr um ein Per-se-Verbot der Verwendung irgendwelcher Artikel der Klägerin durch die Beklagte gehe, wenn dabei der Inhalt in überarbeiteter Form – und zwar auf die Art und Weise, wie dies beispielsweise in den Anlagen K 9 und K 26/27 erfolgte – wiedergegeben ist.
22
Gleichwohl hat die Klägerin die folgenden weiteren Hilfsanträge gestellt:
Der Beklagten wird es […] untersagt, vorangegangene urheberrechtlich geschützte Artikel der Klägerin – wie in den Anlagen K 10, und/oder K 12, und/oder K 14, und/oder K 16, und/oder K 18, und/oder K 20, und/oder K 23, und/oder K 24, und/oder K 26 dokumentiert – in nachfolgenden themengleichen Berichterstattungen der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt der Artikel in überarbeiteter Form wiedergegeben wird, wenn dies wie in den Anlagen K 11, und/oder K 13, und/oder K 15, und/oder K 17, und/oder K 19, und/oder K 21, und/oder K 22, und/oder K 25, und/oder K 27 geschieht.
Der Beklagten wird es […] untersagt, vorangegangene Berichterstattungen der Klägerin – wie in den Anlagen K 10, und/oder K 12, und/oder K 14, und/oder K 16, und/oder K 18, und/oder K 20, und/oder K 23, und/oder K 24, und/oder K 26 dokumentiert – in nachfolgenden themengleichen Berichterstattungen der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt der Artikel durch die Übernahme von mehr als nur einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge in überarbeiteter Form wiedergegeben wird, wenn dies wie in den Anlagen K 11, und/oder K 13, und/oder K 15, und/oder K 17, und/oder K 19, und/oder K 21, und/oder K 22, und/oder K 25, und/oder K 27 geschieht.
Der Beklagten wird es […] untersagt, vorangegangene Berichterstattungen der Klägerin – wie in den Anlagen K 10, und/oder K 12, und/oder K 14, und/oder K 16, und/oder K 18, und/oder K 20, und/oder K 23, und/oder K 24, und/oder K 26 dokumentiert – in nachfolgenden themengleichen Berichterstattungen der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies wie in den Anlagen K 11, und/oder K 13, und/oder K 15, und/oder K 17, und/oder K 19, und/oder K 21, und/oder K 22, und/oder K 25, und/oder K 27 geschieht.
23
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 stellte die Klägerin klar, dass der mit Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch in folgender Reihenfolge geltend gemacht werde: 1. Urheberrecht, 2. Leistungsschutzrecht und 3. UWG. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, dass sie mit ihren Anträgen ein Verbot der in den Anlagen K 11, K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 22, K 25 und K 27 vorgelegten Artikel der Beklagten begehre. Der Senat wies darauf hin, dass er in dieser – nunmehr ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogenen – Antragstellung eine Klageänderung sehe.
24
Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.05.2026 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich strafbewehrt verpflichtete, es künftig zu unterlassen,
die Artikel der Unterlassungsgläubigerin aus den Anlagen K 10 und/oder K 12 und/oder K 14 und/oder K 16 und/oder K 18 und/oder K 22 und/oder K 23 und/oder K 24 und/oder K 26
in Form der Artikel der Unterlassungsschuldnerin aus den Anlagen K 11 und/oder K13 und/oder K 15 und/oder K 17 und/oder K 19 und/oder K 21 und/oder K 22 und/oder K 25 und/oder K 27 erneut öffentlich zugänglich zu machen.
25
Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 11.05.2026 an.
26
Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 erklärte die Klägerin „das Unterlassungsbegehren zu Ziffer 1a. aus der Klage vom 12.01.2025 für erledigt“.
27
Die Beklagte führte aus, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Antrag um einen neuen Antrag handele. Soweit die Klägerin diesen neuen Antrag, für den eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, für erledigt erklärte, stimmte die Beklagte dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 18.05.2026 zu.
28
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
29
Die zulässige Berufung der Klägerin ist – soweit darüber noch zu entscheiden war – vollumfänglich unbegründet.
30
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung von Berufungsantrag Ziffer 1. ist dieser nicht mehr rechtshängig. Insoweit hat der Senat nur noch nach den materiellen Kriterien des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden (vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer D.). Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft dabei bei interessengerechter Auslegung nicht nur das Unterlassungsbegehren zu Ziffer 1a aus der Klage vom 12.01.2025, sondern den Berufungsantrag Ziffer 1. einschließlich aller Hilfsanträge sowie der im Termin vom 30.04.2026 erklärten Klageänderung.
31
Die von der Klägerin abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegungsfähig. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Der erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage hervorgehen. Im Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, GRUR 2016, 421 Rn. 15 – Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung).
32
Der Senat legt die klägerische Erledigungserklärung vom 11.05.2026, dahingehend aus, dass sich diese – entgegen ihres Wortlauts – nicht nur auf Ziffer 1a. aus der Klage vom 12.01.2025, sondern auf den Berufungsantrag Ziffer 1. einschließlich aller Hilfsanträge sowie der im Termin vom 30.04.2026 erklärten Klageänderung bezieht. Denn sowohl die Hilfsanträge als auch die Klageänderung dienten nur dazu, den ursprünglich gestellten Unterlassungsantrag in prozessual zulässiger Form zu formulieren, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass das in Antrag Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsbegehren überwiegend wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sein dürfte.
33
Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte an. Insbesondere kann sich die Beklagte – nachdem sie durch den Antrag auf Berufungszurückweisung in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung einwilligte (vgl. § 533 Nr. 1, § 525, § 267 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO gegeben sind – nicht nur hinsichtlich des neuen Antrags der Erledigungserklärung anschließen und im Übrigen Klageabweisung beantragen, da die Rechtshängigkeit des Altantrags mit der Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung entfiel (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 263 Rn. 11).
34
Die klägerische Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilte, an die Beklagte 1.295,43 € zu zahlen, weil die Beklagte als Abgemahnte gegen die Klägerin als Abmahnende einen Anspruch auf Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen hat.
35
1. In der Abmahnung vom 03.12.2024 beanstandet die Klägerin insbesondere die Übernahme von Inhalten aus den klägerischen Medien in geringfügig redigierter Form in den Portalen der Beklagten, ohne die Rechtsverletzung hinreichend darzulegen:
Die von Ihnen verantworteten Portale […] beuten systematisch urheberrechtlich geschützte Inhalte der von unserer Mandantin herausgegebenen Medien aus. Die einschlägigen Veröffentlichungen, z.B. in den „N[…] Nachrichten“, finden sich nur geringfügig redigiert in Ihren oben genannten Portalen wieder. Der Kern der von unserer Mandantin vorveröffentlichen Inhalte wird von Ihnen ungefragt einfach übernommen. Beispielhaft finden Sie in der Anlage 1 entsprechende Gegenüberstellungen. […] Neben der Verletzung der Urheberrechte unserer Mandantin ist Ihr Verhalten auch wettbewerbsrechtlich unter dem Aspekt des Schmarotzens an fremden Leistungen als unzulässig zu unterlassen.
36
2. Soweit die Beanstandung 1 auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt wird, genügt die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG, weshalb sie insoweit unwirksam ist (§ 97a Abs. 2 S. 2 UrhG) und die Beklagte als Abgemahnte Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann (§ 97a Abs. 4 S. 1 UrhG).
37
a) Die Abmahnung muss nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung beinhalten. In einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte die Möglichkeit hat, zu erkennen, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Last gelegt wird, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I). Es muss die konkrete Verletzungsform benannt werden (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 97a UrhG Rn. 22).
38
b) Auch wenn dem Senat bewusst ist, dass die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterliegt, wurde die Beklagte mit den Ausführungen in der Abmahnung vom 03.12.2024 nicht hinreichend in die Lage versetzt, einzuschätzen, ob die klägerische Abmahnung unter dem Aspekt einer Urheberrechtsverletzung berechtigt war oder nicht. Es fehlt insbesondere an der nachvollziehbaren Darlegung einer konkreten Verletzungshandlung, da sich die Abmahnung nicht auf die Verletzung eines bestimmten Schutzgegenstands bezieht, sondern allgemein und generell die Übernahme von Inhalten aus den klägerischen Medien in „geringfügig redigierter“ Form in den Portalen der Beklagten rügt. Der Klägerin ging es – wie sich dem Wortlaut der Abmahnung eindeutig entnehmen lässt – insbesondere nicht allein um die Unterlassung der Publikation der Artikel in den beigefügten Anlagen. Die beigefügten Anlagen sollten nur beispielhaft aufzeigen, auf welche Art und Weise die Beklagte Artikel der Klägerin in abgewandelter Form übernimmt.
39
Vor diesem Hintergrund war es der abgemahnten Beklagten nicht möglich, zu beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt war. Insbesondere konnte die Beklagte bei einem derart weiten Unterlassungsbegehren weder einschätzen, inwieweit die zukünftigen Artikel der Klägerin zu irgendwelchen Themen urheberrechtlichen Schutz genießen, noch beurteilen, ob die auf ihren Portalen in Zukunft öffentlich zugänglich gemachten Artikel einen hinreichenden Abstand zu den Artikeln der Klägerin aufweisen (vgl. dazu die weiterführenden Ausführungen unter Ziffer D.II.2.).
40
3. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Abmahnung vom 03.12.2024, soweit die Beanstandung auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt wird, den Anforderungen des – dem § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG entsprechenden – § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG genügt, wonach die Rechtsverletzung klar und verständlich unter Angabe der tatsächlichen Umstände angegeben werden muss. Denn unabhängig davon besteht im Streitfall ein Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 5 S. 1 UWG nicht.
41
Der Ersatzanspruch des Abgemahnten ist gemäß § 13 Abs. 5 S. 2 UWG beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, den der Abmahnende geltend macht. Ein Gegenanspruch des Abgemahnten besteht somit dann nicht, wenn der Abmahnende auf einen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet hat, und ihn nicht etwa zunächst nicht geltend macht, um ihn später nachzufordern (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 320).
42
Im Streitfall hat die Klägerin zwar in der Abmahnung nicht ausdrücklich auf einen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet. Sie hat jedoch weder in der Abmahnung die Zahlung von Abmahnkosten verlangt noch in der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen in § 11 UWG droht realistischerweise auch kein entsprechendes „Nachholen“ mehr. Aus diesem Grund kann die Beklagte ebenfalls keinen Ersatz ihrer Aufwendung mit Blick auf die Beantwortung der Abmahnung wegen lauterkeitsrechtlicher Verstöße geltend machen.
43
4. Vor diesem Hintergrund steht der Beklagten der von ihr mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 1.295,43 € gemäß § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG zu.
44
a) Die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch liegen dem Grunde nach vor.
45
Die Abmahnung vom 03.12.2024 war – wie ausgeführt – nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam. Eine Beschränkung auf die Höhe des vom Abmahnenden geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs kennt das UrhG nicht. Der in § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG enthaltene Ausschlussgrund – wonach ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Abmahnenden nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war – greift nicht im Fall einer unwirksamen Abmahnung, weil die Rechtsverletzung nicht hinreichend angegeben wurde.
46
Es kann dahinstehen, ob nunmehr die klare Bezeichnung der Rechtsverletzung nachgeholt wurde. Denn werden die Informationen erst in einem Gerichtsverfahren nachgereicht, sind die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung regelmäßig bereits entstanden (BGH GRUR 2025, 918 Rn. 83 Bewegungsspielzeug; zum vergleichbaren § 13 Abs. 5 UWG).
47
Dass sowohl die Beklagte als auch das Landgericht davon ausgingen, dass Anspruchsgrundlage für den Ersatzanspruch § 13 Abs. 5 UWG ist, ist ebenfalls ohne Entscheidungsrelevanz. Maßgeblich ist lediglich, ob die Beklagte hinreichende Veranlassung hatte, einen Rechtsanwalt mit einer Prüfung hinsichtlich der Abmahnung zu beauftragen.
48
b) Der Ersatzanspruch besteht, soweit die Abmahnung unwirksam ist und in Höhe der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, wobei zu beachten ist, dass im Falle einer teilweise unwirksamen Abmahnung der Abgemahnte somit nur in Bezug auf diesen Teil einen Ersatzanspruch hat.
49
Der Senat setzt den Streitwert, soweit sich die Klägerin gegen die Verwertung bestimmter, nach Urheberrecht oder anderen Vorschriften geschützter Zeitungsartikel wendet, auf 45.000,00 € fest. Insofern folgt er der – von den Parteien nicht angegriffenen – Streitwertfestsetzung durch das Landgericht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Streitfall einen Aufwendungsersatzanspruch für die Kosten der erforderlichen und zweckmäßigen Verteidigung i.H.v. 1.295,43 € – ausgehend von einem Gegenstandswert von 20.000,00 € unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr nebst MwSt. und Auslagenpauschale – geltend macht.
50
Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten – die sich dagegen wendet, dass sie vom Landgericht verurteilt wurde, es zu unterlassen, werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, ohne diese als „Anzeige“ zu kennzeichnen – ist unbegründet. Der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimierten Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu, da die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel im Rahmen von geschäftlichen Handlungen der Beklagten erfolgte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) und bei den Artikeln der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wurde (§ 5a Abs. 4 UWG), weshalb es sich um unlautere geschäftliche Handlungen handelt (§ 3 UWG).
51
Allerdings kann wegen der Neufassung des Tatbestandes der Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks in § 5a Abs. 4 UWG mit Wirkung zum 28.05.2022 nicht mehr darauf abgestellt werden, ob die streitgegenständlichen Berichterstattungen der Beklagten in Anlagen 30 ff. der Förderung der darin beschriebenen Unternehmen dienten.
52
Zwar umfasst grundsätzlich der Begriff der geschäftlichen Handlung auch solche Verhaltensweisen, die der Förderung eines Drittunternehmens dienen (BGH GRUR 2020, 997 Rn. 12 – GRAZIA StyleNights) und ist ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens gegeben, wenn der Beitrag aus der Sicht eines durchschnittlichen Adressaten nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält (BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 60 – Influencer I). Davon geht der Senat bei den streitgegenständlichen Artikeln aus.
53
Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 wurde § 5a Abs. 4 UWG jedoch mit Wirkung zum 28.05.2022 um die Sätze 2 und 3 erweitert, weshalb dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht (mehr) bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens gegeben sind, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Eine Möglichkeit, diesen klaren Wortlaut des Gesetzes teleologisch dahin einzuschränken, dass diese Ausnahme nicht auf Presseerzeugnisse anzuwenden ist (vgl. dazu Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a Rn. 4.53 m.w.N.), sieht der Senat nicht.
54
Die Beklagte hat im Streitfall glaubhaft gemacht, dass sie für die streitgegenständlichen Artikel über das Nagelstudio (Anlage K 30), verschiedene Restaurants und Cafés (Anlagen K 31 ff.) und den Lebensmittelladen (Anlage K 34) kein Entgelt oder sonstige Gegenleistung erhalten hat und ihr ein solches auch nicht versprochen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der informatorischen Anhörung der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht. Der Tatbestand des § 5a Abs. 4 UWG mit Wirkung in der Alternative der Förderung eines Drittunternehmens ist somit nicht erfüllt.
55
Die in den Anlagen K 30 ff. enthaltenen Berichterstattungen stellen jedoch bei Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls geschäftliche Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Vor diesem Hintergrund sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5a Abs. 4 UWG gegeben.
56
1. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel stellt ein Handeln zu Gunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
57
a) Auch wenn das UWG keine allgemeine Bereichsausnahme für Medien kennt, sondern im Grundsatz auch Medientätigkeiten in seinen Anwendungsbereich einbeziehen kann, ist zu berücksichtigen, dass die Medien die besondere Aufgabe haben, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Denn die Meinungssowie Presse- und Rundfunkfreiheit gehören sowohl zu den deutschen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG), als auch zu den europäischen Grundrechten (vgl. Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK). Jedoch ist nach den jeweiligen Aktivitäten und der vorrangigen Zielsetzung des Medienunternehmens zu unterscheiden (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.66):
58
Handelt es sich um redaktionelle Beiträge, die der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten und damit publizistischen Zielen dienen, erfüllen die Medien eine öffentliche Funktion. Derartige Äußerungen in Medien sind besonderen Maßstäben zu unterwerfen, da insoweit der spezielle verfassungsrechtliche Schutz greift. Geschützt wird dabei die redaktionelle Unabhängigkeit von Medien, die sowohl die Grundlage als auch den Anknüpfungspunkt für den speziellen verfassungsrechtlichen Schutz bildet (BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 184).
59
Wird dieser Bereich verlassen, insbesondere wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen den Beiträgen und der Absatzförderung (eines Drittunternehmens) besteht, greifen die allgemeinen Maßstäbe des UWG ein. Dies betrifft auch die Frage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung.
60
b) Bei den streitgegenständlichen Artikeln handelt es sich nicht um – dem speziellen verfassungsrechtlichen Schutz unterworfene – redaktionelle Beiträge.
61
aa) Bei einer redaktionellen Berichterstattung ist eine geschäftliche Handlung zu verneinen, wenn dieser Beitrag allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 15 – Coaching-Newsletter). Denn das derartige Beiträge veröffentlichende Unternehmen handelt in Wahrnehmung seiner publizistischen Aufgabe (vgl. BGH GRUR 2002, 987 (993) – Wir Schuldenmacher). Im Vordergrund steht bei solchen Artikeln die Information und Meinungsbildung der Mediennutzer sowie die Teilnahme an der öffentlichen Diskussion, weshalb sie sich in dem verfassungsrechtlich besonders geschützten Raum der informativen und meinungsbildenden Berichterstattung durch Medien bewegen (BeckOK UWG/Alexander, a.a.O. § 2 Rn. 187).
62
Dagegen kann eine geschäftliche Handlung gegeben sein, wenn der Beitrag aus der Sicht eines durchschnittlichen Adressaten nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält (BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 60 – Influencer I). Dies ist der Fall, wenn der Beitrag ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge in einer Weise lobend hervorhebt, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckt, dass das Produkt oder die Dienstleistung vonseiten des Influencers geradezu anempfohlen werde, oder wenn die fremden Waren oder Dienstleistungen namentlich genannt und angepriesen werden und die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt (BGH a.a.O. Rn. 61 – Influencer I). Für einen objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung spricht auch, wenn ein publizistischer Anlass für den Beitrag fehlt (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.70).
63
bb) Bei den streitgegenständlichen Beiträgen, in denen Geschäftsbetriebe wie Restaurants und Nagelstudios vorgestellt werden, handelt es sich wegen des darin enthaltenen werblichen Überschusses nicht um redaktionelle Berichterstattung.
64
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bei keinem der Beiträge ein publizistischer Anlass – wie beispielsweise eine Neueröffnung, ein Inhaberwechsel oder die Gewährung einer besonderen Auszeichnung – gegeben ist. So werden im Rahmen der Veröffentlichung gemäß der Anlage K 30 zunächst allgemeine Informationen zu Nagelstudios in E. zur Verfügung gestellt, um sodann lediglich ein Nagelstudio namentlich zu nennen, nämlich das Studio „“, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund geben würde und obwohl es in E. eine Vielzahl weiterer Studios mit einem vergleichbaren Leistungsangebot gibt, welche ebenfalls genannt werden könnten. Gleiches gilt für die weiteren angegriffenen Veröffentlichungen, in denen ohne einen konkreten Anlass für eine redaktionelle Berichterstattung die Pizzeria in E. (Anlage K 31), das Sushi-Lokal „“ in E. (Anlage K 32), das Café „“ in N. (Anlage K 33; mit einem gerichtsbekannt nicht dieses Café abbildenden Foto) und der Feinkostladen „“ in L. (Anlage K 34) beschrieben werden, ohne dass ersichtlich wird, warum trotz einer Vielzahl vergleichbarer Dienstleister nur diese erwähnt werden.
65
Zum anderen ist für den Durchschnittsleser offensichtlich, dass bei keinem der Beiträge die persönliche Erfahrung des Redakteurs mit dem Leistungsangebot des beschriebenen Unternehmens zum Gegenstand einer „Rezension“ gemacht wird. Vielmehr handelt es sich jeweils um allgemeine Werbeangaben, wie sie üblicherweise in einer Selbstdarstellung des Unternehmens in einem Firmenprospekt o.ä. zu finden sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben haben, die relevanten Informationen einzig aufgrund einer Internetrecherche sowie veröffentlichten Rezensionen von Besuchern der Unternehmen bezogen zu haben und mithin gerade keine eigenen Eindrücke und Bewertungen wiedergegeben werden konnten.
66
Schließlich haben alle insoweit angegriffenen Veröffentlichungen gemeinsam, dass sie deutlich über eine sachliche Darstellung der für einen Besuch relevanten Informationen hinausgehen, sondern vielmehr geradezu werbend die Vorzüge der jeweiligen Unternehmen hervorheben, mithin die jeweiligen Unternehmen und deren angebotene Produkte anpreisen, ohne auch auf Kritikpunkte einzugehen. Auch die Sprache ist sowohl in den Überschriften als auch in den Texten selbst ausschließlich werbend mit reklamehaften Zügen.
67
c) Vor diesem Hintergrund stellen diese Berichterstattungen bei Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls geschäftliche Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
68
Zwar trägt die Beklagte insoweit vor, dass sie keinerlei Gegenleistung für die angegriffenen Veröffentlichungen erhalten habe sowie unmittelbar mit der Website keine Einnahmen zu generieren. Dies schließt jedoch die Generierung mittelbarer Einnahmen, was explizit nicht verneint wurde, nicht aus. Zudem hat die Beklagte im Rahmen einer an die Klägerin gerichteten E-Mail (Anlage K 3) selbst vorgetragen, dass derzeit (noch) keine Monetarisierung stattfinde, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine ausreichend große Leserschaft aufgebaut wurde, gleichwohl eine Finanzierung über eine Banner-Werbung beabsichtigt ist.
69
Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die Beklagte die entsprechenden Artikel auf ihren Nachrichtenportalen, um neue Leser zu generieren beziehungsweise bestehende Leser zu erhalten, was jedenfalls auch zu einer Steigerung des Werbewertes ihrer Nachrichtenportale für potentielle Werbekunden führt (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a, Rn. 4.53; vgl. auch BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 42 – Influencer I). Ein derartiger Marktzutrittswunsch ist als geschäftliche Handlung anzusehen.
70
Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die für die Veröffentlichung von Presseerzeugnissen gelten. Der Umstand, dass ein Presseunternehmen mit der Veröffentlichung redaktioneller Beiträge das Ziel verfolgt, die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu anderen Presseunternehmen zu verbessern oder zu behaupten, führt zwar grundsätzlich nicht zur Einordnung dieser Veröffentlichung als geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, weil eine solche Wirkung die notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns ist. Anderes gilt jedoch, wenn – wie hier – nicht redaktionelle, sondern übertrieben werbliche Beiträge im Raum stehen. In diesem Fall kann eine geschäftliche Handlung, da die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht, gegeben sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 45 – Influencer I).
71
2. Die Veröffentlichung der Beiträge ist wegen des Verstoßes gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG als unlauter i.S.v. § 3 UWG anzusehen.
72
a) Nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG handelt unlauter, wer die kommerzielle Natur einer geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht kenntlich macht, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und dem Nichtkenntlichmachen geschäftliche Relevanz zukommt. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Grundlage des Verbots ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 23 – Influencer II).
73
Diese Vorschrift ist abzugrenzen von Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (“Schwarze Liste“), der den vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung verbietet. Eine derartige als Information getarnte Werbung in redaktionellen Beiträgen liegt im Streitfall nicht vor, da der Senat seiner Entscheidung nicht zugrundelegen kann, dass die Beklagte eine Gegenleistung in Geld oder Sachwerten erhalten hat.
74
Regelungen zur Schleichwerbung enthält zudem das Medienrecht. Die verdeckte Werbung in Printmedien haben die Länder in den – keinen Normvorrang gegenüber § 5a Abs. 4 S. 1 UWG genießenden (BeckOK UWG/Ritlewski, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 5a Rn. 202) – Landespressegesetzen normiert. Dem liegt das im Presserecht entwickelte Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil bzw. Verbot der redaktionellen Werbung zu Grunde (z.B. Art. BayPG). Das Trennungsgebot basiert auf zwei gleichrangigen Zielsetzungen: Zum einen will es eine Irreführung der Leser verhindern, die daraus resultiert, dass die Verbraucher häufig Werbemaßnahmen, die als redaktionelle Inhalte getarnt sind, unkritischer gegenüberstehen als einer Wirtschaftswerbung, die als solche erkennbar ist. Zum anderen dient das Gebot der Trennung der Werbung vom redaktionellen Teil der Erhaltung der Objektivität und Neutralität der Presse (BGH GRUR 2014, 879 Rn. 16 – GOOD NEWS II). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung des Lesers durch Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks der Veröffentlichung anzunehmen (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 16 – Preisrätselgewinnauslobung V). Maßgebend ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH a.a.O. Rn. 24 – GOOD NEWS II).
75
b) Die in den Anlagen K 30 ff. enthaltenen Beiträge hatten den kommerziellen Zweck, das eigene Unternehmen der Beklagten zu fördern. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Handlung nach einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls mittelbar geeignet ist, den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen eines Unternehmers zu fördern. Dies ist im Streitfall – wie der Senat im Zusammenhang mit der Begründung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung (vgl. oben unter Ziffer C.II.1.) ausführte – gegeben. Das Merkmal des kommerziellen Zwecks hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung, da der Begriff der geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bereits definitionsgemäß einen kommerziellen Zweck voraussetzt.
76
c) Die Beklagte hat den kommerziellen Zweck der Beiträge nicht kenntlich gemacht. Er ergibt sich für den Verbraucher auch nicht auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel aus den Umständen.
77
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick – und nicht erst nach einem analysierenden Studium – erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat, denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war er der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (BGH GRUR 2022, 490 Rn. 45 – Influencer III).
78
Im Streitfall wird der Verbraucher zunächst angelockt und nimmt erst dann – aber zu spät – den „werblichen Überschuss“ wahr, nachdem er diesem bereits ausgesetzt war. Dies ergibt sich daraus, dass in den Portalen der Beklagten eine Vielzahl von redaktionell gestalteten Artikeln über Lokalthemen enthalten sind, und sich die streitgegenständlichen Beiträge von diesen weder in der Gestaltung noch der Art und Weise der Darstellung unterscheiden.
79
d) Die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks war geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der angesprochene Verkehr im Falle des Erkennens des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung von vornherein kritischer gegenübersteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Leser der zunächst wie ein redaktioneller Beitrag wirkender Artikel dazu entscheidet, die dargestellten Unternehmen aufzusuchen oder – was bereits ausreichend ist – sich näher mit diesen zu befassen, beispielsweise durch den Besuch der jeweiligen Internetseiten der Unternehmen.
80
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen wurden, auf § 97 Abs. 1 ZPO. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergibt sich die Kostenentscheidung entsprechend der nachfolgenden Ausführungen aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
81
Die nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage einer summarischen Prüfung (BGH NJW-RR 2020, 983 Rn. 7) aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (BGH NJW 2007, 3429 Rn. 7).
82
Darüber hinaus sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht. Dabei ist insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob die Klagepartei mutwillig Klage erhoben hat (OLG Saarbrücken NJW-RR 2025, 125 Rn. 6). Hat die Beklagtenpartei keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Kläger sofort befriedigt, können der Klagepartei die Kosten auferlegt werden. Dabei ist der Zeitablauf für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, von maßgeblicher Bedeutung. Dabei soll nach einer Auffassung in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Beklagten keine längere Überlegungsfrist als eine Woche zustehen (OLG Celle, Urteil vom 26.02.2009 – 6 U 141/08, BeckRS 2009, 8696). Nach einer anderen Meinung muss das Anerkenntnis bei einem erst während des Verfahrens schlüssig dargelegten Anspruch – jeweils nach den Umständen – nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs erklärt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.9.2017 – I-1 W 53/16, NJW 2018, 1764, Rn. 8).
83
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Senat zum einen maßgeblich berücksichtigt, dass bis zu der Klageänderung im Termin vom 30.04.2026 die Klage – soweit das in Klageantrag Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsbegehren auf Urheberrechtsschutz, den Leistungsschutz des Presseverlegers oder den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt war – wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (im Haupt- sowie im Hilfsantrag), und – soweit dieser Klageantrag auf die Unlauterkeitstatbestände der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG oder des unmittelbaren Leistungsschutzes nach § 3 Abs. 1 UWG gestützt war – unbegründet war.
84
1. Die Klägerin machte mit diesem Klageantrag verschiedene Streitgegenstände geltend.
85
a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2024, 386 Rn. 16 – E 2).
86
b) Im vorliegenden Fall lässt sich das in Klageantrag Ziffer 1. ursprünglich für den objektiven Betrachter zum Ausdruck kommende Unterlassungsbegehren wegen der grundlegenden Unterschiedlichkeit des maßgeblichen Lebenssachverhalts in zwei Streitgegenstände unterteilen:
87
Zum einen wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte bestimmte Artikel bzw. Berichterstattungen aus ihren Online-Medien in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich macht und/oder öffentlich zugänglich machen lässt, dass der Inhalt in überarbeiteter Form wiedergegeben wird (Fallkomplex 1). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt besteht somit in der widerrechtlichen Verwertung bestimmter, nach Urheberrecht oder anderen Vorschriften geschützter Zeitungsartikel. Das darin zum Ausdruck kommende beanstandete Verhalten setzt somit voraus, dass einerseits eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Originalartikel dahingehend erfolgt, ob dieser den jeweiligen Schutzrechtsanforderungen genügt, und dass andererseits Darlegungen dazu erfolgen, ob die konkret beanstandeten Beiträge der Beklagten jeweils einen Eingriff in den geschützten Gehalt des Originalartikels darstellen.
88
Zum anderen wendet sich die Klägerin allgemein dagegen, dass die Beklagte – ohne Redakteure einzusetzen, die vor Ort unmittelbar das lokale Geschehen recherchieren – überhaupt die von der Klägerin erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ zur Erstellung ihrer Meldungen nutzt (Fallkomplex 2). Der darin zum Ausdruck kommende „Vorwurf“ gegenüber der Beklagten ist somit losgelöst vom Vortrag in Bezug auf bestimmte Zeitungsartikel.
89
c) Der Streitgegenstand in Bezug auf Fallkomplex 1 bedarf – da die Klägerin sich auf unterschiedliche Schutzrechte beruft – der weiteren Differenzierung. So liegen mehrere Streitgegenstände vor, wenn unterschiedliche Rechte aus dem Urhebergesetz – wie Urheberrecht und Leistungsschutzrecht – als Klagegrund genannt werden (BGH GRUR 2022, 1441 Rn. 43 – Der Idiot). Gleiches gilt für den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz im Vergleich zum Urheberrecht (vgl. BGH GRUR 2012, 58 Rn. 10 – Seilzirkus). In der mündlichen Verhandlung beim Senat stellte die Klägerin klar, dass sie ihre Ansprüche vorrangig auf das Urheberrecht, hilfsweise auf das Leistungsschutzrecht und weiter hilfsweise auf das Lauterkeitsrecht stütze.
90
2. Die Klage war bis zur Klageänderung in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2026 in Bezug auf Klageantrag Ziffer 1. – worauf der Senat bereits umfangreich hingewiesen hatte – wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (und zwar sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen), soweit das darin enthaltene Unterlassungsbegehren auf Urheberrechtsschutz, den Leistungsschutz des Presseverlegers oder den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt war.
91
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2025, 1935 Rn. 43 – Preisänderungsregelung II). Dabei führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2026, 746 Rn. 20 – Helene Fischer). Bei der vorzunehmenden Auslegung des Antrags ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH GRUR 2015, 485 Rn. 23 – Kinderhochstühle im Internet III) und der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 27 – Kinderstube).
92
b) Die Auslegung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1. ergibt, dass die Klagepartei ihr darin enthaltenes Unterlassungsbegehren, soweit es auf das Urhebergesetz bzw. § 4 Nr. 3 UWG gestützt ist, trotz der Formulierungen „wie dies in den Anlagen […] geschieht“ bzw. „wie in den Anlagen […]“ nicht an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtete und nicht auf diese beschränken wollte.
93
aa) Eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II; BGH a.a.O. Rn. 43 – Preisänderungsregelung II). Dabei reicht es in der Regel, dass der Klageantrag mit der Formulierung „wie geschehen in” auf die beanstandete konkrete Verletzungsform bezogen (BGH GRUR 2004, 72 – Coenzym Q 10) oder in dem Antrag eine Abbildung der konkreten Verletzungsform aufgenommen ist (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 14 – Herrnhuter Stern).
94
bb) Im vorliegenden Fall sollte der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag Ziffer 1. – sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen – generell untersagt werden, zukünftig Artikel aus den Medien der Klägerin bzw. Berichterstattungen der Klägerin in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, dass der Inhalt in überarbeiteter Form wiedergegeben wird. Das begehrte Verbot bezog sich damit allgemein auf die Veröffentlichung von Artikeln in den Medien der Beklagten, soweit sich diese in einer überarbeiteten Übernahme der vorveröffentlichten Artikel aus den Medien der Klägerin erschöpfen. Dies war auch beim vierten Hilfsantrag – obwohl bei diesem Antrag der Zusatz „in überarbeiteter Form“ nicht enthalten ist – der Fall, weil mit diesem der Beklagten (generell) untersagt werden sollte, vorangegangene Berichterstattungen der Klägerin in nachfolgenden themengleichen Berichterstattungen der Beklagten öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in den vorgelegten Anlagen, aus denen sich eine Überarbeitung der klägerischen Berichterstattung ergibt.
95
Der Klägerin ging es somit nicht um das konkrete Verbot der in den Anlagen enthaltenen Zeitungsartikel. Diese Zeitungsartikel – und zwar sowohl im Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 4, bei denen in den Anlagen K 9 und K 26/K 27 bzw. den Anlagen K 10, K 12, K 14, K 16, K 18, K 20, K 23, K 24 und K 26 einerseits und den Anlagen K 11, K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 22, K 25 und K 27 andererseits die Artikel aus den Medien der Klägerin und die Artikel in den Medien der Beklagten gegenübergestellt werden, als auch im ersten Hilfsantrag, in dessen Anlagen K 11, und/oder K 13, und/oder K 16, und/oder K 17, und/oder K 19, und/oder K 21, und/oder K 22, und/oder K 25, und/oder K 27 nur Artikel der Beklagten aufgeführt sind – sollten nur beispielhaft aufzeigen, auf welche Art und Weise die Beklagte Artikel der Klägerin in abgewandelter Form übernimmt und worin die Klägerin das zu unterlassende Verhalten sieht.
96
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei den darin aufgeführten Artikeln um Beiträge aus den verschiedensten Themenbereichen im Lokaljournalismusbereich handelt, die sich stilistisch wie auch inhaltlich deutlich voneinander unterscheiden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Artikel – bei denen jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob zum einen die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes bzw. einer wettbewerblichen Eigenart und zum anderen die Voraussetzungen einer Verletzung vorliegen – kann der Klageantrag nicht auf das Verbot einer in Worten wiedergegebenen konkreten Verletzungshandlung gerichtet sein; vielmehr handelt es sich bei den in den Anlagen aufgeführten Berichterstattungen um ganz unterschiedliche Verletzungshandlungen.
97
Zum anderen konnte die Klägerin das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel – dass die Beklagte, die nicht über eine Redaktion vor Ort verfügt, die in ihrer Berichterstattung auf einer eigenen Recherche hätte aufbauen können, zukünftig keine Artikel aus den Medien der Klägerin mehr in überarbeiteter Form öffentlich zugänglich macht – nicht erreichen, wenn der Beklagten lediglich untersagt wäre, diese streitgegenständlichen Artikel aus den Jahren 2023 und 2024, die sich mit Themen aus der Vergangenheit befassen und an denen wegen Zeitablaufs ohnehin kein journalistisches Interesse an einer (erneuten) Weiterverbreitung besteht, öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr ging es der Klägerin – wie sich der Klagebegründung eindeutig entnehmen lässt – um ein Per-se-Verbot der Verwertung irgendwelcher zukünftiger Artikel der Klägerin durch die Beklagte, wenn dabei der Inhalt in (nur geringfügig) überarbeiteter Form – und zwar auf die Art und Weise, wie dies beispielsweise in den Anlagen K 9 und K 26/K 27 erfolgte – wiedergegeben wird. Da Klageanträge unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und der erkennbaren Interessenlage so auszulegen sind, dass das verfolgte Rechtsschutzziel sinnvoll und möglichst umfassend erreicht wird, legt der Senat das klägerische Unterlassungsbegehren dahingehend aus, dass es der Klägerin um ein Per-se-Verbot der Verwertung von klägerischen Berichterstattungen ging, indem der Inhalt der Artikel durch die Übernahme von mehr als nur einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge in überarbeiteter Form wiedergegeben wird. Dies hat die Klagepartei auch in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2026 auf die Hinweisverfügung des Senats vom 20.04.2026 ausdrücklich bestätigt.
98
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte in der Vergangenheit die in den Anlagen aufgeführten Artikel der Klägerin für themengleiche Artikel in der Weise ausgenutzt habe, dass sie nicht nur Überschriften, einzelne Passagen, sondern auch den Duktus, die Bewertung des jeweils berichteten Geschehens in den Berichterstattungen der Klägerin übernommen habe. Denn im Streitfall geht zum einen der vorgetragene Lebenssachverhalt über die Wiederholungsgefahr, die sich aus den beispielhaft vorgelegten Artikeln ergibt, deutlich hinaus und bezieht sich zum anderen der Klageantrag nicht (alleinig) auf die (lediglich beispielhaft ausgewählten) Verstöße in der Vergangenheit. In dem von der konkreten Verletzungsform abstrahierendem Verbot, welches die Klagepartei begehrte, steckte die konkrete Verletzungsform auch nicht als Minus.
99
cc) Das Unterlassungsbegehren kann auch nicht vor dem Hintergrund der „Kerntheorie“ dahingehend ausgelegt werden, dass es sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht.
100
(1) Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2023, 839 Rn. 10 – Regalsystem). Dogmatische Grundlage hierfür ist die Annahme, dass die „kerngleichen” Abwandlungen gleichermaßen vom Streitgegenstand und der Rechtskraft des Unterlassungsurteils erfasst werden und damit Gegenstand der Prüfung und Erkenntnis des rechtskräftigen Urteils waren (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 27 – Markenparfümverkäufe).
101
Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist; ist das nicht der Fall, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (BGH a.a.O. Rn. 11 – Regalsystem; BVerfG GRUR 2022, 1089 Rn. 25 – „Bot“-Software). Was eine neue rechtliche Bewertung erfordert, ist somit nicht kerngleich (J. B. Nordemann, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 41a).
102
Die Frage der Kerngleichheit ist darüber hinaus eng mit dem Streitgegenstand verknüpft: Alles, was ein anderer Streitgegenstand ist, gehört nicht zum Kern (Nordemann, a.a.O. § 97 UrhG Rn. 41a). Da jedes immaterialgüterrechtliche Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren (BGH GRUR 2014, 706 Rn. 13 – Reichweite des Unterlassungsgebots).
103
(2) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs bestünde keine Kerngleichheit zwischen den in den Anlagen aufgeführten Zeitungsartikeln und (irgendwelchen) in der Zukunft erstellten sowie in den Medien der Klägerin veröffentlichten Artikeln, die (möglicherweise) in Internetangeboten der Beklagten in der Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, dass der Inhalt in überarbeiteter Form wiedergegeben wird.
104
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass jeder Zeitungsartikel einen eigenen Streitgegenstand bildet, bei dem eigenständig geprüft werden muss, ob die zukünftigen Originalartikel urheberrechtlich geschützt sind bzw. wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Auch die Verletzungsformen sind nicht gleichartig, weil die Art und Weise, wie ein öffentliches Zugänglichmachen des Inhalts in überarbeiteter Form vorgenommen wird, denknotwendig in unterschiedlichsten Varianten erfolgen kann.
105
Zum anderen kann nicht Prüfungsgegenstand dieses Erkenntnisverfahrens sein, ob die in der Zukunft in Internetangeboten der Beklagten öffentlich zugänglich gemachten Zeitungsartikel gegen Vorschriften des Urhebergesetzes bzw. gegen § 4 Nr. 3 UWG verstoßen werden. Vielmehr bedarf dies einer neuen rechtlichen, einzelfallbezogenen Bewertung, im Rahmen derer sowohl geprüft werden muss, ob der klägerische Originalartikel den jeweiligen Schutzanforderungen des § 2 UrhG bzw. § 4 Nr. 3 UWG genügt, als auch, ob die behaupteten Verletzungsformen der Beklagten in den jeweiligen Schutzbereich eingreifen. Auch dieser Umstand steht der Kerngleichheit entgegen.
106
c) Vor diesem Hintergrund war das in Klageantrag Ziffer 1. enthaltene Unterlassungsbegehren, soweit es auf Urheberrechtsschutz, den Leistungsschutz des Presseverlegers oder den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt ist, nicht hinreichend bestimmt, weil der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben würde.
107
aa) Die in Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts nach § 97 Abs. 1 S. 1, § 2 UrhG gestützt sind, nicht hinreichend bestimmt.
108
(1) Auf Urheberrecht gestützte Unterlassungsanträge nach § 97 Abs. 1 UrhG sind zum einen wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig, wenn nicht feststeht, dass für das Originalwerk, in Bezug auf das eine Verletzung von Verwertungsrechten behauptet wird, tatsächlich urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG besteht. Denn wenn sich das Unterlassungsbegehren allgemein und pauschal auf die Nutzung von (zukünftig erstellten) Zeitungsartikeln aus den Medien der Klägerin erstreckt, obwohl unklar ist, dass es sich dabei um geschützte Werke – als eine Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG – handelt, wäre der Streitgegenstand nicht mehr klar umrissen und würde die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht erst durch den Realakt der Schaffung kraft Gesetzes entsteht, wenn die Schutzvoraussetzungen vorliegen (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 45).
109
Zum anderen setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass aus diesem der Gegenstand und die Handlung, die untersagt werden soll, deutlich hervorgeht. Daher muss der Antrag bei der Behauptung einer urheberrechtsverletzenden Bearbeitung oder Umgestaltung grundsätzlich die konkrete Form der Verletzung abschließend angeben (Nordemann, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 46). Anträge, die abstrakt „sonstige Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen“ (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 28 – YouTube II) verbieten wollen, sind unzulässig, weil die Abgrenzung zwischen § 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2 UrhG im Regelfall einer neuen rechtlichen Bewertung in einem Erkenntnisverfahren bedarf. Gleiches gilt für einen Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, dass Abstracts den Inhalt des Ausgangstextes „vor allem, aber nicht nur ausschließlich” durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben, da bei einem derartigen Begehren nicht klar ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qualitativer Hinsicht „vor allem” Originaltextstellen wiedergeben, weil sie beispielsweise wenige, aber einprägsame Originaltextstellen und zahlreiche, aber nichtssagende Füllwörter oder Füllsätze enthalten, oder ob die Wörter „vor allem” als quantitative Angabe zu verstehen sind, wobei dann unklar ist, wie hoch der Anteil der Originalzitate beim Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus Originaltextstellen besteht (BGH GRUR 2011, 134 Rn. 13 – Perlentaucher).
110
(2) Im Streitfall war unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs die hinreichende Bestimmtheit des auf das Urheberrecht gestützten Unterlassungsbegehrens nicht gegeben.
111
Zum einen können derzeit keine Feststellungen dazu getroffen werden, inwieweit die zukünftigen Artikel der Klägerin urheberrechtlichen Schutz genießen, also Werksqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG aufweisen würden. Vielmehr wird für jeden Zeitungsartikel im Einzelfall zu prüfen sein, ob es sich dabei um ein Original handelt, bei dem der Journalist als Urheber seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 19 – Afghanistan Papiere). Entscheidend sind die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat; die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung des Textes aufgewandt wurden, sind unerheblich (EuGH a.a.O. Rn. 23 – Afghanistan Papiere). Würde es sich dagegen um rein informative Artikel handeln, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, sodass diese Informationen und ihr Ausdruck in den Artikeln deckungsgleich und diese somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, wäre keine Originalität gegeben (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 24 – Afghanistan Papiere).
112
Zum anderen ist im vorliegenden Fall die konkrete Form der Verletzung – weil noch nicht erfolgt – vollkommen unklar. Da die Beklagte in der Regel die Originalartikel der Klägerin auch bislang nicht wortgleich und unverändert auf ihren eigenen Nachrichtenseiten veröffentlicht hat, wird eine Abgrenzung zwischen § 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2 UrhG erforderlich sein. Diese Prüfung, ob die Artikel der Beklagten einen hinreichenden Abstand zu den Artikeln der Klägerin aufweisen, muss Gegenstand einer neuen rechtlichen Bewertung in einem Erkenntnisverfahren sein, sobald ein Vergleich zwischen den Texten erfolgen kann. Dabei ist eine abhängige Bearbeitung grundsätzlich dann gegeben, wenn urheberrechtlich geschützte Elemente des bearbeiteten Werkes noch wiedererkennbar sind; gleichermaßen hat die frühere Verblassens-Theorie, die nach einem hinreichenden Verblassen des Originalwerks fragt, noch eine Relevanz (OLG Nürnberg GRUR 2025, 1831 Rn. 34 ff. – Jugendroman). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag – wie hier „in überarbeiteter Form“ – nur dann zulässig ist, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Vielmehr steht zwischen den Parteien gerade im Streit, ob die erfolgte Überarbeitung ausreicht, um einen hinreichenden Abstand zu den Originalartikeln zu wahren.
113
Schließlich steht nicht fest, ob bei den in Zukunft auf der Homepage der Beklagten erscheinenden Artikeln möglicherweise die Schranke des § 49 Abs. 2 UrhG eingreift. Danach ist die öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse veröffentlicht worden sind, unbeschränkt zulässig. Die Schranke greift dabei auch dann ein, wenn der Tatsachenbericht eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (Nordemann-Schiffel, a.a.O., § 49 UrhG Rn. 13).
114
bb) Soweit die in Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nach § 97 Abs. 1, § 87f Abs. 1 S. 1, § 87g UrhG gestützt sind, fehlte es ebenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit.
115
(1) Zwar soll durch das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers die wirtschaftliche Verwertung der Presseveröffentlichung durch die Verleger gesichert werden (BT-Drs. 19/27426, 112; vgl. auch Erwägungsgrund 54 der Richtlinie (EU) 2019/790 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt, im Folgenden: DSM-RL), weshalb es auf die Urheberschutzfähigkeit der in der Presseveröffentlichung enthaltenen Werke nicht ankommt und es daher insoweit keine Probleme im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gibt. Allerdings muss auch ein auf das Leistungsschutzrecht gestützter Antrag – wenn es sich nicht um eine identische Übernahme der Presseveröffentlichung handelt – grundsätzlich die konkrete Form der Verletzung abschließend angeben.
116
(2) Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall die hinreichende Bestimmtheit des auf das Leistungsschutzrecht gestützten Unterlassungsbegehrens nicht gegeben, da unklar bleibt, ob die zukünftigen Texte, die in Internetangeboten der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht werden, unter Schrankenregelungen fallen, die eine Verletzungshandlung ausschließen.
117
So umfassen die Rechte des Presseverlegers nach der Ausnahmeregelung des § 87g Abs. 2 Nr. 1 UrhG nicht die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen. Denn das Presseverlegerleistungsschutzrecht dient der Art und Weise, wie der Presseverleger sie in die Presseveröffentlichung aufnimmt und der Öffentlichkeit vermittelt. Es dient dagegen nicht dem Schutz einer Information an sich (Dreier, in Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, UrhG § 87g Rn. 7; BeckOK UrhR/Graef, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 87g Rn. 7; vgl. auch Erwägungsgrund 57 S. 3 DSM-RL; BT-Drs. 19/27426, 112). Es können derzeit keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob diese Schranke greift.
118
Darüber hinaus sind nach § 87g Abs. 2 Nr. 4 UrhG die (wörtliche) öffentliche Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge nicht vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts umfasst. Gemäß Erwägungsgrund 58 S. 5 DSM-RL ist der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so zu interpretieren, dass die Wirksamkeit der Rechte nicht dahingehend beeinträchtigt wird, dass die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, zunichte gemacht würden. In der Praxis ist die Nutzung von Über- und Unterüberschriften der wichtigste Anwendungsfall dieser Ausnahme (Kraetzig a.a.O. § 87g Rn. 19). Die Werkfähigkeit der in Rede stehenden einzelnen Wörter oder sehr kurzen Auszüge ist für das Greifen der Ausnahmeregelung irrelevant (Kraetzig a.a.O. § 87g Rn. 22). Auch dies kann derzeit nicht beurteilt werden.
119
Nach § 87i UrhG sind auch auf das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers die Schranken der §§ 44a ff. UrhG anwendbar. Hinsichtlich der Schranke nach § 49 Abs. 2 UrhG wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.a) bb) Bezug genommen.
120
cc) Schließlich fehlte es an der hinreichenden Bestimmtheit, soweit der Unterlassungsantrag Ziffer 1. auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG gestützt wird.
121
(1) In den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes müssen Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 18 – Handtaschen). Dafür ist stets erforderlich, dass jedenfalls die übernommenen Merkmale, welche die wettbewerbliche Eigenart begründen, im Antrag enthalten sind (BGH GRUR 2002, 820 (823) – Bremszangen). Soweit sich das begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform richtet, ist eine verbale Beschreibung der übernommenen wettbewerblich eigenartigen Merkmale nicht erforderlich, sondern eine bildliche Darstellung ausreichend (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III). Dagegen ist im Lauterkeitsrecht ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung „mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art” gerichtet ist, in der Regel nicht hinreichend bestimmt, weil er sich auf Anzeigen erstreckt, denen mit der eingeblendeten Anzeige die – nicht näher umschriebene – Art gemeinsam ist, ohne dass klar ist, wo die Grenze zwischen Anzeigen „dieser Art” und „anderer Art” zu ziehen ist (BGH GRUR 2001, 453 (455) – TCM-Zentrum).
122
(2) Im Streitfall stehen – mangels Vorliegens der (zukünftigen) Originalartikel – bereits die Merkmale nicht fest, welche deren wettbewerbliche Eigenart begründen sollen. Dies setzt voraus, dass deren konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen. Dafür muss im Einzelfall festgestellt werden, dass die interessierten Verkehrskreise an der konkreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalartikel erkennen können, dass diese aus den Medien der Klägerin stammen (vgl. BGH GRUR 2011, 134 Rn. 67 – Perlentaucher). Eine derartige Prüfung ist dem Senat jedoch derzeit naturgemäß nicht möglich.
123
Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens einer Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG, also der Frage, ob die angegriffenen Texte mit den Originalen übereinstimmen oder ihnen so ähnlich sind, dass sie sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihnen wiedererkennen lassen. Dabei sind bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme, bei der die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Original festzustellen ist (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 – Flying V).
124
3. Soweit der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 1. auf die Unlauterkeitstatbestände der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG oder des unmittelbaren Leistungsschutzes nach § 3 Abs. 1 UWG gestützt war, war die Klage zwar hinreichend bestimmt. Sie war jedoch unbegründet, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten – Artikel aus den Medien der Klägerin zu entnehmen und in veränderter Form in ihren Internetangeboten öffentlich zugänglich zu machen – nicht die Voraussetzungen dieser Tatbestände erfüllt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien Mitbewerber sind und ob der von der Klägerin erhobene Vorwurf in der derzeitigen Formulierung des Unterlassungsantrags hinreichend zum Ausdruck kommt.
125
a) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG dar.
126
aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2018, 1251 Rn 23 – Werbeblocker II).
127
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
128
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte gezielt den Zweck verfolgen würde, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, wonach die Beklagte die von der Klägerin erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ zur Erstellung ihrer Meldungen nutzen würde, hat die Beklagte im Gegenteil ein ureigenstes Interesse daran, die Klägerin nicht zu verdrängen, weil sie anderenfalls ihre eigene Vorratskammer vernichten würde. Das Verhalten der Beklagten ist vielmehr in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet.
129
Die Klägerin wird auch nicht daran gehindert, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Durch das Verwenden von Inhalten aus Online-Meldungen der Klägerin für eigene Internetangebote liegt kein unangemessener Eingriff in das klägerische Unternehmen vor (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2025, 37284 Rn. 63 ff. – Zugriffslizenzen), wenn – wie im Streitfall – das Verhalten weder über Vorschriften aus dem UrhG noch über § 4 Nr. 3 UWG untersagt werden kann. Darüber hinaus ist die Klägerin dem „Abfischen“ von Nachrichten nicht schutzlos ausgeliefert, sondern kann sie sich beispielsweise über die Einrichtung von Bezahlschranken und die Ausgestaltung von Nutzungsbedingungen beim Abschluss eines Online-Abonnements hinreichend zur Wehr setzen.
130
b) Das ursprünglich begehrte Per-se-Verbot kann auch nicht über § 3 Abs. 1 UWG hergeleitet werden.
131
aa) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH GRUR 2023, 1299 – muenchen.de und OLG München GRUR-RS 2025, 28787 eine ernsthafte Gefährdung des Instituts der freien Presse durch das Verhalten der Beklagten befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass das in diesen Entscheidungen behandelte Gebot der Staatsferne der Presse im Streitfall nicht greift. Es handelt sich dabei um ein Verbot an die Gemeinden als Teile des Staates, redaktionell gestaltete Schriften zu publizieren, und ist nicht übertragbar auf einen privaten Mitbewerber, der ein – grundsätzlich ebenfalls vom Institut der freien Presse geschütztes – Nachrichtenportal betreibt.
132
bb) Die Voraussetzungen der Fallgruppe der „allgemeinen Marktstörung“ sind im Streitfall nicht erfüllt.
133
(1) Der § 3 Abs. 1 UWG zu entnehmende Tatbestand der allgemeinen Marktstörung ist gegeben, wenn ein für sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maß eingeschränkt wird (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 43 – Werbeblocker II).
134
(2) Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch Portale wie das der Beklagten jegliches Angebot von Online-Lokalberichterstattungen mit eigenrecherchierenden Redakteuren vom Markt verdrängt werden könnte. Zwar kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten, die keine Aufwendungen für eine eigene Redaktion tätigen müsse und ihre Portale kostenlos zugänglich mache, der Klägerin Einnahmen zur Refinanzierung der journalistischen Berichterstattung entzogen werden. Dies reicht jedoch für die Annahme, dass dadurch Medienhäuser wie die Klägerin vom Markt verdrängt werden und deshalb eine Gefahr des Zusammenbrechens des Marktes besteht, nicht aus, zumal es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts ist, bestehende Geschäftsmodelle zu schützen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 45 – Werbeblocker II).
135
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des publizistischen Wettbewerbs von Presse und anderen Medien sowie der publizistischen Vielfalt vorrangig eine Aufgabe des Medienrechts ist. Eine Anwendung des UWG ist zwar bei geschäftlichen Handlungen von Medienunternehmen nicht ausgeschlossen, das Medienrecht sieht aber spezielle Maßstäbe und Mechanismen vor. Medienmärkte sind zudem durch eine hohe Dynamik geprägt und eine Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung begründet die Gefahr, dass vorhandene Marktstrukturen verfestigt werden und der innovative Wettbewerb geschwächt wird (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 5.1d).
136
In einem teilweise vergleichbaren Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung der unentgeltliche Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen führt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf- und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstörung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung (BGH GRUR 2004, 602 – 20 Minuten Köln). Dieser Gesichtspunkt ist auf Nachrichtenportale wie das der Beklagten übertragbar.
137
Die Klägerin hat darüber hinaus weitere Möglichkeiten, sich davor zu schützen, dass Unternehmen wie die Beklagte die von der Klägerin erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ unter Verzicht auf eigenrecherchierende Redakteure kostenfrei zur Erstellung ihrer Meldungen nutzen. So kann die Klägerin – was sie gerichtsbekannt auch bereits praktiziert – ihre Artikel hinter einer Bezahlschranke („Paywall“) „verstecken“ und die Sichtbarkeit des Inhalts vom Bestehen eines Abonnements abhängig machen. In den Bedingungen für die Nutzungsrechtseinräumung kann sie eine gewerbliche Nutzung durch Portale wie das der Beklagten ausschließen.
138
cc) Schließlich kann im Streitfall eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 1 UWG auch nicht über die Fallgruppe des sogenannten unmittelbaren Leistungsschutzes hergeleitet werden.
139
(1) Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 77 – Segmentstruktur; BGH GRUR 2016, 725 Rn 18 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Es ist daher grundsätzlich nicht unzulässig, sich Leistungen Dritter, die erfahrungsgemäß nur gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden, ohne Erlaubnis anzueignen und kostenlos zur Förderung des eigenen gewerblichen Gewinnstrebens auszunutzen (vgl. BGH GRUR 2011, 436 Rn 19 ff. – Hartplatzhelden.de). Ein ergänzender Schutz über § 3 Abs. 1 UWG kommt somit unter strikter Beachtung der Subsidiarität gegenüber den Immaterialgüterrechten nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3 Rn. 53). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es wettbewerbsrechtlich nicht geboten ist, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen (BGH GRUR 2011, 436 Rn. 28 – hartplatzhelden.de; …25 Rn. 27 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).
140
Insbesondere kommt ein solcher Schutz dann nicht in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen anderweitig hinreichend geschützt sind. So steht es dem UWG-Leistungsschutz entgegen, wenn der Schöpfer einer fiktiven Figur urheberrechtlich geschützt ist und zur Absicherung von Merchandising-Aktivitäten Marken und Designs eintragen kann (BGH GRUR 2016 725 Rn. 27 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Erforderlich ist eine umfassende, an § 1 UWG orientierte Interessenabwägung, in die neben den Interessen des Originalherstellers und des Nachahmers auch die Interessen der Allgemeinheit an Wettbewerbs-, Meinungs- und Informationsfreiheit (BGH a.a.O. Rn. 25, 27 – hartplatzhelden.de), aber auch an der Förderung der Innovation einzustellen sind.
141
(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend weder durch die Klägerin vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich.
142
Zum einen ist der im Streitfall bestehende Interessenkonflikt bereits im Sonderrechtsschutz ausreichend geregelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ohne die Anwendung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG eine Schutzlücke bestünde, die geschlossen werden müsste, um die Klägerin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen. Die Artikel der Klägerin können grundsätzlich gegen Nachahmungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Urheber- oder Leistungsschutzrechts des Presseverlegers bzw. des § 4 Nr. 3 UWG geschützt sein. Dass ein nicht an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichtetes Unterlassungsbegehren nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formuliert werden kann, beruht auf einer gesetzgeberischen Wertung bei den spezifischen Voraussetzungen der Spezialgesetze, die nicht unberücksichtigt bleiben darf. Danach muss sowohl das Vorliegen eines besonderen Leistungsergebnisses – insbesondere ob die Berichterstattungen Werksqualiltät bzw. wettbewerbliche Eigenart aufweisen – als auch ein Eingriff in das Schutzrecht für jeden Einzelfall geprüft werden.
143
Zum anderen stellt es kein unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren Leistungsschutzes unlauteres Verhalten dar, dass die Beklagte keine Lokalredaktion unterhält. Zwar kann der Senat den Unmut der Klägerin darüber verstehen, dass die Beklagte sich unter Verzicht auf eigenrecherchierende Redakteure kostenfrei (unter anderem) aus den lokalen Medienangeboten der Klägerin bedient. Dies stellt jedoch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Dass die Klägerin mit Kosten für ihre Lokalredaktion belastet ist, gibt ihr kein Monopol auf die Berichterstattung über lokale Ereignisse. Vielmehr nutzt die Beklagte die grundsätzlich bestehend Informationsfreiheit, um ein Konkurrenzprodukt anzubieten. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Aktualität eines der wichtigsten Kriterien im News-Journalismus ist. Wenn daher die Beklagte mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Beiträge öffentlich zugänglich macht, die zuvor bereits Inhalt von klägerischen Artikeln waren, ist der Wert dieser Tagesnews bereits deutlich gesunken.
144
Die Klägerin bleibt schließlich dafür beweisfällig, dass die Beklagte eine Zugangssperre der Klägerin überwand, um an die klägerischen Artikel zwecks einer Auswertung von deren Inhalten zu gelangen. Die Beklagte trug vor, zu keinem Zeitpunkt Zugang zu Inhalten der Klägerin gehabt zu haben, die sich hinter deren Paywall befanden. Sie verfüge über kein Abonnement und keinen sonstigen Zugriff auf die kostenpflichtigen Inhalte der Klägerin. Ihr seien lediglich frei zugängliche Überschriften und Anreißer zugänglich gewesen, wie sie für jedermann ohne Registrierung oder Bezahlung sichtbar waren. Eine technische Schutzmaßnahme sei nicht umgangen worden. Dies lässt sich der Beklagten nicht widerlegen, zumal es den Angaben der Geschäftsführer der Beklagten in derer informatorischen Anhörung am Landgericht entspricht und es neben den Artikeln der Klägerin weitere mögliche Online-Quellen gibt, um an Informationen zu gelangen.
145
In die zu treffende Ermessensentscheidung hat der Senat zum anderen eingestellt, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag – gerichtet auf die Unterlassung der konkreten, namentlich bezeichneten Artikel – um einen neuen Antrag handelt, den die Beklagte sofort anerkannte, und dass die Beklagte zur Klageerhebung hinsichtlich dieses Antrags keine Veranlassung gegeben hatte.
146
1. Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben unter Ziffer D.II.2.b)), kann der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 1. nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klagepartei ihr darin enthaltenes Unterlassungsbegehren, soweit es auf das Urhebergesetz bzw. § 4 Nr. 3 UWG gestützt ist, trotz der Formulierungen „wie dies in den Anlagen […] geschieht“ bzw. „wie in den Anlagen […]“ an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtete. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach sie (nunmehr) mit ihren Anträgen ein Verbot der in den Anlagen K 11, K 13, K 15, K 17, K 19, K 21, K 22, K 25 und K 27 vorgelegten Artikel der Beklagten begehre, stellen daher eine Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO dar, da das nunmehr ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsbegehren ein anderer Streitgegenstand ist.
147
2. Die Beklagte gab keine Veranlassung für die klageweise Geltendmachung des konkreten, auf die einzelnen Artikel bezogenen Unterlassungsanspruchs.
148
Die Klägerin mahnte die konkreten Artikel – auf die sich der neue Antrag allein bezieht – nicht vorprozessual in dieser Form ab oder machte sie sonst zum Gegenstand eines Unterlassungsverlangens. Vielmehr rügte sie in der Abmahnung nur allgemein und generell die Übernahme von Inhalten aus den klägerischen Medien in „geringfügig redigierter“ Form in den Portalen der Beklagten (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer B.II.2.b)). Auch während des gerichtlichen Verfahrens war ausschließlich der weit gefasste, abstrakt auf ein Per-se-Verbot gerichtete Unterlassungsantrag streitgegenständlich (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer D.II.2.), auf dessen Unbestimmtheit sowohl der Senat als auch mehrfach die Beklagte hinwies.
149
Unstreitig nahm die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel nach Erhalt der Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offline und brachte mehrfach zum Ausdruck, dass kein Interesse an einer erneuten Veröffentlichung bestehe.
150
Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem vorprozessualen und prozessualen Verhalten der Beklagten, das die Annahme rechtfertigen könnte, sie werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zur Unterlassung hinsichtlich der konkreten Artikel bereit sein.
151
3. Den erstmals in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens am 30.04.2026 gestellten konkreten Unterlassungsantrag erkannte die Beklagte sofort an, indem sie mit Schriftsatz vom 08.05.2026 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der konkreten Artikel abgab.
152
Bei einem erst während des Verfahrens schlüssig dargelegten Anspruch muss das Anerkenntnis – jeweils nach den Umständen – nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs erklärt werden (OLG Düsseldorf NJW 2018, 1764, Rn. 8).
153
Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Zeitspanne zwischen dem 30.04.2026, an dem der konkrete Unterlassungsantrag gestellt wurde, und dem 08.05.2026, an dem die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, stellt eine nach den Umständen angemessenen Überlegungsfrist zur Prüfung des Anspruchs dar. Auch die Stellung des Berufungszurückweisungsantrags steht unter den im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigenden Umständen einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geschäftsführer der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Berufungsverhandlung per Video aus unterschiedlichen Orten zugeschaltet waren, was eine Besprechung im Termin erschwerte.
154
4. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat sich die Beklagte durch die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Anspruch unterworfen. Zwar kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, dass die Beklagtenpartei sich durch die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH NJW 2021, 2589 Rn. 2). Voraussetzung ist aber immer, dass die freiwillige Unterwerfung keinen anderen Grund hat als den, dass die Partei den gegenläufigen Rechtsstandpunkt ihres Gegners hingenommen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall – wie ausführlich dargelegt – nicht erfüllt.
155
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und des Berufungsurteils beruht auf § 708 Nr. 10, § 709, § 711 ZPO.
156
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und weicht dabei nicht von den gefestigten Grundsätzen ab. Es ist aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts auch nicht erkennbar, dass die Durchführung des Revisionsverfahrens die Voraussetzungen, unter denen ein Presseverlag Unterlassungsansprüche gegen ein Nachrichtenportal geltend machen, fortbilden könnte.
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Der Streitwert wurde in Anwendung der Vorschriften des § 3 ZPO, § 47, § 51 Abs. 1, Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei entfallen auf die Berufung 66.295,43 € (45.000,00 € hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, das auf die Verwertung bestimmter, nach Urheberrecht oder anderen Vorschriften geschützter Zeitungsartikel gerichtet ist; 20.000,00 € hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, das sich allgemein darauf bezieht, dass die Beklagte überhaupt die von der Klägerin erstellte Online-Lokalberichterstattung als „Vorratskammer“ zur Erstellung ihrer Meldungen nutzt; 1.295,43 € hinsichtlich der stattgegebenen Widerklage) und die Anschlussberufung 10.000,00 €. Eine Reduzierung des nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwerts wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgt nicht.
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Der Senat macht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert den vom Landgericht auf 121.295,43 € festgesetzten Streitwert auf 86.295,43 € ab. Anders als im Berufungsverfahren war in der ersten Instanz ein weiterer Antrag hinsichtlich der Schleichwerbung rechtshängig, den das Landgericht zutreffend mit 10.000,00 € bewertete.