Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 12.05.2026 – 13 U 1014/25
Titel:

Nichtigkeit eines Online-Glücksspielvertrages

Normenketten:
BGB § 134, § 814, § 817 S. 2, § 812 Abs. 1
GlüStV 2021 § 4 Abs. 4
AEUV Art. 56, Art. 267
Leitsätze:
1. Bei § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. (Rn. 58)
2. Der Annahme der Unwirksamkeit eines Vertrages über die Durchführung von Online-Casinospielen gemäß § 134 BGB steht eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des für den Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 geltenden Erlaubniserteilungsverfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass der Anbieter selbst in einem unionsrechtskonformen Verfahren zur Erlaubniserteilung keine Erlaubnis hätte erlangen können, weil er mehrere der im GlüStV 2021 ausdrücklich aufgeführten zwingenden inhaltlichen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. (Rn. 63)
Der Rückforderungsanspruch des Spielers ist nicht durch § 814 BGB, § 817 S. 2 BGB, § 762 Abs. 1 S. 2 BGB oder Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn keine Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Anbieters vorliegt. (Rn. 91 – 105) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Verträgen, internationale Zuständigkeit, Prozessfinanzierung, Nichtigkeit, Bereicherung, Unionsrechtswidrigkeit, Erlaubnis, Kenntnis
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 28.04.2025 – 75 O 290/23

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 26.02.2026 wird aufrechterhalten.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2. Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 28.04.2025, Az. 75 O 290/23, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.893,68 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit Internet-Glücksspiel im Zeitraum vom September 2021 bis September 2022.
2
Die Beklagte mit Sitz in Malta betreibt Online-Casinos bzw. Online-Glücksspiele. Sie bot diese unter anderem über ihre deutschsprachige Homepage an. Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag, in Kraft getreten am 01.07.2021 (kurz: GlüStV 2021).
3
Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm über deren Homepage www. am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als der Kläger seine persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliche Spielerprofil bei der Beklagten eintrug.
4
Der Kläger behauptet, er habe ausschließlich von seinem Wohnsitz in Deutschland aus an den Angeboten der Beklagten teilgenommen. Er sei einer Vollzeitberufstätigkeit als Versicherungskaufmann nachgegangen und habe die Onlinespiele bei der Beklagten lediglich in seiner Freizeit vorgenommen. Im Zeitraum von September 2021 bis September 2022 habe er unter Berücksichtigung von Einzahlungen und Gewinnen Beträge in Höhe von 7.893,68 € an die Beklagte verloren. Zum Zeitpunkt der Teilnahme am Glücksspiel sei er davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Die Rechtswidrigkeit des Angebots habe er erst durch die anwaltliche Tätigkeit sowie das Medienangebot des Klägervertreters erkannt.
5
Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.893,68 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen Am 11.11.2024 hat das Landgericht Regensburg mit Versäumnisurteil auf Antrag der Klägerseite erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.893,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.12.2024, bei Gericht eingegangen am 02.12.2024, Einspruch eingelegt.
6
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, zu erkennen:
Das Versäumnisurteil vom 11.11.2024 wird aufrechterhalten.
7
Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Vorlagesache C-530/24, hilfsweise die Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Regensburg vom 11.11.2024 und Klageabweisung, sowie höchst hilfsweise die Vorlage an die Kammer zur Prüfung der Übernahme.
8
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe bereits beim Registrieren bei der Beklagten vom Medienangebot des Klägervertreters gewusst, dass vor deutschen Gerichten gute Chancen bestünden, das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ erfolgreich zu betreiben.
9
Die Beklagte meint, es bestünde schon keine Zuständigkeit des Gerichts und rügt weiterhin die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Der Kläger habe am Glücksspiel nicht als Verbraucher teilgenommen, sondern zur Erzielung und Maximierung von Einnahmen. § 4 GlüStV 2021 sei kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, da das Spielen als solches nicht verboten werde. Es sei das Wesen des Glücksspiels, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig seien. Das Fehlen einer Erlaubnis könne keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, weil das Konzessionsverfahren (oder Erlaubnisverfahren) den unionsrechtlichen Anforderungen widerspreche. Etwaige Ansprüche aus Kondiktion müssten darüber hinaus auch an § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB sowie an Treu und Glauben, der Regelung des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs scheitern. Überdies sei die Klageforderung schon unbestimmt im Sinne von § 253 ZPO, da nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Klageforderung zusammensetze.
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Das Verfahren sei auszusetzen im Hinblick auf die vorgreiflichen Vorlagefragen, welche in den Verfahren C-440/23 und C-530/24 beim EuGH anhängig seien.
11
Mit nunmehr angefochtenem Endurteil vom 28.04.2025 hat das Landgericht Regensburg nach informatorischer Anhörung des Klägers das Versäumnisurteil vom 11.11.2024 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Verzinsungsbeginn erst der 01.03.2023 ist.
12
Das Landgericht Regensburg sei für den zu entscheidenden Sachverhalt gemäß Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO international, örtlich und sachlich zuständig.
13
Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Spielbeiträge in Höhe von 7.893,68 € gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 818 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021, § 284 StGB. Der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an Online-Glücksspielen verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 und sei deshalb gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig. Der Bereicherungsanspruch des Klägers sei weder aus tatsächlichen Gründen nach § 814 Alt. 1, § 817 Satz 2 BGB, noch aus rechtlichen Gründen nach § 762, § 242 BGB ausgeschlossen. Der Inhalt von § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 könne nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Auch die mediale Berichterstattung führe nicht dazu, dass von einer generellen Kenntnis des Verbots von Online-Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis ausgegangen werden könne.
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§ 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 sei überdies als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzustufen. Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis habe die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser habe ebenfalls Schutzgesetzcharakter.
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Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beiden Vorabentscheidungsersuchen C-440/23 und C-530/24 des EuGH sei mangels Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage nicht veranlasst.
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Gegen dieses am 12.05.2025 zugestellte Endurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufungsschrift vom 11.06.2025, in der sie zugleich die Berufung begründet.
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Das Gericht sei schon nicht international zuständig. Der Kläger arbeite unstreitig mit einem Prozessfinanzierer zusammen und habe seine Ansprüche an diesen abgetreten. Der Kläger sei im Rahmen dieses Rechtsstreits deshalb kein Verbraucher, sondern mache in gewillkürter Prozessstandschaft das Recht eines gewerblichen Unternehmens geltend.
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Der Konzessionsvorbehalt im Staatsvertrag dürfe nicht entgegen dem höherrangigen Beschränkungsverbot aus Artikel 56 AEUV angewendet werden, Der BGH bestätige in seinem Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 zur Rechtssache EuGH C-530/24, dass nicht von einem gerechtfertigten Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr ausgegangen werden könne, wenn und weil das zur Verfügung stehende Konzessionsverfahren nicht den Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Aus dem bloßen Fehlen einer zusätzlichen deutschen Lizenz könne dann nicht die Rechtfertigung wachsen, dass der in seinem Sitzland ordnungsmäßig konzessionierte und behördlich überwachte Anbieter dem Spieler sämtliche zufallsbedingten Verluste erstatten müsse, obwohl der Spieler keinerlei Manipulationen oder Betrügereien erfahren habe.
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Unmittelbar nach dem 01.07.2021 sei es auch rein objektiv betrachtet nicht möglich gewesen, eine zusätzliche deutsche Lizenz zu bekommen, weil zunächst einmal die Konzessionsanforderungen hätten gesichtet, eine Bewerbung habe erstellt und abgegeben und eine Entscheidung der Behörde habe abgewartet werden müssen.
20
Auch die dritte und die siebte Vorlagefrage im maltesischen Verfahren sind für beide deutsche Rechtslagen nach dem GlüStV relevant. Sei das frühere Totalverbot nicht gerechtfertigt, so könne auch die Anwendung des Erlaubnisvorbehaltes nach dem 01.07.2021 nicht gerechtfertigt sein Vor diesem Hintergrund seien beide EuGH-Verfahren sowie das Vorlageverfahren des Landgerichts Erfurt, Az. 8 O 392/23, im vorliegenden Fall vorgreiflich.
21
Der Konzessions- oder Erlaubnisvorbehalt in § 4 GlüStV dürfe vom Gericht gemäß dem Beschränkungsverbot aus Artikel 56 AEUV nicht angewandt werden, wenn zwar eine Konzessionsmöglichkeit bestehe, das Konzessionsverfahren aber nicht alle Anforderungen des EU-Rechts erfülle. Auf die „Konzessionsfähigkeit“ des von der Klägerseite in Anspruch genommenen Glücksspielangebots komme es dabei selbstverständlich nicht an. Das mit einer Spielerklage befasste Gericht dürfe nicht fiktiv ein rechtmäßiges Konzessionsverfahren unterstellen, um sich dann an die Stelle der (fiktiven) Konzessionsstelle zu setzen und eine fiktive Prüfung irgendwelcher Konzessionsanforderungen vorzunehmen, Genauso wenig dürfe das mit einer Spielerklage befasste Gericht das Beschränkungsverbot aus Artikel 56 AEUV mit der These umgehen, aus seiner Sicht müsse die Konzessionsstelle eine Konzessionierung in einem fiktiv als rechtmäßig unterstellten Verfahren verweigern. Die Konzessionsanforderungen in einem als fiktiv als rechtmäßig unterstellten Konzessionsverfahren habe ein Anbieter in der Vergangenheit nicht einhalten müssen, sondern müsste dies erst dann tun, wenn er durch die Konzessionierung mit der öffentlichen Aufgabe betraut werde, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung im Sinne von § 1 GlüStV zu einem konzessionierten Angebot zu kanalisieren.
22
Aus den Zielen in § 1 GlüStV lasse sich kein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls herleiten, um den in einem Rückgewähranspruch liegenden Eingriff in das Beschränkungsverbot aus Art. 56 AEUV zu rechtfertigen. Ein Spieler, der bei einem nur im Ausland konzessionierten Anbieter spielt, verstoße selbst nach deutschem Recht gegen ein strafbewehrtes Verbot (§ 285 StGB) und handle daher treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch seine Einsätze zurückfordere.
23
Einer Rückforderung stehe auch § 817 Satz 2 BGB entgegen, da jeder Spieler etwas nach deutschem Recht Verbotenes tue, wenn er an einem nur im Ausland konzessionierten Online-Glücksspiel teilnehme. Jeder Bürger wisse, dass öffentliches Glücksspiel konzessions- und erlaubnispflichtig sei.
24
Die Beklagte hat zunächst angekündigt, im Berufungsverfahren, zu beantragen,
das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 28.04.2025, Aktenzeichen: 75 O 290/23, zugestellt am 12.05.2025, aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Verfahren zurück an das Landgericht zu verweisen.
25
Der Kläger hat zunächst angekündigt im Berufungsverfahren zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
26
Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.02.2026 hat die Beklagte keinen Antrag gestellt.
27
Mit Versäumnisurteil vom 26.02.2026, der Beklagten zugestellt am 05.03.2026, hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.04.2025 zurückgewiesen.
28
Mit am 19.03.2026 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 26.02.2026 eingelegt.
29
Die Beklagte beantragt zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 26.02.2026 aufzuheben und auf die Berufung hin die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die Rechtssache C530/24 vor dem EuGH auszusetzen, hilfsweise nach Art. 267 AEUV entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
30
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 26.02.2026 aufrechtzuerhalten.
II.
31
Der Einspruch der Beklagten vom 19.03.2026 gegen das Versäumnisurteil vom 26.02.2026 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 539 Abs. 3, §§ 338, 339 Abs. 1, § 340 ZPO).
32
Die zulässige Berufung der Beklagten ist allerdings nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung in Höhe von 7.893,68 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Auf einen etwa parallel bestehenden Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 kommt es nicht an.
33
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
34
a) Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO.
35
aa) Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO erfasst nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-464/01 –, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16 –, juris Rn. 30; EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-774/19 –, juris Rn. 30)
36
bb) Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich im Termin vom 26.04.2024 vorgetragen, einer Vollzeitberufstätigkeit als Versicherungskaufmann nachgegangen und die Onlinespiele bei der Beklagten über die Homepage www. lediglich in seiner Freizeit vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat sich auf dieser Grundlage eine entsprechende Überzeugung gebildet. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung nicht.
37
Damit war der Kläger aber Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO.
38
Aspekte wie die Höhe der erzielten Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Kläger dem Glücksspiel nachging, sind nämlich als solche nicht geeignet, ihm die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschrift zu nehmen. Eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, verliert deshalb nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-774/19 –, juris Rn. 49, 50).
39
cc) Überdies übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen unter anderem auf Deutschland ausrichtet, was sich bereits an der deutschsprachigen Webseite zeigt.
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dd) Dem Kläger ist die Berufung auf den Gerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO nicht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt.
41
Unabhängig davon, ob der Kläger seinerseits gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Eigenschaft als Verbraucher, wie diese in Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO definiert ist.
42
Sinn und Zweck des Verbrauchergerichtsstandes ist es außerdem, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 – C-96/00 –, juris Rn. 39). An diesem „Gefälle“ zwischen den Parteien ändert sich auch durch einen etwaigen Gesetzesverstoß des Klägers im Rahmen der Spielteilnahme nichts.
43
Davon abgesehen würde ein solcher Vorwurf in gleicher Weise die Beklagte treffen. Diese kann sich aber nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers berufen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen angeblichem Gesetzesverstoß ihrerseits einen solchen begangen hätte.
44
b) Dem Eingreifen des Verbrauchergerichtsstands steht es nicht entgegen, dass der Kläger den Rechtsstreit mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers in gewillkürter Prozessstandschaft führt und den Klageanspruch an diesen abgetreten hat (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23 –, juris Rn. 55). Auch dann würde es sich um die Klage eines Verbrauchers im Sinne des Art. 18 EuGVVO wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 17 EuGVVO handeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2023 – 16 U 192/22 –, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 44/23 –, juris Rn. 48; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.06.2025 – 12 U 49/25 –, juris Rn. 15).
45
Ohne die Abtretung wäre der Kläger nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte. Eine Prozessfinanzierung ist gerade kein Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer dem Forderungsinhaber für die Forderung einen Kaufpreis bezahlt und damit das alleinige Risiko dafür trägt, ob die Forderung auch realisiert werden kann. Vielmehr hat der Verbraucher weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Forderung erfolgreich beigetrieben wird; die Abtretung soll insoweit lediglich die Ansprüche des Finanzierers auf prozentuale Beteiligung an dem Erlös im Falle einer erfolgreichen Forderungsbetreibung absichern (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24 –, juris Rn. 27).
46
Anders mag dies sein, wenn der Prozessfinanzierer den Rechtsstreit selbst gegen die Beklagte führen würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
47
c) Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst auch eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist. Gleiches gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Hiernach richten sich insbesondere die Wirksamkeit der Verträge (Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO) und die Folgen einer Nichtigkeit der Verträge (Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom-I-VO) (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 7-8).
48
Dem Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter lag ein (oder mehrere) Glücksspielvertrag zugrunde. Zwar mag der Kläger hierdurch nicht verpflichtet gewesen sein, bestimmte Einsätze zu tätigen – was die Beklagte im Schriftsatz vom 09.02.2024, dort Seite 12 unter Rn. 32 und 33, Seiten 14 bis 16 unter Rn. 42 bis 44, und Seite 41 unter Rn. 60, zu der unzutreffenden Auffassung gelangen ließ, es könne sich schon allein deshalb nicht um eine vertragliche Grundlage handeln. Gleichwohl beruft sich die Beklagte an anderer Stelle selbst darauf, dass der Kläger ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen habe (unter anderem Schriftsatz vom 09.02.2024, dort Seite 17 unter Rn. 46), was aber schon begriffsnotwendig eine vertragliche Grundlage voraussetzt. Davon abgesehen handelten Kläger und Beklagte nicht „im luftleeren Raum“, sondern waren die Art und Weise des Tätigens von Einsätzen und der Ablauf der Spiele unzweifelhaft vorab festgelegt, so dass den Spielteilnahmen des Klägers ein – wenngleich nach § 134 BGB unwirksamer, vgl. unten – Vertrag zugrunde lag.
49
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung in Höhe von 7.893,68 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.
50
a) Die Beklagte hat vom Kläger Zahlungen in Höhe von 35.855,00 € im Zeitraum von September 2021 bis September 2022 erhalten und im selben Zeitraum Ausschüttungen in Höhe von 27.961,32 € an den Kläger vorgenommen, so dass ein Differenzbetrag von 7.893,68 € verbleibt, den die Beklagte erlangt hat. Der Kläger hat hierzu eine nach Monaten aufgeschlüsselte Übersicht mit Schriftsatz vom 31.08.2023 vorgelegt und diese in den Terminen vom 26.04.2024 und 16.03.2025 als zutreffend bestätigt. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht kein Anlass ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln.
51
Soweit die Beklagte diesen Vortrag pauschal bestreitet und moniert, dass für sie nicht klar sei, um welchen Zeitraum es sich bei den angeblich verlorenen Einsätzen handle, so dass die Klage schon unschlüssig und eine Einlassung auch nicht möglich sei, und sie auch nicht nachvollziehen könne, wie sich die Klageforderung zusammensetze (Klageerwiderung vom 13.06.2023, dort Seite 20 unter Rn. 59, Schriftsatz vom 09.02.2024, dort Seite 2 unter Rn. 2 sowie auf Seite 92 unter Rn. 250, Schriftsatz vom 02.12.2024, dort Seite 6 unter Rn. 19), ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger legte den Gesamtbetrag seiner Zahlungen an die Beklagte dar, die im Übrigen von jeder einzelnen Zahlung des Klägers an sie Kenntnis haben muss, und fordert den Differenzbetrag zwischen seinen Einzahlungen und den Auszahlungen der Beklagten – die dieser ebenfalls im Einzelnen bekannt sein müssen – an ihn. Eine Zulässigkeit des Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 02.12.2024, dort Seite 6 unter Rn. 19) liegt insoweit fern. Auf den Zeitpunkt und die Höhe der einzelnen Ein- und Auszahlungen kommt es in diesem Rahmen nicht an.
52
b) Es handelte sich bei den Einzahlungen des Klägers um Leistungen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.
53
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14 –, juris Rn. 28).
54
Die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung muss damit nicht zwangsläufig verbunden sein.
55
Der Kläger tätigte seine Zahlungen an die Beklagte, um das von dieser angebotene Spieleangebot wahrnehmen zu können, mithin ohne weiteres bewusst und zweckgerichtet.
56
c) Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Glücksspielvertrag – oder bei Annahme eines eigenständigen Vertragsschlusses für jede Spielteilnahme: die Glücksspielverträge – ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 unwirksam gemäß § 134 BGB.
57
aa) Die Beklagte besaß unstreitig im maßgeblichen Zeitraum keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 zum Angebot der streitgegenständlichen Onlinespiele.
58
bb) Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
59
Der Zweck des früheren gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erforderte grundsätzlich gerade die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 28).
60
Auch die Möglichkeit, die Veranstaltung im Internet zu erlauben, führt nicht dazu, dass die Nichtigkeit nicht mehr erforderlich ist. Das Genehmigungsverfahren besteht nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 33).
61
Daraus folgt ohne weiteres, dass beim Fehlen einer behördlichen Erlaubnis, jedenfalls wenn wie vorliegend auch die materiellen, im GlüStV unmittelbar vorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen zum Spielerschutz beim Spieleanbieter nicht vorliegen, ein effektiver Rechtsgüterschutz für den Spielteilnehmer nicht in vergleichbarer Weise gewährleistet ist und damit weiterhin der Schutzzweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 uneingeschränkt Vorrang beanspruchen muss. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 verliert mithin seinen Charakter als Schutzgesetz im Sinne des § 134 BGB nicht allein dadurch, dass im Gegensatz zur Fassung aus dem Jahr 2012 nunmehr eine Erlaubnismöglichkeit besteht.
62
cc) Der beklagtenseits zitierte Beschluss des BGH vom 13.09.2022, – XI ZR 515/21 –, steht nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es allein um die Frage, ob die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB im Verhältnis zwischen dem Spieler und seiner kontoführenden Bank darstellt, nicht jedoch um die Frage, ob ein einseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV durch den Spieleanbieter zu einer Nichtigkeit des zwischen Spieler und Anbieter abgeschlossenen Glücksspielvertrages nach § 134 BGB führt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 39).
63
dd) Unerheblich für die Frage der Unwirksamkeit im Rahmen des § 134 BGB ist vorliegend, ob die Beklagte bereits eine Erlaubnis für die Veranstaltung beantragt hatte, das für diesen Antrag geltende Erlaubniserteilungsverfahren aber womöglich unionsrechtswidrig war. Die Beklagte hätte nämlich selbst in einem unionsrechtskonformen Verfahren zur Erlaubniserteilung keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 erlangen können, da sie mehrere der im GlüStV 2021 ausdrücklich aufgeführten zwingenden materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt.
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(1) Die Beklagte behauptet zur Ausgestaltung des Verfahrens in der Klageerwiderung vom 13.06.2023, dort Seite 8 unter Nr. 20:
„Es existiert kein dem Unionsrecht entsprechendes Verfahren. Das ist unstreitig und wird unstreitig bleiben, weil es denknotwendig ausgeschlossen ist, die Durchführung eines dem Unionsrecht entsprechenden Erlaubnisverfahrens. Das von Sachsen-Anhalt für alle Bundesländer geführte Erlaubnisverfahren ist sowohl bezüglich der Erlangung einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele (§ 22a) als auch bezüglich der ergänzend notwendigen Erlaubnisse für die einzelnen Spiele in vielfacher Hinsicht gleichheitswidrig, intransparent sowie von Günstlingswirtschaft geprägt.“
und führt dies insbesondere auf den Seiten 60 bis 85 unter Abschnitt XIII. der Klageerwiderung vom 13.06.2023 sowie auf den Seiten 94 bis 124 unter Abschnitt X. des Schriftsatzes vom 09.02.2024 näher aus.
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(2) Gegen eine solche Einschränkung der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB für den Fall eines unionsrechtswidrigen Erlaubniserteilungsverfahrens spricht bereits, dass sich die im Verhältnis des Staats zum Spieleanbieter eintretenden Rechtsfolgen nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Spieleanbieters zum Spieler übertragen lassen. Die Schutzbedürftigkeit des Spielers besteht unabhängig von der Möglichkeit fort, das Verbot verwaltungsrechtlich durchzusetzen oder dessen Nichteinhaltung strafrechtlich zu sanktionieren. Fehlt das verwaltungs- oder strafrechtliche Instrumentarium, hängt die Verwirklichung der Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags sogar in noch stärkerem Maß von der zivilrechtlichen Nichtigkeitsfolge ab. Das Absehen von verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen führt auch nicht zu einer Legalisierung des Angebots, die allein durch eine behördliche Genehmigung bewirkt werden könnte (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 45, 47).
66
(3) Die Beklagte hätte davon abgesehen aber selbst in einem unionsrechtskonformen Verfahren zur Erlaubniserteilung keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 erlangen können, da sie mehrere der im GlüStV 2021 aufgeführten zwingenden materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt.
67
Die Beklagte traf die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die zwingenden materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt (so auch BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 47).
68
Zwar braucht der Bereicherungsschuldner nicht zu beweisen, dass er eine Zahlung mit Rechtsgrund erhalten hat; vielmehr trifft den Gläubiger des Bereicherungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erbracht worden (BGH, Urteil vom 06.12.1994 – XI ZR 19/94 –, juris Rn. 14).
69
Dieser Obliegenheit ist der Kläger aber nachgekommen, nachdem unstreitig ist, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 verfügte und der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag (oder die Spielverträge) damit grundsätzlich gegen § 134 BGB verstieß.
70
Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 aufgrund Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht vorliegend nicht anwendbar sei. Für diesen Einwand trägt allerdings sie die Darlegungs- und Beweislast (so wohl auch BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 56). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass bei ihr im hier maßgeblichen Zeitraum von September 2021 bis September 2022 die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung jemals vorgelegen hätten, sondern stellt stattdessen umfangreich darauf ab, dass eine solche hypothetische Betrachtung nicht erfolgen dürfe.
71
Im Übrigen bestritt der Kläger im Schriftsatz vom 27.01.2025, dort Seiten 4 und 5, zunächst zwar nur vorgreiflich mit Nichtwissen, dass die Beklagte im gesamten gegenständlichen Spielzeitraum unter anderem
- den Ausschluss minderjähriger und gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung sicherstellte (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV 2021),
- den Höchsteinsatz je Spieler anbieterübergreifend auf maximal 1.000 € beschränkte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6, § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021),
- das Kreditverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2021) überwachte,
- bei der Registrierung sämtliche Spieler dazu aufforderte, ein tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6, § 6c Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021),
- den Spielern ermöglichte, eine Selbstlimitierung jederzeit neu festzulegen, wobei die Herabsetzung des Limits sofort wirksam und die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen greifen sollte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6, § 6c Abs. 3 GlüStV 2021),
- das Verbot sogenannter schneller Wiederholungen zur Vermeidung von Suchtanreizen beachtete (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2021), und
- ein Sozialkonzept wissenschaftlich auf Wirksamkeit untersuchen und evaluieren ließ (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 GlüStV 2021).
72
Unmittelbar anschließend behauptete der Kläger im Schriftsatz vom 27.01.2025, dort Seite 5, aber auch ausdrücklich, dass die Beklagte all diese Anforderungen nicht erfüllt habe.
73
Diesen Vortrag hat die Beklage nicht bestritten, sodass dieser, selbst wenn die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger läge, als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
74
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erlaubnisbehörde im Einzelfall Nebenbestimmungen hätte erlassen können, da schlicht sämtliche vorgenannten – auch zwingenden – Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung an die Beklagte für den maßgeblichen Zeitraum nicht vorlagen.
75
(4) Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren Az. C-530/24 auf Grundlage der EuGH-Vorlage des BGH vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 ist nicht veranlasst (vgl. zur insoweit notwendigen Prüfung BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24 –, juris Rn. 27).
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Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die Erheblichkeit der in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seiner eigenen Entscheidung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 27.06.1991 – C-348/89 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23 –, juris Rn. 49).
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(a) Der BGH hat dem EuGH die nachfolgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
„1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?“
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Für sich genommen unerheblich ist, dass die Vorlage des BGH vom 25.07.2024 lediglich das Angebot von Sportwetten zum Gegenstand hat. Die zugrunde liegende Frage lässt sich nämlich dahingehend zusammenfassen, ob ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – wie vorliegend maßgeblich in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 – unter Annahme der Rechtsfolge des § 134 BGB gegen Unionsrecht verstoßen kann, wenn das dazugehörige Erlaubnisverfahren unionsrechtswidrig ausgestaltet ist. Dies entspricht zwar ganz grundsätzlich der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage.
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(b) In der Konstellation, die der EuGH-Vorlage des BGH vom 25.07.2024 zugrunde lag, war allerdings ein Anbieter betroffen, der die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV eingehalten hatte (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 5, 48 – insoweit Rn. 40 einschränkend). Der dortige Fall unterscheidet sich damit maßgeblich vom hier streitgegenständlichen Fall, sodass auch eine Übertragbarkeit einer etwa ergehenden EuGH-Entscheidung nicht im Raum stünde. Dies stellt auch der BGH selbst in seiner EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 48, klar: Das Vorlageverfahren dient zur Klärung der Frage, ob die Spielverträge schon wegen Fehlen einer Erlaubnis als solcher nichtig gemäß § 134 BGB sind, auch wenn das Erlaubniserteilungsverfahren unionsrechtswidrig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, soll das Berufungsgericht klären, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen überhaupt vorliegen – woraus eben zu schließen ist, dass der BGH für diesen Fall auf jeden Fall von der Nichtigkeit der Spielverträge ausgeht. Ein Bedürfnis, diese Frage ebenfalls dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, sieht mithin auch der BGH nicht.
80
Das Unionsrecht gebietet es nämlich nicht, materiell überhaupt nicht erlaubnisfähige (Sportwetten-) Angebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Erlaubniserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Erlaubniserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris Rn. 55; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 39). Dies gilt für alle Verstöße gegen spielerschützende Regelungen des materiellen Glücksspielrechts (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 46).
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Es muss deshalb jedenfalls für solche Online-Spielangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Erlaubniserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Spiele dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB bleiben, ohne dass es insoweit einer unionsrechtlichen Klärung bedarf (so im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung auch BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 38, 40 zu Online-Sportwetten).
82
(5) Die Entscheidung EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14 – (Ince), steht nicht entgegen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat der EuGH dort gerade nicht darüber befunden, dass die Prüfung der fiktiven Genehmigungsfähigkeit als solche unbeachtlich oder unzulässig sei. Vielmehr lag dieser Entscheidung zugrunde, dass durch die dort einschlägigen nationalen Vorschriften unzulässig „ein staatliches Monopol […] eingeführt wurde“. In einem solchen Fall könne ein fiktives Genehmigungsverfahren die Unionsrechtswidrigkeit nicht beseitigen (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14 –, juris Rn. 62, 95), zumal „soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt“ sei (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14 –, juris Rn. 65, 95). Durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 wird aber kein staatliches Monopol auf Onlinespiele errichtet. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
83
Auch die auf Seite 15 der Berufungsbegründung vom 11.06.2025 unter Nr. 27 zitierte Vorlagefrage des Landgerichts Erfurt, Az. 8 O 392/23, betrifft lediglich Fragen der Unionsrechtswidrigkeit des Totalverbots unter § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und entspricht insoweit der Konstellation, die dem vorliegend gerade nicht einschlägigen Urteil des EuGH vom 04.02.2016 – C-336/14 – (Ince) zugrunde lag.
84
(6) Im Übrigen beruft sich die Beklagte selbst nicht darauf, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 an sich unionsrechtswidrig sei.
85
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines gesonderten Erlaubnisvorbehalts für das Angebot von Glücksspiel durch einen in einem anderen Mitgliedstaat bereits lizenzierten Anbieter ergibt sich im Übrigen aus dem auch beklagtenseits mehrmals zitierten Urteil des EuGH vom 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11 –, juris Rn. 44 (Stanleybet). Maßgeblich ist nur, dass die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung objektiv, nicht diskriminierend und vorab bekannt sind (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C 440/23 –, juris Rn. 100).
86
Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die oben (Abschnitt 2. c) dd) (3)) im Einzelnen aufgeführten Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 diskriminierend oder sonst im Hinblick auf das Ziel des Spielerschutzes (§ 1 GlüStV 2021) unionsrechtswidrig (ungeeignet, nicht erforderlich oder nicht angemessen) sein sollten.
87
Gerügt wird beklagtenseits vielmehr nur die Ausgestaltung und Handhabung des Verfahrens der Erlaubniserteilung, die es der Beklagten praktisch unmöglich mache, eine solche Erlaubnis zu erhalten.
88
Wenn aber die Unionsrechtswidrigkeit lediglich darauf beruhen soll, dass die Ausgestaltung und Handhabung des Verfahrens rechtswidrig ist, dann folgt umgekehrt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 bei hypothetisch rechtmäßigem Verfahren für sich genommen nicht unionsrechtswidrig ist.
89
(7) Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagten, einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB stehe entgegen, dass die Beklagte als Glücksspielanbieter die Konzessionsanforderungen erst erfüllen müsse, wenn sie auch mit dem öffentlichen Kanalisierungsauftrag betraut worden sei und durch die Konzessionierung die Pflicht (Betriebspflicht) übernommen habe, das konzessionierte Angebot im Rahmen der Konzessionsvorgaben zur Verfügung zu stellen (Berufungsbegründung vom 11.06.2025, Seite 16 unter Rn. 31).
90
Zwar hat selbstverständlich kein Anbieter die Pflicht, vor der Erteilung einer Erlaubnis bereits ein Angebot vorzuhalten, das den Erlaubnisvoraussetzungen entspricht. Maßgeblich ist aber vielmehr das Gegenteil: Ein betroffener Anbieter darf vor der Erteilung einer Erlaubnis seine erlaubnispflichtige Leistung überhaupt nicht anbieten. Die Prüfung einer fiktiven Genehmigungsfähigkeit wirkt insoweit also nicht zulasten, sondern grundsätzlich sogar zugunsten der Beklagten.
91
d) Der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht wegen § 814 BGB ausgeschlossen.
92
Die Kenntnis des Klägers im Sinne des § 814 BGB, „dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“, muss sich nämlich vorliegend gerade nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Spielvertrages mit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen ein Totalverbot beziehen wie noch unter der Geltung von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, oder auf das Bestehen eines Erlaubnisvorbehalts als solchem.
93
Vielmehr kommt es darauf an, ob der Kläger wusste, dass die Beklagte trotz in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 vorgesehener Erlaubnismöglichkeit tatsächlich keine Erlaubnis hatte.
94
Der Sachvortrag der Beklagten beschränkt sich allerdings umfangreich nur auf die Behauptung, der Kläger habe vom Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und dem Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 als solchem Kenntnis haben müssen und ist deshalb nicht streiterheblich.
95
e) Der Einwand der Beklagten gemäß § 817 Satz 2 BGB steht der klägerischen Rückforderung nicht entgegen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 –, juris Rn. 20).
96
Entscheidend ist wiederum nicht eine etwaige Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis des Klägers vom früheren Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, da dieses für den streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht einschlägig ist, oder vom Bestehen eines Erlaubnisvorbehalts als solchem. Maßgeblich ist vielmehr auch hier Kenntnis oder mindestens leichtfertige Unkenntnis des Klägers davon, dass die Beklagte trotz in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 vorgesehener Erlaubnismöglichkeit tatsächlich keine Erlaubnis hatte.
97
Insoweit kann zur Einordnung des Sachvortrags der Beklagten auf die Ausführungen zu § 814 BGB Bezug genommen werden.
98
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich leichtfertig der Kenntnis verschlossen habe, dass die Beklagte trotz der dem Grunde nach in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 vorgesehenen Möglichkeit, eine Erlaubnis für ihr Spielangebot zu erlangen, eine solche nicht hatte, bestehen nicht. Das Merkmal der Leichtfertigkeit ist dem Strafrecht entlehnt und bedeutet dort ein fahrlässiges Handeln aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit (Staudinger/​Oechsler (2021) BGB § 826 Rn. 95).
99
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Unter dem Geltungsbereich des GlüStV 2021 war das Angebot der Beklagten gerade nicht mehr schon dem Grunde nach verboten, so dass sich dem Kläger eine etwaige Verbotswidrigkeit nicht von vornherein hätte aufdrängen müssen. Nachdem die Beklagte ihr Angebot zudem ungehindert auch unter dem Geltungsbereich des GlüStV 2021 in deutscher Sprache über das Internet auch im deutschen Raum verbreitete, musste der Kläger auch nicht damit rechnen, dass die Beklagte keine Erlaubnis hatte, wie diese in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 vorgesehen war.
100
Der bloße Umstand, dass der Kläger womöglich durch die Bestätigung der AGB der Beklagten die Verantwortung dafür übernommen habe, selbst zu prüfen, ob die von ihm in Anspruch genommene Dienstleistung an dem Ort, von dem aus gespielt wird, Beschränkungen unterliegt, die im Lichte der Dienstleistungsfreiheit anwendbar sind (so die Berufungsbegründung vom 11.06.2025, Seite 20 unter Rn. 49), führt ebenfalls nicht zur Annahme leichtfertiger Unkenntnis des Klägers, sondern allenfalls zu einfacher Fahrlässigkeit, die aber im Rahmen von § 817 Satz 2 BGB nicht ausreicht.
101
f) Der klägerischen Rückforderung stehen weder § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB noch das diese Regelung im Volksmund umschreibende, beklagtenseits bemühte Sprichwort „Spielschulden sind Ehrenschulden“ entgegen.
102
Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nämlich schlechthin nichtig und das auf Grund eines solchen Vertrags Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung nur aus, soweit sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet habe. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, hingegen nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61 –, juris Rn. 15).
103
g) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger mit der Rückforderung seiner Spieleinsätze treuwidrig im Sinne des § 242 BGB handle.
104
Es mag zwar vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern könnte, mithin gleichsam risikolos spielen könnte. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat und der Kläger bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen. § 817 Satz 2 BGB schafft in einer solchen Konstellation bereits einen angemessenen Ausgleich, sodass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB in der Regel nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, juris Rn. 154; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.10.2024 – 9 U 78/23 –, juris Rn. 212, 213).
105
Ein über den Schutzbereich von § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB hinausgehend treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, bei dem Erlaubnisvorbehalt handle es sich um eine reine „Verwaltungsformalität“ (Klageerwiderung vom 13.06.2023, dort Seite 91 unter Rn. 296 und Seite 93 unter Rn. 306). Es handelt sich vielmehr um ein eigenständiges Prüfungsverfahren der zuständigen Behörde.
106
Im Übrigen stehen Art. 56 AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dem nicht entgegen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die ein Veranstalter im Internet angeboten hat, der nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügt, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23 –, juris Rn. 115).
107
h) Eine eigene Strafbarkeit des Klägers durch die Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Onlinespielen gemäß § 285 StGB scheidet mangels vorsätzlichen Handelns des Klägers aus, sodass auch nicht entschieden werden muss, ob und inwiefern sich eine solche Strafbarkeit auf den Anspruch des Klägers auswirken würde.
108
Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Der Täter muss dementsprechend zumindest die Teilnahme an einem Spiel in Kauf nehmen, ebenfalls dass dieses öffentlich und Glücksspiel ist, für das eine behördliche Erlaubnis fehlt (Hohmann / Schreiner in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 285 Rn. 13).
109
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
110
Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24 –, juris Rn. 113). Es kann aber nach dem oben Gesagten nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 verfügte.
111
i) Einem solchen Rückforderungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass – so die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 11.06.2025, dort Seite 25 unter Rn. 67 – der Anreiz, bei einem im EU-Ausland lizensierten und behördlich überwachten und damit seriösen Anbieter zu spielen, durch diesen Rückgewähranspruch verstärkt werde und dadurch die Ziele des GlüStV konterkariert würden.
112
Vielmehr führt der Rückforderungsanspruch, soweit nicht im Einzelfall die Regelungen der § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen, grundsätzlich dazu, dass der Anbieter aus seinem gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 verstoßenden Angebot keine Gewinne erzielen kann und somit überhaupt keinen Anlass hat, sein Angebot auf dem deutschen Markt zu unterbreiten, solange er nicht die spielerschützenden Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV erfüllt.
113
3. Der klägerische Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
114
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
115
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 711, 713 ZPO und § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
IV.
116
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.