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AG München, Beschluss v. 24.02.2026 – 1031 VRJs 2353/24 jug
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Titel:

Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz bei fehlendem Einkommen und Vermögen des jugendlichen Verurteilten

Normenkette:
StPO § 459g
Leitsatz:
Die Vollstreckung einer Einziehungsanordnung ist bei einem jugendlichen Verurteilten unverhältnismäßig, wenn dieser über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen verfügt. (Rn. 2 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wertersatzeinziehung, Taterträge, Vermögenslosigkeit, Jugendstrafverfahren, Einziehung von Wertersatz, Vollstreckung, Unverhältnismäßigkeit, Jugendlicher, Vermögen, Einkommen
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 14.10.2024 – 1031 Ls 462 Js 152528/23 jug
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26 jug

Tenor

Die weitere Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes unterbleibt in Höhe von 10.000,00 EUR.

Gründe

1
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 14.10.2024, rechtskräftig seit 14.10.2024, Az: 1031 Ls 462 Js 152528/23 jug, wurde gegen den oben Genannten die Einziehung wie folgt angeordnet:
Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 10.000,00 EUR.
Der Wert des Erlangten befindet sich nicht mehr im Besitz des Verurteilten.
2
Die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten wurden erhoben. Der Verurteilte lebt im mütterlichen Haushalt in Polen und besucht dort noch für mehrere Jahre die Schule. Er bezieht kein eigenes Einkommen und verfügt über keinerlei Vermögen. Von seinem Vater, der zwischenzeitlich verstorben ist, hat der Angeklagte nichts geerbt.
3
Der Verurteilte verfügt damit derzeit und auf absehbare Zeit über keinerlei Vermögensgegenstände, die für die Vollstreckung zur Verfügung stehen könnten.
4
Vollstreckungsmaßnahmen erscheinen somit aussichtslos.
5
Die weitere Vollstreckung ist daher unverhältnismäßig, § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO.
6
Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die dieser Anordnung entgegenstehen, § 459 g Abs. 5 Satz 2 StPO.