Inhalt

SG Nürnberg, Endurteil v. 13.02.2026 – S 11 SO 7/25
Titel:

Kfz-Hilfe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, zuständiger Reha-Träger, Schwerpunkt der Maßnahme, Erstattungsanspruch des zweitangegangen Reha-Trägers.

Leitsätze:
1. Welcher Reha-Träger für die Leistungserbringung vorrangig zuständig ist, beurteilt sich nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.
2. Liegt die schwerpunktmäßige Zuordnung der Maßnahme im Lebensbereich Bildung, ist der Eingliederungshilfeträger für die Leistungserbringung zuständig.
Schlagworte:
Bundesagentur für Arbeit, D-Stadt, Kraftfahrzeughilfe, Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Rehabilitationsträger, Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Bedarfsermittlung

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.561,33 € zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Erstattung von nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geleisteter Kfz-Hilfe zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale geltend.
2
Der 2000 geborene und in B-Stadt wohnhafte B. stellte beim Beklagten am 04.05.2023 einen Eingliederungshilfeantrag. B. litt an chronischen neurologischen und orthopädischen Erkrankungen; sein rechter Fuß war gelähmt. Ihm waren zu diesem Zeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Es bestand Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 1. B. studierte an der Universität B-Stadt im 1. Fachsemester Rechtswissenschaft und war im Besitz eines Führerscheins.
3
B. machte mit seinem Antrag geltend, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung bei der Benutzung der Verkehrsmittel auf dauerhafte Begleitung angewiesen sei, weshalb er die Wegstrecken zu den Veranstaltungen seines Studiums der Rechtswissenschaft nicht alleine absolvieren könne. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Räumlichkeiten der juristischen Fakultät neben dem Campus der Universität auch an zwei weiteren Außenposten in B-Stadt befänden. An allen drei Standorten müsse er Veranstaltungen besuchen. Daher sei er auf andere Transportmöglichkeiten angewiesen. Auch in seiner Freizeitgestaltung sei er aufgrund der fehlenden Mobilität stark eingeschränkt.
4
Der Beklagte leitete am 15.05.2023 den Eingliederungshilfeantrag an die Klägerin mit dem Hinweis weiter, dass es sich bei den von B. beantragten Leistungen – Kostenübernahme für andere Transportmöglichkeiten – um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handele, für die die Klägerin vorrangig zuständig sei. Der Antrag werde daher gemäß § 14 SGB IX fristgerecht weitergeleitet. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin als zweitangegangener Träger vorbehaltlich § 14 Abs. 3 SGB IX über den Antrag zu entscheiden habe.
5
In einer E-Mail vom 07.07.2023 an die Klägerin begründete B. seinen Antrag zur Mobilitätshilfe vom 04.05.2023 nochmals näher und legte dar, weshalb er für sein Studium – insbesondere zum Besuch der Vorlesungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und der Bibliothek – einen Pkw benötigt.
6
Bei einem Beratungsgespräch in der Abteilung „berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ der Klägerin am 14.07.2023 gab B. ergänzend zu seiner E-Mail vom 07.07.2023 an, dass der rechte Fuß nach einer OP zur Korrektur einer angeborenen Fehlstellung gelähmt sei. Er benötige deshalb eine Orthese. Zunächst sei er auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen; inzwischen könne er kurze Strecken mit Hilfe von Unterarmgehstützen überwinden, so wie heute vom Besucherparkplatz bis in das Büro der Klägerin. Er benötige dafür sehr viel Zeit und sei dann erschöpft. Bei der Bewerkstelligung des täglichen Lebens benötige er umfassende Hilfen. Aufgrund von Einschränkungen beider Handgelenke könne er keinen Stift halten. Er tippe alles in die Tastatur. Wenn auch dies nach einiger Zeit nicht mehr möglich sei, nutze er die Spracheingabe seines MAC-PC. Bisher habe ihn seine Schwägerin, die ebenfalls Jura studiere, in ihrem Auto mitgenommen. Dies werde aber im nun anstehenden 2. Semester ab 01.10.2023 nicht länger möglich sein, da sie andere Schwerpunkte belegen werde und daher andere Standorte der Universität B-Stadt aufsuchen müsse. Insgesamt finde das Jura-Studium an mindestens drei Standorten innerhalb B-Stadt statt. Darüber hinaus habe die Schwägerin in der Vergangenheit den privaten Fahrdienst teilweise kurzfristig (z.B. aufgrund einer Erkrankung) nicht leisten können, sodass er an der Präsenz-Vorlesung nicht habe teilnehmen können, sondern zuhause habe bleiben müssen. Er möchte daher einen eigenen PKW beatragen, da er nur so flexibel sei. Denn der Wechsel der verschiedenen Standorte der Universität B-Stadt müsse regelmäßig nicht nur tageweise, sondern auch innerhalb eines Tages in kurzer Zeit erfolgen. B. legte eine Bescheinigung seiner behandelnden Neurologin, seinen Führerschein und eine Bescheinigung der Universität B-Stadt über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Semesterabschlussklausuren im Grundstudium vor.
7
Bereits im Eingliederungshilfeantrag hatte B. angegeben, über kein höheres Einkommen als 2.078 € brutto im Monat zu verfügen, auch nicht über Vermögen über 61.110 €. B. legte im Verwaltungsverfahren einen Bescheid des Akademischen Förderungswerk B-Stadt vom 30.05.2023 vor, wonach ihm ab April 2023 eine monatliche Ausbildungsförderung i.H.v. 439 € bewilligt worden war. Außerdem bezog B. monatliches Kindergeld i.H.v. 219 €.
8
Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte B. den ihm ausgehändigten Fragebogen zur Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe ein. B. legte der Klägerin hierzu am 24.08.2023 zwei in Betracht kommende Angebote über Gebrauchtwägen vor. In einer fachtechnischen Stellungnahme vom 25.08.2023 empfahl der bei der Klägerin zuständige technische Berater und Sicherheitsingenieur, den angebotenen VW Touran zu bezuschussen: B. führe einen Rollstuhl mit sich und verlade diesen mittels eigener Kraft. Die üblichen Limousinen nach § 5 Abs. 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) würden zum Kofferraum hin eine Ladekante aufweisen. B. falle die Rollstuhlverladung bei vorliegender Höhendifferenz zur Kofferraummulde sehr schwer. Dieses Problem werde bei ebenem Kofferraumboden (ohne Mulde) wie beim VW Touran umgangen. Der angegebene VW Touran lasse eine Lebensdauer von noch mindestens 5 Jahren erwarten. Außerdem sei noch eine Standheizung einzubauen, da B. die Scheiben des Kfz im Winter nicht aus eigner Kraft vom Eis befreien könne.
9
Mit Bescheid vom 31.08.2023 bewilligte die Klägerin B. die Förderung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung nach § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 KfzHV dem Grunde nach. Mit weiterem Bescheid vom 07.09.2023 bewilligte die Klägerin B. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung nach § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KfzHV i.H.v. 25.296,50 €.
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Mit Schreiben vom 08.09.2023 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben anfallenden Leistungen einen Erstattungsanspruch gem. § 16 Abs. 1 SGB IX dem Grunde nach geltend. Der Beklagte sei für die Erbringung der Leistungen zuständig. Zu gegebener Zeit werde der Umfang des Erstattungsanspruchs der Höhe nach mitgeteilt.
11
In einem von der Klägerin angeforderten Unfallfragebogen zur Prüfung eines möglichen auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruches teilte B. mit, dass sich an seinem rechten Unterschenkel nach einer am 15.09.2020 durchgeführten Umstellungsosteotomie im Hospital H-Stadt ein Kompartment-Syndrom gebildet habe. Dieses habe den Peronaeusnerven geschädigt. Er habe deswegen aber keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen kann die Klägerin zu dem Ergebnis, dass ein Regressanspruch nicht verfolgt werde. Es habe kein Unfall oder eine sonstige von einem Dritten verursachte Schädigung vorgelegen, vielmehr basiere der Gesundheitsschaden des B. auf Komplikationen nach einer Standard-OP. Es seien weder straf- oder zivilrechtlichen Verfahren anhängig gewesen noch anhängig. Dementsprechend sei auch keine Schadenersatzzahlung erfolgt; es gebe auch keine offene Forderung.
12
Mit Schreiben vom 09.11.2023 bezifferte die Klägerin nunmehr gegenüber dem Beklagten die Höhe der Erstattung auf 26.661,61 € für erbrachte Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 5% der erbrachten Leistungen, somit 1.333,08 €. Der Gesamtbetrag sei daher 27.994,69 €. In dem geltend gemachten Betrag war auch ein dem B am 07.09.2023 bewilligter Zuschuss i.H.v. 1.365,11 € (inkl. Mehrwertsteuer) für ein als technische Arbeitshilfe bewilligtes Apple Macbook zuzüglich Verwaltungskostenpauschale enthalten.
13
Mit Schreiben vom 27.11.2023 lehnte der Beklagte eine Begleichung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ab.
14
Ein nochmaliger Versuch der Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2024, vom Beklagten eine Erstattung des Betrags von 27.994,69 € zu erreichen, blieb ebenfalls ohne Erfolg (ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 08.08.2024).
15
Hieraufhin hat die Klägerin am 15.01.2025 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie vor, dass sie als zweitangegangener Träger über den Antrag des B. entschieden habe. Bei den bewilligten Leistungen habe es sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des § 75 SGB IX um Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die in die Zuständigkeit des Beklagten als Eingliederungshilfeträger nach §§ 5 und 6 SGB IX fallen würden. Soweit die Beklagte ihre gegenteilige Auffassung auf zwei Entscheidungen des D.s (BSG) aus dem Jahr 2016 stütze, würden diese Entscheidungen vom SGB IX in der alten bis 31.12.2017 geltenden Fassung ausgehen und nicht die geänderte Rechtslage durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzt (BTHG) und der damit verbundenen Einführung des § 75 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) berücksichtigen. Die Argumentation des BSG zur früheren Rechtslage habe darauf beruht, dass der Abschluss eines Studiums die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermögliche und deshalb als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen sei. Danach kämen als zuständige Träger die Rentenversicherung und die Klägerin in Frage. Damit wäre die Förderung eines Studiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Regelfall. Dazu passe aber nicht, dass die gesetzliche Neuregelung mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung eine eigene Leistungsgruppe eingeführt und diese damit besonders hervorgehoben habe. Verortet sei dies in § 5 Nr. 4 SGB IX und daran anknüpfend sei die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 Nrn. 6 u. 7 SGB IX den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Eingliederungshilfe zugewiesen. In Teil 1, Kapitel 12 des SGB IX finde sich zudem mit § 75 eine gesonderte Erwähnung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Die Gesetzesbegründung hebe dazu hervor, dass der hohe Stellenwert herausgestellt werden solle, der der Bildung i.S.d. Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zukomme, BT-Drucks. 18/9522, S. 259. Im Teil 2 (Eingliederungshilferecht) sei in Kapitel 5 mit § 112 eine eigene Regelung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung getroffen. In der Gesetzesbegründung heiße es dazu: „Der Leistungstatbestand „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ werde in diesem Gesetzentwurf ausdrücklich für die Träger der Eingliederungshilfe geregelt und im Vergleich zur geltenden Rechtslage ausgeweitet, vgl. § 112 des Gesetzentwurfs“, s. BT-Druck 18/9522, S. 260. Ferner verweise die Gesetzesbegründung darauf, dass die leistungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie bisher in den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen geregelt seien. Dieses Prinzip finde sich auch weiterhin in § 7 Abs. 1 SGB IX, der den Vorbehalt abweichender Regelungen der trägerbezogenen Leistungsgesetze im Verhältnis zu den Bestimmungen des SGB IX zum Gegenstand habe. Für die Klägerin seien demnach die Regelungen des SGB IX maßgebend, soweit sich durch das Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nichts Abweichendes ergebe. Vor diesem Hintergrund sei auf die Regelungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB III abzustellen. Diese würden weder als allgemeine noch als besondere Leistung die Förderung eines Studiums vorsehen. Einzige Ausnahme sei über § 117 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 51 SGB IX möglich, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges es erforderlich machen würden, das Studium notwendigerweise in einer Reha-Einrichtung i.S.d. § 51 SGB IX zu absolvieren. In diesem Sinne ergebe sich hieraus eine Begrenzung der Leistungen auch des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX. Bei der beantragten Förderung der Kfz-Hilfe, die für das Studium benötigt worden sei, handele es sich somit um Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (Hilfen zum Hochschulstudium). Diese würden in den Zuständigkeitsbereich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Träger der Eingliederungshilfe (§ 5 Nr. 4 SGB IX i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 SGB IX) fallen. Eine Zuständigkeit der Klägerin für die beantragten Mittel sei somit nicht gegeben. Der Beklagte sei daher zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verspflichtet.
16
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 28.05.2025 erörtert.
17
Mit Schriftsatz vom 06.06.2025 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Klage hinsichtlich der technischen Arbeitshilfe (1.365,11 € zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 5% der erbrachten Leistungen = 68,26 €; insgesamt 1.433,37 €) nach dem richterlichen Hinweis vom 27.03.2025 sowie den richterlichen Ausführungen im Erörterungstermin vom 28.05.2025 nicht mehr aufrechterhalten und zurückgenommen wird. Die Klage werde auf die Erstattung für die Kosten der Kfz-Hilfe (25.296,50 € zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 5% der erbrachten Leistungen = 1.264,83 €; insgesamt 26.561,33 €) beschränkt.
18
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.296,50 € zuzüglich einer fünfprozentigen Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 1.264,83 €, also insgesamt 26.561,33 € zu zahlen.
19
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei den von B. beantragten Leistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe an Bildung, sondern um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt habe. Für diese Leistungen ergebe sich eine gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangige Zuständigkeit der Klägerin nach dem SGB III i.V.m. dem SGB IX. Hierzu weist der Beklagte auf zwei Entscheidungen des BSG vom 24.02.2016 – B 8 SO18/14 R (Fahrtkosten für ein Promotionsstudium) und vom 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R (Gebärdendolmetscher für ein Bachelorstudium) hin. Das BSG habe in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als besondere Rehabilitationsleistungen nach dem SGB III i.V.m. dem SGB IX in Betracht kämen. Hieran anknüpfend habe das LSG Nordrhein-Westfalen in dem vom BSG zurückverwiesen Verfahren (L 9 SO 427/16 ZVW) klargestellt, dass im Fall ein Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestanden habe. Insoweit kämen die Förderung des Studiums durch die Übernahme der Kosten für ein Kfz als besondere Leistungen in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen sei. Dies scheine unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nachgewiesen. Allein der Umstand, dass B. zum Jurastudium, das im Allgemeinen zulassungsbeschränkt sei, zugelassen worden sei, lasse eine positive Prognose auf den Abschluss und die anschließende Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben zu. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin selbst mit Bescheid vom 07.09.2023 die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung als Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bewilligt habe. Die Klägerin habe bislang keine Schadensersatzforderungen mit der Begründung geltend gemacht, dass der Gesundheitsschaden auf Komplikationen nach einer Standard-OP basiere. Medizinische Unterlagen, die zu dieser Einschätzung geführt haben, seien nicht vorgelegt worden.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, das diese mit Schriftsätzen vom 29.01.2026 und vom 02.02.2026 erklärt haben, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
23
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
24
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 87 ff. SGG).
25
Insoweit die Klägerin ursprünglich auch beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.365,11 € an gezahlten Leistungen für eine technische Arbeitshilfe (MacBook) zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 68,26 € zu erstatten, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 06.06.2025 zurückgenommen.
26
Streitgegenständlich ist somit nur noch, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 25.296,50 € an geleisteter Kfz-Hilfe zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 1.264,83 € hat.
II.
27
Die Klage ist begründet.
28
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 25.296,50 € an geleisteter Kfz-Hilfe zzgl. eine Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 1.264,83 € zu erstatten.
29
Die Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung bildet § 16 Abs. 1 SGB IX: Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX umfasst der Erstattungsanspruch nach Abs. 1 die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Abs. 3 Satz 2).
30
Diese Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger – auch für den Fall, dass ihm durch die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags die Leistungszuständigkeit aufgedrängt worden ist – gegenüber dem materiellrechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verdrängt (vgl. BSG Urt. v. 25.4.2013 – B 8 SO 12/12 R, BeckRS 2013, 70866 Rn. 10).
31
1. Die Klägerin war zweitangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX.
32
B. hatte zunächst am 04.05.2023 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gestellt und die Bewilligung von Leistungen begehrt, durch die es ihm ermöglicht wird, trotz seiner vorhandenen Gehbehinderung sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität B-Stadt zu absolvieren und die Wege zu den Universitätseinrichtungen und zwischen den einzelnen Veranstaltungsorten zurückzulegen. Der Beklagte hat als erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag am 15.05.2023 an die Klägerin, die er als zuständige Rehabilitationsträgerin erachtet hat, und somit fristgerecht innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet. Der Beklagte hat B. mit Schreiben vom folgenden Tag über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.
33
Nach § 14 Abs. 2 Sätze 4 u. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger).
34
Die Klägerin hat den individuellen und funktionsbezogenen Bedarf des B. durch Beiziehung verschiedener Unterlagen, im persönlichen Gespräch und durch Einholung einer Stellungnahme eines technischen Beraters und Sicherheitsingenieurs festgestellt. Hierbei ergab sich, dass der Kläger aufgrund seiner durch neurologische und orthopädische Gesundheitsstörungen bedingten Gehbehinderung und der Umstände seines Studiums der Rechtswissenschaft für den Besuch der Universität B-Stadt ein Kfz benötigt. Das anzuschaffende Kfz musste eine bestimmte Beschaffenheit des Kofferraums zur Verladung des Rollstuhls und als Zusatzausstattung eine Standheizung aufweisen. Diesen Anforderungen entsprach letztlich bei einem ausgedünnten Gebrauchtwarenmarkt ein VW Touran zum Kaufpreis von 22.500 € (ohne Kosten der Gewährleistung i.H.v. 590 €) zzgl. Kosten für den Einbau einer Standheizung i.H.v. 2.796,50 €.
35
Daraufhin hat die Klägerin B. mit Bescheid vom 07.09.2023 einen entsprechenden Zuschuss i.H.v. insgesamt 25.296,50 € zur Anschaffung des Kfz bewilligt und die Leistung durch Auszahlung an den Verkäufer (SI, F-Stadt) erbracht.
36
2. Der Beklagte ist originär für die Erbringung der bewilligten Kfz-Hilfe zuständig gewesen. Die Weiterleitung des Antrags des B. vom 04.05.2023 an die Klägerin ist daher zu Unrecht erfolgt. B. stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses zur Anschaffung des Kfz als Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 99, § 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 SGB IX in Gestalt einer Hilfe zur hochschulischen Ausbildung zu.
37
a. Der Beklagte war nach § 6 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Nr. 4, § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW sachlich zuständiger Reha-Träger für die dem B. mit Bescheid der Klägerin vom 07.09.2023 bewilligte Leistung der Kfz-Hilfe.
38
Ob ein Rehabilitationsträger für die Erbringung der vom Leistungsempfänger beantragten Leistungen sachlich zuständig sein kann, beurteilt sich nach § 6 i.V.m. § 5 SGB IX. Die Eingliederungshilfeträger sind danach für die Erbringung der Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX), also für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe. Die Bundesagentur für Arbeit besitzt hingegen nur für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3 SGB IX eine Zuständigkeit, also für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.
39
Bei der bewilligten Kfz-Hilfe handelte es sich um Hilfe zur hochschulischen Ausbildung nach § 99, § 102 Abs. 1 Nr. 3, § 112 SGB IX und damit um eine Leistung zur Teilhabe an Bildung.
40
Die Klägerin hat B. die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung i.H.v. 25.296,50 € mit Bescheid vom 31.08.2023 bewilligt, der mit Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) überschrieben war. Allerdings ist die Titulierung des Bewilligungsbescheids nicht maßgeblich für die Einordnung der Leistung nach § 5 SGB IX. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistung in der Sache erbracht worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21, BeckRS 2023, 30743 Rn. 36; Urt. v. 24.4.2015 – L 8 AL 2430/12, juris Rn. 68). In der Sache wurden B. Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht (siehe dazu im Folgenden).
41
B. war zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung ein Mensch mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Er litt laut der aktenkundigen Feststellungen an chronischen neurologischen und orthopädischen Erkrankungen. Ihm waren deshalb ein Grad der Behinderung von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Durch die Behinderungen war B. wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Ihm war es aufgrund seiner Behinderung nicht möglich, ohne Auto (weiterhin) die einzelnen Veranstaltungsorte der Universität B-Stadt aufzusuchen, um sein bereits aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften fortzuführen. Die dem B. gewährte Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines PKW mit behinderungsgerechter Ausstattung war damit auch geeignet und erforderlich i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 4 SGB IX zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass B. trotz allgemeiner Hochschulreife und bereits aufgenommenen Jurastudium nicht in der Lage gewesen wäre, das Studium erfolgreich abzuschließen, hat das Gericht nicht. B. hatte zum Zeitpunkt seines Jurastudiums noch keinen Hochschul- oder Berufsabschluss.
42
Der dem B. bewilligte Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich einer behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung stellt sich als Kraftfahrzeughilfe dar. Allerdings sind die Leistungsgruppen des § 5 SGB IX nicht so konzipiert, dass die nach dem SGB IX möglichen Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 4 SGB IX immer nur einer bestimmten Leistungsgruppe unterfallen. So ist die Kraftfahrzeughilfe nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX sowohl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringbar (vgl. § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SGB IX), als auch als Leistung zur Mobilität im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 114, § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX). In den gesetzlichen Vorschriften zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung wird die Kraftfahrzeughilfe hingegen nicht explizit genannt (s. dazu § 112, § 75 SGB IX). Allerdings ist die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe zur Überzeugung des Gerichts auch als Leistung zur Teilhabe an Bildung möglich, insbesondere auch als Hilfe zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX (in diesem Sinne auch LPK-SGB IX/von Boetticher/Zinsmeister SGB IX § 112 Rn. 4; Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback SGB IX § 112 Rn. 20; BeckOGK/Winkler SGB IX § 112 Rn. 32; Kossens/von der Heide/Maaß/Schörnig SGB IX § 75 Rn. 9; GK-SRB/Kemper SGB IX § 75 Rn. 10). Der offene Wortlaut der § 112, § 75 SGB IX, der von „Hilfen“ spricht, lässt eine Subsumierung der Kraftfahrzeughilfe unter den Wortlaut zweifellos zu. Hinzu kommt, dass Kosten für das Zurücklegen des Schulwegs, die behinderungsbedingt anfallen, zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zählen (vgl. BSG Urt. v. 8.5.2024 – B 8 SO 3/23 R, BeckRS 2024, 16011 Rn. 15 und 16; zur Übertragbarkeit auf die seit 01.01.2018 gültige Gesetzeslage JAmt 2025, 97). Nichts anderes kann aber für Kosten gelten, die behinderungsbedingt für den Besuch einer Hochschule anfallen. Ist dabei die Anschaffung eines Kfz geeignet und erforderlich, dem Betroffenen unter Überwindung der behinderungsbedingt bestehenden Nachteile die Teilnahme am Hochschulunterricht zu ermöglichen, wird auch diese Maßnahme von den Leistungen zur Teilhabe am Bildung umfasst (siehe auch BT-Drucks. 18/9522, S. 259: „insbesondere Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten notwendig sind“). Schließlich ist auch zu beachten, dass die aufgrund des Bundesteilhabegesetzes als selbstständige Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX erfassten und nunmehr in den §§ 75, 112 SGB IX normierten Leistungen zur Teilhabe an Bildung bis zum 31.12.2017 Bestandteil der Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe waren und in diesem Rahmen die Möglichkeit der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nach §§ 53, 54 SGB XII a.F. i.V.m. der KfzHV bestand (vgl. BSG Urt. v. 14.5.2014 – B 11 AL 6/13 R, BeckRS 2014, 72146 Rn. 19). Durch die eigenständige Normierung der Leistungen zur Bildung ab dem 01.01.2018 sollten die Leistungen zur Teilhabe nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht eingeschränkt, sondern verbessert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 191, 196, 260). Die Gewährung einer Kfz-Hilfe ist somit auch als Leistung zur Teilhabe an Bildung möglich.
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Um die im vorliegenden Fall konkret erbrachte Leistung der Kraftfahrzeughilfe einer Leistungsgruppe i.S.d. § 5 SGB IX und damit dem Zuständigkeitsbereich eines Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX zuzuordnen, ist auch nach der Umgestaltung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (vgl. LSG Bayern Urt. v. 21.2.2022 – L 10 AL 81/20, BeckRS 2022, 3310 Rn. 35 u. 29; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21, BeckRS 2023, 30743 Rn. 44, 46; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.3.2023 – L 8 AL 3628/21, BeckRS 2023, 49052 Rn. 35; a.A. SG Nürnberg Urteil v. 21.7.2021 – S 22 SO 212/20, BeckRS 2021, 20547 Rn. 17: Abgrenzung hat danach zu erfolgen, ob eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits erreicht ist oder nicht). Das heißt, entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (s. zur Rechtslage vor dem 01.01.20218 BSG Urt. v. 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R, BeckRS 2005, 40042 Rn. 18). Während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (vgl. § 49 Abs. 1 SGB IX), ist es die Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. § 90 Abs. 4 SGB IX). Dazu werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX).
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Die dem B. bewilligte und erbrachte Leistung eines Zuschusses i.H.v. insgesamt 25.296,50 € diente dazu, ihm die Anschaffung eines seiner Behinderung gerechten Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Auf diese Weise sollte B. in die Lage versetzt werden, die verschiedenen Örtlichkeiten der Universität B-Stadt zu erreichen bzw. zwischen ihnen zu pendeln und sein an der Universität B-Stadt aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften zur Vorbereitung auf den Abschluss „Erste Prüfung“ (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität B-Stadt für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss „erste Prüfung“) zu absolvieren. Der Besuch einer Universität ist dem tertiären Bereich der Schulbildung (3. Stufe) zuzuordnen. Er baut auf den vorangegangenen erfolgreichen Abschlüssen der 1. Stufe (sog. Primarbereich) und der 2. Stufe (sog. Sekundarbereich) der schulischen Bildung auf. Auch wenn mit jedem erfolgreichen Abschluss dieser Stufen eine Verbesserung der Zugangschancen zum Arbeitsmarkt einhergeht und sich auch jeder Schulbesuch mittelbar positiv auf die Möglichkeit einer späteren Berufsausübung auswirkt, stand der Besuch der Universität B-Stadt durch B. doch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer anschließenden Berufsausübung. Bei dem Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich vielmehr um eine rein akademische Ausbildung, die die schulische Laufbahn auf höchster Stufe abschließt. Die „Erste Prüfung“ hat dabei die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Sie soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen, psychologischen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Darüber hinaus soll der Prüfling insbesondere im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen (vgl. § 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW). Das Bestehen der „Ersten Prüfung“ ermöglicht dem Prüfling die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare (vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 JAG NRW). Das Studium der Rechtswissenschaft des B. an der Universität B-Stadt ist somit dem Lebensbereich „Bildung“ zuzuordnen. Damit stellt sich die Situation anders dar als z.B. bei einem dualen Studium, das mit dem Erwerb eines Berufsabschlusses einhergeht. In diesem Fall ist die schwerpunktmäßige Zuordnung zum Lebensbereich „Arbeitsleben“ oder zum Lebensbereich „Bildung“ gegebenenfalls anders zu beurteilen.
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Der hier vertretenen Rechtsauffassung stehen auch nicht die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des D.s (BSG) vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R und vom 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R entgegen. Den beiden Entscheidungen des BSG, denen abweichende Sachverhalte zugrunde lagen (im einen Fall Promotion nach abgeschlossener Lehre zum Bürokaufmann und abgeschlossenem Magisterstudium, im anderen Fall Bachelor-Studium nach abgeschlossener Ausbildung zur Mediengestalterin und zeitgleicher Ausübung dieses Berufs), ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, lediglich zu entnehmen, dass eine Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III i.V.m. SGB IX auch im hochschulischen Bereich in Betracht kommt. Eine Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gesetzlich normiert waren, hat das BSG in seinen Entscheidungen nicht vorgenommen. Insofern enthalten die Entscheidungen auch keine Ausführungen zu der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Schwerpunkttheorie (siehe oben). Zudem hat das BSG die Möglichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Hochschulbereich als besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben jeweils unter den Vorbehalt gestellt, dass auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall aber zu verneinen: Das Gericht kann nicht feststellen, dass es B. bei vorhandener allgemeiner Hochschulreife nicht auch möglich gewesen wäre, anders als durch den erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Andererseits kann das Gericht auch nicht feststellen, dass im Falle des B. bereits eine endgültige Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht war und deswegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Betracht kamen (siehe dazu BSG a.a.O.).
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Der Beklagte hätte sich gegenüber dem Anspruch des B. auch nicht auf den Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 Abs. 1 SGB IX berufen können. Denn bei der Prüfung des Erstattungsanspruches nach § 16 Abs. 1 SGB IX sind die Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Weiterleitung vorlagen. Zum Zeitpunkt der Weiterleitung hatte B. die beantragte Leistung aber noch nicht tatsächlich erhalten. Auch bestand eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB X – wie dargelegt – nicht. Vielmehr war der Beklagte für die Leistungserbringung zuständig.
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b. Der Beklagte war nach § 98 Abs. 1 S.1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auch örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe. B. hatte zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt.
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3. Der Klägerin steht für die geleistete Kfz-Hilfe i.H.v. 25.296,50 € gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe zu. Zwar sieht § 5 Abs. 1 KfzHV vor, dass die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 € gefördert wird, wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall setzt sich die bewilligte Kfz-Hilfe aus dem Kaufpreis i.H.v. 22.500 € und den Kosten für eine behinderungsbedingten Zusatzausstattung i.H.v. 2796,50 € zusammen. Somit lag der Kaufpreis 500 € über dem gesetzlich vorgesehene Maximalbetrag. Allerdings kann nach § 5 Abs. 2 KfzHV abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. Die Klägerin konnte daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung ausgedünnten Gebrauchtwagenmarktes und der besonderen Anforderungen an das zu beschaffende Kfz dem B. zulässigerweise einen geringfügig auf 22.500 € erhöhten Betrag bewilligen (siehe dazu auch die Stellungnahme zur Gewährung Kfz-Hilfe nach § 49 Abs. 8 SGB IX für behinderte Menschen vom 28.08.2023, Bl. 95 der übersandten Verwaltungsakte der Klägerin).
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Ob der Beklagte die beantragte Kfz-Hilfe in gleicher Weise geleistet hätte oder hätte leisten müssen, ist ohne Belang. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung des § 16 Abs. 1 SGB IX, wonach die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind.
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4. Die Klägerin hat die nach § 111 Satz 1 SGB X einschlägige Zwölf-Monats-Frist gewahrt und der Erstattungsanspruch ist auch durchsetzbar, insbesondere nicht gem. § 113 SGB X verjährt, was vom Beklagten auch nicht behauptet wurde. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch für die dem B. mit Bescheiden vom 31.08.2023 und 07.09.2023 bewilligten Leistungen gegenüber dem Beklagten bereits mit Schreiben von 08.09.2023 und vom 09.11.2023 geltend gemacht und schließlich die vorliegende Klage am 15.01.2025 erhoben.
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5. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 1.264,83 € (25.296,50 € x 5%) durch den Beklagten beruht auf § 16 Abs. 3 SGB IX. Das Gericht kann unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen nicht feststellen, dass die Klägerin dem B. die Kfz-Hilfe in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zu Unrecht bewilligt hätte.
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Nach alledem war die Klage begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).