Titel:
Rechtsreferendar, Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem ersten Tag einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung (ärztliche Attestpflicht) für die sog. Intensivklausurenwoche durch Merkblatt und allgemeines Rundschreiben, Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (Arbeitsgemeinschaft, Klausur), Feststellung Verlust der Unterhaltsbeihilfe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen fehlender einzelfallbezogener Begründung, Sofortige Vollziehung, Unterhaltsbeihilfe, Dienstunfähigkeit, Arbeitsgemeinschaft, Fahrlässigkeit, Attestpflicht, Interessenabwägung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3
SiGjurVD Art. 3
BayBesG Art. 9 Abs. 1
BayBG Art. 95
UrlMV § 16 Abs. 1
UrlMV § 16 Abs. 2
UrlMV § 16 Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Rechtsreferendar, Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem ersten Tag einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung (ärztliche Attestpflicht) für die sog. Intensivklausurenwoche durch Merkblatt und allgemeines Rundschreiben, Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (Arbeitsgemeinschaft, Klausur), Feststellung Verlust der Unterhaltsbeihilfe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen fehlender einzelfallbezogener Begründung, Sofortige Vollziehung, Unterhaltsbeihilfe, Dienstunfähigkeit, Arbeitsgemeinschaft, Fahrlässigkeit, Attestpflicht, Interessenabwägung
Tenor
I. Ziffer 2 des Bescheids der Präsidentin des Landgerichts … vom … Februar 2026 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 52,32 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe für zwei Tage durch die Präsidentin des Landgerichts … .
2
Der Antragsteller befindet sich als Rechtsreferendar seit dem … Oktober 2024 im Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene.
3
Ein Merkblatt „Einstellung: … Oktober 2024“ enthielt unter „4. Dienstunfähigkeit“ unter anderem folgende Ausführungen:
4
„Jede Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer ist unverzüglich der Referendargeschäftsstelle in dessen Bereich die praktische Ausbildung abgeleistet wird, anzuzeigen (telefonisch oder per E-mail am selben Tag § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlMV). (…) Wenn Sie länger als 3 Kalendertage (nicht nur Arbeits- bzw. Werktage) erkrankt sind, ist ein ärztliches Attest (§ 16 Abs. 2 UrlMV) vorzulegen. Da die Referendarzeit eine Vollbeschäftigung ist, hat eine Krankmeldung für jeden Tag zu erfolgen, auch wenn keine Termine der Arbeitsgemeinschaft bzw. der praktischen Ausbildungsstelle wahrzunehmen sind.
5
Bei kurzfristigen Erkrankungen ohne Attest (5x während des gesamten Referendariats) an AG-Tagen wird eine Attestpflicht schon für eintägige Erkrankungen auferlegt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV).
6
Bei Pflichtveranstaltungen, an denen Urlaubssperre ist (Einführungslehrgänge und Intensivklausurenwoche) muss bereits ab dem 1. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Keine oder zu verspätete Krank- bzw. Gesundmeldungen führen zu unentschuldigten Fehlzeiten (siehe Ziffer 5.).“
7
Für die Zeit vom ... Oktober 2024 bis … September 2025 wurde der Antragsteller einer Arbeitsgemeinschaft bei dem Landgericht … zugeteilt und zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft verpflichtet. Ab dem ... Oktober 2025 war er erneut verpflichtet, eine Arbeitsgemeinschaft bei dem Landgericht … zu besuchen.
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Am … August 2025 nahm der Antragsteller an einer Arbeitsgemeinschaft nicht teil. Von der Präsidentin des Landgerichts … mit Schreiben vom … August 2025 zu einer Stellungnahme hierzu aufgefordert, erklärte er mit E-Mail vom … August 2025, dass er sich an den Tag nicht mehr erinnern könne. Er sei aber nochmal die Terminpläne durchgegangen, die für diese Arbeitsgemeinschaft auf BayLern hochgeladen worden seien, da sei für den … August 2025 kein (Folge) termin eingetragen gewesen. Er bitte, das Missverständnis zu entschuldigen. Nach Auskunft des Arbeitsgemeinschaftsleiters an die Referendargeschäftsstelle mit E-Mail vom … September 2025 sei der Terminplan (bis September) mit E-Mail vom … Mai 2025 an alle Referendare „in bcc“ geschickt worden. Auf BayLern habe er sich nicht befunden. Mit E-Mail vom … September 2025 teilte die Referendargeschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass er für den … August 2025 als unentschuldigt geführt werde, was im Zeugnis vermerkt werde. Von der Verlustfeststellung seiner Unterhaltsbeihilfe für den … August 2025 werde derzeit Abstand genommen. Der AG-Leiter habe den Terminplan für die Zeit ab Juni 2025 am … Mai 2025 an alle Teilnehmer der AG per E-Mail verschickt. Da der Antragsteller an den AG-Terminen ab Juni 2025 teilgenommen habe bzw. sich Urlaub genommen habe oder sich rechtzeitig krank gemeldet habe für AG-Termine in dieser Zeit, sei davon auszugehen, dass ihm dieser Terminplan bekannt gewesen sei und somit auch der AG-Termin vom … August 2025.
9
Mit Schreiben vom … September 2025 übersandte die Präsidentin des Landgerichts … den Terminplan für eine Arbeitsgemeinschaft für die Zeit vom ... Oktober 2025 bis … Mai 2026 unter anderem an den Antragsteller. Er wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft Pflicht sei. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst habe den Verlust der Unterhaltsbeihilfe und unter Umständen Disziplinarmaßnahmen zur Folge. Erkrankungen und deren voraussichtliche Dauer seien unverzüglich (§ 16 UrlMV) entweder telefonisch unter oben genannter Telefonnummer oder per E-Mail mitzuteilen. Wenn er während der Intensivklausurenwoche erkrankt sei, müsse bereits ab dem ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt werden bzw. die Mitteilung erfolgen, dass eine solche von der Krankenkasse abgerufen werden könne.
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In der Zeit vom … bis … November 2025 fand die sog. Intensivklausurenwoche statt.
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Am … November 2025 meldete sich der Antragsteller bei der Referendargeschäftsstelle per E-Mail für den … und den … November 2025 krank. Am … November 2025 reichte er hierzu per E-Mail eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom … November 2025 für diese beiden Tage nach, welche am … November 2025 auch von der Krankenkasse des Antragstellers abgerufen werden konnte („1: Erstnachweis“).
12
Am … November 2025 meldete er sich bei der Referendargeschäftsstelle per E-Mail weiterhin krank und kündigte an, ein Folgeattest im weiteren Verlauf des Tages einzureichen. Hierzu konnte am … November 2025 von der Krankenkasse kein Nachweis abgerufen werden („4: Nachweis liegt nicht vor“). Mit E-Mail vom … November 2025 forderte die Referendargeschäftsstelle den Antragsteller auf, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den … November 2025 zu übersenden, da eine solche von seiner Krankenkasse nicht abgerufen werden könne. Im weiteren per E-Mail geführten Schriftwechsel teilte der Antragsteller der Referendargeschäftsstelle mit, dass der Arzt, der das erste Attest ausgestellt habe, ihm mitgeteilt habe, dass telefonisch keines ausgestellt werden könne und er sich an seine Hausarztpraxis wenden müsse. Seine Hausarztpraxis habe ihm mitgeteilt, dass erst am Folgetag ein Termin verfügbar sei und ihm dann rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne. Da er sich am nächsten Tag jedoch wieder genesen gefühlt habe und die Klausur habe mitschreiben wollen, habe er davon Abstand genommen, den Termin wahrzunehmen. Er habe auch keine ausdrückliche Vorgabe gefunden, dass bei einer Urlaubssperre zwingend für jeden einzelnen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen sei. Er wurde daraufhin von der Referendargeschäftsstelle informiert, dass ihm dies bereits am Tag seiner Einstellung in das Referendariat mitgeteilt worden sei. Auch in dem Merkblatt der Referendargeschäftsstelle sei dieser Umstand vermerkt. Weiterhin sei er mit Schreiben vom ... September 2025 nochmals darauf hingewiesen worden. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV dürfe die Dienstvorgesetzte die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen. Sollte er für den … November 2025 keine AU übersenden können, werde er für den … November 2025 als unentschuldigt geführt. Da er bereits für den … August 2025 eine unentschuldigte Fehlzeit habe, würde ihm seine Unterhaltsbeihilfe für den … August 2025 und … November 2025 gekürzt werden. Mit E-Mail vom … November 2025 übersandte die Referendargeschäftsstelle dem Antragsteller das Merkblatt vom Oktober 2024 und das Schreiben vom ... September 2025. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit E-Mail vom … November 2025, dass ihm das Schreiben vom ... September 2025 weder postalisch noch per E-Mail zugestellt worden sei. Die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sehe das frühzeitige Nachweisverlangen als ermessensgebundene Entscheidung. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV setze in beiden Tatbestandsvarianten voraus, dass der Dienstherr konkrete, begründete Zweifel an der Selbsteinschätzung des Beamten zur Dienstunfähigkeit habe. Ein pauschales Nachweisverlangen, das auf alle Referendare gleichmäßig angewandt und noch vor Dienstantritt ausgesprochen werde, dürfte den Anforderungen des Einzelfalls und der Notwendigkeit konkreter Umstände nicht genügen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Anweisung. Damit habe es bei der Pflicht zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem vierten Tag sein Bewenden. Am Rande bemerke er noch, dass die von der Geschäftsstelle verteilten Merkblätter aufgrund ihrer eigenartigen Gestaltung auch kaum lesbar seien.
13
Mit Schreiben vom … November 2025 gab die Präsidentin des Landgerichts … dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe für die Tage … August 2025 und … November 2025, wovon der Antragsteller mit Schreiben vom … Dezember 2025 Gebrauch machte.
14
Es treffe zu, dass er an dem Termin … August 2025 nicht an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen habe. Der Terminplan sei ihm jedoch weder per E-Mail noch postalisch zugegangen noch sei er auf BayLern einsehbar gewesen. Er habe sich die Termine der Arbeitsgemeinschaft von einer Kollegin durchgeben lassen. Wegen eines Übertragungsfehlers sei ihm dabei der … August 2025 nicht durchgegeben worden, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe. Ein schuldhaftes Fernbleiben liege nicht vor, weil die zeitliche und örtliche Dienstleistungspflicht für ihn am … August 2025 nicht auf die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft konkretisiert worden war. Mangels offizieller Zustellung habe er sich auf die Auskunft einer zuverlässigen Kollegin verlassen dürfen.
15
Auch am … November 2025 sei er dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben. Er sei am … November 2025 dienstunfähig erkrankt gewesen und habe sich pflichtgemäß krankgemeldet. Eine Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV, in der Intensivklausurenwoche bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sei ihm gegenüber nicht wirksam ergangen. Tatbestandlich setze die Norm voraus, dass der Dienstherr im konkreten Einzelfall Zweifel an der Selbsteinschätzung des Beamten, dienstunfähig zu sein, hege. Rechtsfolgenseitig räume die Norm dem Dienstherrn ein Ermessen ein. Das Merkblatt mit dem Hinweis auf eine frühzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Intensivklausurenwoche sei keine verbindliche dienstliche Weisung, sondern stelle nur eine interne Verwaltungsvorschrift dar, die lediglich deskriptiv aufzuzeigen vermöge, wie die Behörde ihr Ermessen bezüglich eines allgemeinen Sachverhalts auszuüben gedenke. Sähe man in dem Merkblatt eine hinreichend spezifische Anordnung, würde diese deshalb rechtswidrig sein, weil die pauschale Vorverlagerung der Attestpflicht für ganze Gruppen von Referendaren oder Zeiträume, losgelöst von der Person des Beamten und ohne jedes konkrete Verdachtsmoment, einen Ermessensnichtgebrauch begründen würde. Aus dem Schreiben vom ... September 2025, ihm zugegangen per E-Mail am … November 2025, gehe eine wirksame dienstliche Anordnung zur Vorlage einer frühzeitigen Bescheinigung gleichsam nicht hervor. Wie schon beim Merkblatt fehle es auch hier an der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Würdigung des Einzelfalls stattgefunden habe. Mangels Begründung und angesichts der Tatsache, dass offenbar jeder Referendar diese Anordnung erhalten sollte, fehle es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten. Hinzu komme, dass es auch hier an einer Bekanntgabe fehle. Die Beweislast für den Zugang liege beim Dienstherrn. Das Schreiben vom ... September 2025 sei ihm nicht zugegangen. Ohne Kenntnis einer verschärften Pflicht und der zugrundeliegenden Ermessenserwägungen habe er nicht schuldhaft gehandelt, als er auf die übliche Drei-Tages-Frist vertraut habe. Es sei bei der Grundregel des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 UrlMV verblieben. Diese Pflicht und Frist habe er gewahrt.
16
Die Feststellung der Verlusts der Unterhaltsbeihilfe würde rechtswidrig sein. Er dürfe daher darum bitten, den Verlust der Unterhaltsbeihilfe nicht festzustellen und von weiteren disziplinarischen Inszenierungen abzusehen.
17
Am ... Januar 2026 übersandte der Arbeitsgemeinschaftsleiter der Arbeitsgemeinschaft an die Referendargeschäftsstelle den Verteiler, an den er am … Mai 2025 eine E-Mail mit dem „Terminplan bis September“ mit u.a. dem Termin … August 2025 versandt habe. Eine Versand-Fehlermeldung habe er nicht erhalten, Lesebestätigungen habe er keine eingestellt. Es habe von keinem Referendar eine Rückmeldung gegeben. Er habe eine Woche vorher schon der AG kommuniziert gehabt, dass er den Terminplan alsbald fertigstellen werde.
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Der Verteiler enthält auch die E-Mail-Adresse des Antragstellers, unter der er selber auch mit der Referendargeschäftsstelle kommuniziert hatte und weiter kommunizierte, z.B am … April 2025 (Urlaubsantrag), am … Mai 2026 (Urlaubsantrag) und am … Februar 2026 (Urlaubsantrag).
19
Mit Bescheid vom … Februar 2026 stellt die Präsidentin des Landgerichts … unter Ziffer 1 gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SiGjurVD, Art. 95 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayBesG für die Tage … August 2025 und 12. November 2025 den Verlust der Unterhaltsbeihilfe des Antragstellers fest. Unter Ziffer 2 ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 an.
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Die Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe wurde für den … August 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller ausgerechnet die für ihn im aktuellen Verfahren nachteilige E-Mail vom … Mai 2025 nicht erhalten habe, ihn offensichtlich aber die sonstigen Nachrichten des Landgerichts zuverlässig erreicht hätten. Für eine Kenntnis des Terminplans spreche insbesondere, dass er ansonsten an den Arbeitsgemeinschaftsterminen ab Juni 2025 teilgenommen bzw. jeweils passend Urlaub beantragt oder sich rechtzeitig krankgemeldet habe. Soweit er auf eine vermeintlich unvollständige Information durch eine Rechtsreferendarin verweise, entlaste ihn das nicht. Er hätte beim AG-Leiter oder der Referendargeschäftsstelle aktiv nachfragen müssen, wenn er den Terminplan trotz Ankündigung des AG-Leiters nicht erhalten hätte. Er hätte dann den richtigen Plan unproblematisch erhalten. Dies sei jedoch schuldhaft unterblieben.
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Auch das Fehlen am … November 2025 sei schuldhaft gewesen und führe dementsprechend zum Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Die Attestpflicht sei dem Antragsteller aus den zuvor erteilten Belehrungen bekannt gewesen, insbesondere aus dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom ... Oktober 2024, dessen Erhalt er unterschriftlich bestätigt habe. Gemäß Ziffer 4. des Merkblatts seien Anordnungen für den Fall der Dienstunfähigkeit getroffen worden. Für den … November 2025 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nachträglich, ein Nachweis einer Dienstunfähigkeit vorgelegt worden. Anders als vom Antragsteller angenommen sei die Anordnung der Attestpflicht kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, und damit wirksam. Der Dienstherr habe die Attestpflicht ab dem ersten Tag für die Zeit der Intensivklausurenwoche mittels Weisung dienstlich festgelegt, da erfahrungsgemäß regelmäßig mit einer erhöhten Zahl von Krankmeldungen in der Zeit der Intensivklausurenwoche zu rechnen sei und es sich bei diesem Abschnitt um einen besonders wichtigen Teil der Referendarausbildung handele, so dass eine Teilnahme möglichst aller Referendare unbedingt anzustreben sei. Ermessensfehler lägen nicht vor und die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt worden, insbesondere sei auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests als einschneidendere Maßnahme verzichtet worden. Für den … November 2025 hätte zum Nachweis der Dienstunfähigkeit lediglich ein (privat-) ärztliches Attest vorgelegt werden müssen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen sei, könne er für diesen Zeitraum nicht einwenden, dass er dienstunfähig gewesen sei. Dass der Antragsteller die Kenntnis von einer Attestpflicht insgesamt bestreite, sei wenig glaubhaft. Denn er sei der Anordnung für die ersten beiden Tage der Intensivklausurenwoche am … November und … November 2025 – offenbar in Kenntnis der Attestpflicht – umgehend nachgekommen.
22
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde wie folgt begründet:
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„3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids ist im öffentlichen Interesse geboten (Art. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Unterhaltsbeihilfe wird aus Haushaltsmitteln und damit aus Steuergeldern finanziert. Angesichts der Verpflichtung, die aus Steuergeldern stammenden Haushaltsmittel sparsam zu bewirtschaften, erscheint es geboten, die sofortige Vollziehung der Kürzung der Dienstbezüge für die Tage …08.2025 und …11.2025 anzuordnen.“
24
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am … Februar 2026 zugestellt.
25
Die Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen für den Antragsteller vom … März 2026 weist für den Abrechnungsmonat März 2026 einen Einbehalt von insgesamt 104,63 Euro (53,18 Euro für den Monat November 2025; 51,45 Euro für den Monat August 2025) aus. Diesem Abzug für die Monat August und November 2025 widersprach der Antragsteller über das Portal „Mitarbeiterservice Bayern“ am … März 2026 und wandte Entreicherung ein. Er habe von dem Gehalt bereits eine Urlaubsreise nach N. Y … gebucht gehabt.
26
Am 20. März 2026 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom … Februar 2026 aufzuheben (M 5 K 26.2008). Ebenfalls am 20. März 2026 hat er im einstweiligen Rechtsschutz beantragt,
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„Die aufschiebende Wirkung der zeitgleich eingereichten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom …02.2026, Gz.: (…), wird wiederhergestellt. Soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, wird die Vollziehung aufgehoben.“
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Zur Begründung führt er zunächst aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtswidrig sei, weil sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht gerecht werde. Der Verweis auf die Finanzierung der Unterhaltsbeihilfe aus Steuergeldern und das Gebot der sparsamen Haushaltsführung lösten sich vollständig von den Umständen des konkreten Einzelfalls. Es fehle an jeglichem Bezug zur Person des Antragstellers oder zu einer spezifischen Dringlichkeit, die es unerträglich machen würde, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine Interessenabwägung unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen habe die Behörde vorliegend vollständig unterlassen. Damit verfehle die Begründung die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Warn- und Besinnungsfunktion und führe bereits isoliert zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung (Seite 2 f. des Antragsschriftsatzes).
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Vertiefend zur seiner Stellungnahme vom … Dezember 2025 führt er im Rahmen der Antrags- und Klagebegründung weiter im Wesentlichen aus, dass für den Fall der Annahme einer – bestrittenen – wirksam konkretisierten Teilnahmepflicht für die Arbeitsgemeinschaft am … August 2025 jedenfalls die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe für den ganzen Tag rechtswidrig sei. Der Verlust der Unterhaltsbeihilfe knüpfe ausdrücklich an die „Zeit des Fernbleibens“ an und erstrecke sich gerade auch auf „Teile eines Tages“. Werde dem Antragsteller lediglich das Versäumen eines einzelnen, zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitts vorgeworfen, so könne sich ein etwaiger Verlust auch nur auf diesen Zeitraum beziehen. Eine Kürzung des vollen Tagessatzes setze demgegenüber voraus, dass der Antragsteller dem Dienst während des gesamten Tages ferngeblieben wäre. Das behaupte auch der Antragsgegner nicht (Seite 7 der Klageschrift). Der Antragsteller habe im verbliebenen Zeitraum Dienst verrichtet (Seite 8 der Klageschrift). Er habe sich am … August 2025 ganztägig in der Bibliothek des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in M … aufgehalten und dort an seinen Stationsaufgaben gearbeitet (Seite 2 der Klageschrift).
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Der juristische Vorbereitungsdienst sei nach dem Willen des Gesetzgebers als vollzeitiges, öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis konzipiert. Es beruhe auf den gleichberechtigten Säulen der praktischen Ausbildung an der Zuweisungsstelle und den begleitenden Arbeitsgemeinschaften. Es bestehe „die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen“. Der Staat verwehre es den Rechtsreferendaren, in nennenswertem Umfang anderweitig erwerbstätig zu sein, eben weil der Vorbereitungsdienst die gesamte Arbeitskraft von wöchentlich 40 Stunden für die Zwecke der Ausbildung beanspruche. Die eigenständige Erarbeitung von Urteilsentwürfen und Voten sei demnach keine bloße freiwillige Vertiefung, sondern die primäre, rechtlich verbindliche Ausbildungsleistung. Da der Freistaat Bayern den Rechtsreferendaren an den Gerichten und Staatsanwaltschaften keine eigenen, festen Arbeitsplätze oder Büroräumlichkeiten zur Verfügung stelle, in denen sie ihre wöchentliche Arbeitszeit absitzen könnten, verlagere sich der Erfüllungsort für die Stationsarbeit in die häusliche Sphäre oder in Bibliotheken. Konkrete Dokumentationspflichten lege er den Referendaren nicht auf. Nach dem obersten gesetzgeberischen Ziel des Vorbereitungsdienstes, der Förderung eigenverantwortlicher Tätigkeit, erfolge die Arbeit in gegenseitigem Vertrauen. Dies zugrunde gelegt, könne der Dienstherr den Vorbereitungsdienst im vorliegenden Verfahren nicht beliebig auf die Stunden der Arbeitsgemeinschaft reduzieren (Seite 8 der Klageschrift).
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Auch für den … November 2025 fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die Feststellung eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Der Antragsteller sei an diesem Tag dienstunfähig erkrankt gewesen. Die Dienstunfähigkeit am … November 2025 stelle die unmittelbare, am selben Morgen ordnungsgemäß gemeldete Fortsetzung der durch privatärztliches Attest unstreitig nachgewiesenen Vorerkrankung vom … und … November 2025 dar. Unabhängig davon habe für den Antragsteller keine rechtmäßig angeordnete Verpflichtung bestanden, für den … November 2025 ein ärztliches Attest vorzulegen. Bereits der Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV sei nicht erfüllt gewesen. Der Dienstherr müsse im konkreten Einzelfall begründete Zweifel an der behaupteten Dienstunfähigkeit haben, die auf konkreten Umständen beruhen müssten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (ex ante) hätten keine objektiv greifbaren, in der Person des Antragstellers begründeten individuellen Verdachtsmomente bestanden. Im Übrigen erfordere sowohl die Entscheidung, ob ein Attest früher verlangt werde, als auch die Verkürzung der Frist jeweils eine eigenständige Ermessensentscheidung. Im Hinblick auf die Ermessensausübung stütze sich der Antragsgegner rechtsfehlerhaft auf ein allgemeines „Merkblatt“ sowie auf ein hierauf Bezug nehmendes Schreiben vom ... September 2025. Weder in dem allgemeinen „Merkblatt“ noch in dem Schreiben vom ... September 2025 habe der Antragsgegner bezüglich der Person des Antragstellers individuelle Ermessenserwägungen angestellt oder solche zur konkreten zeitlichen Ausgestaltung dokumentiert. Dies habe er im Hinblick auf das „Merkblatt“ auch nicht gekonnt, weil es vor Beginn des Referendariats erstellt und ausgeteilt worden sei. Das Rundschreiben aus dem September nehme hierauf Bezug und sei formularmäßig an sämtliche Referendare herausgegeben worden. Mit den Ausführungen im Bescheid, die Anordnung sei erfolgt, da „erfahrungsgemäß regelmäßig mit einer erhöhten Zahl von Krankmeldungen in der Zeit der Intensivklausurenwoche zu rechnen ist“, belege er den eigenen Ermessensausfall. Mit diesem Satz werde unumwunden zugegeben, dass zu keinem Zeitpunkt ein individualisierter, in der Person des Antragstellers begründeter Verdacht bestanden habe. Die Vorverlagerung der Attestpflicht sei auf eine rein statistische, abstrakte und gruppenbezogene Verdachtsvermutung gestützt gewesen. Solle für kritische Ausbildungsphasen aus generalpräventiven Gründen pauschal von der gesetzlichen Drei-Tage-Regel abgewichen werden, bedürfe es hierfür einer Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Dies gebiete schon die grundrechtsintensive Natur der Maßnahme. Im Übrigen könnten die Ausführungen im Bescheid das ursprüngliche Ermessensdefizit nicht heilen (Seite 8 ff. der Klageschrift).
32
Nach summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Jedenfalls seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache deutlich offen mit gewichtigen Gründen zugunsten des Antragstellers. Unabhängig davon falle die Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass eine spätere Verwirklichung der Geldforderung für den Fall des späteren Unterliegens des Antragstellers ernstlich gefährdet erscheine (Seite 3 ff. des Antragsschriftsatzes).
33
Mit Schriftsatz vom 2. April 2026 hat die Präsidentin des Landgerichts … für den Antragsgegner beantragt,
34
den Antrag vom 20. März 2026 zurückzuweisen.
35
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet sei, da die Anordnung des Sofortvollzugs formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Die sofortige Vollziehung sei aus den im Bescheid dargelegten Gründen im konkreten Einzelfall unter Abwägung aller Einzelaspekte im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sei schriftlich begründet worden. Dem Antragsteller sei vor Erlass des Bescheids Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
36
Soweit der Antragsteller die Begründung bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass fiskalische Interessen durchaus das besondere öffentliche Interesse ausmachen könnten. Wie im Bescheid ausgeführt, bestehe eine solches Interesse im konkreten Fall. Der Antragsteller sei voraussichtlich nur noch wenige Monate als Rechtsreferendar beim Freistaat Bayern beschäftigt und nur noch in dieser Zeit bestehe die Möglichkeit, im Rahmen einer Aufrechnung die Rückzahlungsansprüche des Staates zu befriedigen. Danach würde gegebenenfalls ein mit entsprechendem Aufwand durchzuführendes Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden müssen, da der Antragsteller nach Erlass des Bescheids selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass er auch nach Bestandskraft des Bescheids nicht gewillt sei, die überzahlte Unterhaltsbeihilfe freiwillig zurückzuzahlen. Vielmehr mache er schon jetzt eine vermeintliche Entreicherung aufgrund einer Urlaubsreise nach N. Y … gelten. Auch sei unklar, ob der Antragsteller nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst über hinreichend Mittel verfüge, um die Rückzahlung zu leisten. Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs erscheine daher ernstlich gefährdet. Umgekehrt bestehe seitens des Antragstellers keinerlei Gefahr, dass eine Rückzahlung durch den Antragsgegner bei einem etwaigen obsiegen in der Hauptsache gefährdet sein könnte.
37
Im Übrigen könne die Begründung in Ziffer 3 des Bescheids als unselbstständiger Teil des Verwaltungsakts nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang der Begründung in Ziffer II. 1. bis 3. in der Gesamtschau des Bescheids gewürdigt werden.
38
Es habe vorliegend neben fiskalischen Gründen ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzugs zur Wahrung des Ansehens sowie des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Referendarausbildung bestanden. Der Dienst des Antragstellers als Referendar bestehe darin, sich der Ausbildung zu unterziehen und nicht im unentschuldigten Fernbleiben bei wichtigen Ausbildungseinheiten wie Arbeitsgemeinschaften und Klausuren, die der Dienstherr für zwingend erforderlich halte. Mit der Pflicht des Dienstherrn, geeignete Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, korrespondiere die Pflicht des Antragstellers als Referendar, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen. Beim Landgericht … durchliefen jedes Jahr ca. 1.000 Rechtsreferendare die verschiedenen Ausbildungsstationen. Würde unentschuldigtes Fernbleiben nicht spürbar sanktioniert, würde das die Funktionsfähigkeit der Ausbildung nachhaltig gefährden, da andere Referendare dem schlechten Vorbild des Antragstellers voraussichtlich folgen würden. Diese negativen Auswirkungen würden bereits bei einem Zuwarten mit der Sanktion bis zu einer Bestandskraft eines Bescheids, die gegebenenfalls erst weit nach Beendigung des Referendariats eintreten würde, zu befürchten sein. Es müsse daher durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zeitnah ein Signal gesendet werden, dass unentschuldigtes Fernbleiben nicht toleriert werde.
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Im Übrigen falle die nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendige Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus. Insbesondere habe der Rechtsbehelf des Antragstellers keine Erfolgsaussichten. Auf die umfassende Begründung des angegriffenen Bescheids dürfe insofern in vollem Umfang Bezug genommen werden.
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Schließlich erscheine die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem die Unterhaltsbeihilfe nur für 2 Tage gekürzt worden sei, dürfte insbesondere die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Antragstellers aktuell nicht gefährdet sein. Die Auswirkungen auf den Antragsteller seien überschaubar, während für den Antragsgegner die negativen Auswirkungen bei einem Zuwarten erheblich sein würden.
41
Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. April 2026 im Wesentlichen, dass der Antragsgegner das allgemeine Erlassinteresse mit dem besonderen Vollzugsinteresse vermenge und die Anordnung im Wesentlichen auf bloße Verwaltungspraktikabilität sowie unzulässige generalpräventive Erwägungen stütze. Der Antragsgegner räume durch seinen Vortrag implizit ein, dass die isolierte Begründung des Sofortvollzugs defizitär sei. Er versuche dies unzulässig zu heilen, indem er vortrage, die Begründung in Ziffer 3 dürfe „als unselbstständiger Teil des Verwaltungsakts nicht isoliert betrachtet werden, sondern (müsse) im Zusammenhang der Begründung in Ziffer II. 1. bis 3. in der Gesamtschau des Bescheids gewürdigt werden“. Dies sei unzulässig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei ausschließlich die Begründungsdichte im Ausgangsbescheid. Sei die isolierte Begründung des Sofortvollzugs dort formell defizitär, führe dies zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung. Eine Nachbesserung oder Heilung durch die Behörde im gerichtlichen Verfahren sei ausgeschlossen. Auf die materiellen Ausführungen in der Stellungnahme des Antragsgegners komme es daher entscheidungserheblich nicht an.
42
Sofern die Behörde schreibe, der Rechtsreferendar sei nur noch wenige Monate beschäftigt und nur noch in dieser Zeit bestünde die „Möglichkeit, im Rahmen einer Aufrechnung die Rückzahlungsansprüche des Staates zu befriedigen“, sei dies überzeichnet. Es möge die bequemste Zeit sein. Dass danach eine Rechtsverfolgung schlechthin ernstlich gefährdet sein würde, folge daraus aber nicht. In diesem Zusammenhang offenbare die Behörde auch unfreiwillig den wahren Grund für den Sofortvollzug: das reguläre Vollstreckungsverfahren sei der Behörde „ggf.“ zu „aufwendig“. Der „entsprechende Aufwand“ des regulären Vollstreckungsverfahrens sei der rechtsstaatliche Normalfall für die Durchsetzung bestrittener Forderungen.
43
Sofern die Behörde schließlich vorbringe, dass „der Antragsteller nach Erlass des Bescheids selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch nach Bestandskraft des Bescheides nicht gewillt ist, die überzahlte Unterhaltsbeihilfe freiwillig zurückzuzahlen“, handele es sich um einen schweren Vorwurf. Der Antragsteller werde nicht nur als jemand beschrieben, der Rechtsbehelf einlege, sondern als jemand, der seinen Zahlungspflichten trotzig entgegentreten werde. Wer einen Bescheid angreife, bringe damit aber nicht ohne weiteres zum Ausdruck, er werde „auch nach Bestandskraft“ nicht zahlen. Juristisch sei die Passage deswegen heikel, weil sie die Inanspruchnahme von Rechtsverteidigung (Einlegung eines Rechtsbehelfs, Geltendmachung von Entreicherung) in die Nähe mangelnder Rechtstreue rücke. Die Weigerung zur freiwilligen Zahlung einer staatlichen Forderung vor ihrer rechtskräftigen Klärung sei kein Mangel an Bürgersinn, sondern gehöre zum unverfügbaren Bestand einer freiheitlichen Verfassungsordnung. Die Wahrnehmung von Rechtsschutz dürfe in einem Rechtsstaat niemals als Gefährdung staatlicher Interessen umgedeutet werden.
44
Die Funktionsfähigkeit der Referendarausbildung sei gewiss ein legitimes Gemeinwohlgut. Dass Fehlzeiten sanktionswürdig sein mögen, beantworte aber noch nicht die Frage, warum der Sofortvollzug dieser Sanktion geboten sei. „Andere würden folgen“ sei eine höchst spekulative Präventionshypothese, die nicht belegt sei. Es handele sich um eine klassisches Dammbruch-Argument mit empirischer Evidenz gegen Null. Die Behauptung, erwachsene, im Examensdruck stehende Juristen, die ein Universitätsstudium mit juristischem Staatsexamen bereits erfolgreich durchlaufen haben, würden massenhaft ihre Arbeitsgemeinschaft schwänzen, nur weil der Widerspruch eines Kollegen gegen eine Unterhaltskürzung von 104 Euro aufschiebende Wirkung entfaltete, sei grotesk. Am ehrlichsten werde die Behörde in dem Satz, man müsse „ein Signal senden“. Dabei spreche sie klar aus, worum es tatsächlich gehe: der Antragsteller solle als didaktisches Anschauungsmaterial für die anderen Referendare dienen. Die sofortige Wirkung werde also nicht gebraucht, weil sie rechtlich geboten sei, sondern weil sie pädagogisch wirke. Wenn der Antragsgegner meine, er müsse pädagogische Signale zur Disziplinierung des Antragstellers senden, sei er auf den Weg des Disziplinarverfahrens angewiesen und hierauf zu verweisen.
45
Mit Schriftsatz vom 12. April 2026 hat der Antragsteller für den Fall, dass das Gericht die Sofortvollzugsanordnung für rechtmäßig erachten sollte, beantragt,
46
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den für den Abrechnung Monat 03/2026 einbehaltenen Betrag i.H.v. 104,63 Euro unverzüglich zurückzuzahlen.
47
Der bereits vollzogene Einbehalt von Bezügen greife gegenwärtig und laufend in das soziokulturelle Existenzminimum des Antragstellers sowie in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Angesichts der laufenden Lebenshaltung, der sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der unmittelbar bevorstehenden Staatsprüfungen und der damit verbundenen finanziellen Belastungen – hierzu zähle auch die Anschaffung der neu erschienenen, im Examen zugelassenen Kommentierung zur Strafprozessordnung (119 Euro) – sei eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angezeigt.
48
Selbst für den Fall, dass die Sofortvollzugsanordnung oder der Grundverwaltungsakt rechtmäßig sein sollten, erweise sich die Aufrechnung als solche als gesetzeswidrig. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung auf Besoldung durch den Dienstherrn finde nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Die Pfändungsfreigrenze betrage für die derzeitige Auszahlungsperiode laut der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 1.555 Euro. Ausweislich der Bezügemitteilung belaufe sich das Nettoeinkommen des Antragstellers auf 1.527,16 Euro. Es liege somit insgesamt unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Eine Aufrechnung sei damit offenkundig unzulässig gewesen. Der Antragsgegner hätte einen Rückforderungsbescheid erlassen müssen, gegen den sich der Antragsteller im regulären Verwaltungsverfahren hätte wehren können. Durch die sofortige Aufrechnung sei dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden, vorab zu den weiteren, für die Rückforderung konkret erheblichen Umständen, insbesondere zum Wegfall der Bereicherung, Stellung zu nehmen. Der Wegfall der Bereicherung werde bei überzahlten Bezügen bis zu einem Betrag von 150 Euro außerdem unwiderleglich unterstellt. Der hier streitige Betrag liege mit ca. 104 Euro unter dieser Bagatellgrenze. Ungeachtet des Aufrechnungsverbots erweise sich die Maßnahme auch besoldungsrechtlich als fehlerhaft. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG könne von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Norm räume der Behörde ein Ermessen ein, welches auszuüben sei. Dies habe nicht stattgefunden.
49
In ihrer Klageerwiderung vom 24. April 2026 beantragte die Präsidentin des Landgerichts … … die Klage abzuweisen.
50
Zur Begründung führte sie ergänzend zum angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich die Präsenzpflicht des Antragstellers am … August 2025 auf die zeitlich und örtlich festgelegte Ausbildungsveranstaltung bezogen habe, an der er unstreitig vollumfänglich nicht teilgenommen habe. Eine anteilige Kürzung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller sei nicht befugt gewesen, sich eigenmächtig eine andere Beschäftigung in der Bibliothek zu suchen. Dass er den Terminplan nicht erhalten habe, sei nicht glaubhaft. Ein schuldhaftes Fernbleiben würde aber auch schon dann vorliegen, wenn der Antragsteller sich nicht um die Beschaffung des Terminplans aktiv bemüht hätte, obwohl eine zeitnahe Zuleitung des Plans vom AG-Leiter angekündigt worden sei, ihm gegenüber aber dann unterblieben wäre. Dem Antragsteller hätte in diesem Fall klar sein müssen, dass es ein Übermittlungsproblem gegeben habe und er hätte unter Wahrung seiner Dienstpflichten nachfragen müssen. Ein etwaiges Verschulden der Referendarin bei der Übermittlung der Termine würde sich der Antragsteller zurechnen lassen müssen. Über seinen AG-Leiter als zuständigen Ansprechpartner hätte er jederzeit eine korrekte Information zum Terminplan erhalten.
51
Nachdem der Antragsteller für den … November 2025 keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, obwohl dies durch den Dienstherrn wirksam angeordnet worden sei, könne er dem Antragsgegner seine behauptete Dienstunfähigkeit nicht entgegenhalten. Anders als vom Antragsteller angenommen sei die Vorlage eines Attests ab dem ersten Tag für die Intensivklausurenwoche gem. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 UrlMV wirksam angeordnet worden. Insoweit werde auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen. Insbesondere sei ein sachlich rechtfertigender Grund für die Anordnung gegeben gewesen. Mit der dienstlichen Weisung im Merkblatt vom ... Oktober 2024 sei der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nachgekommen, indem die beim Oberlandesgericht München eingestellten Rechtsreferendare einfach und schnell den Krankheitsfall durch eine privatärztliche Bescheinigung statt der Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nachweisen können. Im Hinblick auf die Ermessensausübung werde ansonsten auf den Bescheid verwiesen. Die Verfügung sei gegenüber dem Antragsteller jedenfalls wirksam geworden, weil dieser am ... Oktober 2024 Kenntnis von dem vollständigen Inhalt der Verfügung erlangt habe; dies stehe einer Bekanntgabe gleich. Soweit der Antragsteller den Zugang des Schreibens vom ... September 2025 bestreite, sei dies somit irrelevant, da dem Antragsteller jedenfalls die Weisung vom ... Oktober 2024 bekannt gewesen sei. Von einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung am … November 2025 sei somit nicht auszugehen.
52
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten verwiesen.
53
Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 20. März 2026 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landgerichts … vom … Februar 2026 hat dahingehend Erfolg, dass die Ziffer 2 des Bescheids mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben ist. Damit kommt der Anfechtungsklage kraft Gesetzes wieder aufschiebende Wirkung zu, § 80 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.
54
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei feststellenden Verwaltungsakten, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar; denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Sie entfällt sowohl dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, als auch in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen.
55
Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
56
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BayVGH, B.v. 31.10.2025 – 3 CS 25.1784 – juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf: BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6 m.w.N.).
57
Eine fehlende oder im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung kann nicht durch Nachholung oder Nachbesserung geheilt werden. Mit dem Schutzzweck des Begründungszwanges, insbesondere dem Erfordernis des Bewusstseins der Sondersituation im Zeitpunkt der Anordnung, ist es unvereinbar, eine Nachholung der Begründung zuzulassen. Fehlt eine Begründung oder genügt diese nicht den oben umschriebenen Mindestanforderungen, so ist die Anordnung formell rechtswidrig (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 80 VwGO Rn. 56 f.).
58
Leidet die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung an einem Begründungsmangel, ist allein diese Anordnung aufzuheben und nicht etwa eine aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; es handelt sich dann um eine Teilstattgabe. Auf diesem Weg ist die Behörde nicht gehindert, die sofortige Vollziehung mit zureichender Begründung erneut anzuordnen (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 9; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 80 VwGO Rn. 98).
59
Die im Sachverhalt wörtlich wiedergegebene und allein maßgebliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom … Februar 2026 wird den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie enthält nur abstrakte Erwägungen und benennt keine konkreten Umstände des Einzelfalls, auf die sich die Erwägungen beziehen könnten. Sie lässt nicht erkennen, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen – einander widerstreitenden – Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen worden wären. Zu den Interessen des Antragstellers findet sich in der ohnehin äußerst knappen Begründung kein Wort. Bei Austausch lediglich der benannten Tage … August 2025 und … November 2025, für die beim Antragsteller der Verlust der Unterhaltsbeihilfe festgestellt worden ist, könnte diese Begründung in beliebigen gleichgelagerten Fällen Verwendung finden, da sie sich wie ein unpersönlicher universeller Textbaustein liest. Sie ist auch nicht in der Gesamtschau mit den übrigen Ausführungen im Bescheid vom … Februar 2026 zu sehen, weil diese die Thematik der Anordnung einer sofortigen Vollziehung und die daran zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht zum Inhalt haben.
60
Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Präsidentin des Landgerichts … vom 2. April 2026 kommt es dagegen nicht an. Sie vermögen als nachgeschobene Begründung die fehlerhafte Begründung im Bescheid nicht zu heilen.
61
2. Im Hinblick auf das laufende Hauptsacheverfahren und die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Erlasses einer neuen Anordnung der sofortigen Vollziehung wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
62
a) Hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaft am … August 2025 wird die Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht erfolgreich sein.
63
Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG verliert, wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. Nach Satz 2 gilt dies auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Nach Satz 3 ist der Verlust der Besoldung festzustellen. Diese feststellende Entscheidung hat konstitutive Wirkung für die Rückforderung. Die feststellende Entscheidung ist ein Verwaltungsakt und kann auch auf zurückliegende Zeiträume erstreckt werden. Die feststellende Entscheidung ist Vollzug eines Gesetzesbefehls ohne Ermessensspielraum (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 270. AL Dezember 2025, Art. 9 BayBesG Rn. 129).
64
Diese Norm ist bei Rechtsreferendaren hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfe auch anwendbar, Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SiGjurVD.
65
Fernbleiben vom Dienst ist die Nichterfüllung einer nach Ort und Zeit festliegenden Dienstleistungspflicht, allerdings beschränkt auf den Nichtantritt bzw. das vorzeitige Sich-Entfernen vom Ort der Dienstleistung. Der Besoldungsverlust greift ein, wenn der Beamte das „Mindeste“ der Dienstleistungspflicht schuldhaft verletzt, nämlich seine Anwesenheitspflicht (Kathke a.a.O. Art. 9 BayBesG Rn. 16).
66
Vorliegend ist der Antragsteller am … August 2025 vom Dienst als Rechtsreferendar ferngeblieben, denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er an der Arbeitsgemeinschaft an diesem Tag nicht teilgenommen hat. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom … Dezember 2025 vorträgt, er habe sich am … August 2025 ganztägig in der Bibliothek des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in M … aufgehalten und dort an seinen Stationsaufgaben gearbeitet, ist dies im Rahmen des summarischen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes als Schutzbehauptung anzusehen. Denn nachdem der Antragsteller zeitnah nach dem … August 2025 von der Präsidentin des Landgerichts … mit Schreiben vom … August 2025 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden war, erklärte er mit E-Mail vom … August 2025, dass er sich an den Tag nicht mehr erinnern könne. Damit ist auch nicht mehr die Frage eines lediglich teilweisen Verlusts der Unterhaltsbeihilfe für den … August 2025 zu thematisieren.
67
Voraussetzung für den Verlust der Besoldung ist zusätzlich die Schuldhaftigkeit des Fernbleibens vom Dienst. Das umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit und zwar die Fahrlässigkeit uneingeschränkt auch mit jeder Form der leichten Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist (Kathke a.a.O. Art. 9 BayBesG Rn. 92, 94).
68
Der Antragsteller hat fahrlässig gehandelt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Terminplan selber nicht erhalten habe. Er habe sich die Termine von einer Referendarskollegin durchgeben lassen, wobei es zu einem unbemerkten Übertragungsfehler hinsichtlich des Termins am … August 2025 gekommen sei. Aus diesem Vortrag ist ersichtlich, dass der Antragsteller Kenntnis davon hatte, dass ein Terminplan für die Arbeitsgemeinschaft ausgegeben worden war. Deswegen wäre er verpflichtet gewesen, sich um den Terminplan bei einer hierfür zuständigen Stelle zu bemühen, nämlich entweder beim Arbeitsgemeinschaftsleiter oder der Referendargeschäftsstelle, die den Terminplan ebenfalls vom Arbeitsgemeinschaftsleiter erhalten hatte. Lediglich eine Referendarskollegin zu fragen hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er als Rechtsreferendar im Hinblick auf die Einhaltung der Termine der Arbeitsgemeinschaften verpflichtet und imstande war. Diese Sorgfaltspflichtverletzung hat ursächlich zu dem Fernbleiben vom Dienst geführt.
69
Aus all dem ergibt sich, dass die Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe für den … August 2025 voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
70
b) Hinsichtlich der Klausur am … November 2025 wird die Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben.
71
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 UrlMV dürfen Beamte dem Dienst unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während einer Dienstunfähigkeit fernbleiben; eines Urlaubs bedarf es nicht. Eine aktuelle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist damit ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst (Kathke a.a.O. Art. 9 BayBesG Rn. 50). Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlMV.
72
Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht, § 16 Abs. 2 Satz 1 UlrMV. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV kann der Dienstvorgesetzte die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen.
73
Das Verlangen oder die Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV wurzeln in der Gehorsams- und Treuepflicht des Beamten. Weder das Verlangen zur früheren Vorlage eines (privat-) ärztlichen Zeugnisses noch die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anstatt privatärztlichen Krankschreibungen noch die Kombination aus beidem stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Es handelt sich vielmehr um eine dienstliche Weisung ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung (VG München, B.v. 27.11.2025 – M 5 E 25.5044 – juris Rn. 14 unter Verweis auf: BVerwG, B.v. 19.6.2000 – 1 DB 13/00 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 22.4.2005 – 15 CS 05.806 – juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 1.2.2006 – Au 2 K 04.716 – juris Rn. 13; VG Bayreuth, B.v. 13.3.2015 – B 5 E 15.35 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 10.8.2016 – M 5 E 16.2120 – juris Rn. 21; B.v. 29.11.2019 – M 5 E 19.3624 – juris Rn. 38; a.A. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 246. AL Januar 2026, Art. 95 BayBG, Rn. 33; VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 – 2 L 951/14 – juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 24.2.2016 – 1 L 70/16 – juris Rn. 5).
74
Ein Beamter kann gegen eine Maßnahme seines Dienstherrn, die keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG darstellt, einen sog. Beamtenrechtswiderspruch einlegen, und zwar grundsätzlich ohne zeitliche Bindung. Die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO gilt nur für solche beamtenrechtlichen Maßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen. Eine bloße dienstliche Weisung per se kann folglich nicht in Bestandskraft erwachsen. Im Einzelfall können allenfalls die Grundsätze der Verwirkung eintreten (Baßlsperger a.a.O. § 54 BeamtStG Rn. 51). Nur wenn gegen eine solche dienstliche Weisung tatsächlich Widerspruch eingelegt worden und daraufhin ein zurückweisender Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann unmittelbar der Widerspruchsbescheid und damit mittelbar auch die dienstliche Weisung in Bestandskraft erwachsen, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird.
75
Tatbestand:lich setzen das Verlangen zur früheren Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, beispielsweise ab dem ersten Krankheitstag, oder die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses, ggf. auch bereits ab dem ersten Krankheitstag, voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-) Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (BVerwG, B.v. 23.3.2006 – 2 A 12/04 – juris Rn. 3; B.v. 28.5.1984 – 2 B 205.82 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.7.2008 – 3 ZB 07.2138 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 10.8.2016 – M 5 E 16.2120 – juris Rn. 23). Konkrete Umstände, die die oben dargestellten Zweifel begründen können, liegen in der Regel bereits bei einer überdurchschnittlichen Erkrankungshäufigkeit oder ein Erkranken zu bestimmten Konstellationen nach dem Kalender vor (vgl. Baßlsperger, a.a.O., Art. 95 BayBG Rn. 32 f.). Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses setzt zudem voraus, dass Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an privatärztlichen Gutachten Anlass geben, wobei diese nicht sehr gravierend sein müssen (VG Bayreuth, B.v. 13.3.2015 – B 5 E 15.35 – juris Rn. 30).
76
Als Rechtsfolge räumt § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV dem Dienstvorgesetzten ein Ermessen ein. Dabei steht sowohl die Entscheidung, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anzuordnen, als auch die Verkürzung der Frist für den Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV im Ermessen des Dienstvorgesetzten und erfordert daher entsprechend dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV jeweils eine eigenständige Ermessensentscheidung (VG München, B.v. 27.11.2025 – M 5 E 25.5044 – juris Leitsatz und Rn. 18, 26; VG Bayreuth, B.v. 15.11.2016 – B 5 E 16.711 – juris Rn. 36).
77
Diese Normen sind bei Rechtsreferendaren auch anwendbar, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD. Es ist keine anderweitige Rechtsnorm – insbesondere nicht im SiGjurVG – ersichtlich, die für Rechtsreferendare abweichende Sonderregelungen vorsieht.
78
Vorliegend enthalten sowohl das Merkblatt vom ... Oktober 2024 (unter „4. Dienstunfähigkeit“) als auch das allgemeine Rundschreiben vom ... September 2025 eine Verkürzung der Frist für den Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit für die sog. Intensivklausurenwoche. Sowohl das Merkblatt als auch das Rundschreiben nehmen ersichtlich Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV.
79
Allerdings liegen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrlMV vor noch ist eine Ermessensausübung ersichtlich. Die oben dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen erfordern zwingend eine Prüfung eines konkreten Einzelfalls. Es geht um die Gehorsams- und Treuepflicht des individuellen Beamten und bei ihm konkret vorliegende Umstände, die beim Dienstvorgesetzten Zweifel an seiner Selbsteinschätzung wecken, krankheitsbedingt dienstunfähig zu sein. Rechtsfolgenseitig ist ein vollständiger Ermessensausfall zu attestieren.
80
Aus all dem ergibt sich, dass die Feststellung des Verlusts der Unterhaltsbeihilfe für den … November 2025 voraussichtlich rechtlich zu beanstanden ist, weil der Antragsteller nicht gegen die Grundnorm des § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrlMV verstoßen hat.
81
3. Von einer – ebenfalls im Antragsschriftsatz vom 20. März 2026 beantragten – Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab, weil anzunehmen ist, dass der Antragsgegner entweder von sich aus die Nachzahlung der vom Landesamt für Finanzen einbehaltenen Unterhaltsbeihilfe für den … August 2025 und den … November 2025 veranlassen oder aber eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen wird. Insoweit war der dahingehende Antrag vom 20. März 2026 abzulehnen.
82
4. Über den mit Schriftsatz vom 12. April 2026 gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil die Bedingung, dass das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig erachtet, nicht eingetreten ist.
83
5. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung durch das Landesamt für Finanzen in Vollzug des Bescheids vom … Februar 2026 durch schlichte Kürzung der Unterhaltsbeihilfe wie aus der Bezügemitteilung vom … März 2026 ersichtlich und des diesbezüglich wohl einschlägigen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayBesG statt des Erlasses eines Rückforderungsbescheids mit Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG ist im hier vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Insofern hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.
84
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
85
7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (verfügbar im Internet unter www.bverwg.de). Danach ist der Betrag der einbehaltenen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 104,63 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) zu reduzieren. Das ergibt einen Betrag von 52,32 Euro.