Inhalt

VG München, Urteil v. 23.02.2026 – M 26a K 25.2642
Titel:

Quarantäneanordnung und Kostentragungspflicht bei Verstößen gegen Einfuhrbedingungen von Heimtieren nach VO (EU) Nr. 576/2013

Normenketten:
VO (EU) Nr. 576/2013 Art. 33 Abs. 1, Art. 6, Art. 35 Abs. 1 lit. b
DVO (EU) Nr. 577/2013 Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wird ein Heimtier von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht, verpflichtet Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II., in dem die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen geregelt ist, in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei den Heimtieren durchzuführen. Der Tierhalter hat die für die Überprüfung der Verbringungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eingereichten Impfausweise bei der Einreise nach Deutschland müssen den Tieren nicht zuordenbar sein. Eine Identifikation ist auch durch die Chipung bei einem EU-Heimtierausweis möglich. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit dem Vollzug einer Quarantäneanordnung erschöpft sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht, da dieser zugleich die Grundlage für den nachfolgenden Kostenbescheid bildet und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes noch andauert. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Tierhalter hat im Rahmen einer Kontrolle nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 die für die Überprüfung der Verbringungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, Nichtvorliegen der Einfuhrbedingungen, Teilweise Unzulässigkeit der Klage, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung des Verwaltungsakts, Quarantäneanordnung, Heimtierverbringung, Kostentragungspflicht, Anhörung, Verhältnismäßigkeit, Nämlichkeitskontrolle, Dokumentenkontrolle, Impfausweis, Chipung, Erledigung, fortdauernde Titelfunktion

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung von Quarantänemaßnahmen für zwei Rottweiler-Welpen zum Zwecke der Tollwutimpfung.
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Die Kläger reisten am … März 2025 mit ihrem Pkw über den Grenzübergang W. … von Österreich nach Deutschland ein. Bei einer Kontrolle durch die Grenzpolizei P. … wurden zwei Rottweiler-Welpen auf der Rückbank des Pkw gefunden, für die die Kläger keine EU-Heimtierausweise vorlegen konnten. Sie gaben an, die Welpen in S. … gekauft zu haben und mit diesen nach W. … und wieder zurückgefahren zu sein, da sie der Annahme gewesen seien, ungeimpfte Welpen innerhalb Europas verbringen zu dürfen. Da die Polizei zwei Quittungen von den Mautstationen B. … (10:45 Uhr) und T. …K. … Nord (20:16 Uhr) vom .. März 2025 fand, nahm sie an, dass die Hunde aus Serbien stammten und Österreich lediglich als Transitland genutzt wurde. Die Welpen wurden daher von der Grenzpolizei P. … aus Anlass des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sichergestellt und im Anschluss in das Tierheim F. … gebracht.
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Am … März 2025 übersandte der Kläger zu 2) zwei nationale Impfausweise an den Beklagten. In diesen ist neben den Namen der Hunde unter anderem deren Geburtsdatum mit dem .. Januar 2025 angegeben sowie dokumentiert, dass die Hunde am .. März 2025 gegen Tollwut geimpft worden seien. Ein Foto des jeweiligen Hundes oder eine sonstige Kennzeichnung, wie eine Mikrochip-Nummer, fehlt in den Ausweisen an der hierfür vorgesehenen Stelle. Der Beklagte teilte dem Kläger zu 2) daraufhin telefonisch mit, dass die Hunde, auch wenn sie nur von Österreich nach Deutschland verbracht worden seien, mit 12 Wochen gegen Tollwut geimpft werden und danach bis zum Alter von 15 Wochen in Quarantäne bleiben müssten.
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Ebenfalls mit Datum vom … März 2025 wurde dem Beklagten vom Tierheim in F. … mitgeteilt, dass ein Tierarzt die beiden Rottweiler-Welpen auf acht Wochen alt geschätzt habe, geboren am … Januar 2025.
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Mit Schreiben vom … März 2025, überschrieben mit „Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG“, wies der Beklagte die Kläger auf die nach Art. 10 VO (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 geltenden Einfuhrbedingungen für Hunde aus Serbien hin und zudem darauf, dass diese bei den beiden Hunden nicht vorgelegen hätten und diese daher vorläufig sichergestellt wurden. Da eine Tollwutinfektion nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Anordnung der Unterbringung in der Quarantänestation beabsichtigt, bis die Gefahr einer Verbreitung der Tollwut ausgeschlossen werden könne. Die Kosten hierfür würden den Klägern auferlegt werden. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum … März 2025 gegeben.
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Mit Datum vom … März 2025 wandte sich der Kläger zu 2) telefonisch an den Beklagten und gab an, dass die beiden Hunde nicht aus Serbien stammten. Während er in Serbien gewesen sei, sei seine Frau mit den Hunden bei Verwandten in W. … gewesen. Dem Kläger zu 2) wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Quarantäne unabhängig davon angeordnet werden müsse, ob die Hunde aus Serbien oder Deutschland stammten, da sie jedenfalls keine gültige Tollwutimpfung hätten.
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In mehreren weiteren Telefonaten nahmen die Kläger umfangreich Stellung zu den beabsichtigten Maßnahmen. Dabei äußerten sie unter anderem, mit der Altersschätzung der Hunde auf acht Wochen nicht einverstanden zu sein. Diese seien nicht erst am … Januar 2025, sondern bereits am … Januar 2025 geboren worden. Auch würden alle Maßnahmen und Vorschriften abgelehnt. Es herrsche Reisefreiheit und der Beklagte können nicht einfach die eingereichten Ausweise ignorieren, aus denen sich ergebe, dass die Hunde geimpft seien.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … März 2025, zugestellt am … März 2025, ordnete der Beklagte folgende Maßnahmen an:
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„I. Für die zwei Rottweilerwelpen, geb. …01.2025, die Sie am …03.2025 aus Serbien nach Deutschland einführten, wird die Quarantäne in einer Quarantänestation angeordnet.
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II. Die Quarantäne kann als Hausquarantäne in Ihrer Wohnung in [Adresse der Kläger] weitergeführt werden, wenn die Hunde eine gültige Tollwutimpfung haben.
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III. Für die Anordnungen der Ziffer I und II wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
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IV. Die Quarantäne wird beendet, wenn die Gefahr einer Tollwuterkrankung amtstierärztlich ausgeschlossen werden kann.
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V. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Hausquarantäne wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig.
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VI. Sie haben die Kosten für die Quarantänemaßnahme zu tragen.
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1. Die Kosten für die Unterbringung im Tierheim haben Sie bei Abholung der Tiere dort zu entrichten.
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2. Darüber hinausgehende Kosten oder nicht entrichtete Kosten und Tierheimkosten für nicht abgeholte Tiere werden durch [den Beklagten] geltend gemacht.
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VII. 1. Als Veranlasser haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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2. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,09 Euro.“
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingereichten Impfausweise nicht anerkannt werden könnten, weil sie den Tieren nicht zuordenbar seien. Nur bei einem EU-Heimtierausweis sei durch die Chipung eine Identifikation möglich. Da die Kläger keine Belege für den Kauf der Welpen in Deutschland hätten vorlegen können und der Aufenthalt in W. … durch den Mautbeleg T. …K. … Nord unglaubwürdig sei, sei davon auszugehen, dass die Welpen von den Klägern in Serbien erworben worden seien. Rechtsgrundlage der Ziffer I sei Art. 138 Abs. 2 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. Art. 10 VO (EU) Nr. 576/2013. Auch wenn nur die Klägerin zu 1) Eigentümerin der Hunde sei, sei die Quarantänemaßnahme und die anfallenden Kosten durch die gemeinschaftliche unrechtmäßige Einfuhr von beiden Klägern veranlasst worden. Da der Kläger zu 2) in Hausgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) lebe, treffe auch ihn die Verpflichtung, die Hausquarantäne einzuhalten. Ein gültiger Tollwutimpfschutz nach Ziffer II des Bescheides liege nach Ablauf von 21 Tagen nach der Impfung vor. Die Impfung werde durchgeführt, wenn die Tiere 12 Wochen alt seien. Die Dauer der Quarantäne ergebe sich aus Anhang IV der VO (EU) Nr. 576/2013. Die Quarantänemaßnahme werde nach Maßgabe des Veterinäramts [am Wohnort der Kläger] beendet, wenn die Gefahr einer Tollwuterkrankung amtstierärztlich ausgeschlossen werden könne. Die Maßnahme entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da deren Nachteile, dass die Tiere den Klägern vorübergehend nicht zu Verfügung stehen und diese die Kosten zu tragen hätten, nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, die Gefahr der Ausbreitung von Tollwut zu beseitigen, stünden. Die Kostentragungspflicht für die Quarantänemaßnahme ergebe sich aus Art. 138 Abs. 4 VO (EU) 2017/625. Die Kostenentscheidung für den Bescheid stütze sich auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG i.V.m. Tarifstelle 7.IX.10/2.5 des Kostenverzeichnisses.
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Mit Datum vom … März 2025 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die beiden Hunde am .. April 2025 geimpft würden und daher am … April 2025 aus dem Tierheim abgeholt werden könnten. Am … April 2025 holten die Kläger die beiden Hunde aus dem Tierheim ab.
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Am 29. April 2025 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragten,
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den Bescheid vom … März 2025 aufzuheben.
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Weder die angeordneten Maßnahmen noch die sich hieraus ergebenden Konsequenzen seien rechtmäßig gewesen, da bereits die behaupteten Vorwürfe unzutreffend gewesen seien. Die entsprechenden Belege und Nachweise würden nachgereicht werden.
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Mit Schriftsatz vom … Oktober 2025 führte der Bevollmächtigte der Kläger weiter aus, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei, weil vor der Sofortmaßnahme am .. März 2025 keine Anhörung erfolgt sei. Auch seien die Kläger nicht durch die Polizei belehrt worden. Dass die Kläger mit den beiden Welpen aus Serbien über Österreich nach Deutschland eingereist seien, sei durch die Mautbelege nicht nachzuweisen. Dadurch sei nur belegt, dass das Fahrzeug in Serbien gewesen sei. Die beiden Welpen seien erst bei der Einreise nach Deutschland festgestellt worden. Dass diese aus Serbien kamen, werde bestritten. Allein der Kläger sei in Serbien gewesen, die Klägerin hingegen sei mit den Welpen in Österreich bei Verwandten geblieben. Die Beweislast für die behauptete Einfuhr aus einem Nicht-EU Staat obliege dem Beklagten. Die Quarantäne sei vorschnell und damit rechtsfehlerhaft angeordnet worden. Die Kläger hätten gültige Impfausweise mit Datum vom .. März 2025. Der Kläger habe darauf bereits bei Zugriff durch die Polizei hingewiesen und angeboten, die versehentlich zu Hause liegen gelassenen Impfausweise sofort abzuholen. Dies sei abgelehnt bzw. ignoriert worden, weshalb die Anordnung der Quarantäne auch unverhältnismäßig sei. Vor diesem Hintergrund könnten auch die entstandenen Kosten nicht von den Klägern verlangt werden. Art. 138 Abs. 4 VO (EU) sei bereits nicht anwendbar, da der Zugriff an der deutschen, d.h. innereuropäischen Grenze erfolgt sei und eine Einfuhr aus der Nicht-EU bereits nicht vorliege. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei daher nicht eröffnet. Auf die Entscheidung des VGH München vom 01.06.2017 (20 B 16.2241) und das Urteil des VG München vom 26.06.2013 (M 18 K 12.5316) werde verwiesen. Zudem werde eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt, da der Bescheid rechtswidrig sei. Sofern das Gericht anderer Ansicht sei, werde um einen richterlichen Hinweis gebeten.
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Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 20. November 2025 zur Klage Stellung und beantragte
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Klageabweisung.
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Die Kläger seien mit Schreiben vom … März 2025 zur beabsichtigten Quarantäneanordnung angehört worden. Die Anordnung des Beklagten stütze sich auf Art. 138 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 i.V.m. Art. 35 VO (EU) 576/2013. Nach den konkret maßgeblichen Anforderungen des Gefahrenabwehrrechts sei im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung davon auszugehen gewesen, dass die von den Klägern eingeführten Welpen aus Serbien stammten und nicht den Anforderungen gemäß Art. 10 VO (EU) 576/2013 genügten. Die Reiseroute B. …Serbien – W. … – Mautstation T. …K. … sei nicht glaubhaft und lasse sich zeitlich nicht mit den Zeiten auf den Mautbelegen in Einklang bringen. Da für die Tiere keine Papiere vorgelegt worden seien, seien die nach Art. 10 der VO (EU) Nr. 576/2013 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Selbst wenn aber die Kläger den am .. März 2025 ausgestellten Impfausweis mitgeführt hätten, wären die Anforderungen zur Einreise in das Bundesgebiet nach Art. 10 VO (EU) Nr. 576/2013 nicht erfüllt gewesen, weil der nationale Impfausweis kein EU-Heimtierausweis sei, die Hunde nicht gechipt gewesen seien und die Hunde nicht über eine gültige Tollwutimpfung verfügt hätten. Sofern weiterhin geltend gemacht werde, dass die Tiere nicht aus Serbien, sondern lediglich aus Österreich verbracht worden seien, werde hierfür nach Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013 ebenso die Kennzeichnung durch Implantierung eines Microchips, eine gültige Tollwutimpfung sowie die Mitführung eines EU-Heimtierausweises gefordert. Die Maßnahme sei vor dem Hintergrund der Gefahr der Seuchenverbreitung verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei eine Rücksendung der Tiere in ihr Herkunftsland aus tatsächlichen Gründen, aufgrund der verbliebenen Unklarheit über die tatsächliche Herkunft der Tiere konkret kein geeignetes Mittel gewesen und das Interesse der Kläger mit der Ermöglichung der Hausquarantäne in besonderem Maße berücksichtigt worden. Auch die Anordnung der Kostentragung sei rechtmäßig und stütze sich auf Art. 138 Abs. 4 VO (EU) 2017/625. Die seitens der Kläger zitierte Entscheidung des VGH München vom 01.06.2017 (20 B 16.2241) sei nicht einschlägig, da sie auf Grundlage der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ergangen sei, bevor die VO (EU) 2017/625 gegolten habe.
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Am 27. November 2025 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass sie nach einer ersten vorläufigen rechtlichen Würdigung von einer Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 576/2013 ausgehe, da jedenfalls ein Verbringen der Hunde aus Österreich nach Deutschland auch nach dem Sachvortrag der Kläger feststehe.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2026 wies das Gericht darauf hin, dass es die erhobene Anfechtungsklage lediglich gegen die Ziffern I, VI und VII des streitgegenständlichen Bescheides für zulässig erachte, da sich die anderen Ziffern zwischenzeitlich erledigt hätten. Zudem erachte es das Gericht für unerheblich, ob die Hunde aus Serbien oder Österreich eingeführt wurden, da die Heimtierverbringungsverordnung auch bei der unstreitigen Einfuhr der Hunde aus Österreich anwendbar sei. Die Kläger führten aus, dass sie während der Grenzkontrolle festgestellt hätten, dass sie die gelben (nationalen) Impfpässe nicht dabei gehabt hätten. Es sei angeboten worden, diese Impfpässe zu bringen, das Angebot sei jedoch nicht angenommen worden. Eine Tollwutimpfung sei auch erst im Alter von drei Monaten möglich und die Hunde seien erst neun Wochen alt gewesen. Zudem seien die für die Quarantäne entstandenen Kosten viel zu hoch. Der Vertreter des Beklagten legte dar, dass die nationalen Impfpässe nicht ausreichend gewesen seien, da nach der Heimtierverbringungsverordnung EU-Heimtierausweise hätten vorgelegt werden müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
32
1. Soweit sich die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Ziffern II, IV und V des Bescheides vom … März 2025 wenden, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Der streitgegenständliche Bescheid hat sich insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch Vollzug bzw. aus tatsächlichen Gründen erledigt, so dass die Aufhebung dieser Ziffern für die Kläger keinerlei Nutzen mehr hätte.
33
1.1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen (BVerwG, U.v. 15.11.1990 -3 C 49/87 – juris Rn. 22). Aus Sicht der Kammer hat sich die Ziffer V des streitgegenständlichen Bescheides bereits aus tatsächlichen Gründen erledigt, da sich das angedrohte Zwangsgeld auf die Anforderungen der angeordneten Hausquarantäne bezieht. Diese ist mittlerweile beendet, womit auch die zwangsweise Durchsetzung der Hausquarantäneanforderungen gegenstandslos geworden ist, da es sich bei Zwangsgeldern um ein Beugemittel und nicht um Ahndungsmaßnahmen handelt (vgl. VG München, U.v. 18.7.2013 – M 10 K 12.3085 – juris Rn. 42). Die vorliegend im Streit stehenden Ziffern II und IV des Bescheides vom … März 2025 haben sich vorliegend durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug der Hausquarantäne erledigt. Zwar erschöpft sich mit dem Vollzug einer Quarantäneanordnung der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht, da dieser zugleich die Grundlage für den nachfolgenden Kostenbescheid bildet und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes noch andauert (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13, VG Düsseldorf, U.v. 26.6.2023 – 29 K 4078/21 – juris Rn. 34). Diese Titelfunktion für den nachfolgenden Kostenbescheid bilden im vorliegenden Fall jedoch lediglich die Ziffern I und VI des streitgegenständlichen Bescheides, da allein aufgrund und für die darin angeordneten Maßnahmen die zeitlich spätere Kostenerhebung durch Kostenbescheid erfolgt.
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1.2. Trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2026 haben die Kläger auf die Hauptsacheerledigung der Ziffern II, IV und V des streitgegenständlichen Bescheides prozessual nicht reagiert, weder durch Erledigterklärung noch durch Antragsänderung. Letztere kann den Klägern als Prozesshandlung auch nicht unterstellt werden (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 91). Es kann daher offen bleiben, ob für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben wäre.
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2. Soweit sich die Kläger als Adressaten des Bescheides vom … März 2025 mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Ziffern I, VI und VII dieses Bescheides wenden, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Ziffern I, VI und VII des streitgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 576/2013 vorliegend eröffnet ist. Die VO (EU) Nr. 576/2013 gilt nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) unbeschadet jeglicher nationaler Maßnahme, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, und ist unmittelbar anwendbar. Sie gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (Mitgliedstaat) oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten. Heimtiere im Sinne der Verordnung sind gemäß Art. 3 Buchst. b) i.V.m. Anhang I Teil A VO (EU) Nr. 576/2013 unter anderem Hunde, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt. Eine „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ liegt nach Art. 3 Buchst. a) VO (EU) Nr. 576/2013 immer dann vor, wenn die Verbringung weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.
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Vorliegend steht auch nach dem Sachvortrag der Kläger jedenfalls fest, dass diese die beiden Rottweiler-Welpen aus Anlass einer privaten Reise und zum eigenen Behalten und damit nicht zu Handelszwecken, aus Österreich nach Deutschland verbracht haben, mithin von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 576/2013 ist somit auch dann eröffnet, wenn die beiden Rottweiler-Welpen tatsächlich nicht aus Serbien nach Deutschland verbracht worden sein sollten.
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2.2. Die Ziffern I, VI und VII des Bescheides vom … März 2025 sind formell rechtmäßig. Entgegen dem klägerischen Vortrag mangelt es insbesondere nicht an der erforderlichen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Kläger wurden vor Erlass des hier allein streitgegenständlichen Bescheides vom … März 2025 mit Schreiben vom … März 2025 ordnungsgemäß angehört und haben auch mehrfach Stellung genommen. Ob eine ordnungsgemäße Anhörung auch vor der am … März 2025 am Grenzübergang W. … erfolgten Sicherstellung der beiden Rottweiler-Welpen erfolgt ist bzw. ob die Kläger von Seiten der Polizei ausreichend belehrt wurden, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, da diese Maßnahmen nicht angefochten wurden und mithin nicht streitgegenständlich sind.
39
2.3. Zuletzt sind die Ziffern I, VI und VII des streitgegenständlichen Bescheides auch materiell rechtmäßig.
40
2.3.1. Rechtsgrundlage der in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Quarantäne der beiden Rottweiler-Welpen in einer Quarantänestation ist Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 33 i.V.m. Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013.
41
Wird ein Heimtier von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht, verpflichtet Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II, in dem die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen geregelt ist, in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei den Heimtieren durchzuführen. Zu diesem Zweck muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Art. 33 Abs. 2 VO (EU) Nr. 576/2013 nach Aufforderung durch die für die Kontrolle zuständige Behörde den nach der Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtieres (sog. EU-Heimtierausweis) vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen. Für Heimtiere, die zu anderen als Handelszwecken von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, bestimmt Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013 weiter, welche Bedingungen hierfür eingehalten werden müssen. Dabei ist insbesondere erforderlich, dass das Heimtier gemäß Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 gekennzeichnet ist (etwa Implantierung eines Transponders), es eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, und für das Heimtier ein gemäß Art. 22 VO (EU) Nr. 576/2013 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt wird, vgl. Art. 6 Buchst. a), b) und d) VO (EU) Nr. 576/2013.
42
Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) Nr. 576/2013 beschließt die zuständige Behörde, wenn die Kontrolle nach Artikel 33 ergibt, dass ein Heimtier die in Kapitel II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person, das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II festgelegten Bedingungen erfüllt.
43
(1) Im vorliegenden Fall steht jedenfalls auch nach dem Sachvortrag der Kläger fest, dass diese die beiden Rottweiler-Welpen aus Österreich nach Deutschland verbracht haben, mithin aus einem Mitgliedstaat in einen anderen. Dabei haben die Kläger auch die hierfür geltenden Einfuhrbedingungen nicht eingehalten, die hinter den Einfuhrbedingungen für die Verbringung eines Heimtiers aus einem Drittland (wie Serbien) in einen Mitgliedstaat zurückbleiben. Aus Sicht der Kammer kommt es daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die beiden Rottweiler-Welpen, wie vom Beklagten angenommen, aus Serbien stammten oder lediglich aus Österreich nach Deutschland verbracht worden sind.
44
(2) Die Kläger haben die nach Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013 geltenden Bedingungen für die Verbringung der beiden Rottweiler-Welpen von Österreich nach Deutschland nicht eingehalten.
45
a) Keiner der beiden Rottweiler-Welpen war entsprechend Art. 6 Buchst. a) VO (EU) Nr. 576/2013 durch Implantierung eines Transponders (Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013) gekennzeichnet.
46
b) Zudem haben die Kläger für keinen der beiden Rottweiler-Welpen einen gemäß Art. 22 VO (EU) Nr. 576/2013 ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten Ausweis mitgeführt (vgl. Art. 6 Buchst. d) VO (EU) Nr. 576/2013). Der jeweils (nachträglich) vorgelegte nationale Impfausweis genügt den Anforderungen der VO (EU) Nr. 576/2013 auch dann nicht, wenn die Kläger diesen entsprechend ihres Angebots bei der Grenzkontrolle am .. März 2025 unmittelbar zu Hause geholt und vorgelegt hätten. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 hat der in Art. 6 Buchst. d) VO (EU) Nr. 576/2013 genannte Ausweis das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 576/2013 festzulegenden Muster. Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wiederum bestimmt, dass der Ausweis gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen muss. Erforderlich ist daher das Mitführen eines sog. EU-Heimtierausweises, der unter anderem den ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedsstaates, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code enthält (vgl. Musterausweis in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sowie die weiteren Anforderungen in Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013). Einen entsprechenden Ausweis konnten die Kläger (auch nachträglich) für keinen der beiden Hunde vorlegen.
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c) Zuletzt verfügte auch keiner der beiden Rottweiler-Welpen über eine Tollwutschutzimpfung, die den in Anhang III der VO (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach, vgl. Art. 6 Buchst. b) VO (EU) Nr. 576/2013. Nach Anhang III Nr. 2 Buchst. b) VO (EU) Nr. 576/2013 ist dafür unter anderem erforderlich, dass das Heimtier zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt ist. Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Kläger unterstellt, dass die beiden Hunde, wie in den nachträglich vorgelegten nationalen Impfausweisen dokumentiert, tatsächlich am … Januar 2025 geboren und am .. März 2025 gegen Tollwut geimpft worden sind, verfügten sie im Zeitpunkt der Verbringung aus Österreich nach Deutschland nicht über einen gültigen Tollwutimpfschutz, da sie im Zeitpunkt der Impfung lediglich acht Wochen alt gewesen wären. Erschwerend kommt hinzu, dass der erforderliche gültige Tollwutimpfschutz nach Anhang III Nr. 2 Buchst. e) VO (EU) Nr. 576/2013 auch nicht bereits im Zeitpunkt der Impfung, sondern frühestens 21 Tage nach Impfung vorliegt.
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(3) Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Quarantäne in einer Quarantänestation ist – auch im Hinblick auf deren Dauer – bestimmt genug, vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Durch die Nennung des Geburtsdatums beider Hunde ist eindeutig ermittelbar, wann die Tollwutimpfung beider Hunde erfolgt (12 Wochen nach Geburt am … Januar 2025, hier folglich am … April 2025). Aus dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere in Zusammenschau mit dessen Ziffer II, ergibt sich weiter, dass beide Hunde dann aus der Quarantäne in der Quarantänestation entlassen werden, wenn sie über einen gültigen Tollwutimpfschutz verfügen. Aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides wiederum ergibt sich, dass ein solcher gültiger Tollwutimpfschutz 21 Tage nach der Impfung vorliegt, hier folglich am … April 2025 (vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheides).
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(4) Nachdem es sich bei Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) Nr. 576/2013 um eine gebundene Entscheidung handelt, musste der Beklagte aufgrund der hier vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen die Quarantäne beider Rottweiler-Welpen in einer Quarantänestation („Isolierung unter amtlicher Überwachung“) anordnen. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Entgegen des Vorbringens der Kläger wäre insbesondere das Ermöglichen einer früheren Vorlage der nationalen Impfpässe kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel gewesen, mit dem die Einfuhrbedingungen für Heimtiere aus einem Mitgliedstaat in einen anderen eingehalten worden wären. Selbst wenn die Kläger die nationalen Impfpässe beider Rottweiler-Welpen bereits im Zeitpunkt der Verbringung der Hunde von Österreich nach Deutschland mitgeführt hätten und diese bei der Grenzkontrolle am .. März 2025 hätten vorzeigen können, hätten sie die geltenden Einfuhrbedingungen nach Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013 nicht erfüllt (s.o.). Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2026 vorgetragen haben, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Quarantänemaßnahme aus den hierfür entstandenen hohen Kosten ergebe, vermag dieser Vortrag an der Verhältnismäßigkeit der Quarantäneanordnung als solcher nichts zu ändern. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden keine Kosten für die Quarantäne der beiden Rottweiler-Welpen in der Quarantänestation des Tierheims in F. … erhoben.
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2.3.2. Auch die in Ziffer VI des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Kostentragungspflicht der Kläger ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 35 Abs. 3 VO (EU) Nr. 576/2013.
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2.3.3. Zuletzt bestehen auch hinsichtlich Ziffer VII des streitgegenständlichen Bescheides keine rechtlichen Bedenken. Diese stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarifnummer 7.IX.9/5 des Kostenverzeichnisses.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).