Inhalt

VG München, Urteil v. 30.04.2026 – M 26b K 26.994
Titel:

Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung, Verfassungsmäßigkeit der antragsgebundenen und in der Rückwirkung zeitlich beschränkten Befreiung für eine Nebenwohnung, Nebenwohnung, Rundfunkbeitrag, Befreiungsantrag, Rückwirkung, Antragsfrist, Verfassungsmäßigkeit, Mitwirkungspflicht

Normenkette:
RBStV § 4a
Schlagworte:
Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung, Verfassungsmäßigkeit der antragsgebundenen und in der Rückwirkung zeitlich beschränkten Befreiung für eine Nebenwohnung, Nebenwohnung, Rundfunkbeitrag, Befreiungsantrag, Rückwirkung, Antragsfrist, Verfassungsmäßigkeit, Mitwirkungspflicht

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Rückwirkung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung des Klägers.
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Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der S. straße 5 in … … gemeldet und entrichtet für diese Wohnung unter der Beitragsnummer … … … regelmäßig die vorgeschriebenen Rundfunkbeiträge. Seit 1. Juli 2021 ist der Kläger auch Inhaber einer Nebenwohnung in der G. Str. 4a in … in … bei … Dies wurde dem Beklagten durch die Übermittlung eines Meldedatensatzes vom 21. Mai 2025 bekannt. Die Nebenwohnung wird seither unter der Beitragsnummer … … … geführt.
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Mit Schreiben vom 18. September 2025 stellte der Kläger für die Nebenwohnung einen Antrag auf Befreiung gemäß § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beim Beklagten. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2025 bewilligte der Beklagte für die Zukunft unbefristet die Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, d.h. ab 1. September 2025. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass ihm die Befreiung rückwirkend zum 1. Juli 2021 hätte gewährt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2026 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da nach § 4a RBStV eine frühere Befreiung nicht möglich sei.
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Hiergegen erhob der Kläger am 11. Februar 2026 Klage und machte zur Begründung geltend, bei der verweigerten rückwirkenden Befreiung handele es sich um eine nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) verfassungswidrige doppelte Heranziehung zur Beitragsleistung. Das Beitragskonto für die Nebenwohnung weise eine Forderung von 917,14 EUR aus.
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Gleichzeitig beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen M 26b S 26.995 die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 2. März 2026 setzte der Beklagte zulasten des Klägers für die Nebenwohnung für den Zeitraum 7/2021-8/2025 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 926,31 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. März 2026 bat der Kläger um Berücksichtigung des Festsetzungsbescheids im anhängigen Verfahren.
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Mit Schriftsatz vom 2. April 2026 beantragt der Kläger zuletzt,
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1. den Bescheid vom 17.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2026 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verpflichten, die Nebenwohnung rückwirkend ab 1.7.2021 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,
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3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
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Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2026 machte der Beklagte zur Begründung geltend, der Befreiungsbescheid sei rechtmäßig. Eine auf den 1. Juli 2021 zurückwirkende Befreiung sei gemäß § 4a Abs. 2 RBStV möglich, sofern der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Vorliegen der Befreiung Voraussetzungen gestellt werde. Werde – wie im vorliegenden Fall – der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginne die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolge. Da der Kläger entgegen § 8 Abs. 1 RBStV die Nebenwohnung nicht bei der Rundfunkanstalt angemeldet und auch nicht innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag gestellt habe, komme eine auf den 1. Juli 2021 zurückwirkende Befreiung nicht in Betracht.
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Mit Beschluss vom 16. April 2026 lehnte das Gericht den Eilantrag (M 26b S 26.995) ab. Mit Beschluss vom 14. April 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens und des Eilverfahrens (M 26b S 26.995) sowie auf die vorgelegte Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
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2. Streitgegenstand ist nach den zuletzt gestellten Anträgen ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf die rückwirkende Erstreckung der mit Bescheid vom 17. Oktober 2025 erteilten Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung auf den Zeitraum vor Antragstellung (1. Juli 2021 bis zum 31. August 2025).
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Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 11. Februar 2026 zunächst auch die „Aufhebung der festgesetzten Rundfunkbeiträge“ beantragt hat, geht das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon aus, dass damit nicht eine Anfechtungsklage erhoben werden sollte, da im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Festsetzungsbescheid noch nicht ergangen war. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger gegen den im weiteren Verlauf ergangenen Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt und den ursprünglich gestellten Aufhebungsantrag fallengelassen hat.
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3. Die so ausgelegte Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben (§ 74 VwGO), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Erstreckung der Befreiung von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung für den Zeitraum vor Antragstellung, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2023 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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3.1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 4a RBStV, weil der Kläger den Befreiungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat.
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3.1.1. Gemäß § 4a Abs. 1 RBStV wird eine Person von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung befreit, wenn sie auch für die Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag entrichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger für die Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag entrichtet und auch für die Nebenwohnung zur Beitragsleistung herangezogen wird.
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3.1.2. Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 RBStV erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Andernfalls beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt (§ 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV).
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Eine rückwirkende Erstreckung der Befreiung auf den vor dem Monat der Antragstellung liegenden Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. August 2025 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Kläger war bereits seit 1. Juli 2021 mit seiner Nebenwohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet, damit gemäß der Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Inhaber der Nebenwohnung und als solcher zur Beitragsleistung verpflichtet. Einen Antrag auf Befreiung hat er erst mit Schreiben vom 18. September 2025 und somit weit nach Ablauf von drei Monaten seit Bestehen der doppelten Beitragspflicht gestellt. Es obliegt dem Kläger, sich über die Beitragspflicht als Zweitwohnungsinhaber und die Modalitäten des Befreiungsverfahrens zu informieren. Die Unkenntnis über die Rechtslage entlastet den Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte daher die Befreiung in Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV erst ab 1. September 2025 gewährt.
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3.1.3. Im Hinblick auf die Anwendung des § 4a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RBStV bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VG München, U.v. 17.7.2025 – M 26b K 24.396 – juris Rn. 21 ff.; s. auch OVG Hamburg, B.v. 20.2.2025 – 5 Bf 217/24.Z – juris Rn. 18 ff; VG Leipzig, U.v. 6.11.2024, – 1 K 491/23 – juris Rn. 67 ff; VG Berlin, Urt. v. 4.6.2024 – 8 K 291/23 – juris Rn. 39 ff.; Noßwitz/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, RBStV § 4a Rn. 30 m.w.N.).
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Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren wegen der von der Klagepartei erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung der Rückwirkung einer Befreiung für eine Nebenwohnung (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 RBStV) auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Grundgesetzes (GG) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, d.h. wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (BVerfG U.v. 20.3.1952 – 1 BvL 12/51 – BVerfGE 1,184,189). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RBStV.
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Soweit die Befreiung für eine Nebenwohnung nicht „automatisch“, sondern nur auf schriftlichen Antrag (§ 4a Abs. 4 RBStV) erteilt wird (antragsgebundene Befreiung), begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat die antragsgebundene Befreiung für Nebenwohnungen ausdrücklich als verfassungskonforme Möglichkeit benannt, um dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen und eine doppelte Inanspruchnahme von Zweitwohnungsinhabern zu vermeiden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 153). Es obliegt damit dem Beitragsschuldner, durch Stellung eines entsprechenden Antrags in den Genuss der Befreiung zu kommen. Stellt er den Antrag nicht, bleibt es bei der doppelten Inanspruchnahme.
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Auch die zeitlich beschränkte Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung wirft keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung auf. Eine Befreiung mit Rückwirkung auf den Ersten des Monats, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Beitragsschuldner nur dann erlangen, wenn er den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen stellt (§ 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV). Im Übrigen beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt (§ 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV). Es obliegt somit dem Beitragsschuldner nicht nur, einen Antrag zu stellen, sondern diesen innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist zu stellen, will er eine rückwirkende Befreiung zum Ersten des Monats, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen, erreichen. Andernfalls bleibt es bei der Befreiung zum Ersten des Monats der Antragstellung. Eine Verletzung des Verbots der Belastungsgleichheit durch die Obliegenheit, einen Antrag rechtzeitig zu stellen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Beitragsverfahren als Massenverfahren sind Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten für Beitragsschuldner zumutbar, um den Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten auf ein vertretbares Maß zu begrenzen und nicht unnötige Kosten durch aufwändige Beitragsverfahren bzw. Rückerstattungsverfahren zu verursachen. So ist der Beitragsschuldner etwa gemäß § 8 RBStV verpflichtet, den Beginn und das Ende des Innehabens einer Wohnung, auch einer Nebenwohnung, unverzüglich schriftlich bei der Rundfunkanstalt anzuzeigen. Diese Pflicht zur An- und Abmeldung gegenüber der Rundfunkanstalt besteht zusätzlich zur Meldepflicht gegenüber dem Einwohnermeldeamt. Zwar findet in regelmäßigen Abständen ein Abgleich der Meldedaten der Einwohnermeldeämter mit den Rundfunkanstalten statt, jedoch sind die Rundfunkanstalten nicht verpflichtet, von sich aus fortlaufend die Übereinstimmung der rundfunkrechtlichen mit der einwohnerrechtlichen Meldesituation der Beitragsschuldner zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unverhältnismäßig, dass der Zweitwohnungsinhaber seinen Antrag binnen einer angemessenen Frist von drei Monaten stellen muss, um von Beginn an in den Genuss der Befreiung zu kommen.
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung als verfassungskonforme Lösung vorgeschlagen hat, erscheint die Lesart, das Bundesverfassungsgericht habe mit der Formulierung, „auf keinen Fall“ dürfe es zu einer doppelten Inanspruchnahme von Zweitwohnungsinhabern kommen, auch die beschränkte Rückwirkung der antragsgebundenen Befreiung ausschließen wollen, nicht zwingend und vor dem Hintergrund der im Rundfunkbeitragsverfahren geltenden Mitwirkungspflichten auch nicht überzeugend. Auch steht der Antragsfrist des § 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht entgegen, dass für die Befreiung wegen sozialer Härte nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 RBStV andere Fristen für die rückwirkende Befreiung gelten, da es sich bei der Befreiung wegen sozialer Härte und der Befreiung für eine Nebenwohnung um unterschiedliche, nicht vergleichbare Regelungssachverhalte handelt.
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3.2. Ein Anspruch auf eine rückwirkende Erstreckung der Befreiung kann auch nicht unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 abgeleitet werden. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 155) ist mit Einführung des § 4a RBStV am 1. Juni 2020 außer Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar.
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Nachdem der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte rückwirkende Befreiung hat, war die Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.