Inhalt

VG München, Urteil v. 11.02.2026 – M 22 K 25.32775
Titel:

Asyl: Afghanistan, Verfolgungsschicksal, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Humanitäre Lage, Gefahrenprognose, Religion: muslimisch-sunnitisch, Volkszugehörigkeit: Tadschike, Verfolgung durch Taliban, Leibwächter eines afghanischen Kommandanten (unglaubhaft), Glaubhaftigkeit (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann

Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asyl: Afghanistan, Verfolgungsschicksal, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Humanitäre Lage, Gefahrenprognose, Religion: muslimisch-sunnitisch, Volkszugehörigkeit: Tadschike, Verfolgung durch Taliban, Leibwächter eines afghanischen Kommandanten (unglaubhaft), Glaubhaftigkeit (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den sein Asylantrag abgelehnt worden ist.
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Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 2002 in B* … (Provinz: B* …*) geboren, afghanischer Staatsangehöriger muslimischsunnitischen Glaubens, verheiratet, kinderlos, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, im August 2021 aus B* … aus- und im September 2023 u.a. über Bulgarien, Kroatien, Slowenien und Italien kommend in die Bundesrepublik eingereist. Er stellte am *. November 2023 beim Bundesamt einen Asylantrag.
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In den persönlichen Anhörungen am … und … November 2023 sowie am … Februar 2025 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen unter anderem an, in seinem Heimatort im familieneigenen Haus würden weiterhin seine Eltern und Geschwister wohnen. Zu diesen habe er weiterhin Kontakt. Sein 45 Jahre alter Vater arbeite als Lkw-Fahrer. Sein volljähriger Bruder besuche die Schule. In der Stadt B* … würden auch Onkel väterlicherseits wohnen. Die wirtschaftliche Situation seiner in Afghanistan verbliebenen Eltern und Geschwister beschrieb der Kläger als ausreichend; seine eigene beschrieb er als „nicht gut“. Die Schule habe neun Jahre besucht. Gebreitet habe er drei Jahre in einer Bäckerei sowie acht Monate als privater Leibwächter eines Kommandanten. Nachdem dieser von den Taliban getötet worden sei, sei er in die Stadt gezogen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, Auslöser für seine Ausreise sei die Machtübernahme der Taliban gewesen. Er habe befürchtet, von diesen aufgrund seiner Tätigkeit für den Kommandanten festgenommen zu werden, für diese arbeiten zu müssen oder von diesen getötet zu werden. Persönlich bedroht worden sei er von den Taliban nicht.
4
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom *. Juni 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils ab, stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 5) und befristete das im Fall einer Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6). Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Gegen diesen – am … Juni 2025 zugestellten – Bescheid erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte am 17. Juni 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026 aufrechterhaltenen den Anträgen,
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die Beklagte unter jeweiliger Aufhebung des Bescheid zu verpflichten
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1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
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2. Hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen
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3. hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen
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Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 nahm der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte zur Begründung der Klage im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Tätigkeit für den Kommandanten sei er im Jahr 2017 nachgegangen. Nach der Tötung des Kommandanten sei er nach B* … zurückgekehrt und habe dort als Bäcker gearbeitet. Der Kläger befürchte, von den Taliban wiedererkannt und gezwungen zu werden, für diese zu arbeiten. Die Taliban hätten sich im Elternhaus auch nach dem Kläger erkundigt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026 übersandte die Klägerbevollmächtigte Kopien zweier auf den … und … September 2021 datierter Schriftstücke, wonach es sich um Drohbriefe der Taliban handle. Ausweislich der dem Kläger vorgelegten Übersetzung nimmt das auf den … September 2021 datierte Schriftstück auf ein Schreiben vom … Oktober 2021 Bezug. Weiter lässt der Kläger ausführen, sein Vater sei von den Taliban festgenommen worden in dem Glauben, es handle sich um den Kläger.
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Die Beklagte beantragte schriftsätzlich am 26. Juni 2025
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Klageabweisung.
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Mit Beschluss vom 27. November 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Die zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026 nicht erschiene Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026 auf förmliche Ladung verzichtet und wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2025 geladen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch unter Einbeziehung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig.
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Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht daher von einer über die nachfolgenden Ausführungen hinausgehenden eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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1. Der klägerische Vortrag ist bereits unglaubhaft.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 34). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678). Zwar kann von einem Asylbewerber nicht sofort ein lückenloser und in jeder Hinsicht substantiierter Sachvortrag erwartet werden, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich ist. Steigerungen oder auch wesentliche Änderungen im Vorbringen können jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit des neuen Sachvortrags hervorrufen (BayVGH, B.v. 4.11.2003 – 13a ZB 03.31110 – juris Rn. 2 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der klägerische Vortrag insgesamt als unglaubhaft. Im Ausgangspunkt blieb sein Vorbringen im Hinblick auf den Kern seinem Verfolgungsschicksal, der Tätigkeit für den Kommandanten, unsubstantiiert, vage, oberflächlich und stellt sich damit zur Überzeugung des Gerichts insgesamt als unglaubhaft dar. Trotz intensiver Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger die Tätigkeit für den Kommandanten nicht über allgemeine Ausführungen hinausgehend näher zu beschreiben. Vielmehr beschrieb der Kläger lediglich, dass er den Kommandanten zu verschiedenen Terminen mit anderen Kommandanten oder Staatsdienern begleitet habe und er Besuche anderer Kommandanten bei ihm zuhause, wo er ihn beschützt habe, mitbekommen zu haben. Eine Detailtiefe ließ sein Vortrag gänzlich vermissen. Gleiches gilt, soweit der Kläger lediglich beiläufig und ohne äußerlich erkennbare Regung von einem Raketenangriff der Taliban, zu dem er vor Ort gewesen sein wolle, auf das Haus des Kommandanten berichtete, der durch herbeieilende Hubschrauber abgewendet worden sein soll. Zudem vermochte der Kläger dem Gericht nicht zur Überzeugung nachvollziehbar darlegen, weshalb er als an der Waffe ungelernter Bäcker bzw. Koch vom Kommandanten zu seinem Leibwächter ernannt worden sein soll. Insoweit beschränkt sich sein Vortrag darauf, dass der Kontakt über seinen Vater, der den Kommandanten gekannt habe, hergestellt worden sei und der Kommandant vermeintlich eine anschließende zweitägige Ausbildung an der Waffe gegeben habe. Auch soweit der Kläger Urkunden in Übersetzung vom *. Februar 2026 vorgelegt hat, kann das Gericht auch daraus keine Überzeugung gewinnen, dass der Kläger tatsächlich als Leibwächter eines Kommandeurs gearbeitet habe. Bereits der vage und unsubstantiierte Vortrag des Klägers lässt an der Echtheit der Dokumente durchgreifenden Zweifel aufkommen. Die Unterlagen unterstreichen die fehlerhafte Glaubhaftigkeit des klägerseits Vorgetragenen überdies. Die Unterlagen, die inhaltlich einen gegen den Kläger von den Taliban ausgestellten Haftbefehl belegen sollen, sind bereits inhaltlich widersprüchlich. So verweist die Bescheinigung vom … September 2021 auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis, weshalb den Bescheinigungen der Beweiswert abzusprechen ist.
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2. Nachdem der klägerische Vortrag bereits unglaubhaft ist, fehlt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG an der erforderlichen Verfolgungshandlung und im Hinblick auf den subsidiären Schutz an dem Drohen eines ernsthaften Schadens infolge einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG) oder infolge einer drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen das Gericht folgt und denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Entscheidungsgründe selbstständig tragend teilt das Gericht insbesondere – die im Bescheid vertretene Auffassung – unter Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, dass der Kläger keine derart exponierte Stellung inne hatte, die ernsthaft eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG oder einen drohenden Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG ernsthaft erwarten ließe.
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Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG wegen der dortigen schlechten humanitären Situation. Diesbezüglich fehlt es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (ausführlich hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 90 ff.).
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Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Auch Insoweit führt das Gericht lediglich ergänzend über die zu eigen gemachten Ausführungen der Bescheidsbegründung (§ 77 Abs. 3 AsylG) aus:
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Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, Az. 1 C 11/19 – juris Rn. 19), im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus insbesondere seit dem August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem … August 2021 in Afghanistan in sehr erheblichem Umfang abgenommen hat (vgl. etwa: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 10.8.2022, S. 15 ff.; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.7.2022, S. 4 f.). Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Greifswald, Urt. v. 13.5.2022 – 3 A 1469/19 HGW – juris; VG München, Urt. v. 26.8.2021 – M 24 K 17.38610 – juris Rn. 31 ff.; VG München, Urt. v. 25.1.2022 – M 6 K 21.31155 – juris; VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 – juris; VG Bremen, Urt. v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Sigmaringen, G. v. 26.11.2021 – A 13 K 348/18 – juris).
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Auch im Übrigen stellt sich die Lage nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht so dar, dass für jede Zivilperson eine Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 21.06.2023 – A 11 S 1695/22, juris Rn. 127; VG Bremen, Urt. v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Cottbus, Urt. v. 6.1.2023 – 2 K 935/17.A – juris Rn. 76; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 42; VG Würzburg, Urt. v. 10.01.2025 – W 1 K 24.31465, juris Rn. 42).
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Die Autorität der Taliban ist nach der aktuellen Erkenntnismittellage ist derzeit insgesamt nicht bedroht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 117, 120). Trotz der Aktivität bewaffneter oppositioneller Gruppen, kontrollieren die Taliban weiter ganz Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 111). Die Zahlen etwa ziviler Opfer in Afghanistan waren im Jahr 2023 rückläufig (vgl. exemplarisch UNAMA, Human Rights Situation in Afghanistan: July-September 2023 Update, S. 3). Im Jahr 2024, konkret im Zeitraum seit Februar 2024, sind zwar die Sicherheitsvorfälle mitunter erheblich angestiegen, wenn auch zuvorderst im Kontext von Drogen und Landstreitigkeiten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 24. Juni 2024, S. 1). Die Lage stellt sich insgesamt jedoch nicht als derart instabil (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 124) und nicht so dar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den aufgezeigten Gefahren betroffen sein wird (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 41 ff.; vgl. VG Leipzig, Urt. v. 30.4.2024 – 8 K 1166/23.A – juris S. 19). Sofern in einzelnen Provinzen willkürliche Gewalt berichtet wird, so hält sich diese nicht auf einem hohen Niveau; insbesondere in der Provinz Kabul bestehe keine ernsthafte Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 116). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens im hier betrachteten Zusammenhang droht, ist auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse, die hier nicht zu einer Gefahrerhöhung führen, nicht gegeben; auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen.
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3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
31
Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein hinreichend hohes Schädigungsniveau erst vor, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und dies seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
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Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (EGMR, U.v. 13.10.2011 – 10611/09 – (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, U.v. 17.02.2009 – C-465/07 – (Elgafaji), Rn. 28, juris; v. 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; v. 19.3.2019, C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12-, Rn. 22 f. und 39; juris; und vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 65, juris).
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Die Gefahr des ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei muss sich ein Ausländer auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Kann der Rückkehrer demnach Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
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Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen und führt ergänzend aus:
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Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa Briefing Notes des Bundesamtes vom 22.12.2025 und 19.1.2026 sowie dem BAMF Länderreport 74 Afghanistan) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt beschrieben. Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (Briefing Notes des Bundesamtes vom 19.01.2026). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assesment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
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Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 2002 geborene und damit junge Kläger spricht mit Dari eine der Landessprachen, ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein, hat in Afghanistan bereits als Bäcker bzw. Koch gearbeitet und hat mit einem Schulbesuch bis zur 9. Klasse eine hinreichende Schulbildung vorzuweisen. Zudem gehört der Kläger der Volksgruppe der Tadschiken und damit keiner ethnischen Minderheit an. Der Kläger hat überdies schon auf seinem etwa zweijährigen Reiseweg bewiesen, dass er robust und durchsetzungsfähig ist. Weiter ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan ohne Rückgriff auf ein familiäres oder soziales Netzwerk sein wird, welches ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützt. So verfügt der Kläger nach eigenem Bekunden über einen im Iran aufhältigen älteren Bruder sowie in Afghanistan in seiner Heimatregion neben weiteren Verwandten insbesondere über seine Eltern sowie einen volljährigen jüngeren Bruder. Der Kontakt zu seinen Eltern besteht fort. Überdies unterliegt der Kläger keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann.
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Nicht zuletzt wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 11.02.2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000.- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtung bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können. Es ist wie oben ausgeführt auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
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Das Gericht geht daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles des Klägers davon aus, dass er sich in Afghanistan wieder einfinden und dort behaupten können wird und folglich die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich ist.
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Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.
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b. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen das Gericht folgt und denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegen ist.
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4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG erfolgte ermessensgerecht. Die Länge der Frist liegt exakt in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens und begegnet keinen Bedenken. Nachdem der Kläger keine inlandsbezogenen schutzwürdigen Belange vorgebracht hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen.
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5. Die Klage war demnach unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO sowie dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.