Inhalt

LG München I, Beschluss v. 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26 jug
Titel:

Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung bei jugendlichen Verurteilten wegen entwicklungsbedingter Entreicherung und spezialpräventiver Nachteile

Normenketten:
StPO § 459g Abs. 5
StGB § 73, § 73c
Leitsatz:
Die Vollstreckung einer Einziehungsanordnung ist bei jugendlichen Verurteilten unverhältnismäßig, wenn sie aufgrund jugendspezifischer Entwicklungsdefizite entreichert sind und die weitere Vollstreckung konkret spezialpräventiv nachteilige Folgen für die soziale Entwicklung erwarten lässt. (Rn. 7 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unverhältnismäßigkeit, Einziehung von Wertersatz, Entreicherung, Resozialisierung, Spezialprävention, Vollstreckungsdruck, Vollstreckung, Jugendlicher, Entwicklungsdefizite, nachteilige Folgen, soziale Entwicklung
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 24.02.2026 – 1031 VRJs 2353/24 jug
AG München, Urteil vom 14.10.2024 – 1031 Ls 462 Js 152528/23 jug

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Verurteilte wurde mit gegen ihn seit demselben Tage rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – München vom 14. Oktober 2024 (1031 Ls 462 Js 152528/23 jug) unter anderem des Diebstahls schuldig gesprochen. Gegen ihn wurde ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt und es wurden ihm Weisungen erteilt. Daneben hat das Amtsgericht gegen den Verurteilten die „Einziehung des Wertersatzes von 10.000,- €“ angeordnet.
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Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 (1031 VRJs 2353/24 jug) hat das Amtsgericht gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO angeordnet, dass die weitere Vollstreckung der Einziehung unterbleibe. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2026 gemäß § 41 StPO zugestellt.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 4. März 2026 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 3. März 2026.
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Der dem Verurteilten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde bestellte Verteidiger machte mit Schriftsatz vom 20. April 2026 eigene Ausführungen und beantragte, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Der hierauf erwidernde Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2026 lag der Kammer vor.
II.
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1. Die – hier gemäß § 462 Abs. 3 StPO allein statthafte – sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhoben.
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2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg in der Sache versagt.
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Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre, als gegeben bewertet.
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a) Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289).
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Insoweit hat – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – der Gesetzgeber des Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 die bis dahin geltende pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung der Entreicherung als Fall der Unverhältnismäßigkeit als – gemessen an der „Zielsetzung, durch Straftaten erlangtes Vermögen effektiv abzuschöpfen (‚Verbrechen darf sich nicht lohnen!‘)“ (BT-Drs. 19/27654, S. 111) – zu weitreichend bewertet und im Grundsatz den Schutz des Einziehungsadressaten durch die Pfändungsschutzvorschriften als ausreichend angesehen (BT-Drs. 19/27654, S. 112; überholt daher etwa Ostendorf, JGG, 12. Aufl., § 6 Rn. 18 und § 82 Rn. 4). Die nähere Ausbildung von Fallgruppen, in denen die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverhältnismäßig wäre, hat der Gesetzgeber dabei bewusst der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 19/27654, S. 112).
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Bei einer Gesamtschau der für die Unverhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekte kann grundsätzlich auch die Entreicherung des Einziehungsadressaten weiterhin Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; vgl. auch KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 17; BeckOK-StPO/Coen, 58. Edition, § 459g Rn. 28). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen aber zur Entreicherung besondere Umstände hinzutreten müssen; so könne etwa das Bedürfnis der Vermögensordnung stark herabgesetzt sein, wenn dem Einziehungsadressaten das Erlangte auf schicksalhafte und nicht von ihm zu vertretende Weise, etwa infolge schwerer Krankheit, verlustig gegangen ist (BT-Drs. 19/27654, S. 112). Auch Resozialisierungsaspekte sind geeignet, bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit im Vollstreckungsverfahren Bedeutung zu erlangen (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 18; BeckOK-StPO/Coen, 58. Edition, § 459g Rn. 33; LR-StPO/Graalmann-Scherer, 27. Aufl., § 459g Rn. 38; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 459g Rn. 13a)
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b) Wenn – wie hier – das anordnende Urteil nach Jugendrecht ergangen ist, sind dessen Besonderheiten bei der Auslegung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zudem in den Blick zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 682; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 6 Rn. 19; König in Beisel et al., FS-Dölling, 2023, S. 569, 578 f.).
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Zwar erscheint es auch unter erzieherischen Aspekten geboten, dem jugendlichen oder heranwachsenden Einziehungsbetroffenen vor Augen zu führen, dass er rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten darf und abgesehen von besonderen Umständen auch im Fall der Entreicherung dafür einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 681). Dem Erziehungsgedanken – verstanden als jugendspezifischer Form der Spezialprävention – ist indes nicht bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn übermäßige Belastungen im Sinne der Vermeidung von sogar entsozialisierenden Folgen vermieden werden. Jugendstrafrechtlich geboten erscheint vielmehr darüberhinausgehend, dass durch die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen nicht Umweltbedingungen (erst) geschaffen werden, die die erwünschte prosoziale Entwicklung des noch jungen Täters verhindern oder jedenfalls durchgreifend erschweren. Schulden stellen einen bedeutenden Risikofaktor für die Rückfälligkeit junger Straftäter dar, weshalb sie auch im bayerischen Jugendstrafvollzug strukturiert erfasst und durch spezifische Rehabilitierungsmaßnahmen angesprochen werden (vgl. etwa Endres et al., FPPK 2014, 116, 120 f.). Die Aufrechterhaltung eines (Zahlungs-)Vollstreckungsdrucks trotz absehbar anhaltend fehlender Mittel setzt zudem nachvollziehbar Fehlanreize beim Übergang in das Erwerbsleben (vgl. auch Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 6 Rn. 19: „entwicklungsverstellende[…] Effekte einer erzwungenen Überschuldung“).
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Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Schuld des jugendlichen oder ihm noch gleichstehenden heranwachsenden Täters wegen der fehlenden Verselbständigung und Verfestigung des in der Tat zum Ausdruck gelangenden defizitären Wertbezugs regelmäßig eine geminderte ist (vgl. insoweit allgemein zu entwicklungsbedingten Besonderheiten der Schuldbemessung etwa HK-JGG/Laue, 3. Aufl., § 17 Rn. 26 f.; MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., JGG § 17 Rn. 20 f.). Wenn sich die in diesem Sinne im Vergleich zum Erwachsenen geminderte Schuld auch oder gerade auf diejenigen Umstände bezieht, die zum Verlust des Erlangten geführt haben, kann die Vollstreckung der Einziehung eher als beim Erwachsenen als nicht (mehr) zumutbar erscheinen.
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c) Gemessen daran beurteilt auch die Kammer die weitere Vollstreckung der Einziehungsanordnung als unverhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO.
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aa) Dabei hat sie maßgeblich berücksichtigt, dass der 2008 geborene, vermögenslose und über regelmäßige Einkünfte nicht verfügende Verurteilte – vor dem Hintergrund der Feststellungen im Urteil vom 14. Oktober 2024 auch ohne nähere Nachweise plausibel und glaubhaft – sich aktuell in Ausbildung befindet. Die beschriebene Bedeutung einer hohen Verschuldung als allgemeiner Risikofaktor für einen delinquenten Rückfall und potenziell Fehlanreize setzender Umstand im Hinblick auf der Motivation zum und Adhärenz beim Erwerb einer Berufsausbildung kommt daher bei ihm auch konkret zum Tragen. Soweit die Staatsanwaltschaft im Schriftsatz vom 27. April 2026 auf die auch „spezialpräventive Funktion“ der Einziehung von Taterträgen hingewiesen hat, besorgt die Kammer schon angesichts des eigenen, auf einen Zahlungsaufschub gerichteten – initial freilich über ein Schreiben seiner Mutter vermittelten – Verhaltens des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren nicht, eine Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO könne bei ihm einen seine eigene Verantwortlichkeit verharmlosenden Eindruck hinterlassen. Nach der Bewertung der Kammer überwiegen vielmehr die potenziell spezialpräventiv nachteiligen Effekte die gegebenenfalls positiven bei Weitem.
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Daneben hat die Kammer vor allem die Gründe berücksichtigt, die dazu führten, dass weder das aus der für die Einziehungsentscheidung maßgeblichen Diebstahlstat erlangte Diebesgut noch der in ihm verkörperte Wert auf mehr als nur ganz unerhebliche Dauer dem Vermögen des Verurteilten zuflossen. Nach den Feststellungen im Urteil vom 14. Oktober 2024 hatte der Verurteilte den von ihm am 20. August 2023 – im Alter von 15 Jahren – entwendeten Audi A8 unmittelbar nach einer Fahrt mit dem Auto auf einem Feldweg unter Zuhilfenahme von Brandbeschleuniger in Brand gesetzt, so dass das Fahrzeug „ausbrannte und zerstört wurde“. Dieses Verhalten zeigt nach der Bewertung der Kammer eine jugendtypische „Zerstörungswut“ und einen damit zusammenhängenden entwicklungsbedingten Mangel der Fähigkeit, langfristige Konsequenzen bei der Handlungsentscheidung in den Blick zu nehmen (vgl. zum jugendtypischen Charakter entsprechender Taten auch etwa HK-JGG/Remschmidt/Rössner/Bannenberg, 3. Aufl, § 105 Rn. 24); ein Bestreben, aus einer Straftat planvoll Vermögensvorteile zu erlangen, kennzeichnet die Tat dagegen gerade nicht. Dem Verurteilten kann damit bezogen gerade auch auf die zu seiner Entreicherung führenden Umstände allein ein alters- und reifebedingt verminderter Schuldvorwurf gemacht werden.
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Das Bedürfnis auf Rekonstitution der Vermögensordnung erscheint vor diesem Hintergrund als durchgreifend herabgesetzt, wobei die Kammer auch in den Blick genommen hat, dass der Geschädigte eigene Anstrengungen, einen finanziellen Ausgleich vom Verurteilten zu erlangen, nicht ergriffen hat, ohne dass erkennbar wäre, dass dies auf einer diesbezüglichen Vulnerabilität des Geschädigten beruhte.
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bb) Dem von der Staatsanwaltschaft bemühten – vereinzelt auch in der Rechtsprechung aufgegriffenen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.08.2024 – 12 KLs 505 Js 871/18, NZWiSt 2024, 509) – Gesichtspunkt, dass die mit der Vollstreckung verbundene Härte daher herabgemindert sei, weil sie faktisch auf die bislang nicht realisierte Gefahr der Taschenpfändung bei Einreise ins Bundesgebiet beschränkt sei, konnte die Kammer dagegen keine relevante Bedeutung beimessen. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit des Verurteilten dauerhaft fraglich erscheint, vom Amtsgericht hätte zum Anlass genommen werden sollen, (auch) eine Unterbleibensanordnung nach §§ 459c Abs. 2, 459g Abs. 2 StPO zu prüfen (vgl. dazu Bittmann, NZWiSt 2024, 510, und NZWiSt 2025, 75, 76); deren Möglichkeit schließt eine Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO jedenfalls nicht aus. Jedenfalls bei – wie hier – jugendrechtlichem Bezug bleibt für die Frage der Verhältnismäßigkeit vor allem maßgeblich, dass der – wenn auch fruchtlose – Vollstreckungsdruck Fehlanreize bei der erwünschten prosozialen Ausgestaltung des Übergangs ins Erwerbsleben schafft.
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cc) Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2026 darauf hinweist, dass der Verurteilte nach Abschluss seiner Ausbildung mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit […] über ausreichende Einkünfte verfügen“ werde, ist diesem Gesichtspunkt durch die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO bereits ausreichend Rechnung getragen.
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dd) Nach alldem wäre mit der weiteren Vollstreckung der Einziehung eine vom Einziehungszweck nicht gedeckte Härte verbunden, die dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, weil er (1) entreichert ist, ihm (2) die Umstände, die zu seiner Entreicherung geführt haben, bei jugendspezifisch entwicklungsbezogener Betrachtung nur eingeschränkt angelastet werden können und (3) die weitere Vollstreckung nicht nur abstrakt, sondern konkret spezialpräventiv nachteilige Folgen besorgen ließe.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.