Titel:
Anerkenntnis im Freigabeverfahren nach § 246a Abs. 1 AktG
Normenketten:
AktG § 246, § 246a, § 247 Abs. 1 S. 1, § 291 Abs. 1 S. 1
ZPO § 93, § 307
Leitsätze:
1. Für die Zulässigkeit eines Freigabeantrags nach § 246a Abs. 1 AktG ist maßgeblich, dass die Entscheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, nicht bei Antragseinreichung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anerkenntnis im Freigabeverfahren zieht eine Entscheidung gemäß § 307 ZPO nach sich, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erfüllt sind. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorschrift des § 93 ZPO kommt im Freigabeverfahren nicht zur Anwendung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hauptversammlungsbeschluss, Anfechtungsklage, Freigabeverfahren, Anerkenntnis, Kostenlast, Streitwertfestsetzung, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 5 HK O 2575/26
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der bei dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 2575/26 anhängigen Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 12.02.2026 zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Hauptversammlung der Antragstellerin dem Beherrschungs und Gewinnabführungsvertrag vom 05.01.2026 zwischen der ... GmbH & Co. KGaA, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB ..., als herrschendem Unternehmen und der Antragstellerin als beherrschtem Unternehmen zugestimmt hat, der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht und etwaige Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
2
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in .... Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 33.054.587 € und ist eingeteilt in 33.054.587 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Aktie.
3
Die Antragsgegnerin ist seit November 2025 Aktionärin der Antragstellerin und hält seitdem zehn Stückaktien.
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Mit im Bundesanzeiger am 06.01.2026 bekanntgemachten Schreiben laut Anl. Ast 4 lud die Antragstellerin ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung am 12.02.2026 ein. Die Tagesordnung enthielt unter TOP 1 folgenden Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats: „Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und AG vom 5. Januar 2026 wird zugestimmt.“
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Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs zu Top 1 stellte der Versammlungsleiter fest und verkündete, dass bei der Abstimmung 29.229.984 gültige Stimmen abgegeben worden seien. Davon seien 24.014.497 Ja-Stimmen (82,16%) und 5.215.487 Nein-Stimmen (17,84%). Damit habe die Hauptversammlung der Antragstellerin dem Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats bezüglich der Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt (vgl. Anl. 7 zum Protokoll der Hauptversammlung vom 12.02.2026 laut Anl. Ast 4).
6
Mit Klageschrift vom 10.03.2026 laut Anl. Ast 1, die der Antragstellerin am 21.04.2026 zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis des Antragstellervertreters vom 21.04.2026 laut Anl. Ast 9), erhob die Antragsgegnerin bei dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 2575/26, Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 12.02.2026 über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
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Mit Antrag vom 26.03.2026 (Bl. 1/10 d.A.), der der Antragsgegnerin am 07.04.2026 zugestellt wurde (vgl. die PZU Bl. zu 13 d.A.), leitete die Antragstellerin ein Freigabeverfahren ein, um die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der GmbH & Co KG im Handelsregister bewirken zu können.
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Die Antragstellerin beantragt daher:
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Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I anhängige Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 10. März 2026 gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 12. Februar 2026 zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Hauptversammlung der Antragstellerin dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Januar 2026 zwischen der GmbH & Co. KGaA, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB, als herrschendem Unternehmen und der Antragstellerin als beherrschtem Unternehmen zugestimmt hat, der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht und etwaige Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
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Die Antragsgegnerin erkannte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2026 (Bl. 14/16 d.A.) den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
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Auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
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I. 1. Der Freigabeantrag, der sich gemäß § 246a Abs. 1 S. 1 AktG auf einen Hauptversammlungsbeschluss betreffend einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und damit einen Unternehmensvertrag i.S.d. §§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG bezieht, ist zulässig, auch wenn bei seiner Einreichung die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 12.02.2026 zu TOP 1 laut Anl. Ast 1 der Antragstellerin noch nicht zugestellt war und deshalb die in § 246a Abs. 1 S. 1 AktG ausdrücklich vorgesehene Zulässigkeitsvoraussetzung der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erfüllt war (zur Einordnung des Erfordernisses der erhobenen Anfechtungsklage als Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2010 – 5 Sch 2/09, Rdnr. 32; vgl. aber auch Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, München 2024, Rdnr. 10 zu § 246a AktG, der das Klageerhebungserfordernis im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses lokalisiert). Denn entscheidend ist nicht, ob die Entscheidungsvoraussetzungen bei Antragseinreichung erfüllt waren. Ausschlaggebend ist vielmehr – wie auch sonst bei Gerichtsbeschlüssen – allein, ob die Entscheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag durch den Senat vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.04.2013 – 7 AktG 1/13, Rdnr. 22 und OLG Düsseldorf – Beschluss vom 22.11.2018 – 6 AktG 1/18, Rdnr. 56; nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 23.02.2010 – 5 Sch 2/09, Rdnr. 30, weil der dort streitgegenständliche Freigabeantrag bezüglich der Beschlüsse zu TOP 12 und 13 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da zum Zeitpunkt der Entscheidung immer noch keine Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 12 und 13 erhoben worden war; vgl. auch Schatz in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage, Baden-Baden 2024, Rdnr. 10 zu § 246a AktG). Dies ist streitgegenständlich der Fall, da die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin der Antragstellerin am 21.04.2026 zugestellt wurde, sodass die Klageerhebung bei Beschlusserlass erfolgt ist.
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2. Der Freigabeantrag ist auch begründet.
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a. Die beantragte Freigabe ist bereits aufgrund des durch die Antragsgegnerin erklärten Anerkenntnisses vom 14.04.2026 auszusprechen. Auf das Freigabeverfahren sind nach § 246a Abs. 1 Satz 2 AktG die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Anderes geregelt ist. In Ermangelung einer abweichenden Regelung gilt damit auch § 307 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung kann aufgrund des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 307 Satz 2 ZPO).
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b. Es kommt mithin nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 246a
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Abs. 2 Nr. 2 AktG auch der Sache nach vorliegen, da die Antragsgegnerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags am 07.04.2026 und damit bis 14.04.2026 durch Urkunden nachgewiesen hat, dass sie einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 € vom Grundkapital der Antragstellerin hält.
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II. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Freigabeverfahrens zu tragen. Die Vorschrift des § 93 ZPO, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, kommt nicht zur Anwendung. Der Senat folgt insoweit aus den dort angegebenen überzeugenden Gründen der ausführlich begründeten Entscheidung des Kammergerichts vom 07.05.2025 (12 U AktG 1/26) und nicht dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenem Beschluss des OLG Köln vom 14.12.2017 – I18 AktG 2/17.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 247 Abs. 1 S. 1 AktG.