Inhalt

OLG München, Beschluss v. 23.02.2026 – 20 U 1254/25 e
Titel:

Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörungsdaten und Berichtigung von Score-Werten bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsmittels

Normenketten:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 713
GKG § 47, § 48
Leitsatz:
Ein Anspruch auf Löschung gespeicherter Informationen über Zahlungsstörungen und Berichtigung von Score-Werten besteht nicht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (Rn. 1 und 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Löschung von Zahlungsstörungen, Berichtigung von Score-Werten, Unterlassungsanspruch, Berufung, Klageabweisung, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 – 20 U 1254/25
OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.08.2025 – 20 U 1254/25 e
LG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – 24 O 1415/24

Tenor

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025, Aktenzeichen 24 O 1415/24, wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Löschung bei ihr gespeicherter Informationen über Zahlungsstörungen, Berichtigung von Score-Werten und der Unterlassung der erneuten Speicherung gelöschter Einträge in Anspruch.
2
Das Landgericht wies den Anspruch der Klagepartei mit Endurteil vom 14.03.2025 vollständig zurück. Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung vom 16.04.2025, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge insgesamt weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegründung vom 16.06.2025, sowie den Schriftsatz vom 20.08.2025 wird Bezug genommen.
3
Die Klagepartei beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer S. 180083171010 gegen die Klägerseite vom 13.09.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer S. 180083171010 gegen die Klägerseite, die am 13.09.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
4
Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
5
Es wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.12.2025 Bezug genommen.
6
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025 Bezug genommen.
II.
7
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025, Aktenzeichen 24 O 1415/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
8
Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats vom 05.08.2025 und vom 21.01.2026 Bezug genommen.
9
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der im Hinweis vom 21.01.2026 gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.