Titel:
Untersagung des Besuchs einer Ultimate-Fighting-Veranstaltung für Kinder und Jugendliche
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
JuSchG § 7
LStVG Art. 19
Leitsätze:
1. Eine von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb ausgehende Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen iSd § 7 JuSchG ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozialethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Grundlage für das Verbot kommen alle Jugendgefährdungen von einigem Gewicht in Betracht, die von einzelnen Betrieben oder Veranstaltungen ausgehen. Für die Beantwortung der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt wird, sind als Wertmaßstäbe insbesondere die Grundwerte der Verfassung zu beachten, mithin die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Kontext der Gefahrenprognose gilt: Je höherrangiger das gefährdete Rechtsgut der Kinder und/oder Jugendlichen ist und je schwerwiegender der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen; umgekehrt sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger folgenschwer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach Ziffer 7.7 der Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.1.2018 gelangt man bei Abwägung aller Risiken und der wenigen relativierenden Aspekte im Regelfall zu dem Ergebnis, dass Kindern und Jugendlichen der Besuch einer Ultimate-Fighting-Veranstaltung untersagt werden muss. Diese Vollzugshinweise haben zwar keine Bindungswirkung für das Gericht, es bestehen aber nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, MMA-Veranstaltung, Anordnungen zum Jugendschutz, Formell rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung, Voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Jugendschutz, Gefahrenprognose, Ermessensausübung, Sofortvollzug, Veranstaltungsauflagen, Interessenabwägung, Anhörungsrecht, Ultimate-Fighting-Veranstaltung, behördliche Zutrittsbeschränkungen, Zutrittsverbot
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei Auflagen betreffend die Veranstaltung „…“, die am 7. Februar 2026 von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der … (* …, …*) stattfinden soll.
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Die Beteiligten schlossen mit Unterschriften vom 19. November 2025 und 1. Dezember 2025 einen Veranstaltungsvertrag für die Veranstaltung „…“. Hiernach werden der Antragstellerin in der … der Halleninnenraum, drei Tribünen, das Foyer, die Empore, die Umkleiden, der Multifunktionsraum, der Pressekonferenzraum, die Kasse und der Parkplatz vom 6. Februar 2026 bis zum 8. Februar 2026 überlassen.
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Nach Angaben der Antragstellerin verkauft diese seit dem 6. Dezember 2025 Tickets für die Veranstaltung. Bislang seien 2.600 Tickets verkauft worden, wovon ihrer Erfahrung nach rund 600-800 auf Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren fielen.
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Am 19. Januar 2026 stellte die Antragsgegnerin per E-Mail einzelne Fragen zu der geplanten Veranstaltung „…“. Diese betrafen insbes. das Veranstaltungsprogramm, das Regelwerk, den eingesetzten Ordnungsdienst sowie die Frage, ab welchem Alter Minderjährigen Zugang zur Veranstaltung gewährt werde.
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Die Antragstellerin beantwortete mit E-Mail vom 21. Januar 2026 insbes. die Frage, ab welchem Alter Minderjährigen Zugang zur Veranstaltung gewährt werde, wie folgt: „Nach dem Bayerischen Jugenschutzgesetzt für Veranstaltungen. Genaue Anhaben entnehmen Sie bitte unserer … In seiner Einschätzung der streitgegenständlichen Veranstaltung vom 23. Januar 2026 legt das „Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt -“ dar, das sog. „…“ bezeichne keinen eigenständigen Kampfsport und kein eigenes Regelwerk, sondern sei ein besonders aggressiver, ringerlastiger MMA-Stil mit Fokus auf Takedowns, Boden-Kontrolle und „Ground-and-Pound“ („to smesh“ = den Gegner „zerdrücken“). Im vorliegenden Zusammenhang sei „…“ daher als MMA-Event mit besonders hartem, martialisch inszeniertem Stil einzuordnen, nicht als eigene Sportart. Rechtsgrundlage für die jugendschutzrechtliche Anordnung sei § 7 Satz 1 JuSchG iVm. Nr. 7.1.1, 7.6 und 7.7 VJuSchG. In Anlehnung an die Maßstäbe des bundesweiten Jugendmedienschutzes (FSK/USK) seien insbesondere verschiedene, näher aufgezählte Wirkkriterien zu berücksichtigen. Nr. 7.7 VJuSchG beschreibe Ultimate-Fighting-/MMA-Veranstaltungen als reale, sehr brutale Kämpfe, bei denen Blut fließe, die im Käfig stattfänden und bei denen am Boden liegende Gegner nicht geschont würden. Das übliche Maß sportlicher Gewalt werde regelmäßig deutlich überschritten. Dies berge bei Minderjährigen ein besonderes Risiko, weshalb Minderjährigen der Besuch solcher Veranstaltungen im Regelfall zu untersagen sei. „…“ weise im Vergleich zur „typischen“ MMA-Veranstaltung nach Nr. 7.7 VJuSchG zusätzliche Risikomomente auf. In der Gesamtschau sei die Veranstaltung nach den genannten Wirkkriterien seiner Auffassung nach als klar entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und jüngere Jugendliche und auch als problematisch für 16- und 17-Jährige einzustufen. Sie berge insbesondere die Risiken der Desensibilisierung gegenüber Gewalt, der sozialethischen Desorientierung, der Empathiereduktion sowie der emotionalen Überforderung Minderjähriger. Eine Zulassung von Jugendlichen ab 16 Jahren könne allenfalls dann verantwortet werden, wenn der Veranstalter gegenüber dem Jugendamt verbindlich und nachprüfbar verschiedene Zusicherungen abgebe. Unter den derzeitigen Bedingungen könne der Besuch ihrer Ansicht nach ermessensgerecht nur für Jugendliche ab 16 Jahren und ausschließlich in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen werden. Eine bloße Begleitung durch erziehungsbeauftragte Personen (z. B. volljährige Freunde mit „Muttizettel“) erscheine angesichts des hohen Gewaltgrades und der beschriebenen Wirkungsrisiken nicht ausreichend, da eine unmittelbare, verantwortliche pädagogische Einwirkung erforderlich sei.
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Am 29. Januar 2026 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin per E-Mail darauf hin, dass sich nach Rücksprache mit dem Jugendamt aus Sicht der Behörde Anhaltspunkte von möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben hätten, insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz. Bei professionellen MMA-Formaten sei aufgrund der intensiven Gewaltdarstellungen zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung von Minderjährigen mit dem Jugendschutz vereinbar sei. Diese ergeben sich u. a. aus dem professionellen Show-Charakter der Veranstaltung, der medialen Darstellung intensiver Gewalthandlungen sowie aus dem geplanten Alkoholausschank im unmittelbaren Cage-Bereich. Die Kombination aus Kampfsport-Show, Alkoholkonsum und Anwesenheit Minderjähriger begründe ein erhöhtes Eskalations- und Gefährdungspotenzial. Bei der jugendschutzrechtlichen Bewertung orientiere sich die Antragsgegnerin an den Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamtes, wonach vergleichbare Veranstaltungsformate regelmäßig ab 18 Jahren eingestuft würden. Profi- und Show-MMA wiesen ein erhöhtes Brutalitäts- und Verletzungsniveau auf und unterlägen daher besonderen Jugendschutzauflagen. Live-Darbietungen entfalteten hierbei eine nochmals gesteigerte Wirkung, weshalb auch deutschlandweit vergleichbare Formate den Zutritt ab 18 Jahren regeln würden. Der Zutritt von Kindern unter 14 Jahren könne aus jugendschutz- und entwicklungspsychologischen Gründen nicht gestattet werden. Auch eine Elternbegleitung könne dies in Bezug auf eine erwartbare Desorientierung und mögliche Desensibilisierung von Kindern nicht kompensieren. Es wurden weitere Rückfragen an die Antragstellerin gestellt, um prüfen zu können, ob ein Zutritt für Jugendliche ab 14, 16 oder erst ab 18 Jahren zu verantworten sei.
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Hierauf stellte die Antragstellerin mit E-Mail vom 1. Februar 2026 ihr Veranstaltungskonzept dar. Unter dem Punkt „3) Jugendschutzrechtliche Risikobewertung (14 bis unter 16 Jahre)“ führte sie insbes. aus:
„Vorschlag des Veranstalters (zur Minimierung des Risikos):
- Kein Zutritt für Kinder unter 7 Jahren (auch nicht in Begleitung).
- 7-15 Jahre: Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
- Ab 16 Jahren: Zutritt nur mit erziehungsbeauftragter Person (schriftliche Erziehungsbeauftragung) oder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
- Alternativ (falls seitens der Behörde für erforderlich gehalten): Einheitliche Altersgrenze ab 18 Jahren. Diese würden wir – so kurzfristig es ist – umsetzen, wenn dies behördlich als zwingend angesehen wird.“
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Am 4. Februar 2026 erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid. In dessen Ziff. I. bestätigt die Antragsgegnerin die Anzeige der Veranstaltung „…“, die am 7. Februar 2026 von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der …(* …, …*) stattfinden soll. In Ziff. II. des Bescheides erteilt die Antragsgegnerin für diese Veranstaltung „nach Art. 19 Abs. 5 LStVG“ insbes. die Auflagen:
1.1. Zutrittsbeschränkung: Der Zutritt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nicht gestattet.
1.2. Zutritt für Jugendliche ab 16 Jahren: Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren darf der Zutritt ausschließlich in Begleitung einer personenberechtigten Person (in der Regel der Eltern) und nur unter Einhaltung der weiteren Auflagen gestattet werden.“
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In Ziff. III. des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern I (Nr. 1-4) [sic] an.
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Zur Begründung führt die Antragsgegnerin u.a. an, die Veranstaltung beinhalte Showkämpfe mit inszenierter körperlicher Action und dramatischen Kampfszenen. Trotz oder gerade wegen der choreografierten Natur könne der visuelle und emotionale Eindruck bei Kindern und Jugendlichen zu kurzfristiger Desorientierung oder einer Gewöhnung an Gewaltinhalte (Desensibilisierung) führen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass einzelne Kampfszenen als verstörend empfunden werden könnten. Aus diesem Grund dürften erst Jugendliche ab 16 Jahren und ausschließlich in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person anwesend sein, um eine verantwortliche pädagogische Begleitung und Intervention sicherzustellen. Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des Bescheids sachlich und örtlich zuständig und stütze dies auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 LStVG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.
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Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 erhob die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage betreffend die Ziff. 1.1. und 1.2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2026 und stellte zugleich einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz.
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Zur Begründung führt sie an, dass diese Auflagen angesichts zahlreicher verkaufter Tickets zu unverhältnismäßigen organisatorischen und wirtschaftlichen Belastungen für die Antragstellerin einschließlich einer potenziell existenzvernichtenden Öffentlichkeitswirkung, führen würden. Diese Folgen habe die Antragsgegnerin nicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und zudem die Antragstellerin vor Erlass der Auflagen nicht angehört. Die Antragstellerin führt näher aus, dass die angefochtenen Auflagen zu weitgehend seien und insoweit nicht erforderlich angesichts der umfangreichen weiteren Vorkehrungen zum Jugendschutz.
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Die Antragstellerin beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflagen Ziff. 1.1 und 1.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2026 (OA/3- SB/V-V-26009) wird wiederhergestellt.
Hilfsweise: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Auflagen Ziff. 1.1 und 1.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2026 (OA/3- SB/V-V-26009) wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Zutritt für Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren ausschließlich in Begleitung einer volljährigen Person [höchst hilfsweise: in Begleitung einer personenberechtigten Person] und nur unter Einhaltung der weiteren Auflagen gestattet werden darf.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass vorliegend das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Die Antragstellerin habe die Veranstaltungslokalität im November 2025 angemietet, sich aber dann nicht unverzüglich um eine Klärung und Kenntnis der Erfordernisse an den Jugendschutz für die Veranstaltung durch die örtlichen Behörden aktiv bemüht. Spätestens seit dem 19. Januar 2026 sei der Antragstellerin jedenfalls bekannt, dass die Veranstaltung insoweit einer jugendschutzrechtlichen Bewertung bedürfe. Ein umsichtiger Veranstalter hätte sich aber spätestens mit Anmietung und vor Beginn des Ticketverkaufs darum kümmern müssen. Gängige Praxis für MMA-Veranstaltungen in Bayern sei aber aus Gründen des Jugendschutzes eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren. Selbst eine Veranstaltung im Oktober 2026 in Stuttgart („We love MMA 90“) werde erst ab 18 Jahren zugänglich sein. Hierzu verwies die Antragsgegnerin auf die Website: https://www.easyticket.de/veranstaltung/we-lovemma-mixed-martialarts-61393/104777. Insoweit stelle die angegriffene Regelung sogar schon eine der Antragstellerin entgegenkommende Regelung dar.
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Hierauf replizierte die Antragstellerin, dass das Jugendamt der Stadt … der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Die Antragsgegnerin habe von der Veranstaltung bereits seit Abschluss des Veranstaltungsvertrags im November 2025 Kenntnis. Die unterbliebene fehlende interne Einbindung des Jugendamts mit der Folge einer – von der Antragsgegnerin vorgetragenen – erstmaligen Kenntnis des Jugendamts am 13. Januar 2026 sei der Antragsgegnerin zuzurechnen. Unabhängig davon sei auch anschließend noch erhebliche Zeit bis zum Erlass des Bescheides vergangen.
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Zu weiteren Einzelheiten wird im Übrigen Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte (auch im Verfahren AN 15 K 26.504).
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Der Antrag ist abzulehnen, weil er unbegründet ist.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen oder im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Für die notwendige Abwägung der widerstreitenden Suspensiv- und Vollzugsinteressen erlangen die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache eine besondere Bedeutung. Letztere werden dem Charakter eines Eilverfahrens entsprechend lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt. Erweist sich das Hauptsacheverfahren danach mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich, bei der das Interesse des Antragstellers, mit dem Vollzug des ihn belastenden Verwaltungsaktes vor dessen Bestandskraft nicht konfrontiert zu werden, mit dem besonderen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, den angefochtenen Verwaltungsakt – angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes – ausnahmsweise schnellstmöglich zu vollziehen, abgewogen wird. Hierbei ist der Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet wird, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren indes bestätigt wird, der Konstellation gegenüberzustellen, dass der Sofortvollzug bestehen bleibt, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren allerdings aufgehoben wird.
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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die zuständige Behörde muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründen. Mithin muss sie schlüssig, konkret und substantiiert die wesentlichen Erwägungen darlegen, warum im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurücktritt (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 15.1.2024 – 10 CS 23.1873, 10 CE 23.1874 – juris Rn. 12; B.v. 22.2.2019 – 8 AS 19.40002 – juris Rn. 15). Die Anforderungen an die Begründung korrelieren in gewissem Umfang mit dem Zweck des Verwaltungsakts, sodass Erleichterungen denkbar sind, wenn das Erlass- und Vollzugsinteresse (partiell) identisch sind (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 80 VwGO Rn. 248; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Letzteres ist vor allem im Bereich des Gefahrenabwehrrechts anzunehmen (VGH BW, B.v. 29.11.2016 – 5 S 1476/16 – juris Rn. 8; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 80 VwGO Rn. 210; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 25). Ob die dargelegten Gründe die Vollziehungsanordnung in der Sache tatsächlich rechtfertigen, ist an dieser Stelle unbeachtlich (BayVGH, B. v. 15.1.2024 – 10 CS 23.1873, 10 CE 23.1874 – juris Rn. 13; B.v. 22.2. 2019 – 8 AS 19.40002 u.a. – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 12.5.2014 – 16 B 330/14 – juris Rn. 2; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55).
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Die Begründung in Ziffer II. 3. des streitgegenständlichen Bescheids wahrt trotz ihres knappen Charakters die mit dem Begründungserfordernis verbundene Warnfunktion im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Antragsgegnerin führt dort aus, dass es im besonderen öffentlichen Interesse liege, Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Veranstaltungsbesucher und der Allgemeinheit zu verhüten, sodass potentielle wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Auflagen in Abwägung mit diesen gefährdeten Rechtsgütern nachrangig seien. Hinsichtlich der angefochtenen Auflagen in Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheides, die evident den Jugendschutz zum Gegenstand haben, ist dies nicht zu bestanden, zumal der bezweckte Jugendschutz Verfassungsrang genießt (BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 – juris Rn. 33 f.) und aufseiten der Antragstellerin zuvorderst gewerbliche respektive monetäre Interessen im Vordergrund stehen.
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2. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung gering sind.
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a) Die Antragsgegnerin stützt die in Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheides statuierte Auflagen bzw. Anordnungen auf Art. 19 Abs. 5 LStVG. Ob diese Rechtsgrundlage vorliegend einschlägig ist, kann im Ergebnis offenbleiben, weil die betreffenden Auflagen bzw. Anordnungen jedenfalls in § 7 JuSchG ihre Grundlage finden.
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aa) Es spricht einiges dafür, dass die allgemeine sicherheitsrechtliche Befugnis nach Art. 19 LStVG durch die speziellere Befugnis in § 7 JuSchG, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, verdrängt wird (Schenk/Seidel in BBE, LStVG, Art. 19 Rn. 50; a.A. wohl VG München, U.v. 2.2.2004 – M 22 K 02.4069 – juris Rn. 44 f.). Auf der Basis des § 7 JuSchG kann unter anderem bei einer von einer öffentlichen Veranstaltung ausgehenden Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen angeordnet werden, dass der Veranstalter Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Da vorliegend eine Gefährdung von Minderjährigen durch eine Mixed-Martial-Arts-Veranstaltung, mithin eine öffentliche Veranstaltung, in Rede steht, erscheint es naheliegend, dass der Anwendungsbereich des § 7 JuSchG eröffnet ist und somit Art. 19 Abs. 5 LStVG verdrängt.
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bb) Allerdings kann die Rechtsgrundlage vorliegend aller Voraussicht nach ausgetauscht werden. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; Rn. 57). Dies ist vorliegend der Fall, da der Regelungsausspruch in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheides unberührt bleibt, beide Rechtsgrundlagen im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtungen – den Schutz der von einer Veranstaltung ausgehenden Gefahren für Personen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG nennt exemplarisch die Gesundheit; § 7 JuSchG stellt auf das körperliche, geistige oder seelische Wohl ab) – und beide Vorschriften hinsichtlich des Entschließungsermessens keine unterschiedlichen Anforderungen normieren, sodass keine Wesensveränderung gegeben ist (siehe zu diesen Kriterien allgemein OVG RhPf, U.v. 7.10.2024 – 13 A 11176/23.OVG – juris Rn. 59 f.).
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Die Antragsgegnerin führte im Bescheid bezüglich der Auflagen in Ziffer 1.1 und 1.2 umfassend aus. Im Kern trägt sie vor, dass Gewalt bei der vorliegenden MMA-Veranstaltung den dramaturgischen Kern der Inszenierung bilde und in der Intensität, Präsentation und Emotionalisierung deutlich über gewöhnliche Amateur-Wettkampfveranstaltungen im Kickboxen oder regulären MMA hinausgehe. Im Unterschied zu medialen Gewaltformaten (z. B. Film oder Computerspiel) erfolge keine pädagogische Einbettung oder kritische Brechung der dargestellten Gewalt. Diese erscheine vielmehr als legitimes und positiv gerahmtes Mittel zur Erzeugung von Spannung, Erfolg, Anerkennung und Unterhaltung. Dies berge vor allem für Kinder und jüngere Jugendliche ein erhebliches Risiko sozialethischer Desorientierung. Die Heroisierung in Verbindung mit der emotionalisierten Publikumsdynamik erzeuge ein hohes Identifikationspotenzial. In der Gesamtschau sei die Veranstaltung nach den anerkannten Wirkkriterien des Kinder- und Jugendschutzes als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und jüngere Jugendliche sowie als problematisch für 16- und 17- Jährige einzustufen. Eine bloße Begleitung durch erziehungsbeauftragte Personen im Sinne des Jugendschutzgesetzes (z. B. volljährige Freunde mit Einverständniserklärung der Eltern) erscheine aufgrund des hohen Gewaltgrades und der Wirkungsrisiken nicht ausreichend. Vielmehr sei die unmittelbare Anwesenheit einer personensorgeberechtigten Person erforderlich, um eine verantwortliche pädagogische Begleitung und Intervention sicherzustellen.
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Diese auf den Jugendschutz zielenden Ermessenserwägungen können der nach § 7 JuSchG erforderlichen Ermessensentscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Nachdem die Antragsgegnerin gemäß Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Satz 1 Var. 2 und Art. 16 Abs. 1 AGSG sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG örtlich für den Vollzug des § 7 JuSchG zuständig ist, sind kompetenzrechtliche Konflikte a priori ausgeschlossen.
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b) Die Auflagen bzw. Anordnungen in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheides sind voraussichtlich auch nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG formell rechtswidrig. Zum einen schlug die Antragstellerin in ihrer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 1. Februar 2026 selbst vor, dass sie mit einer einheitlichen Altersgrenze von 18 Jahren für den Zugang zur Veranstaltung einverstanden sei, weshalb es nach dem Rechtsgedanken des Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG naheliegt, dass die Antragsgegnerin von einer vorherigen Anhörung absehen durfte. Jedenfalls dürfte angesichts dieser zuvor übermittelten, einem Einverständnis durchaus nahekommenden Erklärung der Antragstellerin ein unbenannter Fall des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, der aufgrund des Wortlauts „insbesondere“ nicht abschließend ist, vorliegen. Zum anderen spricht einiges dafür, dass Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG einschlägig ist. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn aus Ex-ante-Sicht durch vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 14). Ausweislich der Behördenakte erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin von der für den 7. Februar 2026 geplanten Veranstaltung erst am 19. Januar 2026 Kenntnis. Die letzte Rückmeldung der Antragstellerin auf die inhaltlich begründeten und zweckmäßigen Nachfragen der Antragsgegnerin erfolgte erst am 1. Februar 2026. Angesichts dessen ist es naheliegend, dass eine Anhörung der Antragstellerin vor dem Bescheidserlass am 4. Februar 2026 mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die Maßnahme der Antragsgegnerin zu spät gekommen wäre. Es ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Verzögerung schuldhaft herbeigeführt hat.
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c) Die Auflagen bzw. Anordnungen in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheides sind nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
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Vor der Veranstaltung geht aller Voraussicht nach eine konkrete Gefahr für die Gesundheit respektive das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen aus.
31
Eine von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb ausgehende Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 JuSchG ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozialethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird (hierzu Ukrow in Erdemir, JuSchG, 2023, § 7 Rn. 17; Liesching in BeckOK, JuSchG, 5. Ed. 1.6.2025, § 7 Rn. 9). Als Grundlage für das Verbot kommen alle Jugendgefährdungen von einigem Gewicht in Betracht, die von einzelnen Betrieben oder Veranstaltungen ausgehen (Liesching in BeckOK, JuSchG, 5. Ed. 1.6.2025, § 7 Rn. 9). Für die Beantwortung der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt wird, sind als Wertmaßstäbe insbesondere die Grundwerte der Verfassung zu beachten, mithin die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG (weiterführend Ukrow in Erdemir, JuSchG, 2023, § 7 Rn. 20 ff.). Im Kontext der Gefahrenprognose gilt: Je höherrangiger das gefährdete Rechtsgut der Kinder und/oder Jugendlichen ist und je schwerwiegender der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen; umgekehrt sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger folgenschwer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Ukrow in Erdemir, JuSchG, 2023, § 7 Rn. 22 m.w.N.). In Bezug auf die Gefahrenprognose sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Diese steht auch im Einklang mit den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10. Januar 2018, die in Ziffer 7.7 regeln, dass man bei Abwägung aller Risiken und der wenigen relativierenden Aspekte im Regelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass Kindern und Jugendlichen der Besuch einer Ultimate-Fighting-Veranstaltung untersagt werden muss. Diese Vollzugshinweise haben zwar keine Bindungswirkung für das Gericht, es bestehen aber nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. In Bezug auf die konkrete Veranstaltung bestätigt das Bayerische Landesjugendamt diese Einschätzung.
32
Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der hochrangigen Interessen des Jugendschutzes die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten müssen.
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Vor dem Hintergrund der vorstehend beschriebenen Vorrangigkeit der Belange des Jugendschutzes bleiben auch die Hilfsanträge, über die aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden war, ohne Erfolg.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung war nach §§ 52 Abs. 2; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG iVm. Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 vorzunehmen.