Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 06.02.2026 – AN 14 K 22.01621
Titel:

Erfolglose Klage einer WEG als Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage gegen einen Auskunfts- und Vorlagebescheid der Datenschutzaufsicht

Normenketten:
DSGVO Art. 2 Abs. 2 lit. c, lit. d, Art. 58 Abs. 1 lit. a
BayVwVZG Art. 31
Leitsätze:
1. Die Datenschutzgrundverordnung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Regelungen auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes oder dieses Gesetz selbst eine Ausnahme von der DS-GVO darstellen würden. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Videoüberwachnung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre der Datenverarbeitung gerichtet ist, fällt nicht unter die Haushaltsausnahme der Datenschutzgrundverordnung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage den Ermittlungsbehörden die Aufnahmen zur Verfügung stellt macht diesen nicht selbst zur Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertretung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verwaltungsprozess durch den Verwalter, Anwendbarkeit der DS-GVO auf die von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betriebene Videoüberwachungsanlage, Anweisung zur Bereitstellung von Informationen, Videoüberwachung, Datenschutzaufsicht, Verwaltungsverfahren, Prozessvertretung, Interessenkollision, Zwangsgeldandrohung, Kostentragung, Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber, Haushaltsausnahme, Auskunfts- und Vorlagebescheid

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA), mit dem sie unter Zwangsgeldandrohung zur Beantwortung mehrerer Fragen in Bezug auf eine von ihr betriebene Videoüberwachung verpflichtet wurde.
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Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage in … Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 wandte sich das Kriminalfachdezernat 11 des Polizeipräsidiums … an das LDA mit der Bitte, die beigefügte Ereignismeldung vom gleichen Tag datenschutzrechtlich zu bewerten. Aus der Ereignismeldung ging hervor, dass im Rahmen der Bearbeitung einer Anzeige bei der Polizeiinspektion 29 (PI 29) festgestellt worden sei, dass im Erdgeschoss des Anwesens … in … eine Videokamera angebracht sei, die augenscheinlich auf den Bereich des Nebeneingangs (Notausgang des Hauptgebäudes) sowie den Bereich vor einem dort befindlichen Lokal ausgerichtet sei. Es werde gebeten, den Sachverhalt in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Der gleiche Sachverhalt sei laut Auskunft der PI 29 im März 2017 bereits dem LDA zur datenschutzrechtlichen Prüfung vorgelegt worden, das Ergebnis der damaligen Prüfung sei nicht bekannt. Der Ereignismeldung waren mehrere Bilder beigefügt.
3
Das LDA wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 9. März 2021 an die Vorsitzende des Verwaltungsbeirates der Klägerin und wies darauf hin, dass eine Videoüberwachung nur zulässig sei, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kamerabetreibers erforderlich sei, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsse dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO). Daneben müsse in (genauer dargestellter Weise) auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Es wurde um Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zu mehreren, im einzelnen genannten Fragen bis zum 8. April 2021 gebeten.
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Daraufhin äußerte sich unter Versicherung seiner ordnungsgemäßen Bevollmächtigung Herr … mit Schreiben vom 6. April 2021 gegenüber dem LDA. Er nehme Bezug auf das in den Vorjahren geführte und erledigte Verfahren sowie auf den von der Verwalterin mit dem Landesamt geführten Schriftwechsel. Danach sei diese bereits nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zu beanstanden gewesen. Da die Videoüberwachung in der Zwischenzeit nicht verändert worden sei und keine weiteren Beschwerden bekannt seien, könne das schutzwürdige Interesse an der Veranlassung einer „Eingabe wegen Videoüberwachung“ nicht nachvollzogen werden. Die Eingabe sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und von einer Person vorgetragen, die daran interessiert sei, dass Beweiserhebungen über strafrechtlich zu verfolgende Sachbeschädigungen unmöglich gemacht werden. Die gestellten Fragen wurden nicht beantwortet.
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Das LDA erwiderte hierauf mit Schreiben vom 10. November 2021, dass eine mehr als fünf Jahre alte Stellungnahme wenig Aussagekraft für die gegenständliche Videoüberwachung besitze und diese sich seit dem 25. Mai 2018 zudem nach der DS-GVO beurteile. Daher werde erneut um Beantwortung der gestellten Fragen und Vorlage entsprechender Unterlagen bis zum 10. Dezember 2021 gebeten. Falls innerhalb der Frist keine Antwort erfolge, werde das Landesamt seinen Anspruch auf Auskunft nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO mit einem kostenpflichtigen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung geltend machen.
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Nachdem die gestellten Fragen auch nach weiterem Schriftverkehr nicht von der Klägerin beantwortet wurden, erließ der Beklagte am 3. Juni 2022 den streitgegenständlichen Bescheid. In dessen Ziffer 1 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides die folgenden Fragen zu beantworten:
a. Welche Bereiche werden von der WEG betriebene Kamera erfasst?
b. Haben die Betreiber der ansässigen Ladengeschäfte, die sich im Erfassungsbereich der Videoüberwachung befinden und/oder deren Kunden oder dort tätige Personen von dieser erfasst werden der Videoüberwachung zugestimmt? Wenn ja bitten wir um Übersendung der entsprechenden Einverständniserklärungen bzw. Absprachen.
c. Weshalb sind keine anderen (milderen) Mittel zum Erreichen des Zwecks möglich?
d. Auf welchen Zeitraum ist die Überwachung beschränkt?
e. Wann, d.h. nach welchem Zeitraum, und wie erfolgt eine Löschung der Aufzeichnungen?
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In Ziffer 2 des Bescheides wurde die Klägerin verpflichtet, folgende Dokumente/Aufnahmen/Fotos o.ä. vorzulegen: Aufnahmen vom Sichtbereich aller von der WEG im gegenständlichen Bereich eingesetzten Kameras.
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Für den Fall, dass die Verpflichtung nach Ziffer 1 a) bis e) nicht erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 EUR je nicht oder nicht vollständig beantworteter Frage angedroht (Ziffer 3); für den Fall, dass die Klägerin der Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 EUR je nicht vorgelegten Dokument angedroht (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Bescheides wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, in Ziffer 6 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt und in Ziffer 7 hinsichtlich der Auslagen auf die beigefügte Kostenrechnung verwiesen. Auf die Begründung des Bescheids, der dem im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten der Klägerin am 8. Juni 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
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Hiergegen hat dieser mit am 7. Juli 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Telefax die vorliegende Klage für die Klägerin erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass Auslöser der wiederholten Tätigkeit des LDA eine von der Klägerin bei der Polizei gestellte Strafanzeige wegen Sachbeschädigung sei. Im Erdgeschoss der Wohnanlage mit rund 500 Wohnungen sei nach im Grundbuch eingetragener Teilungserklärung ein Imbissraum vereinbart, der nur bis 24 Uhr geöffnet sein dürfe. Die Gaststättenbehörde der … … habe jedoch willkürlich Erlaubnisse für spielhallen- und vergnügungsstättenähnliche Nutzungsarten erteilt. Dies führe zu im Einzelnen dargestellten Konflikten mit den Bewohnern. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2004 den Beschluss gefasst, eine Videoanlage zur Durchsetzung der Regelungen ihrer Grundstücks- und Hausordnung zu realisieren. Diese Grundstücks- und Hausordnung sei so öffentlich ausgehängt, dass sie auch von außen, ohne das Wohnhaus zu betreten, hinter der Fensterscheibe zur Eingangshalle gut lesbar sei. Die Videoanlage sei allen städtischen Behörden und insbesondere der … Polizei schon deshalb bekannt, weil die Polizei regelmäßig anlassbezogen um Erkenntnisse aus dieser Videoüberwachung gebeten habe und bitte. Die … Polizei sei augenscheinlich nicht daran interessiert, Strafanzeigen aufzunehmen. Nur so lasse sich der Antrag der Polizei auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung erklären. Um beurteilen zu können, ob die von der Polizei grundlos angeforderte einschneidende Tätigkeit des Beklagten überhaupt veranlasst sei, lägen dem LDA alle erforderlichen Informationen vor. Im Verfahren sei auch aufzuklären, auf welcher Grundlage die … Polizei das Tätigwerden des LDA überhaupt beanspruchen könne. Akteneinsicht wurde beantragt.
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Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 dahingehend auf die Klage, dass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet sei. Die Klägerin verarbeite ausweislich der polizeilichen Ereignismeldung vom 5. Februar 2022 und nach eigener Einlassung personenbezogene Daten mithilfe optischelektronischer Einrichtungen. Die Klägerin sei auch Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, da sie alleine über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheide. Eine Verdrängung der DS-GVO durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) im Wege einer Spezialität erfolge nicht. Diese stehe als europäische Verordnung über dem nationalen Recht, eine Inanspruchnahme einer Spezifizierungsklausel, wie sie der DS-GVO grundsätzlich bekannt sei, sei für den hier in Rede stehenden Bereich der Wohnungswirtschaft nicht erfolgt. Auch eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 DS-GVO liege nicht vor. Die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO finde keine Anwendung. Jedenfalls, wenn durch die Videoüberwachung ein öffentlich zugänglicher Bereich überwacht werde, sei die Haushaltsausnahme nicht einschlägig, da dann gerade keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit vorliege (unter Verweis auf EuGH, U.v. 11.12. 2014 – C-212/13, Rn. 33). Hier werde durch die streitgegenständliche Videoüberwachung gerade ein öffentlich zugänglicher Bereich überwacht. Als öffentlich zugängliche Bereiche gälten alle Bereiche innerhalb und außerhalb von Gebäuden, die nach dem erkennbaren Willen ihres Inhabers bzw. desjenigen, der an dessen Stelle das Hausrecht ausübt, von jedermann genutzt oder betreten werden können. Dass nur bestimmte Personen den videoüberwachten Bereich betreten dürften, erscheine angesichts der für jedermann zugänglichen Ladenlokale fernliegend. Auch der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO sei nicht erfüllt. Datenverarbeitungen durch Private fielen nicht darunter und seien daher vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Dies gelte auch dann, wenn diese Datenverarbeitungen mit dem Ziel vorgenommen würden, Straftaten zu verhindern oder zu verfolgen.
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Um die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung mithilfe optischelektronischer Einrichtungen bewerten zu können, bedürfe es zunächst umfassender Informationen, die es erlaubten, das Vorliegen einer Erlaubnis sowie die Erfüllung weiterer datenschutzrechtlicher Pflichten zu prüfen. Grundlage für die Videoüberwachung sei regelmäßig Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO. Hier habe die Klägerin zwar mitgeteilt, dass eine Kamera den Raum vor dem Ladenlokal erfassen würde und dass ein berechtigtes Interesse, nämlich der Schutz des Privateigentums bestünde. Weitere Informationen insbesondere zum Sichtbereich der Kamera bzw. zu weiteren Kameras seien nicht erbracht worden. Mangels Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes sei es dem Beklagten auf Grundlage der vorhandenen Informationen nicht möglich, die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Videoüberwachung der Klägerin abschließend bewerten zu können.
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Im Einzelnen werde die Erforderlichkeit der erfragten Informationen wie folgt begründet:
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Das Kriminalfachdezernat 11 habe im Schreiben vom 5. Februar 2021 mitgeteilt, dass im Erdgeschoss des Anwesens eine Videokamera angebracht sei. Um den konkreten Erfassungsbereich der Kamera in Erfahrung zu bringen, bedürfe es einer konkreten Beschreibung, welche Bereiche erfasst werden (Ziffer 1 a des Bescheids). Denn nur so könne überprüft werden, inwieweit personenbezogene Daten erfasst werden, welche Interessen in die Abwägung einzustellen seien und welche Maßnahmen im weiteren Vorgehen gegebenenfalls geeignet, erforderlich und angemessen seien. Auch wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilweise Fotos der Kamera und weitere Informationen, insbesondere deren Standort zur Verfügung gestellt worden seien, sei daraus nicht ersichtlich, welcher Bereich tatsächlich erfasst werde. So könne der Sichtwinkel per se eingeschränkt sein, technisch eine dauerhafte Schwärzung oder Verpixelung eingerichtet worden sein oder die Kamera einen weiteren Erfassungsbereich haben, als es nach äußerlicher Anschauung angenommen werden könne. Zur Verdeutlichung seien Aufnahmen (wie in Ziffer 2 des Bescheids angefordert) heranzuziehen. Da eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung auch auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 7 ff DS-GVO zulässig sei bzw. ein Einverständnis in die Interessenabwägung einzubeziehen wäre, sei die Information über das Vorliegen etwaiger Einwilligungen und deren Vorlage für die rechtliche Bewertung unumgänglich (Ziffer 1. b des Bescheids). Mit der Frage in Ziffer 1 c des Bescheids werde die Klägerin zur Darlegung, inwieweit keine milderen Mittel zur Zweckerreichung ergriffen werden könnten, aufgefordert. Damit möchte der Beklagte Informationen erhalten, welche anderen, milderen Mittel die Klägerin ausgeschlossen habe. Dies sei in der Bewertung der Erforderlichkeit des Einsatzes und etwaiger Folgemaßnahmen notwendig. Ob die Videoüberwachung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist (Ziffer 1 d des Bescheids), sei insofern für die Rechtmäßigkeit von Bedeutung, da zum Beispiel dann, wenn die Videoüberwachung nur außerhalb der Betriebszeiten der Ladenlokale eingesetzt werde, damit in der Regel zumindest die Inhaber der Ladenlokale und deren Beschäftigte sowie Kunden nicht von der Datenverarbeitung betroffen wären, die Bewertung anders ausfallen könne, als wenn eine durchgehende Datenverarbeitung stattfinde. Eine Speicherung dürfe nur immer so lange erfolgen, wie sie für die berechtigten Interessen erforderlich sei. Da dem Beklagten entsprechende Informationen noch nicht vorlägen, bedürfe es einer entsprechenden Information (Ziffer 1 e). Da Erfahrungswerte zeigten, dass häufig nicht nur eine Überwachungskamera betrieben werde, seien in Ziffer 2 des Bescheides nicht nur Aufnahmen vom Sichtbereich der bereits bekannten Kamera angefordert worden, sondern auch vom Sichtbereich etwaiger weiterer Kameras. Die der Mitteilung des Kriminalfachdezernats 11 vom 10. März 2022 beigefügten Fotos zeigten weitere Kameras, von denen nicht bekannt sei, ob diese ebenfalls von der Klägerin betrieben werden.
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Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, damit das Landesamt seiner Kontrollfunktion als Datenschutzaufsichtsbehörde nachkommen könne. Gleich geeignete, mildere Mittel seien nicht erkennbar, insbesondere da die Klägerin im Vorfeld mehrfach um Stellungnahme gebeten worden sei. Eine Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e und f DS-GVO wäre zwar gleich geeignet, jedoch nicht als milderes Mittel einzustufen. Die Maßnahme sei auch angemessen, da die Beantwortung von Fragen und Vorlage von Aufnahmen des Sichtbereichs der Kameras einen geringen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG darstelle.
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Mit Schreiben vom 31. März 2025 bemängelte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin, dass ihm die Klageerwiderung vom 24. Oktober 2022 noch nicht zugegangen sei und beantragte die Hinzuziehung mehrerer nach seinen Angaben bei der Polizei vorhandener Aktenbestandteile. Das Gericht forderte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2025 den Vorgang des LDA aus dem Jahr 2016 an, übersandte die Klageerwiderung vom 24. Oktober 2022 und wies den früheren Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass es weitere Unterlagen, die nicht beim Beklagten, sondern bei der bayerischen Polizei vorhanden seien, nicht anfordern werde.
16
Der Vorgang des LDA aus dem Jahr 2016 wurde mit Schreiben vom 15. Mai 2025 dem Gericht vorgelegt. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass eine mehrere Jahre alte Stellungnahme, die auf dem alten § 6b BDSG sowie Vorfällen zum damaligen Zeitpunkt beruhe, keine ausreichende Grundlage für eine datenschutzrechtliche Bewertung der aktuell betriebenen Videoüberwachung sei. Daneben sei ausweislich der vorgelegten Behördenakte ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Videoüberwachung des Eingangsbereichs der (damaligen) M.-Bar zu untersagen. Warum diese Anordnung nicht ausgelaufen sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden.
17
Das Gericht hat den früheren Bevollmächtigten der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 20. Juni 2025 nach § 67 Abs. 3 VwGO zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
18
Das Gericht hat am 1. Oktober 2025 in dieser Sache mündlich verhandelt. Die in der Verhandlung anwesende Vorsitzende des Verwaltungsbeirats der Klägerin führte dabei aus, dass die Entscheidung über die Einrichtung der Videoanlage nicht allein von der Klägerin, sondern auch von den Bruchteilsgemeinschaften (BTG) 12 und 13, in denen die Miteigentümer der Tiefgarage(n) zusammengefasst seien, getroffen worden sei. Betreiber der Anlage seien daher auch diese. Das Gericht forderte die Klägerseite daraufhin auf, bis zum 2. November 2025 entsprechende aussagekräftige Unterlagen zur Frage, wer Betreiber der Videoüberwachungsanlage ist, vorzulegen und vertagte die Verwaltungsstreitsache.
19
Daraufhin legten der frühere Bevollmächtigte der Klägerin und die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 Auszüge mehrerer Protokolle von Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, aus denen sich die Einrichtung bzw. Erweiterung der streitgegenständlichen Videoüberwachungsanlage ergibt. Daneben wurde ein Auszug aus einem Angebot für die Videoüberwachungsanlage, das an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war und ein erläuterndes Schreiben zur Videoüberwachungsanlage, das ebenfalls an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war, vorgelegt, weiter das Protokoll einer Verhandlung vor dem Amtsgericht … vom 29. Juni 2007 in einem zivilgerichtlichen Verfahren eines Bewohners des Hauses gegen die Klägerin, in dem die Richterin festhielt, dass im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Gemeinschaft bei Überwachung des Treppenhauses eine Weitwinkelperspektive von dem Antragsteller hingenommen werden müsse. Schließlich wurden noch Abrechnungen des Hausgeldes sowohl der Klägerin als auch der BTG vorgelegt, in denen bestimmte Positionen markiert waren. Laut dem beigefügten Schreiben ergäbe sich daraus, dass auch die BTG Betreiberinnen der streitgegenständlichen Videoanlage seien.
20
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 beantragten Herr … und Frau … wegen ihrer Beteiligung an den Bruchteilsgemeinschaften BTG 12 und 13 (Miteigentum an der Tiefgaragenanlage) die Beiladung zum vorliegenden Rechtsstreit. Dies wurde vom Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Januar 2026 abgelehnt.
21
Frau … teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14. Januar 2026 mit, dass der Verwaltungsbeirat der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am 8. Januar 2026 beschlossen habe, dass sie wegen einer in der Person der Verwalterin liegenden Interessenkollision als Vorsitzende des Verwaltungsbeirates die Prozessvertretung in diesem Verfahren ab sofort wahrnehmen solle. Das Gericht wies mit Schreiben vom 28. Januar 2026 die Klägerseite darauf hin, dass eine derartige Interessenkollision nicht vorliege und weiterhin eine Vertretung durch die Verwalterin erfolge.
22
Die Verwalterin teilte mit E-Mail vom 29. Januar 2026 und Schreiben vom 4. Februar 2026 mit, dass sie den Beschluss des Verwaltungsbeirats vom 8. Januar 2026 akzeptiere. Das Gericht hat die Verwalterin mit Schreiben vom 2. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hier nicht eingetreten sei und auch nicht durch Erklärung der Verwalterin eintreten könne. Frau … könne keine wirksame Vollmacht für die Prozessführung erteilt werden, da sie die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VwGO nicht erfülle.
23
Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2022, Aktenzeichen: LDA-1085.1-1833/21-VÜ, mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 über 154,11 EUR, zugestellt am 8. Juni 2022, wird aufgehoben.
24
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
25
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 2. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26
Gegenstand der Klage ist ein Bescheid des beklagten Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, mit dem dieses von der Klägerin als Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage die Beantwortung mehrerer Fragen und die Vorlage von Unterlagen verlangt. Eine Aussage, dass die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betriebene Videoüberwachungsanlage datenschutzrechtlich unzulässig wäre, wird in dem Bescheid vom 3. Juni 2022 weder im Bescheidstenor noch in dessen Begründung, weder ausdrücklich noch implizit, getroffen. Daher ist die Frage, ob die Videoüberwachungsanlage von der Klägerin rechtmäßig betrieben wird, nicht Gegenstand des vorliegenden, auf die Aufhebung des Bescheids gerichteten Klageverfahrens. Der Bescheid zielt vielmehr darauf ab, dass der Beklagte an die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsanlage notwendigen Informationen und Unterlagen gelangt. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dagegen im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung offen.
27
Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2022 ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
28
1. Die Klage wurde durch den im Verwaltungsverfahren nach Art. 14 BayVwVfG von der Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirksam Bevollmächtigten Herrn … erhoben. Zwar ist Herr … im Verwaltungsprozess nicht zur Vertretung der Klägerin nach § 67 VwGO befugt (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 20.6.2025). Jedoch sind nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO die bis zur Zurückweisung erfolgten Prozesshandlungen des nicht prozessführungsbefugten Bevollmächtigten (wie hier die Klageerhebung) wirksam.
29
a) Die Klage ist ausweislich des gestellten Klageantrags auf die Aufhebung des Bescheids des LDA vom 3. Juni 2022 gerichtet. Statthafte Klageart ist daher die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da es sich bei dem Bescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der von ihr ein Handeln verlangt.
30
Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Der Bescheid vom 3. Juni 2022 wurde dem im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten Herrn … am 8. Juni 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klage wurde am 7. Juli 2022 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben.
31
b) Beteiligte am Verfahren sind nach § 63 Nr. 1 VwGO die Klägerin und nach § 63 Nr. 2 VwGO das beklagte Landesamt für Datenschutzaufsicht.
32
Keine Beteiligten des Klageverfahrens sind Herr … und Frau …, und zwar auch nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nichtrechtsfähigen „Bruchteilsgemeinschaften BTG 12 und 13“, in denen offenbar die Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen der Wohnanlage zusammengefasst sind. Sie sind nicht Kläger, da die Klage gegen den Bescheid eindeutig allein im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, an die auch der Bescheid vom 3. Juni 2022 allein adressiert war, erhoben wurde.
33
Sie sind auch nicht Beigeladene nach § 63 Nr. 3 VwGO, da die von Herrn … und Frau … mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 gestellten Anträge auf Beiladung mit Beschluss vom 27. Januar 2026 abgelehnt wurden. Das Rechtsmittel der Beschwerde, auf das in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen wurde, wurde nicht erhoben. Auf die Ausführungen in dem Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
34
c) Die Klägerin wird als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im vorliegenden Verwaltungsprozess nach § 62 Abs. 3 VwGO, § 9b WEG durch die Verwalterin vertreten.
35
Entgegen der Argumentation von Frau … in deren Schreiben vom 14. Januar 2026 ändert daran auch der Beschluss des Verwaltungsbeirats der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom 8. Januar 2026, mit dem die Prozessvertretung auf die Vorsitzende des Verwaltungsbeirates (Frau …) übertragen werden sollte, nichts. Denn die von ihr geltend gemachte und die Grundlage des genannten Beschlusses bildende Interessenkollision in der Person der Verwalterin liegt nicht vor.
36
Eine Interessenkollision, die nach der von Frau … im Schreiben vom 14. Januar 2026 zitierten Kommentarstelle (Bärmann, Kommentar zum WEG, 15. Aufl. 2023, § 9b, Rn. 38; ebenso die aktuelle, 16. Auflage 2025 unter der gleichen Rn.) zu einem Ausschluss der Vertretungsbefugnis des Verwalters führen würde, besteht im vorliegenden Klageverfahren nicht. Sie würde nämlich nur dann vorliegen, wenn der jeweilige Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einem Prozess gegen sich selbst führen müsste oder wenn ein Verwalter, der auch Eigentümer ist, gegen einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagen würde. Nur dann stünde der Verwalter quasi auf beiden Seiten des Rechtsstreits und könnte daher die entgegenstehenden Interessen nicht gleichzeitig vertreten. Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits sind aber auf der einen Seite wie dargestellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … und auf der anderen Seite das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Die Verwalterin vertritt allein die Klägerseite. Eine Interessenkollision im Bezug auf den Streitgegenstand lag und liegt daher nicht vor. Da das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage zudem von Amts wegen zu prüfen hat, ist der eine Interessenkollision (entgegen der Rechtslage) feststellende Beschluss des Verwaltungsbeirats vom 8. Januar 2026 hier unbeachtlich.
37
Die Verwalterin konnte Frau … auch nicht prozessual wirksam durch Vollmacht zur Vertretung der Klägerin ermächtigen. Denn § 67 VwGO regelt für den Verwaltungsprozess abschließend (vgl. Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 67 Rn. 16), wer für einen Beteiligten einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht führen darf. Eine Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in § 67 VwGO gerade nicht vorgesehen.
38
Daher konnte Frau … zwar an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, dort aber keine prozessual wirksamen Anträge stellen.
39
2. Die Klage ist unbegründet.
40
Sie richtet sich mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht zwar gegen den nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 20 Abs. 2 und 4 BDSG richtigen Beklagten.
41
Allerdings ist der Bescheid vom 3. Juni 2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42
a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
43
Das LDA ist nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für nichtöffentliche Stellen. Die Klägerin übt als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine öffentliche Gewalt aus und ist damit keine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 1 BayDSG. Damit ist das LDA für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG, da die Klägerin ihren Sitz in Bayern hat. Die Zuständigkeit zum Erlass der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides folgt aus Art. 30 Abs. 1 VwZVG, da das LDA als Anordnungsbehörde auch Vollstreckungsbehörde (vgl. Art. 20 Nr. 2 VwZVG) ist.
44
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10. November 2021 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört. Eine Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldandrohungen war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
45
b) Die DS-GVO ist auf die von der Klägerin betriebene Videoüberwachung anwendbar. Die hiergegen vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten Argumente treffen nicht zu.
46
aa) Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin geht fehl, wenn er davon ausgeht, dass die auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes von der Klägerin vorgenommenen Regelungen hinsichtlich der Videoüberwachungsanlage nicht in den Geltungsbereich der DS-GVO fielen.
47
Denn die Datenschutz Grundverordnung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Regelungen auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes oder dieses Gesetz selbst eine Ausnahme von der DS-GVO darstellen würden. Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die DS-GVO grundsätzlich Spezialitätsregelungen kennt, die zu einer Nichtanwendung der DS-GVO führen, obwohl Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet werden, wie zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 DS-GVO oder die Art. 85 ff. DS-GVO. Eine derartige Ausnahmebestimmung in der DS-GVO für den Bereich des „gemeinschaftlichen Wohnungseigentums“ o.ä. gibt es aber gerade nicht.
48
bb) Auch die sogenannte Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO greift hier nicht, da ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
49
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO ist die Verordnung nicht anwendbar bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Zur Auslegung dieser Formulierung hat die auch vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin angeführte sogenannte „Rynes-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 11.12.2014 – C-212/13 – juris, insb. LS 3 und RN 33) zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO festgestellt, dass eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der RL 95/46 (Datenschutzrichtlinie) nicht vorliegt, soweit sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einem Bereich außerhalb der privaten Sphäre des Datenverarbeitung gerichtet ist.
50
Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DS-GVO ist deckungsgleich mit dem Art. 3 Abs. 2 der RL 95/46. Insbesondere findet sich auch dort die Formulierung, dass die nicht der DS-GVO unterfallende Datenverarbeitung „ausschließlich“ zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgen muss. Die Rechtsprechung kann daher auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der DS-GVO übertragen werden, die Rechtslage hat sich insoweit mit Inkrafttreten der DS-GVO nicht verändert.
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Ausweislich der in der Akte befindlichen Fotos reicht die Kamera, zu der der Beklagte in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides Fragen an die Klägerin gerichtet hat, eindeutig in den öffentlich zugänglichen Raum. Auch die Verpflichtung in Ziffer 2 zur Vorlage weiterer Dokumente/Aufnahmen/Fotos betrifft allein die im „gegenständlichen“, öffentlichen Raum eingesetzten Kameras.
52
Dies wird durch die vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin wiederholt angeführten Hinweisschilder auf die Videoüberwachung, wonach seiner Auffassung nach ein Betreten nur bei Zustimmung zu der Videoüberwachung möglich wäre, nicht entkräftet. Denn auch wenn ein Passant, der die in dem Gebäude befindlichen Ladengeschäfte aufsucht oder nur daran vorbeigeht, diese Hinweisschilder überhaupt wahrnehmen sollte, so erklärt er mit dem Weitergehen keineswegs ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Videoüberwachung. Eine Herausnahme dieses Bereichs aus dem öffentlichen Raum ist daher durch diese Schilder nicht erfolgt. Dieser Bereich bleibt vielmehr öffentlich zugänglich, ist damit öffentlicher Raum und folglich vom Geltungsbereich der DS-GVO umfasst.
53
cc) Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO berufen. Danach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
54
Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine derartige Behörde. Auch wenn die von der streitgegenständlichen Videoüberwachung aufgenommenen Bilder vereinzelt zur Verfolgung von Straftaten herangezogen werden mögen, führt dies nicht dazu, dass die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO hier greift. Denn verantwortliche Person für die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist gerade keine Behörde.
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c) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO und hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Art. 31 VwZVG.
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Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
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Diese Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde sowohl auf der Grundlage eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 DS-GVO, als auch außerhalb davon wahrnehmen. Denn in Art. 58 Abs. 1 DS-GVO findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von Untersuchungsbefugnissen nur Gebrauch machen dürfte, wenn eine betroffene Person eine Beschwerde erhoben hat. Dies wäre auch widersinnig, da die Überwachung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist. Die Überwachung wäre nur lückenhaft, wenn die Aufsichtsbehörde nur aufgrund einer Beschwerde handeln dürfte.
58
Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des früheren Bevollmächtigten der Klägerin, die Münchner Polizei sei gar nicht beschwerdebefugt im Sinne von Art. 77 DS-GVO, irrelevant: Denn die Polizei hat hier keine Beschwerde erhoben, sondern die datenschutzrechtliche Überprüfung der Videoüberwachungsanlage der Klägerin durch das LDA angeregt. Der klägerseits erhobene Vorwurf, die Polizei habe kein Interesse an der Verfolgung von Sachbeschädigungsdelikten etc., entbehrt dagegen jeglicher Grundlage. Denn die Polizei hat gerade ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, ob die von der Klägerin betriebenen Kameras datenschutzrechtlich zulässig sind. Denn es ist nach der allgemeinen Lebenserwartung wahrscheinlich, dass die Polizei mit der Behauptung, von den Kameras gefertigte Aufnahmen könnten in strafrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden, da die Kameras nicht mit dem Datenschutz konform seien, regelmäßig konfrontiert wird. Dieser Einwand kann durch eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Kamera durch das für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständige Landesamt eindrucksvoll entkräftet werden.
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aa) Die Klägerin ist Betreiberin der Videoüberwachungsanlage und damit die dafür verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie kann daher Adressat einer Maßnahme nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO sein.
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Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
61
Dass die Klägerin in diesem Sinne für die streitgegenständliche Videoüberwachung verantwortlich ist, wird durch die vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Aus diesen Unterlagen geht dagegen nicht hervor, dass die Klägerin und die Bruchteilsgemeinschaften BTG 12 und 13 im Sinne von Art. 4 Nr. 7 und Art. 26 DS-GVO gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Denn es liegt schon keine gemeinsame Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO vor. Daneben geht aus den Unterlagen auch nicht hervor, dass die Bruchteilsgemeinschaften auch über die Zwecke und Mittel der Videoüberwachung entscheiden. So enthält das vorgelegte Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung der Klägerin vom 28. Juni 2004 allein den Beschluss über die Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Videoüberwachungsanlage. Dies deutet gerade darauf hin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer maßgeblichen Einfluss auf die Videoüberwachungsanlage hat. Gleiches gilt folglich auch für die vorgelegten Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen vom 5. Juli 2007 und vom 4. Juli 2011, die auch jeweils einen Beschluss zur Erweiterung der Videoüberwachungsanlage enthalten. Auch die vorgelegten Angebotsunterlagen für die Erstinstallation oder Erweiterung der Videoüberwachungsanlage, die an die Verwalterin bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats adressiert sind, enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Videoüberwachungsanlage nicht betreibt, sondern sprechen vielmehr stark dafür. Ohne jegliche Aussagekraft für die hier interessierende Frage ist dagegen das vorgelegte Protokoll einer Verhandlung des Amtsgerichts München vom 29. Juni 2007, in dem es wohl um eine Klage eines Mieters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Unterlassung von Videoaufnahmen ging. Dort hat die Richterin zu Protokoll gegeben, dass der Mieter eine bestimmte Perspektive der Kamera hinnehmen müsse. Welche Aussagekraft diese Aussage für die Frage, wer Betreiber und damit verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist, haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus den weiterhin vorgelegten Berechnungen des „Hausgeldes“, in dem jeweils die Stromkosten und sonstigen Betriebskosten der Tiefgarage aufgeführt sind, lässt sich auch kein Rückschluss ziehen, dass die Bruchteilsgemeinschaften über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitentscheiden. Allenfalls lässt sich daraus eine Beteiligung an den Kosten der Anlage ableiten, die für die Frage der Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO aber alleine nicht ausreicht, da eine Kostenbeteiligung keine Entscheidung über Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung ist. Schließlich ist auch das vorgelegte Dokumentationsblatt zur Videoanlage für das WEG Wohngrundstück … ohne Aussagekraft.
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bb) Die im streitgegenständlichen Bescheid unter der Ziffer 1 gestellten Fragen und die in Ziffer 2 angeforderten Dokumente/Aufnahmen/Fotos sind von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO gedeckt. Dieser ermächtigt die Aufsichtsbehörde zur Anweisung der verantwortlichen Person, die Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.
63
Das Gericht folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheids und der ergänzenden Erläuterung in der Klageerwiderung vom 24. Oktober 2022 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da klägerseits insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden.
64
Dass die Aufsichtsbehörde diese Informationen benötigt, wird nicht durch die in dem im Jahr 2016 durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen oder etwaige Bilder aus Ermittlungsakten der Polizei überflüssig. Denn die Informationen aus dem 2016 angestrengten Verfahren sind bereits wegen Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr aktuell und für die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Dass die Videoüberwachungsanlage laufend überwacht und angepasst wird, legen insbesondere auch die durch den früheren Bevollmächtigten der Klägerin und die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats vorgelegten Beschlüsse der Eigentümerversammlung, auch wenn diese nicht aus der Zeit nach 2017 stammen, nahe. Soweit der frühere Bevollmächtigte der Klägerin wiederholt ausgeführt hat, das Landesamt würde aus Polizeiakten bereits alle notwendigen Informationen herauslesen können, ist dies ebenfalls irrelevant. Denn die Aufsichtsbehörde muss sich die notwendigen Informationen nicht mühsam aus anderen, möglicherweise auch schon veralteten, Akten zusammensuchen. Vielmehr ist es ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, in erster Linie die für eine zu überprüfende Datenverarbeitung verantwortliche Person zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
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Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere stellt gerade die Verwertung alter, aus dem Vorverfahren beim Landesamt vorhandener Bilder und etwaiger anderer Bilder aus Polizeiakten kein milderes Mittel dar. Denn das mildere Mittel muss auch ebenso effektiv zur Erreichung des angestrebten Ziels sein. Dies ist, wie soeben dargestellt, gerade nicht der Fall. Auch die Durchführung eines Ortstermins in der Wohnanlage wäre nach der Überzeugung des Gerichts kein milderes, weniger in die Rechtsposition der Klägerin eingreifendes Mittel. Denn ein solcher Termin könnte ohne die Mitwirkung der Klägerin nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die bloße äußerliche Inaugenscheinnahme von Kameras keine Aussage darüber trifft, was diese genau aufzeichnen und zu welcher Zeit. Daneben würde ein solcher Ortstermin einen erheblichen Aufwand für das Landesamt, das angesichts eines sehr großen Zuständigkeitsbereichs mit personellen und sachlichen Mittel nicht gerade üppig ausgestattet ist, bedeuten.
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Schließlich ist die Maßnahme auch angemessen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen stellt einen vergleichsweise geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin dar.
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cc) Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides sind materiell rechtmäßig.
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Die angedrohten Zwangsgelder halten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Auch die übrigen Anforderungen an ein Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG und an die Androhung nach Art. 36 VwZVG sind gewahrt.
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ee) Die Kostentragungspflicht (Nr. 5 des Bescheides) ergibt sich aus Art. 19 Abs. 6 BayDSG i.V.m. Art. 1 und 2, Abs. 1 KostenG, da die Klägerin durch ihre Weigerung, auf die gestellten Fragen zu antworten, den angefochtenen Bescheid veranlasst hat.
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Die in Ziffer 6 des Bescheides erfolgte Festsetzung einer Gebühr von 150 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis nicht vorliegt, war die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten festzusetzen (Art. 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 KostenG). Die festgesetzten 150 EUR sind demnach angemessen. Die Verpflichtung zur Tragung der Auslagen ergibt sich aus Art. 10 KostenG.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.