Titel:
Unmöglichkeit der vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme von Lagerbeständen bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
Normenketten:
BGB § 133, § 145, § 275 Abs. 1, § 276, § 294, § 326 Abs. 1, Abs. 2, § 433 Abs. 2 S. 2
ZPO § 138 Abs. 3, § 256 Abs. 1
HGB § 373
Leitsätze:
1. Kaufleute können in ihren Vertragsbeziehungen jederzeit von Handelsbräuchen abweichen. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung iSv § 326 Abs. 2 BGB zu vertreten hat, ist § 276 BGB unmittelbar anwendbar. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine vertragliche Regelung, nach der Lagerbestände ausgelaufener Artikel von einer Vertragspartei zum Einkaufspreis übernommen werden, begründet nicht nur eine Zahlungspflicht, sondern zugleich eine Abnahmeverpflichtung. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei einer Zuviellieferung ist die Ware nur dann nicht vertragsgemäß, wenn die vertragsgemäße Ware nicht mühelos ausgeschieden werden kann. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die isolierte Feststellung eines Annahmeverzuges ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern. Das setzt voraus, dass der Kläger die Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten beantragt hat. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertragsauslegung, Lagerübernahmeverpflichtung, Annahmeverzug, Individualvereinbarung, Darlegungslast, Unmöglichkeit der Leistung, Interessenabwägung, Lagerbestand, Übernahmeverpflichtung, Abnahmepflicht, Unmöglichkeit, Zuviellieferung, vertragsgemäße Ware, mühelos ausscheiden, Feststellung Annahmeverzug, Zug-um-Zug-Verurteilung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.12.2023 – 8 HK O 14969/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.12.2023, Az. 8 HK O 14969/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Übernahme eines Lagerbestandes von Heimtextilien der ... (im Folgenden als ... bezeichnet).
2
Der Geschäftszweck der ... war gemäß § 2 ihres Gesellschaftsvertrages laut Anl. K 2 u.a. der Einkauf, die Lagerung und der Vertrieb von Heimtextilien und verwandter Artikel (nachfolgend zusammen als „Stoffe“ bezeichnet). Das Geschäftsmodell bestand unter anderem darin, in einem eigenen Lager Stoffe verschiedener Herstellern vorrätig zu halten und auf Aufforderung ihrer Geschäftspartner an Dritte zu versenden. Die Stoffe wurden durch die ... von den Herstellern beschafft und bis zu einer Bestellung durch die Geschäftspartner der ... vorgehalten. Dadurch sollte eine beschleunigte Auslieferung nach Bestelleingang erreicht werden, da die Geschäftspartner nicht erst selbst beim jeweiligen Hersteller ordern mussten.
3
Bei der Kollektion „...“ (im Folgenden mit BbB abgekürzt) handelt es sich um eine Zusammenstellung von Stoffen unterschiedlicher Hersteller.
4
Die Beklagte betreibt einen Heimtextiliengroßhandel.
5
Mit Schreiben vom 28.02.2019 laut Anl. K 3/B 13 übersandte die ... der Beklagten ihre „Rahmenbedingungen“, unter denen sie die Beklagte mit der Kollektion BbB beliefern könne und bat die Beklagte um Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars.
6
Die Rahmenbedingungen laut Anl. K 3/B 13 (im Folgenden als Rahmenbedingungen bezeichnet) hatten auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Konditionen für Belieferung der ... mit Kollektion "..."
- NettoPreisbasis für Coupons: K02 (= EK netto + 36,6%)
- Fakturierung erfolgt dekadenweise am 10., 20., 30/31. eines jeden Monats
- Zahlungen entsprechend jeweils am 15., 25. und 05. auf unserem bekannten Konto eintreffend
- Für die Einlagerung und Betreuung berechnen wir monatlich € 1000.- zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer
- Lagerbestände ausgelaufener Artikel werden von ... zum EK übernommen
- Sollte eine der beiden Seiten die Geschäftsbeziehung beenden wollen, wird der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Lagerbestand zu EK-Preisen von ... übernommen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Ansonsten gelten die Arbeitsrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung.“
7
Die Arbeitsrichtlinien laut Anl. K 3 waren der Email der ... vom 28.02.2019 beigefügt. Sie lauteten auszugsweise wie folgt:
Bei Retouren, die nicht durch die ... verschuldet wurden, wird bei der Gutschrift folgender Abzug in Rechnung gestellt:
bis 5.- lfm 20%, mindestens -.50 Ifm
ab 5.- Ifm bis 12.- Ifm 10%
8
Am 07.03.2019, 11.34 Uhr übersandte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ..., der die Email laut Anl. B 1. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
„(…) wie telefonisch besprochen, möchte ich gerne folgende abweichende Punkte, zu der Rahmenvereinbarung festhalten:
- Sortiment, es werden Artikel ausgenommen welche bereits bei ... [i.e. der Beklagten] eingelagert sind.
Derzeitig ist der Artikel ... bekannt und wird von ... ausgeliefert. Hierzu werden wir uns aber trotzdem bei ... bedienen.
Wie bereits besprochen wäre es sehr hilfreich, wenn Sie uns den Artikelstamm als Textdatei oder Exceldatei zur Verfügung stellen könnten. Hierzu bitte ich dringend um Info, bis wann wir mit den Dateien rechnen können.
Aus dem Anhang entnehmen Sie die unterschriebene Rahmenvereinbarung.
9
Im Anhang der Email laut Anl. B 5 befand sich eine Textdatei eines mit dem Firmenstempel der Beklagten versehenen und vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen Exemplars der Rahmenbedingungen und die Arbeitsrichtlinien. Die Arbeitsrichtlinien waren auf der letzten Seite nach dem Ende des Textes mit einem Firmenstempel der Beklagten und der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten versehen.
10
Die ... antwortete darauf mit Email vom 07.03.2019, 12:25 Uhr laut Anl. B 14, bedankte sich bei der Beklagten für die Übersendung der unterschriebenen Vereinbarung und übermittelte im Anhang der Email „die Auflistung BbB-Nummern – Originalbezeichnung Industrie als Excel-Tabelle“. Bei dieser “Auflistung“ handelt es sich um die Excel-Tabelle laut Anl. B 2 (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.09.2023, Bl. 83 d.A.).
11
Bereits vor Vertragsschluss hatte die Firma ... aus der Kollektion BbB von ... einlagern lassen (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.09.2023, Bl. 83 d.A.).
12
Mit Schreiben vom 08.11.2019, Rechnungsnummer ...05 laut Anl. K 6, vom 20.01.2020, Rechnungsnummer ...18 laut Anl. K 7 und vom 31.01.2020, Rechnungsnummer ...35 laut Anl. K 8 stellte die ... der Beklagten für Stoffe, die die ... auf Bestellung der Beklagten an Kunden der Beklagten geliefert hatte, 595,12 €, 507,81 € und 556,05 € in Rechnung.
13
Mit Schreiben vom 02.04.2020 laut Anl. K 5 setzte die Beklagte die ... darüber in Kenntnis, dass sie die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung beende.
14
Am 20.04.2020 stellte der Geschäftsführer der ... einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023, Bl. 84 d.A.), woraufhin das Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom selben Tag, Az 314 IN 549/20, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ... anordnete.
15
Aufgrund der Kündigung des Vertragsverhältnisses vom 02.04.2020 (Anl. K 5) durch die Beklagten stellte die ... der Beklagten für Stoffe aus der Kollektion BbB mit Schreiben vom 22.06.2020 laut Anl. K 9, Rechnungsnummer ...59 6.811,92 € und mit Schreiben vom 23.06.2020 laut Anl. K 10, Rechnungsnummer ...60 weitere 5.811,06 € in Rechnung. Die beiden Rechnungen wurden der Beklagten mit Email vom 24.06.2020 (Anl. B 3) übermittelt. In dieser Email vom 24.06.2020 teilte die ... der Beklagten auch mit, dass sie ihre Türen zum 30.06.2020 schließen würde. Aus diesem Grund bitte sie die Beklagte, ihre noch bei der ... lagernden Restanten bis Freitag (26.06.2020) 22 Uhr abzuholen. Es handle sich um elf Kartons mit je ca. 23 kg.
16
Mit Email vom 25.06.2020 laut Anl. B 4 übersandte die ... der Beklagten drei Rechnungen vom selben Tag (Rechnungsnummer ...63 über 7.476,34 €, Anl. K 11, Rechnungsnummer ...64 über 10.635,63 €, Anl. K 12, und Rechnungsnummer ...65 über 10.183,29 €, Anl. K 13).
17
Auf die Rechnungen vom 22.06.2020, 23.06.2020 und 25.06.2020 zahlte die Beklagte nichts.
18
Über das Vermögen der ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.07.2020, Az. 314 IN 549/20 laut Anl. K 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
19
Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.10.2020 laut Anl. K 16 aus den streitgegenständlichen acht Rechnungen gegenüber der Beklagten die Zahlung eines Betrages von insgesamt 42.592,20 € geltend.
20
Mit Schreiben des Klägers vom 22.12.2020 (nicht vorgelegt) wurde die Beklagte aufgefordert, die bereitstehenden Stoffe bis 05.01.2021 abzuholen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2020 laut Anl. B 6 erhob die Beklagte Einwendungen gegen den klägerseits geltend gemachten Übernahmeanspruch und focht gleichzeitig den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die ... habe die Beklagte nämlich bei Vertragsschluss im Februar/März 2019 nicht darüber aufgeklärt, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Hätte die Beklagte dies gewusst, hätte sie den Vertrag mit der ... nicht geschlossen.
21
Mit Schreiben vom 05.01.2021 laut Anl. B 7 teilte der vormalige Klägervertreter der Beklagten mit, dass der Sachverhalt geprüft würde und der Kläger unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde.
22
Die elf Kartons mit Stoffen wurden der Beklagten vom Kläger zweimal zu nicht vorgetragenen Zeitpunkten zugesandt. Die Beklagte verweigerte in beiden Fällen die Annahme (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.09.2023, Bl. 84 d.A.).
23
Der Kläger behauptete, dass die Rechnungen der ... vom 08.11.2019 (Anl. K 6) und 31.01.2020 (Anl. K 7 und K 8) über Warenlieferungen im Wert von insgesamt 1.658,98 € noch nicht von der Beklagten beglichen seien.
24
Alle in den Rechnungen Nrn ...59 bis ...64 aufgeführten Artikel seien Teil der Kollektion „BbB“. Die abgerechneten Preise seien durchweg die Einkaufspreise. Die Stoffe seien zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung am 02.04.2020 im Lager der ... vorhanden gewesen.
25
Die Beklagte sei am 06.01.2021 mit der Abnahme der Stoffe in Annahmeverzug geraten. Die im Vertrag enthaltene Klausel „Lieferung unfrei ab M.“ gelte nicht für den Fall der Vertragsbeendigung.
26
Die in den elf Kartons enthaltenen Stoffe seien (zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt) nach Eintritt des Annahmeverzugs untergegangen. Die Firma ... habe die bei der ... vorhandenen werthaltigen Betriebsmittel übernommen und die nicht werthaltigen Betriebsmittel, darunter auch die streitgegenständlichen Stoffe, entsorgt. Eine weitere Lagerung der wertlosen Stoffe sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.
27
Der Kläger beantragte,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.658,98 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. EUR 595,12 seit dem 16.11.2019, aus einem Betrag i.H.v. EUR 507,81 seit dem 26.01.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 556,05 seit dem 06.02.2020, zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 40.918,24 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. EUR 6.811,92 seit dem 27.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 5.811,06 seit dem 28.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 7.476,34 seit dem 30.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 10.635,63 seit dem 30.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 10.183,29 seit dem 30.07.2020, zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06. Januar 2021 in Annahmeverzug für die Artikel
Artikelnummer Artikellänge in Meter
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28
Die Beklagte beantragte,
29
Die Beklagte erwiderte, dass sie die Rechnungen laut Anl. K 6, K 7 und K 8 über insgesamt 1.658,98 €, die den Gegenstand des Klageantrags zu I bilden, beglichen habe.
30
Von der Rechnung vom 08.11.2019 (Rechnungsnummer ...05) laut Anl. K 6 habe die Beklagte die ihr von der ... erteilte Gutschrift Nr. ...37 vom 18.11.2019 über 63,64 € laut Anl. B 10 in Abzug gebracht und für unberechtigte Mindermengenzuschläge weitere 6,15 € abgezogen, was die ... akzeptiert habe, und die restlichen 524,16 € am 02.12.2019 an die ... überwiesen.
31
Die in den Rechnungen vom 20.01.2020 (Rechnungsnummer ...18) und 31.01.2020 (Rechnungsnummer ...35) ausgewiesenen Beträge von 507,81 € bzw. 556,05 € habe die Beklagte am 11.02.2020 bzw. 18.02.2020 an die ... überwiesen.
32
Hinsichtlich des Klageantrags zu II erwiderte die Beklagte, dass Gegenstand der Rahmen- und Konditionsvereinbarung ausschließlich der Lagerbestand der zum 28.02.2019 aktuellen Kollektion „BbB“ und ohne die bei der Beklagten selbst gelisteten und gelagerten Stoffe aus der Kollektion „BbB“ gewesen sei. Der zum 28.02.2019 bei der ... bestehende Lagerbestand ausgelaufener Artikel und Restanten aus der Kollektion „BbB“ sei damit nicht von der Vereinbarung umfasst.
33
Dies betreffe – wie sich aus der Bezeichnung Auslauf 2019 und der lediglich fünstelligen Artikelnummer ergebe – sämtliche Artikelpositionen aus den Rechnungen Nrn ...59 laut Anl. K 9 und ...60 laut Anl. K 10 mit einem Rechnungsbetrag von 12.622,98 € (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2023, S. 10, Bl. 41 d.A.). Diese Artikelpositionen seien auch nicht Gegenstand der mit der Beklagten vereinbarten Artikelaufstellung laut Anl. B 2, da dort nur Artikel mit sechsstelliger Nummer enthalten seien (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2023, S. 10 letzter Absatz und S. 11 erster Absatz, Bl. 41 d.A.).
34
Aus den Rechnungen Nrn ...62 (wohl 163, Anl. K 11), ...64 (Anl. K 12) und ...65 (Anl. K 13) ergebe sich schon nicht, welche der Artikel bereits vor dem 28.02.2019 eingelagert gewesen seien.
35
Von den in den Rechnungen Nrn ...63 [sic] bis ...65 aufgelisteten Artikel seien nur 70 von der Beklagten bestellt worden; 57 seien nicht von der Beklagten bestellt worden und 26 Artikelpositionen seien der Beklagten unbekannt. Daraus ergebe sich, dass die ... einerseits aus den Lagerbeständen für die Beklagte andere Kunden bedient habe, wodurch es zu unverkäuflichen Lagerresten gekommen sei, und andererseits Restware aus Bestellungen anderer Kunden dem Lagerbestand der Beklagten zugeschlagen habe (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2023, S. 11 unten, Bl. 42 d.A.).
36
Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Übernahme des Lagerbestands der ... beziehe sich auch nicht auf Stoffreste und Restanten. Unter Lagerbeständen seien nach den Handelsbräuchen im Textilgroßhandel nämlich nur Stoffbestände mit einer Länge von mindestens neun bis elf Metern zu verstehen. Stoffbestände mit einer geringeren Länge, sogenannte Restanten, seien unverwertbar und unverkäuflich und damit wertlos. Von den in den Rechnungen Nrn ...59 bis ...65 enthaltenen 379 Einzelpositionen seien nur 24 solche mit einer Stofflänge von neun Metern.
37
Da die Stoffe zu 90% eine zu geringe Länge aufwiesen, seien diese auch mangelhaft i.S.d. § 459 BGB [sic], weshalb der Beklagten insoweit auch ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.
38
Im Übrigen gelte die Pflicht zur Übernahme des Lagerbestands der ... bei Beendigung der Geschäftsbeziehung durch eine der beiden Seiten auch nicht für den Fall der fristlosen Kündigung durch eine der Parteien oder für den Fall der Insolvenz einer der Parteien. Es gelte der Rechtsgedanke des § 162 BGB, wonach keine Partei aus einem von ihr treu- und pflichtwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten dürfe. Grund für die fristlose Kündigung durch die Beklagte seien bereits seit März 2019 bestehende Zahlungsstockungen bei der ... gewesen, aufgrund derer die ... von verschiedenen Herstellern nicht mehr beliefert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass die ... keinen ausreichenden Lagerbestand habe aufbauen können. Zur Vertuschung habe die ... gegenüber der Beklagten bewusst längere Lieferzeiten bestätigt, obwohl die Stoffe bei den Lieferanten sofort lieferbar gewesen seien. Außerdem habe die ... falsche Rechnungen gestellt und von den Bestellungen abweichende Waren geliefert, da sie die von der Beklagten bestellte Ware nicht mehr habe liefern können. Darüber hinaus sei die ... am 02.04.2020 bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was auch die bereits am 20.04.2020 durch das Amtsgericht Chemnitz angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung zeige.
39
Bezüglich des Klageantrags zu III erwiderte die Beklagte, dass sie sich mit der Abnahme der Stoffe nicht im Annahmeverzug befunden habe, da im Vertrag eine „Lieferung unfrei ab M.“, nicht aber eine Abholung durch die Beklagte am Firmensitz der ... vereinbart worden sei und die ... gar nicht mehr verfügungsbefugt gewesen sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.03.2023, S. 13 unten, Bl. 44 d.A.). Auch danach sei die Beklagte mit der Übernahme der Stoffe nicht in Annahmeverzug gesetzt worden, sodass es schon an einem ordnungsgemäßen Angebot des Klägers fehle. Für ein ordnungsgemäßes Angebot wäre es im Übrigen auch erforderlich gewesen, die in den elf Kartons enthaltenen Artikel nach Artikelnummer, Kollektions-Bezeichnung, Einzelteilen und Länge zu beschreiben. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Ware nicht anzunehmen.
40
Einen Untergang der Stoffe habe der Kläger zu vertreten. Der Kläger hätte gegenüber der Beklagten die Verwertung gemäß § 373 HGB auch vorher androhen müssen. Die Lagerkosten hätten sich für die Dauer der Abklärung höchstens auf 500,00 € belaufen und seien daher vernachlässigbar gewesen.
41
Mit Endurteil vom 14.12.2023, Az. 8 HK O 14969/22, wies das Landgericht München I die Klage ab.
42
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die Klage in ihrem Antrag zu I unbegründet sei, da der unstreitig entstandene klagegegenständliche Kaufpreiszahlungsanspruch der ... in Höhe von 1.658,98 € durch Erfüllung erloschen sei. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, dass sie auf die insgesamt in Rechnung gestellten 1.658,98 € insgesamt 1.588,02 € überwiesen, die ... eine Gutschrift von 63,64 € erteilt und einen Abzug von 6,15 € akzeptiert habe. Da der Kläger diesen Vortrag zur Erfüllung nicht bestritten habe, gelte er als zugestanden.
43
Auch der Klageantrag zu II sei unbegründet, da der Kläger die Voraussetzungen für einen Kaufpreisanspruch nach §§ 433 Abs. 2, 326 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ausreichend dargetan habe. Nachdem der Kläger die Stoffe, für die er Zahlung verlange, aufgrund ihrer Entsorgung nicht mehr liefern könne, bestünde ein Kaufpreisanspruch nur, wenn die Beklagte für die Umstände, die zur Unmöglichkeit führten, allein oder weit überwiegend verantwortlich wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
44
Es fehle schon an einer ausreichenden Darlegung, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel gekauft habe. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass sich die streitgegenständlichen Stoffe zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Lager der ... befunden hätten. Der Kläger habe jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Umstände dafür dargelegt, dass sich die Konditionenvereinbarung auf alle am 02.04.2020 im Lager der ... vorhandenen Artikel der Kollektion BbB beziehe. Die Konditionenvereinbarung treffe keine Aussage darüber, ob und welche Artikel aus dem alten Lagerbestand von der Beklagten übernommen worden seien. Auch könne aus der Regelung zur Übernahme des Lagerbestands nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte zu Beginn der Geschäftsbeziehung den kompletten alten Lagerbestand der Kollektion BbB übernommen habe.
45
Auf die Frage, ob der Begriff des „Lagerbestandes“ auch Stoffreste oder Restanten erfasse, komme es daher entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf den nicht hinreichenden Vortrag des Klägers, ob nach Abschluss der Konditionenvereinbarung hinzugekommene Artikel aus der Kollektion BbB aus Kaufverträgen zwischen der ... und der Beklagten stammten.
46
Letztendlich sei deshalb auch unerheblich, dass die Beklagte nicht allein oder überwiegend dafür verantwortlich sei, dass die in Rechnung gestellten Stoffe nicht mehr geliefert werden könnten. Die Unmöglichkeit der Lieferung resultiere nämlich aus der Entsorgung der Stoffe durch den Kläger. Eine überwiegende Verantwortlichkeit sei der Beklagten schon deshalb nicht anzulasten, da sie berechtigterweise eine genaue Erklärung der Rechnung verlangt habe.
47
Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Entsorgung der Stoffe auch nicht im Annahmeverzug befunden. Zwar habe die Beklagte die bereitgestellten Kisten nicht abgeholt und die später deshalb an sie versandten Kisten auch nicht angenommen. Jedoch habe der Kläger nicht dargetan, dass es sich bei den in den Kisten befindlichen Waren um Waren gehandelt habe, die die Beklagte von der ... gekauft habe.
48
Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 281 BGB i.V.m. § 373 HGB fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Kisten mit den Restanten abzunehmen, da der Kläger insoweit schon nicht das Bestehen einer kaufvertraglichen Verpflichtung dargetan habe.
49
Hinsichtlich des Klageantrags zu III sei die Klage mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Im Übrigen wäre selbst eine zulässige Klage aus den oben dargelegten Gründen unbegründet.
50
Der Klageantrag zu IV sei unbegründet. Denn da der Kläger bezüglich der Hauptsache keinen Anspruch habe, könne er auch nicht die ihm insoweit entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.
51
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
52
Mit seiner mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.01.2024, Bl. 1/2 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, eingelegten und mit weiterem Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.02.2024, Bl. 8/33 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
53
Hinsichtlich des Klageantrags zu I habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die von der Beklagten behaupteten Überweisungen, die Gutschrift und die Berechtigung des Abzugs von 6,15 € zugestanden oder unstreitig gestellt habe. Die behauptete Erfüllung sei von Anfang an bestritten worden. Eine Notwendigkeit, das Bestreiten immer wieder zu wiederholen bestehe nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 14 f., Bl. 21 f. d.A.).
54
Bezüglich des Klageantrags zu II sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers voraussetze, dass die Beklagte alle bei Abschluss des Vertrages bei der ... eingelagerten Stoffe von der ... gekauft haben müsse und dass alle später eingelagerten Artikel ebenfalls aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen stammen müssten. Tatsächlich handle es sich bei der von der Beklagten eingegangenen Abnahmeverpflichtung des gesamten Lagerbestands der ... möglicherweise um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag. Dass die Beklagte auf die bei der ... gelagerten Artikel unmittelbar nach Vertragsschluss Zugriff nehmen wollte, ergebe sich auch aus der Email vom 07.03.2019 laut Anl. B 1. Der Kläger müsse auch nicht den Anfangsbestand des Lagers der ... darlegen, da dies zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen sei. Der Vertrag beziehe sich nämlich auf alle Artikel der Kollektion BbB unabhängig davon, wann die ... die Stoffe gekauft habe.
55
Der Kläger rügt weiter, dass das Landgericht, obwohl es im Tatbestand seines Urteils die Tätigkeit der ... richtig wiedergegeben habe, deren Geschäftsmodell in den Entscheidungsgründen nicht zutreffend gewürdigt habe. Da die ... die von ihr gekauften Stoffe nicht selbst vermarktet habe, habe sie nämlich das Risiko, auf Stoffen „sitzen zu bleiben“, zwingend durch entsprechende Regelungen in den Verträgen mit ihren Kunden ausschließen müssen, zumal die monatliche Fixvergütung und die eingepreisten Margen Ausfälle infolge einer frühzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht abgedeckt hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Beklagte den gesamten zum Beendigungszeitpunkt vorhandenen Lagerbestand zu übernehmen habe. Die Beklagte sei die einzige Bezieherin der Kollektion BbB gewesen und es sei ihre erklärte Absicht gewesen, mit der Kollektion BbB ihr Geschäftsmodell vom Vertrieb von Möbelstoffen auf den Handel von Gardinen und Deko-Stoffen zu erweitern. Erst als die Beklagte gemerkt habe, dass dieses Ziel nicht umsetzbar sei, habe sie versucht, sich vom Vertrag zu lösen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte erst mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 29.10.2020 laut Anl. B 6 den Vertrag angefochten habe, verdeutliche, dass sich die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt über die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung klar geworden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 12 vierter Absatz, Bl. 19 d.A.).
56
Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagte sei nicht allein oder überwiegend dafür verantwortlich, dass die in Rechnung gestellten Artikel nicht mehr geliefert werden können, weil sie die von der ... gestellten Rechnungen berechtigterweise angezweifelt habe. Das Landgericht übersehe dabei, dass die Rechnungen korrekt seien und es sich bei dem vorgerichtlichen Agieren der Beklagten nur um reine Schutzbehauptungen gehandelt habe. Außerdem beträfen die Monierungen der Beklagte nur einen Teil der Artikel, sodass sie jedenfalls den anderen Teil hätte annehmen und bezahlen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 23 vorletzter Absatz, Bl. 30 d.A.). Aus diesem Grund habe sich die Beklagte auch entgegen der Annahme des Landgerichts in Annahmeverzug befunden (vgl. Berufungsbegründung S. 24 vorletzter Absatz, Bl. 31 d.A.).
57
Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.12.2023, Aktenzeichen 8 HK O 14969/22, zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.658,98 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. EUR 595,12 seit dem 16.11.2019, aus einem Betrag i.H.v. EUR 507,81 seit dem 26.01.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 556,05 seit dem 06.02.2020, zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 40.918,24 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. EUR 6.811,92 seit dem 27.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 5.811,06 seit dem 28.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 7.476,34 seit dem 30.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 10.635,63 seit dem 30.07.2020, aus einem Betrag i.H.v. EUR 10.183,29 seit dem 30.07.2020, zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06.01.2021 in Annahmeverzug für die Artikel
Artikelnummer Artikellänge in Meter
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2023, Aktenzeichen 8 HK O 14969/22, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
58
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 14.12.2023, Az. 8 HKO 14969/22, wird zurückgewiesen.
59
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil.
60
Der Senat hat am 15.04.2026 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2026, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
61
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
62
Hinsichtlich des Klageantrags zu I hat das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Denn der Kläger hat die von der Beklagten behauptete Erfüllung der klägerischen Forderungen aus den Rechnungen vom 08.11.2019 (Anl. K 6) und 31.01.2020 (Anl. K 7 und K 8) nicht bestritten, sodass die Erfüllung dieser Forderungen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
63
Richtig ist, dass der Kläger in der Klageschrift vortrug, die Rechnungen laut Anl. K 6 – 8 seien noch offen. Dem ist die Beklagte jedoch in der Klageerwiderung mit der Behauptung entgegengetreten, von der Rechnung vom 08.11.2019 (Rechnungsnummer ...05) laut Anl.
64
K 6 habe sie die ihr von der ... erteilte Gutschrift Nr. ...37 vom 18.11.2019 über 63,64 € laut Anl. B 10 in Abzug gebracht und für unberechtigte Mindermengenzuschläge weitere 6,15 € abgezogen, was die ... akzeptiert habe, und die restlichen 524,16 € am 02.12.2019 an die ... überwiesen. Die in den Rechnungen vom 20.01.2020 (Rechnungsnummer ...018, Anl. K 7) und 31.01.2020 (Rechnungsnummer ...35, Anl. K 18) ausgewiesenen Beträge von 507,81 € bzw. 556,05 € habe die Beklagte am 11.02.2020 bzw. 18.02.2020 an die ... überwiesen. Zu diesen von der Beklagten behaupteten Erfüllungshandlungen hat sich der Kläger in erster Instanz nicht mehr geäußert (weder in der Replik vom 09.06.2023, Bl. 58 – 69 d.A. noch im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.10.2023 wird der Klageantrag zu I mit den klagegegenständlichen Rechnungen laut Anl. K 6 – 8 in Bezug genommen).
65
Da es sich dabei um neuen Sachvortrag der Beklagten handelte, hätte der Kläger auf demselben Substanziierungsniveau entgegnen müssen. Er hätte also vortragen müssen, dass die ... die als Anl. B 10 vorgelegte Gutschrift nicht erteilt habe und wie sich die Anlage B 10 erkläre, warum die von der Beklagten vorgenommenen Mindermengenzuschläge nicht berechtigt seien und dass die Überweisungen nicht erfolgt sein sollen. Auch wenn das Bestreiten der betreffenden Behauptung nicht zwingend nachfolgen muss, sondern sich auch aus früherem gegensätzlichen Vortrag ergeben kann, reichte es im vorliegenden Fall für das erforderliche Bestreiten der von der Beklagten vorgetragenen Erfüllung nicht aus, dass der Kläger durch Erheben der Klage zu verstehen gab, dass die klagegegenständlichen Forderungen nicht erfüllt sein sollen.
66
Im Übrigen kommt es darauf entscheidungserheblich auch gar nicht mehr an. Denn durch die Vorlage der Anlage B 10 hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die ... der Beklagten auf die Rechnung vom 08.11.2019 laut Anl. K 6 eine Gutschrift über insgesamt 63,64 € erteilte und – wie sich aus der vorgelegten „Kontroll-Liste“ vom 02.12.2019 laut Anl. B 11 ergibt – die Beklagte auf die Rechnung vom 08.11.2019 sodann 524,16 € überwies. Zwar hat die Beklagte zum Nachweis der Überweisung keinen Kontoauszug vorgelegt, jedoch sieht der Senat keinen Anlass an der Richtigkeit der Überweisungsübersichten zu zweifeln. Denn daraus lassen sich der Überweisungsempfänger, das Zielkonto, der Überweisungsbetrag und der Verwendungszweck sowie die Ausführung der Überweisungsaufträge entnehmen.
67
Nachgewiesen hat die Beklagte darüber hinaus durch die Vorlage der „Kontroll-Liste“ vom 11.02.2020 laut Anl. B 12 die Überweisung von 507,81 € und 556,05 € auf die Rechnungen laut Anl. K 7 und K 8. Auch insoweit sieht der Senat aus den oben dargelegten Gründen den Nachweis der Überweisungen durch die Vorlage der „Kontroll-Liste“ als erbracht an.
68
Nach alledem hat das Landgericht den Klageantrag zu I zu Recht abgewiesen.
69
1. Mit dem Klageantrag zu II macht der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung geltend, der in dem in Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen laut Anl. K 3/B 13 enthaltenen Anspruch der ... gegen die Beklagte auf Übernahme des Lagerbestands der ... durch die Beklagte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gründet. Denn die in Bullet-Punkt 8 vorgesehene Übernahme des Lagerbestands besteht nicht nur in der Abnahme der bei der ... eingelagerten Stoffe durch die Beklagte, sondern auch in der Bezahlung der durch die Beklagten zu übernehmenden Stoffe. Abgesehen davon, dass bei der Auslegung der ... Rahmenbedingungen nicht davon auszugehen ist, dass die ... einen von ihr auf eigene Rechnung aufgebauten Lagerbestand der Beklagten schenken wollte, ergibt sich der Anspruch der ... auf Bezahlung der zu übernehmenden Stoffe daraus, dass in Bullet-Punkt 8 von der Übernahme des Lagerbestands durch die Beklagte „zu EK-Preisen“ und damit nicht unentgeltlich die Rede ist.
70
2. Der Übernahmeanspruch der ... gegen die Beklagte und damit korrespondierend der Anspruch der ... auf Bezahlung der zu übernehmenden Stoffe erstreckt sich – wie das Landgericht zutreffend annahm – nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenbedingungen im Lagerbestand der ... befindlichen Stoffe aus der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kollektion BbB und dem nach diesem Zeitpunkt von der ... aufgebauten Lagerbestand an Stoffen aus der Kollektion BbB.
71
a. Vertragliche Grundlage und damit Ausgangspunkt der Auslegung sind die Rahmenbedingungen laut Anl. K 3 / B 13 in der Fassung, die sie durch die Email der Beklagten vom 07.03.2019, 11:34 Uhr laut Anl. B 1 fanden. Das Schreiben der ... vom 28.02.2029 laut Anl. K 3, mit dem diese der Beklagten die Rahmenbedingungen übermittelte, ist ein auf einen Vertragsschluss gerichtetes Angebot i.S.d. § 145 BGB, das die Beklagte allerdings nur mit den Änderungen nach Maßgabe ihrer Email vom 07.03.2019, 11:34 Uhr laut Anl. B 1 annahm, sodass in der Email der Beklagten vom 07.03.2019, 11:34 Uhr gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Vertragsangebots der ... vom 28.02.2019 verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen ist. An der nicht vorbehaltlosen Annahme durch die Beklagte ändert auch nichts, dass die der Email vom 07.03.2019, 11:34 Uhr beigefügten Rahmenbedingungen mit Datum vom 28.02.2019 bereits vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet waren. Denn der Wille der Beklagten, dass Angebot der ... nur zu den in der Email vom 07.03.2019, 11:34 Uhr niedergelegten Änderungen anzunehmen, ist unzweideutig. Dieses neue Angebot der Beklagten nahm die ... sodann mit Email vom 07.03.2019, 12:25 Uhr laut Anl. B 14 an. Da sich diese Annahme durch die ... zur Überzeugung des Senats aus dem Wortlaut der an sich unstreitigen Email der ... vom 07.03.2019, 12:25 Uhr laut Anl. B 14 ergibt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger einen Vertragsschluss zu den Bedingungen der Email der Beklagten vom 07.03.2019, 11:34 Uhr bestreitet (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.06.2023, S. 2, Tz. 4, Bl. 59 d.A.). Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte damit – unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt am 07.03.2019 ein Telefonat zwischen der ... und der Beklagten erfolgte – entgegen der Ansicht des Klägers nicht am 28.02.2019, sondern erst am 07.03.2019, auch wenn die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten unter die Rahmenbedingungen auf den 28.02.2019 datiert ist.
72
b. aa. Bei den Rahmenbedingungen handelt es sich unstreitig um eine Individualvereinbarung, die demzufolge subjektiv auszulegen ist. Dabei ist trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabenauslegung vom Wortlaut des Bullet-Punkts 8 der Rahmenbedingungen auszugehen (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 14 zu § 133 BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dieser spricht zunächst für die Annahme des Klägers, dass von der Beklagten der gesamte zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei der ... vorhandene Lagerbestand an Stoffen der Kollektion BbB unabhängig von der Zugehörigkeit der Stoffe zu der zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen BbB-Kollektion und unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Stoffe durch die ... zu übernehmen und damit auch zu bezahlen ist. Denn der Wortlaut differenziert nicht zwischen der zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen und nicht mehr aktuellen BbB-Kollektion, sondern bezieht die Übernahme- und Bezahlungsverpflichtung undifferenziert auf den im Moment der Beendigung der Geschäftsbeziehung bei der ... vorhandenen Lagerbestand.
73
bb. Jedoch sind bei der Auslegung auch und vor allem die bestehende Interessenlage sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sodass eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist. Im Zweifel ist daher derjenigen Auslegung der Vorzug zu gewähren, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 18 zu § 133 BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
74
(1) Richtig ist, dass die ..., die die Stoffe der Kollektion BbB unstreitig im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko kaufte und bei sich einlagerte, um sie sodann auf Bestellung der Beklagten an Kunden der Beklagten zu liefern, ein legitimes wirtschaftliches Interesse daran hat, nicht auf Lagerbeständen ausgelaufener Artikel und im Falle der Beendigung einer Geschäftsbeziehung nicht auf Artikeln nunmehr nicht mehr vertriebener Kollektionen „sitzen zu bleiben“.
75
(2) Dem steht jedoch das ebenso legitime wirtschaftliche Interesse der Beklagten gegenüber, mit Vertragsschluss keinen Lagerbestand bestehend aus ausgelaufenen und damit offenkundig entweder gar nicht mehr oder nur noch zu schlechteren Konditionen verkaufbaren Stoffen zum Einkaufspreis der ... übernehmen zu müssen, wobei der Beklagten selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers der konkrete Umfang des Lagerbestands an „altem Lagerbestand“ nicht bekannt war. Denn in der Berufungsbegründung, dort S. 11, erster Absatz, Bl. 18 d.A., behauptet der Kläger nur, dass der Beklagten „im Rahmen der Vertragsanbahnung bekannt (gewesen sei), dass die (...) bereits über Artikel der Kollektion BbB verfügt“ habe. Auch aus der Aufstellung in Anl. B 2, die die ... mit Email vom 07.03.2019, 12:25 Uhr der Beklagten übermittelte, lässt sich der Lagerbestand nicht entnehmen, da darin – was sich für den Senat aus der Aufstellung unmittelbar ergibt und auch dem Verständnis zumindest der ... entsprach (vgl. Berufungsbegründung, dort S. 18, letzter Absatz, Bl. 25 d.A.) – nur der Artikelstamm, d.h. die für die eindeutige Identifikation der gelagerten Artikel erforderlichen Angaben (bspw. Artikelnummer, Eigenschaftsbeschreibung, Maße) aufgeführt sind, nicht aber die Anzahl der eingelagerten Artikel, durch die sich der Lagerbestand definiert.
76
(3) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten legitimen wirtschaftlichen Interessen beider Parteien wäre es nicht beidseits interessengerecht, die Rahmenbedingungen dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen ihr im konkreten Umfang nicht bekannten Lagerbestand an ausgelaufenen Artikeln aus früheren Geschäftsbeziehungen der ... und damit nicht oder nur zu schlechten Konditionen verkaufbaren Stoffen zu den Einkaufspreisen der ... zu übernehmen. Damit wäre nämlich das Risiko der Verwertbarkeit eines aus früheren Geschäftsbeziehungen der ... zu anderen Geschäftspartnern aufgebauten Altlagerbestands allein von der Beklagten zu tragen, ohne dass erkennbar wäre, warum die Beklagte sich auf eine solche Regelung hätte einlassen sollen, wo sie doch schon nach Bullet-Punkt 7 der Rahmenbedingungen verpflichtet ist, von der ... seit Vertragsbeginn aufgebaute Lagerbestände an im Laufe der Vertragsbeziehung ausgelaufenen Stoffen zum Einkaufspreis der ... zu übernehmen, und die ... insoweit kein Risiko trägt. Hinzu kommt, dass es der ohne weiteres möglich war, Verwertbarkeitsrisiken hinsichtlich ihres nunmehrigen Altlagerbestands dadurch zu vermeiden, dass sie mit ihren früheren Geschäftspartnern (bspw. der Firma ...) Verträge schloss, die Regelungen wie die in Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen enthielten. Dann hätten nämlich die früheren Geschäftspartner den zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit der ... bei der ... bestehenden Lagerbestand übernehmen müssen. Nachdem der Kläger in der Berufungsbegründung insoweit selbst vorträgt, dass die ... derartige vertragliche Regelungen auch tatsächlich traf (vgl. Berufungsbegründung, S. 9 letzter Absatz und S. 10 erster Absatz, Bl. 16 f. d.A.), läge bei der vom Kläger vorgenommenen Auslegung eine doppelte Absicherung vor. Die ... könnte sich dann bezüglich der Übernahme des Altlagerbestandes nach ihrer Wahl entweder an den früheren Geschäftspartner oder aber an die Beklagte als neuen Geschäftspartner halten. Dies ist nicht beidseits interessengerecht.
77
Dass die Beklagte eine solche für sie ungünstige Risikoübernahme mit Abschluss der Rahmenbedingungen hätte vereinbaren wollen, lässt sich auch nicht damit begründen, dass – wie der Kläger in der Berufungsbegründung vorträgt, dort S. 10 zweiter Absatz, Bl. 17 d.A. und S. 17 erster Absatz, Bl. 24 d.A. – es der Beklagten gerade darauf angekommen sei, mit den bereits vorhandenen Lagerbeständen unverzüglich und unmittelbar den Vertrieb der Kollektion BbB zu beginnen. Denn dieses (unterstellte) Ziel erreicht sie auch bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung, da danach die Lagerbestände an zum Vertragsschluss noch nicht ausgelaufenen Stoffen von der Beklagten zu übernehmen waren und daher mit diesen aktuellen Stoffen sofort gehandelt werden konnte. Das Vertriebsinteresse der Beklagten an ausgelaufenen Stoffen und damit Ladenhütern erscheint demgegenüber gering.
78
Dass – wie der Kläger vorträgt, vgl. Berufungsbegründung S. 11 erster Absatz aE, Bl. 18 d.A – die Beklagte beabsichtigt habe, mit der Kollektion BbB ihr Geschäftsmodell vom Vertrieb von Möbelstoffen auf den Handel mit Gardinen- und Dekostoffen zu erweitern, ändert nichts daran, dass die Übernahme eines ausgelaufenen Textilienbestands durch die Beklagte nicht beidseits interessengerecht ist.
79
Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Berufungsbegründung S. 18 zweiter Absatz, Bl. 25 d.A.) hätte die Übernahme nur des Lagerbestands der ... an zum Vertragsschlusszeitpunkt noch aktuellen, d.h. nicht ausgelaufenen Stoffen durch die Beklagte auch nicht dazu geführt, dass die ... nach Vertragsschluss eine komplette Neuanschaffung der Kollektion BbB hätte vornehmen müssen. Denn der bei Vertragsschluss aktuelle Stoffbestand ist auch nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Bullet-Punkts 8 der Rahmenbedingungen von der Übernahmeverpflichtung erfasst, sodass vor Vertragsschluss von der ... eingelagerte und noch nicht ausgelaufene Stoffe der Kollektion BbB weiter an Kunden der Beklagten geliefert werden konnten und deshalb insoweit eine Neuanschaffung durch die ... nicht erforderlich war.
80
Der vom Senat vorgenommenen Auslegung steht auch nicht die in Bullet-Punkt 7 der Rahmenbedingungen getroffenen Regelung entgegen, wonach die Beklagte sich verpflichtet, „Lagerbestände ausgelaufener Artikel (…) zum EK“ zu übernehmen. Denn dies bezieht sich bei der gebotenen interessengerechten Auslegung nur auf Artikel, die während der Geschäftsbeziehung der Parteien ausliefen, die also zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell waren.
81
Schließlich widersprechen auch die Angaben des Komplementärs der Beklagten, Herrn ..., in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht dieser Auslegung. Denn Herr ... führte dabei aus, dass die Beklagte von der Firma ... nur deren Musterbücher bezüglich der Kollektion BbB übernommen habe, nicht aber den Lagerbestand (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023, Bl. 83 d.A.). Soweit der Kläger in der Berufung (vgl. Berufungsbegründung S. 13, Bl. 20 d.A.) nunmehr erstmals die Einlassung des Herrn ... in Zweifel zieht, und insoweit Beweis anbietet, ist dies nach § 531 ZPO verspätet.
82
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in dessen vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.05.2025 (Bl. 59 d.A.) vorgelegten Urteil – 20 U 5/24 ändern nichts an der vom Senat vorgenommenen Auslegung. Denn das Urteil des OLG Stuttgart betrifft – soweit sich dies dem Urteil entnehmen lässt – eine Vertriebsvereinbarung zwischen der ... und einer ihrer Gesellschafterinnen und nicht die zwischen der ... und einer Dritten vereinbarten Rahmenbedingungen.
83
Eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung laut Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen ergibt sich auch nicht für den Artikel „...“ der Kollektion BbB. Zwar soll dieser Artikel nach der Email der Beklagten vom 07.03.2019, 11:34 Uhr laut Anl. B 1, die – wie oben dargelegt – mit der Annahme in Form der Email der ... vom 07.03.2019, 12:25 Uhr laut Anl. B 14 Vertragsbestandteil wurde, von der Übernahmeverpflichtung ausgenommen sein, da er bei Vertragsschluss bereits bei der Beklagten eingelagert war, jedoch ist in der Email der Beklagten laut Anl. B 14 gleichzeitig ausgeführt, dass sich die Beklagte auch bezüglich des Artikels ... der ... bedienen wolle. Daraus folgt, dass der Artikel ... trotz seiner bereits erfolgten Einlagerung bei der Beklagten wie alle anderen Stoffe zu behandeln ist.
84
cc. Die gemäß Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen bestehende Übernahmeverpflichtung der Beklagten erstreckte sich entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 8 f., Bl. 39 f. d.A.) allerdings auch auf Stoffbestände, deren Länge neun Meter unterschreitet. Dabei kann dahinstehen, ob es – wie die Beklagte behauptet – im Textilgroßhandel einen Handelsbrauch gibt, demzufolge Stoffe mit einer Länge von weniger als neun Metern kein „Lagerbestand“, sondern „wertlose“, „unverwertbare“ und „unverkäufliche“ Stoffreste seien. Denn jedenfalls die Vertragsparteien maßen in ihrer Vertragsbeziehung solchen Stoffresten einen wirtschaftlichen Wert bei, da sie in Bullet-Punkt 1 der Rahmenbedingungen einen von der Beklagten an die ... zu zahlenden Abnahmepreis für „Coupons“, worunter im Textilhandel – wie allgemein bekannt – abgeschnittene Stoffstücke und damit Stoffreste im Gegensatz zu Rollenware zu verstehen sind, vereinbarten. Da dieser von der Beklagte nach Bullet-Punkt 1 der Rahmenbedingungen zu zahlende Abnahmepreis um 36,6% über dem Nettoeinkaufspreis der ... lag, waren die Stoffreste also aus Sicht der Vertragsparteien keineswegs wertlos. Eine entsprechende Wertung ergibt sich auch aus den Arbeitsrichtlinien, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen durch ausdrückliche Einbeziehung Bestandteil der Rahmenbedingungen wurden. Denn daraus wird deutlich, dass, wenn auch mit Abschlag, die ... sogar Stoffreste unter fünf Meter Länge zurücknahm und der Beklagten hierfür Gutschriften erteilte. Auch dies spricht dafür, dass die Vertragsparteien Stoffreste keineswegs als wertlos ansahen und es deshalb keinen Grund gibt, sie aus der Übernahmeverpflichtung auszunehmen, solange sie nur der zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen BbB-Kollektion oder späteren Kollektionen zugehören. Da Vertragsparteien in ihren Vertragsbeziehungen jederzeit von Handelsbräuchen abweichen können (vgl. Maultzsch in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Auflage, München 2025, Rdnr. 33 zu § 346 HGB), musste das von der Beklagten insoweit angebotene Sachverständigengutachten nicht erholt werden.
85
dd. Der vom Kläger in der Berufung angebotene Beweis zu seiner Behauptung, die durch die Rahmenbedingungen behauptetermaßen erfolgte Risikominimierung sei wirtschaftlich zwingend erforderlich (vgl. Berufungsbegründung S. 9 und 10, Bl. 16 f. d.A. sowie S. 22, Bl. 29 d.A.), war nicht zu erheben, da diese Behauptung erstmals in der Berufung erfolgte und von der Beklagten bestritten wurde (vgl. Berufungserwiderung S. 7 dritter Absatz, Bl. 41 d.A.) und deshalb gemäß § 531 ZPO verspätet ist.
86
Genauso verspätet und deshalb nach § 531 ZPO nicht zuzulassen, ist der von der Beklagten bestrittene (vgl. Berufungserwiderung S. 16 Mitte, Bl. 50 d.A.), erstmals in der Berufung gehaltene Vortrag des Klägers, dass der Beklagten Inhalt und Voraussetzungen der vertraglichen Vereinbarungen vollständig bekannt und bewusst gewesen seien und die vertraglichen Vereinbarungen genau aus diesen Erwägungen so von der ... vorgeschlagen und von der Beklagten angenommen worden seien (vgl. Berufungsbegründung S. 20, Bl. 27 d.A.).
87
3. Zur schlüssigen Darlegung seines nach der oben vorgenommenen Auslegung der Rahmenbedingungen bestehenden Zahlungsanspruchs hätte der Kläger darlegen müssen, welche Stoffe aus der zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen BbB-Kollektion und/oder aus zeitlich späteren Kollektionen in welcher Quantität zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung am 02.04.2020 bei der ... eingelagert waren und welchen Einkaufspreis die ... hierfür bezahlt hatte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU S. 14 vierter Abschnitt) nicht darzulegen hatte der Kläger dagegen, dass nach dem Vertragsschlusszeitpunkt von der ... eingelagerte Stoffe der Kollektion BbB aus Kaufverträgen zwischen der ... und der Beklagten stammen (vgl. LGU S. 14 vierter Absatz). Denn hierauf kommt es nach der vertraglichen Regelung in Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen nicht an.
88
Der oben bezeichneten Darlegungslast ist der Kläger jedoch auch in der Berufung nicht nachgekommen. Vielmehr hat der Kläger durch die Vorlage der Rechnungen laut Anl. K 10 – 13 nur vorgetragen, welche Artikel (einschließlich der zum Vertragsschlusszeitpunkt bereit ausgelaufenen Artikel) sich am 02.04.2020 im Lager der ... befunden haben sollen. Das ist aber nicht der Lagerbestand, der von der Beklagten zu übernehmen gewesen wäre.
89
4. Letztendlich kommt es aber auf den unzureichenden Vortrag des Klägers entscheidungserheblich gar nicht an, da der Kläger seinen Zahlungsanspruch aus Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen, selbst wenn er seiner Darlegungslast nachgekommen wäre, nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB verloren hätte.
90
a. Da der Kläger – wie er selbst einräumt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.06.2023, S. 10, Tz. 45, Bl. 67 d.A.) – die Stoffe der ... (zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt) überließ und diese die Stoffe als nicht werthaltige Betriebsmittel (zu einem ebenfalls nicht vorgetragenen Zeitpunkt) entsorgte, ist es ihm seit dieser Veräußerung subjektiv unmöglich, seine aus Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen resultierende Verpflichtung, der Beklagten die am 02.04.2020 im Lager der ... befindlichen Stoffe aus der zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen BbB-Kollektion oder aus einer späteren Kollektion zu überlassen. Seit der Entsorgung der Stoffe durch die ... ist die Überlassung der Stoffe auch objektiv unmöglich. Damit wurde der Kläger gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Überlassung der Stoffe frei.
91
Dies führt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich gleichzeitig dazu, dass der Kläger seinen Anspruch auf die Gegenleistung für die Überlassung der Stoffe, d.h. seinen Anspruch auf Bezahlung des Einkaufspreises der ... aus Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen, verlor.
92
b. Der Kläger hätte nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB seinen Gegenleistungsanspruch nur behalten, wenn die Beklagte für den Umstand, auf Grund dessen der Kläger nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder dieser vom Kläger nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der die Beklagte im Annahmeverzug ist. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt.
93
aa. Die Beklagte war für die zur Unmöglichkeit führenden Umstände weder allein noch weit überwiegend verantwortlich.
94
(1) Zunächst beruht es allein auf einem Willensentschluss des Klägers, wenn er – jedenfalls wie er behauptet – den Lagerbestand der ... mit anderen Betriebsmitteln zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt an die Firma ... veräußerte und letztere sodann die streitgegenständlichen Stoffbestände entsorgte, sodass diese untergingen. Es ist auch die Verantwortung des Klägers, wenn er bei der Veräußerung der Stoffe an die Firma ... die Vorgaben des § 373 HGB – unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Annahmeverzug befand – nicht einhielt, sondern den Verkauf freihändig selbst tätigte, ohne dass ein Verderb der Stoffe zu befürchten gewesen wäre oder sonst Gefahr im Verzug vorgelegen hätte, und auch kein Fall der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.d. §§ 677, 683 BGB gegeben war, da der Kläger bei der Veräußerung der Stoffe schon nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte.
95
(2) Als Verantwortungsbeitrag der Beklagten zu der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung kommt vorliegend nur die Weigerung der Beklagten, die ihr von der ... bzw. vom Kläger schriftlich angebotenen und zweimal zugesandten Stoffe anzunehmen, und die Rücksendung der Stoffe an den Kläger in Betracht. Obwohl gesetzliche Bestimmungen darüber, was der Gläubiger und damit vorliegend die Beklagte zu verantworten i.S.d. § 326 Abs. 2 BGB hat, fehlen, kommt vorliegend eine unmittelbare Anwendung des § 276 BGB in Betracht. Denn es steht die schuldhafte Verletzung einer eigenen Haupt- oder Nebenpflicht der Beklagten inmitten (vgl. H. Schmidt, BeckOK BGB, 77. Edition, Stand 01.02.2026, Rdnr. 14 zu § 326 BGB), da der in Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen stipulierte Anspruch der ... auf „Übernahme“ des Lagerbestands nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Einkaufspreises für die im Lager befindlichen Stoffe, soweit sie nach der oben vorgenommenen Auslegung des Senats zu übernehmen sind, begründet, sondern auch eine Pflicht der Beklagten zur Abnahme der entsprechenden Stoffe. Diese Auslegung des Bullet-Punkts 8 berücksichtigt, dass die ... ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung ihre Lagerkapazitäten nicht mehr durch Waren in Anspruch genommen werden, mit denen sie keine Geschäfte mehr macht. Insoweit ist es gerechtfertigt, entsprechend § 433 Abs. 2 2. HS BGB der Regelung in Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen eine Abnahmepflicht der Beklagten zu entnehmen.
96
Die Beklagte hat jedoch durch Nichtabholung der Stoffe bzw. die zweimalige Verweigerung der Annahme des ihr vom Kläger zugesandten Lagerbestands der ... diese Abnahmepflicht nicht verletzt. Sie ist deshalb insoweit auch nicht in Schuldnerverzug geraten.
97
Eine Abnahmepflicht der Beklagten, die diese verletzt haben könnte, setzt nämlich voraus, dass die zu übernehmende(n) Sache(n) der Beklagten vom Kläger vertragsgemäß angeboten wurde(n) (vgl. Grunewald in Erman, BGB, 17. Auflage, Stand Juli 2025, Rdnr. 56 zu § 433 BGB und Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 85. Auflage, München 2025, Rdnr. 45 zu § 433 BGB zur vergleichbaren Abnahmepflicht nach § 433 Abs. 2 2. HS. BGB). Daran fehlt es aber vorliegend, da die elf Kartons, die der Beklagten zur Abholung angeboten bzw. bei ihr angeliefert wurden, nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht nur die Stoffe enthielten, die die Beklagte nach Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen abnehmen musste, nämlich zum Vertragsschlusszeitpunkt noch nicht ausgelaufene Stoffe der Kollektion BbB oder nach dem Vertragsschluss angeschaffte Stoffe der Kollektion BbB (dazu siehe oben unter 2 b), sondern den gesamten Lagerbestand der ... an Artikeln der BbB-Kollektion (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 09.06.2023, S. 9, Tz. 44, Bl. 66 d.A. und Berufungsbegründung S. 24, Bl. 31 d.A.). Zwar ist bei einer – wie hier – Zuviellieferung die Ware nur dann nicht vertragsgemäß, wenn die vertragsgemäße Ware nicht mühelos ausgeschieden werden kann (vgl. Leyens in Hopt, HGB, 45. Auflage, München 2026, Rdnr. 3 zu § 374 HGB; vgl. auch Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage, München 2025, Rdnr. 4 zu § 294 BGB und Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 4 aE zu § 294 BGB zur vergleichbaren Frage des ordnungsgemäßen Angebots als Voraussetzung des Annahmeverzugs und RG, RGZ 23, 126, 128 zum „vertragsmäßigen“ Angebot nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht). Ein solches müheloses Ausscheiden der zuviel gelieferten Stoffe war der Beklagten im streitgegenständlichen Fall jedoch gerade nicht möglich. Denn nach dem Vortrag des Klägers sollen in den elf Paketen die in den fünf Rechnungen der ... vom 22.06.2020 (Anl. K 9), 23.06.2020 (Anl. K 10) und vom 25.06.2020 (Anl. K 11 – K 13) aufgeführten Artikel und damit insgesamt 1.495 Artikel (234 Artikel aus der Rechnung vom 22.06.2020 laut Anl. K 9, 251 Artikel aus der Rechnung vom 23.06.2020 laut Anl. K 10, 378 Artikel aus der Rechnung vom 25.06.2020 laut Anl. K 11, 273 Artikel aus der Rechnung vom 25.06.2020 laut Anl. K 12 und 359 Artikel aus der Rechnung vom 25.06.2020 laut Anl. K 13) enthalten gewesen sein. Die Beklagte hätte damit bei insgesamt 1.495 Artikeln überprüfen müssen, ob sie zu übernehmen (und zu bezahlen) waren oder ob sie nach den beiden Anlieferungen wieder eingepackt zurückgeschickt werden mussten. Dies erfordert, selbst wenn die Prüfung bei jedem einzelnen Artikel möglicherweise nur eine oder auch nur eine halbe Minute in Anspruch nehmen sollte, einen mehrstündigen Arbeitsaufwand, sodass von einem mühelosen Ausscheiden der vertragsgemäßen Ware nicht die Rede sein kann.
98
Mangels eines vertragsgemäßen Angebots bestand nach alledem keine Pflicht der Beklagten, die ihr von der ... bzw. dem Kläger angebotenen bzw. übersandten Stoffe abzunehmen, weshalb die Beklagte durch die Nichtabholung und die zweimalige Nichtannahme der Stoffe schon objektiv keine Vertragspflichtverletzung beging und deshalb auch keine Verantwortung i.S.d. § 326 Abs. 2 S. 1 BGB für den Umstand, der zur Unmöglichkeit führte (i.e. die Veräußerung der Stoffe durch den Kläger an die Firma ...), trägt.
99
bb. Unter Zugrundelegung der oben unter aa (2) dargelegten Erwägungen kam die Beklagte entgegen der Ansicht der Berufung auch weder durch die Angebote der ... bzw. des Klägers zur Abholung der Stoffe noch durch die zweimalige Übersendung der Stoffe durch den Kläger in Annahmeverzug, da infolge der Zuviellieferung kein ordnungsgemäßes Angebot i.S.d § 294 BGB vorlag. Daher war die Beklagte zum (vom Kläger nicht vorgetragenen) Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit, d.h. des Zeitpunkts der Veräußerung der Stoffe an die ..., nicht in Annahmeverzug, sodass der Kläger auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. auf Zahlung behält.
100
5. Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesem der mit dem Klageantrag zu II geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. § 373 HGB zu. Denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB würden eine Pflichtverletzung der Beklagten voraussetzen. Diese liegt aber gerade nicht vor, da die Beklagte ihre grundsätzlich bestehende Abnahmeverpflichtung nicht verletzte (siehe oben unter 4 b aa (2)).
101
6. a. Da somit ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des Einkaufspreises für den gemäß Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen grundsätzlich von ihr jedenfalls teilweise zu übernehmenden Lagerbestand der ... schon aufgrund § 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nicht besteht und auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der Verweigerung der Abnahme nicht in Betracht kommt, kommt es auf die von den Parteien ventilierte Frage, ob ein Übernahmeanspruch gemäß Bullet-Punkt 8 der Rahmenbedingungen ausscheidet, wenn – wie die Beklagte behauptet – der Grund für die Vertragsbeendigung von der ... gesetzt wurde, entscheidungserheblich nicht mehr an.
102
b. Ebenso kann deshalb offenbleiben, ob die Beklagte den Vertrag mit der ... wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
103
Zu Recht hat das Landgericht auch den auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Klageantrag zu III. als unzulässig abgewiesen, da es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
104
1. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein Rechtsverhältnis wird dabei durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher die isolierte Feststellung eines Annahmeverzuges, sofern sie nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, Rdnrn 22 f.). Eine solche Zug-um-Zug-Verurteilung hat der Kläger aber gerade (aufgrund der Veräußerung und Vernichtung der Stoffe auch richtigerweise) nicht beantragt.
105
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch das Landgericht liegt entgegen der Ansicht der Berufung (vgl. Berufungsbegründung S. 25 letzter Absatz, Bl. 32 d.A.) insoweit nicht vor. Das Landgericht hat den Klageantrag zu III wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen. Auf die Länge der Stoffe kam es dabei, wie das Landgericht zutreffend feststellte (vgl. LGU S. 15 vierter Absatz), nicht an, sodass das Landgericht, ohne sich zur Stofflänge äußern zu müssen und ohne insoweit einen Hinweis erteilen zu müssen, den Klageantrag zu III abweisen konnte.
106
3. Im Übrigen wäre die der Feststellungsantrag auch unbegründet, da – wie bereits oben unter II 4 b bb dargelegt – die Beklagte nicht im Verzug mit der Annahme der ihr übersandten Stoffe geriet.
107
Da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, kann der Kläger auch keine Nebenforderungen (wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) geltend machen.
108
Der vom Klägervertreter beantragte Nachlass einer Schriftsatzfrist zur Auslegung der Rahmenbedingungen (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 71 d.A.) war nicht zu gewähren. Es liegt kein Fall des § 283 ZPO vor, da der Kläger die Schriftsatzfrist nicht zu einem Vorbringen der Beklagten beantragte, das ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde. Der Senat hat auch keine Hinweise i.S.d § 139 Abs. 3 ZPO erteilt, zu denen dem Kläger rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung den Parteien im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand dargelegten Erwägungen zur Auslegung der Rahmenbedingungen betrafen ausschließlich Punkte, die bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien waren.
109
Die Kostenfolge gründet in § 97 Abs. 1 ZPO. Die klägerische Berufung ist zur Gänze unbegründet.
110
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
111
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.