Titel:
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Verbraucherschutz, Versorgungsunterbrechung, Duldungspflicht
Schlagworte:
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Verbraucherschutz, Versorgungsunterbrechung, Duldungspflicht
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden vom -- – 3 C 60/26
LG Landshut vom -- – 54 O 724/26
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht Landshut.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 erhob die Klägerin Klage beim Amtsgericht Eggenfelden gegen den in … wohnhaften Beklagten mit dem Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma AAA zu den im Anwesen … befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich der Gaszähler Nummer … befindet, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung wahlweise durch Verplombung oder Demontage des Zählers unterbrechen kann.
2
Die Klägerin betreibe ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführe. Sie sei Grundversorger; Netzbetreiber sei die AAA. Zwischen den Parteien bestehe ein Gasversorgungsvertrag, der durch Entnahme von Gas über den Zähler in der Verbrauchsstelle durch den Beklagten zustande gekommen sei. Die derzeitigen Verbindlichkeiten des Beklagten beliefen sich auf 492,91 €. Nachdem der Beklagte auf eine Mahnung mit Androhung der Unterbrechung der Energielieferung nicht reagiert habe, sei die Durchführung der Sperrung der Erdgaslieferung für den 9. Dezember 2025 angekündigt worden. Der Sperrversuch sei fruchtlos gewesen. Rechtsgrundlagen für die Versorgung mit Gas seien das Energiewirtschaftsgesetz sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV). Gemäß § 24 Abs. 3 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sei der Netzbetreiber berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Gestattung des Zutritts ergebe sich aus § 21 Satz 1 NDAV. Als Streitwert gab die Klägerin einen Betrag von 420,00 € an (errechnet aus dem sechsfachen Betrag eines monatlichen Abschlags von 70,00 €).
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Am 27. Januar 2026 verfügte das Amtsgericht Eggenfelden die Zustellung der Klage, welche am 30. Januar 2026 erfolgte. Am 20. Februar 2026 wies das Amtsgericht die Parteien darauf hin, dass gegen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Eggenfelden Bedenken bestünden, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (dem Beklagten auch zu einem etwaigen nachfolgenden Verweisungsantrag). Das Gericht gehe davon aus, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 102 EnWG gegeben sei. Aus Sicht des Gerichts sei die Regelung in § 102 EnWG maßgeblich, da mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 die vormals in § 19 Abs. 2 GasGVV enthaltenen Regelungen in das Energiewirtschaftsgesetz (§§ 41f ff. EnWG) überführt worden seien.
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Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 erklärte die Klägerin – unter Bezugnahme auf einen beigefügten Hinweis des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2026 im Verfahren … –, es handle sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EnWG, für die eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre. Vorsorglich, für den Fall, dass das Amtsgericht Eggenfelden weiterhin von seiner Unzuständigkeit ausgehe, werde Verweisung an das Landgericht Landshut beantragt.
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Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 23. März 2026 erklärte sich das Amtsgericht Eggenfelden für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut. Neben den bereits am 20. Februar 2026 angeführten Gründen führte das Amtsgericht ergänzend aus, dass die Argumentation des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2026 nicht mehr verfange. Früher sei davon ausgegangen worden, dass die Rechte des Energieversorgungsunternehmens im Fall einer Vertragsverletzung durch den Kunden ihre Grundlage nicht im Energiewirtschaftsgesetz fänden, sondern unter anderem in § 19 Abs. 2 GasGVV. Gerade dies habe sich durch die Überführung von § 19 Abs. 2 GasGVV in das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Nachdem sich der nunmehr geltend gemachte Anspruch auch auf § 41f EnWG und mithin auf eine Norm des Energiewirtschaftsgesetzes stütze und der Wortlaut des § 102 Abs. 1 EnWG insofern eindeutig sei, sei eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
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Das Landgericht Landshut hat sich mit formlos bekannt gegebenem Beschluss vom 15. April 2026 nach Anhörung der Parteien ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung verwies das Landgericht im Wesentlichen auf die bereits genannte Verfügung vom 16. Februar 2026 in einem anderen Verfahren. In dieser heißt es:
„aa) Die Klägerin begehrt vorliegend Zutritt zum Anwesen des Beklagten in …, um die bestehende Gasversorgung zu unterbrechen. Rechtsgrundlage für das beantragte Betretungsrecht ist damit § 21 Satz 1 NADV. Im Übrigen findet § 41f EnWG Anwendung.
bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2018, Az. EnZB 53/17 klargestellt, dass auch Streitigkeiten über Ansprüche, deren Grundlage sich nicht unmittelbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern lediglich aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergeben, der Zuständigkeitskonzentration nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG unterfallen können. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber durchaus anerkannt, dass mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG vorliege, schwierige Abgrenzungsprobleme einhergingen. So unterlägen etwa Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht § 102 EnWG. Gleiches gelte für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger. Ginge es dagegen um das „Ob“ eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, so greife § 102 EnWG ein (BGH, a. a. O, Rn. 23).
cc) Sowohl für das Betretungsrecht nach § 21 NADV wie für auch final verknüpfte Versorgungsunterbrechung nach § 41f EnWG ist § 102 Abs. 1 EnWG vorliegend richtigerweise nicht anzuwenden, da hierdurch nicht der regulierungsrechtliche Kerngehalt des EnWG betroffen ist. Die Zuständigkeitsregelung in § 102 EnWG ist insoweit einschränkend auszulegen, als die Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 102 Abs. 1 EnWG nicht erfüllt sind, wenn ausschließlich die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen eines einzelnen Kunden, insbesondere die Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, im Streit stehen (OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2008, Az. 8 W 19/08, NJW-RR 2009, 987). Ein solcher Streit stellt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 Abs. 1 EnWG dar:
(1) Diese Auffassung gilt auch mit Blick auf den Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (a. a. O.), der sich inhaltlich mit der Frage einer Netzanschlusspflicht nach § 33 GasNZV beschäftigte und Zahlungsansprüche ausdrücklich als nicht von § 102 EnWG erfasst ansah. Nichts anderes gilt in der Konsequenz für die Rechtsfolgen etwaiger Nichtzahlungen. Begehrt ein Energieversorgungsunternehmen vor dem Hintergrund dargelegter Zahlungsrückstände des Kunden die Duldung des Zutritts zu seinen Räumlichkeiten zum Zwecke der Einstellung der Energieversorgung, steht damit weder die Grundversorgungspflicht des Energieversorgungsunternehmens (§ 36 EnWG) noch eventuelle Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§ 37 EnWG) – also das „Ob“ – im Streit. Denn die §§ 36, 37 EnWG betreffen lediglich den Anspruch des Kunden gegen den Grundversorger auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (Kontrahierungszwang). Im vorliegenden Kontext sind aber in erster Linie Fragen der vertraglichen Durchführung und spezifischer Folgen selbiger, sprich das „Wie“ der Vertragsdurchführung im Einzelfall betroffen. Hierzu ist anerkannt, dass solche nicht § 102 Abs. 1 EnWG unterliegen (Fricke zu BGH, Beschluss vom 17.07.2018, EnZB 53/17, EnZW 2018, 352).
(2) Auch aus der Überleitung der betreffenden Vorschriften in das EnWG folgt nichts Gegenteiliges, da die §§ 41f ff. EnWG nicht den regulierungsrechtlichen Kerngehalt des EnWG betreffen, sondern vielmehr Einzel- und Besonderheiten der vertraglichen Ausgestaltung der Versorgungsverträge enthalten. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Zweck des § 102 EnWG unmittelbar selbst. Dieser liegt – wie auch das Regulierungsanliegen des § 103 EnWG – mit Blick auf die komplexen regulierungsrechtlichen Sachfragen – insbesondere die Rechtsverordnungen, die die Netzentgeltgenehmigung (StromNEV, GasNEV, ARegV) betreffen und eine besondere Expertise in der Schnittstelle von Energierecht, Energiewirtschaft und Energietechnik verlangen – gerade in der Stärkung der energierechtlichen Sachkompetenz des betrauten Landgerichts. Damit zielt § 102 EnWG auf eine Konzentration von energiewirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten bei spezialisierten Gerichten, die über besondere Erfahrungen mit der Materie, d.h. insbesondere den rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Besonderheiten des Rechtsgebiets, verfügen (Säcker EnergieR/Keßler § 102 Rn. 1). Hierdurch soll eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, soweit es das EnWG ordnet, in allen Instanzen gewährleistet werden (BGH BeckRS 2017, 150663 Rn. 15; BeckOK EnWG/Pastohr, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 102 Rn. 1, beckonline).
Demgegenüber sind die Rechtsfragen, die sich aus den Grundversorgungsverordnungen und Netzanschlussverordnungen ergeben von rechtlich alltäglicher Natur (Fricke, a. a. O.). Zum anderen folgt das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung auch aus einem Umkehrschluss zu § 104 EnWG. Danach ist die Regulierungsbehörde zwingend über alle Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Beteiligung am Verfahren zu geben. Im Hinblick auf den 4. Teil des Energiewirtschaftsgesetzes hat die Regulierungsbehörde jedoch gar keine Zuständigkeiten. Deshalb wäre es sinnwidrig, sie nach § 104 EnWG gleichwohl mit Fragen der Grundversorgungsverträge zu befassen und zu belasten (Fricke, a. a. O.).
dd) Auch die etwaigen Folgen der Gegenauffassung sprechen deutlich für die hier zugrunde gelegte Auffassung.
(1) Die Zuweisung der Verfahren an ein Landgericht bringt es mit sich, dass sich die Prozessparteien anwaltlich vertreten lassen müssen (§ 78 ZPO). Insbesondere nach Erhöhung der Streitwertgrenze auf 10.000 € nach § 23 Nr. 1, 71 GVG zum 01.01.2026 wären Verfahren wie das streitgegenständliche nahezu geschlossen vor den Amtsgerichten zu verhandeln, wo sich die Prozessparteien nicht zwingend eines anwaltlichen Beistandes bedienen müssen. Müssen die Parteien hingegen wegen § 102 EnWG zwingend vor die Landgerichte ziehen, könnten die Kunden des größeren Kostenrisikos wegen darauf verzichten, ihre Rechte geltend zu machen. Umgekehrt müssten die Energieversorgungsunternehmen mit höheren Prozesskosten kalkulieren, welche letztlich in die Energiepreise einflößen und daher von der Allgemeinheit der Kunden getragen werden müssten (vgl. hierzu umfassend Fricke, a. a. O.). Nichts davon dient dem Verbraucherschutz. Dieser spielte aber gerade mit Blick auf die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/1497, 08.09.2025), mit dem die Konzentration der ehemals in § 19 Abs. 2 StromGVV a.F. enthaltenen Regelungen zum Verbraucherschutz, in § 41f ff. EnWG erfolgte, durchaus eine entscheidende Rolle für die Gesetzesänderung (BT-Drs. 21/1497, S. 148). Dass es sich bei Einordnung als Streitigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG sodann gemäß § 102 Abs. 2 EnWG auch noch um Handelssachen im Sinne der §§ 93-114 des Gerichtsverfassungsgesetzes handeln würde, fällt da schon beinahe nicht mehr ins Gewicht.
(2) Die Landgerichte wären zudem gemäß § 104 Abs. 1 EnWG gezwungen, die zuständige Regulierungsbehörde über jede entsprechende Streitigkeit zu informieren und gegebenenfalls auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Die Regulierungsbehörde wäre gemäß § 104 Abs. 2 EnWG berechtigt, an dem Verfahren aktiv mitzuwirken.
(3) Wenngleich von der Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration nach § 103 Abs. 1 und 2 EnWG bislang wenig, und in Bayern gar kein Gebrauch gemacht wurde, besteht gleichwohl ein potenzielles Spannungsverhältnis zu den in § 22 StromGVV bzw. § 22 GasGVV und § 28 NADV geregelten Gerichtsständen, die dem Interesse der Kunden an einer möglichst ortsnahen Durchsetzung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis dienen sollen (BerlKommEnergieR/Bruhn, 4. Aufl. 2018, NDAV § 28 Rn. 2, beckonline).“
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Den Parteien ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Die Klägerin hält die Auffassung des Landgerichts Landshut für überzeugend und die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für gegeben. Die dem Grundversorger nach § 41f EnWG eingeräumte Befugnis, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Grundversorgung mit Gas unterbrechen zu lassen, sei eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß §§ 273, 320 BGB, welches durch das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen des § 41f EnWG (früher: § 19 Abs. 2 bis 6 GasGVV) lediglich modifiziert und eingeschränkt werde. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bedürfe es einer Sperre des Gaszählers, für die regelmäßig die Räumlichkeiten des Kunden betreten werden müssten. Es handle sich vorliegend sonach nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EnWG, für die eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre.
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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
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Auf die zulässige Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut auszusprechen.
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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Das Amtsgericht Eggenfelden hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 23. März 2026 für unzuständig erklärt, das Landgericht Landshut durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 15. April 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13).
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b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 19 m. w. N.).
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c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht. Im Streitfall ist das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Eggenfelden und dem Landgericht Landshut der Bundesgerichtshof, denn vom Amtsgericht als Eingangsgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG – wäre eine Streitigkeit nach § 102 EnWG zu verneinen – geht der Rechtszug zum Landgericht als Berufungsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG. Entscheidet ein Landgericht als ausschließlich sachlich zuständiges Eingangsgericht gemäß §§ 102, 108 EnWG geht der Rechtszug gemäß § 106 EnWG zum Oberlandesgericht – Kartellsenat – als Berufungsgericht und weiter zum Bundesgerichtshof – Kartellsenat – als Revisionsgericht gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnwG (vgl. dazu auch BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 20). Dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (BayObLG, a. a. O.). Die etwaige Sonderzuständigkeit des § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG erstreckt sich auch nicht auf die Fragen der Zuständigkeitsbestimmung mit der Folge, dass für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Oberlandesgericht München – Kartellsenat – zuständig wäre (BayObLG, a. a. O., Rn. 21).
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2. Sachlich zuständig ist das Landgericht Landshut. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. März 2026 entfaltet Bindungswirkung.
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a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).
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Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich danach grundsätzlich der Nachprüfung. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2025, 102 AR 17/25 e, NZI 2025, 483 Rn. 17; Beschluss vom 31. August 2023, 102 AR 167/23, juris Rn. 19; Beschluss vom 29. November 2022, 101 AR 75/22, NZM 2023, 326 Rn. 13). Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 20; NZI 2025, 483 Rn. 17; Beschluss vom 31. August 2023, 102 AR 167/23, juris Rn. 20 m. w. N.; NZM 2023, 326 Rn. 13).
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Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 25; NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21). Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 25; NZI 2025, 483 Rn. 19; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 21). Dabei genügt es für die Bewertung als willkürlich nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35; Beschluss vom 30. August 2023, 102 AR 33/23, juris Rn. 25; Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 17; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).
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b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Verweisung durch das Amtsgericht Eggenfelden vorliegend bindend.
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Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs die Auffassung vertreten, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts aus § 102 Abs. 1 EnWG ergebe.
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Diese Auffassung ist nicht willkürlich.
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Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist (§ 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG).
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aa) Welche Rechtsstreitigkeiten genau von § 102 Abs. 1 EnWG erfasst werden sollen, war schon vor dem 23. Dezember 2025 angesichts des Wortlauts nicht eindeutig.
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So wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG „sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung“ zulasse, „weil die Umschreibung der dieser Norm unterfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als sich ‚aus diesem Gesetz ergeben(d)‘ unergiebig“ sei (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 14; ebenso BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 27).
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Eine eher weite Auslegung der Vorschrift vertrat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Bremen und führte in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die vorübergehende Unterbrechung seiner Gasversorgung durch die Beklagte gewandt hatte, aus (Beschluss vom 15. Januar 2024, 2 S 303/23, NVwZ-RR 2024, 171 Rn. 3): Die etwaigen Ansprüche des Klägers beruhten auf „den verschiedenen Vorschriften des EnWG und der auf deren Grundlage erlassenen Niederdruckanschlussverordnung gegen den Netzbetreiber“; für solche Ansprüche seien „nach § 102 I 2 und II EnWG ausschließlich die Landgerichte […] sachlich zuständig“. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte im Rahmen einer Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz bezüglich der Stellung von Kostenrechnungen für die Stilllegung eines Gasanschlusses fest (Urt. v. 5. Dezember 2025, 6 UKl 2/25, EnWZ 2026, 138 Rn. 13; vgl. zuvor schon LG Oldenburg, Urt. v. 14. November 2025, 6 UKl 2/25, BeckRS 2025, 38426 Rn. 14), es treffe die Auffassung zu, dass das Landgericht „ausschließlich zuständig ist, weil es sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gem. § 102 Abs. 1 EnWG handelt, bei der die Entscheidung ganz oder teilw. von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG weit auszulegen und umfasst auch die auf Grund des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen […]. Für die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG muss die Entscheidung des Rechtsstreits nach der obergerichtlichen Rspr. von einer Vorfrage abhängig sein, die – wäre sie Hauptfrage – unter § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG fiele, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist […]. Es handelt sich um eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage, weil die NDAV auf Grund der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 EnWG erlassen worden ist und weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Bekl. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt […] ist, ihren Kunden die durch die Stilllegung einer Gasleitung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen“.
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Im hiesigen Ausgangsverfahren vertritt das Landgericht Landshut (durch die Bezugnahme auf die frühere Verfügung) im Wesentlichen die Auffassung, § 102 Abs. 1 EnWG sei sowohl für das Betretungsrecht nach § 21 NADV als auch die Versorgungsunterbrechung nach § 41f EnWG nicht anzuwenden, da hierdurch nicht der regulierungsrechtliche Kerngehalt des Energiewirtschaftsgesetzes betroffen sei. § 102 EnWG sei einschränkend auszulegen. Das Landgericht beruft sich insbesondere auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, in der es heißt: „Aus § 102 I EnWG ergibt sich keine ausschließliche Zuständigkeit des LG, wenn lediglich die Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens im Streit stehen. Ein solcher Streit stellt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 102 S. 1 EnWG dar, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt, und die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht i. S. von § 102 S. 2 EnWG ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach diesem Gesetz zu treffen ist“ (OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2008, 8 W 19/08, NJW-RR 2009, 987 [juris Rn. 18]). Zudem beruft sich das Landgericht Landshut auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der es u. a. heißt: „Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben gesetzlichen Ansprüchen auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. So unterliegen etwa Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen nicht § 102 EnWG […]. Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger […]. Geht es dagegen um das ‚Ob‘ eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, so greift § 102 EnWG ein“ (BGH EnWZ 2018, 352 Rn. 23). Das Landgericht Landshut ist der Auffassung, wenn Zahlungsansprüche nicht von § 102 EnWG erfasst seien, gelte dies auch „in der Konsequenz für die Rechtsfolgen etwaiger Nichtzahlungen“. Begehre ein Energieversorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen des Kunden die Duldung des Zutritts zu seinen Räumlichkeiten zum Zwecke der Einstellung der Energieversorgung, stünden weder die Grundversorgungspflicht des Energieversorgungsunternehmens (§ 36 EnWG) noch eventuelle Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§ 37 EnWG) – also das „Ob“ – im Streit, sondern Fragen der vertraglichen Durchführung und deren spezifische Folgen, also das „Wie“.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bayerische Oberste Landesgericht – zur Rechtslage vor Dezember 2025 – darauf hingewiesen hat, der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG lasse „sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung zu, weil die Umschreibung der dieser Norm unterfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als sich ‚aus diesem Gesetz ergeben(d)‘ unergiebig“ sei (vgl. dazu bereits oben). Der Gesetzeswortlaut erfasse „alle bürgerlichrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergeben […]. Es genügt, wenn – auf der Basis des klägerischen Tatsachenvortrags – die Anspruchsgrundlage eine Norm des Energiewirtschaftsgesetzes oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerks ist […]“ (BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 27). Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG seien auch solche Fälle erfasst, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls teilweise von einer Rechtsfrage abhänge, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu entscheiden sei. Hierfür müsse sie von einer Vorfrage abhängig sein, die – wäre sie Hauptfrage – unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele; dabei sei das Merkmal der Vorgreiflichkeit streng zu handhaben. Nicht ausreichend sei es, wenn in die Streitentscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einflössen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden könnten, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen werde (BayObLG, a. a. O., Rn. 28). Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz vorliege, könnten „schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein“. Zahlungsklagen aus Energielieferungsverträgen unterfielen allerdings grundsätzlich nicht § 102 Abs. 1 EnWG. Gleiches gelte für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger. § 102 Abs. 1 EnWG begründe auch keine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für einen Rechtsstreit über Zahlungsansprüche aus einem Gasliefervertrag, denen der Abnehmer entgegenhält, die Festsetzung des Gaspreises entspreche nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Gehe es indes um das „Ob“ eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, greife § 102 Abs. 1 EnWG ein (BayObLG, a. a. O., Rn. 29).
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bb) Das Amtsgericht Eggenfelden hat diese – auf die Zeit vor Dezember 2025 bezogene – grundsätzliche Auffassung, soweit ersichtlich, nicht als solche in Frage gestellt. Es ist aber der Ansicht, dass die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche überholt sei, weil mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 die vormals in § 19 Abs. 2 GasGVV enthaltenen Regelungen in das Energiewirtschaftsgesetz (§§ 41f ff. EnWG) überführt worden seien und sich der nunmehr geltend gemachte Anspruch auch auf § 41f EnWG stütze, sodass sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 1 EnWG ergebe. Das Landgericht ist dagegen der Ansicht, dass diese Überleitung der betreffenden Vorschriften in das Energiewirtschaftsgesetz keine Änderung in Bezug auf § 102 EnWG bewirke.
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§ 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV in der bis zum 23. Dezember 2025 geltenden Fassung räumte dem Grundversorger das Recht ein, insbesondere „bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung […] die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.“ Durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347) wurde diese Regelung durch § 19 Satz 2 GasGVV ersetzt; dort heißt es nun: „Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.“ Der zum 23. Dezember 2025 neu eingeführte § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG lautet: „Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen.“
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Ob diese Gesetzesänderungen für Ansprüche, wie sie hier streitgegenständlich sind, Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit nach § 102 EnWG haben, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
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(1) Teilweise wird die Frage verneint. So hatte das Amtsgericht Kassel über einen Fall zu befinden, in dem der Beklagte verurteilt werden sollte, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten im Auftrag der Klägerin Zutritt zu den Räumlichkeiten des Beklagten zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Zählers zu dulden (AG Kassel, Urt. v. 25. Februar 2026, 435 C 69/26, juris Rn. 3). Das Amtsgericht hielt sich für sachlich zuständig. Seit jeher sei die Abgrenzung schwierig, ob es sich bei derartigen Ansprüchen um energiewirtschaftsrechtliche handle oder um sonstige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere dann, wenn auch vertragliche oder vorvertragliche Zahlungsansprüche streitbefangen seien. Die Klage betreffe die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Endverbraucher bei Zahlungsrückständen. Dieses auf § 273 BGB beruhende Recht des Lieferanten sei bislang in der StromGVV (bzw. für den Bezug von Energie mittels Gas in der GasGVV) geregelt gewesen, einer Verordnung, die ihre legislative Grundlage im Energiewirtschaftsgesetz habe. Unter der alten bis zum 23. Dezember 2025 geltenden Rechtslage sei einhellige Auffassung gewesen, dass bei auf Belieferungssperren gerichteten Klagen nur das „Wie“ eines Vertragsverhältnisses betroffen sei, mithin die Zuständigkeit der Zivilgerichte nach allgemeinen Regeln und nicht nach § 102 EnWG zu bestimmen ist. Die Neuordnung der gesetzlichen Regelungen in §§ 41f, 41g EnWG habe daran nichts geändert, zumal diese in ihrem Wortlaut in großen Teilen identisch seien mit der alten Regelung in der StromGVV. Auch den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Inkorporation dieser Regelungsmaterien nunmehr direkt in das Energiewirtschaftsgesetz eine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt gewesen sei; maßgeblich hierfür seien lediglich die Umsetzung europarechtlicher Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht und andere mit der hier maßgeblichen Frage nicht zusammenhängende Erwägungen. Mithin bestehe unverändert eine Zuständigkeit des Amtsgerichts für den geltend gemachten Anspruch.
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Auch das Amtsgericht Marburg (Urt. v. 12. März 2026, 9 C 35/26, juris Rn. 8) war in einer jüngeren Entscheidung der Auffassung, dass durch die Gesetzesänderung zum 23. Dezember 2025 keine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt, sondern „dem Gesetzgeber offensichtlich diese Zuständigkeitsfrage gar nicht bewusst“ gewesen sei. Daraus folge, „dass es bei der teleologischen Reduzierung des § 102 EnWG bleibt, wenn es um Streitigkeiten geht, die die Unterbrechung der Energiegrundversorgung von Letztverbrauchern betreffen, auch wenn sich die maßgeblichen Regelungen nunmehr direkt im EnWG befinden und nicht mehr in einer darauf beruhenden Rechtsverordnung“.
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Ebenso war das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 21. April 2026 der Ansicht, dass die Gesetzesänderung zum 23. Dezember 2025 im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit keine neue Rechtslage geschaffen habe. „Dass sich der Anspruch nunmehr direkt aus § 41 f EnWG und nicht aus der Gas-GVV“ ergebe, spiele „dabei keine Rolle, zumal die Vorschrift in ihrem Wortlaut in großen Teilen identisch mit der alten Regelung in der Gas-GVV“ sei. Auch den Gesetzgebungsmaterialien lasse „sich nichts entnehmen, dass mit der Verlegung dieser Regelungsmaterien nunmehr direkt in das EnWG eine Zuständigkeitsänderung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt“ gewesen sei; maßgeblich hierfür seien „lediglich die Umsetzung europarechtlicher Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht und andere mit der hier maßgeblichen Frage nicht zusammenhängende Erwägungen“ gewesen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2026, 4 UH 6/26, juris Rn. 22).
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(2) Andere Gerichte sehen das jedoch anders.
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So hielt sich das Amtsgericht Hannover für die Klage eines Grundversorgers auf Duldung des Zutritts zur Wohnung des Kunden zum Zweck der Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückstands für sachlich unzuständig, wenn neues Recht anwendbar sei (AG Hannover, Beschluss vom 14. Februar 2026, 504 C 11716/25, EnWZ 2026, 126). Da die Anspruchsgrundlage für die Duldung der Versorgungssperre mit Strom nunmehr im Energiewirtschaftsgesetz kodifiziert sei, handle es sich bei darauf gerichteten Klagen um Rechtsstreitigkeiten, die § 102 Satz 1 EnWG unterfallen dürften, so wie dies bei Klagen, bei denen das „Ob“ eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG im Streit stehe, schon bislang der Fall gewesen sei. Die frühere Rechtsprechung, dass sich aus § 102 Abs. 1 EnWG keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ergebe, soweit lediglich die Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens im Streit stünden, „dürfte mit der Einführung der §§ 41f, 41g EnWG gesetzlich überholt sein“ (AG Hannover EnWZ 2026, 126 Rn. 16).
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Auch das Landgericht Hildesheim (Beschluss vom 16. Februar 2026, 9 O 95/26, juris Rn. 2) führte in Bezug auf die Rechtsänderung aus: „Die Vorgaben zu Versorgungssperren bei Strom- und Gaslieferungen sind neu geordnet und in den §§ 41f und 41g EnWG zusammengeführt worden. Die bisherigen Regelungen zur Unterbrechung der Versorgung in § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV sind entfallen […]. Durch diese Änderung bedingt ist die streitwertunabhängige und ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für entsprechende auf Versorgungsunterbrechung gerichteten Klagen aufgrund §°102 Abs. 1 EnWG. Denn die von der Klägerin begehrte Versorgungsunterbrechung, [die] bürgerlichrechtlicher Natur ist, ergibt sich nunmehr aus der Regelung des § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG. Eine Streitigkeit, die sich ‚aus diesem Gesetz‘ (dem EnWG) ergibt, liegt vor, wenn die Anspruchsgrundlage – wie hier mit § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG – eine Norm des EnWG oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerks ist“. Der Entscheidung folgte auch das Amtsgericht Köln (Urt. v. 21. April 2026, 203 C 19/26, juris Rn. 15 ff.).
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Im Ergebnis ebenso stellte das Landgericht Wiesbaden (Beschluss vom 27. April 2026, 9 O 76/26, juris Rn. 12) fest: Dass „§ 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG seit dem 23.12.2025 nunmehr auch die Fälle der Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (§ 41f EnWG)“ erfasse, sei „dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) zu verdanken und de lege lata von der gerichtlichen Praxis hinzunehmen, wenngleich es sich aus deren Sicht angesichts des selbstgesetzten Anspruchs des vorzitierten Gesetzes vom 18.12.2025, auch ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich zu sein, bei der neu kreierten ausschließlichen Zuständigkeit für Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden weniger um das Ergebnis eines wohldurchdachten Gesetzgebungsverfahrens als vielmehr um einen Treppenwitz der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte handeln dürfte: der – vorgeblich zu schützende – Verbraucher, dem bereits die finanziellen Mittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Energielieferanten fehlen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr auch noch mit den aus dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) resultierenden Kosten belastet werden.“
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(3) Haun (EnWZ 2026, 128) führt in einer Anmerkung zum genannten Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Februar 2026 (504 C 11716/25, EnWZ 2026, 126; in welchem sich das Amtsgericht grundsätzlich für sachlich zuständig hielt) aus, gegen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Amtsgerichts zu § 102 Abs. 1 EnWG sei „zunächst formal nichts einzuwenden“. Vielmehr werfe die Folge dieser Auffassung die berechtigte Frage eines gesetzgeberischen Versehens auf. Streitigkeiten über Versorgungssperren beträfen typischerweise Verbraucher und wiesen regelmäßig nur geringe Streitwerte auf. Die Verlagerung solcher Verfahren zu den Landgerichten – verbunden mit dem dort geltenden Anwaltszwang – könne den Zugang zum Recht erschweren. Das Amtsgericht Hannover weise aber zu Recht darauf hin, dass dies möglicherweise nicht vollständig mit den verbraucherschützenden Zielsetzungen der Gesetzesänderung übereinstimme; die Rechtsfolgen würden „in den Gesetzesmaterialien weder (bewusst/unbewusst) angesprochen noch gewertet“. Für ein gesetzgeberisches Versehen spreche die gegenläufige allgemeine (streitwertabhängige) Verschiebung der Zuständigkeiten weg von den Landgerichten zu den Amtsgerichten sowie der systemimmanente Bruch, dass Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung vor den Landgerichten verhandelt würden, während z. B. ein Energiediebstahl weiterhin aufgrund der Regelungen in § 19 StromGVV/GasGVV bis zu einer Diebessumme von 10.000,00 € eine Angelegenheit der Amtsgerichte sein solle. Methodisch ließe sich dieser Umstand im Weg der teleologischen Reduktion des § 102 EnWG lösen. Ansatzpunkte für eine vergleichbare Interessenslage bestünden jedenfalls. Lediglich der Schluss auf eine verdeckte Regelungslücke lasse sich aufgrund der überschaubaren methodischen Anknüpfungspunkte nur bedingt erkennen. Die Erwägungen des Amtsgerichts Hannover seien zu begrüßen und im Ergebnis zu hoffen, dass sich entweder eine bereits abzeichnende (gesetzgeberische) Korrektur schnellstmöglich einstelle oder sich weitere (Amts-)Gerichte mutig zeigten und methodisch eine teleologische Reduktion erwögen. Bis zu einer (gesetzgeberischen) Klarstellung bleibe für die Praxis nur der Rat, im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung vorläufig Streitigkeiten über Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung vor den Landgerichten zu führen.
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Seggewiße (MDR 2026, 416) teilt die o. g. Auffassung des Amtsgerichts Kassel (Urt. v. 25. Februar 2026, 435 C 69/26, juris; sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts) nicht. Vielmehr seien mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 für Rechtsstreitigkeiten über die Sperre von Strom- und Gaszählern bei Haushaltskunden nach § 102 Abs. 1, § 108 EnWG die Landgerichte sachlich ausschließlich zuständig. Der Bundesgesetzgeber habe nämlich in §§ 41f, 41g EnWG das zuvor in § 19 StromGVV und § 19 GasGVV näher ausgestaltete Zurückbehaltungsrecht des Energieversorgers für Strom und Gas eigenständig geregelt. Früher habe der Vertrag der Parteien die Voraussetzungen einer Zählersperre geregelt, da die StromGVV und die GasGVV nach deren § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestandteile des Versorgungsvertrags seien. Jetzt ergäben sie sich stattdessen unmittelbar und abschließend als ius cogens aus dem Energiewirtschaftsgesetz. Dadurch habe der Gesetzgeber das Recht zwar eigentlich nicht wesentlich ändern, sondern nur übersichtlicher machen wollen. Trotzdem unterwerfe diese Änderung die Streitigkeiten nunmehr zumindest nach § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG den energierechtlichen Konzentrationsvorschriften, auch wenn die zwingende funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen (§ 102 Abs. 2, § 108 EnWG) „wenig sachgerecht“ erscheine.
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Auch Geier (in NJOZ 2026, 353 Rn. 7) vertritt im Zusammenhang mit der Rechtsänderung die Auffassung: „Die prozessuale Konsequenz der Konzentration im EnWG ist die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für alle Klagen und Eilverfahren auf Duldung der Versorgungsunterbrechung bei Strom- und Gaslieferungsverträgen, und das sowohl bei Grundversorgern als auch bei Sonderverträgen. Alle diese Fälle sind nun vom weiten Anwendungsbereich des § 102 I EnWG umfasst. Für das Eingreifen der Norm reicht schon aus, wenn für die Entscheidung des Rechtsstreits eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage beantwortet werden muss. Ob der Bundesgesetzgeber diese prozessuale Konsequenz gesehen hat, kann anhand der Gesetzgebungsmaterialien nicht sicher beantwortet werden. Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit werden jedenfalls an keiner Stelle erwähnt, sodass von einem Versehen ausgegangen werden muss, zumal das Wirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie federführend war und nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.“
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cc) Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Ausgangsverfahren die Verweisung durch das Amtsgericht Eggenfelden nicht als willkürlich zu bewerten. Wie die genannten Ausführungen des Amtsgerichts Hannover und der Landgerichte Hildesheim und Wiesbaden sowie von Haun, Seggewiße und Geier zeigen, wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass mit Einführung des § 41f EnWG im Dezember 2025 der Anwendungsbereich des § 102 EnWG – vom Gesetzgeber möglicherweise unbeabsichtigt – erweitert worden sei und nunmehr auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche darunter fielen. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist vorliegend nicht entscheidend. Selbst wenn sie unzutreffend wäre, führte dies nicht dazu, dass die Verweisung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erschiene. Dass angesichts der Neuregelung eine „teleologische Reduktion“, wie sie Haun erwägt, oder eine „einschränkende Auslegung“, wie das Landgericht Landshut meint, zwingend geboten und eine andere Auffassung willkürlich wäre, ist nicht festzustellen. Die vom Landgericht Landshut gegen eine Anwendung des § 102 Abs. 1 EnWG angeführten Argumente – insbesondere zum Zweck des § 102 EnWG, zu einem Umkehrschluss aus § 104 EnWG und zu den etwaigen Folgen der Gegenauffassung – lassen die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Eggenfelden jedenfalls nicht willkürlich erscheinen.
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Das steht auch nicht in Widerspruch zur genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Dieses hat zwar im dortigen Fall eine Verweisung durch das Amtsgericht an das Landgericht als „fehlerhaft“ bezeichnet (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2026, 4 UH 6/26, juris Rn. 14), nicht aber als willkürlich. Die fehlende Bindungswirkung der Verweisung durch das Amtsgericht folgte dort nicht aus der Annahme von Willkür, sondern daraus, dass das Amtsgericht – anders als hier – dem Antragsgegner vor der Verweisung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte und damit der Beschluss unter Verstoß gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ergangen war (OLG Koblenz, a. a. O., juris Rn. 13).
43
Im hiesigen Ausgangsverfahren hat sich die Klägerin auch auf § 41f EnWG berufen und in der Klageschrift darauf hingewiesen, für § 41f Abs. 1 EnWG sei nur erforderlich, dass eine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt werde. Zwar hat sich das Amtsgericht Eggenfelden nicht mit der Frage befasst, ob § 41f EnWG im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Das kann zweifelhaft sein. So hat das Amtsgericht Hannover in seinem oben genannten Beschluss darauf hingewiesen, materiellrechtliche Rechtsverhältnisse unterlägen in Bezug auf Wirkung und Inhalt im Allgemeinen dem Recht, das zu der Zeit gegolten habe, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklicht habe (vgl. dazu z. B. auch Sutschet in BeckOK BGB, 77. Ed. 1. Februar 2026, § 241 Rn. 32), sodass es im Rahmen der hier maßgeblichen Ansprüche für den Zeitpunkt auf den „vorgetragene[n] Lebenssachverhalt zum Zahlungsrückstand, zur Mahnung, Sperrandrohung und -ankündigung“ ankomme (AG Hannover EnWZ 2026, 126 Rn. 12 f.; auch insoweit zustimmend: Haun, EnWZ 2026, 126 [130]). Auch wenn sich daraus – was das Amtsgericht Eggenfelden hier nicht erörtert hat – eine Unanwendbarkeit von § 41f EnWG im konkreten Fall ergeben sollte, würde dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler darstellen, aber keine Willkür, zumal diese Problematik von keiner Partei angesprochen wurde.