Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 21.05.2026 – 101 Kap 1/22
Titel:

Besorgnis der Befangenheit, Vorbefassung, Generalstaatsanwalt, Dienstaufsicht, Musterverfahren, Ablehnungsgesuch, Unparteilichkeit

Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Vorbefassung, Generalstaatsanwalt, Dienstaufsicht, Musterverfahren, Ablehnungsgesuch, Unparteilichkeit

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche […] gegen den Vorsitzenden, Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts R., werden als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Am 5. März 2026 leitete der Vorsitzende des 1. Zivilsenats, Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts R., der stellvertretenden Vorsitzenden folgende Anzeige gemäß § 48 ZPO zu:
„Als Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts habe ich mich am 02.02.2026 dem 1. Zivilsenat des Gerichts angeschlossen und auch den Senatsvorsitz übernommen. Dort ist das Kapitalanleger-Musterverfahren 'W.', 101 Kap 1/22, anhängig, das sich, öffentlich bekannt durch die Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft München I, inhaltlich bezüglich der Konzernabschlüsse der W. AG, Ad-hoc-Mitteilungen sowie Fragen des sogenannten TPA-Geschäftes mit dem Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen überschneidet.
In diesem Zusammenhang ist folgendes mitzuteilen:
Als Generalstaatsanwalt in München von Februar 2018 bis Januar 2026 oblag mir die Dienstaufsicht über alle nachgeordneten Beamten der Generalstaatsanwaltschaft sowie allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft München I, die bis heute die Ermittlungen im Gesamtkomplex 'W.' führt, im Mai 2022 Anklage gegen die hiesigen Musterbeklagten zu 1) ([…]), zu 10) ([…]) und zu 12) ([…]) sowie im Dezember 2023 gegen den hiesigen Musterbeklagten zu 13) ([…]) erhoben hat. Im gesamten Ermittlungskomplex 'W.' wurde fortlaufend seitens der Staatsanwaltschaft München I mündlich und schriftlich an die GenStA berichtet. Von den Berichten sowie der fachlichen Einschätzung meiner Behörde in den Randberichten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dass die Ermittlungen sachgerecht geführt wurden, habe ich Kenntnis genommen, Berichte an das Staatsministerium der Justiz zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen habe ich selbst gezeichnet. Weisungen habe ich zu keinem Zeitpunkt erteilt. Zu Beginn der Schwerpunktermittlungen 2020 habe ich für eine personelle Verstärkung des Ermittlerteams der Staatsanwaltschaft München I gesorgt sowie veranlasst, dass die damalige Zentrale Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung meiner Behörde die Staatsanwaltschaft München I inhaltlich und personell unterstützt. Die beiden Hauptsachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München I haben sich Anfang 2023 erfolgreich auf Oberstaatsanwaltsstellen bei der Generalstaatsanwaltschaft München beworben und wurden auf meine Veranlassung zugleich an die Staatsanwaltschaft München I abgeordnet.“
2
Nach Bekanntgabe der Anzeige an die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme lehnte der Musterbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 15. März 2026 den Vorsitzenden „aufgrund seiner umfassenden Vorbefassung mit dem W.-Komplex“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Insbesondere die „Involvierung im Bereich der Staatsanwaltschaft München I“, welche als Ermittlungsbehörde die Anklage gegen die Musterbeklagten zu 1), 10) und 12) erhoben habe, lasse eine Unvoreingenommenheit in der Sache gänzlich ausschließen. Die Staatsanwaltschaft erhebe nur Anklage, sofern sie einen Tatverdacht als bestätigt sehe; mithin sei zumindest diese Behörde von einer Strafbarkeit beteiligter Personen überzeugt. Es sei deshalb schlichtweg unmöglich, nunmehr im Rahmen des Musterverfahrens eine neutrale Sicht auf den Sachverhalt zu haben und das Verfahren mit der gebotenen Neutralität zu führen.
3
Auch der Beigeladene […] lehnte mit Schriftsatz vom 15. März 2026 den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Während dessen Amtszeit als Generalstaatsanwalt von 2018 bis 2026 habe die Staatsanwaltschaft München I nicht die Täter, sondern die Warner und Whistleblower verfolgt. Im gleichen Zeitraum habe die Staatsanwaltschaft den Haupttäter M. aus bis heute ungeklärten Gründen nach Russland entkommen und dort bis heute weiter unbehelligt aktiv sein lassen. Außerdem habe sie das „Be.-Märchen“ erfunden, nach dem der Sündenbock praktisch allein der Musterbeklagte zu 1) sei und „die mächtigen Hintermänner in Stuttgart und Moskau“ keine Rolle mehr spielten. Der Vorsitzende behaupte, „das alles“ zur Kenntnis genommen und weitergeleitet, aber keinen inhaltlichen Einfluss ausgeübt zu haben. Darauf komme es nicht an; es zähle nur, welche gebotenen Maßnahmen er pflichtwidrig unterlassen habe: Mit allen Informationen ausgestattet, hätte er „W.“ strafrechtlich prüfen lassen müssen. Er hätte M. nicht entkommen lassen und niemals zulassen dürfen, dass die Strafverfolgung auf nur einen Sündenbock, den „Frühstücksdirektor B.“, konzentriert worden sei, der keinesfalls der maßgebliche Entscheidungsträger gewesen sei. Als damaliger Generalstaatsanwalt hätte der Vorsitzende die strafrechtliche Verfolgung der Hintermänner, vor allem bei der Musterbeklagten zu 2), der „Architekten des TPA-Geschäfts“, betreiben lassen müssen. Diese in der Verantwortung des Vorsitzenden unterbliebenen Maßnahmen hätten einzig und allein der Musterbeklagten zu 2) geholfen, was die Besorgnis der Befangenheit begründe.
4
Die Beigeladene D. teilte mit Schriftsatz vom 18. März 2026 mit, dass die Selbstanzeige des Vorsitzenden aus ihrer Sicht keinen Anlass für eine Richterablehnung im Sinne von § 42 ZPO liefere. Der Musterkläger schloss sich mit Schriftsatz vom 20. März 2026 dieser Ansicht an.
5
In seiner dienstlichen Äußerung vom 24. März 2026 zu den beiden vorgenannten Ablehnungsgesuchen nahm der Vorsitzende vollumfänglich auf seine Anzeige gemäß § 48 ZPO vom 5. März 2026 Bezug. Ergänzend merkte er an, dass sowohl über die Frage des Zeitpunkts als auch des Umfangs eines Anfangsverdachts, eines Haftbefehlsantrags oder der Anklageerhebung die zuständige Staatsanwaltschaft entscheide, hier die Staatsanwaltschaft München I, deren Vorgehen nach fachlicher Einschätzung der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden gewesen sei. Dem sei auch aus seiner persönlichen Sicht nichts hinzuzufügen. Über erhobene Anklagen entschieden inhaltlich die jeweils zuständigen Gerichte. Für weitergehende Strafverfolgungsinteressen stehe die Möglichkeit einer Strafanzeige, gegebenenfalls auch eines Klageerzwingungsverfahrens zur Verfügung. Mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 24. März 2026 wurde die dienstliche Äußerung den Verfahrensbeteiligten unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bekannt gegeben.
6
Der Beigeladene […] ergänzte mit Schriftsätzen vom 17. März und 17. April 2026 die Begründung seines Ablehnungsgesuchs und stützte die Besorgnis der Befangenheit auf folgende weitere Vorgänge:
7
Das Landgericht München I habe in dem Strafverfahren gegen B. u. a. (Az.: […]) seine Anträge – und die des Musterklägers – auf Akteneinsicht, speziell in die Anklageschrift, und auf Zulassung als Nebenkläger abgelehnt. Relevant sei in diesem Zusammenhang das Verhalten der Staatsanwaltschaft München I gewesen, die in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, die Geschädigten seien nicht als Nebenkläger zuzulassen, weil sie das Verfahren empfindlich stören würden. Die Generalstaatsanwaltschaft München habe diese „juristische Vergewaltigung“ noch bis zu ihrer Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht München (Az.: […]) gedeckt. Mit diesem evident rechtswidrigen und einseitig geschädigtenfeindlichen Verhalten habe die Generalstaatsanwaltschaft eine unveranlasste Vorbewertung zu Lasten einer Partei des Zivilverfahrens getroffen. Dies sei dem abgelehnten Vorsitzenden als Behördenleiter, wie er selbst einräume, bekannt gewesen; dennoch habe er einen solchen Rechtsmissbrauch seiner Behörde zugelassen.
8
In der „Affäre […]“ habe die Generalstaatsanwaltschaft München ebenfalls eine eindeutig rechtsbrechende einseitige Position gegen eine W.-Geschädigte und zugunsten der Musterbeklagten zu 2) eingenommen. Die Vorsitzende der XX. Zivilkammer des Landgerichts München I […] habe das Klageverfahren der Beigeladenen A. gegen die Musterbeklagte zu 2) (Az.: […]) dauerhaft ruhend gestellt, ohne es förmlich auszusetzen, und dadurch die Beigeladene vom Zugang zum Musterverfahren ausgesperrt. Am 22. Juni 2023 habe die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen die Vorsitzende wegen des Verdachts der Rechtsbeugung zugunsten der Musterbeklagten zu 2) gestellt (Az.: […]). Auch nach der Aufhebung ihrer Entscheidungen durch das Oberlandesgericht München (Az.: […]) habe die Vorsitzende sich zunächst geweigert, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts umzusetzen. In einer Stellungnahme zu der Strafanzeige habe sich die Generalstaatsanwaltschaft München „zu dem absurden Satz hinreißen [lassen], die Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung liege auch bei der hier gegebenen vorsätzlichen Missachtung einer verbindlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fern“ (Az.: […]). Erst nach Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens (Az.: […]) habe die Vorsitzende den Rechtsstreit der Beigeladenen mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 ausgesetzt. Ein in noch höherem Maße einseitiger, rechtswidriger Eingriff der Generalstaatsanwaltschaft München in das vorliegende Musterverfahren sei kaum vorstellbar. Alle Beteiligten, insbesondere der informierte Behördenleiter, seien wegen der rechtsfehlerhaften parteiischen Vorbeurteilung als befangen anzusehen.
9
Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) lehnten mit Schriftsatz vom 17. April 2026 den Vorsitzenden ebenfalls unter Bezugnahme auf dessen Anzeige gemäß § 48 ZPO vom 5. März 2026 wegen Besorgnis der Befangenheit ab; die Musterbeklagten zu 2) und 9) schlossen sich dem Ablehnungsantrag der Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) an. Zur Begründung führen sie aus, in dem vorliegenden Fall der atypischen Vorbefassung des Vorsitzenden mit dem Streitstoff lägen besondere objektive Umstände vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, die Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen:
10
Der Vorsitzende habe in seiner Selbstanzeige erklärt, dass ihm im „gesamten Ermittlungskomplex W.“ fortlaufend mündlich und schriftlich berichtet worden sei. Seine dadurch erworbene Kenntnis habe sich damit zwangsläufig auch auf die gegen die Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) als ehemalige Abschlussprüfer geführten und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen erstreckt. Dem Musterverfahren liege ausweislich der Feststellungsziele gerade die Prüfung der Konzernabschlüsse der W. AG und somit auch die Tätigkeit der damaligen Abschlussprüfer zugrunde. Es sei davon auszugehen, dass der Vorsitzende aufgrund der Prominenz des Verfahrens und seiner Funktion als Behördenleiter über den Ermittlungsstand und die staatsanwaltliche Einschätzung zu einem möglichen Tatverdacht gegen die ehemaligen Abschlussprüfer fortlaufend informiert worden sei. Berichte dieser Art erschöpften sich nicht in passiver Kenntnisnahme. Lebensnahe Betrachtung lege vielmehr nahe, dass im Rahmen der Berichterstattung ein inhaltlicher Austausch stattgefunden habe, der die eigene Meinungsbildung des damaligen Generalstaatsanwalts beeinflusst habe. Das so erworbene Vorverständnis präge naturgemäß die richterliche Wahrnehmung des Sachverhalts im Sinne eines einseitigen Vorverständnisses und mithin einer Voreingenommenheit.
11
Nach eigenen Angaben habe der Vorsitzende für eine personelle Verstärkung des Ermittlerteams der Staatsanwaltschaft München I gesorgt, veranlasst, dass die Zentrale Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung seiner Behörde die Staatsanwaltschaft München I inhaltlich und personell unterstützt habe, sowie die beiden Hauptsachbearbeiter des W.-Ermittlungsverfahrens als Oberstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt und an die Staatsanwaltschaft München I abgeordnet. Diese Maßnahmen gingen weit über eine bloße administrative Dienstaufsicht hinaus. Der Vorsitzende habe als damaliger Generalstaatsanwalt die sachliche und personelle Grundlage der W.-Ermittlungen aktiv gestärkt und damit mittelbar deren inhaltliche Ausrichtung mitgeprägt. Aus Sicht der Musterbeklagten zu 3), 4) und 11), die persönlich „Ermittlungsziele“ seien, sei er damit nicht als neutraler Vorgesetzter im Bereich der Staatsanwaltschaft, sondern als aktiver Förderer der Strafverfolgung in Erscheinung getreten.
12
Die von dem Vorsitzenden nach eigenen Angaben selbst gezeichneten Berichte an das Bayerische Staatsministerium der Justiz zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen hätten ausweislich der öffentlich zugänglichen Parlamentsdrucksachen auch Ermittlungen gegen Personen betroffen, die mit der Abrechnungsprüfung befasst gewesen seien (vgl. Bay. Landtag, Drs. 19/4094, S. 6), mithin Personen aus dem Kreis der Musterbeklagten zu 3), 4) und 11). Mit der eigenhändigen Unterzeichnung solcher Berichte habe der Vorsitzende nicht nur intern Kenntnisse erworben, sondern die staatsanwaltschaftliche Einschätzung des Sachverhalts nach außen autoritativ bestätigt.
13
Der Umstand, dass der Vorsitzende, wie er in seiner Anzeige betone, keine Weisungen erteilt habe, beseitige nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern unterstreiche im Gegenteil, dass er die Einschätzung der Staatsanwaltschaft München I – einschließlich des Anfangsverdachts gegen die ehemaligen Abschlussprüfer – geteilt und gebilligt habe. Die unterbliebenen Korrekturen oder Weisungen legten die Annahme nahe, dass er die Ermittlungsrichtung und die fachlichen Bewertungen seiner Behörde für inhaltlich zutreffend erachtet habe, was auch durch entsprechende Ausführungen in seiner dienstlichen Äußerung vom 24. März 2026 gestützt werde. Aus Sicht der Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) begründe dies die berechtigte Besorgnis, dass der Vorsitzende dem Sachverhalt nicht mit der gebotenen, von früheren Wertungen freien Offenheit begegne.
14
Zu berücksichtigen sei auch die besondere Intensität und Dauer der Vorbefassung des abgelehnten Vorsitzenden mit dem W.-Komplex, die sich von den Schwerpunktermittlungen ab 2020 bis zu seinem Amtsende als Generalstaatsanwalt im Januar 2026 erstreckt habe. In der Rechtsprechung sei die Dauer einer früheren Befassung ausdrücklich als relevanter Gesichtspunkt anerkannt (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2022, 19 W 1010/22, BeckRS 2022, 18811). Eine Gesamtabwägung der vorstehend dargelegten Umstände ergebe bei vernünftiger Würdigung Anlass zu der Annahme, dass das richterliche Vorverständnis des Vorsitzenden durch die „Linie der Staatsanwaltschaft München I“ und eine entsprechende Sachverhaltskenntnis geprägt sei.
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Am 29. April 2026 gab der Vorsitzende eine weitere dienstliche Äußerung ab, in der er zum Ablehnungsgesuch des Beigeladenen […] ergänzend ausführte, dass die Übernahme des Vorsitzes des 1. Zivilsenats ausschließlich auf der Tatsache beruht habe, dass durch den Ruhestand der Präsidentin Dr. S. genau dieser Senatsvorsitz vakant geworden sei, und keinerlei verfahrensbezogenen Hintergrund gehabt habe. Die Zulassung einer Nebenklage sei stets eine Entscheidung des zuständigen Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit. Gleiches gelte für die Akteneinsicht in ein anhängiges Gerichtsverfahren. Etwaige staatsanwaltliche Stellungnahmen in diesem Zusammenhang würden dem Generalstaatsanwalt nicht vorgelegt und seien ihm grundsätzlich ebenso unbekannt wie die im Schriftsatz als „Causa […]“ bezeichneten Vorgänge. Zu dem Ablehnungsgesuch der Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) bezog sich der abgelehnte Vorsitzende auf seine bisherigen dienstlichen Stellungnahmen. Mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 4. Mai 2026 wurde die weitere dienstliche Äußerung den Verfahrensbeteiligten unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bekannt gegeben.
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In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2026 führte der Beigeladene […] aus, die Behauptung, die staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen „in Sachen Nebenklage/Akteneinsicht und Affäre […]“ seien „der Generalstaatsanwaltschaft München“ nicht vorgelegt worden, verwundere. Er gehe davon aus, dass der Vorsitzende in die Vorgänge nicht persönlich eingebunden gewesen sei. Das sei aber rechtlich im Hinblick auf seine Verantwortung als Behördenleiter „eine ganz andere Sache“ als die behauptete Nichtbefassung der ganzen Behörde schlechthin.
17
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 haben die Beigeladenen A., C., und S. zum Ablehnungsgesuch des Beigeladenen […] unter Bezugnahme auf dessen Begründung Stellung genommen.
II.
18
Die zulässigen Ablehnungsgesuche der Musterbeklagten zu 1) bis 4), 9) und 11) sowie des Beigeladenen […] (im Folgenden auch: Antragsteller) haben in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Ablehnungsgesuche sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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a) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG auf das vorliegende Musterverfahren anzuwendenden, bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung enthält keine eigenen Regelungen für die Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen. Nach allgemeiner Meinung sind insoweit gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO die Vorschriften der §§ 41 ff. ZPO anzuwenden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018, 13 Kap 1/16, juris Rn. 1, 3; Goette in BeckOGK KapMuG 2012, Stand: 15. Dezember 2025, § 11 Rn. 46 m. w. N.; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 11 KapMuG Rn. 32; Asmus in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 2022, § 11 KapMuG Rn. 7).
21
b) Als Beteiligte des Musterverfahrens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 KapMuG a. F.) sind die Antragsteller antragsberechtigt (§ 42 Abs. 3 ZPO). Das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen […] ist auch nicht gemäß § 14 Satz 2 KapMuG a. F. unzulässig, weil der Beigeladene sich damit in Widerspruch zu der Prozessführung des Musterklägers setzt, nach dessen Auffassung sich aus der Anzeige des abgelehnten Vorsitzenden gemäß § 48 ZPO vom 5. März 2026 keine Gründe ergeben, die einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO rechtfertigen. Den Beigeladenen steht ein eigenständiges, vom Willen des Musterklägers unabhängiges Recht zur Ablehnung eines im Musterverfahren zur Entscheidung berufenen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu.
22
Nach § 14 Satz 2 KapMuG a. F. ist ein Beigeladener berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen mit denen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen. Zu den Befugnissen der Beigeladenen gehört damit auch das Recht, Richter oder Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 14 KapMuG Rn. 20; Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 19; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 14 Rn. 12).
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Wegen des in § 14 Satz 2 KapMuG a. F. geregelten Prozessführungsvorrangs des Musterklägers (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 14 KapMuG Rn. 11; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 14 Rn. 33) wird vertreten, dass ein Beigeladener keinen Sachverständigen ablehnen darf, dessen Vernehmung der Musterkläger gemäß einer im Musterverfahren abgegebenen Erklärung wünscht (Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 14 Rn. 40). Ob dieser Ansicht zu folgen wäre, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Der Ablehnung eines Richters durch einen Beigeladenen wegen Besorgnis der Befangenheit kann der Musterkläger jedenfalls nicht wirksam widersprechen. Denn das Gericht entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. auch über Anträge der Verfahrensbeteiligten, das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele zu erweitern. Das nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG a. F. den Beigeladenen zustehende Recht, eine Erweiterung des Musterverfahrens zu beantragen, unterliegt nach allgemeiner Ansicht nicht dem Prozessführungsvorrang des Musterklägers (Schroeder in BeckOGK KapMuG 2012, Stand: 15. November 2024, § 14 Rn. 33; Kruis in Wieczorek/ Schütze, ZPO, § 14 KapMuG Rn. 14; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 14 KapMuG Rn. 34; Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 14 KapMuG Rn. 5). Aus diesem Grunde muss den Beigeladenen auch ein eigenständiges, vom Willen des Musterklägers unabhängiges Recht der Richterablehnung zustehen.
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Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladene […] derzeit keine Erweiterungsanträge im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. stellt und derartige Anträge auf der Grundlage der im Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 vertretenen Rechtsansicht auch unzulässig wären, weil der Beigeladene in seinem gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit ausschließlich Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) geltend macht, die nach Ansicht des Senats nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fallen. Denn vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die gegen den Teil-Musterentscheid eingelegte Rechtsbeschwerde kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene […] in dem vorliegenden Musterverfahren einen statthaften Erweiterungsantrag stellen könnte, über den der Senat zu entscheiden hätte.
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2. Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller sind aber nicht begründet.
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a) Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2025, 1 BvR 750/23, NJW 2025, 1939 Rn. 100 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021, XII ARZ 39/21, NJW-RR 2022, 284 Rn. 14; Beschluss vom 25. August 2020, BGHZ 226, 350 Rn. 34 m. w. N.; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 4; Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 42 Rn. 9).
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b) Der Umstand, dass der abgelehnte Vorsitzende im Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Januar 2026 das Amt des Generalstaatsanwalts in München bekleidet und in dieser Eigenschaft die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft München I ausgeübt hat, welche die Ermittlungen zu dem Gesamtkomplex „W.“ geführt haben, hat nicht zur Folge, dass er gemäß § 41 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EGZPO von der Ausübung des Richteramts in dem vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahren ausgeschlossen ist.
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Nach diesem – nach Aktenlage allein in Betracht kommenden – Ausschlussgrund ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Eine Vorbefassung des Richters mit dem Streitstoff als Staatsanwalt wird von dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst.
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Auf eine Vorbefassung mit dem Streitstoff des Zivilprozesses in staatsanwaltlicher Funktion ist § 41 Nr. 6 ZPO nach allgemeiner Ansicht auch nicht analog anzuwenden (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2022, 19 W 1010/22, juris Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, 10 W 21/14, juris Rn. 10; Bork in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 41 Rn. 17; Gräbener in BeckOGK ZPO, Stand: 1. April 2026, § 41, Rn. 55.3 m. w. N.; Vossler in BeckOK ZPO, 60. Ed. Stand: 1. März 2026, § 41 Rn. 13.1 m. w. N.). Da der Gesetzgeber mit § 22
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Nr. 4 StPO für den Strafprozess den Ausschlussgrund einer Vorbefassung des Richters mit der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft ausdrücklich normiert und auf dessen Übernahme in die Zivilprozessordnung verzichtet hat, fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Zudem ist § 41 ZPO wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer Erweiterung im Wege der Analogie ohnehin nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2021, KZB 16/21, NJW-RR 2022, 209 Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Dezember 2022, 8 W 2217/22, NJW-RR 2023, 356 Rn. 22).
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c) Die von den Antragstellern vorgebrachten Ablehnungsgründe sind aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Prozesspartei nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 3 Abs. 1 EGZPO) zu rechtfertigen.
32
aa) Die Musterbeklagten zu 1) bis 4), 9) und 11) stützen ihre Ablehnungsgesuche ausschließlich auf den Inhalt der Anzeige des Vorsitzenden gemäß § 48 ZPO vom 5. März 2026, weshalb eine über deren Inhalt hinausgehende Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrunds (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO) entbehrlich ist. Die vom Vorsitzenden mitgeteilten Umstände seiner Vorbefassung als Generalstaatsanwalt mit den Ermittlungsverfahren, die den „W.-Komplex“ betreffen, geben indes aus Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des abgelehnten Vorsitzenden zu zweifeln.
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(1) Allgemein anerkannt ist, dass eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Streitstoff des Zivilprozesses, also die gesetzlich geregelte Befassung desselben Richters mit demselben Sachverhalt in einem früheren Verfahren – beispielsweise in einem Prozesskostenhilfeverfahren, einem vorausgegangenen Eilverfahren oder im Urkundenprozess – ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH NJW-RR 2022, 209 Rn. 17 m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen die atypische Vorbefassung des Richters mit dem ihm im Rahmen eines Zivilprozesses zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt als Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsbeamter ein Ablehnungsrecht begründen kann, ist dagegen umstritten.
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(a) Nach überwiegender Ansicht kann der Ablehnungsgrund dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – keiner der Ausschlusstatbestände des § 41 ZPO vorliegt, nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2014, IX ZB 65/13, NJW-RR 2015, 444 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2022, 19 W 1010/22, juris Rn. 6; im Ergebnis wohl auch Vossler in BeckOK ZPO, § 42 Rn. 16, 16a). Allein der Umstand, dass dem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet werde, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reiche hierfür nicht aus. Aus objektiver Sicht sei es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er den ihm nunmehr unterbreiteten Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löse (BGH, a. a. O. Rn. 12; zustimmend Gräbener in BeckOGK ZPO, § 42 Rn. 68).
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Konkrete Tatsachen, die ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen können, wurden in der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn der Richter zuvor in gleicher Sache als Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Partei geführt und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage gegen die Partei erhoben hatte (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2007, 15 W 2/07, juris Rn. 12 f.; a. A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, 10 W 21/14, juris Rn. 12 – die gegen diese Entscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2015, LwZB 1/15, als unzulässig zurück, weil das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch und damit auch für das darauf bezogene Rechtsmittelverfahren infolge der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Abordnung des abgelehnten Richters an ein anderes Gericht entfallen war [NJW-RR 2016, 127 Rn. 4]). Die Besorgnis der Befangenheit wurde auch in einem Fall für gerechtfertigt erklärt, in dem der Richter zuvor in dem gegen eine Partei wegen der gleichen Sache geführten Strafverfahren als Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten und die Verurteilung der Partei beantragt hatte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. März 1963, 1 W 18/63, juris – nur Leitsatz). Denn bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren den ermittelnden Staatsanwalt als Gegner und damit als Partei wahrnehme, insbesondere, wenn dieser zu dem Ergebnis gelange, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung bestehe und Anklage erhebe (vgl. KG, a. a. O. Rn. 13; Bork in Stein, ZPO, § 42 Rn. 12). Andererseits hielt das Oberlandesgericht München ein Ablehnungsgesuch für unbegründet, das darauf gestützt wurde, dass die Richterin als damalige Staatsanwältin im Rahmen eines großen Ermittlungsverfahrens zum „Dieselskandal“ – dessen Ergebnis für die Entscheidung des Zivilprozesses von Bedeutung war – lediglich unterstützend an der Durchsuchung von Firmenräumen der Beklagten und damaligen Beschuldigten teilgenommen hatte, zumal nicht geltend gemacht werde, dass die abgelehnte Richterin während der Durchsuchung besonders in Erscheinung getreten sei (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2022, 19 W 1010/22, juris Rn. 7 ff.).
36
(b) In der Kommentarliteratur wird dagegen zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines Richters, der mit dem Streitstoff eines Zivilprozesses zuvor als Staatsanwalt befasst gewesen ist, auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände gerechtfertigt sein könne (Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 17; Göertz in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 42 Rn. 20 – Stichwort „Staatsanwaltschaft“). Teilweise wird dies dahin eingeschränkt, dass bei einer Vorbefassung des Richters als Staatsanwalt die Besorgnis der Befangenheit jedenfalls im Regelfall zu bejahen sei, obwohl es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 24 m. w. N.).
37
(c) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Ansicht an. Der Verzicht auf das Erfordernis, dass eine Richterablehnung wegen der atypischen Vorbefassung mit dem Prozessstoff als Staatsanwalt auf konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen gestützt werden muss, liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass eine solche Vorbefassung faktisch entgegen der gesetzlichen Wertung in § 41 ZPO einen generellen Ausschlusstatbestand für die Ausübung des Richteramts begründen würde.
38
(2) Die seitens der Musterbeklagten zu 1) bis 4), 9) und 11) zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche angeführten Umstände sowie die in der Anzeige des Vorsitzenden vom 5. März 2026 mitgeteilten Vorgänge rechtfertigen aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Prozesspartei die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit nicht.
39
(a) Allein aus dem Umstand, dass der Vorsitzende als Generalstaatsanwalt in München im Zeitraum von Februar 2018 bis Januar 2026 gemäß § 147 Nr. 3 GVG die Dienstaufsicht über alle Beamten der Staatsanwaltschaften seines Bezirks und damit auch über diejenigen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft München I, welche die Ermittlungen zum Gesamtkomplex „W.“ geführt haben, ausgeübt hat, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist nicht dazu bestimmt, Einfluss auf ein bestimmtes Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu nehmen, sondern dient allein der allgemeinen dienstlichen Überprüfung des Handelns der beaufsichtigten Behörde (vgl. zu § 24 Nr. 4 StPO: BGH, Beschluss vom 24. März 2006, 2 StR 271/05, wistra 2006, 310 [juris Rn. 8, 13]).
40
(b) In seiner Anzeige vom 5. März 2026 hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft München I über die Ermittlungen im Gesamtkomplex „W.“ fortlaufend mündlich und schriftlich an die Generalstaatsanwaltschaft berichtet worden sei und er von diesen Berichten sowie der fachlichen Einschätzung seiner Behörde in den Randberichten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dass die Ermittlungen sachgerecht geführt würden, Kenntnis genommen habe. Die Kenntnisnahme von der Berichterstattung über den Gang des Ermittlungsverfahrens rechtfertigt aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen Prozesspartei für sich genommen noch nicht die Befürchtung, dass der Vorsitzende sich aufgrund der Berichte bereits eine gefestigte Überzeugung von der Verantwortlichkeit der als Beschuldigte geführten Musterbeklagten in Bezug auf die diesen zur Last gelegten Taten gebildet haben könnte, die es ihm nunmehr erschweren könnte, sich von einer etwaigen früheren rechtlichen Beurteilung zu lösen und den ihm im Rahmen des Musterverfahrens unterbreiteten Sachverhalt auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes dieses Verfahrens neu zu durchdenken.
41
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass der abgelehnte Vorsitzende nach seinen Angaben keine eigene rechtliche Bewertung des den Ermittlungen zugrunde liegenden Sachverhalts vorgenommen, sondern lediglich Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft München I sowie die Bewertung der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft München, dass die Ermittlungen sachgerecht geführt würden, zur Kenntnis genommen hat. Bei den in diesem Zusammenhang erwähnten Randberichten handelt es sich nach dem Sprachgebrauch der Justizverwaltung um Stellungnahmen oder ergänzende Notizen, die von der übergeordneten Behörde – im konkreten Fall der Generalstaatsanwaltschaft – bei der Weiterleitung eines Berichts der untergeordneten Behörde – der Staatsanwaltschaft München I – an das Staatsministerium der Justiz hinzugefügt werden.
42
Entgegen der Ansicht des Musterbeklagten zu 1) kann die befürchtete fehlende Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden in der Sache nicht damit begründet werden, dass die Staatsanwaltschaft München I einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Musterbeklagten zu 1), 10) und 12) bejaht und gemäß § 170 Abs. 1 StPO gegen diese Anklage erhoben hat. In seiner Eigenschaft als damaliger Generalstaatsanwalt war der Vorsitzende kein Beamter der Staatsanwaltschaft München I. Das verkennt an sich auch der Musterbeklagte zu 1) nicht, wenn er unter Bezugnahme auf die Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft München I ausführt, dass „zumindest diese Behörde von einer Strafbarkeit beteiligter Personen überzeugt“ gewesen sei.
43
Zutreffend verweisen die Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) in ihrem Ablehnungsgesuch zwar darauf, dass sich bei lebensnaher Betrachtung eine solche Berichterstattung – insbesondere, soweit sie mündlich erfolgt – nicht auf eine passive Kenntnisnahme des Berichtsadressaten beschränkt, sondern ein inhaltlicher Austausch stattgefunden haben dürfte, der auch die eigene Meinungsbildung des Vorsitzenden als damaligem Generalstaatsanwalt beeinflusst haben könnte. Im Hinblick auf die Ermittlungsverfahren gegen die Musterbeklagten zu 3), 4) und 11), die als Abschlussprüfer an der Prüfung der Konzernabschlüsse der W. AG im maßgeblichen Zeitraum mitgewirkt hatten, fehlt es aber aufgrund der konkreten Umstände bereits an einer tragfähigen Grundlage für die Befürchtung, dass ein durch die Berichterstattung erworbenes Vorverständnis des Vorsitzenden die ihm nunmehr obliegende richterliche Bewertung des Sachverhalts im Sinne einer Voreingenommenheit prägen könnte. Wie die Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) selbst vortragen, sind die Ermittlungsverfahren gegen die früheren Konzernabschlussprüfer der W. AG bislang nicht abgeschlossen; eine Anklageerhebung ist nicht erfolgt. Selbst wenn sich der Vorsitzende damals aufgrund der Berichterstattung über den Gang des Ermittlungsverfahrens zu den gegen die Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) erhobenen Tatvorwürfen eine vorläufige Meinung gebildet haben sollte, muss ihm deshalb deren vorläufiger Charakter bewusst gewesen sein.
44
Die von den Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) gezogene Parallele zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Kammergerichts vom 7. Februar 2007 (Az.: 15 W 2/07) zugrunde lag, überzeugt nicht. Das Kammergericht hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass die abgelehnte Richterin aus dem Blickwinkel der nunmehrigen Klägerin als die entscheidende, ermittelnde Staatsanwältin in Erscheinung getreten sei. Sie habe wesentliche für die Klägerin als damalige Beschuldigte nachteilige und schwerwiegende Entscheidungen getroffen. Dabei habe sie mehrmals eine für die Klägerin nachteilige Bewertung der Sachverhalte zu den beiden im Zivilprozess streitgegenständlichen Darlehensforderungen vorgenommen. Auch nach Kenntnis der Akten des Zivilprozesses habe sie in dem streitgegenständlichen Lebenssachverhalt die Ermittlungen gegen die Klägerin fortgeführt und damit weiterhin einen Verdacht gegen die Klägerin bejaht. In dem zweiten Lebenssachverhalt, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zwischen denselben Parteien zugrunde gelegen habe, habe sie nach Abschluss der Ermittlungen und Bewertung der Sachlage Anklage gegen die Klägerin erhoben (KG, a. a. O. juris Rn. 12). Der Vorsitzende ist dagegen in seiner früheren Eigenschaft als Generalstaatsanwalt gegenüber den Beschuldigten, gegen die sich die Ermittlungen in dem Gesamtkomplex „W.“ richten, nicht als ermittelnder Staatsanwalt in Erscheinung getreten. Von der ihm in § 145 Abs. 1 GVG eingeräumten Befugnis, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Vor allem hat er nach seinen Angaben zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige, für die Musterbeklagten nachteilige Bewertung des ihm im Zuge der Berichterstattung mitgeteilten Sachverhalts vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, entsprechende Bewertungen der Staatsanwaltschaft München I und der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft nachzuvollziehen.
45
Im Einzelfall können zwar im Zuge einer atypischen Vorbefassung erworbene Kenntnisse des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit, der Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot betraf, das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter für begründet erachtet, der zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung und als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten betraut war, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in Parallelverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war (BGH NJW-RR 2022, 209, Leitsatz 2, Rn. 21). Maßgebend hierfür war, dass aufgrund der Vorbefassung jedenfalls nicht auszuschließen war, dass der Richter von Grundlagen der strategischen Planungen für die Rechtsverteidigung einzelner Beklagter gegen Schadensersatzklagen des festgestellten Kartellverstoßes Kenntnis erlangt hatte. Ferner erschien es dem Bundesgerichtshof naheliegend, dass der abgelehnte Richter Sachverhaltsdetails erfahren hat, die Bedeutung auch für den zu entscheidenden Rechtsstreit haben könnten, ohne dass diese Sachverhaltsdetails in den Rechtsstreit eingeführt worden wären (BGH, a. a. O. Rn. 21). Auf den Sachverhalt, der den vorliegenden Ablehnungsgesuchen zugrunde liegt, lassen sich diese Erwägungen aber nicht übertragen. Der Vorsitzende hat im Zuge seiner atypischen Vorbefassung als Generalstaatsanwalt keine Kenntnis von vertraulichen Interna eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere von dessen Prozessstrategie, erlangt, die er nunmehr zu dessen Vor- oder Nachteil verwenden könnte; an dem vorliegenden Musterverfahren sind die Ermittlungsbehörden nicht beteiligt.
46
(c) Die Darstellung des Vorsitzenden in seiner Anzeige gemäß § 48 ZPO, dass er in den seitens der Staatsanwaltschaft München I zum Gesamtkomplex „W.“ geführten Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Weisungen erteilt habe, ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) kann auch aus dem Umstand, dass der Vorsitzende als damaliger Generalstaatsanwalt keine Weisungen erteilt und damit das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München I nicht beanstandet hat, keine Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden.
47
Gemäß §§ 146, 147 Nr. 3 StPO war der Vorsitzende als damaliger Generalstaatsanwalt befugt, den ermittelnden Beamten der Staatsanwaltschaft München I dienstliche Anweisungen zu erteilen. Die Tatsache, dass der Vorsitzende sich nicht veranlasst sah, durch die Erteilung von Weisungen auf den Gang der Ermittlungen Einfluss zu nehmen, lässt – wie die Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) zutreffend ausführen – den Rückschluss zu, dass er auf der Grundlage seines damaligen, durch die fortlaufende Berichterstattung begründeten Kenntnisstandes das Handeln der Staatsanwaltschaft München I nicht beanstandet hat. Damit steht im Einklang, dass der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung vom 24. März 2026 darauf verweist, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München I sei nach der fachlichen Einschätzung der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft München nicht zu beanstanden gewesen; dem sei aus seiner persönlichen Sicht nichts hinzuzufügen. In seiner Anzeige vom 5. März 2026 nimmt der Vorsitzende ausdrücklich auf die Anklageerhebung gegen die Musterbeklagten zu 1), 10), und 12) im Mai 2022 und gegen den Musterbeklagten zu 13) im Dezember 2023 Bezug. Angesichts der kontinuierlichen und umfassenden Berichterstattung ist davon auszugehen, dass ihm auch über den von der Staatsanwaltschaft München I bejahten Anfangsverdacht gegen die Musterbeklagten zu 3), 4) und 11) berichtet wurde und er gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch insoweit keine Einwendungen hatte.
48
Die interne, sich im Verzicht auf ein korrigierendes Eingreifen erschöpfende Billigung des Vorgehens der Staatsanwaltschaft München I im Rahmen der institutionalisierten Berichterstattung stellt keine die Besorgnis der Befangenheit begründende Einflussnahme auf den Gang des Ermittlungsverfahrens dar. Anderenfalls würde allein das mit der Dienstaufsicht verbundene Recht, Weisungen nach § 146 GVG zu erteilen, als Befangenheitsgrund ausreichen, was der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH wistra 2006, 310 [juris Rn. 8, 13]) widerspräche.
49
Für den Ausschlussgrund des § 22 Nr. 4 StPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf abzustellen, ob der Richter in seiner früheren Funktion als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat (BGH wistra 2006, 310 [juris Rn. 7]). Derartige Tätigkeiten, die auch die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. BGH wistra 2006, 310 [juris Rn. 13 ff.]), hat der Vorsitzende nach seinen Angaben in den gegen die Musterbeklagten als Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren nicht entfaltet. Mit dem Verzicht auf die Erteilung von Weisungen hat er sich die von der Staatsanwaltschaft München I vorgenommenen Handlungen und getroffenen Entscheidungen auch nicht dergestalt zu eigen gemacht, dass sie als seine eigenen Entscheidungen zu bewerten wären.
50
(d) Auch die Tatsache, dass der Vorsitzende als damaliger Generalstaatsanwalt nach eigenen Angaben die das Ermittlungsverfahren zum Gesamtkomplex „W.“ betreffenden Berichte an das Staatsministerium der Justiz zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen selbst gezeichnet hat, vermag aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen und besonnenen Partei die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
51
Die Vertretung der von ihm geleiteten Behörde, die im Aufbau der Justizverwaltung als „Mittelbehörde“ zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten angesiedelt ist, gegenüber dem Ministerium gehörte zu den damaligen Aufgaben des Vorsitzenden als Generalstaatsanwalt. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) kann die eigenhändige Unterzeichnung der Berichte an das Staatsministerium der Justiz deshalb nicht dahin interpretiert werden, dass der Generalstaatsanwalt damit „nach außen die staatsanwaltschaftliche Einschätzung des Sachverhalts autoritativ bestätigt“ habe.
52
Inhaltlich beruhten diese Berichte, wie der Anzeige vom 5. März 2026 zu entnehmen ist, auf den Berichten der Staatsanwaltschaft München I an die Generalstaatsanwaltschaft und den fachlichen Einschätzungen der zuständigen Beamten dieser Behörde, dass das Ermittlungsverfahren sachgerecht geführt werde. Der Umstand, dass der Vorsitzende die – auf dem jeweiligen Ermittlungsstand beruhenden – Erkenntnisse und Einschätzungen der ihm unterstellten Ermittlungsbehörden in Form von Berichten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz weitergeleitet hat, rechtfertigt aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei noch nicht die Besorgnis, dass er sich im Zuge dieser Berichterstattung eine verfestigte Meinung zur Verantwortlichkeit der von der Staatsanwaltschaft München I als Beschuldigte geführten Musterbeklagten gebildet haben könnte, die es ihm erschweren könnte, den ihm im Musterverfahren unterbreiteten Sachverhalt auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes dieses Verfahrens neu zu durchdenken.
53
(e) Die organisatorischen Maßnahmen zur personellen Verstärkung und Unterstützung der für die Führung des Ermittlungsverfahrens verantwortlichen Staatsanwaltschaft München I, die der Vorsitzende ausweislich seiner Anzeige nach § 48 ZPO vom 5. März 2026 als damaliger Generalstaatsanwalt getroffen hat, sind schon wegen ihres neutralen Charakters nicht geeignet, seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.
54
Nach seinen Angaben sorgte der Vorsitzende zu Beginn der Schwerpunktermittlungen im Jahre 2020 für eine personelle Verstärkung des Ermittlerteams der Staatsanwaltschaft München I und veranlasste, dass die damalige Zentrale Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung der Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft München I inhaltlich und personell unterstützte. Außerdem veranlasste er, dass die beiden Hauptsachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens zum Gesamtkomplex „W.“, die sich Anfang 2023 erfolgreich auf Oberstaatsanwaltsstellen bei der Generalstaatsanwaltschaft München beworben hatten, an die Staatsanwaltschaft München I abgeordnet wurden.
55
Der Einschätzung der Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11), dass der Vorsitzende mit der Veranlassung dieser Maßnahmen „mittelbar die inhaltliche Ausrichtung der Ermittlungen mitgeprägt“ habe, kann nicht gefolgt werden. Die getroffenen Maßnahmen richteten sich gerade nicht gezielt gegen bestimmte Beschuldigte, sondern sollten die staatsanwaltlichen Ermittlungen allgemein fördern. Selbst wenn zu dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Maßnahmen getroffen wurden, bereits einzelne Musterbeklagte förmlich als Beschuldigte geführt worden sein sollten, hätten die Maßnahmen dadurch ihren grundsätzlich neutralen Charakter nicht verloren. Die Entscheidung, gegen die Musterbeklagten als Beschuldigte zu ermitteln, hat nach den Angaben des Vorsitzenden in seiner dienstlichen Äußerung vom 24. März 2026 nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft München I getroffen.
56
(f) Die Besorgnis der Befangenheit kann schließlich auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich der Zeitraum der atypischen Vorbefassung des Vorsitzenden mit dem W.-Komplex vom Beginn der Schwerpunktermittlungen im Jahr 2022 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt des Generalstaatsanwalts Ende Januar 2026 erstreckt hat.
57
Im Fall einer atypischen Vorbefassung des abgelehnten Richters mit dem Streitstoff des Zivilprozesses als Staatsanwalt ist für die Frage, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, nicht auf die zeitliche Dauer der Vorbefassung, sondern auf die in deren Rahmen entfalteten Tätigkeiten abzustellen. In seiner von den Musterbeklagten zu 2) bis 4), 9) und 11) zitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az.: 19 W 1010/22) die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs damit begründet, dass die abgelehnte Richterin als damalige Staatsanwältin der ablehnenden Partei nicht als Ermittlungsführerin oder Anklagevertreterin entgegengetreten, sondern nur bei einer Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten zugegen gewesen und auch dabei nicht „irgendwie besonders in Erscheinung getreten“ sei (OLG München a. a. O., juris Rn. 7, 9).
58
(g) Auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die in der Anzeige vom 5. März 2026 mitgeteilten Umstände aus Sicht einer vernünftigen und besonnenen Prozesspartei nicht geeignet, zumindest den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 1 BvR 781/21, BVerfGE 159, 135 Rn. 19 m. w. N.) des Vorsitzenden zu begründen.
59
In seiner Funktion als damaliger Generalstaatsanwalt trat der Vorsitzende gegenüber den seitens der Staatsanwaltschaft München I als Beschuldigte geführten Musterbeklagten gerade nicht als verantwortlicher Leiter der gegen sie geführten Ermittlungen und damit als „Gegner“ in Erscheinung. Nach seiner unwidersprochen gebliebenen Einlassung nahm er auch zu keinem Zeitpunkt durch die Erteilung von Weisungen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens.
60
Die Darstellung des Vorsitzenden, dass er sich – neben der Veranlassung organisatorischer Maßnahmen von neutralem Charakter – auf die Kenntnisnahme von den Berichten der Staatsanwaltschaft München I und den zugehörigen fachlichen Stellungnahmen der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine entsprechende Berichterstattung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz beschränkt habe, steht im Einklang mit seiner Stellung in der Behördenhierarchie. Dem Generalstaatsanwalt werden die Ermittlungsakten im Regelfall nicht vorgelegt; im Ermittlungsverfahren in Sachen „W.“ dürfte eine vollständige Aktenvorlage bereits wegen des Umfangs dieser Akten nicht erfolgt sein. Über den jeweiligen Stand eines berichtspflichtigen Ermittlungsverfahrens wird der Generalstaatsanwalt nur durch die zusammenfassenden Berichte der ermittelnden Staatsanwaltschaft und die fachlichen Stellungnahmen der zuständigen Beamten seiner Behörde unterrichtet, die ihm naturgemäß keine umfassende Detailkenntnis des Verfahrens vermitteln können. Der Anzeige vom 5. März 2026 ist zu entnehmen, dass sich der Vorsitzende einer eigenständigen Bewertung des Sachverhalts enthalten und lediglich die Einschätzung der zuständigen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Ermittlungen sachgerecht geführt würden, nachvollzogen hat. Damit fehlt es für die Besorgnis der Musterbeklagten zu 1) bis 4), 9) und 11), dass der Vorsitzende aufgrund der ihm erstatteten Berichte ein durch die „Linie der Staatsanwaltschaft München I“ geprägtes richterliches Vorverständnis entwickelt haben könnte, an einer tragfähigen Grundlage.
61
bb) Das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen […] ist unbegründet, weil er die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.
62
(1) Der Ablehnende muss konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnen, aus denen sich nach seiner Meinung die Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1994, 2Z BR 145/93, WuM 1994, 315, [juris Rn. 7]; OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2019, I-20 W 1/19, NJW-RR 2019, 697 Rn. 4; Vossler in BeckOK ZPO, § 44 Rn. 7; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 44 Rn. 5; Bork in Stein, ZPO, § 44 Rn. 6). Wertungen ohne Tatsachensubstanz oder Behauptungen, die nicht durch tatsächliche Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997, 11 B 18/97, NJW 1997, 3327 [juris Rn. 4]; Hüßtege in Thomas/Putzo, 46. Aufl. 2025, § 44 Rn. 1b). Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die Partei zur Versicherung an Eides Statt nicht zugelassen werden darf. (2) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen […] nicht.
63
(a) Im Schriftsatz vom 15. März 2026 macht er als Ablehnungsgründe geltend, dass der Vorsitzende als damaliger Generalstaatsanwalt es pflichtwidrig unterlassen habe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von „W.“ prüfen zu lassen, obwohl er „mit allen Informationen ausgestattet“ gewesen sei, dass er den Beschuldigten M. nicht hätte entkommen lassen dürfen und dass er niemals hätte zulassen dürfen, dass sich die Strafverfolgung auf den Musterbeklagten zu 1) als „Sündenbock“ konzentriere, während die strafrechtliche Verfolgung der „Hintermänner“, zu denen die Verantwortlichen bei der Musterbeklagten zu 2) als „Architekten des TPA-Geschäfts“ gehören, unterblieben sei.
64
Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen diejenigen Maßnahmen, deren Unterlassung er dem Vorsitzenden als Pflichtverletzung vorwirft, geboten gewesen sein sollen. Die „Informationen“, über die er als Generalstaatsanwalt angeblich verfügt haben soll, und die ihn nach Ansicht des Beigeladenen hätten veranlassen müssen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des W.-Konzerns zu initiieren, werden nicht konkret bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher konkreten Umstände der Vorsitzende als damaliger Generalstaatsanwalt dafür verantwortlich sein soll, dass sich der Beschuldigte M. durch Flucht den staatsanwaltlichen Ermittlungen entziehen konnte. Die aufgestellten Behauptungen, dass es sich bei den Angaben des Musterbeklagten zu 10) im Strafverfahren um ein von der Staatsanwaltschaft München I erfundenes „Be.-Märchen“ handele und die eigentliche Verantwortung für den W.-Skandal bei nicht namentlich genannten „Hintermännern“ bei der Musterbeklagten zu 2) sowie „in Moskau“ liege, werden nicht mit konkretem Tatsachenvortrag untermauert.
65
Die erforderliche Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ablehnungsgründe fehlt vollständig. Der Ablehnende kann zwar zur Glaubhaftmachung auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug nehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berechtigung der seitens des Beigeladenen […] gegen den abgelehnten Vorsitzenden erhobenen Vorwürfe lässt sich aber der Anzeige vom 5. März 2026 gerade nicht entnehmen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Vorsitzende in seiner Anzeige behauptet hätte, dass er „das alles“ – nämlich die durch keinerlei konkreten Tatsachenvortrag untermauerten Behauptungen des Beigeladenen – zur Kenntnis genommen habe.
66
(b) Mit Schriftsatz vom 17. April 2026 stützt der Beigeladene […] die Ablehnung des Vorsitzenden ergänzend auf zwei weitere, allerdings ebenfalls nicht schlüssig dargelegte Ablehnungsgründe:
67
Die Staatsanwaltschaft München I habe in dem Strafverfahren gegen B. u. a. vor dem Landgericht München I (Az.: […]) seinen Anträgen – und denen des Musterklägers – auf Gewährung von Akteneinsicht und Zulassung als Nebenkläger mit der Begründung widersprochen, dass die Zulassung der Geschädigten als Nebenkläger empfindlich stören würde. Die Generalstaatsanwaltschaft habe diese „juristische Vergewaltigung“ in einer Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht gedeckt und dadurch eine unveranlasste Vorbewertung zu Lasten einer Partei des Zivilverfahrens getroffen. Dies sei dem abgelehnten Vorsitzenden als damaligem Behördenleiter, wie er selbst einräume, bekannt gewesen; dennoch habe er einen solchen Rechtsmissbrauch seiner Behörde zugelassen.
68
In der „Affäre […]“ habe die Generalstaatsanwaltschaft München ebenfalls rechtswidrig eine einseitige Position gegen eine W.-Geschädigte und zugunsten der Musterbeklagten zu 2) eingenommen. Die Vorsitzende der XX. Zivilkammer des Landgerichts München I […] habe das Klageverfahren der Beigeladenen A. gegen die Musterbeklagte zu 2) (Az.: […]) dauerhaft ruhend gestellt, ohne es förmlich auszusetzen, und dadurch der Beigeladenen den Zugang zum Musterverfahren zunächst verwehrt. In ihrer Stellungnahme zu der von der Beigeladenen gegen die Vorsitzende erstatteten Strafanzeige wegen Rechtsbeugung habe die Generalstaatsanwaltschaft München ausgeführt, die Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung liege auch bei der hier gegebenen vorsätzlichen Missachtung einer verbindlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts fern. Alle Beteiligten, insbesondere der informierte Behördenleiter, seien wegen der rechtsfehlerhaften parteiischen Vorbeurteilung als befangen anzusehen.
69
Auch insoweit hat der Beigeladene […] seine – zunächst aufgestellte, aber wohl nicht mehr aufrechterhaltene – Behauptung, dass der Vorsitzende von diesen Vorgängen persönlich Kenntnis gehabt und das angeblich rechtswidrige Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft gebilligt habe, entgegen § 44 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. In seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 29. April 2026 hat der Vorsitzende hierzu unter anderem ausgeführt, die Zulassung einer Nebenklage sei stets eine Entscheidung des zuständigen Gerichts; gleiches gelte für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines anhängigen Gerichtsverfahrens. Etwaige staatsanwaltliche Stellungnahmen in diesem Zusammenhang würden dem Generalstaatsanwalt nicht vorgelegt und seien ihm grundsätzlich ebenso unbekannt wie die im Schriftsatz als „Causa […]“ bezeichneten Vorgänge. Der Beigeladene […] hat in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2026 die angebliche Behauptung des Vorsitzenden, dass „der Generalstaatsanwaltschaft München“ die staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen betreffend die Verweigerung von Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, die Ablehnung der Zulassung der Nebenklage und die „Affäre Weitnauer“ nicht vorgelegt worden seien, in Zweifel gezogen. Dem liegt allerdings ersichtlich ein Missverständnis zugrunde: Der Vorsitzende hat sich dahin geäußert, dass die staatsanwaltlichen Stellungnahmen nicht „dem Generalstaatsanwalt“ – also ihm als Behördenleiter – vorgelegt würden. Der Beigeladene […] geht selbst davon aus, dass der Vorsitzende in die geschilderten Vorgänge nicht persönlich eingebunden gewesen sei.
70
Vorgänge, die dem Vorsitzenden in seiner damaligen Funktion als Generalstaatsanwalt unbekannt waren, sind von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit aufgrund atypischer Vorbefassung zu begründen. Die angeblich rechtswidrigen und nach Darstellung des Antragstellers von Voreingenommenheit gegenüber den Geschädigten geprägten Handlungen und Stellungnahmen von Mitarbeitern der Generalstaatsanwaltschaft sind dem Vorsitzenden nicht bereits aufgrund seiner Stellung als Behördenleiter zuzurechnen.
III.
71
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil die Kosten des Ablehnungsverfahrens solche des Rechtsstreits sind (BGH NJW-RR 2022, 209 Rn. 10: Vollkommer in Zöller, ZPO, § 46 Rn. 8) und über die im Musterverfahren angefallenen Kosten gemäß § 16 Abs. 2 KapMuG a. F. nicht das Musterverfahrensgericht, sondern das jeweilige Prozessgericht entscheidet.
IV.
72
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EGZPO zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
73
1. Auch im Kapitalanleger-Musterverfahren kann das Gericht gegen den Beschluss, mit dem es das Ablehnungsgesuch eines Verfahrensbeteiligten gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweist, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 ZPO, § 3 Abs. 1 EGZPO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2008, II ZB 4/08, ZIP 2009, 341 Rn. 10). Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung enthält keine Bestimmung, nach der die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs der Anfechtung entzogen ist.
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2. Der – soweit ersichtlich – von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) abgelehnt werden kann, der im Rahmen einer atypischen Vorbefassung mit dem Streitstoff des Zivilprozesses als Generalstaatsanwalt zwar nicht durch Weisungen Einfluss auf den Gang eines Ermittlungsverfahrens genommen hat, das eine seiner Behörde nachgeordnete Staatsanwaltschaft gegen eine Prozesspartei mit Bezug auf den Prozessstoff geführt hat, dem aber fortlaufend über den Stand der Ermittlungen berichtet worden ist, der die Anklageerhebung gegen die Prozesspartei ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen und der das Ermittlungsverfahren betreffende Berichte an das Staatsministerium der Justiz zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen selbst gezeichnet hat, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgerichtshof nicht entschieden und von Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Klärungsbedarf besteht nicht, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben sind und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023, II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 9; Beschluss vom 4. Juli 2002, V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 Leitsatz 1 [juris Rn. 4] m. w. N.; Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, § 543 Rn. 19 f.; Hamdorf in Münchener Kommentar zur ZPO, § 574 Rn. 13; Jacobs in Stein/Jonas, 23. Aufl. 2018, § 543 Rn. 5 ff.).
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b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die grundsätzliche Bedeutung der von den Ablehnungsgesuchen aufgeworfenen Rechtsfrage zu bejahen.
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Höchstrichterlich ist zwar bereits entschieden, dass mangels Vorliegens eines Ausschlusstatbestands nach § 41 ZPO ein Ablehnungsgrund nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen kann (BGH NJW-RR 2015, 444 Rn. 11). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass ein Ablehnungsgesuch regelmäßig gerechtfertigt ist, wenn der Richter in gleicher Sache als Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Partei geleitet und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erhoben oder die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten und die Verurteilung der Partei beantragt hatte, weil der Beschuldigte den ermittelnden Staatsanwalt als Gegner und damit als Partei wahrnimmt (vgl. hierzu die unter II. 3. b] aa] [1] [a] zitierte Rechtsprechung). Der zu § 22 Nr. 4 StPO ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2006 (wistra 2006, 310) lässt sich außerdem entnehmen, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht allgemein darauf gestützt werden kann, dass der abgelehnte Richter im Wege der Dienstaufsicht mit dem gegen den Ablehnenden geführten Strafverfahren befasst gewesen ist (BGH, a. a. O., [juris Rn. 13]).
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Maßgeblich für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in dem zuletzt genannten Fall war indes, dass sich die Tätigkeit des Richters im Rahmen seiner Abordnung an das Justizministerium darin erschöpft hatte, einen ihm zugeleiteten Durchsuchungsbeschluss an den Justizminister zu übergeben; auf die Entscheidung des Ministers oder auf den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses hatte er keinen Einfluss genommen (vgl. BGH, a. a. O. [juris Rn. 8, 14]). Auf eine derart untergeordnete Botentätigkeit hat sich der abgelehnte Vorsitzende in den gegen die Musterbeklagten zu 1), 3) und 4), 10) bis 13) geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I allerdings nicht beschränkt. Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben hat er zwar nicht durch Weisungen auf den Gang des Ermittlungsverfahrens Einfluss genommen. Er hat aber die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft München I gegen die vorgenannten Musterbeklagten zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet. Gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz hat er über das Ermittlungsverfahren unter Namenszeichnung berichtet. Auch wenn der Vorsitzende gegenüber den Musterbeklagten nicht als „ermittelnder Staatsanwalt“ in Erscheinung getreten ist, lässt sich der Inhalt seiner Anzeige nach § 48 ZPO vom 5. März 2026 jedenfalls aus Sicht der Musterbeklagten zu 3), 4), 9) und 11) dahin verstehen, dass er die Anklageerhebung gegen sie in der Sache nicht beanstandet hat. Ob eine solche atypische Vorbefassung mit dem Prozessstoff eines Zivilrechtsstreits – die auch in anderen Fällen auftreten kann, in denen ein nicht unmittelbar an den Ermittlungen gegen eine Prozesspartei beteiligter früherer Behördenleiter zur Entscheidung eines Zivilrechtsstreits berufen ist – die Besorgnis der Befangenheit begründet, war bislang nicht Gegenstand der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung.