Inhalt

SG Landshut, Beschluss v. 27.04.2026 – S 7 AS 226/26 ER
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Schriftformerfordernis, E-Mail-to-Fax-Service, Kosten der Unterkunft, Glaubhaftmachung, Unzulässigkeit des Antrags

Leitsatz:
Eine formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos ausweist, von dem es versandt worden ist.
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Schriftformerfordernis, E-Mail-to-Fax-Service, Kosten der Unterkunft, Glaubhaftmachung, Unzulässigkeit des Antrags
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 11.05.2026 – L 7 AS 358/26 B ER

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 16.01.2026 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 09.02.2026 für die Zeit vom 01.02.2026 bis 31.07.2026 vorläufig Bürgergeld in Höhe von 569,05 EUR für Februar 2026, in Höhe von 589,00 EUR für März 2026, in Höhe von 563,00 EUR für April 2026, in Höhe von 569,05 EUR für Mai 2026, in Höhe von 589,00 EUR für Juni 2026 und in Höhe von 563,00 EUR für Juli 2026. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Antragsgegner einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 563,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 6,05 EUR für Februar 2026, in Höhe von 26,00 EUR für März 2026, in Höhe von 6,05 EUR für Mai 2026 und in Höhe von 26,00 EUR für Juni 2026.
3
Mit Schreiben vom 19.03.2026 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag für die Zeit ab dem 01.04.2026 über die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung, wonach ab 01.04.2026 für die Nutzung eines Zimmers mit 20 m² mit Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Waschmaschine und Garten eine Pauschalmiete von 380,00 EUR zu zahlen sei, und beantragte die Übernahme der Kosten der Unterkunft. Die Eltern seien aufgrund der hohen Zins- und Tilgungsbelastung sowie der gestiegenen Nebenkosten zwingend auf die Mietzahlungen angewiesen, um den Erhalt des Hauses zu sichern.
4
Nachdem die Antragstellerin auf Anforderung des Antragsgegners weitere Unterlagen vorgelegte hatte, lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 19.03.2026 mit Bescheid vom 07.04.2026 ab. Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin tatsächlich einer ernsthaften und dauerhaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei.
5
Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 07.04.2026 mit einem durch einen E-Mail-to-Fax-Service übermittelten Schreiben vom 09.04.2026 Widerspruch. Es bestehe eine ernsthafte Mietforderung. Die Miete werde vertraglich geschuldet und auch tatsächlich geleistet. Der Antragsgegner handle widersprüchlich, indem er der Antragstellerin Bescheide an die Wohnadresse zustelle, zugleich aber bestreite, dass kein ernsthaftes Wohn- und Mietverhältnis bestehe. Die vereinbarte Pauschalmiete sei angemessen und liege sogar unter den Kosten, die für eine externe Wohnung anfallen würden. Sollte die Übernahme der Kosten weiterhin verweigert werden, drohe eine Kündigung des Wohnraums.
6
Die Antragstellerin hat am 08.04.2026 mit einem durch einen E-Mail-to-Fax-Service übermittelten Schreiben vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
7
Sie trägt vor, dass sie mittellos sei und unter chronischen Erkrankungen leide. Der Vorwurf eines Scheingeschäfts sei angesichts der nachgewiesenen Mietzahlungen mutwillig und diene offenbar nur dazu, die rechtzeitige Auszahlung zu verzögern. Das Existenzminimum sei unterschritten, weil die Zahlung der Miete für April aus dem Regelsatz habe gezahlt werden müssen. Die psychische Belastung durch den erneuten Entzug der Lebensgrundlage sei nicht länger zumutbar. Es drohe der Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
8
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (380,00 EUR) für den Monat April 2026 sowie fortlaufend ab dem 01.05.2026 auszuzahlen.
9
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10
Er trägt vor, dass die Antragstellerin keiner wirksamen Mietzinsforderung in Höhe von 380,00 EUR ausgesetzt sei. Die Antragstellerin bewohne das Haus der Eltern bereits seit 01.08.2022, ohne dass nachweisliche regelmäßige, pünktliche und vollständige Mietzahlungen geleistet worden seien. Der Grund für den Abschluss eines Mietvertrages sei nicht plausibel. Es lägen keine veränderten Umstände vor. Gegen eine ernsthafte Mietzinsforderung spreche auch, dass diese erst im laufenden Leistungsbezug begründet worden sei und den Eltern bekannt sei, dass die Antragstellerin Bürgergeld erhalte und somit die Mietforderung nicht selbst aus Einkommen bezahlen könne. Der Bruder der Antragstellerin, der ebenfalls in der Wohnung wohne und nach Kenntnis des Antragsgegners nicht im Leistungsbezug stehe, habe keine Miete zu zahlen. Auch eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellerin hat den Antrag nicht in der erforderlichen Form gestellt.
13
Gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Dies gilt entsprechend auch für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 90 Rn. 3, beckonline). Die Schriftform kann bei elektronischer Übermittlung nach Maßgabe des § 65a SGG durch die elektronische Form ersetzt werden. Zwar kann eine Klage auch per Fax erhoben werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, BGHZ 144, 160-165, Rn. 14). Unter bestimmten Voraussetzungen wird dabei auch die Übermittlung im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. durch vergleichbare technische Verfahren, in denen elektronische Dateien von einem Anbieter umgewandelt und sodann als Telefax übermittelt werden, als zulässig erachtet; dies setzt aber unter anderem voraus, dass der verantwortliche Absender in dem Telefax mit der von ihm angegebenen Faxnummer erscheint, unter der er auch erreichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 158/22 –, BAGE 180, 17-24, Rn. 21). Wenn demgegenüber das Dokument nur die E-Mail-Adresse des Absenders, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist, wird das Schriftformerfordernis nach wohl überwiegender Auffassung nicht gewahrt, weil in diesem Fall eine ausreichend sichere Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person nicht gewährleistet ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2024 – L 7 SO 3301/23 B –, Rn. 4, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 22 WF 872/20 –, Rn. 6, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2021 – L 12 AS 311/21 B ER –, Rn. 3, juris; H. A. in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 90 SGG (Stand: 31.03.2026), Rn. 89).
14
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Auffassung, wonach die formwirksame Antragstellung bei Gericht über einen E-Mail-to-Fax-Service grundsätzlich möglich ist, zu folgen ist. Jedenfalls liegt eine wirksame Antragstellung nicht vor, wenn das übermittelte Fax keine Faxnummer des Absenders ausweist. Die Übermittlung eines Dokuments mittels E-Mail-to-Fax-Service ohne Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos, von dem das Fax versandt worden ist, ermöglicht keine sicherere Zuordnung des Schreibens zu dem Absender als im Fall einer einfachen E-Mail, welche die Form des § 90 SGG ebenfalls nicht wahrt (BSG, Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B –, Rn. 6, juris), auch nicht bei Beifügung einer PDF-Datei, auf der die Unterschrift des Absenders abgebildet ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –, Rn. 11, juris). Insbesondere reicht die Abbildung einer Unterschrift zur ausreichenden Zuordnung angesichts der technischen Möglichkeiten, die Unterschrift als Kopie nachzubilden, bei diesem Übermittlungsweg für sich genommen nicht aus. Vielmehr muss durch weitere Umstände in ausreichendem Maße sichergestellt sein, dass das Schreiben mit dem Willen des angegebenen Absenders an das Gericht übermittelt worden ist. Als Mindestanforderung ist hierbei bei Übermittlung per Fax die Angabe einer Faxnummer des Anschlusses bzw. Nutzerkontos zu fordern, von dem das Fax versandt worden ist.
15
Die Antragstellerin hat ihren Antrag unter Einsatz des E-Mail-to-Fax-Service „Simple-Fax“ an den Telefaxanschluss des Gerichts übermittelt. Die Antragsschrift enthält keine Faxnummer, die dem versendenden Nutzerkonto zugeordnet ist, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse als Absenderangabe. Damit genügt sie den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 90 SGG nicht. Ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG hat die Antragstellerin nicht übermittelt.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.