Inhalt

LSG München, Beschluss v. 11.05.2026 – L 7 AS 358/26 B ER
Titel:

Eilbedürftigkeit, Mietzahlung, Wohnungsgefährdung, Einstweiliger Rechtsschutz, Unterkunftskosten, Mietvertrag unter Verwandten, Existenzminimum, Sozialleistungsbezug

Normenketten:
SGB II § 22
SGG § 86 a
SGG § 86 b
Leitsatz:
Es liegt regelmäßig keine Eilbedürftigkeit wegen Gefährdung der Wohnung vor, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II bei den Eltern wohnt und die Eltern als angebliche Vermieter bei Nichtzahlung von Miete keine ernsthaften Schritte einleiten, dem Leistungsberechtigten den Wohnraum zu entziehen.
Schlagworte:
Eilbedürftigkeit, Mietzahlung, Wohnungsgefährdung, Einstweiliger Rechtsschutz, Unterkunftskosten, Mietvertrag unter Verwandten, Existenzminimum, Sozialleistungsbezug
Vorinstanz:
SG Landshut, Beschluss vom 27.04.2026 – S 7 AS 226/26 ER

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. April 2026 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.  

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) höhere Kosten für Unterkunuft und Heizung (KdUH).
2
Die Bf, die im Haus ihrer Eltern wohnt, befindet sich seit 2022 im Leistungbezug beim Bg und erhält vom Bg Regelbedarf und anteilige Nebenkosten für das Haus der Eltern, zuletzt so auch wieder bewilligt mit Bescheid vom 09.02.2026 für die Zeit vom 01.02.2026 bis 31.07.2026.
3
Mit Schreiben vom 19.03.2026 übermittelte die Bf dem Bg einen zwischen der Bf und ihren Eltern für die Zeit ab dem 01.04.2026 geschlossenen Mietvertrag. Danach habe die Bf nunmehr eine Pauschalmiete von 380,00 EUR zu zahlen für die Nutzung ihres Zimmers mit 20 m² und die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Waschmaschine und Garten. Die Eltern seien aufgrund der hohen Zins- und Tilgungsbelastung sowie der gestiegenen Nebenkosten zwingend auf die Mietzahlungen angewiesen, um den Erhalt des Hauses zu sichern.
4
Mit Bescheid vom 07.04.2026 lehnte der Bg die Übernahme von KdUH in Höhe der Pauschalmiete ab. Es sei nicht glaubhaft, dass die Bf tatsächlich einer ernsthaften und dauerhaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Eltern plötzlich auf eine Mietzahlung durch die Bf angewiesen seien; der Bruder der Bf, der sich nicht im Leistungsbezug befinde und ebenfalls im Haus der Eltern lebe, zahle keine Miete an die Eltern.
5
Mit einem durch E-Mail-to-Fax-Service übermittelten Schreiben vom 09.04.2026 erhob die Bf gegen den Bescheid vom 07.04.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Sollte die Übernahme der Pauschalmiete verweigert werden, drohe eine Kündigung des Wohnraums.
6
Am 08.04.2026 beantragte die Bf beim Sozialgericht Landshut (SG) mit einem durch E-Mail-to-Fax-Service übermittelten Schreiben einstweiligen Rechtsschutz. Das Existenzminimum sei unterschritten, weil die Miete für April aus dem Regelsatz habe gezahlt werden müssen. Die psychische Belastung durch den Entzug der Lebensgrundlage sei nicht zumutbar. Auch drohe der Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
7
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.04.2026 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die Schriftform des § 90 SGG regelmäßig beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht gewahrt sei, wenn nicht zumindest die Faxnummer des Absenders angegeben wurde. Mit Schreiben vom 22.04.2026 übermittelte die Bf daraufhin eine Kopie vom Sendebericht ihres Antrags vom 08.04.2026, auf dem die Faxnummer der Bf ersichtlich ist.
8
Mit Beschluss vom 27. April 2026 lehnte des SG einstweiligen Rechtschutz ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei unzulässig, da nicht formgerecht erhoben.
9
Nur unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Antragstellung bei Gericht im E-Mail-to-Fax-Verfahren, in denen elektronische Dateien von einem Anbieter umgewandelt und sodann als Telefax übermittelt werden, formwirksam; dies setze voraus, dass der verantwortliche Absender in dem Telefax mit der von ihm angegebenen Faxnummer erscheint, unter der er auch erreichbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 158/22 –, BAGE 180, 17-24, Rn. 21). Bei Antragstellung sei von der Bf keine Faxnummer angegeben worden, so dass keine sicherere Zuordnung des Schreibens möglich gewesen und damit die Form des § 90 SGG nicht gewahrt sei.
10
Hiergegen erhob die Bf Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht. Da sie die Pauschalmiete mit einem Dauerrauftrag bei ihrer Bank aus dem Regelsatz bezahle, werde ihr Existenzminimum dauerhaft unterschritten.
11
Der Bg hält die Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend.
II.
12
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
13
Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
14
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz scheitert nicht daran, dass wegen Bestandskraft des Bescheids vom 07.04.2026 keine offene Hauptsache mehr vorläge, die vorläufig geregelt werden könnte. Denn der Bg geht, wie sich aus dem Schreiben des Bg vom 16.04.2026 im erstinstanzlichen Verfahren ergibt, offenbar von einem formwirksamen Widerspruch aus, anders als dies die Sachverhaltsdarstellung des SG mit dem Hinweis auf das zur Widerspruchseinlegung evtl verwendete E-Mail-to-Fax-Verfahren vermuten ließe.
15
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte vom SG nicht als unzulässig abgelehnt werden. Zumindest seit dem Schreiben der Bf vom 22.04.2026, aus dem die Faxnummer Bf ersichtlich ist, liegt ein formwirksamer Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor.
16
Im Ergebnis hat das SG einstweiligen Rechtschutz jedoch zu Recht abgelehnt, da kein Anordnungsgrund vorliegt, also Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.
17
Der Bg gewährleistet das Existenzminimum und auch den Krankenversicherungsschutz der Bf durch die Bewilligung des Regelbedarfs. Wie die Bf den Regelbedarf verwendet, entscheidet allein die Bf. Der Bf bleibt es unbenommen, die angeblichen Mietzahlungen einzustellen und den Regelbedarf bestimmungsgemäß zu verwenden.
18
Eilrechtsschutz wegen KdUH ist ebenfalls nicht veranlasst. Eine Verpflichtung des Bg zur Übernahme höherer KdUH im Wege des gerichtlichen Eilrechtschutzes würde voraussetzen, dass die Wohnung der Bf gefährdet wäre. Das ist gerade nicht der Fall, da die Bf den Regelbedarf mittels Überweisung von 380,00 Euro von ihrem Konto auf das Konto ihrer Eltern statt für ihr Existenzminimum angeblich zur Zahlung von Miete verwendet. Sollte dies auf Dauer beibehalten werden, spricht im Übrigen alles dafür, dass die Eltern der Bf das Existenzminimum der Bf durch anderweitige entsprechende Hilfeleistungen, ggf sogar durch die Rückerstattung der Überweisung an die Bf, sicherstellen. Auch wird sich zeigen, ob die Eltern die erhaltenen Zahlungen als Mieteinnahmen gegenüber den Steuerbehörden angeben werden.
19
Erst wenn die Bf keine Überweisung ihres anteiligen Regelbedarfs als angebliche Miete an ihre Eltern mehr tätigt, könnte sich die Frage der Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung im Wege des Eilrechtsschutzes bzgl der KdUH stellen. Die Ernsthaftigkeit der Mietforderung der Eltern wird sich dann ggf zeigen, wenn sie gegenüber der Bf wie bei tatsächlichen Mietern vorgehen, also ausstehende Mietzahlungen bei der Bf anmahnen, gerichtlich einfordern und ggf Räumungsklage erheben.
20
Nach der aktuellen Sach- und Rechtslage jedoch kann die Bf ohne Weiteres darauf verwiesen werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wobei der Bg zur weiteren Sachverhaltsaufklärung jederzeit auch die zuständigen Ermittlungsbehörden, auch in Bezug auf einen möglichen Anfangsverdacht von Sozialbetrug, einbeziehen kann. Bis dahin kann die Bf die angeblichen Mietzahlungen einstellen, den Regelbedarf bestimmungsgemäß zur Sicherstellung ihres Existenzminimums einsetzen und die Folgen bzgl der Nichtzahlung der angeblichen Miete abwarten.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.