Inhalt

LSG München, Beschluss v. 11.05.2026 – L 7 AS 335/26 ER
Titel:

Aussetzung der Vollstreckung, Bestandskraft, offenkundige Rechtswidrigkeit, Eilverfahren, Folgenabwägung, Vollstreckungsschutz, Ermessensentscheidung, existenzsichernde Leistungen, Interessenabwägung

Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
Leitsatz:
Zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eines streitgegenständlichen Bescheids kann die Aussetzung der Vollstreckung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer vorläufig Leistungen gewährenden erstinstanzlichen Entscheidung bedingen, sofern keine weiteren Schritte zur Klärung der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich sind.
Schlagworte:
Aussetzung der Vollstreckung, Bestandskraft, offenkundige Rechtswidrigkeit, Eilverfahren, Folgenabwägung, Vollstreckungsschutz, Ermessensentscheidung, existenzsichernde Leistungen, Interessenabwägung
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 14.04.2026 – S 38 AS 792/26 ER 1

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Beschluss des SG München vom 14.04.2026 – Aktenzeichen S 38 AS 792/26 ER-1 – wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 14. April 2026 hat das Sozialgericht München den Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner vorläufig SGB-II-Leistungen in Höhe von 267,82 € für März 2026 sowie monatlich 1.339,10 € für April bis September 2026 zu gewähren.
2
Der Antragsteller bewilligte dem 1989 geborenen Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 08.04.2025 Leistungen für die Zeit Mai 2025 bis März 2026, mit Änderungsbescheid vom 09.01.2026 höhere KdUH für Januar bis März 2026.
3
Am 06.01.2026 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag.
4
Nachdem der Antragsgegner in einem sozialgerichtlichen Verfahren erklärt hatte: „Da mir bekannt ist, was es bedeutet, wohlhabend zu sein nach ukrainischen Maßstäben (in der Vergangenheit war ich Dollarmillionär), weiß ich, wie man Geld verdient und wie man andere in kurzer Zeit darin unterrichtet.“, forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, eine Übersicht sämtlicher Vermögenswerte (auch im Ausland) vorzulegen.
5
Mit Versagungsbescheid vom 16.02.2026 wurde dem Antragsteller Bürgergeld ab 05.03.2026 bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt.
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Der Antragsgegner stellte daraufhin am 25.03.2026 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG).
7
Mit Bescheid vom 30.03.2026 lehnte der Antragsteller Leistungen aufgrund des Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab 01.04.2026 ab. Da der Antragsgegner angeben habe, in der Ukraine über ein US-Dollar-Vermögen in Millionenhöhe verfügt zu haben, sei Hilfebedürftigkeit ohne nähere Angaben sowie Unterlagen über Höhe und Verbleib dieser Gelder nicht nachgewiesen.
8
Mit Beschluss vom 14. April 2026 bewilligte das SG vorläufig Leistungen ab Antragstellung bei Gericht für März 2026 sowie für den neuen Bewilligungszeitraum ab April 2026 aufgrund einer Folgenabwägung. Wegen des weiteren Ermittlungsbedarfs sei eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit nicht möglich. Ein Anordnungsanspruch erscheine nicht ausgeschlossen.
9
Hiergegen hat der Antragssteller am 17.04 2026 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, die unter Az L 7 AS 315/26 B ER anhängig ist. Der Bf habe Hilfebedürftigkeit nicht wie erforderlich nachgewiesen. Gleichzeitig hat der Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG gestellt. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 07.05.2026 (zusätzlich) damit begründet, dass der Bescheid vom 30.03.2026 inzwischen bestandskräftig sei, da kein Widerspruch erhoben worden sei. Die Beschwerde sei damit offensichtlich aussichtslos und dem Aussetzungsantrag sei stattzugeben.
II.
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Der Antrag des Antragstellers gemäß § 199 Abs. 2 SGG auf Aussetzung der Vollstreckung, über den der Vorsitzende nach der gesetzlichen Regelung allein entscheidet, hat keinen Erfolg.
11
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt mit dem Beschluss des SG vor. Die Beschwerde des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
12
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
13
Im Rahmen des nach herrschender Meinung (vgl etwa BSG, Beschluss vom 08.12.2009 – B 8 SO 1/17/09 R; BSG, Beschluss vom 05.09.2011 – B 3 KR 47/01 R) auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der leistungspflichtigen Behörde ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.
14
Es handelt sich hier um ein Eilverfahren, bei dem der in § 175 SGG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Eine Aussetzung kommt bei Beschwerden im Eilverfahren daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BayLSG, Beschluss vom 28. April 2014 – L 7 AS 337/14 ER Rn 13; vgl auch BSG, Beschluss vom 28.10.2008 – B 2 U 189/08 B). Eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG im Eilverfahren erfordert eine Glaubhaftmachung besonders schwerwiegender Nachteile, die nicht anders abwendbar sind als in dem schmalen Zeitfenster bis zur Entscheidung über die Beschwerde; der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 SGG ist auch und gerade in Eilverfahren von vorneherein auf wenige Fallgestaltungen beschränkt (LSG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – L 6 SF 813/14 ER Rn 4).
15
Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, hängt davon ab, ob die Erfolgsaussichten der Beschwerde offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (BayLSG, Beschluss vom 28. April 2014 – L 7 AS 337/14 ER). Nur bei offenbarer Unrichtigkeit kann die Ermessensentscheidung dahingehend getroffen werden, dass nach § 199 Abs. 2 SGG vorläufig ausgesetzt wird.
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Solche Fälle offenbarer Unrichtigkeit liegen etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung „völlig abwegig“ (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2009 Az.: B 8 SO 1/17/09 R Rz 10) oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt, z.B. wenn zwischenzeitlich Sozialbetrug von der Behörde aufgedeckt und zur Anzeige gebracht wurde (vgl BayLSG, Beschluss vom 28. April 2014 – L 7 AS 337/14 ER Rn 14). Ein solcher Fall der Offenkundigkeit kann auch gegeben sein, wenn ein Ablehnungsbescheid zwischenzeitlich bestandskräftig wurde und aus diesem Grund keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache mehr bestehen.
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Gemessen hieran kann die Entscheidung des SG zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht als offenbar unrichtig angesehen werden. Eine offenkundige Unrichtigkeit der Eilentscheidung des SG liegt weder im Hinblick auf die vom SG vorgenommene Folgenabwägung noch auf eine evtl eingetretene Bestandskraft des Bescheids vom 30.03.2026 vor.
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Im Bereich existenzsichernder Leistungen hat ein Antrag nach § 199 Ab 2 SGG schon deshalb kaum Aussicht auf Erfolg, weil den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht bzgl Eilverfahren für existenzsichere Leistungen (so schon BayLSG, Beschluss vom 29.06.2006 – L 11 AS 95/06 ER; vgl BVerfG Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) hier ein besonderes Gewicht beikommt und Nachteile, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die einem Antragsteller bei Versorgung einer existenzsicheren Leistung entstünden (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 08.12.2009 Az.: B 8 SO 17/09 R sogar für die Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit).
19
Im Rahmen von Eilverfahren bei der Bewilligung von existenzsicheren Leistungen treten Interessen einer Behörde wie zB das Gebot der sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Steuermittel regelmäßig in den Hintergrund. Gerade wenn eine erstinstanzliche Entscheidung eine Folgeabwägung vornimmt, kann von keiner offensichtliche Rechtswidrigkeit ausgegangen werden. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – der Aussetzungsantrag damit begründet wird, dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf.
20
Auch eine möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids und damit verbunden der Wegfall einer vorläufig zu regelnden Hauptsache führt hier ebenfalls nicht dazu, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen wäre.
21
Zwar wurde dem Antragsgegner der Beschluss vom 30.03.2026 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.04.2026 zugestellt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass zum einen bis zum heutigen Tag ein fristgerechter Widerspruch der Akte des Antragstellers zugeführt wurde oder noch zugeführt wird. Zum anderen ist im gerichtlichen Verfahren der Schriftverkehr des Antragsgegners mit dem Antragsteller seit dem 02.04.2026 darauf hin zu prüfen, ob sich hier ein Schreiben findet, das als wirksame Widerspruchseinlegung gewertet werden muss. Diese Prüfungen bleiben aber dem Beschwerdeverfahren vorbehalten und sind nicht im Anhangsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG vorzunehmen (vgl LSG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – L 6 SF 813/14 ER Rn 9).
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Im Ergebnis kann eine Aussetzung im Rahmen der von der herrschenden Meinung verlangten Ermessenentscheidung nicht gerechtfertigt werden.
23
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man in § 199 Abs. 2 SGG keine Ermessensentscheidung sieht, sondern das dort bezeichnete „Kann“ als „Kompetenz-Kann“ versteht und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) mit § 719 Abs. 2 ZPO darauf abstellt, ob die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubiger entgegensteht (so BSG, Beschluss vom 06.08.1999 SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Denn der Ast hat nicht dargetan, welcher Nachteil ihm – über das ohnehin stets bestehende Fiskalinteresse hinaus – drohen würde (vgl insoweit auch BSG Beschluss vom 08.12.2009 Az.: B 8 SO 1/17/09 R Rd 11), also ob dem Ast – über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist – ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2010 -B 3 KR 47/01 R).
24
Nach alledem ist dem Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG nicht stattzugeben.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Ast mit seinem Begehren erfolglos blieb.
26
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).