Titel:
Gegenstandswertfestsetzung, Verfahrensbevollmächtigter, Abhilfeverfahren, Kammerbesetzung, Verfahrenskostenhilfe, Staatskassenvertretung
Normenketten:
RVG § 33
GNotKG § 79
Leitsatz:
Hat das Landgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG zu treffende Abhilfentscheidung zuständig.
Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung, Verfahrensbevollmächtigter, Abhilfeverfahren, Kammerbesetzung, Verfahrenskostenhilfe, Staatskassenvertretung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.05.2026 – 13 T 3004/24
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten ... wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.05.2026, Az. 13 T 3004/24, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückgegeben.
Gründe
1
Das Verfahren betrifft die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einer betreuungsgerichtlichen Beschwerdesache. Betreute ist Frau D. W., beruflicher Betreuer ist Herr C. G.
2
In dem zugrundeliegenden Betreuungsverfahren hat das Amtsgericht Nürnberg (Az. 74 XVII 411/23) mit Beschluss vom 07.05.2024 den Widerruf einer Vorsorgevollmacht zugunsten des Sohnes der Betreuten, Herrn C. W., genehmigt und zugleich den Antrag dieses Beteiligten auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen (Bl. 209 ff. d. AG-A.). Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.09.2024 (Bl. 499 d. AG-A.) und vom 03.04.2025 (Bl. 590 ff. d. AG-A.) wurde die bestehende Betreuung erweitert. Sie umfasst seitdem auch die Bestimmung des Umgangs der Betreuten mit dem Beteiligten C. W.
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Der Beschwerdeführer (des vorliegenden Wertfestsetzungsverfahrens) ist Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten C. W. Für die Beschwerde gegen den vorbenannten Beschluss vom 07.05.2025 wurde dem Beteiligten mit Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.07.2025 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (Az. 13 T 3004/24; Bl. 14 f. d. LG-A. [VKH]).
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Alle Beschwerden wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 16.09.2025 zurückgewiesen (Bl. 107 ff. d. LG-A.). Eine Kostenentscheidung erging hierbei nicht. Die gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsbeschwerde des Beteiligten C. W. wurde am 14.01.2026 durch den Bundesgerichtshof verworfen (Az. XII ZB 479/25; Bl. 32 f. d. BGH-A.).
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Bereits mit Schriftsatz vom 30.10.2025 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen (Bl. 144 f. d. LG-A.). Mit Beschluss vom 03.11.2025 setzte das Landgericht – in Kammerbesetzung – den „Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren“ auf 5.000,00 € fest. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrungüber eine binnen sechs Monaten einzulegende Beschwerde angefügt (Bl. 146 f. d. LG-A.). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 zugestellt.
6
Mit einem am 30.04.2026 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erhob er Beschwerde gegen den vorbenannten Wertfestsetzungsbeschluss (Bl. 150 f. d. LG-A.) und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 06.05.2026 (Bl. 153 ff. d. LG-A.). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, ausgehend von dem Vermögen der Betreuten sei ein Wert von 445.999,16 € oder ein angemessener Anteil hiervon festzusetzen.
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Unter dem 15.05.2026 hat das Landgericht – nunmehr durch eine Einzelrichterin – der Beschwerde „des Sohnes der Betroffenen“ teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 50.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 156 ff. d. LG-A.).
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1. Ob die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 15.05.2026 unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Hierüber entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
9
a) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2025 war ein solcher nach § 33 Abs. 1 RVG und ist aus eigenem Recht gestellt worden. Denn für das betreuungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben gewesen, nachdem eine Kostenschuld nicht angeordnet worden ist (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Daher bezog sich der genannte Antrag auf den Gegenstandswert i.S.d. §§ 22 ff. RVG.
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Über diesen Antrag hätte das Landgericht grundsätzlich durch einen Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Dies hat das Landgericht übersehen, am 03.11.2025 in Kammerbesetzung entschieden und einen „Verfahrenswert“ festgesetzt. Dass sich das Landgericht der Anwendung des § 33 RVG offenbar (zunächst) nicht bewusst war, ist neben der Besetzung des Spruchkörpers und der Verwendung des – im familiengerichtlichen Verfahren beheimateten – Begriffes „Verfahrenswert“ (s. §§ 33 ff. FamGKG) auch aus der Rechtsbehelfsbelehrungzu schließen. Letztere ist auf die Wertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 GNotKG und die nach § 83 GNotKG eröffnete Beschwerdemöglichkeit zugeschnitten.
11
b) Indessen handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG. Dass es sich um eine Wertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren in der Hauptsache handelt, steht dem kostenrechtlichen Rechtsmittel nicht entgegen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl., § 33 Rn. 16).
12
Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG hat „das Gericht“ über die Abhilfe zu entscheiden. Wenngleich es im Wortlaut dieser Vorschrift nicht in ebensolcher Weise zu Ausdruck kommt wie in § 572 Abs. 2 ZPO, hat die Abhilfeentscheidung auch in Kostensachen in der gleichen Besetzung zu erfolgen wie die angefochtene Entscheidung (vgl. etwa BeckOGK/Soltys, ZPO, § 572 Rn. 12 [Stand: 15.03.2026]). Nachdem die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2025 durch die gesamte Zivilkammer erlassen worden ist, hätte auch die Kammer über die Abhilfe entscheiden müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.07.2022 – 5 W 8/22, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, MDR 2003, 110, 111). Nur auf diese Weise wird die Funktion des Abhilfeverfahrens als einem Instrument der Selbstkontrolle (vgl. dazu OLG München, BeckRS 2025, 27169 Rn. 10 m.w.N.) gewahrt. Die Einzelrichterin durfte in diesem Verfahrensstadium folglich nicht die Abhilfeentscheidung an sich ziehen.
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c) Hat anstelle des zuständigen Kollegiums eines seiner Mitglieder als Einzelrichter eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, so dass eine formell ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung noch nicht vorliegt, dann kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das erstinstanzliche Gericht zurückgeben (vgl. OLG Köln, BeckRS 2005, 7957; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 9). Hiervon ist in der vorliegenden Sache Gebrauch zu machen. Diese Entscheidung hat die Zivilkammer demnach nachzuholen und nach erneuter (teilweiser) Nichtabhilfe die Akten wiederum dem erkennenden Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen.
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
15
a) Entgegen der Tenorziffern 1. und 2. im Beschluss vom 15.05.2026 handelt es sich nicht um eine Beschwerde „des Sohnes der Betroffenen“, sondern um eine solche seines Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht. Der Beteiligte C. W. wird durch eine vermeintlich zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert.
16
b) Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist nicht gewahrt worden. Ob dem Beschwerdeführer – einem erfahrenen Rechtsanwalt – in Anbetracht der fehlerhaften RechtsbehelfsbelehrungWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wird erforderlichenfalls zu prüfen sein (§ 33 Abs. 5 RVG).
17
Im Falle einer verfristeten Beschwerde kommt eine amtswegige Änderung des Gegenstandswertes nicht in Betracht. Denn die in § 79 Abs. 2 GNotKG vorgesehene Möglichkeit gilt nicht für die Rechtsanwaltsgebühren (vgl. OVG Münster BeckRS 2023, 11222 Rn. 7; OLG München BeckRS 2018, 918).
18
c) Aufgrund der – zumindest Teile des Hauptsacheverfahrens betreffenden – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die (wertabhängigen) Gebühren des Beschwerdeführers aus der Staatskasse zu bestreiten (§ 45 Abs. 1 RVG). Vor einer deutlichen Heraufsetzung des Gegenstandwertes ist daher der Vertreter der Staatskasse anzuhören (vgl. BeckOK-RVG/Sommerfeldt, § 33 Rn. 18 [Stand: 01.03.2026]).
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d) Sollte das Landgericht zu einer erneuten Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000,00 € gelangen, wird der Beschwerdeführer genauer darzulegen haben, ob er hiernach noch in einem 200,00 € übersteigenden Maße beschwert ist oder ob 50.000,00 € einen „angemessenen Anteil“ am Wert des Vermögens der Betreuten darstellen.