Titel:
Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Auskunftsrecht aus Medienstaatsvertrag, Eilbedürftigkeit, Auskunftsanspruch, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Telemedienanbieter, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Informationsinteresse
Normenketten:
VwGO § 123
VwGO analog § 42 Abs. 2
BayPrG Art. 4
MStV § 18 Abs. 4
MStV § 5
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Auskunftsrecht aus Medienstaatsvertrag, Eilbedürftigkeit, Auskunftsanspruch, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Telemedienanbieter, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Informationsinteresse
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.05.2026 – 7 CE 26.397
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Auskunft vom Antragsgegner.
2
Die Antragstellerin zu 1) ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in … Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister die Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von journalistischen und sonstigen medialen Inhalten auf verschiedenen, insbesondere digitalen Medienplattformen sowie mediale Dienstleistungen und Beratung sowie der Betrieb von digitalen Portalen zur Verbreitung von medialen, insbesondere publizistischen und journalistischen Inhalten. Sie betreibt ausweislich des vorgelegten Impressums das Online-Nachrichtenportal „… …“.
3
Der Antragsteller zu 2) ist Ressortleiter Investigativ und Mitglied der Chefredaktion beim Online-Nachrichtenportal „… …“.
4
Die Antragstellerseite trägt vor, der Antragsteller zu 2) sei maßgeblich an einer Investigativrecherche über den sogenannten „Ludwig-Erhard-Gipfel“, einer Konferenz mit Spitzenpolitikern und Wirtschaftsvertretern am Tegernsee, und in diesem Zusammenhang über die Rolle des Veranstalters, die … Media Group und die Verlagsanteile des Kulturstaatsministers … …, beteiligt. Auf dem Online-Portal „… …“ wurde der … Media Group in diesem Zusammenhang vorgeworfen, für die Veranstaltung mit „Einfluss auf die politischen Entscheidungsträger“ geworben zu haben. Für die Veranstaltung seien Eintrittsgelder im fünfstelligen Bereich bezahlt worden. Der „Ludwig-Erhard-Gipfel“ wurde mit Mitteln des Freistaats Bayern u.a. durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Agentur „… …“ über mehrere Jahre hinweg unterstützt. In den Jahren 2022 bis 2025 fand zudem ein Staatsempfang anlässlich des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ statt. Die Bayerische Staatskanzlei ließ verlautbaren, dass in 2026 kein Staatsempfang anlässlich der Veranstaltung stattfinden werde.
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Am 15. Januar 2026 wandte sich der Antragsteller zu 2) per E-Mail an den Antragsgegner und bat unter Hinweis auf die Pressekonferenz des Ministerpräsidenten vom 12. Januar 2026 und dessen Aussage im Jahr 2026 keinen Staatsempfang im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ auszurichten, um folgende Auskünfte:
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1. In welchen Jahren hat die Bayerische Staatsregierung Staatsempfänge im Rahmen des Ludwig-Erhard-Gipfels ausgerichtet?
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2. Wer zählte im jeweiligen Jahr zu den Gästen? Bitte nennen Sie uns Name, Funktion und Institution des jeweiligen Gastes, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs.
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3. Welche der unter 2. genannten Gäste wurden auf Vorschlag der … Media Group eingeladen? Welche der unter a.) genannten Personen wurden von der Bayerischen Staatsregierung auf die Gästeliste gesetzt?
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4. Gab es Personen, die von der … Media Group als Gäste vorgeschlagen wurden, von deren Einladung die Bayerische Staatsregierung aber abgesehen hat? Falls ja, welche und wann?
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Die Pressestelle des Antragsgegners gab am 20. Januar 2026 per E-Mail die Auskunft, dass in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 Staatsempfänge im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ stattfanden. Weitergehende Auskünfte seien aus Datenschutzgründen nicht möglich.
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Die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) beantragten mit Schreiben vom 20. Januar 2026 bei der Pressestelle des Antragsgegners die Beantwortung der ausstehenden Fragen Nummer 2 bis 4 bis zum 23. Januar 2026 unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Staatsempfängen um medienwirksame Festakte mit hohem Öffentlichkeitsbezug handle. Datenschutz oder persönlichkeitsrechtliche Belange hätten hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen. Eine Reaktion des Antragsgegners hierauf erfolgte nicht.
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Die Antragsteller ließen durch ihre Bevollmächtigten am 3. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht München beantragen,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft über folgende Fragen bezüglich der von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022-2025 ausgerichteten Staatsempfänge im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ zu erteilen:
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a.) Wer zählte im jeweiligen Jahr zu den Gästen? Bitte nennen Sie uns Name, Funktion und Institution des jeweiligen Gastes, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs.
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b.) Welche der unter a.) genannten Gäste wurden auf Vorschlag der … Media Group eingeladen? Welche der unter a.) genannten Personen wurden von der Bayerischen Staatsregierung auf die Gästeliste gesetzt?
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c.) Gab es Personen, die von der … Media Group als Gäste vorgeschlagen wurden, von deren Einladung die Bayerische Staatsregierung aber abgesehen hat? Falls ja, welche und wann?
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin zu 1) berichte regelmäßig journalistisch über politische Themen auf dem Online-Nachrichtenportal „… …“ (www* …*). Hierauf beschränke sich ihre geschäftliche Tätigkeit. Sie gelte als Presseunternehmen und Anbieterin von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten. Im Rahmen ihrer Recherche erfülle sie die Informationsfunktion, die der digitalen Presse aus § 18 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) gewährleistet werde. Die Organisationsform der GmbH stehe ihrer Antragsbefugnis nicht entgegen. Das Onlineportal werde von ihr sowohl als Verlegerin, wie als Herausgeberin betrieben. Der Antragsteller zu 2) sei Journalist, Mitglied der Chefredaktion der Antragstellerin zu 1) und ein vom Verband der Zeitungsverleger und über den Deutschen Presserat anerkannter Pressevertreter. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem Bayerischen Pressegesetz (BayPrG) und dem MStV. Die landespresserechtlichen Auskunftsansprüche dürften hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht hinter dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch zurückbleiben. Der Presseausweis des Antragstellers zu 2), ausgestellt vom Verband der Zeitungsverlage und Digitalpublisher in Berlin und Ostdeutschland e.V., wurde in Kopie übersandt.
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Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Den Antragstellern fehle bereits die Aktivlegitimation. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) scheide ein presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG aus, da ein Online-Anbieter nicht „Presse“ im Sinne dieses Gesetzes sei. Das Auskunftsrecht aus dem BayPrG stehe darüber hinaus nicht dem Unternehmen als solchem, sondern nur dessen Mitarbeitern zu. Der Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem MStV, da die Antragstellerin zu 1) nicht zu den Anbietern von Telemedien gehöre, die sich auf die Auskunftsrechte des § 5 MStVG berufen könnten. Es handele sich bei der Antragstellerin zu 1) nicht um einen Anbieter von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, die „insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild“ wiedergeben. Auch der Antragsteller zu 2) könne einen Auskunftsanspruch nicht auf Art. 4 BayPrG stützen. Er sei nicht bei einem Presseunternehmen im Sinne dieser Vorschrift tätig. Der Antragsteller zu 2) habe auch keinen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4 MStV i.V.m. § 5 MStV, da er nicht Anbieter eines Telemediums sei. Ferner bestehe kein Anordnungsanspruch auf Mitteilung sämtlicher Gäste der Staatsempfänge in den Jahren 2022 bis 2025. Bei diesem Auskunftsbegehren fehle es an konkreten Anhaltspunkten, die eine Herausgabe entsprechend konkreter Informationen begründen könnten. Da an den Staatsempfängen nicht nur Vertreter der Staatsregierung teilgenommen hätten, sondern zahlreiche Privatpersonen, überwöge der Schutz deren personenbezogener Daten die Informationsrechte der Antragsteller. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft dargelegt, weshalb sie die vollständigen Gästelisten benötigten. Die Staatsempfänge hätten nicht öffentlich stattgefunden, Fotoaufnahmen seien nur vereinzelt online auffindbar. Ein Anordnungsgrund sei nicht dargelegt. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergebe sich nicht, dass eine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht gerade bezüglich der Informationen beabsichtigt sei, auf die sich das Auskunftsersuchen richte. Aus der Gästeliste lasse sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang Kontakte zu Politikern erkauft worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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1. Die Antragstellerin zu 1) ist nicht aktivlegitimiert.
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Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Ein Auskunftsrecht aus Art. 4 BayPrG kann die Antragstellerin nicht geltend machen. Bei „… …“ handelt es sich nicht um „Presse“ im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes, sondern um ein Online-Medium. Die Formulierung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG „Presse“ ist dabei ersichtlich abschließend. Telemedien, zu denen auch Online-Medien zählen, werden durch diese Auslegung nicht schutzlos gestellt, da Ihnen grundsätzlich aus dem Medienstaatsvertrag Auskunftsansprüche zugestanden werden.
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Die Antragstellerin zu 1) kann eine Antragsbefugnis auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV i.V.m. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 MStV in der Fassung des Siebten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlichrechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) (GVBl Nr. 15/2025 S.350) herleiten. Bei „… …“ handelt es sich um ein Telemedium i.S.d. § 2 MStV. Es werden auch journalistischredaktionell gestaltete Angebote i.S.v. § 18 Abs. 2 MStV erstellt. Das nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 MStV bestehende Auskunftsrecht kann allerdings nur von Mitarbeitern und freien Mitarbeitern geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 7 CE 16.1994 – juris Rn. 18). Dies bestätigt auch die „Begründung zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)“, mit dem das Recht der Telemedien in den neuen Staatsvertrag integriert wurde (siehe I. Begründung zu Artikel 1, Änderung des Rundfunkstaatsvertrags, 1. Allgemeines). Mit dieser Änderung wurde § 9a RStV neu eingeführt, der dem heute geltenden § 5 MStV entspricht. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass sich § 9a RStV an den presserechtlichen Regelungen der Länder orientiert, welche im Detail unterschiedlich waren (siehe 2. zu den einzelnen Bestimmungen, zu Nummer 7). Laut Begründung wird mit § 9a die Vereinheitlichung des Auskunftsanspruchs für Veranstalter öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunks erreicht. Über die Verweisung in § 55 Abs. 3 RStV gilt ferner § 9a RStV für Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, entsprechend. Durch die Bezugnahme auf die Pressegesetze der Länder und das Ziel der Vereinheitlichung wird klargestellt, dass die Anbieter von Telemedien den Vertretern der Printpresse gleichgestellt werden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Innehabens eines Auskunftsanspruchs, sondern konsequenterweise auch hinsichtlich dessen Ausübungsmodalitäten. Gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG kann das Auskunftsrecht aber nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Diese Ausübungsregelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG muss auch für Telemedien gelten. Eine Besserstellung der Anbieter von Telemedien war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
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2. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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a) Der Antragsteller zu 2) ist aktivlegitimiert. Er kann geltend machen, als Mitarbeiter bzw. Redakteur eines Telemediums in seinem Recht auf Auskunft aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV i.V.m. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 MStV verletzt zu sein.
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b) Der Antrag ist unbegründet, da der Antragsteller zu 2) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Ein Anordnungsanspruch auf Mitteilung der genannten Informationen über die Gäste, die vorgeschlagenen Gäste und die vorgeschlagenen, aber nicht eingeladenen Gäste, der von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 ausgerichteten Staatsempfänge im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV i.V.m. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 MStV.
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Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 1 MStV ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden vor, soweit nicht eine der genannten Ausnahmen greift.Jedoch können sich Grenzen dieses Auskunftsanspruchs auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt. In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Informationsinteresse oder den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter der Vorzug zu geben ist. Soweit sich das Auskunftsverlangen auf die Nennung der Namen und Funktion der Gäste richtet, steht die Weitergabe personenbezogener Daten durch den Antragsgegner im Raum. Soweit sich das Auskunftsverlangen auch auf die Nennung von Funktion und Institution des jeweiligen Gastes bezieht, können auch deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einem Anspruch auf Auskunft entgegenstehen.
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Dies zugrunde gelegt, sprechen im Rahmen der gebotenen Abwägung gewichtige Gründe dafür, dass das Interesse des Antragstellers zu 2) an der Nennung der Namen, Funktionen und Institutionen der Gäste vorliegend hinter deren Interessen an Geheimhaltung zurückstehen muss. Das Auskunftsrecht für Telemedien entspricht insoweit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse, geht jedoch auch nicht über diesen hinaus. Auch wenn es mit dem Schutz der Presse nicht vereinbar ist, die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen, da die Presse diesbezüglich ein Selbstentscheidungsrecht hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 – juris Rn. 18 f.) und deshalb jede Art der Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit unzulässig wäre, ist es im Rahmen der Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sich die begehrten Auskünfte durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Die für die Frage der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb maßgebliche Abwägung mit dem Informationsrecht der Presse hängt insbesondere davon ab, welches Maß das für die Auskunft streitende Informationsinteresse aufweist. Dies gilt auch bei der Frage der Namensnennung oder sonstigen Identifizierung der Betroffenen. Hierfür kommt es ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere darauf an, ob ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht nur an dem berichteten Vorgang, sondern auch an der Identität der daran beteiligten Personen bzw. Institutionen besteht. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu 2) ist nichts dafür ersichtlich, dass ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit die Namensnennung rechtfertigt. Aus den Namen der Gäste lässt sich nichts über das journalistische Thema des potentiellen Verkaufs politischer Kontakte im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ folgern. Es ist sowohl möglich, dass Teilnehmer am Staatsempfang dem Gipfel überhaupt nicht beigewohnt haben, wie umgekehrt möglicherweise Teilnehmer am Gipfel nicht zu den Gästen oder vorgeschlagenen Gästen des Staatsempfangs gehört haben mögen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Teilnehmer an den Staatsempfängen als Personen der Zeitgeschichte zu qualifizieren sind. Demgegenüber lässt sich nicht in Zweifel ziehen, dass die Namensnennung der Gäste der Staatsempfänge durch die Presse im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kauf politischer Kontakte bereits negative Auswirkungen auf den Ruf der Personen bzw. die Geschäftstätigkeit der Institutionen nach sich ziehen kann und trotz legalem Handelns zu einem erheblichen Rechtfertigungsdruck führt. Das Auskunftsbegehren muss vorliegend deshalb mangels Darlegung und entsprechender Glaubhaftmachung hinter den Persönlichkeitsrechten und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zurücktreten. Zudem ist eine Gästeliste nicht zwingend deckungsgleich mit den tatsächlich erschienen Personen, da auch kurzfristige Absagen möglich sind.
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c) Der Antragsteller zu 2) konnte zudem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft machen.
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Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Grund für die begehrte Anordnung besteht. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nochmals erhöhte Anforderungen, wenn der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme einer späteren Hauptsacheentscheidung führen würde. In diesem Fall ist die einstweilige Anordnung nur zu treffen, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – NVwZ-RR 2014, 558 m.w.N.; insoweit bestätigt durch BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris).
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Die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 2) auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn jedenfalls führt die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Auskünfte zu einer faktischen Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache, weil der Antragsteller zu 2) die Informationen bereits auf dem von ihm gewünschten Weg erhält und dies nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass eine Verweigerung der begehrten Auskünfte den Antragsteller zu 2) aufgrund drohender irreparabler oder schwerwiegender Schäden unzumutbar beschweren würde, sodass die Vorwegnahme vorliegend in Kauf genommen werden müsste.
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Der Antragsteller begehrt Auskünfte über die Teilnehmer aller vergangener Staatsempfänge der Jahre 2022 bis 2025. Im Jahr 2026 findet, wie der Antragsteller zu 2) selbst mitgeteilt hat, kein Staatsempfang anlässlich des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ statt. Der Vortrag, das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung hätte jedenfalls eine erhebliche Einbuße des öffentlichen Interesses zur Folge und würde den Antragsteller zu 2) in seiner Funktion als Vertreter der Presse unangemessen einengen, genügt den Anforderungen, die an die Vorwegnahme der Hauptsache zu stellen sind nicht. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend umso weniger in Kauf zu nehmen, als bei summarischer Prüfung die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte nicht besteht (s.o. Ziffer 2. b)).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.