Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.05.2025 – 101 Sch 25/23
Titel:

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Testamentsvollstreckerzeugnis, Rechtsmißbrauch, Streitwertfestsetzung, Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, Verwaltung des Testamentsvollstreckers, Aussetzung des Verfahrens, Empfangsbekenntnis, Aufhebung des Schiedsspruchs, Prozeßbevollmächtigter, Auseinandersetzungsbilanz, Elektronischer Rechtsverkehr, Aufhebungsverfahren, Rechtsbeschwerde, Niederlegung des Schiedsspruchs, Kapitalkonto, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Schiedsverfahren, Ordre public

Schlagworte:
Schiedsspruch, Aufhebungsverfahren, Testamentsvollstrecker, Verfahrensfehler, rechtliches Gehör, Parteibezeichnung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9947

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller, den vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a. D. A. als Obmann und Dr. B. und Dr. C. als Schiedsrichtern, in dem zwischen [Antragsgegner zu 1) bis 3) ] als Schiedskläger und [Antragsteller zu 1) ], der Erben des Dr. D. (vormals Dr. D.) und Antragsteller zu 3) als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren erlassenen Teilschiedsspruch vom 25. November 2022 aufzuheben, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens haben der Antragsteller zu 1) 50% und die Antragsteller zu 2) und 3) jeweils 25% zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren die Aufhebung eines inländischen Teilschiedsspruchs.
2
Die ursprünglichen Schiedsparteien waren durch einen Praxisgemeinschaftsvertrag vom 2. August 2004 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Der Antragsteller zu 2) ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen vormaligen Schiedsbeklagten zu 2).
3
Der Praxisgemeinschaftsvertrag enthält in § 21 eine Schiedsklausel, wonach für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart ist.
4
Nach dem Tatbestand des Schiedsspruchs begehrten die Antragsgegner nach dem Entstehen von Streitigkeiten über deren Ausschluss aus der Gesellschaft mit ihrer Schiedsklage zunächst, die Antragsteller zu 1) und 3) und den vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) zu verurteilen, die Abschichtungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen. Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2011 und 29. Juni 2012 beantragten die Antragsgegner, die Antragsteller zu 1) und 3) und den vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) zu verurteilen, an der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 3. November 2006 mitzuwirken (Schiedsklageantrag I) und festzustellen, dass im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz das Kapitalkonto des Antragstellers zu 1) um 68.279,91 € nebst Zinsen zu belasten und dem Buchungskonto Praxisausgaben/Miete dieser Betrag gutzuschreiben sei (Schiedsklageantrag II), der zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) mit der Deutschen Telekom AG geschlossene Telekommunikationsvertrag als immaterielles Wirtschaftsgut, hilfsweise als materielles Wirtschaftsgut mit einem Wert von 100.000,00 € anzusetzen sei (Schiedsklageantrag III), der seinerzeit gemeinsame Patientenstamm der Parteien mit einem immateriellen, hilfsweise materiellen Wert von 100.000,00 € anzusetzen sei (Schiedsklageantrag IV) und das Kapitalkonto des Antragstellers zu 1) um rund 55.000,00 € nebst Zinsen zu belasten sei (Schiedsklageantrag V). Zudem begehrten die Antragsgegner, die Antragsteller zu 1) und 3) und den vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) zur Zahlung des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Guthabens zu verurteilen (Schiedsklageantrag VI).
5
Das Schiedsgericht führte am 5. November 2012 eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch, in der die Zeugen L., K. und M. vernommen wurden. Am 21. August 2013 wurde ein Teilschiedsspruch erlassen, von dem das Original mit den Unterschriften der drei an der Entscheidung beteiligten Schiedsrichter in den Akten des Vorsitzenden verblieb. Den Parteien wurden vom Vorsitzenden gefertigte und von diesem allein unterzeichnete sogenannte Ausfertigungen des Teilschiedsspruchs zugestellt. Im September 2015 verstarb der Schiedsrichter Dr. E., an dessen Stelle der Ersatzschiedsrichter Dr. B. bestellt wurde. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2020 (34 Sch 13/18, juris) wurde der Antrag der Schiedskläger vom 30. Mai 2018, den Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 für vollstreckbar zu erklären, abgelehnt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht München aus, es fehle an einem Schiedsspruch mit Außenwirkung, da weder die Ausfertigungen des Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013 noch die mit Schreiben vom 25. Februar 2019 übersandten Exemplare (Kopien des unterzeichneten Originals mit nachträglichen handschriftlichen Zusätzen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts) eine § 1054 Abs. 4 ZPO entsprechende Übermittlung des Schiedsspruchs seien.
6
Am 28. November 2020 verstarb der vormalige Schiedsbeklagte zu 2).
7
Die Schiedskläger beantragten daraufhin, den Schiedsantrag hinsichtlich des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) insoweit für erledigt zu erklären, als eine Mitwirkung an der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz begehrt werde, und erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers zu 1) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) erklärte, es bestehe kein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 15. November 2021 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 12. Januar 2022. Mit E-Mail vom 11. Januar 2022 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts teilte den Parteivertretern mit, dass der Schiedsrichter Dr. C. aus gesundheitlichen Gründen an dem Termin nicht teilnehmen könne. In Absprache des Vorsitzenden mit allen Parteivertretern fand am 12. Januar 2022 anstelle der mündlichen Verhandlung ein informatorisches Gespräch über den Sach- und Streitstand des Verfahrens und etwaige Vergleichsmöglichkeiten statt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 ordnete das Schiedsgericht an, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde (Anlage 32). Es stützte sich in diesem Beschluss auf § 3 der Verfahrensordnung. Allen Parteien sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 5. November 2012 sei aus dem Protokoll ersichtlich und die für den 12. Januar 2022 geplante mündliche Verhandlung habe kurzfristig abgesagt werden müssen. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers zu 1) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) äußerte dazu, dass nach wie vor kein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung bestehe. Die Antragsgegner wiederholten mit Schriftsatz vom 7. September 2022 ihre Anträge mit der Maßgabe, dass in Ziffer V die Feststellung beantragt wurde, das Kapitalkonto des Antragsgegners zu 1) um 55.000,00 € zu belasten.
8
In dem am Schiedsort München geführten Verfahren erging am 25. November 2022 gegen die Antragsteller zu 1) und 3) und die „Erben des Dr. D., …, vertreten durch den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt F.“ folgender Teilschiedsspruch:
„Die Teil-Schiedssprüche vom 21.08.2013 und vom 25.02.2019 werden abgeändert und wie folgt gefasst:
I. Die Schiedsbeklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, an der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Praxisgemeinschaft …), vormals bestehend aus den Schiedsklägern und den Schiedsbeklagten, zum 3.11.2006 mitzuwirken. Der Bilanzersteller wird durch das Schiedsgericht bestimmt.
Hinsichtlich des ursprünglichen Schiedsbeklagten zu 2, Dr. D., ist die Hauptsache zum Klageantrag I erledigt.
II. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der GbR gemäß Ziffer I für das Jahr 2006 das Kapitalkonto des Beklagten zu 1 um 22.309,68 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.2.2009 zu belasten ist, während dem Buchungskonto Praxisausgaben/Miete 22.309,68 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.2.2009 gutzuschreiben sind.
Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der GbR gemäß Antrag zu Ziffer I für das Jahr 2006 das Kapitalkonto des Beklagten zu 1 um weitere 45.970,23 € sowie 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.2.2009 zu belasten ist, während dem Buchungskonto Praxisausgaben/Miete 45.970,23 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.2.2009 gutzuschreiben sind (Miete K. von 1999 bis 2003), in Bezug auf diesen Posten bei der Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens für [Antragsgegner zu 1) ] 9.883,60 € (entsprechend 21,5% des Zahlbetrages), für [Antragsgegner zu 2) ] 8.274,64 € (entsprechend 18% des Zahlbetrages), für [Antragsteller zu 1) ] 14.940,32 € (entsprechend 32,5% des Zahlbetrages), für Dr. D. 8.274,64 € (entsprechend 18% des Zahlbetrages) und für [Antragsteller zu 3) ] 4.597.02 € (entsprechend 10% des Zahlbetrages), jeweils ohne Zinsen, gutzuschreiben sind.
III. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Ziffer I für das Jahr 2006 im Hinblick auf den von dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 mit der Deutschen Telekom AG geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Nutzung der Telefonnummern …, … und …, die von der GbR im Geschäftsverkehr verwendet wurden, jedem Schiedskläger eine Gutschrift von jeweils 2.000 € zu erteilen ist.
IV. Es wird weiter festgestellt, dass im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Ziffer I für das Jahr 2006 das Kapitalkonto des Beklagten zu 1 um 21.813,64 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu belasten ist.
V.  Im Übrigen werden die Schiedsklagen in den Feststellungsanträgen zu II bis IV (gemeint: V) abgewiesen.
VI. Über den unter Ziffer VI gestellten Zahlungsantrag wird nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz entschieden.
VII. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussschiedsspruch, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Teil-Schiedsspruchs dem Oberlandesgericht München vorbehalten.“
9
Zur Begründung des Schiedsspruchs führte das Schiedsgericht aus, die zulässige Schiedsklage sei teilweise begründet.
10
Die Schiedsklage sei nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft eines im Verfahren bereits zuvor ergangenen Teilschiedsspruchs unzulässig. Weder der Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 noch die Fassung vom 25. Februar 2019 habe die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils im Sinne des § 1055 ZPO entfaltet. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 30. September 2020 sei das Schiedsverfahren mangels einer formgemäßen Zusendung dieser Teilschiedssprüche noch nicht abgeschlossen und eine Abänderung der Teilschiedssprüche damit zulässig.
11
Durch den Tod des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten und die Schiedsklage richte sich nunmehr gegen dessen Erben.
12
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei am 3. November 2006 faktisch beendet worden. Das Kapitalkonto des Antragstellers zu 1) sei im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz mit 68.279,91 € zu belasten (Ziffer II. des Schiedsspruchs), denn der Antragsteller zu 1) hafte für die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbrachten Zahlungen für die Miete einer von der Angestellten K. privat bewohnten Wohnung und für die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2006 geleisteten Nachzahlungen für Sozialabgaben. Der Antragsteller zu 1) habe zwar vorgetragen, bei der Mietzahlung habe es sich um eine verdeckte Gehaltszahlung gehandelt. Dies sei von der Zeugin K. bestätigt worden. Auch das Schiedsgericht gehe davon aus. Diese Zahlungen beruhten aber auf einer zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Angestellten K. Ende 1994 geschlossenen Vereinbarung. Der Antragsteller zu 1) habe bei Abschluss dieser Vereinbarung außerhalb der ihm durch den Praxisgemeinschaftsvertrag eingeräumten Befugnisse gehandelt. Die Ausgaben seien nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt und auch nicht nachträglich genehmigt worden. Deshalb hafte der Antragsteller zu 1) gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den vollen Betrag.
13
Zugunsten der Antragsgegner sei bei der Berechnung des jeweiligen Auseinandersetzungsanspruchs ein Guthaben dafür einzustellen (Ziffer III. des Schiedsspruchs), dass die Antragsgegner die genannten Telefonnummern nicht mehr hätten nutzen können, nachdem auf Veranlassung der Antragsteller zu 1) und 3) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) am 3. November 2006 die Schlösser der Praxis ausgetauscht worden seien und dadurch den Antragstellern zu 1) und 3) sowie dem vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) der bis dahin für die Praxisgemeinschaft bestehende Telefonanschluss nicht mehr für die direkte Annahme von Gesprächen zur Verfügung gestanden habe. In die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die dienstliche Erreichbarkeit aller Gesellschafter über die Praxistelefonnummern eingebracht worden. Dieser Vorteil sei nach Auflösung der Gesellschaft den Schiedsbeklagten allein zugefallen. Den Antragsgegnern sei daher nach § 242 BGB ein Ausgleich bei der Auseinandersetzung dahin zu gewähren, dass ihr Aufwand, die von ihnen behandelten Patienten über ihre eigene Telefonnummer zu unterrichten, als Forderung gegenüber der Gesellschaft in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommen werde. Diesen Aufwand habe das Schiedsgericht nach § 287 ZPO in Höhe von jeweils 2.000,00 € pro Antragsgegner bemessen.
14
Der Patientenstamm der Parteien sei im Rahmen der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz mit keinem immateriellen, hilfsweise materiellen Wert anzusetzen.
15
Das Kapitalkonto des Antragstellers zu 1) sei um weitere 21.813,64 € nebst Zinsen zu belasten (Ziffer IV. des Schiedsspruchs). Aus den Angaben des Zeugen M. und der von dem Antragsteller zu 1) und dem vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) vorgelegten Anlage B 13 ergebe sich, dass der Antragsteller zu 1) am 3. November 2006 vom Konto der Gesellschaft Überweisungen in Höhe von 20.000,00 € und 35.000,00 € vorgenommen habe. Der Antragsteller zu 1) habe mit den Anlagen B 13 und B 14 nachgewiesen, dass von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 55.000,00 € insgesamt 33.186,36 € für die Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet worden seien; der Gesellschaft stehe somit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.813,64 € zu.
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Der von allen Schiedsrichtern unterzeichnete Schiedsspruch wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 3) per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Laut Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 8. April 2023 an den Antragsgegnervertreter (Anlage AGG 1) bestätigen die Rückscheine eine Zustellung der jeweiligen Sendung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) sowie des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) am 30. November 2022 und an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 3) am 1. Dezember 2022. In dem den Sendungen beigefügten Begleitschreiben vom 28. November 2022 bat der Vorsitzende des Schiedsgerichts um baldige Rückleitung des der Sendung ebenfalls beigelegten Empfangsbekenntnisses. Darin sollte unter Angabe des Orts und des Datums bestätigt werden, dass die darin bezeichneten Schriftstücke (Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 28. November 2022 mit Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts vom 25. November 2022) dem Prozessbevollmächtigten persönlich übergeben worden seien. Das Empfangsbekenntnis unterzeichneten der anwaltliche Vertreter des Antragstellers zu 1) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) am 5. Dezember 2022 und die Antragstellervertreterin zu 3) am 6. Dezember 2022.
17
Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) und des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) wurden drei Exemplare des Teilschiedsspruchs übersandt.
18
Mit Schriftsätzen der Antragsteller zu 1) und 2) vom 28. Februar 2023 an das Oberlandesgericht München, dort eingegangen am 1. März 2023, und vom 14. März 2023 – verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – an das Bayerische Oberste Landesgericht, hier eingegangen am selben Tag, und des Antragstellers zu 3) vom 3. März „2022“ (richtig: 2023) an das Oberlandesgericht München, dort eingegangen am selben Tag, und vom 15. März 2023 – verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – an das Bayerische Oberste Landesgericht, hier eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren nach Anhörung der Antragsteller mit Beschluss vom 11. April 2023 an das Bayerische Oberste Landesgericht zuständigkeitshalber abgegeben, wo es am 12. April 2023 eingegangen ist.
19
Die Antragsteller machen geltend, das Schiedsgericht habe trotz Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden. Hierdurch sei gegen Bestimmungen des Schiedsverfahrens verstoßen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2012 könne nicht abgestellt werden, da auf diese hin der Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 ergangen sei und sie daher nicht (zugleich) Grundlage des Teilschiedsspruchs vom 25. November 2022 sein könne. Zudem hätten nicht alle Schiedsrichter, die über den Teilschiedsspruch vom 25. November 2022 entschieden hätten, an der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 5. November 2012 teilgenommen. Selbst wenn die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Schiedsgerichts gestanden hätte, sei dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Eine gespaltene Beweisaufnahme innerhalb eines Spruchkörpers, bei der ein Teil des Spruchkörpers sich einen unmittelbaren Eindruck von den Parteien und der Beweisaufnahme habe machen können, wohingegen der andere Teil – hier in Person des Ersatzschiedsrichters – sich auf den Akteninhalt und die protokollierte mündliche Verhandlung stützen müsse, sei in der Zivilprozessordnung weder vorgesehen noch zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, der Anhörung der Parteien und einer erneuten Beweisaufnahme aufgrund des unmittelbaren Eindrucks des gesamten Spruchkörpers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
20
Dem Schiedsspruch stehe außerdem die Rechtskraft des ersten Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013 entgegen, da dieser Schiedsspruch existent und wirksam sei. Er sei lediglich aufgrund eines Bekanntgabemangels nicht vollstreckbar. Davon gehe das Schiedsgericht selbst aus, das ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung die Teilschiedssprüche vom 21. August 2013 und 25. Februar 2019 abgeändert und neu gefasst habe.
21
Die Antragsteller zu 1) und 2) sehen zudem einen Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, darin, dass eine Verurteilung ohne entsprechenden Antrag ergangen sei, da der Klageantrag bis zuletzt auf Verurteilung der Schiedsbeklagten einschließlich des verstorbenen vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) gelautet habe und eine Verurteilung der Erben nicht beantragt worden sei.
22
Weil außerdem nicht allen Schiedsparteien ein Exemplar des Teilschiedsspruchs übermittelt worden sei, liege bereits kein wirksamer Schiedsspruch vor. Die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) bestünden aus insgesamt vier Personen, ihnen seien jedoch nur drei Exemplare des Schiedsspruchs übermittelt worden, ohne dass diese Schiedssprüche zugeordnet worden seien. Da das Schiedsgericht klargestellt habe, dass die (drei) Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) die nunmehrigen Schiedsbeklagten zu 2) seien, fehle jedenfalls ein (Original) Exemplar des Teilschiedsspruchs. Der Antragsteller zu 3) meint, auch er könne sich auf die Rechtsfolgen berufen, die sich aus der Übermittlung einer unzureichenden Anzahl von Exemplaren an die Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) ergäben.
23
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen,
Der in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern (Vorsitzender des Schiedsgerichts A., Beisitzer Dr. B., Beisitzer Dr. C.) am 25. November 2022 abgefasste Teilschiedsspruch – zugegangen am 5. Dezember 2022 – wird aufgehoben.
hilfsweise für den Fall, dass der Senat von einer Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mangels Vorliegens eines wirksam zugestellten Teilschiedsspruchs ausgehen sollte festzustellen, dass der in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern (Vorsitzender des Schiedsgerichts A., Beisitzer Dr. B., Beisitzer Dr. C.) am 25. November 2022 abgefasste Teilschiedsspruch gegenüber den Schiedsbeklagten zu 1) und 2) nicht wirksam geworden ist.
24
Der Antragsteller zu 3) beantragt,
Der in dem Schiedsverfahren der Parteien von den Schiedsrichtern (Vorsitzender des Schiedsgerichts A., Beisitzer Dr. B., Beisitzer Dr. C.) am 25. November 2022 erlassene Teilschiedsspruch wird aufgehoben.
hilfsweise für den Fall, dass der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wird, festzustellen, dass der von den Schiedsrichtern VRiOLG a.D. A., Dr. B. und Dr. C. am 25. November 2022 erlassene Teilschiedsspruch gegenüber dem Schiedsbeklagten zu 3) nicht wirksam geworden ist.
25
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge auf Aufhebung des Schiedsspruchs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
26
Die Antragsgegner vertreten den Standpunkt, der Aufhebungsantrag sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht worden. Die Frist laufe nicht ab dem auf dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datum, sondern ab Empfang des Schiedsspruchs. Gemäß dem Schiedsvertrag sei der Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden gewesen. Die Aufhebungsanträge seien daher bereits beim Oberlandesgericht München verfristet eingelegt worden. Aufhebungsgründe lägen nicht vor. Der erste Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 sei nie formell oder materiell rechtskräftig geworden. Die Fortsetzung oder Wiederholung der bereits am 5. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sei aus den im Schiedsspruch dargelegten Gründen nicht erforderlich gewesen. Der Teilschiedsspruch sei wirksam. Das Schiedsgericht sei nicht gehalten gewesen, den Antragstellern zu 1) und 2) vier Originale des Schiedsspruchs zu übermitteln, da der Antragstellervertreter zu 2) im Schiedsverfahren nie behauptet habe, die einzelnen Erben zu vertreten; er habe nur vorgetragen, dass er den Testamentsvollstrecker vertrete.
27
Mit Beschluss vom 13. September 2024 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass die Antragsteller jeweils nur einen Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 25. November 2022 gestellt haben, der beim unzuständigen Oberlandesgericht München eingereicht und auf ihren Antrag an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben worden sei. Die erwähnten Schriftsätze gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht seien lediglich als vorsorgliche Nachholung der möglicherweise nicht fristgerecht erfolgten Antragstellung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO im Rahmen des jeweils gestellten Wiedereinsetzungsantrags zu verstehen.
28
Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2025, den Beschluss vom 17. März 2025 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
29
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1) und 2) einen Schriftsatz vom 25. Februar 2025 (Bl. 195 ff.) eingereicht, auf den Bezug genommen wird.
II.
30
Der Aufhebungsantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, da keine Aufhebungsgründe vorliegen.
31
1. Der Aufhebungsantrag ist zulässig.
32
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu für den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
33
b) Es liegt ein Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor.
34
Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Verfahrensvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024, I ZB 34/23, NJW-RR 2024, 1248 Rn. 12; Beschluss vom 27. Mai 2004, III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 [juris Rn. 15]). Es ist mithin von Amts wegen zu prüfen, ob die unverzichtbaren Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt sind (Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1059 Rn. 1). Die Hilfserwägung der Antragsteller, der Schiedsspruch sei nicht wirksam geworden, da an die Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) keine ausreichende Anzahl von Schiedssprüchen übermittelt worden sei und es daher an einer wirksamen Übermittlung an alle Schiedsparteien fehle, greift nicht durch.
35
aa) Der Schiedsspruch wurde mit Schriftsatz der Antragsteller zu 1) und 2) vom 30. März 2023 im Original vorgelegt, § 1064 Abs. 1 ZPO. Dieser Schiedsspruch genügt den förmlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO.
36
bb) Der Schiedsspruch ist durch die Übermittlung jedenfalls an die Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 3), für die er (auch) bestimmt war, mit dem Willen des Schiedsgerichts nach außen getreten und damit existent geworden.
37
(1) Nach § 1054 Abs. 4 ZPO ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. Erforderlich ist die Übermittlung eines Schriftstücks, das die Unterschriften der Schiedsrichter tragen muss (OLG München, Beschluss vom 30. September 2020, 34 Sch 13/18, juris Rn. 34). Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so kann die Mitteilung an diesen oder an die Partei selbst erfolgen (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1054 Rn. 29; Geimer in Zöller, ZPO, § 1054 Rn. 11; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 20 Rn. 11).
38
Grundsätzlich ist die formlose Übermittlung des (schriftlichen) Schiedsspruchs ausreichend und eine förmliche Zustellung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017, I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 14; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1054 Rn. 42). Abweichende Parteivereinbarungen sind allerdings vorrangig zu beachten. Den Parteien steht es insbesondere frei, eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren, und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch an bevollmächtigte Rechtsanwälte zuzustellen ist (BGH, Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 37).
39
Die ursprünglichen Schiedsparteien haben in § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Mitteilungen des Schiedsgerichts durch einfachen Brief erfolgen; Zustellungen und Ladungen werden auf dem gleichen Weg gegen Empfangsbekenntnis bewirkt oder, soweit es sich um Endentscheidungen handelt, per Einschreiben mit Rückschein. Daran hat sich das Schiedsgericht indes nicht gehalten. Vorliegend erfolgte die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlich wurde ein Empfangsbekenntnis beigefügt, mit dem das Datum, an dem der Teilschiedsspruch dem Prozessbevollmächtigtem übergeben worden ist, nach der ausdrücklichen Aufforderung in dem ebenfalls beigefügten Begleitschreiben bestätigt werden sollte. Diese Form der Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein in Kombination mit der Aufforderung zur Bestätigung des Empfangs durch datiertes Empfangsbekenntnis entsprach damit zwar nicht der zwischen den Parteien in der Verfahrensordnung getroffenen Vereinbarung. Es liegt gleichwohl eine wirksame Übermittlung jedenfalls an die Antragsteller zu 1) und 3) sowie an die Antragsgegner vor, da sich die Parteien an der von ihren Bevollmächtigten im Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung festhalten lassen müssen, mit der sie jeweils bestätigt haben, den Schiedsspruch mit Empfangswillen entgegengenommen zu haben.
40
(2) Dahingestellt bleiben kann, ob – wie von den Antragstellern vorgebracht – den Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) keine ausreichende Anzahl von Schiedssprüchen übermittelt wurde, da der Schiedsspruch jedenfalls an die Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 3) übermittelt wurde; damit ist der Schiedsspruch wirksam geworden und kein Internum geblieben.
41
Zwar muss nach § 1054 Abs. 4 ZPO jeder Partei bzw. jedem Prozessbevollmächtigten für jede von ihm vertretene Partei ein dem § 1054 Abs. 1 ZPO entsprechender Schiedsspruch übermittelt werden (Geimer in Zöller, ZPO, § 1054 Rn. 1). Der Schiedsspruch wird jedoch bereits mit der schriftlichen Bekanntgabe des Spruchs an eine der Parteien wirksam (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1054 Rn. 31, 32; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2008, Kap. 19 Rn. 1780). Für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs reicht es aus, dass jedenfalls ein vollständiges Exemplar nach außen gegeben worden ist (Lachmann, a.a.O., Rn. 1781). Die Frage des Wirksamwerdens des Schiedsspruchs ist von der Frage zu trennen, wann die Frist für die Stellung des Aufhebungsantrags zu laufen beginnt. Die Frist für die Anfechtung des Schiedsspruchs beginnt für jede Partei mit dem Tag zu laufen, an dem sie ihn empfangen hat (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1054 Rn. 31). Bereits vor Fristbeginn muss es aber auch derjenigen Partei, der kein Exemplar des Schiedsspruchs übermittelt worden ist, unbenommen sein, einen bereits nach außen getretenen und damit existent gewordenen Schiedsspruch mit einem Aufhebungsantrag zu bekämpfen, wenn aus ihrer Sicht Aufhebungsgründe vorliegen.
42
Auch aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass ein Schiedsspruch erst mit der wirksamen Übermittlung an alle Parteien wirksam wird. Entscheidungen zu der Frage, ob ein Schiedsspruch im Sinne des § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann, auch dann vorliegt, wenn ein vollständiger Schiedsspruch nicht allen Parteien übermittelt wurde, sind – soweit ersichtlich – nicht ergangen.
43
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung des § 1039 ZPO bildeten die dort festgelegten Erfordernisse der Unterzeichnung, Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs die Voraussetzungen dafür, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangte. Die Erfüllung dieser Formerfordernisse verbürge die Authentizität des Schiedsspruchs und den förmlichen Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024, NJW-RR 2024, 1248 Rn. 17 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls auf das Erfordernis der Unterschrift und der Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO zu übertragen (BGH NJW-RR 2024, 1248 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt begründet: Erst mit der Unterzeichnung des Schiedsspruchs durch die Schiedsrichter in der Form des § 1054 Abs. 1 ZPO werde das Abstimmungsergebnis für sie untereinander bindend; bis zur letzten Unterschrift sei das Schiedsgericht an den Schiedsspruch nicht gebunden, das Schiedsverfahren nicht beendet und die getroffene Entscheidung könne noch abgeändert werden. Zudem übernähmen die Schiedsrichter mit ihrer Unterschrift die Verantwortung, dass der Schiedsspruch dem Ergebnis der Beratungen in der Sache entspreche (BGH NJW-RR 2024, 1248 Rn. 19, 20).
44
Es kann dahinstehen, ob in Anlehnung an diese Rechtsprechung auch die nach § 1054 Abs. 4 ZPO erforderliche Übermittlung des Schiedsspruchs an jede Schiedspartei Voraussetzung dafür ist, dass der Spruch unter den Schiedsparteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt. Jedenfalls erlangt der Schiedsspruch bereits mit der wirksamen Übermittlung eines vollständigen Exemplars an eine der Parteien Außenwirkung und kann auch durch einstimmige Entscheidung der Schiedsrichter nicht mehr abgeändert oder zurückgenommen werden. Die Authentizität des damit existent gewordenen Schiedsspruchs wird durch die Übermittlung des unterzeichneten, vollständigen Spruchs verbürgt, auch wenn das Schiedsverfahren seinen förmlichen Abschluss regelmäßig nicht vor einer Übersendung an alle Schiedsparteien finden kann.
45
c) Die Antragsteller haben den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt. Sie haben mit dem Eingang ihrer Aufhebungsanträge am 1. März 2023 bzw. am 3. März 2023 beim (unzuständigen) Oberlandesgericht München die Frist gewahrt.
46
aa) Der Aufhebungsantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Frist beginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller des Aufhebungsantrags den Schiedsspruch empfangen hat. Ausreichend ist, dass der Aufhebungsantrag binnen dieser Frist gestellt wird (BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 32 f.).
47
bb) Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Parteien eine von § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO abweichende Regelung getroffen hätten. In der Verfahrensordnung wurde lediglich hinsichtlich der Form der Übermittlung eine von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Regelung vereinbart.
48
cc) Maßgeblich für den Fristbeginn ist vorliegend der Tag, an dem die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller das Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben.
49
(1) Notwendig, aber auch ausreichend für den Fristbeginn ist – vorbehaltlich anderer Parteivereinbarung – der „Empfang“ des Schiedsspruchs durch den Antragsteller.
50
(2) Wie bereits ausgeführt haben die Parteien in § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung vereinbart, dass Mitteilungen des Schiedsgerichts durch einfachen Brief erfolgen und Zustellungen und Ladungen auf dem gleichen Weg gegen Empfangsbekenntnis oder, soweit es sich um Endentscheidungen handelt, per Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden.
51
Vorliegend erfolgte die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlich wurde ein Empfangsbekenntnis beigefügt, mit dem das Datum, an dem der Teilschiedsspruch dem Prozessbevollmächtigtem übergeben worden ist, bestätigt werden sollte. Diese Form der Übermittlung entsprach nicht der zwischen den Parteien in der Verfahrensordnung getroffenen Vereinbarung. Es liegt somit – wie ausgeführt – zwar eine wirksame, jedoch keine vereinbarungsgemäße Übermittlung vor, mit der Folge, dass der Erhalt des Schiedsspruchs per Einschreiben kein fristauslösender Empfang i. S. d. § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller müssen sich jedoch an dem von ihnen im Empfangsbekenntnis angegebenen Datum, an dem ihnen der Schiedsspruch „übergeben“ worden ist, festhalten lassen.
52
(3) Dies zugrunde gelegt, ist der Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller zu 1) am 5. Dezember 2022, durch den Antragsteller zu 3) am 6. Dezember 2022 und durch den Antragsteller zu 2) jedenfalls nicht vor dem 5. Dezember 2022 erfolgt.
53
dd) Die Schriftsätze der Antragsteller zu 1) und 2) vom 14. März 2023 und des Antragstellers zu 3) vom 15. März 2023 sind zwar erst am 14. bzw. 15. März 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Die Aufhebungsanträge sind gleichwohl fristgerecht gestellt worden, da die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch dadurch gewahrt wird, dass der den Anforderungen des § 1059 ZPO entsprechende Schriftsatz, mit dem die Aufhebung beantragt wird, innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Mai 2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 35).
54
Dies ist hier der Fall. Der Aufhebungsantrag der Antragsteller zu 1) und 2) ist am 1. März 2023 und der Aufhebungsantrag des Antragstellers zu 3) am 3. März 2023 und somit noch vor dem Ablauf der Drei-Monats-Frist beim (unzuständigen) Oberlandesgericht München eingegangen, das das Verfahren mit Beschluss vom 11. April 2023 an das zuständige Gericht abgegeben hat.
55
Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren zwar nur formlos an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben und nicht entsprechend § 281 ZPO verwiesen. Gleichwohl ist lediglich das bereits beim Oberlandesgericht anhängige Verfahren fortgesetzt und nicht ein neues Verfahren begonnen worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 14. März 2023 und der Antragsteller zu 3) mit Schriftsatz vom 15. März 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs eingereicht haben. Die Antragsteller sind mit Beschluss des Senats vom 13. September 2024 – an dem festgehalten wird – darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgehe, dass die Antragsteller jeweils nur einen Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 25. November 2022 gestellt haben, der beim unzuständigen Oberlandesgericht München eingereicht und auf ihren Antrag an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben worden sei. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat sieht die bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten Schriftsätze lediglich als vorsorgliche Nachholung der möglicherweise nicht fristgerecht erfolgten Antragstellung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO im Rahmen der von den Antragstellern jeweils gestellten Wiedereinsetzungsanträge an.
56
d) Der Antragsteller zu 2) ist prozessführungsbefugt.
57
Die Prozessführungsbefugnis folgt grundsätzlich dem materiell-rechtlichen Verfügungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1959, V ZR 197/58, BGHZ 31, 279 [281]). Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach §§ 2205, 2208, 2211 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann auch über die mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, insbesondere den Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, verfügen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 1998, II ZR 23/97, juris Rn. 5). Dass der Antragsteller zu 2) in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt sei, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis ist insbesondere dem vom Amtsgericht München – Nachlassgericht – erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15. Juni 2021 (Anlage AGG 4) nicht zu entnehmen. Nach § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Für den Passivprozess regelt § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Ob ein Aktivprozess nach § 2212 BGB oder ein Passivprozess nach § 2213 BGB vorliegt, beurteilt sich nicht nach der Parteirolle, sondern danach, ob Ansprüche für oder gegen den Nachlass geltend gemacht werden (Suttmann in BeckOGK BGB, Stand 1. Februar 2025, § 2212 Rn. 7).
58
Vorliegend macht der Antragsteller zu 2) mit dem Aufhebungsantrag ein nach § 2205 BGB seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend, § 2212 BGB. Das Aufhebungsverfahren ist ein Erkenntnisverfahren eigener Art (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2022, III ZB 43/00, juris Rn. 4 zu einem Verfahren gemäß § 1061 ZPO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2021, 26 Sch 12/20, juris Rn. 66). Der Antrag nach § 1059 ZPO ist ein Rechtsgestaltungsantrag (Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 1). Er zielt auf die Aufhebung des Schiedsspruchs (Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 20) und damit auf die Beseitigung seiner Wirkungen durch eine rechtsgestaltende kassatorische Entscheidung des staatlichen Gerichts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2021, 26 Sch 12/20, juris Rn. 66). Mit dem Aufhebungsantrag wird der Anspruch auf Aufhebung des Schiedsspruchs wegen einer Rechtsverletzung im Schiedsverfahren geltend gemacht. Streitgegenstand im Aufhebungsverfahren ist ausschließlich, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Es wird somit ein zum Nachlass gehöriges Recht geltend gemacht (ähnlich die herrschende Meinung zur Vollstreckungsabwehrklage, vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2212 Rn. 6; Lange in BeckOK BGB, 73. Edition, Stand 1. Februar 2025, § 2212 Rn. 8, Kroiß in Kroiß/Horn, BGB: Erbrecht, 6. Aufl. 2022, § 2212 Rn. 3; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 327 Rn. 2; Hoeren in Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, § 2212 Rn. 4; Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2212 Rn. 1; Dutta in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2212 Rn. 13; a.A. Garlichs, Passivprozesse des Testamentsvollstreckers, 1995, § 1 Rn. 6 f., § 20 Rn. 243 f.; Gebauer/Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 327 Rn. 4).
59
e) Die erforderliche Beschwer der Antragsteller liegt vor.
60
Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023, I ZB 14/23, SchiedsVZ 2024, 254 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 52).
61
Der Senat legt die Anträge der Antragsteller dahingehend aus, dass der Schiedsspruch nicht aufgehoben werden soll, soweit die Schiedsklage abgewiesen wurde. Die Beschwer der Antragsteller zu 1) und 3) ergibt sich daraus, dass sie durch den Schiedsspruch verurteilt wurden und der Schiedsspruch nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Der Antragsteller zu 2) wurde zwar weder durch den Schiedsspruch verurteilt noch wirkt der zu Ungunsten der Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) ergangene Teilschiedsspruch gegen den Antragsteller zu 2) als Testamentsvollstrecker (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 327 Rn. 4; Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2213 Rn. 7). Die Beschwer des Antragstellers zu 2) ergibt sich aber daraus, dass er als Testamentsvollstrecker im vorliegenden Fall ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht. Dem Testamentsvollstrecker, der nach § 2216 Abs. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist und der bei einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen nach § 2219 Abs. 1 BGB haftet, muss es ermöglicht werden, einen Aufhebungsantrag zu stellen.
62
2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, da keine Aufhebungsgründe vorliegen.
63
a) Der Aufhebungsgrund eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO wegen entgegenstehender Rechtskraft des Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013 ist nicht gegeben.
64
Der nicht nach außen wirksam gewordene Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 wurde nicht in unterschriebener Fassung an die Schiedsparteien übermittelt. Mangels Wirksamkeit konnte er nicht die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils nach § 1055 ZPO entfalten.
65
Ein Schiedsspruch im Sinne des § 1054 Abs. 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn der übermittelte Schiedsspruch die Unterschriften aller Schiedsrichter trägt (Geimer in Zöller, ZPO, § 1054 Rn. 11a). Auf den Exemplaren des Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013, die die Schiedsparteien erhalten haben, fehlen die Unterschriften der einzelnen Schiedsrichter. Nur der am Ende des Schiedsspruchs vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts angebrachte Vermerk „Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift“ ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterschrieben. Der Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 litt damit an einem Bekanntmachungsmangel und blieb ein Internum. Die mit Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 26. Februar 2019 übersandten Kopien des nachträglich mit schriftlichen Vermerken des Vorsitzenden des Schiedsgerichts versehenen Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013 sind nicht geeignet, den Mangel der Bekanntgabe zu heilen. Die Zuleitung des nachträglich veränderten Schiedsspruchs stellt nicht die gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO notwendige Übermittlung des erlassenen Schiedsspruchs dar. Der Teilschiedsspruch vom 21. August 2013 wurde daher auch nicht mit Schreiben vom 26. Februar 2019 i. S. d. § 1054 Abs. 4 ZPO übermittelt. Ergänzend wird auf die ausführliche Begründung des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2020 zum Aktenzeichen 34 Sch 13/18 Bezug genommen.
66
Daneben entfaltet die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2020 (34 Sch 13/18), mit der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 21. August 2013 wegen unwirksamer Bekanntgabe des Spruchs als unzulässig abgelehnt worden ist, gemäß § 325 Abs. 1 ZPO Rechtskraftwirkung unter den Parteien des damaligen Verfahrens und ihren Rechtsnachfolgern. Insoweit ist es dem Senat verwehrt, die dort entschiedene Frage zum Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung auf der Grundlage des damaligen Sachverhalts abweichend zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das Schiedsgericht.
67
b) Ein Verstoß gegen den ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO liegt auch nicht wegen einer ungenauen Parteibezeichnung der Schiedsbeklagten zu 2) vor.
68
Nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts begründet bereits einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO. Es muss sich vielmehr um einen Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Die Aufhebung setzt voraus, dass der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder dass der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55; Beschluss vom 30. Oktober 2008, III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 Rn. 5 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 2024, 102 Sch 114/22, juris Rn. 60).
69
Ein derartiger Verstoß gegen Vorschriften des deutschen Rechts liegt nicht vor. Unbenannte Erben können Partei eines Rechtsstreits sein. Zwar sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien des gerichtlichen Verfahrens namentlich zu bezeichnen. Ein Rechtsstreit kann jedoch auch dann durchgeführt und sachlich entschieden werden, wenn die Erben nicht namentlich bezeichnet werden (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 204/57, BeckRS 1958, 31372605, Ziffer I. 1.d] für den Fall des Auftretens unbenannter Erben auf der Klägerseite; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 253 Rn. 48). Dass der unbekannte Erbe schon vor Annahme der Erbschaft verklagt werden kann, wenn er durch einen Nachlasspfleger vertreten wird, ergibt sich aus § 1960 Abs. 3, § 1958 BGB. Stirbt eine anwaltlich vertretene Partei während eines laufenden zivilprozessualen Verfahrens, wird der Prozess nicht unterbrochen, § 246 Abs. 1 Halbs. 1, § 239 ZPO, und die Bestellung eines Nachlasspflegers ist nicht Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens.
70
c) Auch soweit die Antragsteller beanstanden, das Schiedsgericht habe die Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) ohne entsprechenden Antrag verurteilt, liegt der behauptete Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, nicht vor.
71
Ein Verstoß gegen das in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Prinzip „ne ultra petita“, wonach die (schieds-)gerichtliche Entscheidungsbefugnis durch den Parteiantrag beschränkt ist, der zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, VIII ZR 137/21, NJW 2022, 31010 Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2023, 102 115/21, juris Rn. 195 m.w.N.), ist nicht gegeben. Eine ausdrückliche Erklärung, gegen wen sich nach dem Versterben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) die Schiedsklage richten soll, haben die Antragsgegner im Schiedsverfahren zwar nicht abgegeben.
72
Der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 28. September 2021 (Anlage 40) ausgeführt, die Schiedsklage richte sich derzeit nicht gegen den Testamentsvollstrecker. Diese Erklärung konnte vom Schiedsgericht (nur) dahingehend ausgelegt werden, dass die Schiedsklage sich gegen die Erben richtet. Soweit in dem Schiedsspruch im Rubrum für die Schiedsbeklagten zu 2) hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse ausgeführt wird „Erben des Dr. D., … vertreten durch den Testamentsvollstrecker …“, liegt lediglich eine rechtliche Würdigung durch das Schiedsgericht vor.
73
d) Es liegt auch kein Verfahrensfehler wegen Absehens von der mündlichen Verhandlung vor, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht entsprochen hat.
74
aa) Der Grundsatz der Mündlichkeit gemäß § 128 Abs. 1 ZPO gilt im Schiedsverfahren nicht (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1047 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 16 Rn. 32); ein allgemeiner Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht damit nicht (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1047 Rn. 4). Nach § 1047 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Das Schiedsgericht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1047 Rn. 6; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 16 Rn. 32). Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt, § 1047 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
75
bb) Vorliegend haben die Schiedsparteien in § 3 der Verfahrensordnung vereinbart, dass das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll. Die Parteien haben damit eine mündliche Verhandlung nicht abbedungen, sodass nach § 1047 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, wenn eine Partei es beantragt (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1047 Rn. 8). Dabei reicht es aus, wenn in einem geeigneten Verfahrensabschnitt eine mündliche Verhandlung stattfindet, es muss nicht insgesamt mündlich verhandelt werden (Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1047 Rn. 2; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1047 Rn. 8). Eine mündliche Verhandlung muss auch nicht auf Antrag wiederholt oder fortgesetzt werden.
76
Das Schiedsgericht hat am 5. November 2012 eine mündliche Verhandlung nebst Beweisaufnahme durchgeführt. Die Einschätzung, ob ein weiterer Termin erforderlich oder die Sache unabhängig davon entscheidungsreif ist, obliegt der grundsätzlich durch die staatlichen Gerichte nicht zu überprüfenden Beurteilung des Schiedsgerichts bei der Verfahrensgestaltung und Entscheidungsfindung (OLG Köln, Beschluss vom 4. August 2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 30). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Schiedsverfahren kein Mündlichkeitsprinzip gilt und schriftsätzlich Vorgetragenes in das Verfahren voll eingeführt ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, § 1047 Rn. 2; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1047 Rn. 4; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1047 Rn. 1).
77
cc) Da kein Verfahrensfehler vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht im Rahmen einer neuen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
78
e) In dem Absehen von nochmaliger mündlicher Verhandlung liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie keine Verletzung des ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO.
79
aa) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das dem ordre public widerspricht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public. Die Einhaltung des ordre public ist im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Dies führt jedoch nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür erforderlichen Tatsachen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, sodass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14; Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, WM 2022, 576 Rn. 53).
80
bb) Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller einen Aufhebungsgrund nicht aufgezeigt. Die Antragsteller rügen lediglich pauschal, das Schiedsgericht habe auf ihren Antrag hin nicht (erneut) mündlich verhandelt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Allein der Umstand, dass von einer Wiederholung oder Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abgesehen und stattdessen in das schriftliche Verfahren übergegangen wurde, begründet keinen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976, 2 BvR 558/75, NJW 1977, 1443 [juris Rn. 17]; BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 24). Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten vielmehr einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Den Parteien wurde im Schiedsverfahren mehrfach Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag gegeben. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dazu, dass eine Partei ihr Äußerungsrecht nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies zwar das Gehörsrecht der betroffenen Partei. Umstände, welche die Ablehnung einer erneuten mündlichen Verhandlung als – unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs – fehlerhaft erscheinen ließen, haben die Antragsteller aber weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht nicht hervor, dass oder inwiefern ihnen durch die Verfahrensgestaltung die Möglichkeit abgeschnitten oder beschränkt worden wäre, ihr Äußerungsrecht sachgerecht wahrzunehmen.
81
cc) Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es daher nicht an.
82
f) Der Schiedsspruch unterliegt nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO der Aufhebung, weil die Beweisaufnahme nicht wiederholt wurde. Die Antragsteller haben nicht schlüssig vorgetragen, dass das Schiedsgericht dadurch, dass es die Beweisaufnahme nicht wiederholt hat, den Vorschriften des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung oder einer zwischen den Schiedsparteien getroffenen Vereinbarung nicht entsprochen hat.
83
aa) Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 355 ZPO (Zweites Buch der Zivilprozessordnung) gilt im Schiedsverfahren nicht (Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 56. Edition, Stand 1. März 2025, § 1042 Rn. 28; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1042 Rn. 162). Maßgeblich ist § 1042 Abs. 3 und 4 ZPO. Danach werden, soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält, die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Ermessen des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme umfasst die Möglichkeit, auf eine mündliche Einvernahme von Zeugen zu verzichten und sich auf schriftliche Zeugenaussagen zu beschränken, sofern das Schiedsgericht die Einvernahme für nicht erforderlich hält und die Gegebenheiten des Falles dies erlauben (Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1042 Rn. 25).
84
bb) Eine einschlägige Verfahrensvereinbarung der Schiedsparteien liegt nicht vor.
85
Das Schiedsgericht war damit berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Dass das Schiedsgericht unter Mitwirkung des Schiedsrichters Dr. B., der dem bei der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2012 anwesenden Schiedsrichter Dr. E. nachgefolgt ist, die bereits in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen nicht erneut vernommen hat, verstieß nicht gegen eine Vereinbarung der Parteien.
86
cc) Da das Absehen von der Durchführung einer erneuten Zeugenbefragung durch den neu zusammengesetzten Spruchkörper keine Verfahrensvereinbarung verletzte, kommt es auf die Frage der Kausalität nicht an.
87
g) Dass die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt wurde, begründet auch keinen Aufhebungsgrund der Beschränkung in der Geltendmachung von Verteidigungsmitteln sowie der Verletzung des ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b), Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO.
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aa) Das Vorbringen der Antragsteller, die Schiedsrichter, die über den Teilschiedsspruch vom 25. November 2022 entschieden haben, seien nicht dieselben gewesen, die an der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme teilgenommen haben, zeigt keinen Aufhebungsgrund in diesem Sinn auf. Die Antragsteller haben lediglich pauschal vorgebracht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht im Rahmen einer erneuten Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Sie haben nicht substantiiert gerügt, dass sie ihre Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnten. Dass das über die Beweisaufnahme vom 5. November 2012 erstellte Protokoll (Anlage 3) nicht verwertbar oder fehlerhaft gewesen sei, bringen die Antragsteller nicht vor. Sie gehen auch nicht darauf ein, dass das Schiedsgericht den Angaben der vom Antragsteller zu 1) benannten Zeugin K. gefolgt ist, aber aus rechtlichen Erwägungen dennoch einen Ausgleichsanspruch wegen der Mietzahlungen angenommen hat. Genauso wenig berücksichtigen sie, dass sich das Schiedsgericht anhand von Belegen und nicht nur durch Befragung des Zeugen M. eine Überzeugung über den Umfang des zugunsten der Gesellschaft verwendeten Teilbetrags aus dem Gesamtbetrag von 55.000,00 € gebildet hat. Die Antragsteller bringen auch nicht vor, dass die Zeugin L., aufgrund deren Aussage das Schiedsgericht davon ausgegangen ist, dass von den Mietzahlungen in Höhe von 25.817,51 € lediglich ein Betrag in Höhe von 15.923,22 € für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt und damit nur in dieser Höhe von der vom Antragsteller zu 1) getätigten Überweisung in Höhe von 55.000,00 € in Abzug zu bringen sei, nicht glaubwürdig gewesen sei. Allein der Umstand, dass ein Schiedsrichter nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2012 verstorben ist, führt nicht dazu, dass die protokollierten Zeugenaussagen nicht verwertet werden können.
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bb) Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es nicht mehr an.
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h) Der neue Vortrag der Antragsteller zu 1) und 2) im nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Februar 2025 (Bl. 195 ff.) ist entsprechend § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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aa) Die Antragsteller zu 1) und 2) haben erstmals in diesem Schriftsatz vorgetragen, die unbenannten Erben des Dr. D. seien an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen, nicht angehört und nicht vertreten worden. Durch den Prozessbevollmächtigten sei mehrmals klargestellt worden, dass er nicht die Erben, sondern den Testamentsvollstrecker vertrete.
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In ihrer Antragsschrift haben die Antragsteller zu 1) und 2) Vortrag zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gehalten. Sie haben ausgeführt, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 sei aufgrund des Versterbens des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) die Aussetzung des Verfahrens beantragt worden, und den genannten Schriftsatz als Anlage 18 vorgelegt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe mit Schreiben vom 14. Februar 2022 zur Rücknahme des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens aufgefordert. In diesem als Anlage 26 vorgelegten Schreiben hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts darauf hingewiesen, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens könne wegen Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die Erklärung des Testamentsvollstreckers und die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1) und 2) zu seiner weiteren Bevollmächtigung in Bezug auf den vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) bzw. der Berechtigten nach dessen Tod zurückgewiesen werden. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben in ihrer Antragsschrift weiter vorgetragen, der Vertreter des Schiedsbeklagten zu 2) habe mit dem als Anlage 27 vorgelegten Schreiben vom 8. März 2022 mitgeteilt, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens habe sich zwischenzeitlich erledigt und werde nicht mehr aufrechterhalten. Mit diesem Vortrag ist von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht geltend gemacht, dass die unbenannten Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) im Schiedsverfahren nicht beteiligt worden seien und der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 1) und 2) deutlich gemacht habe, nur den Testamentsvollstrecker und nicht die Erben zu vertreten.
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Auch mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 (Bl. 130 ff.) haben die Antragsteller zu 1) und 2) keinen Vortrag dazu gehalten, die Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) seien im Schiedsverfahren nicht vertreten gewesen und beteiligt worden. In diesem Schriftsatz haben sie unter der Überschrift „Bezeichnung der Antragsteller“ ausgeführt, das Rubrum des angefochtenen Schiedsspruchs sei in jeglicher Hinsicht falsch. Es werde klargestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 1) und 2) von dem Testamentsvollstrecker bevollmächtigt worden sei, den Nachlass zu vertreten. Antragsteller könnten jedenfalls weder die namentlich nicht benannten Erben sein noch der verstorbene Dr. D.. Als Anlage 39 wurde das Schreiben des Antragstellers zu 2) vom 23. Oktober 2021 an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1) und 2) beigefügt, in dem er ausführt, er „bestätige und erneuere hiermit ausdrücklich die Ihnen vom Erblasser noch selbst erteilte Vollmacht zur Vertretung des Nachlasses im entsprechenden Verfahren“. Dieser Vortrag verhält sich nur zur Person des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Aus ihm ergibt sich weder, dass die Erben im Schiedsverfahren nicht durch den noch vom vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) mandatierten Prozessbevollmächtigten, etwa aufgrund einer über den Tod hinaus geltenden Verfahrensvollmacht, vertreten wurden, noch dass solches als Aufhebungsgrund geltend gemacht werde.
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Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023 haben die Antragsteller zu 1) und 2) vorgebracht, auf Seiten der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) seien mit dem Antragsteller zu 1) und den drei Erben des Dr. D. vier Personen Partei des Schiedsverfahrens gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) seien nicht vier Exemplare des Teilschiedsspruchs, sondern lediglich drei Exemplare übermittelt worden. Dass die Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) nicht vom Prozessbevollmächtigten des vormaligen Schiedsbeklagten 2) vertreten worden wären, wird nicht dargetan.
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Auch mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 wird nicht vorgebracht, die Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) seien im Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen und vom Prozessbevollmächtigten des vormaligen Schiedsbeklagten 2) nicht vertreten worden. In diesem Schriftsatz vertreten die Antragsteller zu 1) und 2) die Ansicht, es fehle an einer Zustellung des Teilschiedsspruchs an sämtliche Parteien. Es liege weder die erforderliche Anzahl an Teilschiedssprüchen vor, noch sei klar, wem der Parteien die drei übermittelten Teilschiedssprüche zuzuordnen seien. Vortrag dazu, dass die Erben des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) im Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen und vom Prozessbevollmächtigten des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2) nicht vertreten worden seien, wird nicht gehalten. Auf Seite 6 des Schriftsatzes (Bl. 165) wird vielmehr ausgeführt, für den „Unterzeichnenden als Prozessvertreter der Schiedsbeklagten zu 1. und 2. ist jedenfalls nicht erkennbar, ob die drei Originale Teil-Schiedssprüche für die drei Erben bestimmt sind“.
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bb) Aufgrund des Vorbringens der Antragsteller zu 1) und 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Februar 2025 besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung, § 156 ZPO.
97
Der Senat ist nicht nach § 156 Abs. 2 ZPO zur Anordnung der Wiedereröffnung verpflichtet. Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO liegen nicht vor. Ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist von den Antragstellern zu 1) und 2) weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
98
Nach § 156 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Die Entscheidung hierüber steht im freien Ermessen des Gerichts (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142 [143]).
99
Wie bereits ausgeführt, ist die Einhaltung des ordre public im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Dies hat jedoch keine Amtsermittlung der hierfür erforderlichen Tatsachen zur Folge. Es gilt der Beibringungsgrundsatz.
100
Vorliegend ergibt sich aus dem Teilschiedsspruch nicht, dass die Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) im Schiedsverfahren nicht beteiligt und nicht vertreten waren. Auf Seite 22 des Teilschiedsspruchs wird ausgeführt, der „Schiedsbeklagtenvertreter zu 2)“ habe die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO beantragt. Der Antragsteller zu 2) habe gegenüber dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mitgeteilt, die Bevollmächtigung von Dr. G. (Prozessbevollmächtigter des vormaligen Schiedsbeklagten zu 2]) für dieses Schiedsverfahren bestehe in Bezug auf den Nachlass des verstorbenen Dr. D.. Dr. G. habe mit Schreiben vom 8. März 2022 den Aussetzungsantrag nicht aufrechterhalten. Auf Seite 31 hat das Schiedsgericht ausgeführt, es werte die Mitteilung des Antragstellers zu 2) in seinem Schreiben an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 5. Oktober 2022 (richtig wohl: 2021), die Bevollmächtigung von Dr. G. bestehe in Bezug auf den Nachlass von Dr. D., als Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger. Selbst wenn die Erben des ursprünglichen Schiedsbeklagten zu 2) nicht vom Testamentsvollstrecker (infolge Bevollmächtigung) vertreten worden sein sollten, schließt dies deren Vertretung durch den noch vom Erblasser mandatierten Prozessbevollmächtigten über den Tod des ursprünglichen Schiedsbeklagten zu 2) hinaus nicht aus. Davon war nach dem Inhalt des Schiedsspruchs auszugehen. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 1) und 2) dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf dessen Anfrage vom 8. September 2021, ob die Prozessvollmacht für den Schiedsbeklagten zu 2) weiterhin bestehe oder vom Testamentsvollstrecker widerrufen worden sei (Anlage AGG 5), mit E-Mail vom 20. September 2021 mitgeteilt hat, der Testamentsvollstrecker habe die Vollmacht nicht widerrufen (Anlage AGG 6).
101
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines ordre-public-Verstoßes wegen Nichtbeteiligung der Erben des ursprünglichen Schiedsbeklagten zu 2) sind auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mit der erforderlichen Substanz dargelegt worden. Schon deshalb erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.
102
Der Umstand, dass eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 327 Abs. 2 ZPO auch für und gegen die Erben wirkt, rechtfertigt keine andere Bewertung. § 327 Abs. 2 ZPO ordnet zwar eine Rechtskrafterstreckung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf die Erben an, die nicht am Aufhebungsverfahren beteiligt sind. Zudem vertritt der Antragsteller zu 2) als Testamentsvollstrecker mit dem Aufhebungsantrag die Interessen des Nachlasses. Vorliegend ist er aber nach § 2212 BGB berechtigt, die Beschwer der Erben geltend zu machen. Die Erben sind somit nicht rechtlos gestellt. Sollte ihnen durch eine nicht sachgemäße Prozessführung des Testamentsvollstreckers ein Schaden entstehen, wäre ihnen der Testamentsvollstrecker ersatzpflichtig. Auch zum Schutz der Erben ist eine Wiedereröffnung mithin nicht angezeigt, zumal widerstreitende Interessen zwischen Testamentsvollstrecker (Nachlass) und Erben weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
103
3. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge auf Feststellung, dass gegenüber den Antragstellern zu 1) und 3) und den Schiedsbeklagten zu 2) kein wirksamer Schiedsspruch vorliege, hat nicht zu ergehen, da die Bedingung nicht eingetreten ist.
104
a) Die Antragsteller zu 1) und 2) haben den Antrag auf Feststellung, dass gegenüber dem Antragsteller zu 1) und den Schiedsbeklagten zu 2) kein wirksamer Schiedsspruch vorliege, hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat von einer Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mangels Vorliegens eines wirksamen Teilschiedsspruchs ausgehen sollte. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, da der Senat die Wirksamkeit des Teilschiedsspruchs vom 25. November 2022 bejaht.
105
b) Der Antragsteller zu 3) hat den Feststellungsantrag, dass der am 25. November 2022 erlassene Teilschiedsspruch ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei, hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Aufhebungsantrag zurückgewiesen werde. Der Antragsteller zu 3) begründet seinen Antrag allerdings damit, die fehlerhafte Zustellung an die Schiedsbeklagten zu 2) (Erben des Dr. D.) habe Auswirkungen nicht nur auf die Wirksamkeit der Zustellung an den Antragsteller zu 1), sondern auch hinsichtlich des Antragstellers zu 3). Der Senat legt daher den Antrag des Antragstellers zu 3) dahingehend aus, dass auch dieser Antrag für den Fall der Zurückweisung des Aufhebungsantrags mangels Vorliegens eines wirksam zugestellten Teilschiedsspruchs gestellt wird.
III.
106
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2 ZPO. Die von den Parteien jeweils zu tragenden Anteile schätzt der Senat aufgrund des Vorbringens des Antragstellers zu 3) im Schriftsatz vom 4. Mai 2023, dem die übrigen Beteiligten nicht entgegengetreten sind, auf 50% hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und jeweils 25% hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3).
107
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die im Tenor des Teilschiedsspruchs unter Ziffer II. bis IV. angegebenen Beträge (22.309,68 €, 45.970,23 €, 3 x 2.000,00 € und 21.813,64 €) summieren sich auf 96.093,55 €. Hinzuzurechnen ist ein nach § 3 ZPO zu schätzender Betrag für die in Ziffer I. ausgeurteilte Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz. Der Senat bewertet daher den Streitwert mit insgesamt bis zu 110.000,00 €.