Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
Titel:

Versagung der Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Wachperson infolge strafrechtlicher Verurteilungen

Normenketten:
GewO § 34a
GG Art. 12, Art. 19 Abs. 4
VwGO § 44 a, § 88, § 122 Abs. 1, § 123
BewachV § 16 Abs. 2 S. 3
Leitsätze:
1. Weder die behördliche Feststellung der Unzuverlässigkeit noch die Mitteilung dieses Überprüfungsergebnisses an den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 S. 3 BewachV stellen Verwaltungsakte iSd Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit nach dem Vorstehenden die behördeninterne Feststellung der Unzuverlässigkeit und deren Mitteilung an den Gewerbetreibenden als behördliche Verfahrenshandlungen iSd § 44a VwGO zu werten sind, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen diese Maßnahmen gleichwohl nicht versagt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei der Prüfung der Frage, ob einem Antragsteller der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch zusteht, nicht allein auf die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1, S. 7 iVm Abs. 1 S. 4 GewO abgestellt werden. Vielmehr muss auch insoweit berücksichtigt werden, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer erneuten Zuverlässigkeitsbeurteilung anhand dieser Normen kommen könnte. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. An Wachpersonen sind nach § 34a Abs. 1a S. 1 GewO spezifische Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes resultieren, das staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer – von diesen tatsächlich nicht leistbaren – ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit entlastet. Die Bewachungsunternehmen üben dabei im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen aus, wobei ihnen nur die sog. Jedermann-Rechte zustehen. Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers und des Wachpersonals resultieren aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie aus der strengen Rechtsbindung bei der Ausübung der sog. Jedermann-Rechte unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den Grenzen des Erforderlichen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Hehlerei und Hausfriedensbruchs, einstweilige Anordnung, Unzuverlässigkeit, Wachperson, Regelvermutung, Verurteilung, Geldstrafe, Hehlerei, Hausfriedensbruch, Zuverlässigkeit, Werkschutzmitarbeiter, aufschiebende Bedingung, Überprüfung, Ordnungsamt, Betrug, Bewachungsgewerbetreibende, Antragsbefugnis, Kündigungsschutzklage, Anhörung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 983

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Zuverlässigkeit des Antragstellers für eine Tätigkeit als Wachperson.
2
Der Antragsteller schloss am 4. November 2024 mit der … einen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 wurde der Antragsteller aufschiebend bedingt ab erteilter Zuverlässigkeit nach erfolgter Überprüfung des Ordnungsamts als Werkschutzmitarbeiter mit der Qualifikation der Unterrichtung nach § 34a GewO eingestellt. In § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Tagen gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, welcher unter anderem die Anwendung des jeweils gültigen Mantelrahmentarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland regelte, gekündigt werden konnte.
3
Am 5. November 2024 meldete die … den Antragsteller über das Bewacherregister an.
4
Daraufhin trat die Antragsgegnerin am 8. November 2024 in die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers ein. Eine in diesem Zuge am selben Tag eingeholte unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält für den Antragsteller 19 Eintragungen, darunter:
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 16. Februar 1999, rechtskräftig seit 6. März 1999, wegen Diebstahls (Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 25,00 DM);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 14. Dezember 1999, rechtskräftig seit 7. November 2000, wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls und Diebstahls (Freiheitsstrafe von sechs Monaten und vier Wochen);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 24. März 2000, rechtskräftig seit 13. April 2000, wegen Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden in drei sachlich zusammentreffenden Fällen (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 18. Mai 2000, rechtskräftig seit 26. Mai 2000, wegen Leistungserschleichung in vier Fällen (Freiheitsstrafe von drei Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 7. September 2000, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls (Freiheitsstrafe von drei Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 1. Juli 2003, rechtskräftig seit 9. Juli 2003, wegen Leistungserschleichung (Freiheitsstrafe von einem Monat);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 8. April 2004, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen (Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit vierjähriger Bewährungszeit);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 14. Dezember 2005, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Betrugs in sieben Fällen (Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährungszeit bis 13. Dezember 2009);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 16. August 2007, rechtskräftig seit 8. November 2007, wegen Betrugs sowie Diebstahls (Freiheitsstrafe von neun Monaten);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 28. Oktober 2010, rechtskräftig seit 22. April 2011, wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen und Beleidigung in zwei Fällen (Freiheitsstrafe von vier Monaten);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 9. Januar 2015, rechtskräftig seit 14. Juli 2015, wegen Betrugs in sechs Fällen (Freiheitsstrafe von sieben Monaten);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 18. Oktober 2019, rechtskräftig seit 8. November 2019, wegen Hehlerei (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 28. Oktober 2019, rechtskräftig seit 15. November 2019, wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 14. Juli 2021, rechtskräftig seit 31. Juli 2021, wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR);
- eine Entscheidung des Amtsgerichts … vom 13. Juli 2023, rechtskräftig seit 2. August 2023, wegen Hausfriedensbruchs (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR).
5
Eine von der Antragsgegnerin außerdem angeforderte Stellungnahme des Kriminaldezernats * des Polizeipräsidiums … vom 11. November 2024 ergab unter anderem, dass der Antragsteller in den Jahren 2019, 2021 und 2022 jeweils wegen Warenbetrugs angezeigt worden war.
6
Mit Schreiben vom 20. November 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie ihn aufgrund zahlreicher Eintragungen im Bundeszentralregister als unzuverlässig ansehen müsse und unter diesen Umständen eine Beschäftigung als Wachperson derzeit nicht in Betracht komme. Zugleich wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich bis zum 6. Dezember 2024 zum Sachverhalt und zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu äußern.
7
Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 5. Dezember 2024 Stellung. Zu der am 18. Oktober 2019 erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen angeblicher Hehlerei sei es gekommen, nachdem er ein gefundenes Handy in seine Wohnung mitgenommen habe, welches er eigentlich am nächsten Tag beim Fundbüro habe abgeben wollen. Noch am selben Abend jedoch habe ihn deshalb die Polizei, die das Handy geortet habe, aufgesucht. Hintergrund der Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag vom 14. Juli 2021 sei, dass er am 3. Juli 2019 für kurze Zeit mit einem e-Scooter unterwegs gewesen sei, ohne hierbei von der erst zum 1. Juni 2019 eingeführten und hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs für Laien ohnehin unklaren Versicherungspflicht für e-Scooter Kenntnis zu haben. Zuletzt sei er im Jahr 2023 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden, nachdem er einen sog. „Lost Place“, konkret das Gelände eines verlassenen alten Krankenhauses in …, betreten habe, um dort zu fotografieren. Auch wenn das jeweils geahndete Verhalten klar unzulässig sei, handele es sich bei keinem der Verstöße um eine schwere Straftat, geschweige denn um Taten, die gegen seine Zuverlässigkeit als Wachperson sprächen. Dies seien alle ihm bekannten Verurteilungen; sollte die Antragsgegnerin die Versagung der Zuverlässigkeit auf weitere Verurteilungen stützen, bitte er um die Benennung von Stichworten, um auch diesbezügliche Bedenken entkräften zu können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2022 arbeitslos sei, nachdem er während einer Tätigkeit als Kurierfahrer von einem PKW überfahren worden sei und nach langer Krankheit aufgrund von Folgeschäden nicht mehr in diesem Beruf tätig sein könne.
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Ergänzend führte der Antragsteller mit weiterem Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 6. Dezember 2024 aus, dass er in seinen Unterlagen noch eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2021 gefunden habe. Damals sei wegen angeblichen Verstoßes gegen Corona-Maßnahmen ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Beim Tragen der damals verpflichtend angeordneten Masken habe er starke Atemwegsprobleme bekommen und sich deshalb von seinem Arzt ein Attest ausstellen lassen, welches ihn vom Tragen einer Maske befreit habe. Als ihn die Polizei deshalb angehalten habe, habe diese ihm die Probleme beim Tragen von Masken nicht geglaubt, und es sei in der Folge ein Strafbefehl erlassen worden. Da bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden habe, sei er sehr eingeschüchtert gewesen und habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Ferner sei die ihm auferlegte Strafe in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse unangemessen hoch. Nach alledem rechtfertige auch dieser – inzwischen mehr als drei Jahre zurückliegende – Verstoß nicht die Versagung der Zuverlässigkeit.
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Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 mit, dass nach Auffassung des Gesetzgebers im Bewachungsgewerbe tätige Personen den strengsten Zuverlässigkeitskriterien entsprechen müssten. Angesichts der polizeiähnlichen Aufgaben und Funktionen dürften in diesem Beriech nur absolut zuverlässige Personen tätig werden. Ausschlaggebend für die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers, der seit dem Jahr 1999 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, seien die Eintragungen im Zentralregister, welches insgesamt 19 Verurteilungen enthalte. Auch wenn zwei Verurteilungen aus den letzten fünf Jahren keine Straftaten im Sinne des Strafkatalogs seien, komme man zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die für die Bewachungstätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit fehle, da er seit dem Jahr 1999 gegen die Rechtsordnung verstoße und durch die Vorstrafen keinerlei Rechtsbewusstsein entwickelt habe.
10
Mit Schreiben vom 2. Januar 2025 sprach die … zum 7. Januar 2025 sowie hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Kündigung des mit dem Antragsteller bestehenden Arbeitsverhältnisses aus.
11
Durch Schreiben vom 3. Januar 2025 teilte die Antragsgegnerin der … mit, dass die anhand des ihr vorliegenden unbeschränkten Führungszeugnisses vorgenommene Überprüfung ergeben habe, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne der Bewachungsverordnung sei und eine Beschäftigung als Wachperson nicht in Betracht komme.
12
Am 10. Januar 2025 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller gegen das Unzuverlässigkeitsattest der Antragsgegnerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
13
Er habe offensichtlich einen Anspruch auf die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, weil er die in § 34a GewO festgelegten Kriterien erfülle. Deren unbegründete Versagung stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Für die Beurteilung hätten ausweislich des Wortlauts des § 34a GewO nur die Taten aus den letzten fünf Jahren herangezogen werden dürfen. Dort sei keine Rede davon, dass jede Tat seit Eintritt der Volljährigkeit ohne Rücksicht auf die Löschungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes zu berücksichtigen sei. In diesen letzten Jahren habe es jedoch keine schweren Straftaten gegeben. Da in dem ihm vorliegenden Führungszeugnis nur die Taten der letzten fünf Jahre aufgeführt seien, habe er auch nur hierzu Stellung nehmen können. Entgegen seiner ausdrücklichen Bitte im Schreiben vom 5. Dezember 2024 habe man ihm keine Stellungnahmemöglichkeit zu den weiteren im Bundeszentralregister enthaltenen Straftaten eingeräumt.
14
Der Antrag sei ferner eilbedürftig, weil ihm durch die … gekündigt worden sei und er daher innerhalb der dreiwöchigen Frist des Kündigungsschutzgesetzes entscheiden müsse, ob er Kündigungsschutzklage erheben wolle oder nicht. Es erscheine unnötig, in dieser Angelegenheit ein weiteres Verfahren zu führen, zumal es sich um eine Kündigung in der Probezeit handele. Mündlich sei ihm jedoch bestätigt worden, dass man ihn eigentlich gerne weiterbeschäftigen würde und die Kündigung nur aufgrund der versagten Zuverlässigkeit erfolgt sei. Er habe keine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, da seine bisherige Arbeitgeberin ohne die Bescheinigung der Zuverlässigkeit keine dauerhafte Verwendung für ihn habe.
15
Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorläufig die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO zu bescheinigen.
16
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
17
Es sei schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei das Arbeitsverhältnis mit dem im Bewachungsgewerbe tätigen Unternehmen, welches die Grundlage für die Anfrage und Bewertung seiner Zuverlässigkeit gewesen sei, durch Kündigung beendet worden. Dass eine erneute Beschäftigung des Antragstellers im Bewachungsgewerbe bestehe oder die bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis doch fortzusetzen gedenke und mithin eine erneute Zuverlässigkeitsbeurteilung absehbar anstehe, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sobald indes ein erneuter Anlass für eine Zuverlässigkeitsbewertung des Antragstellers tatsächlich vorliege, werde sie, die Antragsgegnerin, zu diesem Zeitpunkt eine erneute Zuverlässigkeitsbewertung vornehmen, deren Ergebnis nicht bereits feststehe, da dann ggf. Zeiträume zu zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers außerhalb der Frist des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1a GewO liegen könnten.
18
Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Insoweit könne nicht allein auf die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit abgestellt werden; vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer erneuten Zuverlässigkeitsbeurteilung kommen könne. Da der Antragsteller aktuell nicht als Wachperson beschäftigt sei, bestehe auch im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs kein Anlass für eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung. Im Übrigen sei von der aktuellen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen in einem Zeitraum von 25 Jahren gehe das Ordnungsamt davon aus, dass der Antragsteller aus den Vorstrafen kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe, und habe deshalb eine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen, dass die Begehung erneuter Straftaten in der Zukunft wahrscheinlich sei. Zum Teil habe der Antragsteller in einem Telefongespräch die Vorstrafen bagatellisiert. Vorliegend gehe es um eine Beschäftigung des Antragstellers im Bewachungsgewerbe, die zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), so dass auch die in der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthaltenen Eintragungen umfassend hätten gewürdigt werden können. Auch die Straffreiheit des Antragstellers seit der Rechtskraft (2. August 2023) der letzten Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs stehe dem nicht entgegen, wobei es insbesondere nicht gerechtfertigt sei, ausnahmsweise dennoch von einer Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen.
19
Wegen der der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
20
Das Gericht legt das durch den Antragsteller formulierte Rechtsschutzbegehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO zu bescheinigen, gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO in sachgerechter Weise dahingehend aus, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, der … mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen als für eine Beschäftigung als Wachperson zuverlässig angesehen wird. Der Antragsteller verfolgt das Ziel, im Gewerbebetrieb der … (vorläufig) als Wachperson arbeiten zu dürfen. Dazu bedarf es der behördlichen Mitteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO an den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV.
21
Der so verstandene, zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
22
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
23
a) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft.
24
§ 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, steht der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Der hiernach grundsätzlich vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Anfechtungsklage, ist vorliegend nicht einschlägig.
25
So stellen weder die behördliche Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers noch die Mitteilung dieses Überprüfungsergebnisses an den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar (ebenso VG München, B.v. 16.4.2021 – M 16 E 20.6929 – juris Rn. 18 ff.; B.v. 7.7.2022 – M 16 E 22.2045 – juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 19.9.2018 – 5 V 1461/18 – juris Rn. 13). Auch feststellende Verwaltungsakte, die durch die verbindliche Festschreibung des Ergebnisses eines behördlichen Subsumptionsvorgangs gekennzeichnet sind, müssen Regelungscharakter aufweisen, also auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein, die – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – darin besteht, Rechte des Betroffenen mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen (BVerwG, U.v. 5.11.2009 – 4 C 3.09 – juris Rn. 15). Daran fehlt es im Fall der Bewertung einer Wachperson als unzuverlässig, die sich in der bloßen Feststellung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses erschöpft. So ist namentlich der Bestimmung des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO, wonach ein Gewerbetreibender mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen darf, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, keine eigenständige (Verwaltungsakt-)Befugnis zur bestandskraftfähigen Feststellung der Unzuverlässigkeit der Wachperson zu entnehmen. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit die tatbestandliche Voraussetzung für die nach der Befugnisnorm des § 34a Abs. 4 GewO mögliche Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (OVG NW, B.v. 17.1.2019 – 4 E 779/18 – juris Rn. 6).
26
b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
27
Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil sich bereits die bloße Mitteilung über seine Unzuverlässigkeit als ein Beschäftigungsverbot im Bewachungsgewerbe und damit als Eingriff in Art. 12 GG ausgewirkt hat (VG Bremen, B.v. 19.9.2018 – 5 V 1461/18 – juris Rn. 14; VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 – RN 5 S 18.1733 – juris Rn. 42).
28
Soweit nach dem Vorstehenden die behördeninterne Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und deren Mitteilung an den Gewerbetreibenden als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO zu werten sind, kann dem Antragsteller gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen gleichwohl nicht versagt werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat der Antragsteller als betroffene Wachperson gerade keinen Einfluss darauf, ob es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann wohl auch dem Antragsteller zuzustellen wäre und von diesem angefochten werden könnte (VG München, B.v. 16.4.2021 – M 16 E 20.6929 – juris Rn. 26; B.v. 7.7.2022 – M 16 E 22.2045 – juris Rn. 23). Kommt der Gewerbetreibende – wie hier – dem Erlass eines derartigen Bescheids nach § 34a Abs. 4 GewO durch eine Kündigung des mit dem Antragsteller bestehenden Arbeitsverhältnisses zuvor, bestünde für letzteren andernfalls keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin.
29
2. In der Sache jedoch erweist sich der Antrag als unbegründet.
30
Für die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es erforderlich, dass der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch den geltend gemachten materiellen Anspruch, den sogenannten Anordnungsanspruch, nach Maßgabe der § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft macht.
31
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsachverfahren nicht mehr zu beheben wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7).
32
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Erst recht kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung unzumutbare, in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mehr zu behebende Nachteile entstünden oder dieser dort bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde, wie dies für die mit dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren gleichsam einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre.
33
a) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund nach Maßgabe der § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
34
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Erforderlich ist also eine besondere Dringlichkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CE 22.2364 – juris Rn. 30 m.w.N.).
35
An der Glaubhaftmachung einer derartigen besonderen Dringlichkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung fehlt es vorliegend. Denn eine erneute Zuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers anhand des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO ist erst bei dessen erneuter Anmeldung über das Bewachungsregister nach § 16 Abs. 2 BewachV gefordert (BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CE 22.2364 – juris Rn. 32). Dass eine solche vorliegend absehbar anstünde, ist weder durch den Antragsteller glaubhaft gemacht noch anderweitig zu ersehen. Im Gegenteil hat die … den mit dem Antragsteller am 4. November 2024 geschlossenen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Werkschutzmitarbeiter durch Schreiben vom 2. Januar 2025 zum 7. Januar 2025 gekündigt. Zwar macht der Antragsteller geltend, es sei ihm seitens seiner vormaligen Arbeitgeberin mündlich bestätigt worden, dass man ihn eigentlich gerne weiterbeschäftigen würde und die Kündigung nur aufgrund der versagten Zuverlässigkeit erfolgt sei. Gegen einen derartigen Geschehenslauf spricht jedoch bereits die Tatsache, dass das Kündigungsschreiben der … auf den 2. Januar 2025 datiert, dieser das negative Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2025, mitgeteilt wurde. Darauf kommt es aber ohnehin nicht entscheidungserheblich an, da der Antragsteller gerade nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht hat, seine frühere Arbeitgeberin werde im Fall eines positiven Zuverlässigkeitsattests der Antragsgegnerin nicht mehr an der Kündigung festhalten oder ihn erneut einstellen.
36
Nicht weiterzuhelfen vermag dem Antragsteller an dieser Stelle auch der Hinweis auf die von ihm in Erwägung gezogene Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Denn Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der durch seine frühere Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung hat der Antragsteller weder schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, noch sind solche anderweitig zu ersehen. Das Kündigungsschreiben vom 2. Januar 2025 wahrt die durch § 623 BGB vorgegebene Schriftform. Ferner konnte die Kündigung, da sie während der durch § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbarten sechsmonatigen Probezeit erfolgte, mit einer Frist von vier Tagen ausgesprochen werden. Zwar sieht § 622 Abs. 3 BGB während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach § 622 Abs. 4 BGB jedoch können hiervon abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden, in dessen Geltungsbereich die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. Der zwischen dem Antragsteller und der … am 4. November 2024 geschlossene Arbeitsvertrag ordnet sowohl in seiner Präambel als auch in § 4 Abs. 1, auf den wiederum die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags Bezug nimmt, die Anwendung des gültigen, zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2011 an. Wie auch § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sieht § 2 Nr. 3.1 Satz 2 des Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2011 vor, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von vier Tagen gekündigt werden kann. Die Kündigung bedurfte im Übrigen keiner sozialen Rechtfertigung durch personen- oder verhaltensbedingte Gründe oder dringende betriebliche Erfordernisse, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die sechsmonatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt hatte. Letztlich scheint auch die Antragsbegründung mit ihrem Hinweis, es handele sich vorliegend um eine Probezeitkündigung, von eher geringen Erfolgsaussichten einer entsprechenden Kündigungsschutzklage auszugehen.
37
Es besteht im Übrigen keine Notwendigkeit, dem Antragsteller vor einer etwaigen erneuten Anmeldung über das Bewacherregister gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, weil das Ergebnis einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung durch die Antragsgegnerin bereits feststünde. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung dahingehend eingelassen, sie werde bei Vorliegen eines erneuten Anlasses für eine Zuverlässigkeitsbewertung des Antragstellers eine solche ergebnisoffen vornehmen und hierbei insbesondere berücksichtigen, ob zurückliegende rechtskräftige Verurteilungen des Antragstellers außerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO liegen würden (vgl. zu diesem Aspekt: BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CE 22.2364 – juris Rn. 33).
38
b) Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen Anordnungsanspruch im Sinne der § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs steht – wie bereits jener eines Anordnungsgrundes – zunächst entgegen, dass absehbar keine erneute Zuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers anhand des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO ansteht (aa). Unabhängig davon mangelt es dem Antragsteller ferner an der durch § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO für eine Beschäftigung als Wachperson vorausgesetzten Zuverlässigkeit, so dass auch das Ergehen einer diese bestätigenden behördlichen Mitteilung an die … nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV nicht in Betracht kommt (bb).
39
aa) Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs steht zum einen das Fehlen eines aktuellen oder jedenfalls absehbaren Erfordernisses einer erneuten Zuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin entgegen.
40
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch zusteht, nicht allein auf die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO abgestellt werden; vielmehr muss auch insoweit berücksichtigt werden, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer erneuten Zuverlässigkeitsbeurteilung anhand dieser Normen kommen könnte (BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CE 22.2364 – juris Rn. 23).
41
Wie bereits dargelegt, würde eine erneute Zuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers zunächst dessen erneute Anmeldung über das Bewacherregister (§ 16 Abs. 2 BewachV) voraussetzen. Mit einer solchen ist vorliegend aber im Hinblick auf die Kündigung des vormaligen Arbeitsverhältnisses durch die … nicht in absehbarer Zeit zu rechnen, wobei aus den vorstehend ausgeführten Gründen namentlich der Hinweis des Antragstellers, wonach die Kündigung allein wegen der negativen Zuverlässigkeitsbeurteilung durch die Antragsgegnerin erfolgt sei und er die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erwäge, zu keiner anderen Bewertung führt.
42
bb) Zum anderen kann dem Antragsteller die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – losgelöst von den vorstehenden Erwägungen – ferner deshalb nicht gelingen, weil sich die durch die Antragsgegnerin getroffene Feststellung seiner Unzuverlässigkeit für eine Beschäftigung als Wachperson, ungeachtet der vorliegend im Raum stehenden Anhörungs- oder Begründungsmängel (1), als sachlich zutreffend erweist (2). Das Ergehen eines neuerlichen, positiven Zuverlässigkeitsattests der Antragsgegnerin sowie eine entsprechende Mitteilung an die … kann der Antragsteller daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verlangen.
43
(1) Zwar bestehen aus Sicht des Gerichts Zweifel, inwieweit die im Vorfeld der behördlichen Unzuverlässigkeitsentscheidung erfolgte Anhörung des Antragstellers sowie die dem Antragsteller hierzu mitgeteilte Begründung den insoweit bestehenden rechtlichen Anforderungen entsprechen. Da sich die betreffenden verfahrens- und formbezogenen Mängel jedoch offensichtlich nicht auf das Ergebnis der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung ausgewirkt haben, kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten.
44
Wie bereits dargelegt, handelt es sich mangels Regelungswirkung weder bei der behördeninternen Feststellung der Unzuverlässigkeit noch bei der entsprechenden Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, so dass weder das Anhörungserfordernis des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG noch die Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG unmittelbare Anwendung finden. Jedoch ist zu sehen, dass das negative Ergebnis der behördlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson faktisch einem Berufsverbot gleichkommen kann (VG München, B.v. 16.4.2021 – M 16 E 20.6929 – juris Rn. 62 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 34). Angesichts der deshalb mit dem negativen behördlichen Zuverlässigkeitsattest einhergehenden unmittelbaren Auswirkungen auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtskreis der betroffenen Wachperson spricht hier vieles für eine entsprechende Anwendung sowohl des Anhörungserfordernisses des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 4a; BeckOK-VwVfG/Herrmann, 65. Ed. 1.10.2024, § 28 Rn. 5) – soweit sich ein solches nicht bereits aus Art. 13 Abs. 2 oder Art. 24 ff. BayVwVfG ergibt (s. dazu VG München, B.v. 7.7.2022 – M 16 E 22.2045 – juris Rn. 28) – als auch der Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 39 Rn. 12; Schoch/ Schneider/Schuler-Harms, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 39 Rn. 37).
45
Vom Bestehen entsprechender Anhörungs- und Begründungserfordernisse geht dem Grunde nach wohl auch die Antragsgegnerin aus, die den Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2024 über die beabsichtigte Einstufung als unzuverlässig informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt sowie die an den Antragsteller gerichtete Mitteilung vom 17. Dezember 2024 mit einer Begründung versehen hat. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der in beiden Schreiben zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers für eine Beschäftigung als Wachperson jeweils erfolgte pauschale Hinweis auf die Eintragungen im Bundeszentralregister den insoweit bestehenden Anforderungen gerecht wird. So verlangt Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gerade eine Äußerungsmöglichkeit des Betroffenen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, und nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach Auffassung des Gerichts wäre – auch in Anbetracht des mit der behördlichen Unzuverlässigkeitsfeststellung für die hiervon betroffene Wachperson faktisch einhergehenden Berufsverbots – insbesondere dazulegen gewesen, inwieweit aus Sicht der Behörde die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen vor allem mit Blick auf ihren Gegenstand und Grund geeignet erscheinen, die Prognose der Unzuverlässigkeit des Antragstellers für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu tragen.
46
Unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des Art. 46 BayVwVfG jedoch können allein die vorstehend aufgezeigten Anhörungs- und Begründungsdefizite dem Antragsteller im Ergebnis keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Zuverlässigkeit als Wachperson und das Ergehen einer entsprechenden Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden vermitteln. Denn es ist offensichtlich, dass die entsprechenden verfahrens- bzw. formbezogenen Mängel das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im konkreten Fall in der Sache weder tatsächlich beeinflusst haben noch hypothetisch beeinflussen konnten. Der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Bewachungsperson liegt eine gebundene Bewertung zugrunde. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet (BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 28 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 28 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin auf Grundlage der dokumentierten strafrechtlichen Verfehlungen als Tatsachenbasis zu keinem anderen Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers gelangen. Auch die Rechtmäßigkeit der danach gebotenen Mitteilung dieses Ergebnisses an den Gewerbetreibenden wird allein durch die Verletzung etwaiger Anhörungs- und Begründungserfordernisse nicht infrage gestellt (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 7.7.2022 – M 16 E 22.2045 – juris Rn. 29).
47
(2) Die seitens der Antragsgegnerin festgestellte Unzuverlässigkeit des Antragstellers für eine Beschäftigung als Wachperson im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO und deren durch § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV vorgeschriebene Mitteilung an die frühere Arbeitgeberin des Antragstellers sind in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
48
Nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die von ihm ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreiben wird (OVG NW, B.v. 16.6.2016 – 4 B 1401/15 – juris Rn. 6). Dabei sind an Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO spezifische Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes resultieren, das staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer – von diesen tatsächlich nicht leistbaren – ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit entlastet. Die Bewachungsunternehmen üben dabei im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen aus, wobei ihnen nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zustehen (§ 34a Abs. 5 GewO). Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers und des Wachpersonals resultieren aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie aus der strengen Rechtsbindung bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den Grenzen des Erforderlichen (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris Rn. 24).
49
Der Gesetzgeber hat in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO Regelbeispiele formuliert, deren Verwirklichung die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewachungsgewerbetreibenden regelhaft ausschließt; über § 34a Abs. 1a Satz 7 GewO gilt diese Bestimmung für die Zuverlässigkeit von Wachpersonen entsprechend. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem dann nicht vor, wenn die Wachperson in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Begehung einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftaten durch eine Wachperson in Ausübung des Gewerbes oder außerhalb davon erfolgt (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris Rn. 38). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie Vermögensdelikte die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person begründen (BT-Drs. 18/8558 S. 15; s.a. OVG NW, B.v. 25.5.2020 – 4 A 3600/19 – juris Rn. 6).
50
(a) Der Antragsteller erfüllt das Regelbeispiel des § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO und ist damit im Ausgangspunkt als für eine Beschäftigung als Wachperson regelhaft unzuverlässig anzusehen.
51
Ausweislich der durch die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO eingeholten unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister wurde der Antragsteller unter anderem am 18. Oktober 2019 durch das Amtsgerichts … wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilung ist seit dem 8. November 2019 rechtskräftig. Des Weiteren erfolgte am 13. Juli 2023 durch das Amtsgericht … eine Verurteilung des Antragstellers wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die seit dem 2. August 2023 rechtskräftig ist. Sowohl der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) als auch derjenige des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) sind ausdrücklich in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO genannt. Ferner lag die Rechtskraft beider Verurteilungen im Zeitpunkt der Anmeldung des Antragstellers durch seine vormalige Arbeitgeberin über das Bewacherregister (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewachV) am 5. November 2024, welche das Verwaltungsverfahren im Fall der Beschäftigung einer Wachperson anstelle der Antragstellung durch den Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO einleitet, noch keine fünf Jahre zurück.
52
Einer Berücksichtigung dieser Verurteilungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers für eine Beschäftigung als Wachperson steht – anders als die Antragsschrift meint -nicht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Hiernach dürfen, sofern die Eintragung über eine Verurteilung getilgt worden oder zu tilgen ist, die Tat und Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Für die vorstehend genannten Verurteilungen wegen Hehlerei und Hausfriedensbruchs zu Geldstrafen von 30 bzw. 40 Tagessätzen gilt im Ausgangspunkt die fünfjährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG, die nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BZRG mit dem Tag der Verkündung des jeweils ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) beginnt. Zwar hätte damit die fünfjährige Tilgungsfrist hinsichtlich der am 18. Oktober 2019 durch das Amtsgericht … erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei im Ausgangspunkt gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB an ebendiesem Tag begonnen und nach § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 17. Oktober 2024 – d.h. bereits vor der am 5. November 2024 erfolgten Anmeldung des Antragstellers über das Bewacherregister durch seine frühere Arbeitgeberin – geendet (vgl. zur Fristberechnung BGH, B.v. 15.7.2014 – 5 StR 270/14 – juris Rn. 2). Da in Bezug auf den Antragsteller jedoch mehrere Verurteilungen in das Register eingetragen sind, ist deren Tilgung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 6). Demnach kommt eine Tilgung sämtlicher in das Register eingetragener Verurteilungen erst dann in Betracht, wenn hinsichtlich der am 13. Juli 2023 erfolgten Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs Tilgungsreife eingetreten ist. Dies wird – unter der Voraussetzung, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Verurteilungen des Antragstellers erfolgen – grundsätzlich erst mit Ablauf des 12. Juli 2028 der Fall sein (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BZRG). Auf die weitergehende Frage, ob – wovon die Antragserwiderung ausgeht – eine Berücksichtigung der in das Register eingetragenen Verurteilungen auch im Fall bestehender Tilgungsreife nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zulässig wäre, weil eine Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als Bewachungsperson sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, bedarf mithin keiner Entscheidung.
53
(b) Es liegt schließlich kein Ausnahmefall vor, in dem von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzusehen wäre.
54
Die Regelvermutung des § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO lässt die Möglichkeit offen, die Wachperson wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl sie wegen der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (OVG NW, B.v. 17.1.2019 – 4 E 779/18 – juris Rn. 34). Hierbei kommt es zum einen darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Bewachungstätigkeit vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit der Wachperson im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen an diese Tätigkeit nicht gerechtfertigt sind. Zum anderen kann sich ein solcher Ausnahmefall auch – unabhängig von den Umständen der abgeurteilten Straftat – aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris Rn. 35, 37).
55
Hiervon ausgehend rechtfertigen zunächst die Umstände der Verurteilungen wegen Hehlerei und Hausfriedensbruchs keine Ausnahme von der nach dem gesetzgeberischen Willen regelhaft zu vermutenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Rahmen des behördlichen Verfahrens. Dass der Antragsteller das Tatobjekt der Hehlerei, ein durch ihn an sich genommenes und in seine Wohnung verbrachtes Mobiltelefon, lediglich gefunden haben will, vermag einen derartigen Ausnahmefall ebenso wenig zu begründen wie sein Einwand, er habe dieses am nächsten Tag im Fundbüro abgeben wollen, sei jedoch bereits am selben Abend durch die Polizei aufgesucht worden. Im Gegenteil ist von einer Bewachungsperson gerade auch mit Blick auf durch Dritte verlorene Gegenstände ein rechtlich einwandfreier und der Eigentümerstellung des Verlierers in der gebotenen Weise Rechnung tragender Umgang zu verlangen. Insbesondere weist die betreffende Straftat einen hinreichenden Bezug zu der durch den Antragsteller beabsichtigten Beschäftigung als Wachperson auf, da es auch innerhalb der hierbei zu bewachenden Gebäude und Grundstücke zum Auffinden verloren gegangener Gegenstände durch die Wachperson kommen kann. Auch in Bezug auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs sind derartige, ausnahmsweise gegen ein Eingreifen der Regelvermutung sprechende Tatumstände nicht zu erkennen. Dies gilt namentlich, soweit sich Antragsteller darauf beruft, lediglich ein verlassenes Klinikgebäude betreten zu haben, um dort zu fotografieren. Denn angesichts des spezifischen Zuschnitts der Bewachungstätigkeit, welche gerade auch den Eigentumsschutz umfasst, muss eine Wachperson die Gewähr für eine Beachtung und Rücksichtnahme fremden Grundeigentums unabhängig davon bieten, ob dieses aktuell durch den jeweiligen Eigentümer genutzt oder gegen unbefugten Zutritt besonders gesichert ist. Auch ist es – wie bereits dargelegt – nach der gesetzgeberischen Regelung nicht von Relevanz, dass der Antragsteller die betreffenden Straftaten außerhalb einer – von ihm zum jeweiligen Tatzeitpunkt ohnehin noch nicht ausgeübten – Bewachungstätigkeit begangen hat. Die mit 30 Tagessätzen (Hehlerei) bzw. 40 Tagessätzen (Hausfriedensbruch) jeweils nur geringe Höhe der verhängten Geldstrafen vermag die Regelvermutung ebenfalls nicht zu widerlegen. Im Gegenteil geht der Gesetzgeber in § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO gerade davon aus, dass die mindestens zweimalige rechtskräftige Verurteilung wegen dort genannter Straftaten zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen ebenfalls die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit der Wachperson begründet.
56
Auch jenseits der Umstände der die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit tragenden Verurteilungen wegen Hehlerei und Hausfriedensbruchs weist der vorliegende Einzelfall keine Besonderheiten auf, die für eine ausnahmsweise Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen würden. Im Gegenteil folgt aus den weiteren, den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Bundeszentralregister eine Häufung vermögens- und eigentumsbezogener Straftaten, welche eine Tendenz zur Nichtbeachtung in diesem Bereich geltender Vorschriften erkennen lässt und damit die Regelvermutung des § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO zusätzlich bekräftigt. So war der Antragsteller bereits vor den Verurteilungen wegen Hehlerei im Jahr 2019 und Hausfriedensbruchs im Jahr 2023 zwischen den Jahren 1999 und 2015 unter anderem insgesamt viermal wegen Diebstahls (§ 242 StGB), sechsmal wegen teils mehrfachen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) sowie dreimal wegen teils mehrfachen Betrugs (§ 263 StGB) zu Geld- und teilweise auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsbegründung stehen einer Berücksichtigung (auch) dieser Verurteilungen im vorliegenden Zusammenhang weder die Fünf-Jahres-Frist des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO noch die Tilgungsregelungen der §§ 45 ff. BZRG entgegen. Indem § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO lediglich Regelbeispiele enthält, lässt er die Möglichkeit offen, die Unzuverlässigkeit auf andere, dort nicht genannte Tatbestände zu stützen (VG München, B.v. 16.4.2021 – M 16 E 20.6929 – juris Rn. 57; Landmann/Rohmer/Marcks/Eisenmenger, GewO, 93. EL März 2024, § 34a Rn. 24), wozu auch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen insbesondere im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte zählen können, die länger als fünf Jahre zurückliegen. Ebenso wenig konfligiert deren Berücksichtigung vorliegend mit dem aus § 51 Abs. 1 BZRG folgenden Verwertungsverbot, weil eine Tilgung sämtlicher in Bezug auf den Antragsteller in das Register eingetragener Verurteilungen – wie bereits dargelegt – nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst dann in Betracht kommt, wenn hinsichtlich der am 13. Juli 2023 erfolgten Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs Tilgungsreife eingetreten ist. Allein der Umstand, dass zwischen den Jahren 2015 und 2019 sowie nach dem Jahr 2023 keine weiteren Verurteilungen des Antragstellers erfolgt sind, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gefestigten Sinneswandels, die eine günstigere Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit rechtfertigen könnte, zumal ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. dazu BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 21 ff.). Dies gilt umso mehr, als ausweislich der durch die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO eingeholten Stellungnahme des Kriminalfachdezernats * des Polizeipräsidiums … vom 11. November 2024 verschiedene Anzeigen gegen den Antragsteller wegen Warenbetrugs aus den Jahren 2019, 2021 und 2022 vorliegen.
57
(c) Die Einstufung des Antragstellers als unzuverlässig im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO sowie die entsprechende Mitteilung an seine frühere Arbeitgeberin nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV erweisen sich schließlich – auch im Hinblick auf den damit einhergehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG – als verhältnismäßig.
58
Der Ausschluss von unzuverlässigen Wachpersonen aus dem Bewachungsgewerbe dient dem Schutz der in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Rechtsgüter des Lebens und des Eigentums sowie des Vermögens und aller weiteren Rechtsgüter, mit deren Bewachung oder Schutz eine Wachperson betraut wird. Die Beschäftigung einer Wachperson, die sich wie der Antragsteller in der Vergangenheit zum eigenen Vorteil über die Rechtsordnung hinweggesetzt und hierdurch das Eigentum und Vermögen anderer geschädigt hat, ist mithin geeignet, die wichtigen Rechtsgüter des Eigentums und Vermögens zu gefährden, deren Bewachung der Wachperson anvertraut ist. Ist danach im konkreten Einzelfall die Annahme gerechtfertigt, die Wachperson werde fremdem Eigentum und Vermögen auch künftig nicht die Achtung entgegenbringen, die ihr Beruf verlangt, steht das negative Ergebnis der gesetzlich gebotenen Zuverlässigkeitsüberprüfung fest und ist zum Schutz dieser Rechtsgüter auch dessen Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden erforderlich.
59
Die behördliche Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und deren Mitteilung an dessen frühere Arbeitgeberin sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.3.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 23) eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson im Sinne des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO sowie deren Mitteilung an den Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris Rn. 44). Der Antragsteller hat keine durchgreifenden Gründe dargetan, aus denen sein privates Interesse, ungeachtet seiner Unzuverlässigkeit als Bewachungsperson beschäftigt zu werden, das durch den Ausschluss unzuverlässiger Wachpersonen verfolgte öffentliche Interesse am Schutz der vorstehend genannten gewichtigen Rechtsgüter überwiegen könnte. Insbesondere rechtfertigen weder die seit dem Jahr 2022 bestehende Arbeitslosigkeit noch der – ohnehin nicht glaubhaft gemachte – Hinweis des Antragstellers, dass er aufgrund von Folgeschäden eines Verkehrsunfalls nicht mehr in seinem früheren Beruf als Kurierfahrer arbeiten könne, die Zulassung seiner Beschäftigung als Wachperson und die damit einhergehende Gefährdung fremden Eigentums und Vermögens. Im Übrigen führt das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gerade nicht zu einem dauerhaften Verbot einer Beschäftigung als Wachperson. Vielmehr endet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach Ablauf von fünf Jahren nach der Rechtskraft der zugrundliegenden Verurteilungen (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO). Darüber hinaus können dem Antragsteller die betreffenden Verurteilungen mit der Tilgung ihres Eintrags im Bundeszentralregister im Rechtsverkehr nicht mehr entgegengehalten werden (§ 51 Abs. 1 BZRG) und diese somit grundsätzlich auch außerhalb der Regelvermutung seine Unzuverlässigkeit nicht mehr begründen (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris Rn. 44).
60
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
62
Der Kammer erscheint im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500,00 EUR angemessen. Der in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Hauptsacheverfahren vorgesehene Streitwert für die Gewerbeerlaubnis von 15.000,00 EUR ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar und kann nur als Orientierungsrahmen dienen. Einerseits kommt das Zuverlässigkeitsattest der Gewerbeerlaubnis angesichts fehlender unternehmerischer Gewinnbeteiligung des Antragstellers nicht gleich, weil dieser selbst nicht als Gewerbetreibender, sondern nur als angestellte Wachperson tätig werden will. Bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller wurde andererseits berücksichtigt, dass die Feststellung der Zuverlässigkeit in ihrer Wirkweise und ihrer Bedeutung als Zugangsvoraussetzung zu einer Beschäftigung im Bewachungsgewerbe mit dem Auffangstreitwert nur unzureichend erfasst wäre (VG Gelsenkirchen, B.v. 19.4.2016 – 7 L 278/16 – juris Rn. 53; VG Regensburg, B.v. 10.1.2019 – RN 5 S 18.1733 – juris Rn. 57).
63
Daneben macht das Gericht von der Möglichkeit der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Gebrauch, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.