Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 07.05.2025 – Verg 8/24 e
Titel:

Nachprüfungsverfahren, Anschlußbeschwerde, Entscheidungen der Vergabekammer, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Angebotswertung, Zuschlagskriterien, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Einkaufsgemeinschaften, Vergabeverfahren, Sofortige Beschwerde, Vergabevermerk, Beurteilungsspielraum, Rückvergütung, Verfahren vor der Vergabekammer, Kostenerstattung, Prozessuale Waffengleichheit, Vorabinformation, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Festsetzung des Streitwerts

Schlagworte:
Vergabeverfahren, Beurteilungsspielraum, Konzeptbewertung, Transparenzgebot, Dokumentationspflicht, Nachprüfungsverfahren, Wirtschaftlichkeitsgebot
Vorinstanz:
Vergabekammer Ansbach, Beschluss vom 11.11.2024 – RMF-SG21-3194-9-32
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9814

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 11. November 2024, Az. RMF-SG21-3194-9-32, in Ziffern 1 bis 3 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen, (nur) die Konzepte Nr. 1, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9., 3.7, 3.8, 4, 5 sowie 6.1 und 6.2 neu zu werten und das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuführen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin sowie die Anschlussbeschwerde und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt 90% der Kosten des Beschwerdeverfahrens und 90% der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich 90% der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt 10% der Kosten des Beschwerdeverfahrens und 10% der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich 10% der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beigeladene trägt auch ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selbst.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 140.000,00 €.

Gründe

I.
1
Die Antragsgegnerin betreibt das Klinikum …. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind große, miteinander konkurrierende Einkaufsgemeinschaften im Gesundheitswesen.
2
Am 20. Juni 2024 schrieb die Antragsgegnerin die Erbringung von Beschaffungsdienstleistungen im Gesundheitswesen europaweit im offenen Verfahren aus. Zuschlagskriterium waren der Preis zu 30% und die Servicequalität zu 70%. Ausweislich der Leistungsbeschreibung sind bei der Wertung maximal 220 Punkte zu vergeben; hiervon entfallen maximal 66 Punkte auf den Preis in Gestalt des Kriteriums „Rückvergütung“ und die restlichen maximal 154 Punkte auf die von den Bietern für die qualitativen Wertungskriterien jeweils zu erstellenden Konzepte.
3
Die Vergabeunterlagen enthielten eine Wertungsmatrix mit näheren Informationen zu den Konzepten, deren Gewichtung und den pro Konzept maximal zu vergebenden Punkten. Vorzulegen waren sieben, teilweise in Unterkategorien weiter aufgeteilte Konzepte zu den Themen „Rückvergütung“, „Betreuung und Dienstleistung“, „Digitalisierung“, „innovative Produkte“, „Netzwerk und Weiterbildungsangebote“, „Lieferengpassmanagement“ sowie „Umstellungsprozess“.
4
Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben jeweils form- und fristgerecht ein Angebot ab.
5
Nach einer ersten Vorabinformation vom 5. August 2024 versetzte die Vergabestelle auf Rüge der Antragstellerin vom 8. August 2024 das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurück.
6
Mit Vorabinformation vom 3. September 2024 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, der Zuschlag solle auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden. Zwar bleibe das Angebot der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium Preis (= umsatzabhängige Rückvergütung) hinter dem Angebot der Antragstellerin zurück, jedoch liege es bei der Bewertung der Konzepte so weit vorn, dass sich in der Gesamtwertung aller Zuschlagskriterien das Angebot der Beigeladenen als wirtschaftlicher erweise.
7
Mit Rügeschreiben vom 6. September 2024 beanstandete die Antragstellerin das Bieterinformationsschreiben als unzureichend.
8
Mit einem weiteren Schreiben vom 12. September 2024 rügte sie, die Vergabestelle habe bei der Bewertung der Konzepte die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verlassen und gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot sowie das Wirtschaftlichkeits-, das Transparenz- und das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin teilte auf telefonische Nachfrage des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin mit, die Antragsgegnerin werde auf die Rüge vom 3. September 2024 nicht reagieren.
9
Mit Schriftsatz vom 13. September 2024 reichte die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ein.
10
Nachdem ihr am 26. September 2024 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen Akteneinsicht erteilt worden war, rügte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024, die Vergabestelle habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Dokumentationspflichten des § 8 VgV verstoßen. Die Vergabestelle habe bei der Bewertung der Konzepte der Antragstellerin zudem die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums verletzt.
11
Bei dem Konzept 1 (Rückvergütung) sei die Konzeptwertung der Vergabestelle widersprüchlich und unschlüssig, da eine schnelle Rückzahlung ausdrücklich gewünscht gewesen sei. Obwohl das Konzept der Antragstellerin dieser Vorgabe entsprochen habe, sei dies bei der Punktvergabe mit nicht tragfähiger Begründung unberücksichtigt geblieben. Die Bewertung des Konzepts 2.6 (Abwehr von Preiserhöhungen) sei widersprüchlich und objektiv nicht nachvollziehbar, da die Vergabestelle das Krisenmanagement-Team der Antragstellerin lobe und zugleich kritisiere, im Konzept fehle „die Tiefe und Spezialisierung im Krisenfall, […] erforderlich sei. Bei dem Konzept 2.7 (Sicherstellung der Vorlage von Unterlagen binnen sechs Wochen) gehe die Vergabestelle nicht darauf ein, dass die Antragstellerin eine deutlich längere Frist von […] Wochen anbiete. Die Vergabestelle sei bei Konzept 2.8 (Maßnahmen bei Gefährdung der Sechswochenfrist) von den vorab mitgeteilten Erwartungen aus Sicht eines objektiven, informierten Bieters abgewichen. Die Reaktionsfähigkeit einer Einkaufsgemeinschaft auf kurzfristige Bedarfe sei nicht Gegenstand des Kriteriums 2.9 (vollständiger Ausschreibungsplan). Die von der Vergabestelle bei Konzept 3.7 (Erkennbarkeit der Konditionen) nachträglich eingeführten Aspekte wie erweiterte Funktionalität, personalisierte Benachrichtigungen oder verbesserte Filteroption hätten nichts mit der angekündigten Bewertung zu tun. Bei dem Konzept 3.8 (Artikelsuche) habe die Vergabestelle nicht den Konzeptinhalt bewertet, sondern unzulässigerweise subjektive Eindrücke und Erfahrungen aus anderer Quelle einfließen lassen. Das Konzept 3.11 (Digitalisierungsgrad) sei laut Vorabinformation vom 3. September 2024 als […] bewertet worden, in der Bewertung sei ihm nachträglich jedoch nur […] zugewiesen worden; die Vergabekammer werde gebeten, dem nachzugehen. Bei der Bewertung von Konzept 4 (innovative Produkte) spekuliere die Vergabestelle, dass die Antragstellerin weniger auf die […] der Kliniken eingehe, was für die Antragsgegnerin ein finanzielles Risiko darstellen könne. Die Vergabestelle gehe zudem von einem falschen Sachverhalt aus, da die Antragstellerin in ihrem Konzept ausdrücklich anbiete, dass die Produkte „[…] evaluiert“ würden. Auch bei Konzept 5 (Netzwerke und Weiterbildung) gehe die Vergabestelle von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da die Antragstellerin berufsbegleitende Programme anbiete, namentlich in Form des […]. Ferner habe die Vergabestelle das von der Antragstellerin angebotene […] positiv werten müssen. Auch die Auffassung, aus dem Konzept sei nicht ersichtlich, dass medizinische und kaufmännische Fachkräfte vernetzt werden, sei nicht haltbar. Die Bewertung von Konzept 6.1 (Verifizierung von Alternativprodukten) sei widersprüchlich, da die […] als herausragender Aspekt des Angebots der Antragstellerin bezeichnet werde. Bei der Bewertung von Konzept 6.2 (Versorgungssicherheit) weiche die Vergabestelle vom Erwartungshorizont ab, indem sie ein […] als wünschenswerte Maßnahme bezeichne und übersehe, dass das Konzept der Antragstellerin das […] ausdrücklich beschreibe.
12
Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren beantragt,
1.
der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen;
2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Verfahren in den Stand vor Prüfung und Bewertung der Angebote zurückzuversetzen und im Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht die Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu bewerten;
3.
hilfsweise, andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen der Antragstellerin zu treffen.
13
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
14
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
15
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, hinsichtlich des über die Vergabeplattform „aumass“ erstellten Vergabevermerks liege kein Verstoß gegen § 8 VgV vor. Die Vergabestelle sei bei der Bewertung der Konzepte und Unterkriterien von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, habe keine sachwidrigen Erwägungen herangezogen und nicht gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen. Die Vorabinformation vom 3. September 2024 sei bei der Mitteilung über die Gründe der Nichtberücksichtigung des Angebotes fehlerhaft gewesen. Es handle sich um Flüchtigkeitsfehler, die Antragstellerin habe über die Akteneinsicht die tatsächliche Bewertung ihrer Konzepte erhalten.
16
Hinsichtlich Konzept 1 (Rückvergütung) könnten auch bei schneller Rückzahlung Aspekte berücksichtigt werden, die in den Augen der Vergabestelle den Vorteil reduzierten und das Konzept nicht als […] erscheinen ließen. Das Konzept 2.6 (Abwehr von Preiserhöhungen) der Beigeladenen befasse sich ausführlicher als das Konzept der Antragstellerin mit der Problematik der angedrohten temporären Preiserhöhungen. Die Vergabestelle sei bei Konzept 2.7 (Sicherstellung der Vorlage von Unterlagen binnen sechs Wochen) nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da die Antragstellerin in ihrem Konzept ausgeführt habe, sie könne vom Grundsatz her sicherstellen, dass alle Unterlagen mindestens sechs Wochen vor dem neuen Gültigkeitsbeginn zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Ausführungen der Antragstellerin bei Kriterium 2.8 (Maßnahmen bei Gefährdung der Sechswochenfrist), die Kliniken sollen […], sei weniger ausgearbeitet und strukturiert als im Konzept der Beigeladenen. Die Bewertung der Vergabestelle zu Kriterium 2.9 (vollständiger Ausschreibungsplan) halte sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Bei Konzept 3.7 (Erkennbarkeit der Konditionen) sei die Bewertung nicht auf den Screenshot beschränkt gewesen. Die Vergabestelle habe bei Konzept 3.8 (Artikelsuche) nicht nur die Erfüllung der einen erwähnten Zielvorstellung werten dürfen. Bei Kriterium 3.11 (Digitalisierungsgrad) liege lediglich ein Flüchtigkeitsfehler der Vergabestelle vor. Bei Konzept 4 (innovative Produkte) sei die Darstellung der Antragstellerin zu […] weitgehend inhaltsleer. Aus den Ausführungen der Antragstellerin lasse sich auch nicht schließen, dass es sich bei […] um […] handle. Bei Konzept 5 (Netzwerke und Weiterbildung) enthalte das Konzept der Antragstellerin lediglich Ausführungen zum […]; dass ein entsprechendes Angebot auch der Antragsgegnerin unterbreitet werden würde, ergebe sich aus dem Konzept nicht. Das […] sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da nach einem Konzept dazu gefragt worden sei, was die Antragstellerin für Netzwerke und Weiterbildung leiste. Eine Vernetzungsstrategie zwischen medizinischen und kaufmännischen Fachkräften sei in dem Konzept der Antragstellerin nicht erkennbar. Hinsichtlich Konzept 6.1 (Verifizierung von Alternativprodukten) wolle die Antragstellerin lediglich die Beurteilung der Vergabestelle durch die Bewertung der Vergabekammer ersetzen lassen. Bei der Bewertung von Konzept 6.2 (Lieferengpassmanagement) habe die Vergabestelle eine relativ vergleichende Bewertung vornehmen müssen. Die Beigeladene stelle ausführlich ein […] dar.
17
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 11. November 2024, der der Antragsgegnerin am 21. November 2024 zugestellt wurde, festgestellt, dass die Antragstellerin durch das Vergabeverfahren in ihren Rechten verletzt ist, und hat die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.
18
Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, die Vergabestelle habe zumindest die Konzepte 1, 4, 5 und 6 nicht ordnungsgemäß bewertet. Da die fehlerhafte Bewertung dieser Konzepte die Bieterreihenfolge verändern könnte, sei die Vergabestelle verpflichtet, diese Konzepte unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu bewerten. Bei den streitigen Konzepten bzw. Unterkriterien seien die Bieter aufgefordert worden, ihre Ideen und Lösungsansätze vorzustellen und anzubieten. Es handle sich somit um einen Wettbewerb, der partiell das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung habe. Die Vergabestelle dürfe bei ihrer Bewertung auch berücksichtigen, ob ein Bieter neben den Zielvorstellungen weitergehende Lösungsansätze in seinen Konzepten entwickelt habe. Das Verständnis der Antragstellerin, es sei immer dann die volle Punktzahl zu vergeben, wenn die Zielvorstellung bzw. der Hinweis, was positiv bewertet werde, erreicht werde, teile die Vergabekammer nicht. Der Vergabestelle sei es nicht verwehrt, vergleichend die Konzepte zu bewerten und dabei auch die Tiefe und Qualität der Überlegungen der Bieter bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen. Sie könne im Einzelfall bei einem Konzept bzw. Unterkriterium den Quervergleich ziehen, bei einem anderen Konzept oder Unterkriterium dagegen ohne Quervergleich die Konzepte werten. Im Rahmen der Dokumentation müsse für die Nachprüfungsinstanz erkennbar sein, dass keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen worden seien. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Beurteilungsentscheidung sei lediglich, ob die jeweilige Note ohne Diskriminierung eines Bieters plausibel vergeben worden sei. Daher müssten in der Dokumentation die Gründe für die Benotung des jeweiligen Konzeptes plausibel und nachvollziehbar dargestellt sein. Im Rahmen des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse die dokumentierte Bewertung auch erkennen lassen, dass die Vergabestelle die Konzepte der Bieter nicht mit zweierlei Maß gemessen habe. Insbesondere müsse die Kammer nachvollziehen können, weshalb die Bieter nicht die gleiche Punktzahl erhielten, wenn die Begründung für die Abwertung (nahezu) identisch sei. Für die Vergabekammer müsse weiter nachvollziehbar sein, inwieweit außerhalb der vorformulierten Zielvorstellungen in dem Konzept aufgezeigte eigenständige und kreative Lösungsansätze bei der Bewertung berücksichtigt worden seien.
19
Gemessen an diesen Vorgaben sei die Bewertung der Vergabestelle bei den Konzepten Rückvergütung (Konzept 1), innovative Produkte (Konzept 4), Netzwerk und Weiterbildungsangebote (Konzept 5) und Lieferengpassmanagement (Konzept 6) vergaberechtswidrig. Bei dem Konzept 1 (Rückvergütung) sei in der Wertungsmatrix die schnelle Rückzahlung als Zielvorstellung vorgegeben, die positiv bewertet werde. Das Konzept der Antragstellerin sehe eine schnelle Rückzahlung vor. Die Vergabestelle habe das Konzept der Antragstellerin dennoch abgewertet, weil […] negativ gesehen worden seien. Diese Abwertung sei vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle habe sich mit der Zielvorgabe, was positiv bewertet werde, gebunden; sie verlasse den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie dann ihre eigenen Zielvorgaben ins Gegenteil verkehren möchte, womit kein Bieter rechnen könne. Die Vergabestelle sei in der Bewertung von Konzept 4 (innovative Produkte) fehlerhaft davon ausgegangen, in dem Konzept der Antragstellerin werde nicht erwähnt, dass […] eingebunden werde. Bei der Bewertung des Konzepts 5 (Netzwerke und Weiterbildung) habe die Vergabestelle zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin habe keine berufsbegleitende Weiterbildung und Kooperation mit einer Hochschule angeboten. Die objektive Auslegung des Konzeptes ergebe, dass nicht nur den Mitarbeitern eines bestimmten Krankenhauses, sondern allen Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das berufsbegleitende Fortbildungsprogramm […] in Anspruch zu nehmen. Zudem habe die Vergabestelle das von der Antragstellerin […] in die Bewertung einbeziehen müssen. Unzutreffend sei auch die Bewertung der Vergabestelle, eine Vernetzung von medizinischem und kaufmännischem Fachpersonal sei im Konzept nicht ersichtlich. Die Benotung bei Kriterium 6.1 (Verifizierung von Alternativprodukten) sei unverständlich und die Aussage in der Konzeptbewertung, die Angaben der Antragstellerin seien nicht detailliert genug, nicht nachvollziehbar. Beim Konzept 6.2 (Versorgungssicherheit) fehle eine Bewertung des von der Antragstellerin angebotenen […]. Sollte die Vergabestelle darin keinen Mehrwert sehen, bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung in der Bewertung. Nicht zu beanstanden sei die Bewertung der Vergabestelle, bei der Antragstellerin bestehe kein […].
20
Auf die vorgetragenen Mängel in der Dokumentation komme es nicht an. Die Bewertung der Konzepte 2 (Betreuung und Dienstleistung) bzw. 3 (Digitalisierung) sei nicht mehr entscheidungserheblich, da bereits die notwendige Neubewertung der Konzepte 1, 4, 5 und 6 die Bieterreihenfolge verändern könne. Die Vergabekammer habe deshalb keine Prüfung der umfangreichen Konzepte 2 und 3 vorgenommen, empfehle der Vergabestelle dennoch dringend, die Bewertung dieser Konzepte anhand des Sachvortrags der Antragstellerin und der grundsätzlichen Ausführungen der Vergabekammer zur Bewertung kritisch zu hinterfragen und noch einmal neu zu bewerten.
21
Gegen den Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 3. Dezember 2024 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. Die Antragstellerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 und 7. Januar 2025 Anschlussbeschwerde eingelegt.
22
Die Antragsgegnerin meint, die Vergabekammer habe den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin verletzt. Sie habe das Konzept 1 (Rückvergütung) entgegen der Ansicht der Vergabekammer nicht abgewertet. Wegen eines erhöhten administrativen Aufwands reiche eine schnelle Auszahlung nicht für die Bestnote. Bei Konzept 4 (innovative Produkte) sei die Vergabestelle nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen; in der Bewertung werde nur ausgeführt, das Konzept der Antragstellerin erwähne nicht explizit die […]. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer sei bei dem Konzept 5 (Netzwerke und Weiterbildung) auch durch Auslegung nicht ersichtlich, dass das Fortbildungsprogramm ohne weitere Vergütung zur geschuldeten Leistung gehöre. […] habe nicht berücksichtigt werden dürfen, da […] keine von der Antragstellerin angebotene Schulung sei. Die Antragstellerin beschreibe keine Vernetzung von medizinischem und kaufmännischem Personal. Hinsichtlich des Konzepts 6.1 (Verifizierung von Alternativprodukten) übersehe die Vergabekammer, dass es nicht nur um die Einbindung von Wissen von Fachkräften gehe, sondern insgesamt darum, wie Alternativprodukte durch Bieter verifiziert werden sollen. Die Vergabekammer habe bei dem Konzept 6.2 (Lieferengpassmanagement) von sich aus die Nichterwähnung des […] aufgegriffen. Die Vergabestelle habe auf das […] in der Dokumentation nicht eingehen müssen, da dieses für die Bewertung irrelevant sei.
23
Die Antragsgegnerin beantragt daher:
1. Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 11. November 2024 wird aufgehoben.
2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
24
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
25
Die Antragstellerin beantragt im Rahmen der Anschlussbeschwerde zuletzt,
die Antragsgegnerin bei Fortbestehen der Vergabeabsicht zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats fortzusetzen, als die vor der Vergabekammer gegenständlichen Rügen der Antragstellerin zu den Bewertungen der Antragsgegnerin zum Konzept „Betreuung und Dienstleistung“ (Konzept 2) und zum Konzept „Digitalisierung“ (Konzept 3) betroffen sind.
26
Den Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch die Übersendung der in der Anlage ASt/B 3 rot umrandeten Informationen an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt hat, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 zurückgenommen.
27
Die Antragsgegnerin beantragt hierzu,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
28
Die Beigeladene stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.
29
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Vergabekammer habe zutreffend die Bewertung der Konzepte 1, 4, 5, 6.1 und 6.2 beanstandet. Bei der Bewertung von Konzept 1 (Rückvergütung) liege ferner ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot darin, dass die Vergabestelle den erheblichen Liquiditätsnachteil und Zinsschäden, die durch eine spätere Auszahlung entstehen, nicht berücksichtigt habe.
30
Mit ihrer Anschlussbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Rügen hinsichtlich der Bewertung der Konzepte 2 und 3 weiter. Sie beanstandet, die Vergabekammer habe auch über ihre Rügen zu diesen Konzepten entscheiden müssen, da diese Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gewesen seien. Insoweit liege keine rechtsverbindliche Entscheidung der Vergabekammer vor; dies komme inhaltlich einer Ablehnung des Nachprüfungsantrags gleich.
31
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Anschlussbeschwerde sei unzulässig. Die Antragstellerin sei durch die Entscheidung der Vergabekammer nicht beschwert. Die Anschlussbeschwerde sei zudem unbegründet. Insoweit wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihren im Nachprüfungsverfahren gehaltenen Vortrag.
32
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 Bezug genommen.
II.
33
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet.
34
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig nach § 172 Abs. 1 GWB eingelegt.
35
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg; der Nachprüfungsantrag ist lediglich insoweit zurückzuweisen, als die Antragstellerin rügt, die Vergabestelle habe fehlerhaft bei dem Konzept 5 (Netzwerke und Weiterbildung) das Fehlen der Vernetzung von medizinischen und kaufmännischen Fachkräften beanstandet und bei Konzept 6.2 (Lieferengpassmanagement) das […] nicht bewertet.
36
a) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
37
aa) Die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB liegt vor. Die Antragstellerin hat ein Angebot abgegeben und rügt die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften.
38
Eine solche erscheint zumindest möglich.
39
bb) Ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB liegt nicht vor.
40
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. September 2024 gerügt, die Vorabinformation der Antragsgegnerin vom 3. September 2024 genüge nicht den Anforderungen des § 134 Abs. 1 GWB und sei inhaltlich unzureichend, da kein einziger Grund für einen Punktabzug genannt werde. Mit Schreiben vom 12. September 2024 hat die Antragstellerin gerügt, die Vergabestelle habe die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verlassen. Es sei von den vorab mitgeteilten Zuschlags- und Wertungskriterien abgewichen worden. Ferner habe die Vergabestelle gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen das Wirtschaftlichkeits-, Transparenz- und Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen.
41
Diese Rüge genügt vorliegend den Anforderungen des § 160 Abs. 3 GWB. Mit ihren Rügeschreiben hat die Antragstellerin hinreichend deutlich gemacht, dass und warum sie die Bepunktung ihres Angebots bzw. ihrer Konzepte als fehlerhaft ansieht und Abhilfe fordert. Detailliertere Beanstandungen waren ihr aufgrund der von der Vergabestelle erteilten Informationen zur Konzeptbewertung vor Erhebung des Nachprüfungsantrags nicht möglich. Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 3. September 2024 lediglich mitgeteilt, die Beigeladene solle den Auftrag erhalten. Zwar bleibe das Angebot der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium Preis hinter dem Angebot der Antragstellerin zurück, es liege jedoch bei der Bewertung der Konzepte so weit vorn, dass es sich in der Gesamtbewertung aller Zuschlagskriterien als das wirtschaftlichste Angebot erwiesen habe. Die Antragsgegnerin hat in der Vorabinformation lediglich angegeben, mit welcher Punktekategorie die einzelnen Konzepte und Unterkonzepte bewertet worden sind; eine Begründung erfolgte lediglich für die Kriterien, bei denen die Antragstellerin die Bestnote erhalten hat. Die im Nachprüfungsverfahren näher präzisierten Rügen der Antragstellerin zur Bepunktung ihrer Konzepte sind nicht präkludiert, da die Antragstellerin von den konkreten Begründungen für die Punktvergabe erst durch die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren erfahren hat. Die Antragstellerin kann einen ihr erst während des Nachprüfungsverfahrens bekannt gewordenen Umstand aufgreifen und ihn zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022, Verg 16/22, juris Rn. 50).
42
b) Der Nachprüfungsantrag ist nur hinsichtlich der Konzepte 5 (Netzwerke und Weiterbildung) und 6.2 (Lieferengpassmanagement) teilweise unbegründet, sodass die Beschwerde nur insoweit in der Sache Erfolg hat.
43
Die Vergabekammer hat zutreffend die Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (hinsichtlich des berufsbegleitenden Fortbildungsprogramms und der Nichtberücksichtigung des […]) und 6.1 beanstandet.
44
Bei der Prüfung und Bewertung der Angebote ist dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Nachprüfungsinstanzen können diese Entscheidung nur daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2024, 15 Verg 9/24, NZBau 2025, 126 Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2021, Verg 14/20, NZBau 2021, 698 Rn. 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019, VII Verg 56/18, NZBau 2020, 249 Rn. 62; OLG Celle, Beschluss vom 11. September 2018, 13 Verg 4/18, NZBau 2019, S. 208, Rn. 13; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, GWB § 127 Rn. 48). Allerdings ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren, § 8 Abs. 1 Satz 2 VgV. Insbesondere dann, wenn sich der Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchen die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn. 53). Der Senat kann bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung alle Tatsachen, die in der Vergabedokumentation enthalten sind und der Auswahlentscheidung der Vergabestelle zugrunde liegen, berücksichtigen, auch soweit diese der Antragstellerin zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht offenbart werden dürfen (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16, BGHZ 214, 11 Rn. 60f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2024, NZBau 2025, 126 Rn. 44; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, juris Rn. 78).
45
Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin bei der Wertung der Konzepte 1, 4, 5 (hinsichtlich des berufsbegleitenden Fortbildungsprogramms und des […]) und 6.1 ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Wertung von Konzept 5 hinsichtlich der Vernetzung von medizinischem und kaufmännischem Fachpersonal und Konzept 6.2 betreffend die Bewertung des […] durch die Antragsgegnerin ist hingegen nicht zu beanstanden, sodass die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begründet ist.
46
Die Tatsache, dass Vergabevermerke, Stellungnahmen der Antragsgegnerin sowie Unterlagen nicht vollumfänglich gegenüber der Antragstellerin offengelegt worden sind, sondern an einigen Stellen Schwärzungen im Text aufweisen, steht einer Berücksichtigung dieser Dokumente nicht entgegen. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin ist dadurch gewahrt, dass sie alle potenziell für die Entscheidung relevanten Informationen erhalten hat, die Kernpunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Mit Blick auf die berechtigten Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten die Antragstellerin und die Beigeladene daher auch nur teilweise geschwärzte Fassungen dieses Beschlusses.
47
aa) Hinsichtlich des Konzepts 1 (Rückvergütung) hat die Vergabekammer zutreffend ausgeführt, die Vergabestelle sei an ihre Zielvorgabe, was positiv bewertet werde, gebunden und dürfe hiervon nicht abweichen.
48
In der Wertungsmatrix hat die Antragsgegnerin vorgegeben, ein plausibler, transparenter und nachvollziehbarer Prozess mit eigener Einflussmöglichkeit des Auftraggebers und schneller Rückzahlung werde positiv bewertet. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die schnelle Rückzahlung nicht die alleinige Zielvorgabe ist und die Vergabestelle nicht allein wegen einer schnellen Rückzahlung zur Vergabe der Höchstpunktzahl verpflichtet ist. Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Ausführungen in der Bewertung, der Prozess der Rückzahlung werde zu einem erhöhten administrativen Aufwand führen, da […] werden müssten und dies bedeute, dass eine […] erforderlich sei. Das Konzept der Antragstellerin sieht vor, dass die Rückvergütung […]. Das Konzept der Beigeladenen berechnet hingegen die Rückvergütung […]. Weshalb ein erhöhter administrativer Aufwand dann anfällt, wenn – wie im Konzept der Antragstellerin vorgesehen – […], erschließt sich nicht. Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nach dem Konzept der Beigeladenen bis […] und damit deutlich später als nach dem Konzept der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund wird in der Bewertung auch nicht plausibel begründet, weshalb das Angebot der Antragstellerin, das eine schnelle Rückzahlung, auf die die Antragsgegnerin nach den Vorgaben in der Wertungsmatrix besonderen Wert legt, anbietet, eine schlechtere Punktzahl erhält als das der Beigeladenen.
49
bb) Nicht zu beanstanden ist die Ansicht der Vergabekammer, die Vergabestelle sei beim Konzept 4 (innovative Produkte) fehlerhaft davon ausgegangen, im Konzept der Antragstellerin werde nicht erwähnt, dass[…] bei der Beurteilung eingebunden werde.
50
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich daraus, dass in der Bewertung ausgeführt wird, in dem Konzept der Antragstellerin werde nicht „explizit“ erwähnt, dass […] zur Beurteilung des Mehrwertes und der Notwendigkeit eingebunden werde, nicht, dass die Vergabestelle von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Aus der Formulierung „Dabei werden die […]“ auf Seite 40 des Konzepts der Antragstellerin ergibt sich ausdrücklich die […]. Die Ansicht der Antragsgegnerin, bei dem Begriff „[…]“ sei nicht klar, dass es sich um […] handle, erscheint fernliegend. Zudem erschließt sich anhand der Begründung der Punktvergabe nicht, weshalb das Konzept der Antragstellerin mit nur […] und das Konzept der Beigeladenen mit […] Punkten bewertet wurde. Bei der Bewertung des Konzepts der Beigeladenen wird einerseits dargelegt, bei dieser sei ein […]. Andererseits wird in der Bewertung ausgeführt, die Beigeladene […]. Hinsichtlich des Konzepts der Antragstellerin begründet die Vergabestelle die Bewertung damit, dass der[…].
51
cc) Die Vergabekammer hat die Bewertung des Konzepts 5 (Netzwerk und Weiterbildung) durch die Vergabestelle hinsichtlich der Unterpunkte „fehlendes berufsbegleitendes Fortbildungsprogramm“ und „Nichtberücksichtigung des angebotenen […]“ zutreffend beanstandet.
52
Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, aus dem Konzept der Antragstellerin ergebe sich nicht, dass diese auch der Antragsgegnerin das Angebot einer berufsbegleitenden Weiterbildung und Kooperation mit einer Hochschule unterbreiten werde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin können die Ausführungen im Konzept der Antragstellerin nicht lediglich als werbende Information angesehen werden. Zutreffend geht die Vergabekammer davon aus, die erforderliche objektive Auslegung ergebe, dass nicht nur Mitarbeitern eines bestimmten Krankenhauses, sondern allen Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt werde, das Fortbildungsprogramm […] in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin legt in ihrem Konzept auf Seite 45 unter der Überschrift „Beschreiben Sie den Umfang und die Themen der angebotenen Schulungen für die Mitarbeiter des AG“ unter anderem dar, dass […] unterstützt.
53
In dem blauen Kasten wird ausgeführt […]. In den Anlagen […] und […], auf die die Antragstellerin in ihrem Konzept Bezug nimmt, wird dargetan: […]. Zwar sind die Abbildung 55 und die genannten Anlagen nicht individuell für die Antragsgegnerin erstellt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Aussagen im Konzept auf Seite 45 nicht um ein der Antragsgegnerin unterbreitetes Angebot handelt. Da die Ausführungen der Antragstellerin unter der Überschrift „Umfang und Themen der angebotenen Schulungen für die Mitarbeiter des AG“ beschrieben werden, ist die Wertung der Vergabestelle, es liege kein Angebot an die Antragsgegnerin vor, fernliegend. Dem steht nicht entgegen, dass in dem blauen Kasten nicht das Kürzel der Antragsgegnerin, sondern eines anderen Klinikums genannt ist. Hierbei handelt es sich ersichtlich – wie auch von der Antragstellerin geltend gemacht – um einen offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehler. Dass das Fortbildungsprogramm ohne weitere Vergütung zur geschuldeten Leistung gehören soll, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach ihren Ausführungen im Konzept mit einem […] den Wissenserwerb der Mitarbeiter der Antragsgegnerin unterstützt.
54
Die Vergabekammer hat ferner zutreffend bemängelt, die Vergabestelle habe bei der Bewertung dieses Konzepts das von der Antragstellerin angebotene […] einbeziehen müssen.
55
Zwar darf die Antragsgegnerin nur die bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien verwenden und weder neue Kriterien oder Unterkriterien hinzufügen noch Kriterien oder Unterkriterien weglassen (OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2013, Verg 7/13, VergabeR 2014, 52 [juris Rn. 61]). Bei ihrer Rüge, in der Wertungsmatrix sei nach Umfang und Themen der angebotenen Schulungen für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin gefragt worden und nicht danach, ob […], verkennt sie, dass das von der Antragstellerin angebotene […] und damit von dem in der Wertungsmatrix genannten Gesichtspunkt „Weiterbildungsangebote“ umfasst wird. Aus der Wertungsmatrix ergibt sich nicht, dass […].
56
Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ausführungen der Vergabekammer, die Vergabestelle sei unzutreffend davon ausgegangen, dass aus dem Konzept der Antragstellerin eine Vernetzung von medizinischem und kaufmännischem Fachpersonal nicht ersichtlich sei. Die Wertungsmatrix enthält insoweit die Vorgabe, der Antragsgegnerin sei ein „detailliertes Bild über Häufigkeit, Form und Inhalt von Veranstaltungen und Netzwerken (berufsgruppenübergreifend) zu vermitteln“. Aus dem Angebot der Antragstellerin ist kein Konzept für […] ersichtlich. Die Darstellung der Antragstellerin erschöpft sich in Formulierungen wie […]. Soweit in der Anlage […] Veranstaltungen angesprochen werden, die […] nennen, genügt dies für […] nicht. Das Konzept der Beigeladenen enthält demgegenüber auf Seite 47 ff. deutlich umfangreichere Ausführungen zu berufsgruppenübergreifenden Netzwerken, die sich substanziell von denen der Antragstellerin unterscheiden.
57
dd) Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin die Ausführungen der Vergabekammer zum Konzept 6.1 (Verifizierung von Alternativprodukten) an.
58
Die Bewertung kritisiert sowohl am Konzept der Antragstellerin als auch am Konzept der Beigeladenen, die konkrete Einbindung von ärztlichen und pflegerischen Fachkräften bleibe unklar. Soweit ausgeführt wird, das Konzept der Beigeladenen überzeuge durch eine […], ist zu sehen, dass […] zu Konzept 6.2 gehört und nicht bei Konzept 6.1 berücksichtigt werden darf. Eine plausible Begründung dafür, weshalb das Konzept der Antragstellerin mit nur […] Punkten und das Konzept der Beigeladenen mit […] Punkten bewertet wird, gibt die Bewertung nicht.
59
ee) Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als die Vergabekammer hinsichtlich der Bewertung von Konzept 6.2 (Lieferengpassmanagement) ausgeführt hat, die Vergabestelle müsse das von der Antragstellerin angebotene […] bewerten.
60
In der Bewertung wird ausdrücklich ausgeführt, ein weiteres Highlight des Konzepts der Antragstellerin sei die Unterstützung bei der Konzeptionierung von […]. Damit wurde offensichtlich das […] entgegen den Ausführungen der Vergabekammer tatsächlich zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt. Auch wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, die Vergabestelle müsse auf Anregungen und Angebote, die für die Bewertung nicht relevant seien, in der Dokumentation nicht eingehen und ein […] mache nur dann Sinn, wenn abgeschätzt werden könne, […], stellt dies die Bewertung des […] als Highlight nicht in Frage. Die Vergabestelle hat nachvollziehbar begründet, weshalb das Konzept der Antragstellerin […] trotz dieses „Highlights“ nicht die volle Punktzahl erhalten hat.
61
3. Die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 eingelegte Anschlussbeschwerde hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 wirksam zurückgenommen. Die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
62
a) Eine Anschlussbeschwerde ist in analoger Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung zulässig (BGH NZBau 2017, 366 Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2021, Verg 14/20, NZBau 2021, 698 Rn. 101). Sie wurde entsprechend § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der für die Erwiderung auf die sofortige Beschwerde gesetzten Frist eingereicht (zur Maßgeblichkeit dieser Frist BGH NZBau 2017, 366 Rn. 18).
63
Auf das Vorliegen einer Beschwer durch den Beschluss der Vergabekammer kommt es im Rahmen der Anschlussbeschwerde nicht an (Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar Bd. 1, 4. Aufl. 2022, § 171 GWB Rn. 28 m. w. N). Im Übrigen liegt eine Beschwer der Antragstellerin auch vor. Die Antragstellerin hat im Verfahren vor der Vergabekammer gefordert, das Verfahren auch hinsichtlich der Konzepte 2 (Betreuung und Dienstleistung) und 3 (Digitalisierung) in den Stand vor Prüfung und Bewertung der Angebote zurückzusetzen. Die Vergabekammer hat offengelassen, ob die Antragstellerin durch die Bewertung dieser Konzepte in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragstellerin hat somit keine bindende Klärung der Frage, ob die Bewertung der Konzepte 2 und 3 vergaberechtwidrig ist, erreicht.
64
b) Die Anschlussbeschwerde ist überwiegend begründet, da der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Rügen betreffend die Bewertung der Konzepte 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7 und 3.8 erfolgreich ist; lediglich hinsichtlich der Wertung von Konzept 3.11 ist die Anschlussbeschwerde erfolglos.
65
aa) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Bewertung sei deshalb vergaberechtswidrig, weil sie keine konsistente Wertungsmethode aufweise. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. November 2024 ausgeführt hat, sie habe die Konzepte „nicht relativ vergleichend bewertet, sondern jedes für sich“, wohingegen sie im Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 dargelegt hat, es sei „geboten, dass eine relativ vergleichende Bewertung … vorgenommen wird“, weder eine Ungleichbehandlung der Bieter, noch, dass die Antragsgegnerin sich nicht während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien gehalten hat. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren gerügt hat, im Vergabevermerk finde sich keine relativ vergleichende Bewertung der von ihr und der Beigeladenen eingereichten Konzepte, ist zu berücksichtigen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Benotung der Angebote in Relation zu den übrigen Angeboten zu erfolgen hat (vgl. BGH NZBau 2017, 336 Rn. 53). Dass in der Begründung der Bewertung ausdrücklich ein Vergleich mit der Bewertung der Konzepte anderer Bieter erfolgen muss, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
66
bb) Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich, soweit sie rügt, die Bewertung des Konzepts 2.6 (Abwehr von Preiserhöhungen) mit […] von 12 möglichen Punkten sei widersprüchlich, da die Vergabestelle einerseits das bei der Antragstellerin vorhandene Krisenmanagement-Team ausdrücklich lobe und andererseits kritisiere, dem Konzept fehle die Tiefe und Spezialisierung im Krisenfall, […].
67
Die Wertung der Vergabestelle ist nicht nachvollziehbar. Sie spricht von einem bei der Antragstellerin fest etablierten Krisenmanagement-Team, das […], und führt aus, das Konzept sei gut strukturiert und überzeuge durch das Krisenmanagement-Team sowie die umfassende Transparenz und Unterstützung. Eine plausible Begründung, weshalb dem Konzept die „Tiefe und Spezialisierung im Krisenfall, […], fehlen soll, enthält die Bewertung nicht. Das Konzept der Antragstellerin nimmt beim Kriterium 2.6 Bezug auf die Ausführungen zu Kriterium 2.5 und stellt das Krisenmanagement-Team dar. Damit setzt die Antragstellerin die Vorgaben aus der Wertungsmatrix, es solle anhand des Fallbeispiels von Frage 5 beschrieben werden, wie die von Lieferanten beantragten temporären Preiserhöhungen abgewehrt und wie Transparenz bei allen Prozessabläufen sichergestellt werde, um.
68
Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle entgegen den Vorgaben in der Wertungsmatrix das Vorgehen im Fall von bereits erfolgten Preiserhöhungen und nicht nur beantragten Preiserhöhungen bewertet hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
69
cc) Die Anschlussbeschwerde ist auch insoweit begründet, als die Antragstellerin die Bewertung der Vergabestelle, das Konzept 2.7 (Sicherstellung der Vorlage von Unterlagen binnen sechs Wochen) zeige gewisse […] beanstandet.
70
Die Bewertung begründet nicht plausibel, weshalb die Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen […] erhalten, obwohl hinsichtlich beider Konzepte […] kritisiert wird und das Konzept der Antragstellerin eine […], das Konzept der Beigeladenen hingegen eine Bereitstellung innerhalb von […] vor Gültigkeitsbeginn vorsieht. Soweit die Antragsgegnerin im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, bei der Antragstellerin sei mit Ausnahmen von der […] zu rechnen, da in dem Konzept ausgeführt wird, der Standardvertrag sehe lediglich „grundsätzlich“ […] vor, ist zu berücksichtigen, dass die Wertung sich nicht an der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ stört. Die Wertung geht vielmehr davon aus, das Konzept der Antragstellerin basiere auf einer vertraglichen Regelung, die […]. Was die Vergabestelle mit […] meint, erschließt sich nicht, zumal eine Gefährdung der Frist aus unvorhersehbaren Gründen, die durch Dritte verursacht werden, unter das Kriterium 2.8 fällt.
71
dd) Mit Erfolg rügt die Antragstellerin die Bewertung des Konzepts 2.8 (Maßnahmen, wenn die Sechswochenfrist aus unvorhersehbaren Gründen, verursacht durch Dritte, gefährdet wird).
72
Die Vergabestelle bemängelt in der Bewertung, das Konzept wirke wenig detailliert und proaktiv und es fehle eine […]. Die Bewertung enthält keine plausible Begründung, weshalb das Konzept der Antragstellerin nur mit […] Punkten und das Konzept der Beigeladenen mit […] Punkten bewertet wird. Nach den Vorgaben der Wertungsmatrix soll dargestellt werden, was der Auftragnehmer unternimmt, wenn die gesetzte Frist aus unvorhersehbaren Gründen, verursacht durch Dritte, gefährdet werde. Die Antragstellerin hat in ihrem Konzept dargelegt, sie behalte sich im Falle einer verspäteten Ankündigung vor, […]. Soweit die Vergabestelle hinsichtlich des Konzepts der Beigeladenen als weiteren Pluspunkt die […] gewertet hat, erschließt sich nicht, welchen Vorteil […] hat.
73
ee) Die Anschlussbeschwerde hat auch Erfolg, soweit die Antragstellerin die Bewertung zu Konzept 2.9 (vollständiger Ausschreibungsplan) angreift.
74
Die Vergabestelle legt dar, besonders positiv falle im Konzept der Antragstellerin die […] auf, […]. Dies gewährleiste nicht nur Transparenz, sondern auch Flexibilität in der Nutzung. Soweit die Vergabestelle ausführt, ein potentieller Kritikpunkt an dem Ausschreibungsplan […], ist dies nicht von den Vorgaben in der Wertungsmatrix umfasst. Danach wird (lediglich) ein vollständiger Ausschreibungs-/Verhandlungsplan bewertet. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Wertungsmatrix mitgeteilt, die Vollständigkeit der Informationen insbesondere hinsichtlich Transparenz und rechtzeitiger Kommunikation an die Antragsgegnerin werde positiv bewertet. Dass in dem Konzept auch Ausführungen dazu gemacht werden sollen, wie[…], ergibt sich hieraus jedoch nicht.
75
ff) Auch hinsichtlich der Bewertung von Konzept 3.7 (Erkennbarkeit von Konditionen) hat die Antragstellerin mit ihrer Rüge, die Vergabestelle habe nachträglich Aspekte eingeführt, die mit der angekündigten Bewertung nichts zu tun haben, Erfolg.
76
Nach der Wertungsmatrix ist in dem Konzept darzulegen, ob die Konditionen und deren Laufzeit für die Antragsgegnerin im Portal klar erkennbar sind. Positiv werde bewertet, wenn die für die Antragsgegnerin gültige Kondition und Laufzeit intuitiv (ohne mehrere Klicks) auf den ersten Blick eindeutig erkennbar sei. Die Bewertung geht von einer […] aus, meint aber, […]. Zwar müssen die Ausschreibungsunterlagen nicht weitere konkretisierende Angaben enthalten, wovon das Erreichen der Höchstpunktzahl konkret abhängen soll (vgl. BGH NZBau 2017, 336 Rn. 39). Die Unterlegung der erzielbaren Noten bzw. Punkte mit konkretisierenden Informationen zu den von der Antragsgegnerin mit der Erfüllung der Unterkriterien verbundenen Erwartungen läuft darauf hinaus, ihr die Durchführung eines partiell anderen Vergabeverfahrens aufzuerlegen, als es ihren eigentlichen Intentionen entspricht, und den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben, die diese zwangsläufig aufgreifen würden, um in der Angebotswertung bestehen zu können. Damit würde die Antragsgegnerin gezwungen, Aufgaben zu übernehmen, deren Lösung sie im Rahmen der funktionalen Ausschreibung in vergaberechtlich unbedenklicher Weise auf die Bieter delegieren wollte (BGH NZBau 2017, 336 Rn. 46). Den Bietern müssen jedoch die Anforderungen der Antragsgegnerin unter Transparenzgesichtspunkten hinreichend verdeutlicht werden. Dies ist bezüglich der in der Bewertung angesprochenen […] nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann auch nicht daraus, dass die Antragstellerin sich nicht auf einen Screenshot beschränkt, sondern weitere Ausführungen gemacht hat, geschlossen werden, ihr sei bewusst gewesen, dass die Antragsgegnerin über die Erkennbarkeit der Konditionen hinausgehende Ausführungen wünsche. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Antragstellerin bewusst war, dass die Bewertung nicht auf die Vorlage des Screenshots beschränkt ist.
77
gg) Die Anschlussbeschwerde ist ferner erfolgreich, soweit die Antragstellerin rügt, die Vergabestelle habe bei Konzept 3.8 (Artikelsuche der Plattform) nicht den Konzeptinhalt bewertet und es sei unzulässig, subjektive Eindrücke und Erfahrungen aus anderer Quelle einfließen zu lassen.
78
Nach den Vorgaben der Wertungsmatrix soll – inklusive Screenshots – aufgezeigt werden, wie die Artikelsuche der Plattform funktioniert und welche Suchfunktionen möglich sind. Positiv werde bewertet, wenn eine Metasuche innerhalb der Datenbank (innerhalb einer Anwendung) möglich sei. Die Vergabestelle hebt in ihrer Bewertung besonders die Möglichkeit, […], hervor, was durch die Screenshots anschaulich dargestellt werde. Weitere Pluspunkte seien die […]. Keinen Bedenken begegnet die Bewertung der Vergabestelle, die Plattform könne durch eine […], da […] entgegen der Ansicht der Antragstellerin vom Kriterium 3.8 erfasst ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, was die Bewertung damit meint, die Plattform könne durch eine […], zumal die […] als Pluspunkt bezeichnet werden. hh) Die Anschlussbeschwerde und der Nachprüfungsantrag sind unbegründet, soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Konzepts 3.11 (Digitalisierungsgrad) vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen in der Vorinformation zunächst mitgeteilt worden sei, das Konzept der Antragstellerin werde mit […] Punkten bewertet, in den Vergabeakten dagegen eine Bewertung mit nur […] Punkten erfolgt sei. Insoweit kommt es (nur) darauf an, ob die Bewertung des Konzepts in den Vergabeakten mit […] Punkten plausibel ist oder nicht.
79
Die Bewertung der Vergabestelle, […] greift die Antragstellerin nicht an.
80
ii) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, es liege keine fortlaufende Dokumentation vor und der Vergabevermerk genüge nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 VgV.
81
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV ist das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren; zudem ist ein Vergabevermerk in Textform nach § 126b BGB zu fertigen, § 8 Abs. 2 Satz 1 VgV. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation nach § 8 VgV ist zwar bieterschützend (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2011, VII-Verg 36/11, NZBau 2011, 765 [juris Rn. 28]; Brauser-Jung in Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl. 2022, § 8 Rn. 53). Die Dokumentationspflicht folgt aus dem Transparenzgebot; sie soll sowohl für die Bieter als auch für die Nachprüfungsinstanzen die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und nachvollziehbar machen. Dies gilt vor allem für Entscheidungen, welche die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes enthalten, hier sind die Gründe für die erfolgte Ermessensausübung bzw. Beurteilung darzulegen, weil sich die Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz oder einer sonstigen Vorschrift ergibt. Doch kann sich ein Bieter nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021, Verg 23/20, juris Rn. 48); die Dokumentation ist kein Selbstzweck (OLG Karlsruhe NZBau 2025, 126 Rn. 61; OLG München, Beschl. vom 2. November 2012, Verg 26/12, VergabeR 2013, 264 juris Rn. 26). Vorliegend ist anhand der von der Antragsgegnerin gefertigten Dokumentation eine Prüfung, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, möglich, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Dokumentation den Anforderungen des § 8 VgV genügt.
82
jj) Die Antragstellerin greift mit ihrer Anschlussbeschwerde die Entscheidung der Vergabekammer nur insoweit an, als diese nicht über die von ihr erhobenen Rügen zu den Konzepten 2 und 3 entschieden hat. Entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht wendet sich die Anschlussbeschwerde nicht gegen die Ausführungen der Vergabekammer, hinsichtlich des Konzepts 6.2 (Lieferengpassmanagement) sei die Bewertung der Vergabestelle, bei der Antragstellerin bestehe kein […], sachgerecht.
83
4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB. Der Erfolg der Antragstellerin bleibt hinter dem Ziel ihres Nachprüfungsantrags zurück. Zwar erreicht die Antragstellerin die Rückversetzung in den Stand vor Wertung der Angebote. Mit ihren Beanstandungen zur Wertung des Konzepts 3.11, des Konzepts 5 hinsichtlich des Aspekts der fehlenden Vernetzung medizinischen und kaufmännischen Fachpersonals sowie des Konzepts 6.2 dringt die Antragstellerin jedoch nicht durch. Insoweit hat die Antragstellerin ihr Verfahrensziel nicht erreicht. Mit Blick auf die von der Antragstellerin für diese Konzepte zusätzlich maximal zu erzielenden Punkte und deren Gewichtung schätzt der Senat den Grad des Unterliegens der Antragstellerin auf 10% (zum Ganzen: Krohn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, GWB § 182 Rn. 31 f.).
84
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 175 Abs. 2, § 71 GWB. Es entspricht der Billigkeit, diese Gesichtspunkte auch bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Mit der Anschlussbeschwerde hat die Antragstellerin einerseits die Rüge, die Wertung von Konzept 6.2 sei auch insoweit vergaberechtswidrig, als ein […] negativ gewertet worden sei, nicht weiterverfolgt. Andererseits hat die Antragstellerin die Kosten der in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Anschlussbeschwerde zu tragen. Aus den in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 erörterten Gründen wäre die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 19. Dezember 2024 ohne Rücknahme wahrscheinlich zurückgewiesen worden. Zudem hat sich die Antragstellerin durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. August 2022, Verg 7/22, juris Rn. 7 m. w. N.). Da der hierfür vom Senat angesetzte Streitwert nicht zu einem Gebührensprung führt (s. Ziffer 5.), schätzt der Senat auch für das Beschwerdeverfahren den Grad des Unterliegens der Antragstellerin auf 10%.
85
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragsgegnerin war nicht für notwendig zu erklären. Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist darauf, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzutragen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände in der Person des Beteiligten maßgeblich sein, wie etwa seine sachliche und personelle Ausstattung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, BGHZ 169, 131 Rn. 61). Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen (OLG Celle, Beschluss vom 5. November 2020, 13 Verg 7/20, juris Rn. 7), wobei ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2021, Verg 10/20, juris Rn. 44; Beschluss vom 16. März 2020, Verg 38/18, juris Rn. 38 m. w. N.).
86
Dementsprechend wird von der Rechtsprechung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber regelmäßig nicht für notwendig erachtet, wenn eine vergaberechtliche Angelegenheit lediglich einfache, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze aufwirft, deren Darlegung und Vertretung im Nachprüfungsverfahren von der Vergabestelle ohne Weiteres erwartet werden kann. Stehen dagegen nicht einfache, insbesondere rechtlich noch ungeklärte oder nicht dem klassischen Vergaberecht zuzurechnende Rechtsfragen im Streit, spricht dies tendenziell für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Weitere Faktoren, die im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sprechen können, sind der typische Zeitdruck im Nachprüfungsverfahren und eine besondere Bedeutung bzw. ein erhebliches Gewicht des zu vergebenden Auftrags (BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2023, Verg 8/23e, NZBau 2024, 122 Rn. 26 [juris Rn. 44]; NZBau 2023, 347 Rn. 17).
87
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war vorliegend weder wegen der Komplexität des Sachverhalts noch wegen schwieriger Rechtsfragen erforderlich. Die Bewertung von Konzepten fällt in den Kernbereich der Tätigkeit der Vergabestelle, sodass es zur Rechtsverteidigung nicht ohne weiteres eines anwaltlichen Beistandes bedarf. Schwierige, insbesondere rechtlich noch ungeklärte Rechtsfragen aus dem Vergaberecht standen nicht im Streit. Das Nachprüfungsverfahren hatte auch keine Bezüge zu anderen Rechtsgebieten.
88
Allein der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit rechtfertigt nicht, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung anzunehmen, da dieser Gesichtspunkt nur ergänzend herangezogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2020, Verg 38/18, juris Rn. 45 f. m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2018, Verg 60/17, juris Rn. 24). Anhaltspunkte, die Anlass geben, von dem Grundsatz, dass die Vergabestelle sich selbst im Rahmen ihres originären Aufgabenkreises zweckentsprechend verteidigen kann, abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
89
Hinsichtlich der Antragstellerin hat die Vergabekammer in Ziffer 5 des Tenors die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt.
90
Die Beigeladene hat weder Kosten des Verfahrens oder der Antragstellerin zu tragen, noch ist eine Kostenerstattung zu ihren Gunsten auszusprechen. Die Beigeladene hat weder im Vergabenachprüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren selbst Anträge gestellt und sich im Beschwerdeverfahren auch nicht durch Einreichung von Schriftsätzen beteiligt. Es entspricht daher der Billigkeit, ihr weder Kosten des Verfahrens oder der Antragstellerin aufzuerlegen, noch eine Kostenerstattung zu ihren Gunsten auszusprechen. Hinsichtlich der Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer hat diese in Ziffer 4 des Tenors ausgesprochen, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, sodass nur noch ein Ausspruch über die Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ergeht.
91
5. Der Streitwert wurde in Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG bestimmt.
92
Da der Auftrag zur Zeit des Nachprüfungsverfahrens typischerweise noch nicht erteilt ist und die Bruttoauftragssumme daher noch nicht feststeht, ist regelmäßig auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Auftrag wahren will (BGH, Beschluss vom 18. März 2014, X ZB 12/13, NZBau 2014, 452 Rn. 7). Der Senat geht hierbei aufgrund der Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung von einem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin in Höhe von 1,5% des jährlichen Beschaffungsvolumens der Antragsgegnerin in Höhe von 57 Millionen € aus.
93
Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vertrag von der Antragsgegnerin mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden kann. Insoweit war für den ein Jahr übersteigenden Zeitraum ein Abschlag von 50% vorzunehmen.
94
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Vertrag, der der Vergabestelle gestattet, seine Laufzeit über den fest vorgesehenen Vertragszeitraum hinaus weiter zu verlängern, der Verlängerungszeitraum für die Festsetzung des Streitwerts ebenfalls zu berücksichtigen (BGH NZBau 2014, 452 Rn. 10 ff.). Die Ungewissheit, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, ist mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Laufzeit erzielt werden könnte. Dieser Abschlag ist im Regelfall mit 50% zu veranschlagen (BGH NZBau 2014, 452 Rn. 13; KG, Beschluss vom 19. Januar 2016, Verg 5/15, juris Rn. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Mai 2018, 11 Verg 4/18, NZBau 2018, 632 Rn. 76).
95
Nichts anderes gilt, wenn die Vertragsverlängerung nicht von einem positiven Tun (Ausübung eines Optionsrechts), sondern – wie vorliegend – von einem Unterlassen (keine Kündigung) abhängt (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2019, Verg 13/19, NZBau 2020, 263 Rn. 70, 71).
96
Danach errechnet sich für die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 7. Januar 2025 ein Streitwert in Höhe von 128.250,00 €. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde vom 19. Dezember 2024 hat die Antragstellerin ihr Feststellungsinteresse unter anderem damit begründet, dass sie beabsichtigt, den durch die Rechtsverletzung eingetretenen Schaden gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen; ein bezifferbarer Schaden sei durch die notwendige anwaltliche Vertretung gegenüber der Beigeladenen zur Geltendmachung von Rechten aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz entstanden. Mit Blick auf die von der Antragstellerin nicht bezifferten Kosten für die anwaltliche Vertretung war daher der Streitwert auf bis zu 140.000,00 € festzusetzen.