Titel:
Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.05.1929
Normenkette:
Art. 20, § 1 Abs. 3, 4, 6, 7
Leitsatz:
Zu den (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft, wenn der türkische Konsul die Regelung des beweglichen Nachlasses eines türkischen Erblassers übernommen hat.
Schlagworte:
Nachlasspflegschaft, Türkisches Generalkonsulat, Beweglicher Nachlass, Freigabeerklärung, Beschwerdeverfahren, Zivilrechtsweg
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 27.11.2024 – 602 VI 11294/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9757
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 27.11.2024, Az. 602 VI 11294/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die geschiedene Erblasserin verstarb am ... .2023 in M., ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Sie war ausschließlich türkische Staatsangehörige. Ihre Kinder und ihr Enkelsohn haben die Erbschaft ausgeschlagen.
2
Die Beschwerdeführerin ist die ehemalige Vermieterin der Erblasserin. Aufgrund des monatelangen Leerstandes der Wohnung der Erblasserin hat sie mehrmals die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt.
3
Mit Schreiben vom 30.06.2023 hat das türkische Generalkonsulat gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass „die bewegliche Nachlassregelungen“ der Erblasserin übernommen werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Nachlassgericht ist seitens des türkischen Generalkonsulats keine Freigabe des beweglichen Nachlasses der Erblasserin erklärt worden.
4
Mit Beschluss vom 27.11.2024 hat das Nachlassgericht die Anträge auf Bestellung eines Nachlasspflegers als unzulässig zurückgewiesen, da es aufgrund des Deutsch-Türkischen-Konsularvertrages nicht für die Regelung des beweglichen Nachlasses zuständig ist und eine Freigabe des Nachlasses seitens des türkischen Generalkonsulats nicht erfolgt sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.12.2024. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft mangels (derzeitiger) Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht vorliegen.
7
1. Nach § 1 Abs. 3, § 4, § 6 und § 7 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.05.1929 kann der türkische Konsul die Nachlassregelung des beweglichen Nachlasses übernehmen und ist in diesem Fall für alle Maßnahmen zuständig, die im Interesse der Erben liegen und die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind. Solange keine Freigabe des Nachlasses seitens des Konsulats erfolgt, ist eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts daneben nicht gegeben.
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2. Vor diesem Hintergrund ist das Nachlassgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft (derzeit) nicht zulässig ist. Das türkische Generalkonsulat hat die beweglichen Nachlassregelungen mit Schreiben vom 30.06.2023 übernommen und trotz mehrmaliger Anfrage keine Freigabe des Nachlasses erklärt. Eine Auslegung der Schreiben des türkischen Konsulats als Freigabeerklärung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Mietsache begehrt, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.
11
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.