Titel:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Einstellungsverfügung, Justizverwaltungsakt, Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Neuverbescheidung, Beschlüsse, Aufsichtsbeschwerde, Vorprüfungsausschusses, Antragstellers, Generalstaatsanwaltschaft, Anfechtbarkeit, Verfahrenseinstellung, Vorschaltverfahren, Beurteilungsspielraum, Dienstaufsichtsbeschwerde, Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung
Normenketten:
GG Art. 17
EGGVG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, Abs. 2
StPO § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2
Leitsatz:
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und nicht nach § 152 Abs. 2 StPO, kann dies der Beschuldigte grundsätzlich nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG angreifen.
Schlagworte:
Einstellungsverfügung, Anfangsverdacht, Ermittlungsverfahren, Aufsichtsbeschwerde, Verfahrensregister, Willkürverbot, Rechtsbehelfsbelehrung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9483
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 vom 17. September 2024 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerinnen begehren die Neuverbescheidung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 22.05.2024, mit der das unter dem Aktenzeichen 653 Js 59781/23 gegen sie geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
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1. Hintergrund waren familienrechtliche Streitigkeiten betreffend das Umgangsrecht des Vaters der minderjährigen Tochter L. der Antragstellerin zu 2 bzw. der Enkelin der Antragstellerin zu 1. Gegen diesen war unter dem Aktenzeichen 653 Js 53162/23 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt anhängig, bei dem die Antragstellerinnen als Anzeigeerstatterinnen geführt wurden, obwohl diese vorbringen, keine Anzeige erstattet zu haben.
3
Die Antragstellerin zu 1 hatte am 13.02.2023 das beim nordrhein-westfälischen Landeskriminalamt eingerichtete „Hinweistelefon Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“ zunächst anonym telefonisch kontaktiert und auf Nachfrage der dortigen Mitarbeiterin die mitgeteilten indiziellen Tatsachen mit den erforderlichen Daten ergänzt, verschriftlicht und mit ersten Belegen zu ihren Angaben dem „Hinweistelefon“ mit E-Mail vom 15.02.2023 zugeleitet. In der Folge wurden beide Antragstellerinnen im Verfahren 653 Js 53162/23 am 23.02.2023 bzw. am 27.02.2023 von der KPI E. als Zeuginnen vernommen.
4
Dieses Ermittlungsverfahren ist am 07.02.2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hiergegen hat die Minderjährige L., vertreten durch die Antragstellerin zu 2, mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin F. vom 04.03.2024 Beschwerde eingelegt, der die Staatsanwaltschaft N. mit Verfügung vom 17.04.2024 nicht abgeholfen hat und der vom Generalstaatsanwalt in N. mit Bescheid vom 22.04.2024 keine Folge gegeben wurde. Den Antrag der Minderjährigen L., vertreten durch die Antragstellerin zu 2, diese vertreten durch Rechtsanwältin F., vom 16.05.2024 auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren) hat das Oberlandesgericht N. mit Beschluss vom 27.05.2024 (Az. Ws 407/25) als unzulässig verworfen.
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2. Im Laufe des gegen den Kindsvater geführten Ermittlungsverfahrens hatte dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. B., mit Schreiben vom 19.05.2023 Strafanzeige gegen die hiesigen Antragstellerinnen wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Verdächtigung und aller sonstigen in Betracht kommenden Straftaten gestellt.
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Die Staatsanwaltschaft N. hat daraufhin am 06.06.2023 ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerinnen als Beschuldigte eingeleitet, die Polizeiinspektion E. gebeten, die Ermittlungen durchzuführen, insbesondere die beiden Beschuldigten zu vernehmen, und dieses schließlich mit Verfügung vom 22.05.2024, die den Antragstellerinnen mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27.05.2024 mitgeteilt worden ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese Schreiben enthielten außer der Benennung von § 170 Abs. 2 StPO als Einstellungsgrund keine weitere Begründung.
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Mit Schreiben vom 24.06.2024 beantragte die Antragstellerin zu 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. die Berichtigung der Einstellungsverfügung, da sie dieser nicht habe entnehmen können, mit welchen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die Aufnahme der Ermittlungen gegen sie, die Antragstellerin zu 1, gemäß § 152 Abs. 2 StPO begründet gewesen sei, und bat, sollte es sich bei der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts anstatt gemäß § 152 Abs. 2 StPO mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht um ein Versehen gehandelt haben, um Folgenbeseitigung von Amts wegen, d.h. Löschung der Einträge im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach vorheriger Berichtigung der Einstellungsverfügung sowie Mitteilung des Veranlassten.
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Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 10.07.2024 mit, dass es sich bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht um ein Versehen gehandelt habe, da am 22.05.2024 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 152 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten. An der Entscheidung werde festgehalten.
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Mit Schreiben vom 08.08.2024 beantragte die Antragstellerin zu 1 unter Ziffer 1 die Korrektur der genannten Einstellungsverfügung, unter Ziffer 2 Auskunft über alle im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und gegebenenfalls weiteren staatsanwaltschaftlichen Registern zu den Verfahren 653 Js 59781/23 und BY5760-001176-23/6 gespeicherten personenbezogenen und Verfahrensdaten sowie unter Ziffer 3 die Wiederherstellung des Zustands vor der rechtswidrigen Einleitung der Ermittlungen, d.h. Löschungsverfügung bzw. Auslösen einer automatisierten Löschung sämtlicher Daten zu Ziffer 2. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Einstellung habe zwar die Beschwer durch die Ermittlungen selbst entfallen lassen, die Begründung mit § 170 Abs. 2 StPO habe jedoch die Beschwer durch unrechtmäßige Registereinträge aufrechterhalten. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihre Enkelin von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe als Hinweisgeberin und Zeugin wahrheitsgemäß Indizien dafür benannt und als Juristin ihre Meinung dazu geäußert.
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Die Staatsanwaltschaft N. gab gemäß Verfügung vom 21.08.2024 der Antragstellerin zu 1 die in der Verfahrensliste gespeicherten Daten zu deren Person und die gespeicherten Verfahrensdaten bekannt und teilte mit, dass hinsichtlich der weiteren Anträge die Akte zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt werde. Anschließend werde der Löschungsantrag verbeschieden.
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Mit weiterer Verfügung vom 21.08.2024 legte die Staatsanwaltschaft das Schreiben der Antragstellerin zu 1 vom 08.08.2024 als Aufsichtsbeschwerde aus, half dieser nicht ab und legte sie mit Verfügung vom 21.08.2024 dem Generalstaatsanwalt in N. vor.
12
Dieser gab mit Bescheid vom 23.08.2024 (Gz. 7 Zs 859/24) der Aufsichtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22.05.2024 keine Folge und entschied, dass es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft sein Bewenden habe.
13
Gemäß Verfügung vom selben Tag wurde eine Ausfertigung dieses Bescheids der Antragstellerin zu 1 formlos übermittelt.
14
Mit Schreiben vom 10.09.2024 teilte die Antragstellerin zu 1 mit, dass sie Registerauskunft erhalten habe, unterdessen auch die Antragstellerin zu 2 vertrete, die sich dem Antrag vom 08.08.2024 anschließe, und beabsichtige, gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.08.2024 Beschwerde einzulegen.
15
Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft N. gemäß Verfügung vom 18.09.2024 der Antragstellerin zu 1 auch die in der Verfahrensliste gespeicherten Daten zur Person der Antragstellerin zu 2 und die gespeicherten Verfahrensdaten mit und bat um Klarstellung, ob für die Antragstellerin zu 2 auch der Antrag gemäß Ziffer 1 aus dem Schreiben vom 08.08.2024 gestellt werden soll.
16
Mit an den Generalstaatsanwalt in N. gerichtetem Schreiben vom 17.09.2024, das bei der Generalstaatsanwaltschaft N. am selben Tag einging, erhoben beide Antragstellerinnen Beschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft N. vom 23.08.2024 gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG und beantragten seine Aufhebung und Neuverbescheidung, da er rechtswidrig sei und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerinnen verletze. Hilfsweise beantragten sie, die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG zu behandeln und dem Oberlandesgericht N. ohne Vorschaltbeschwerde vorzulegen. Sie begehren eine Neuverbescheidung mit dem Ziel, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft N. in der Verfügung vom 22.05.2024, mit der das unter dem Aktenzeichen 653 Js 59781/23 gegen sie geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ausgewechselt wird, da ein rechtswidriges Verhalten der Beschuldigten nicht nachweisbar sei. Sie sind der Auffassung, die Begründung der Einstellung sei fehlerhaft und damit einhergehend auch die Eintragung in der Verfahrensliste der Staatsanwaltschaft. Vielmehr hätte eine Einstellung nach § 152 StPO erfolgen müssen, da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe.
17
Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, der Bescheid des Generalstaatsanwalts in N. vom 23.08.2024 sei ein Justizverwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG. Denn er habe die Rechtmäßigkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.05.2024 bestätigt. Das habe die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten verletzt, weil diese Entscheidung vorgreiflich sei für die Verbescheidung der Staatsanwaltschaft über die in Ziffern 1 und 3 ihres Antrags vom 08.08.2024 beantragte Korrektur der rechtswidrigen Einstellungsverfügung vom 22.05.2024 und die Löschung der rechtswidrig gespeicherten Daten.
18
Die Generalstaatsanwaltschaft N. hielt gemäß Verfügung vom 21.10.2024 eine Entscheidung zur Durchführung des Vorschaltverfahrens nicht veranlasst, da § 24 Abs. 2 EGGVG hier nicht einschlägig sei, das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft sei, da Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach Maßgabe der Strafprozessordnung anzufechten seien, und legte das Verfahren antragsgemäß der Generalstaatsanwaltschaft München mit der Bitte um Vorlage an das nach § 25 EGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht vor.
19
Der Generalstaatsanwalt in M. beantragt mit Schreiben vom 06.11.2024, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 12.11.2024, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1 als unbegründet und der Antragstellerin zu 2 als unzulässig zurückzuweisen.
20
Hierauf erwiderten die Antragstellerinnen mit Schreiben der Antragstellerin zu 1 vom 27.11.2024 und nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 23.12.2024.
21
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
22
1. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.08.2024 und Neubescheidung ist bereits unstatthaft, da diesbezüglich der von den Antragstellerinnen beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben ist.
23
Gegenstand dieses Antrags ist in der Sache die begehrte Änderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22.05.2024 über die Einstellung des gegen die Antragstellerinnen gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft N., Az. 653 Js 59781/23, nach § 170 Abs. 2 StPO.
24
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Nach § 23 Abs. 2 EGGVG kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Verpflichtung der Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Maßnahme der Justizbehörde rechtswidrig gewesen ist, wenn sich diese vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
25
Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG ist auch die Staatsanwaltschaft (vgl. nur Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, EGGVG § 23 Rn. 2).
26
b) Eine angreifbare Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einer Justizbehörde im Geltungsbereich des EGGVG – nur hierfür sind die deutschen ordentlichen Gerichte zuständig – bzw. im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts (also einer Justizbehörde, die in dessen Geltungsbereich ihren Sitz hat, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGGVG), liegt nicht vor.
27
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich zwar auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft N. gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hat damit seinen Ursprung in einer Maßnahme einer bayerischen Justizbehörde. Dies führt aber nicht zur Zulässigkeit des Antrags (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 – 204 VAs 12/22 –, nicht veröffentlicht).
28
aa) Verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Strafverfahren, also solche, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Sie stellen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte dar, sondern Verfahrens- bzw. Prozesshandlungen, die nach dem System der Strafprozessordnung nur mit den hierfür darin abschließend geregelten Rechtsbehelfen und damit nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 15 f.; BayObLG, Beschluss vom 14.04.2020 – 203 VAs 42/20 –, StraFo 2020, 291, juris Rn. 15; KG, Beschlüsse vom 31.05.2010 – 1 VAs 40/09 – 1 Zs 1865/09 –, StraFo 2010, 428, juris Rn. 3; vom 12.02.2013 – 4 VAs 3/13 –, juris Rn. 4; vom 09.03.2016 – 1 VAs 4/16 –, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 01.02.1996 – 3 VAs 29/95 –, NJW 1996, 1484; vom 18.09.2007 – 3 VAs 33/07 –, NStZ-RR 2008, 78, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 25.04.1972 – VAs 1/72 –, NJW 1972, 1586; vom 28.08.1984 – VAs 10/84 –, NStZ 1984, 566, 567; OLG Hamm, Beschlüsse vom 23.09.1982 – 7 VAs 68/82 –, NStZ 1983, 38 f.; vom 08.04.2003 – 1 VAs 7/03 –, wistra 2003, 317, juris Rn. 7; vom 11.03.2014 – III-1 VAs 13/14 –, juris Rn. 2; OLG Jena, Beschluss vom 19.08.2004 – 1 VAs 5/04 –, NStZ 2005, 343 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.1993 – 2 VAs 23/93 –, NStZ 1994, 142, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 01.04.1986 – 4 VAs 8/86 –, MDR 1986, 689 f.; vom 10.03.2006 – 4 VAs 1/06 –, NJW 2006, 2565, juris Rn. 11; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 9, 14 f. m.w.N.; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 31, 37 ff.; Löwe-Rosenberg StPO/Mavany, 27. Aufl. 2019, § 152 Rn. 49 und 65; § 153 Rn. 38, 42, 49; MüKo-StPO/ Ellbogen, 2. Aufl. 2025, EGGVG § 23 Rn. 49, 56, 58, 65; Zöller in: Gercke/Temming/ Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 170 Rn. 12; Eckstein, NStZ 2017, 609, 617; and. Ans. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.1983 – 3 VAs 14/82 –, NStZ 1983, 379 für die Versagung der besonderen Akteneinsicht im Vorverfahren; MüKo-StPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 170 Rn. 34; kritisch zu dieser Unterscheidung auch Löwe-Rosenberg StPO/Gerson, StPO, 27. Aufl. 2022, EGGVG § 23 Rn. 61 f., 65 ff.; SK-StPO/Paeffgen/Grosse-Wilde, 6. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 32, 38 ff.).
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(1) Damit stellt bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Bejahung eines Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft keinen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.1982 – 4 VAs 22/82 –, NStZ 1982, 434 f.; die Annahme der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wurde vom Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG a.F. wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, vgl. Beschluss vom 19.12.1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, 228, juris Rn. 2; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 37), so dass der Begriff des Anfangsverdachts keiner gerichtlichen Kontrolle nach § 23 EGGVG unterliegt (MüKoStPO/Peters, 2. Aufl. 2024, StPO § 152 Rn. 54).
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(2) Das Gleiche gilt für die Einstellung als Akt der Beendigung des Ermittlungsverfahrens (vgl. KG, Beschluss vom 31.05.2010 – 1 VAs 40/09 –, 1 Zs 1865/09, StraFo 2010, 428, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1982 – 7 VAs 68/82 –, NStZ 1983, 38, 39; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 39; Heinrich, NStZ 1996, 110, 114). Beide Akte können nicht aus den übrigen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft herausgelöst werden, welche auf die Vorbereitung von Strafverfahren hinauslaufen. Sie sind deshalb und auch wegen der zahlreichen richterlichen Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich einzelner Ermittlungsmaßnahmen im Ganzen den Prozesshandlungen zuzurechnen (vgl. KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 39). Demgemäß ist die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ausschließlich durch den Verletzten mit dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf des § 172 StPO anfechtbar (KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., StPO § 170 Rn. 31; MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, a.a.O., StPO § 170 Rn. 33; Zöller in: Gercke/Temming/Zöller, a.a.O., StPO § 170 Rn. 12; SK-StPO/Albrecht, 6. Aufl. 2025, StPO § 170 Rn. 63; Sing/Andrä, in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 5. Aufl. 2023, § 170 Rn. 20; Heinrich, NStZ 1996, 110, 111).
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Ansonsten kann gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft, die die Einleitung oder die Beendigung des Strafverfahrens betreffen, nur mit formlosen Rechtsbehelfen, etwa der Gegenvorstellung, der Dienstaufsichtsbeschwerde oder der Sachaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., StPO § 170 Rn. 13 und § 172 Rn. 18; MüKoStPO/Peters, a.a.O., StPO § 152 Rn. 54; BeckOK GVG/Köhnlein, 24. Ed. 15.08.2024, EGGVG § 23 Rn. 115; Heinrich, NStZ 1996, 110, 115). Abseits eines solchen formlosen Rechtsbehelfs haben der oder die Beschuldigte – mit Ausnahme eines willkürlichen Handelns der Staatsanwaltschaft, s. dazu sogleich unter ee)) – keine Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Löwe-Rosenberg/ Mavany, a.a.O., StPO § 152 Rn. 49; BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 170 Rn. 27.1). Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG kommt nicht in Betracht (BeckOK GVG/ Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 115; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., StPO § 170 Rn. 31; SK-StPO/ Albrecht, a.a.O., StPO § 170 Rn. 63; Sing/Andrä, in Satzger/Schluckebier/Widmaier, a.a.O., StPO § 170 Rn. 20).
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bb) Selbst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach § 153 Abs. 1 StPO (wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre) oder nach § 154 Abs. 1 StPO (wenn die zu erwartende Strafe oder Maßregel neben einer anderweitig verhängten oder zu erwartenden Strafe oder Maßregel nicht beträchtlich ins Gewicht fällt) abzusehen, anstelle das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, ist einer Anfechtung durch den Beschuldigten nach § 23 EGGVG entzogen (vgl. KG, Beschluss vom 31.05.2010 – 1 VAs 40/09 – 1 Zs 1865/09 –, StraFo 2010, 428, juris Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl., EGGVG Rn. 121 § 23; BeckOK GVG/ Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 115; SK-StPO/Deiters, 6. Aufl. 2025, StPO § 153 Rn. 71; BeckOK StPO/Beukelmann, 54. Ed. 01.01.2025, § 153 Rn. 2; Schnabl, in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, a.a.O., StPO § 153 Rn. 28). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Angeklagter grundsätzlich auch durch eine Einstellung nach § 154 StPO nicht beschwert, da ihm hierdurch keine Rechtsnachteile erwachsen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.11.2007 – 2 BvR 2497/07 –, juris Rn. 2; s.a. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., StPO § 154 Rn. 20); anders ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 – 2 BvR 662/95 –, NJW 1997, 46, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 2 StR 271/05 –, wistra 2007, 31, juris Rn. 6) oder sich die Möglichkeit einer Beschwer aus der Begründung der Einstellungsentscheidung ergibt. Das ist der Fall, wenn diese Entscheidung Erwägungen zu strafrechtlicher Feststellung von Schuld erkennen lässt (vgl. zu § 154 Abs. 1 StPO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.11.2007 – 2 BvR 2497/07 –, juris Rn. 2; zu § 153 Abs. 1 StPO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.11.2005 – 2 BvR 878/05 –, juris Rn. 17 ff.). Denn Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen und Schuld auszusprechen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26.03.1987 – 2 BvR 589/79 –, BVerfGE 74, 358, juris Rn. 40 ff.; vom 29.05.1990 – 2 BvR 254/88 –, BVerfGE 82, 106, juris Rn. 33, 38 f.).
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cc) Soweit in der Kommentarliteratur die Unterscheidung zwischen Justizverwaltungsakt und Verfahrenshandlung kritisch gesehen wird, wird vereinzelt die Anfechtbarkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch den Beschuldigten gleichwohl verneint, da unabhängig von der fehlenden „Außenwirkung“ der Einstellungshandlung es schlichtweg an der Beschwer des Betroffenen fehle (so Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 23 Rn. 75).
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dd) Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach fehlt es für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird und es dann nicht zur Anklage, mithin nicht zur gerichtlichen Prüfung der Verdachtsgründe kommt, an einem anzuerkennenden Interesse für die Inanspruchnahme des Rechtsweges nach §§ 23 ff. EGGVG. Denn dem Beschuldigten, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht, könne eine der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vergleichbare gerichtliche Entscheidung keine weitergehende rehabilitierende Wirkung verschaffen; die Fortsetzung des Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld könne niemand verlangen. Dass es ihm in dieser Lage in begrenztem Umfang versagt bleibt, möglicherweise rechtswidriges, aber nicht objektiv unvertretbares Vorgehen der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19.12.1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, 228, juris Rn. 9). Nichts anderes gilt aber für den Angriff gegen die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit dem Ziel eines Absehens von der Verfolgung gemäß § 152 Abs. 2 StPO.
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ee) Das Bundesverfassungsgericht nimmt nur für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder offenbar aus Gründen fortgeführt wird, die unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar sind, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht, eine Ausnahme von der fehlenden Anfechtbarkeit an (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19.12.1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, 228, juris Rn. 6; Kammerbeschlüsse vom 02.10.2003 – 2 BvR 660/03 –, BVerfGK 2, 27 = NStZ 2004, 447, juris Rn. 5; vom 26.10. 2007 – 2 BvR 2066/07 –, juris Rn. 3; dem folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2007 – 3 VAs 33/07 –, NStZ-RR 2008, 78, juris Rn. 3; s.a. die weiteren Nachweise zur oberlandesgerichtlichen Rspr. bei Schmidt-Clarner in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl. 2024, Teil B: Rechtsbehelfe, Rn. 424 unter „Praxistipp“).
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Hierfür ist nichts ersichtlich.
37
(1) Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Mitteilungen der Antragstellerin zu 1 im Wege des „Hinweistelefons“ gegenüber der Polizei über ihre Bedenken eines sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin durch den Kindsvater, ihrer Schilderungen gegenüber der KPI E. am 23.02.2023 über das gemeinsame Duschen des Kindsvaters mit seiner Tochter, wobei das Kind mutmaßlich die Geschlechtsteile des Vaters in Augenhöhe habe, sowie der Angaben der Antragstellerin zu 2 gegenüber der KPI E. am 27.02.2023, sie habe ihre Ängste wegen eines sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Jugendamt geäußert, war es keinesfalls willkürlich, dass die Staatsanwaltschaft N. auf den vom Kindsvater durch dessen Verteidigerin gestellten Strafantrag vom 19.05.2023 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
38
(2) Hierbei ist auch zu beachten, dass es bei der Bejahung oder Verneinung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 170 Abs. 2 StPO um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einem nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum geht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 2104/01 –, NJW 2002, 2859, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 31.05.2010 – 1 VAs 40/09 – 1 Zs 1865/09 –, StraFo 2010, 428, juris Rn. 8).
39
Auch bei der Prüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 152 Abs. 2 StGB vorliegen, kommt der Staatsanwaltschaft nach der einhelligen Rechtsprechung zur Amtshaftung ein der gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (so BGH, Urteil vom 21.04.1988 – III ZR 255/86 –, NJW 1988, 96, juris Rn. 20 f.; Löwe-Rosenberg/ Mavany, a.a.O., StPO § 152 Rn. 49; s. hierzu auch MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 58; ablehnend jedoch SK-StPO/Deiters, a.a.O., StPO § 152 Rn. 24). Dies führt dazu, dass im Amtshaftungsprozess die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO – ebenso wie die Entschließung nach § 170 Abs. 1 StPO – nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein daraufhin zu überprüfen ist, ob sie vertretbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1988 – III ZR 255/86 –, NJW 1989, 96, juris Rn. 23; MüKoStPO/Peters, a.a.O., StPO § 152 Rn. 55; s. zum Maßstab der Vertretbarkeit von Maßnahmen der Staatsanwaltschaft auch BGH, Urteile vom 15.05.1997 – III ZR 46/96 –, WM 1997, 1755, juris Rn. 11; vom 23.10.2003 – III ZR 9/03 –, NJW 2003, 3693, juris Rn. 11). Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 21.04.1988 – III ZR 255/86 –, NJW 1988, 96, juris Rn. 23). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft bereits dann ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1988 – III ZR 255/86 –, NJW 1989, 96, juris Rn. 19; vom 24.02.1994 – III ZR 76/92 –, NJW 1994, 3162, juris Rn. 23; OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2001 – 6 U 2233/00 –, OLGR Dresden 2001, 551, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2005 – I-15 U 98/03 –, NJW 2005, 1791, juris Rn. 62f.).
40
(3) Auch eine insgesamt verzögerliche Führung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft stellt noch keinen Fall willkürlichen Handelns dar (BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19.12.1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, 228, juris Rn. 6 mit Rn. 3) und unterliegt deshalb nicht der gerichtlichen Prüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1982 – 7 VAs 68/82 –, NStZ 1983, 38, 39) .
41
Das Willkürverbot erfasst somit letztlich nur Extremfälle eines fehlenden Anfangsverdachts (MüKoStPO/Peters, a.a.O., StPO § 152 Rn. 58). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
42
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 06.06.2023 über die Einleitung der Ermittlungen scheidet somit ebenso wie die Einstellungsverfügung vom 22.05.2024 als Anknüpfungspunkt für den vorliegenden Antrag nach § 23 EGGVG aus.
43
c) Auch der Bescheid des Generalstaatsanwalts in N. vom 23.08.2024 stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar.
44
Die Staatsanwaltschaft N. hat die von den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 08.08.2024 beantragte Korrektur der Einstellungsverfügung vom 22.05.2024 zutreffend als Aufsichtsbeschwerde ausgelegt. Gegen deren Zurückweisung durch den Generalstaatsanwalt ist schon deshalb kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, da bereits die Einstellungsverfügung keinen Justizverwaltungsakt darstellt. Aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1976 – VII B 101.75 –, NJW 1977, 118, juris Rn. 12). Ein Petitionsbescheid trifft aber keine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung, sondern stellt nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1976 – VII B 101.75 –, NJW 1977, 118, juris Rn. 12 m.w.N.). Art. 17 GG gibt dem Petenten lediglich ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten (vgl. zum Ganzen BayObLG, Beschluss vom 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24 –, juris Rn. 30). Die Zurückweisung einer Aufsichtsbeschwerde durch die Aufsichtsbehörde ist somit weder ein zur Rechtsprechung zählender Verfahrensbestandteil noch ein Justizverwaltungsakt, da hier keine Regelung getroffen, sondern lediglich festgestellt wird, dass die Aufsichtsbehörde keinen Grund zum Einschreiten sieht (vgl. Heinrich, NStZ 1996, 110, 115).
45
2. Selbst wenn man die Statthaftigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unterstellt, ist dieser wegen Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG unzulässig.
46
a) Die Antragsfrist von einem Monat berechnet sich einheitlich nach § 222 ZPO, § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 186 ff. BGB, wobei der Tag des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 26 Rn. 2).
47
Der Fristbeginn wurde mit dem Zugang der gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG erfolgten schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22.05.2024 (Az. 653 Js 59781/23), die beiden Antragstellerinnen mit gleichlautenden Schreiben vom 27.05.2024 unter Hinweis auf § 170 Abs. 2 StPO, aber ohne Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe mitgeteilt worden ist, ausgelöst.
48
aa) Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2024 ist der Antragstellerin zu 1 über deren damalige anwaltliche Vertreterin, Frau Rechtsanwältin F., zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt zugegangen. Mit Schreiben vom 24.06.2024 beantragte die Antragstellerin zu 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. erstmals unter anderem die Berichtigung der Einstellungsverfügung, so dass sie spätestens am 24.06.2024 Kenntnis von dieser hatte.
49
Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG begann somit hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 15.06.2024 und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 24.07.2024 (vgl. BeckOK BGB/Henrich, 71. Ed. 01.08.2024, § 188 Rn. 3).
50
bb) Der Zugang des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2024 an die Antragstellerin zu 2 wurde ebenfalls nicht mitgeteilt. Im Schreiben vom 08.08.2024 beantragte die Antragstellerin zu 1 unter anderem die Korrektur der Einstellungsverfügung vom 22.05.2024, wobei aus diesem Schreiben ersichtlich ist, dass dieser Antrag nicht nur auf die Antragstellerin zu 1 beschränkt werden sollte. Vielmehr führt diese auf Seite 3 dieses Schreibens aus, dass „die Einstellungsverfügung von Amts wegen zu korrigieren und zu vermerken (sei), dass zu keinem Zeitpunkt Anfangsverdacht bezüglich falscher Verdächtigung, Verleumdung und übler Nachrede gegen mich und meine Tochter gegeben war, die Ermittlungen irrtümlich eingeleitet und aufrechterhalten worden waren und deswegen von Amts wegen eingestellt werden.“ Auch in der am selben Tag erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 08.08.2024 wendet sich die Antragstellerin zu 1 unter anderem gegen die „rechtswidrige Einleitung und Aufrechterhaltung von Ermittlungen gegen mich und meine Tochter (…)“, ebenso in der Schlussbemerkung zu dieser.
51
Da sich das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 08.08.2024 auch auf das Ermittlungsverfahren, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft, bezieht und damit eine Korrektur auch der die Antragstellerin zu 2 betreffenden Einstellungsverfügung begehrt wird, ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin zu 1 als Verfasserin dieses Schreibens auch das ihrer Tochter zugegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2024 über die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bekannt war, so dass es der Tochter vor dem oder spätestens am 08.08.2024 zugegangen sein musste. Hiermit im Einklang steht, dass die Antragstellerin zu 1 im Schreiben vom 10.09.2024 mitteilte, dass sie unter anwaltlicher Versicherung der Vollmacht unterdessen auch die ehemals mitbeschuldigte Antragstellerin zu 2 vertrete, die sich dem Antrag vom 08.08.2024 bezüglich ihrer personenbezogenen Daten und der vollständigen Verfahrensdaten sowie den „obenstehenden Anträgen“ anschließe.
52
Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG begann somit hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 gemäß § 187 Abs. 1 BGB spätestens am 09.08.2024 und endete gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 08.09.2024 (vgl. BeckOK BGB/Henrich, a.a.O., § 188 Rn. 3).
53
cc) Beim Eingang des hilfsweise gestellten Antrags vom 17.09.2024 auf gerichtliche Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgerichts am 12.11.2024 war somit die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG längst abgelaufen. Diese Frist war bereits beim Eingang dieses Schreibens bei der Generalstaatsanwaltschaft N. am 17.09.2024 abgelaufen, so das es nicht auf die Frage ankommt, ob dieses Schreiben schneller an das Bayerische Oberste Landesgericht hätte weitergeleitet werden müssen und können.
54
b) Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft N. vom 23.08.2024 keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, bestand hierzu kein Anlass.
55
Gegenstand des (Hilfs-) antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zwar dieser Bescheid. In der Sache selber wenden sich die Antragstellerinnen aber gegen die nach § 170 Abs. 2 StPO ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft N. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich hierbei um einen Justizverwaltungsakt handelt, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zulässig wäre (was gemäß den obigen Ausführungen unter Ziffer II.1. nach der der herrschenden Meinung folgenden Rechtsansicht des Senats nicht der Fall ist), müsste unmittelbar gegen die Einstellungsverfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, da es insoweit kein vorher zu beschreitendes förmliches Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG gibt (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen Verfahrens BayObLG, Beschluss vom 19.02.2025 – 204 VAs 596/24 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Durch die dortige Formulierung „Beschwerde oder andere förmliche Rechtsbehelfe“ wird klargestellt, dass die Möglichkeit, jederzeit ohne besondere Zulassung Dienstaufsichtsbeschwerde durch formlose Anrufung der vorgesetzten Behörde mit der Bitte um Abhilfe im Wege der Dienstaufsicht zu erheben, ebensowenig als Vorschaltverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG in Betracht kommt, wie die tatsächlich jederzeit mögliche Anbringung formloser Gegenvorstellungen, mit denen die Behörde, die eine Maßnahme getroffen hat, um Überprüfung und Abänderung gebeten wird (BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, 237, juris Rn. 31; BayObLG, Beschluss vom 19.02.2025 – 204 VAs 596/24 –, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 11; Mayer, in Kissel/Mayer, a.a.O., EGGVG § 24 Rn. 8). Entscheidend ist vielmehr, dass dem von einem Verwaltungsakt Betroffenen durch die Regelung ein subjektiv-öffentliches Recht auf formelle und materielle Nachprüfung der Maßnahme durch die Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, oder die ihr übergeordnete Behörde eingeräumt wird (BayObLG, Beschluss vom 19.02.2025 – 204 VAs 596/24 –, juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft N. hat in ihrer Vorlageverfügung vom 21.08.2024 demgemäß zu Recht das Beschwerdeschreiben der Antragstellerin zu 1 vom 08.08.2024 als Aufsichtsbeschwerde angesehen. Diese war weder Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 24 Abs. 2 EGGVG noch wäre die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG erst mit dem Zugang des Bescheids des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 23.08.2024 ausgelöst worden.
56
c) Ergänzend ist anzuführen, dass auch kein Anlass bestand, der Einstellungsverfügung vom 22.05.2024 bzw. den Schreiben vom 27.05.2024, mit denen die Einstellung den Antragstellerinnen mitgeteilt wurde, eine Rechtsbehelfsbelehrungbeizufügen, da hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist.
57
Selbst wenn man die Zulässigkeit eines solchen Antrags unterstellt, würde das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrungam Fristbeginn und -ablauf nichts ändern (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 27; vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 44; Mayer in Kissel/Mayer, a.a.O., EGGVG § 26 Rn. 8 m.w.N.; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 26 Rn. 8; BT-Drs. 17/10490 Seite 15 Zu Art. 2 Zu Nr. 1 (§ 26 Abs. 2); so zur Fehlerhaftigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrungauch BGH, Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 36/03 –, NJW-RR 2004, 408, juris Rn. 7 ff.; BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021 – 102 VA 56/21 –, NJW-RR 2021, 1431, juris Rn. 31; ablehnend für mit dem Strafrecht zusammenhängende Materien KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 26 Rn. 8).
58
d) Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Antragstellung liegen – ungeachtet eines fehlenden Antrags – nicht vor.
59
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EGGVG ist dem Antragsteller auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Allerdings wird nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist (wie hier zu Recht) unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Dies gilt aber nur, wenn die Fristversäumung ihren Grund im Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrunghat, denn die gesetzliche Vermutung hebt nicht das Erfordernis auf, dass der Belehrungsmangel – hier das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung- den Rechtsbehelfsführer an der Fristwahrung gehindert hat. Vielmehr bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2012 – V ZB 198/11, V ZB 199/11 –, NJW 2012, 2443, juris Rn. 8; vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13 –, NJW 2013, 1308, juris Rn. 7 zu § 17 Abs. 2 FamFG; BayObLG, Beschlüsse vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 31; vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 49; Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 17 Rn. 47).
60
Hierbei können die Sachverhalte einer nicht offensichtlich unrichtigen Belehrung einerseits und einer gänzlich fehlenden Belehrung andererseits in rechtlicher Hinsicht nicht gleichgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – V ZB 198/11 –, NJW 2012, 2443, juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021 – 102 VA 56/21 –, NJW-RR 2021, 1431, juris Rn. 45). Denn an einer Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen eigener Rechtskenntnis keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrungbedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (ständige Rspr., BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 26 Rn. 22a m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 233 ZPO, Rn. 23.31 m.w.N.; so auch zu § 17 Abs. 2 FamFG Sternal/Sternal, a.a.O., FamFG § 17 Rn. 47 m.w.N.). Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn die vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt, denn durch das Fehlen einer entsprechenden Belehrung wird keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere rechtfertigt das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrungkein Vertrauen dahingehend, dass ein nach dem Gesetz statthafter Rechtsbehelf nicht fristgebunden sei. Vielmehr kann und muss von einem Anwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19 –, NJW 2021, 915, juris Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 27.02.2013 – XII ZB 6/13 –, NJW 2013, 1308, juris Rn. 7; vom 23.11.2011 – IV ZB 15/11 –, NJW 2012, 453, juris Rn. 10 f.; BayObLG, Beschlüsse vom 12.05.2021 – 101 VA 44/21 –, juris Rn. 32; vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 51; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed. 01.08.2024, § 17 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen wäre vorliegend die Ursächlichkeit zu verneinen.
61
3. Soweit die Antragstellerin zu 1 im Schreiben vom 08.08.2024 auch die Löschung der Eintragungen im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft N. beantragt hat und die Antragstellerin zu 2 sich diesem Antrag später angeschlossen hat, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Hinsichtlich des Löschungsantrags ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft N. bislang nicht ergangen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.09.2024 richtet sich demzufolge nur gegen den Bescheid des Generalstaats in Nürnberg vom 03.08.2024 und in der Sache gegen die dort behandelte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22.05.2024.
62
Die Kostenentscheidung ergibt sich im Grundsatz aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, wobei mehrere Antragsteller als Gesamtschuldner haften (§ 21 Abs. 1 GNotKG).
63
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.
64
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.