Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 27.03.2025 – 203 StRR 80/25
Titel:

Keine Erhöhung der Geldstrafe nach einer Zurückverweisung

Normenkette:
StPO § 358 Abs. 2, § 473 Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein verworfenes Rechtsmittel kann nicht zuungunsten des Angeklagten wirken. (Rn. 8)
2. Für den Kostenausspruch ist jedes Rechtsmittel getrennt nach dem jeweiligen Bezugspunkt der Anfechtung zu beurteilen. (Rn. 11)
Schlagworte:
Verschlechterungsverbot, Rechtsmittel, Berufung, Revision, Kostenbeschwerde, Zurückverweisung, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Erhöhung, Rechtskraft, Tagessatzzahl
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2024 – 22 NBs 706 Js 106768/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9479

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg – Fürth vom 7. Oktober 2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Angeklagte wird wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 200.- Euro, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmal fällig am 15. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen.
b. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Revision trägt ebenfalls der Angeklagte. Allerdings werden die Gebühren im Revisionsverfahren um ein Fünftel herabgesetzt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
4. Die Kostenbeschwerde ist erledigt.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch hatte den Angeklagten am 13. März 2023 wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60.- Euro verurteilt, Ratenzahlung bewilligt und ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten ausgesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Februar 2024 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 60.- Euro unter Bewilligung einer Ratenzahlung verurteilt, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten angeordnet sowie die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2024 das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und der Beleidigung schuldig ist, im Ausspruch über die wegen der Straßenverkehrsgefährdung verhängte Einzelstrafe, über die Maßregel und über die Gesamtgeldstrafe nebst Bewilligung der Ratenzahlung bei Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, im Ausspruch über die wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit der Tagessatzhöhe von 60.- Euro ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Mit Urteil vom 7. Oktober 2024 hat das Landgericht Nürnberg – Fürth „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75.00 Euro verurteilt werde. Mit dem Fahrverbot von 3 Monaten und der Ratenzahlung habe es sein Bewenden. Die Berufung des Angeklagten werde als unbegründet zurückgewiesen, der Angeklagte habe die Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.
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Dagegen hat der Angeklagte am 11. Oktober 2024 erneut Revision eingelegt und im Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 2024 zur Begründung der Revision neben der Erhebung der Sachrüge erstmals auch die Kostenentscheidung des Landgerichts angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig zu verwerfen.
II.
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Die Revision ist zulässig und teilweise auch begründet. Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler auf und bedarf einer Neufassung.
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1. Der Schuldspruch und der Ausspruch der wegen Beleidigung verhängten Einzelstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro sind mit dem Beschluss des Senats vom 22. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durch den Senat handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht um einen unverbindlichen Vorschlag, der vom Landgericht nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache modifiziert werden konnte. Das angefochtene Urteil bedarf daher dahingehend der Korrektur, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60.00 Euro verurteilt worden ist.
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2. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 verkannt, dass die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft bereits in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2024 nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig verworfen worden war und über die Berufung des Angeklagten nur noch partiell zu entscheiden war. Insoweit bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils der Korrektur.
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3. Auch der weitere Rechtsfolgenausspruch weist einen Fehler auf. Bereits bei der nach der Zurückverweisung der Sache neu festzusetzenden Einzelstrafe wegen Nötigung hat das Landgericht – erneut – übergangen, dass der Tatrichter bei einem Ausspruch einer Einzelstrafe nicht nur die Tagessatzanzahl, sondern stets auch die Tagessatzhöhe festzusetzen hat. Der Senat setzt, nachdem auch der Gesamtstrafenausspruch der Korrektur bedarf, die Tagessatzhöhe der wegen Nötigung verhängten Einzelstrafe von 70 Tagessätzen auf 60.00 Euro fest.
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4. Schließlich ist auch der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Landgericht hat, wie oben dargelegt, den Umfang der Rechtskraft verkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00 –, juris Rn. 7; Günther M. Sander in: Hilgendorf/​Kudlich/​Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Auflage 2023, 13. Abschnitt § 59 Revision E IV Rn. 113) und die mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftige Verwerfung der weitergehenden Berufung der Staatsanwaltschaft übersehen. Ein verworfenes Rechtsmittel kann nicht zuungunsten des Angeklagten wirken (BayObLG, Beschluss vom 26. September 2023 – 202 StRR 68/23-, juris Rn. 26 m.w.N.). Gleichwohl hat das Landgericht nach der ausschließlich auf die Revision des Angeklagten veranlassten Zurückverweisung der Sache die Gesamtgeldstrafe zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Diese Festsetzung verstößt gegen das in der Revision von Amts wegen zu beachtende Verschlechterungsverbot. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO sieht vor, dass nach einer Revision des Angeklagten bei der Festsetzung der Geldstrafe jedenfalls die Endsumme des zu vollstreckenden Betrags nicht erhöht werden darf. Das Verbot richtet sich auch an den Tatrichter, der nach der Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten und Zurückverweisung entscheidet (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11 –, juris Rn. 6; Sander a.a.O. Rn. 113). Dies bedeutet für das Landgericht, dass das Produkt aus neuer Tagessatzanzahl und neuem Tagessatz (hier 90x75=6750.00 Euro) das Produkt aus alter Tagessatzzahl und altem Tagessatz (hier 105x60=6300.00 Euro) bei der Bestimmung der Gesamtstrafe nicht übersteigen durfte (vgl. Quentin in MüKoStPO, 2. Aufl., StPO § 331 Rn. 31 m.w.N.; Eschelbach in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 331 Rn. 35). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wegfall der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB. Denn nach den Ausführungen des Tatrichters zur Strafzumessung kann der Senat ausschließen, dass eine Wechselwirkung zwischen der Erhöhung der Geldstrafe und der in Wegfall geratenen weiteren Rechtsfolge bestehen könnte und bei der Beurteilung der Verschlechterung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der verhängten Rechtsfolgen (vgl. Quentin a.a.O. Rn. 32 zur Wechselwirkung von erhöhter Geldstrafe und Wegfall eines Fahrverbots; Eschelbach a.a.O. Rn. 40 zur Entziehung der Fahrerlaubnis) der Wegfall der Maßregel durch die erhöhte Geldstrafe kompensiert werden sollte. Das Tatgericht hat die Möglichkeit der Anordnung eines Entzugs der Fahrerlaubnis im Urteil überhaupt nicht erörtert.
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5. Der Senat sieht trotz der aufgezeigten Rechtsfehler zur Vermeidung einer weiteren der Justiz anzulastenden Verzögerung von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14 –, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2016 – (5) 121 Ss 92/16 (26/16) –, juris Rn. 5) dahin ab, dass diese auch bei der Gesamtgeldstrafe auf den Betrag von 60,00 Euro festgesetzt wird. Diese Festsetzung ist dem Senat aufgrund der im Urteil mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der durch das Verschlechterungsverbot vorgegebenen Höchstgrenze zweifelsfrei möglich.
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6. Im Übrigen ist die Revision – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass das Landgericht es auch versäumt hat, einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis zu prüfen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2022 – (3) 121 Ss 138/21 (59 – 60/21) –, juris Rn. 29, 30 zum Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Nötigung im Straßenverkehr; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69 Rn. 38), belastet den Angeklagten nicht.
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7. Der Ausspruch zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO und berücksichtigt das Versagen der Berufung und den teilweisen Erfolg des Angeklagten in der Revision. Der Erfolg eines Rechtsmittels wird grundsätzlich ermittelt durch einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung und des Anfechtungsziels einerseits und den mit Hilfe des Rechtsmittels schließlich erreichten Ergebnissen andererseits (Kurtze in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 473 Rn. 22). Im Falle der Zurückverweisung bemisst sich der Erfolg eines Rechtsmittels nach der abschließenden Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 4 StR 569/88 –, juris Rn. 3). Mit seiner Berufung hatte der Angeklagte ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2023 letztlich keinen Erfolg. Etwas anderes gilt jedoch für das Revisionsverfahren. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist für den Kostenausspruch jedes Rechtsmittel getrennt nach dem jeweiligen Bezugspunkt der Anfechtung zu beurteilen. Im Instanzenzug maßgeblich ist nach § 473 Abs. 4 StPO nach einer Zurückverweisung an das Landgericht nicht die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem Ausgangsurteil des Amtsgerichts, sondern die abschließende Sachentscheidung verglichen mit dem in der Revision angefochtenen Urteil des Landgerichts (zur Kostenentscheidung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 5 ORs 4 Ss 23/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2023 – 203 StRR 342/23 –, juris). Da die Revision des Angeklagten mit Blick auf das Erkenntnis des Landgerichts vom 22. Februar 2024 (vgl. zum Bezugspunkt bei einer Revision nach Zurückverweisung auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 1987 – 1 StR 687/86 –, juris) zum Teil erfolgreich war, hindert der Umstand, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist ohne nähere Begründung zunächst nur als Revision bezeichnet hat (vgl. dazu Kurtze a.a.O. § 464 Rn. 44), den Senat nicht an einer entsprechenden Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72-, BGHSt 25, 77-81, juris Rn. 7). Die – unzulässige – Kostenbeschwerde ist mit der Kostenentscheidung des Senats prozessual überholt.