Titel:
Führungsaufsicht, Strafvollstreckungskammer, Höchstdauer, Bewährungshelfer, Gesamtfreiheitsstrafe, Besondere Umstände, Fachambulanzen, Aufhebung, Nichtabhilfeentscheidung, Ermessensausübung, Beschwerdegebühr, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Rechtskräftige Urteile, Kostenentscheidung, Beschwerdegericht, Arbeitsvermittlung, Besitz kinderpornografischer Schriften, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Beschwerdeführer, Abhilfeverfahren
Normenketten:
StGB § 68c Abs. 1
StPO §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Abkürzung der Höchstdauer schon beim Eintritt der Führungsaufsicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. In aller Regel hingegen ist die Erprobung und Beobachtung des unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten während der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren, die auch nach §§ 68c Abs. 1 S. 2, 68d StGB nicht abkürzbar ist, unverzichtbare Abkürzungsvoraussetzung, weil ohne sie eine zuverlässige Prognose über die Gefährlichkeit des Verurteilten kaum möglich sein wird.
2. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits im Zeitpunkt ihres Eintretens ohne vorherige Erprobung der Wirksamkeit der erteilten Weisungen und ohne Kenntnis des Verlaufs der Führungsaufsicht, liegt es beim Fehlen besonderer Umstände auf der Hand, dass eine Abkürzung nicht in Betracht kommt. Entsprechend sind an die Begründungstiefe der Entscheidung keine besonderen Anforderungen zu stellen. In der Regel ist es ausreichend, wenn die Nichtabkürzung mit dem Fehlen besonderer Umstände begründet wird.
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Strafbewehrte Weisungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Ermessensausübung, Nichtabkürzung der Höchstdauer, Kindeswohl, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2025 – SR StVK 622/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9469
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 04.02.2025 aufgehoben, soweit dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, sich nicht in den Wohnungen der Mutter G. und der Schwester R. seiner Verlobten R. in den Anwesen in Roth aufhalten zu dürfen (Ziff. 4. b)). Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Von den dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse die Hälfte. Im Übrigen trägt der Verurteilte diese selbst.
Gründe
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Gegen den Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2019 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, in einem Fall mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und Herstellung kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften mit Besitz jugendpornografischer Schriften eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verhängt. Zudem wurde die Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Maßregel das Urteil auf. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2021 wurde die Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung erneut vorbehalten.
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Der Verurteilte befand sich deshalb seit dem 05.12.2019 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S.
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Fußend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 02.07.2024 an, dass die im Urteil vom 09.07.2021 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt.
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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.12.2024 setzte die auswärtige Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing die Vollstreckung des Strafrests der mit vorgenanntem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Strafende war am 18.02.2025.
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Nach Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt S. vom 09.12.2024 und der Staatsanwaltschaft vom 03.12.2024 hat die Auswärtige Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing mit Beschluss vom 04.02.2025 Folgendes angeordnet:
1. Der Verurteilte untersteht nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2019 (Az.: JKI KLs 625 Js 59829/18 jug), rechtskräftig seit 05.12.2019, der Führungsaufsicht.
2. Es verbleibt bei der Höchstfrist der Führungsaufsicht von fünf Jahren.
3. Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers.
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4. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende strafbewehrte Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilt:
a) Er darf sich nicht an Orten aufhalten, an denen erfahrungsgemäß mit der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen zu rechnen ist oder an denen sich bereits erkennbar Kinder und Jugendliche befinden, zum Beispiel Kinderspielplätze, Schulen, Kindergärten, Bäder, Jugendtreffs, Badegewässer, Sporteinrichtungen, Volks-, Vereins- oder Straßenfeste (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).
b) Er darf sich nicht in den Wohnungen der Mutter G. und der Schwester R. seiner Verlobten R. in den Anwesen in Roth aufhalten (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).
c) Er darf keinen Kontakt zu den früheren Tatopfern S., geb. am XX.XX…., und S., geb. am XX.XX…., aufnehmen (persönlich, schriftlich, per Telekommunikationsmittel noch in sonstiger Weise oder über Dritte), mit ihnen nicht verkehren (schriftlich, telefonisch, elektronisch oder sonstiger Weise), sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).
d) Er darf keinen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen aufnehmen (persönlich, schriftlich, per Telekommunikationsmittel, in sonstiger Weise oder über Dritte), mit ihnen nicht verkehren (schriftlich, telefonisch, elektronisch oder in sonstiger Weise), sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Hiervon ausgenommen ist das Kind L. der Schwester R. seiner Verlobten R., solange die Beziehung zu R. besteht. Er darf sich zu keinem Zeitpunkt alleine ohne Aufsicht einer anderen erwachsenen Person in der Nähe des Kindes L. aufhalten. Sofern sich zufällig oder unvorhergesehen eine alleinige Anwesenheit in der Nähe des Kindes L. ergibt, hat sich der Verurteilte unverzüglich zu entfernen oder eine andere erwachsene Person hinzuzuziehen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).
e) Er hat sich zu bestimmten Zeiten bei dem für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfer persönlich zu melden und zwar nach näherer Bestimmung (hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Meldung) durch den Bewährungshelfer mindestens einmal, höchstens viermal im Monat, erstmals binnen drei Tagen nach Entlassung (§ 6 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).
f) Er hat sich erstmals binnen sieben Tagen nach Haftentlassung und sodann mindestens zweimal bis zu zwölfmal im Kalenderjahr bei den zuständigen kriminalpolizeilichen Ansprechpartnern der Landeskonzeption für rückfallgefährdete Sexualstraftäter (HEADS-Ansprechpartner oder dessen Vertreter) bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Kriminalpolizeiinspektion nach näherer Absprache hinsichtlich Meldeart und Meldeort und Terminvergabe durch die zuständigen Beamten persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).
g) Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB).
h) Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit binnen einer Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB).
i) Er hat sich zunächst mindestens einmal, höchstens viermal im Monat, nach näherer Absprache mit den dortigen Therapeuten bei der Fachambulanz für Sexual-/Gewaltstraftäter der Stadtmission, persönlich vorzustellen, erstmals binnen einer Woche nach Entlassung (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB).
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5. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende nicht strafbewehrte Weisungen gemäß § 68b Abs. 2 StGB erteilt:
a) Er hat unmittelbar im Anschluss an die Entlassung einen festen Wohnsitz zu begründen und den Wohnsitz binnen einer Woche dem Bewährungshelfer und der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen.
b) Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen einer Woche auch dem Bewährungshelfer, dem HEADS-Ansprechpartner und der Fachambulanz mitzuteilen.
c) Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er die Meldung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle binnen zwei Wochen dem Bewährungshelfer nachzuweisen.
d) Er hat sich in den unter Ziffer 4. i) bestimmten Terminen bei der Fachambulanz für Sexual-/Gewaltstraftäter der Stadtmission Nürnberg e.V., Pirckheimer Straße 16 a, 90408 Nürnberg, betreuen und behandeln zu lassen, die Therapie regelgerecht durchzuführen, alle Anweisungen der Therapeuten gewissenhaft zu befolgen und die Wahrnehmung der Therapietermine gegenüber dem Bewährungshelfer in Abständen von höchstens drei Monaten schriftlich nachzuweisen. Er darf die Therapie nicht gegen den Rat der behandelnden Therapeuten und nicht ohne Einverständnis des Bewährungshelfers beenden. Er darf keinen schuldhaften Anlass zu einem Abbruch seitens der Einrichtung geben.
e) Er zu dulden, dass Polizeibeamte, insbesondere der HEADS-Ansprechpartner, der Bewährungshelfer und die Ärzte und Therapeuten der Fachambulanz Einsicht in seine elektronischen Endgeräte nehmen.
f) Er hat sich des Konsums Kinder und jugendpornographischer Inhalte aller Art zu enthalten.
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Gegen diesen, dem Verteidiger am 05.02.2025 zugestellten Beschluss, legte der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.02.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde ein, worin er darlegt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (Ziffer 2.) und die in Ziffer 4. b) erteilte Weisung wendet. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht habe keinen Bestand, da sie unzureichend begründet sei, insbesondere sei eine Ermessensausübung durch das Gericht nicht erkennbar. Die Weisung unter Ziffer 4. b) des angegangenen Beschlusses sei unverhältnismäßig und deshalb aufzuheben.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragte, auf die Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
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Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht und die in Ziffer 4. b) erteilte Weisung ist statthaft nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO).
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Die Beschwerde hat in der Sache nur Erfolg, soweit sich der Verurteilte gegen die in Ziffer 4. b) erteilte Weisung wendet. Insoweit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
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1. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer gehindert, weil das Abhilfeverfahren keine Verfahrensvoraussetzung ist (MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 306 Rn. 19-21, beck-online).
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2. Hinsichtlich der erteilten Weisungen kann die eingelegte Beschwerde nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht kann nur prüfen, ob die Weisungen in den tatbestandlich zutreffend angewendeten Vorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage haben und ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., zu § 453 Rn. 12 m.w.N.). Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 453 Rn. 13, zitiert nach beck-online). Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen.
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2. Die Nichtabkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht von fünf Jahren (Ziffer 2.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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a. Gemäß § 68c Abs. 1 S. 1 StGB beträgt die Höchstdauer der Führungsaufsicht fünf Jahre, die das Gericht gemäß § 68c Abs. 1 S. 2 StGB bis auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren abkürzen kann, wenn die Höchstdauer von vornherein als verfehlt erscheint (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 68c Rn. 3).
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b. Bei Eintritt der Führungsaufsicht ist eine zuverlässige Prognose darüber, wie lange die Führungsaufsicht erforderlich ist, um der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (§ 68 Abs. 1 StGB), schwierig. Eine Abkürzung der Höchstdauer schon beim Eintritt der Führungsaufsicht kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, etwa weil ein erneutes einschlägiges Straffälligwerden wegen einer schweren, unheilbaren Erkrankung praktisch ausgeschlossen erscheint. In aller Regel ist die Erprobung und Beobachtung des unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten während der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren, die auch nach §§ 68c Abs. 1 S. 2, 68d StGB nicht abkürzbar ist, unverzichtbare Abkürzungsvoraussetzung, weil ohne sie eine zuverlässige Prognose über die Gefährlichkeit des Verurteilten kaum möglich sein wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.1999, 1 Ws 435/99, Rn. 6, juris).
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Aufgrund des Ausnahmecharakters der Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits im Zeitpunkt ihres Eintretens ohne vorherige Erprobung der Wirksamkeit der erteilten Weisungen und ohne Kenntnis des Verlaufs der Führungsaufsicht, liegt es beim Fehlen besonderer Umstände auf der Hand, dass eine Abkürzung nicht in Betracht kommt. Entsprechend sind an die Begründungstiefe der Entscheidung keine besonderen Anforderungen zu stellen. In der Regel ist es ausreichend, wenn die Nichtabkürzung mit dem Fehlen besonderer Umstände begründet wird.
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c. Da solche besonderen Umstände nicht ersichtlich sind und der Verurteilte diese auch nicht vorbringt, ist die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nicht zu beanstanden.
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Dem Verurteilten steht es frei, vor Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Mindestdauer die Abkürzung der Höchstdauer vor dem Hintergrund des Verlaufs der Führungsaufsicht überprüfen zu lassen.
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3. Die strafbewehrte Weisung, sich nicht in den Wohnungen der Mutter und der Schwester seiner Verlobten aufhalten zu dürfen (Ziff. 4. b)), hat nach ihrer rechtlichen Überprüfung keinen Bestand.
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Die Weisung hat nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer den Zweck, es dem Verurteilten zu erschweren, Kontakt zu minderjährigen Kindern, insbesondere zu dem sich üblicherweise in den Wohnungen aufhaltenden Kind L. aufzunehmen und mit den Anlasstaten vergleichbare neue Straftaten zu begehen.
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Soweit sich das Kind L. der Schwester der Verlobten des Verurteilten nicht in den Wohnungen aufhält, ist die Weisung schon nicht erforderlich. In den Zeiten, in denen sich das Kind in den Wohnungen aufhält, gilt die in Ziffer 4. d) erteilte Weisung, sich zu keinem Zeitpunkt allein und ohne Aufsicht einer anderen erwachsenen Person in der Nähe des Kinds aufhalten zu dürfen. Aus den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer ergibt sich nicht, dass ein daneben bestehendes Betretungsverbot der genannten Wohnungen einen weitergehenden Schutz des Kindes vor Straftaten des Verurteilten gewähren würde. Dafür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, zumal der Verurteilte ohnehin Kontakt zu dem Kind haben kann, wenn sich dieses bei seiner Verlobten aufhält und für diesen Fall das Verbot, sich alleine in der Nähe des Kinds aufhalten zu dürfen ausreichend ist.
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Damit ist die Weisung aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Prüfung ist nicht geboten, da eine andere Ermessensausübung nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 StPO.