Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.04.2025 – 10 UF 1180/24
Titel:

Schulvertrag, Mitwirkung des Antragsgegners, Nicht sorgeberechtigter Elternteil, Sorgeberechtigter Elternteil, Elterliche Sorge, wiederkehrende Leistungen, Kündigungserklärung, Antragstellers, Zustimmung zur Kündigung, Alleinentscheidungsbefugnis, Beschwerdewert, OLG Brandenburg, Beendigung des Vertrages, Unterhaltsberechtigtes Kind, Ein Elternteil, Verfahrenswert, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Dauerschuldverhältnisse, Beschwerdebefugnis, Kostenentscheidung

Leitsätze:
1. Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule abgeschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber der Schule nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden.
2. Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.
Schlagworte:
Schulvertrag, Kündigung, Elterliche Sorge, Kindeswohl, Privatschule, Unterhaltsrecht, Gesamtschuldnerschaft
Vorinstanz:
AG Regensburg, Beschluss vom 20.11.2024 – 202 F 1311/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9462

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20.11.2024, Az. 202 F 1311/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin beschwert sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags, den Antragsgegner zur gemeinsamen Kündigung der von ihnen für die gemeinsamen Kinder abgeschlossenen Schulverträge zu verpflichten.
2
1. Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe der Beteiligten sind die beiden minderjährigen Kinder H… G…, geb. …, und L… G…, geb. …, hervorgegangen.
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Am 24.02.2016 schlossen die Eltern im eigenen Namen einen Schulvertrag mit dem Verein F… W… R… e.V. über den dortigen Schulbesuch des Kindes H… für die Zeit ab dem 01.08.2016.
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Einen entsprechenden Schulvertrag schlossen die Eltern ebenfalls gemeinsam im eigenen Namen am 06.02.2018 bezüglich des Schulbesuchs des Kindes L… für die Zeit ab dem 01.08.2018.
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Seitdem besuchen die Kinder die F… W… in R… Das monatliche Schulgeld beträgt grundsätzlich 291,- Euro pro Kind. Die Familie erhält einen Familienrabatt in Höhe von insgesamt 148,- Euro monatlich.
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Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse waren die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Pfaffenhofen an der Ilm vom 24.02.2022, Az. 001 F 383/20, wird die elterliche Sorge u.a. im Hinblick auf die Schulangelegenheiten der beiden Kinder mittlerweile von dem Vater (Antragsgegner) alleine ausgeübt.
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Die Mutter (Antragstellerin) wünscht eine Beendigung der beiden Schulverträge, was von dem Antragsgegner abgelehnt wird.
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2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es handele sich bei der gewählten Schule nicht mehr um die richtige Schulform; die Kinder sollten stattdessen in einer Regelschule beschult werden. Außerdem sei sie mit der konkreten Schule wegen des ständigen Lehrerwechsels unzufrieden. Zudem behauptet sie, sie könne die mit dem Schulbesuch der Kinder verbundenen Kosten nicht mehr tragen. Da die Schule und auch der Antragsgegner ihre Entlassung aus dem Schulvertrag ablehnen würden, wolle sie ihrer weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Schule durch Kündigung des Schulvertrags entgehen. Der Schulvertrag könne allerdings nur durch gemeinsame Kündigung der Eltern beendet werden. Sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Kündigung der Schulverträge genauso wie etwa im Falle eines Auszugs eines Mitbewohners aus der gemeinsam angemieteten Wohnung. Der Antragsgegner könne nach der Beendigung des Vertrages kraft seines alleinigen Sorgerechts mit der Schule einen neuen Schulvertrag alleine abschließen, so dass die Kinder die Schule nicht unbedingt wechseln müssten.
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Die Mutter und Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Kündigung des Schulvertrages betreffend die Beschulung der Kinder H… G… und L… G… in der F… W… R…, U… W… .., … R…, zuzustimmen.
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Der Vater und Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig. Soweit der Antrag so ausgelegt werden müsse, dass die Antragstellerin die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Schulwechsel der Kinder verlange, hätte die Antragstellerin eine konkrete neue Schule für die Kinder benennen müssen. Soweit es der Antragstellerin darum gehe, von dem unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf in Gestalt der Schulkosten befreit zu werden, hätte die Antragstellerin den Antrag gegen die Kinder richten müssen. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Eltern dem Schulbesuch der Kinder vorbehaltlos zugestimmt hätten. Der mit dieser Entscheidung einverstandene Ehegatte müsse dann auch die Rechtsfolgen tragen. Im Falle der Beendigung des Schulvertrages sei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners keinesfalls sicher, dass die Schule mit ihm allein einen neuen Schulvertrag abschließen würde. Die Kinder müssten dann die Schule womöglich doch verlassen, was nicht kindeswohldienlich sei.
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3. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.11.2024 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Schulwechsel für die ohnehin massiv belasteten Kinder nicht dem Kindeswohl entspräche. Da unklar sei, ob die Schule allein mit dem Antragsgegner einen neuen Schulvertrag abschließen werde, müsse befürchtet werden, dass die Kinder im Falle der Beendigung des Vertrages die Schule wechseln müssten. Ferner habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie zur Zahlung der Schulbeiträge tatsächlich außerstande sei.
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4. Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.11.2024 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer Beschwerde vom 23.12.2024, eingegangen an diesem Tag. Sie begründet ihre Beschwerde damit, die Antragstellerin sei nach wie vor nicht dazu in der Lage, die Schulbeiträge zu bezahlen. Insbesondere habe die Zwangsversteigerung der gemeinsamen Immobilie keinen hinreichenden Übererlös ergeben. Sie sei der Ansicht, dass sie nicht an einem Dauerschuldverhältnis festgehalten werden könne, wenn sie die hieraus erwachsenden Pflichten nicht erfüllen könne. Sie habe das Recht, nicht weiteren finanziellen Belastungen gegenüber der Schule ausgesetzt zu werden.
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Der Antragsgegner fordert die Zurückweisung der Beschwerde. Es fehle der Antragstellerin bereits an der Antrags- und Beschwerdebefugnis, weil sie die elterliche Sorge für die Schulangelegenheiten nicht innehabe. Zudem müsse sich die Antragstellerin an die Schule wenden, wenn sie aus der Mithaftung aus dem zivilrechtlichen Schulvertrag entlassen werden wolle. Soweit die Antragstellerin darauf abziele, dass der Antragsgegner dazu gezwungen werde, seinerseits den bestehenden Schulvertrag zu kündigen, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ein Gericht könne eine Vertragspartei nicht zur Kündigung eines von ihr geschlossenen Vertrags zwingen. Es gelte zudem der Grundsatz „pacta sunt servanda“ und „Geld hat man zu haben“, weswegen § 275 BGB nicht auf eine zu erbringende Geldleistung anzuwenden sei. Es sei daher irrelevant, ob die Antragstellerin zur Zahlung der Schulbeiträge in der Lage sei, zumal diese eine Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer freien Entscheidung nicht ausübe, sondern stattdessen mit ihrem neuen Ehemann im Wohnmobil durch Frankreich und Spanien reise.
II.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
16
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt.
17
Die Antragstellerin ist durch die erstinstanzliche Entscheidung auch insofern beschwert, als das Amtsgericht es abgelehnt hat, der Antragstellerin eine Kündigung des Schulvertrages mit entsprechenden finanziellen Vorteilen für sie zu ermöglichen. Da die Antragstellerin von der Schule aufgrund des Schulvertrages auf wiederkehrende Leistungen in Höhe von mindestens 291 Euro -148 Euro = 143 Euro pro Monat auf Dauer in Anspruch genommen wird, übersteigt der Beschwerdewert auch die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG.
III.
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Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.
19
Der von der Antragstellerin im Rahmen der ersten Instanz gestellte Antrag ist auslegungsbedürftig. Sie zielt mit ihrem Antrag ausweislich ihrer Begründung darauf ab, die Schulverträge der Kinder gemeinsam mit dem Antragsgegner zu beenden und fordert in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Antragsgegners. Letztlich fordert sie daher die Verpflichtung des Antragsgegners zur (gemeinsamen) Erklärung der Kündigung der von ihr zusammen mit dem Antragsgegner im eigenen Namen abgeschlossenen Verträge über den Schulbesuch der Kinder.
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Der Antragstellerin steht ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf gemeinsame Erklärung der Vertragskündigung allerdings nicht zu. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Die beiden betreffenden Schulverträge sind von den damals gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam abgeschlossen worden. Zu Recht führt die Antragstellerin selbst aus, dass ein von Eltern gemeinsam – im eigenen Namen – abgeschlossener Schulvertrag gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch nur gemeinsam gekündigt werden kann (so auch: OLG Brandenburg NJOZ 2023, 505). Es kann vorliegend wegen des entgegenstehenden Willens des Antragsgegners dahinstehen, ob der Schulvertrag wegen des mittlerweile alleinigen Sorgerechts des Antragsgegners in Schulangelegenheiten von diesem auch durch seine alleinige Kündigung beendet werden könnte. Die Antragstellerin jedenfalls ist rechtlich nicht dazu in der Lage, eine wirksame Beendigung des Schulvertrags durch ihre alleinige Kündigungserklärung herbeizuführen.
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2. Die Antragstellerin kann den Antragsgegner allerdings nicht dazu zwingen, den Vertrag gegen dessen Willen – gemeinsam mit ihr – zu kündigen. Ein entsprechender Anspruch steht ihr im Verhältnis zum Antragsgegner nicht zu. Sie ist stattdessen darauf angewiesen, sich mit dem Antragsgegner über die Fortgeltung der Schulverträge und damit über das Schicksal der von ihr selbst als Gesamtschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen zu einigen.
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a. Ein derartiger Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ergibt sich insbesondere nicht aus einer vertraglichen Regelung. Eine vertragliche Übereinkunft der Eltern anlässlich des Abschlusses der Schulverträge darüber, wie sie sich im Falle einer von nur einem Elternteil gewünschten Beendigung der Schulverträge verhalten möchten, wurde nicht vorgetragen und wäre auch fernliegend.
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b. Auch ein gesetzlicher Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner besteht nicht.
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aa. Die gesetzliche Verpflichtung eines Elternteils zur gemeinsamen Kündigung des auf das gemeinsame Kind bezogenen Schulvertrages zusammen mit dem anderen Elternteil ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsstellung als Mutter bzw. Vater als solcher. Unabhängig davon, ob man zwischen Eltern – unabhängig von einer etwa bestehenden oder bereits beendeten Ehe – überhaupt ein insofern relevantes rechtliches Schuld- oder Näheverhältnis annehmen möchte, werden hieraus unter Umständen resultierende Rücksichtnahme- oder Mitwirkungspflichten jedenfalls von den gesetzlichen Regelungen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge überlagert.
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Selbst im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge könnte ein Elternteil die Kündigung eines für das Kind abgeschlossenen Schulvertrages nicht uneingeschränkt erzwingen, sondern müsste zunächst versuchen, eine Einigung mit dem anderen Elternteil herbeizuführen (§ 1627 Satz 2 BGB). Im Falle des Scheiterns dieser Bemühungen wäre erforderlichenfalls die entsprechende gerichtliche Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu beantragen.
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Erst recht kann daher der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Kündigung des auf das Kind bezogenen Schulvertrages nicht erzwingen. Denn bei alleinigem Sorgerecht ist der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1631 Abs. 1 BGB allein berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes verantwortlich festzulegen (Klinkhammer in: Wendl/Dose, 10. Auflage, § 2 Rn. 456) und die hierfür ggf. erforderlichen Verträge zu schließen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss solche Entscheidungen grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirken und sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1092; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2021 – 9 UF 174/20). Etwaige Fehlentscheidungen des allein sorgeberechtigten Elternteils können von dem Familiengericht allenfalls aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB korrigiert werden (BGH NJW 1983, 393).
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Wie die aufgrund des Schulvertrags anfallenden Kosten wirtschaftlich zwischen den Eltern verteilt werden, ist demgegenüber keine Frage der Beendigung des Schulvertrages im Außenverhältnis, sondern stellt allein eine unterhaltsrechtliche Frage im Verhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind bzw. zwischen den beiden Elternteilen dar. Denn bei Aufwendungen für einen privaten Schulbesuch handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf (OLG Brandenburg NJOZ 2023, 505). Die durch den Besuch einer Privatschule entstehende Kostenbelastung, die von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich hinzunehmen ist, kann einen Anspruch dieses Elternteils auf Beendigung des Schulvertrags demnach nicht begründen.
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Insofern stellt sich im Übrigen sowohl der gesetzliche – am Kindeswohl ausgerichtete – Rahmen zur elterlichen Sorge als auch die Interessenlage der Elternteile grundsätzlich anders dar als etwa die Situation von Mitbewohnern im Falle der Auflösung einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Die für solche Fälle entwickelten Lösungen können nicht auf die Beendigung von Schulverträgen gemeinsamer Kinder übertragen werden. Selbst Ehegatten steht im Hinblick auf die objektiv halbzwingenden Vorschriften der §§ 1361a f., 1568a f. BGB grundsätzlich kein Anspruch gegen den jeweils anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Vermieter zu, wenn beide Ehegatten gemeinsam Mieter der Ehewohnung sind (Erbarth in: MüKo/FamFG, 4. Auflage, § 266 Rn. 213; BeckOGK/BGB, Stand 01.11.2024, § 1361b Rn. 66). Auch insoweit kann die entsprechende Rechtslage daher keinen Rückschluss auf die Ansprüche von Elternteilen im Zusammenhang mit der Beendigung von Schulverträgen gemeinsamer Kinder bieten.
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Auch bei (vormals) verheirateten Elternteilen ist die Verteilung der für den Schulbesuch anfallenden Kosten vielmehr eine unterhaltsrechtliche Frage, so dass auch etwaige Mitwirkungs- oder Rücksichtnahmepflichten im Rahmen der (nach-) ehelichen Solidarität zu keinem anderen Ergebnis führen können.
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bb. Hieran gemessen, kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner nicht verlangen, die Schulverträge durch gemeinsame Kündigungserklärung zu beenden.
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Würde der allein sorgeberechtigte Antragsgegner erst heute entscheiden, die gemeinsamen Kinder in eine kostenpflichtige private Schule einzuschulen, wäre diese Entscheidung von der Antragstellerin grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn sie wegen des hierdurch entstehenden Mehrbedarfs mit zusätzlichen Kosten belastet wäre. Erst recht gilt dies, wenn – wie hier – die Schulverträge von beiden Elternteilen gemeinsam geschlossen wurden. Die Antragstellerin kann den früher aus freien Stücken herbeigeführten Besuch der Privatschule der Kinder mit der damit einhergehenden Kostenbelastung daher weder einseitig beenden noch die Mitwirkung des Antragsgegners zur Beendigung der entsprechenden Schulverträge erzwingen.
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Es besteht auch kein Anlass für eine insofern korrigierende gerichtliche Entscheidung gemäß § 1666 BGB dahingehend, dass das Wohl der betroffenen Kinder eine Beendigung der Schulverträge erfordere. Im Gegenteil würde vielmehr gerade die Beendigung der Schulverträge von dem Antragsgegner und dem Jugendamt im Hinblick auf das Wohl der bereits belasteten Kinder kritisch gesehen.
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3. Da die amtsgerichtliche Entscheidung nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
IV.
35
Der Senat hat von der nochmaligen Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Hiervon wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist.
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Die Kostenentscheidung folgt §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 35, 42 Abs. 1, 40 FamGKG.
38
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angegriffen werden.