Inhalt

VG München, Urteil v. 25.03.2025 – M 30 K 20.3276
Titel:

Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Rechtsmissbräuchlichkeit

Normenketten:
GG Art. 17
BV Art. 115
Schlagworte:
Petition, Form- und Begründungsanforderungen einer Petition, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Rechtsmissbräuchlichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9436

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht unzureichende Beantwortung seiner (Dienstaufsichts-)Beschwerden.
2
Der Kläger richtete zahlreiche, im Folgenden näher dargestellte (Dienstaufsichts-)Beschwerden an den Beklagten. Die Beschwerden beziehen sich im Wesentlichen auf die Einstellung eines Strafverfahrens infolge einer Strafanzeige des Klägers und die Behandlung von diesbezüglichen (Dienstaufsichts-)Beschwerden.
3
1. Mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben des Klägers vom 18. April 2017 wendete sich der Kläger gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 10. Oktober 2016 bezüglich einer vom Kläger getätigten Strafanzeige vom 5. September 2016. Es wurde die Rechtswirksamkeit der Einstellungsverfügung wegen fehlender Unterschrift gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat diesen „Widerspruch“ als Aufsichtsbeschwerde gegen die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft verstanden und mit Bescheid vom 12. Mai 2017 ablehnend verbeschieden. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das unterschriebene Original der Einstellungsverfügung gem. § 24 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in der Akte verbleibe, während eine Unterschrift auf der Mitteilung, welche dem Kläger übersandt wurde, nicht erforderlich sei.
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2. Gegen diesen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2017 sowie mit Schreiben vom 2. Juli 2017 Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Kläger rügte insbesondere, dass der Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 12. Mai 2017 nichtig sei, da dieser Bescheid lediglich mit einer Paraphe versehen und der Urheber nicht zu erkennen sei. Weiterhin beantragte der Kläger die Übersendung beglaubigter Ablichtungen der unterschriebenen Urschrift. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 wurde die Aufsichtsbeschwerde von dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (StMJ) abschlägig verbeschieden. Es habe kein Anlass zu dienstaufsichtsrechtlichen Beanstandungen bestanden. Der Bescheid wurde eigenhändig unterschrieben, wobei Name und Dienstbezeichnung in Druckbuchstaben angegeben waren.
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3. Zum Verwaltungsgericht München erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid des StMJ. Das angerufene Verwaltungsgericht hörte daraufhin die Parteien mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zu einer Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit an. Gegen diese Anhörung erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2018 sowie mit Schreiben vom 13. April 2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde, welche die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München mit Schreiben vom 8. Juni 2018 dahingehend beantwortete, dass die richterliche Verfügung nicht zu beanstanden sei.
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4. Bezogen auf das Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2018 rügte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2018 die fehlende Unterschrift und beantragte die erneute Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde in rechtswirksamer Form. Hierauf antwortete die Präsidentin mit Schreiben vom 28. Juni 2018 und stellte klar, dass ihre Schreiben von ihr unterschrieben wurden und es sich nicht lediglich um eine Paraphe handele. Damit sei die Dienstaufsichtsbeschwerde erledigt und weiterer Austausch hierüber nicht erforderlich.
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5. Mit Schreiben vom 22. August 2018 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und rügte die aus seiner Sicht rechtsunverbindlichen Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2018 sowie vom 28. Juni 2018 aufgrund der mangelnden Schriftform. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs antwortete mit Schreiben vom 13. September 2018 und verwies insbesondere darauf, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München mit ihrem Nachnamen und nicht lediglich mit einer Paraphe unterschrieben habe.
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6. Gegen die Rückantwort des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2018 erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 „Widerspruch“ unter Verweis darauf, dass ihm lediglich ein Schreiben ohne formwahrende Unterschriftsleistung übersandt wurde. Insbesondere bestehe die Unterfertigung nur aus Wellenlinien und damit sei keine ausreichende Individualisierung einer eigenhändigen Unterschrift möglich. Hierauf antwortete die Präsidialreferentin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, dass das Schreiben vom 13. September 2018, ungeachtet dessen, dass es sich nicht um einen Bescheid handle, dennoch vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs ordnungsgemäß unterschrieben worden sei und sich die Angelegenheit damit erledigt habe.
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7. Wegen des Schreibens der Präsidialreferentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und rügte insbesondere, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht an die nächsthöhere Instanz, aus Sicht des Klägers das StMJ, weitergeleitet habe. Das StMJ leitete die Eingabe des Klägers zuständigkeitshalber an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weiter, welches mit Schreiben vom 15. November 2018 gegenüber dem Kläger antwortete, dass keine Beanstandungen ersichtlich seien.
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8. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat das Verwaltungsgericht München die vom Kläger eingereichte Klage gegen den Bescheid des StMJ am 14. Dezember 2017 (siehe oben unter Nr. 3) an das OLG München verwiesen. Die vom Kläger hiergegen eingereichte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als unzulässig verworfen, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2018 eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde erhob. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 antwortete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof inhaltlich und erklärte, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens keine Kommunikation mehr erfolgen würde.
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9. Nachdem das OLG München einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 8. August 2018 verworfen hatte, legte der Kläger hiergegen Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 19. August 2018 ein. Mit Beschluss vom 29. August 2018 stellte der Senat fest, dass es mit dem Beschluss vom 8. August 2018 sein Bewenden habe.
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10. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 9. September 2018 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. August 2018 (Az. 2 Ws 1076/18). Diese Beschwerde wurde vom Beklagten als weitere (Fach-)Aufsichtsbeschwerde ausgelegt und durch Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2018 dahingehend beantwortet, dass die Vorgänge geprüft worden seien, Anhaltspunkte für dienstaufsichtsrechtlich zu beanstandendes Fehlverhalten sich nicht ergeben hätten und darüber hinaus die verfassungsrechtlich normierte richterliche Unabhängigkeit es verwehre, auf den Verlauf gerichtlicher Verfahren Einfluss zu nehmen sowie Sachentscheidungen des im Einzelfall entscheidenden Richters auf die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das Schreiben endet mit dem Hinweis auf § 17 der Allgemeinen Geschäftsordnung, dass weitere gleichartige Eingaben zwar inhaltlich geprüft, aber nicht mehr verbeschieden werden.
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11. Gegen das Schreiben des Präsidenten des OLG München vom 2. Oktober 2018 legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 und weiterem Schreiben vom 23. Oktober 2018 Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem StMJ ein. Er rügte in dem Schreiben, dass seine bei dem Oberlandesgericht München gegen den Präsidenten eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beantwortet bzw. nur mit einem unverbindlichen Ausdruck verbeschieden worden sei, da der Bescheid nicht dem Erfordernis der Schriftform entspreche. Das StMJ teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2019 mit, dass die Akten geprüft worden seien, jedoch kein Anlass zu dienstaufsichtlicher Beanstandung bestehe und ein Verstoß gegen das angebliche Schriftformerfordernis nicht ersichtlich sei.
14
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020, eingegangen bei Gericht am 22. Juli 2020, Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er trägt insbesondere vor, auf seine Beschwerden keine bzw. keine rechtswirksamen Antworten erhalten zu haben. Insbesondere sei aus den Antwortschreiben der jeweilige Unterzeichner und damit derjenige, welcher die Verantwortung übernehme, nicht ersichtlich. Oftmals sei bloß mit einer Paraphe unterzeichnet worden, was der gesetzlichen Schriftform nicht genüge. Zudem sei die der jeweilige Unterzeichner nicht zeichnungsbefugt gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
15
Der Kläger beantragt,
„I. Die Beklagte zu 1.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.10.2018 und 23.10.2018 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
II. Die Beklagte zu 2.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 09.09.2018 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
III. Die Beklagte zu 2.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19.08.2018 (unter Nr. 5 des Verfahrens 2 Ws 783/18 KL) innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
IV. Die Beklagte zu 1.) wird verpflichtet die Aufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.05.2017 und 02.07.2017 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
V. Die Beklagte zu 3.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 12.01.2018 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VI. Die Beklagte zu 4.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29.04.2020 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VII. Die Beklagte zu 5.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 21.10.2018 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
VIII. Die Beklagte zu 3.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 01.05.2019, 02.05.2019 und 03.05.2019 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
IX. Die Beklagte zu 4.) wird verpflichtet die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.04.2019 und 26.04.2019 innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu verbescheiden.
X. Die Beklagten werden verpflichtet sofern keine technischen Hinderungsgründe dargelegt werden die Auskunft entsprechend dem EGovG auszuführen.“
16
Der Beklagte beantragt
in der mündlichen Verhandlung, die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte, vertreten durch die jeweiligen Behörden, führt insbesondere aus, dass der Kläger mittlerweile auf sämtliche verfahrensgegenständliche sowie bei ihm feststellbare Eingaben formwirksame Antworten erhalten habe. Art. 17 GG fordere keine Beantwortung in Schriftform, vielmehr sei die Einhaltung der Textform ausreichend. Die jeweiligen Unterzeichner seien in jedem Schreiben zumindest aus dem Briefkopf erkennbar. Im Übrigen sei die Klage auf Bearbeitung der Eingaben bereits unzulässig. Denn der Kläger habe kein schützenswertes Interesse an einer Befassung und Beantwortung, da er rechtsmissbräuchlich handle. Es sei offenkundig, dass es dem Kläger nicht um die Sache gehe, sondern ausschließlich darum, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hervorzurufen. Dies ergebe sich sowohl aus der Häufigkeit als auch der inhaltlichen Gestaltung seiner Eingaben.
18
Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht unter anderem beantragt, eine beglaubigte Ablichtung aller durch den Beklagten vorgelegten Akten zu erhalten, von der Urschrift jedes der Akte zugehenden Blattes (insbesondere Entscheidungen, Vollmachten, gerichtliche Hinweise, Rechnungen und Protokolle) eine beglaubigte Ablichtung in Farbe, eine Feststellung entsprechend § 42 Abs. 1 Beurkundungsgesetz, zu jeder rechtskraftfähigen Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ein Zeugnis über deren Rechtskraft zu erhalten, eine beglaubigte Ablichtung der Akte samt Aktenumschlag und etwaiger Kostenvorblätter nach einer abschließenden Entscheidung in der Instanz, nach der mündlichen Verhandlung die Übermittlung des „Protokollentwurfs“ unter Fristsetzung (zwei Wochen) an die Parteien zur Ansicht und Genehmigung (Abzeichnung), eine beglaubigte Ablichtung aus dem Verzeichnis mit den Abdrucken und Kennziffern der einzelnen Siegel der für dieses Verfahren zuständigen Geschäftsstellen in Farbe sowie die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der ihr unterliegenden Amtsgeschäfte. Zudem hat der Kläger schriftsätzlich diverse Rügen erhoben, unter anderem, dass Dokumente mangels Namenswiedergabe nicht wirksam übermittelt worden seien, Handlungen, die Richtern vorbehalten seien, durch die Geschäftsstelle vorgenommen worden seien, der Vorsitzende trotz umfangreicher Formfehler der Geschäftsstelle die „Fachaufsicht“ über diese nicht ausübe und die Daten des Klägers nicht auf einer legitimen Grundlage verarbeitet würden. Speziell in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger insbesondere gerügt, dass diese nicht wirksam sei, die Terminsverfügung durch den Vorsitzenden bekanntgegeben hätte werden müssen und vor einer mündlichen Verhandlung diversen gestellten Anträgen noch abgeholfen werden müsse.
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Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat das Gericht den klägerischen Befangenheitsantrag aus dem Schriftsatz vom 22. März 2025 abgelehnt.
20
Zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 ist der Kläger nicht erschienen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenunterlagen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte durch das Verwaltungsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025 trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt ist und darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Verfügung zur Ladung wurde am 22. Januar 2025 ausweislich der in der Akte befindlichen Signaturprüfung vom Vorsitzenden elektronisch signiert. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 24. März 2025 hierauf hingewiesen und ihm wurde die Signaturvalidierung zur Kenntnis gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht vorab über die Anträge, um deren Abhilfe der Kläger ersucht hat, entschieden werden. Mangels Aufhebung der Ladung durfte der Kläger trotz Stellung von Verlegungs- und Befangenheitsanträgen auch nicht davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinde. Vielmehr hat das Gericht dem Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 24. März 2025 mitgeteilt, dass eine Verlegung des Termins nicht in Betracht komme und an dem Termin festgehalten werde. Zur Begründung der Ablehnung des vom Kläger zuvor gestellten Terminsverlegungsantrags vom 9. März 2025 wird auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 13. März 2025 verwiesen. Der Kläger hatte keine hinreichenden Verhinderungsgründe vorgetragen. Der Verweis alleine auf „Terminschwierigkeiten“ stellt noch keine Verhinderung dar. Den Befangenheitsantrag des Klägers vom 22. März 2025 gegen den Vorsitzenden hat die Kammer unter Ausschluss des Vorsitzenden mit Beschluss vom 24. März 2025 abgelehnt und noch am gleichen Tag digital an den Kläger übermittelt.
I.
23
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.
24
1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Das Gericht legt das klägerische Begehren trotz der Formulierung der Anträge als Verpflichtungsbegehren dahingehend aus (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) geltend macht und durch das Gericht die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung seiner Eingaben durch den Beklagten deren Anforderungen entspricht. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345).
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2. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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a. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich unabhängig von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage insgesamt (hierzu noch unten b.) bereits daraus, dass die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann, da der Kläger mit seiner Klage letztlich nicht mehr erreichen kann als die vom Beklagten ohnehin schon vorgenommene Überprüfung und Beantwortung seiner Eingaben (in st.Rspr. VG München, U.v. 14.12.2023 – M 30 K 21.935, juris Rn. 38 m.w.N.; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16).
27
aa. (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG, Art. 115 BV (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 15; Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand 106. EL August 2024, Art. 17 Rn. 50). Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV geregelt. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15).
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bb. Dies zugrunde legend verfügt der Kläger hinsichtlich der beantworteten Eingaben nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall ist offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV erfüllt wurde, was sich bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt.
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Der Kläger hat Antworten auf sämtliche seiner Eingaben erhalten. Dabei ist unerheblich, dass sich das jeweilige Aktenzeichen in einzelnen Antworten nicht im Betreff widerfindet oder mehrfache Beschwerden des Klägers in einem Schreiben des Beklagten zusammengefasst beantwortet wurden. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 17 GG und Art. 115 BV vereinbar, da diese dem Kläger keinen Anspruch auf Beantwortung in einer bestimmten Form verleihen. Eine Pflicht zur Beantwortung in elektronischer Form ergibt sich dabei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des bis 31. Juli 2022 geltenden Bayerischen E-Government-Gesetzes bzw. des am 1. August 2022 in Kraft getretenen Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG). Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayDiG sowie der vormals geltende Art. 6 BayEGovG setzen jeweils die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 9 BayVwVfG voraus (vgl. Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 6 BayEGovG Rn. 1). Ein solches liegt jedoch nicht vor, da Verwaltungshandeln, das nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, begrifflich nicht erfasst wird (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1.1.2025, § 9 Rn. 10). Im Übrigen erfolgte die Beantwortung der Eingaben entgegen der Auffassung des Klägers nach Maßgabe der (im Übrigen untergesetzlichen) Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AGO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1, 4 AGO ohnehin formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist sämtlichen Schreiben sowohl der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben sowie eine handschriftliche Unterschrift zu entnehmen, obgleich die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 AGO ohnehin lediglich eine Soll-Regelung ist.
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b. Unabhängig davon, dass der Kläger seine Position durch die Klage aufgrund der bereits beantworteten Eingaben nicht verbessern kann, verfügt der Kläger nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
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aa) Unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Gerichte kann einem Kläger ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, wenn der Missbrauch erkennbar der einzige Zweck des Rechtsbehelfs ist und das vordergründig verfolgte sachliche Begehren eine völlig untergeordnete Bedeutung hat, etwa weil es dem Kläger mit einer unüberschaubar großen und wahllos eingereichten Anzahl von Klagen und Rechtsmitteln erkennbar allein darum geht, die Ressourcen der Verwaltung und der Gerichte zu beanspruchen und diese soweit wie möglich zu schikanieren, oder den Prozessgegner, das Gericht oder Dritte zu verunglimpfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 10.8.2015 – L 12 AS 2359/15 WA – juris Rn. 16 ff).
33
bb) Unter Berücksichtigung obiger Voraussetzungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es dem Kläger nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern er mit der Klage vielmehr bewusst das Ziel verfolgt, das Gericht und den Beklagten mit zusätzlichen Aufgaben, die weder in Zusammenhang mit noch im Verhältnis zu der Entscheidung in der Sache stehen, zu belasten. Dies zeigt bereits die Vielzahl der gestellten und teilweise mehrfach wiederholten Verfahrensanträge und erhobenen Rügen gegenüber dem Gericht, denen ein deutlicher Mangel an Einlassungen in der Sache, insbesondere zu den ausführlichen Klageerwiderungen des Beklagten, gegenübersteht. Der Kläger wiederholt gegenüber dem Gericht nahezu mantrahaft die bereits gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe, dass Formvorschriften nicht eingehalten und legitimierende Urkunden nicht vorgelegt würden. Dabei ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Ausführungen des Beklagten zumindest in seine Überlegungen einbeziehen würde. Auch verbindet der Kläger seine Schreiben mit diversen „Nebensächlichkeiten“, indem er – ohne sich inhaltlich mit behördlichen und gerichtlichen Schreiben und den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen überhaupt auseinanderzusetzen – pauschal reflexartig „Widersprüche“ erhebt, welche er zugleich als Dienstaufsichtsbeschwerden aufgefasst haben möchte. Zudem sind sämtlichen Schreiben Anträge auf Datenschutzauskunft gem. Art. 15 DSGVO beigefügt. Die Eingaben des Klägers sind befüllt mit aus dem Zusammenhang gerissenen, unverständlichen Normzitaten oder rechtlichen Hinweisen. Dies macht eine Konzentration auf das klägerische Begehren nicht oder kaum möglich, erschwert die Durchdringung des Prozessstoffes und lässt eine zügige Bearbeitung nicht zu. Zudem fügt der Kläger jeder seiner Eingaben ohne ersichtliche Notwendigkeit die bisherige geführte Konversation als Anlage anbei. Dabei nutzt der Kläger missbräuchlich die erleichterten digitalen Möglichkeiten, Gerichte und Behörden zu erreichen. Er versendet seine Eingaben und Schreiben unter Verwendung einer DE-Mail bzw. eines online Nutzer-Zugangskontos gem. des Onlinezugangsgesetzes. Dabei missbraucht er Sinn und Zweck der digitalen Kommunikation zu Gerichten, die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eröffnet ist. Sie soll nicht zuletzt den Zugang zur Justiz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erleichtern. Der Kläger nutzt die schnelle und einfache Möglichkeit mit Behörden und Gerichten zu kommunizieren und überhäuft diese mit einer Unzahl an digitalen Eingaben. In Zusammenschau mit der enormen Zahl der gegenüber verschiedenen Behörden erhobenen Eingaben geht es dem Kläger nicht um Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, sodass das für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche schutzwürdige Sachentscheidungsinteresses im Fall des Klägers nicht vorliegt. So ist letztlich bis dato unklar geblieben, in welcher Weise die Vielzahl der streitgegenständlichen Beantwortungen der Dienstaufsichtsbeschwerden in sachlicher Hinsicht beanstandet werden sollen. Vielmehr führt der Kläger die angebliche Verletzung von Formvorschriften übersteigert ins Feld und führt diese mit seiner Argumentation ad absurdum. Dies zeigt sich eindrücklich an der Behauptung der fehlenden bzw. nicht lesbaren Unterschrift durch die damalige Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Die persönliche Unterschrift in den Schreiben vom 8. Juni 20218 sowie 28. Juni 2018 ist vielmehr offensichtlich erkennbar
II.
34
Auch wenn sich die Klage letztlich insgesamt gegen den Freistaat Bayern richtet, so sind doch – i.S.e. objektiven Klagehäufung – die unterschiedlichen Dienstaufsichtsbeschwerden zu den jeweiligen Behörden streitgegenständlich und bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Es ist daher angemessen, den Regelstreitwert von 5000 Euro nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 jedenfalls pro behördliche Befassung anzusetzen. Mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden zu einer Behörde werden hingegen vorliegend nur einmalig angesetzt. Dies entspricht einer praktikablen Handhabung, wenn eine Trennbarkeit von mehreren Schreiben im Kontext einer Dienstaufsichtsbeschwerde von mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden wegen deutlich unterschiedlicher sachlicher Anliegen nicht klar erkennbar ist.
III.
35
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
36
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.