Inhalt

VG München, Beschluss v. 29.04.2025 – M 18 E 25.2396
Titel:

Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, betreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren

Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 34
SGB VIII § 36
SGB VIII § 41
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, betreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9422

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen.
II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung die bis zum 2. Mai 2025 gewährte Hilfe zur Erziehung als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu bewilligen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens zu gewähren.
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Der am 3. Mai 2007 geborenen Antragsteller mit guineischer Staatsbürgerschaft reiste am 16. Dezember 2023 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst vorläufig in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2024 wurde er dem Antragsgegner nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zugewiesen.
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Mit Beschluss vom 5. April 2024 ordnete das Amtsgericht Freising Vormundschaft an und bestellte die Mitarbeiterin K. des Vereins KJ zur Vereinsvormundin.
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Der Antragsgegner nahm den Antragsteller zunächst von 21. März 2024 bis 17. April 2024 in Obhut und bewilligte gegenüber der Vormundin mit Bescheid vom 18. April 2024 Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe der Einrichtung C. ab 18. April 2024 bis auf weiteres, längstens bis zum 2. Mai 2025 (Volljährigkeit).
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Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 Hilfe für junge Volljährige in Form der weiteren stationären Unterbringung bei der Einrichtung C.
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In einem Entwicklungsbericht der Einrichtung C. vom 22. Januar 2025 wird ausgeführt, dass der Antragsteller, obwohl er in seiner sozialen Integration Fortschritte zeige, weiterhin Unterstützung bei der Kommunikation mit neuen Menschen, insbesondere bei offiziellen Terminen benötige. Im Kontakt mit Ämtern und Ärzten sei er noch unsicher. Mangels deutscher Sprachkenntnisse sei ihm die selbständige Übernahme formeller Termine noch gänzlich unmöglich und eine Begleitung unabdingbar. Zudem sei es wichtig, den Antragsteller weiterhin in seiner beruflichen Orientierung zu unterstützen.
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Am 27. März 2025 fand (wohl) ein Hilfeplangespräch statt, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Maßnahme nicht verlängert werde.
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Mit E-Mail vom 15. April 2025 teilte der Antragsgegner der den Antragsteller betreuenden Einrichtung mit, dass der Bescheid über die Unterbringung des Antragstellers in der Wohngruppe befristet sei und zum 2. Mail 2025 (Volljährigkeit) auslaufe. Eine Verlängerung der stationären Unterbringung in der Einrichtung werde nicht erfolgen. Die stationäre Jugendhilfe ende zum genannten Termin. Der Antragsgegner stelle eine Wohnmöglichkeit in einer dezentralen Unterkunft (im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes) zur Verfügung. Einen noch bestehenden Jugendhilfebedarf werde man durch ambulante Leistungen abdecken. Mit weiterer E-Mail vom 17. April 2025 an die Vormundin wurde mitgeteilt, dass ein Ablehnungsbescheid nicht erstellt werde. Der Antragsteller erhalte ggf. einen Bescheid über die geänderte Maßnahme.
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Die Vormundin des Antragstellers erhob am 17. April 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München gegen die Ablehnung des Antragsgegners vom 15. April 2025 und auf Verpflichtung, die Hilfe für junge Volljährige zu gewähren (M 18 K 25.2395) und beantragte zudem
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen erhöhten Hilfebedarf aufweise und derzeit aufgrund von psychischen Belastungsfaktoren und nötigen Entwicklungsschritten nicht zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sei, sodass die Gewährleistung der weiteren stationären Jugendhilfemaßnahme in der bisherigen Einrichtung unabdingbar sei. Durch eine derzeitige Beendigung werde der Antragsteller seine anstehenden adoleszenten Entwicklungsaufgaben nicht bewältigen können. Es drohe ein Entwicklungszusammenbruch, gar eine Identitätsdiffusion.
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Mit Schreiben vom 24 April 2025 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass er ab Volljährigkeit die von seiner Vormundin erhobene Klage und den Eilantrag weiterführen möchte.
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Mit Beschluss vom 28. April 2025 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Der Antragsgegner übermittelte am 28. April 2025 die Behördenakten elektronisch.
15
Mit Schriftsatz datiert auf den 23. April 2025, eingegangen am 29. April 2025, führte der Antragsgegner aus, dass die Entscheidung über die geeignete Maßnahme dem Jugendamt obliege. Die Auswahl der Hilfe richte sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen. Der Antragsteller werde nicht in die Obdachlosigkeit entlassen. Für ihn werde ein Platz in einer dezentralen Unterkunft organisiert, dort erhalte er weiterhin Unterstützung durch geeignete ambulante Helfer. Eine Antragstellung unterblieb.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 18 K 25.2395 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der entsprechend § 88 VwGO ausgelegte Antrag nach § 123 VwGO hat Erfolg.
18
Wie den Parteien bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 22. April 2025 mitgeteilt wurde, ist der Antrag sachgerecht als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der weiteren stationären Unterbringung in der bisherigen Einrichtung auszulegen.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme festlegt.
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Bis zu einer solchen Entscheidung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i.V.m. 34 SGB VIII, dem vorliegend allein durch die weitere stationäre Unterbringung in der den Antragsteller auch bisher betreuenden Einrichtung Rechnung getragen werden kann, ausreichend glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII.
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Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Will ein Betroffener – wie hier der Antragsteller – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1693 – juris Rn. 8; B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 30). Allerdings gebietet es die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Fällen, in denen der Antragsteller lediglich die Fortsetzung einer ihm aktuell gewährten Hilfemaßnahme fordert, dass das Gericht die Behörde zur vorläufigen Weitergewährung der Maßnahme verpflichtet, wenn das Vorliegen ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendhilfeträgers, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und notwendig, glaubhaft gemacht wurden (OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 40).
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Nachdem der Antragsteller auch Klage gegen das in der E-Mail des Antragsgegners vom 15. April 2025 mitgeteilte „Ende der stationären Jugendhilfe“ erhoben hat (M 18 K 25.2395), kann vorliegend zudem offenbleiben, ob in dieser E-Mail eine förmliche Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag des Antragstellers vom 21. Februar 2025 gesehen werden kann, oder ob es der Antragsgegner bisher bereits fehlerhaft unterlassen hat, eine solche überhaupt zu treffen (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 42).
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Aufgrund des grob rechtswidrigen Vorgehens des Antragsgegners fehlt es derzeit bereits an einer fachgerechten Einschätzung des Bedarfs des Antragstellers auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Zwar fand nach den Angaben der Antragstellerseite am 27. März 2025 ein Hilfeplangespräch in der den Antragsteller betreuenden Einrichtung statt, sämtliche Unterlagen hierzu fehlen jedoch in der vorgelegten Behördenakte.
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Mangels entsprechend aussagekräftiger Behördenakten kann das Gericht daher den Entscheidungsprozess hinsichtlich der Entscheidung über die beantragte Hilfe für junge Volljährige nicht nachvollziehen. Allerdings lässt sich der Behördenakte hinreichend entnehmen, dass bei dem Antragsgegner ausschließlich aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers die Entscheidung getroffen wurde, ihm keine weitere stationäre Hilfemaßnahme zu bewilligen. Aufgrund der umfangreichen Erkenntnisse des Gerichts aus parallelen Verfahren bei dem Antragsgegner geht das Gericht davon aus, dass diese Entscheidung ohne jede Bedarfsfeststellung und sozialpädagogische Beurteilungsgrundlage getroffen wurde. Der Antragsgegner hat damit die Grundzüge des Jugendhilferechts verkannt und sich mutwillig über die Grundsätze des Hilfeverfahrens hinweggesetzt (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Die Entscheidung des Antragsgegners kann daher unter keinerlei Gesichtspunkten als rechtmäßig erachtet werden.
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Unter diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme gegebene Beurteilungsspielraum des Antragsgegners sich vorliegend bis zu einer fachgerechten Überprüfung des Jugendhilfebedarfs auf Grundlage einer Entscheidung nach sozialpädagogischer Fachlichkeit (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff.) allein auf die beantragte weitere Unterbringung im teilbetreuten Wohnen verengt hat (OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 40). Die Entscheidung des Antragsgegners, die zunächst als Hilfe zur Erziehung geleistete Hilfe in Form der stationären Unterbringung ausschließlich aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers zu beenden, widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wonach jungen Volljährigen mindestens bis zu ihrem 21. Lebensjahr geeignete und notwendige Hilfe erhalten, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet. Es obliegt daher dem Antragsgegner konkret darzulegen, aufgrund welcher Entwicklungsschritte er nach sozialpädagogischer Fachlichkeit zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller derzeit zu einer solchen Lebensführung ohne weitere stationäre Hilfe in der Lage ist. Eine solche Darlegung erfolgte nicht ansatzweise.
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Es obliegt nunmehr dem Jugendamt des Antragsgegners, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers zu ermitteln und darauf beruhend eine Entscheidung auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen.
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Bis dahin hat der Antragsteller zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
34
Dem Antragsteller droht bei Ablehnung des Eilantrags die sofortige Beendigung der Unterbringung im betreuten Wohnen. Eine solche Beendigung hätte schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragstellers. Zwar möchte der Antragsgegner für den Antragsteller einen Wohnplatz in einer dezentralen Unterkunft organisieren, so dass der Antragsteller damit nicht unmittelbar in die Obdachlosigkeit entlassen würde. Der den Grundsätzen des Jugendhilferechts widersprechende geplante abrupte Abbruch der bisher durch das Jugendamt des Antragsgegners fachgerecht geleisteten Jugendhilfe könnte jedoch dazu führen, bereits Erreichtes wesentlich zu gefährden (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 52).
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Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.