Titel:
Hochschulzulassungsrecht, Bachelors* Hellipiengang, Architektur, Eignungsfeststellungsverfahren, Mappe mit Arbeitsproben
Normenketten:
BayHIG Art. 89
Fachprüfungs- und S* …ienordnung für den Bachelors* …iengang Architektur an der … … … vom 9. Mai 2022 (FPSO)
Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelors* …iengang Architektur an der … vom 2. Mai 2022 (EFS).
Schlagworte:
Hochschulzulassungsrecht, Bachelors* Hellipiengang, Architektur, Eignungsfeststellungsverfahren, Mappe mit Arbeitsproben
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9416
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Bachelors* …iengang Architektur an der … … … (***) zum Einstiegssemester 4 im Sommersemester 2025, hilfsweise in einem niedrigeren Einstiegssemester, weiter hilfsweise die erneute Zulassung zum Auswahlgespräch mit anderen, bisher nicht am Verfahren beteiligten Mitgliedern der Auswahlkommission.
2
Die Klägerin erwarb im Juli 2023 die Allgemeine Hochschulreife in … und scheiterte bei ihrem Versuch, zum Wintersemester 2023/2024 zum Bachelors* …iengang Architektur an der … zugelassen zu werden, weil sie auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens nur 60 statt der für eine Zulassung erforderlichen 70 Punkte erzielte.
3
Sodann nahm die Klägerin ihr S* …ium im Diploms* …iengang Architektur zum Wintersemester 2023/2024 an der … … … (***) auf, das sie seitdem fortführt.
4
Zum Wintersemester 2024/2025 bewarb sich die Klägerin erneut um Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der …, dieses Mal zum dritten Einstiegssemester. Die auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens vorzulegende Mappe bewertete Frau Dr. … mit 38 Punkten, Frau Prof. … mit 42 Punkten. Mit 68 Punkten wurde die Klägerin zwar nicht direkt, aber zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zugelassen. Das auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens geführte Auswahlgespräch am … … … bewertete Herr Prof. Dr. … … mit 47 Punkten, von Frau … … mit 50 Punkten. Auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens erreichte die Klägerin insgesamt 62 Punkte und verfehlte die für eine Zulassung auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderlichen 70 Punkte erneut.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. August 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die im Eignungsfeststellungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl leider nicht erreicht habe und man ihr deshalb bedauerlicherweise mitteilen müsse, dass man ihr gemäß Art. 91 Nr. 1 und Art. 89 Abs. 4 BayHIG keinen Studienplatz für den gewünschten Studiengang anbieten könne.
6
Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2024 Klage erheben und zunächst beantragen, den Ablehnungsbescheid vom 9. August 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie zum Bachelorstudiengange Architektur (Bachelor of Arts) zum WS 2024/2025 im Einstiegssemester 3, hilfsweise im Einstiegssemester 2, weiter hilfsweise im Einstiegssemester 1 an der … … … zuzulassen. Zur Begründung der Klage verwies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst auf die Begründung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Klägerin mit weiterem Schriftsatz am selben Tag beantragen ließ (M 4 E 24.5459). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
7
Mit jeweiligen Stellungnahmen vom 26. September 2024 bzw. 27. September 2024 begründeten einerseits Herr Prof. … … und Frau … … ihre Bewertungen des Auswahlgesprächs, andererseits Frau Prof. … und Frau Dr. … ihre Bewertungen der Mappe.
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Der Beklagte nahm im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 Stellung. Die Klägerin habe die formalen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 4, 4 der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … … … vom 2. Mai 2022 (Eignungsfeststellungssatzung – EFS) erfüllt und somit zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden können. Die Satzung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es liege eine Ermächtigungsgrundlage vor. Die frühere Rechtsgrundlage des Art. 44 BayHSchG sei im Wesentlichen in Art. 89 BayHIG überführt worden. Die Ermächtigungsgrundlage für den Satzungserlass sei Art. 89 Abs. 4 Satz 1 und 5 BayHIG i.V.m. Art. 34 QualV. Die Satzung sei auch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und formell und materiell rechtmäßig. Die auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens geforderte Mappe (§ 2 Abs. 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EFS) sei mit Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BayHIG vereinbar, weil es sich um eine Leistungserhebung in schriftlicher Form und somit um einen „schriftlichen Test“ handele. Der Eignungsfeststellungssatzung mangele es auch nicht an konkreten Bewertungsmaßstäben für die Mappe. Mit dieser solle der Nachweis der Neigung bzw. Begabung für handwerkliche bzw. künstlerische Arbeiten erbracht werden. Die materielle Bewertung der Mappe basiere auf §§ 2 Abs. 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EFS und richte sich nach den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EFS erforderlichen studiengangspezifischen Kompetenzen: räumliches und architektonisches Verständnis, darstellerische Fähigkeiten, handwerkliche Fähigkeiten, technisches und konstruktives Grundverständnis sowie Sprache, Struktur und Vermittlung. Die Kommission bewerte sämtliche eingereichten Mappen anhand der von ihr festgelegten Kriterien, die sich in den Stellungnahmen der Bewerter widerspiegelten. Dass nur eine begrenzte Redezeit für das Auswahlgespräch zur Verfügung stehe, sei Teil der Anforderung. Dem Umstand, dass die Klägerin bereits zwei Semester Architektur studiert habe, werde dadurch Rechnung getragen, dass sie auch dann zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zugelassen worden wäre, wenn sie nach der ersten Stufe abzulehnen gewesen wäre, § 5 Abs. 5 EFS. Wegen der Vorkenntnisse der Klägerin habe auch Wissen über dem Niveau der allgemeinen Gymnasialbildung geprüft werden dürfen, § 6 Abs. 2 Satz 6 EFS. Die Satzung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre den Hochschulen das Recht, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen.
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Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 führte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin im Eilverfahren u.a. weiter vertiefend aus, dass die Bewertungen der Mappe durch die Kommissionsmitglieder für die Klägerin nicht nachvollziehbar seien und legte als Anlage 8 eine Stellungnahme der Klägerin vom 20. Oktober 2024 mit Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen der Mappe vor. Die Prozessbevollmächtigte erhob auch Einwendungen gegen die Bewertungen des Auswahlgesprächs. Auf die Einwendungen wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 5. November 2024 lehnte das Gericht den auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur gerichteten Eilantrag wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache ab (M 4 E 24.5459). Die Klägerin könne ihr an der … begonnenes Diplomstudium Architektur zumutbar bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache fortführen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Eilbeschluss gerichtete Beschwerde zurück (7 CE 24.1989).
11
Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 beantragte der Beklagte,
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde vollumfänglich auf die Ausführungen der Antragserwiderung vom 7. Oktober 2025 Bezug genommen.
14
Herr Prof. … … und Frau … … gaben in Kenntnis der Einwendungen der Klägerin am 3. April 2025 bzw. am 14. April 2025 jeweils eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer jeweiligen Bewertung des Auswahlgesprächs ab. Frau Prof. … und Frau Dr. … gaben in Kenntnis der Einwendungen der Klägerin am 9. April 2025 bzw. am 14. April 2025 jeweils eine ergänzende Stellungnahme zu ihren jeweiligen Bewertungen der Mappe ab. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen.
15
Mit weiterem Schriftsatz vom 14. April 2025 trug der Beklagte u.a. vor, die Bewertungen seien ausreichend begründet und die Begründungen trügen die Bewertungen. Die Bewertungen – sowohl des Auswahlgesprächs als auch der Mappe – genügten den Anforderungen der Eignungsfeststellungssatzung. Die Bewertungen der Mappe in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens orientierten sich eng an den studiengangspezifischen Kompetenzen. Ob eine andere Person zu einer anderen Bewertung als die Prüfer komme, spiele für die Bewertung keine Rolle.
16
Am 22. April 2025 fand mündliche Verhandlung statt. Die Prozessbevollmächtigte stellte einen Beweisantrag, den das Gericht mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung ablehnte und stellte,
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den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 2024 mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 wie folgt gestellt wird:
18
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Bachelorstudiengang Architektur nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zum Sommersemester 2025 in das vierte Einstiegssemester an der … …, hilfsweise in das dritte Einstiegssemester, weiter hilfsweise in das zweite Einstiegssemester und weiter hilfsweise in das erste Einstiegssemester zuzulassen.
19
Weiter hilfsweise wird beantragt, die Klägerin zu einem erneuten Auswahlgespräch zuzulassen, wobei sie von anderen, bisher im Verfahren nicht beteiligten Mitgliedern der Auswahlkommission geprüft wird.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten – auch des Eilverfahrens M 4 E 24.5459 – und die vorgelegten Behördenakten.
Entscheidungsgründe
21
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
22
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der … zum Sommersemester 2025 nach den Rechtsverhältnissen zum Wintersemester 2024/2025 im vierten Einstiegssemester, auch nicht hilfsweise im dritten, zweiten oder ersten Einstiegssemester. Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Die Klägerin hat auch nicht hilfsweise einen Anspruch auf Zulassung zu einem erneuten Auswahlgespräch mit anderen, bisher nicht am Verfahren beteiligten Mitgliedern der Auswahlkommission (2.).
23
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der … zum Sommersemester 2025 im vierten Einstiegssemester oder hilfsweise einem niedrigeren Einstiegssemester.
24
Die Klägerin erfüllt nicht die Qualifikationsvoraussetzungen des § 36 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … … … vom 9. Mai 2022 (FPSO).
25
Nach § 36 Abs. 2 FPSO ist für den Bachelorstudiengang Architektur über die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 hinaus zusätzlich der Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur vom 2. Mai 2022 erforderlich.
26
Dieser Nachweis der Eignung ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin hat weder die auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens für eine Direktzulassung zum Studium erforderliche Punktzahl von mindestens 75 Punkten (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 EFS) noch die auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens für eine Zulassung zum Studium erforderliche Punktzahl vom mindestens 70 Punkten (§ 6 Abs. 4 EFS) erreicht. Dass bei der Berechnung der Punkte auf der ersten oder zweiten Stufe Fehler gemacht wurden, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
27
Das Erfordernis des Nachweises der besonderen Qualifikation für den Bachelorstudiengang Architektur an der … in einem Eignungsfeststellungsverfahren begegnet auch nicht den von der Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Bedenken. Es erweist sich vielmehr sowohl grundsätzlich (1.1.) als auch im konkreten Fall des Bachelorstudiengangs Architektur an der … (1.2.) als rechtmäßig. Auch das Eignungsfeststellungsverfahren ist vorliegend rechtmäßig durchgeführt worden (1.3.). Ein hilfsweiser Anspruch auf Zulassung in einem niedrigeren Einstiegssemester ist nicht gegeben (1.4.).
28
1.1. Die … darf die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur vom Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren abhängig machen. Sie ist nicht zwingend darauf zu verweisen, für die Vergabe der Studienplätze ein örtliches Vergabeverfahren vorzusehen (1.1.1.). Weil das Bachelorstudium Architektur an der … besondere qualitative Anforderungen stellt, darf der Nachweis der Qualifikation in einem Eignungsfeststellungsverfahren gefordert werden (1.1.2.).
29
1.1.1. Die Prozessbevollmächtigte dringt mit ihrem Vortrag, es bedürfe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall der Festsetzung einer Ausbildungskapazität, nicht durch. Ihr Verdacht, die … habe eine Studienzulassungsregelung mittels des Eignungsfeststellungsverfahrens getroffen, um sich unter Umgehung der Vorschriften des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und der Bayerischen Hochschulzulassungsverordnung aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz „Wunschkandidaten“ „herauszupicken“, ist nicht substantiiert.
30
Es ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass es den Hochschulen nicht freisteht, den Hochschulzugang durch Eignungsfeststellungsverfahren uneingeschränkt zu begrenzen, weil es sich bei Einführung von Eignungsfeststellungsverfahrens um einen Eingriff in die Berufsausbildungsfreiheit handelt, weil der Zugang zum Studium als Teil der Ausbildungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet wird. Die Hochschulreife berechtigt nach wie vor grundsätzlich zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität, Art. 88 Abs. 1 BayHIG, und vermittelt einen subjektiven Anspruch auf Hochschulzugang. Zugangsbeschränkende Qualifikationsanforderungen müssen somit verhältnismäßig sein. Sie dürfen nicht überzogen sein, sondern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung stehen. Andererseits hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen für bestimmte Studiengänge oder an bestimmten Hochschulen die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen ist, Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayhHIG. Aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHZG wiederum folgt, dass Studienplätze für einen Studiengang dann nach einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen übersteigt, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayHZG können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
31
Diesen gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Hochschule vor der Einführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens zwingend die vorhandene Kapazität ermitteln muss. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Kapazitäten im Bachelorstudiengang Architektur an der … nicht ausgeschöpft seien und jedem geeigneten Bewerber bzw. jeder geeigneten Bewerberin zum Bachelorstudiengang Architektur an der … ein Studienplatz angeboten werde. Somit liegt die Voraussetzung für die Durchführung eines örtlichen Vergabeverfahrens, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen übersteigt, für den Bachelorstudiengang Architektur an der … schon nicht vor.
32
Außerdem sieht das Hochschulzulassungsrecht neben dem örtlichen Vergabeverfahren unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten für die Zulassung zu einem Studiengang vor und trägt dem „Ausnahmecharakter“ von Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2009 – 7 CE 09.2466 – juris Rn. 17 zur alten Rechtslage nach BayHSchG) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass ein über die allgemeine Hochschulreife hinausgehender Nachweis der Qualifikation nur bei „bestimmten“ Studiengängen oder Hochschulen (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) und nur bei jeweils zu begründenden „besonderen“ qualitativen Anforderungen (Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayHIG) gefordert werden darf. Solange die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Hochschule somit einen Qualifikationsnachweis mittels Eignungsfeststellungsverfahrens verlangen und ist nicht zwingend auf die vorherige Ermittlung und Festlegung von Zulassungszahlen zu verweisen.
33
Aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte – anders als die … – die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Hochschulzugangsberechtigung und ihrer bisher erzielten Noten im Diplomstudiengang Architektur an der … jedenfalls nicht für „nicht geeignet“ für ein erfolgreiches Bachelorstudium Architektur an der … hält, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beklagte mittels eines Eignungsfeststellungsverfahrens eine Kapazitätsfestsetzung umgehen und die Klägerin auf diesem Weg als einem „Wunschkandidatenprofil“ nicht entsprechend ausscheiden will. Auch der von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 29. Oktober 2020 „Ein Test fürs Durchhaltevermögen“ vermag ihre Rechtsauffassung nicht zu stützen. Dass der Präsident der … danach geäußert habe, man wolle sich seine Studierenden aussuchen, belegt jedenfalls nicht, dass man dies nach einem unzulässigen „Wunschkandidatenprofil“ tun wolle. Andere Anhaltspunkte für ihre Vermutung hat die Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich.
34
1.1.2. Die … durfte vorliegend für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der … den Nachweis der Qualifikation in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayHIG, dass das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, liegen für diesen Studiengang vor. Die … hat diese besonderen qualitativen Anforderungen auch plausibel und nachvollziehbar begründet.
35
Ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. Anlage 1 der Eignungsfeststellungssatzung umfasst der Bachelorstudiengang Architektur an der … ein weites Themenspektrum, das von technisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen wie der Tragwerkslehre oder der Bauphysik bis zu künstlerisch-theoretischen Disziplinen wie Bau- und Kunstgeschichte reicht. Voraussetzung für das erfolgreiche Absolvieren des Studiengangs sei ein grundsätzliches Verständnis für technische und ästhetische bzw. formgebende Fragen. Die weitgreifenden qualifiziert interdisziplinären Problemstellungen, mit denen sich Architektur und Planung befassten, erforderten sowohl eine Befähigung im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich als auch im entwerferisch-gestalterischen Bereich. Die Bewerberinnen und Bewerber müssten zu analytischem und strukturiertem Denken und Handeln in der Lage sein. Eine weitere grundsätzliche Anforderung für den Studiengang sei räumliches und visuelles Vorstellungsvermögen. Zudem sei eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit in Deutsch und Englisch nötig, um Fragestellungen der Architektur präzise (d.h. eindeutig und problemorientiert) darstellen zu können. Dies begründe sich auch in der Vermittlerposition, die Architekten gegenüber der Öffentlichkeit einnähmen. Sie müssten in der Lage sein, die im Studium erlernte Fachsprache in Alltagssprache zu übersetzen. Da sich das Berufsfeld in den letzten Jahren stark internationalisiert habe, seien gute englische Sprachkenntnisse essentiell.
36
Mit diesen Ausführungen hat die … nachvollziehbar und plausibel dargelegt und begründet, dass der Bachelorstudiengang Architektur an der … besondere qualitative Anforderungen stellt. Ausgehend von diesem besonderen Studiengangprofil hat die … auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, welche studiengangspezifischen besonderen Eignungsvoraussetzungen die Bewerberinnen und Bewerber über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung hinaus nachweisen müssen, damit von einem erfolgreichen Abschluss des Studiums ausgegangen werden kann. Die Prozessbevollmächtigte hat weiter auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Bachelorstudiengang Architektur an der … besondere qualitative Anforderungen stellt. Für das Gericht sind hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
37
Die … durfte somit als Qualifikationsnachweis für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur ein Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen.
38
1.2. Die Eignungsfeststellungssatzung ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage (1.2.1.), ist von den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als verhältnismäßig (1.2.2.).
39
1.2.1. Die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … beruht – ungeachtet der abweichenden Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auf einer ausreichenden formell-gesetzlichen Grundlage.
40
Nach Art. 89 Abs. 6 Satz 1 BayHIG und § 34 QualV werden die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens durch Satzung der Hochschule geregelt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 89 Abs. 6 Satz 1 BayHIG bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17). Die Norm stellt in Verbindung mit § 34 QualV eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Verordnungsgeber und über diesen den Satzungsgeber zur Regelung des „Näheren“ hinsichtlich der Festsetzung weiterer Zugangsvoraussetzungen ermächtigt hat. Art. 89 Abs. 4 BayHIG gibt selbst die wesentlichen Kriterien vor, nach denen die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen ist. Die „besonderen qualitativen Anforderungen“ in Art. 89 Abs. 4 Satz 1 BayHIG richten sich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (BayVGH, B.v. 13.6.2024, a.a.O.). Im Übrigen darf der Gesetzgeber den Hochschulen gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 – BvL 3/14 u.a. – BVerfGE 147, 253 Rn. 120; BayVGH, B.v. 13.6.2024, a.a.O.). Vor dem Inkrafttreten des BayHIG zum 1. Januar 2023 regelte Art. 44 Abs. 4 Satz 7 BayHSchG, dass das Nähere – in Bezug auf Eignungsfeststellungsverfahren – durch Rechtsverordnung geregelt wird, die ihrerseits gemäß Art. 44 Abs. 6 BayHSchG bestimmen konnte, dass die erforderlichen Regelungen von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden können. Sowohl die § 34 Qualifikationsverordnung vom 2. November 2007 mit ihrer Satzungsermächtigung für die Hochschulen als auch die Eignungsfeststellungssatzung vom 2. Mai 2022 wurden vor dem Inkrafttreten des BayHIG erlassen und nehmen noch Bezug auf das BayHSchG. Dies ist unschädlich.
41
1.2.2. Die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, sie erweist sich auch unter Berücksichtigung der von der Prozessbevollmächtigten gegen die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Satzungsregelungen erhobenen Einwände als rechtmäßig.
42
Die Eignungsfeststellungssatzung für den Bachelorstudiengang Architektur an der … sieht ein zweistufiges Eignungsfeststellungsverfahren vor. Im Rahmen der ersten Stufe gemäß § 5 der Eignungsfeststellungssatzung wird eine Bewertung anhand Kriterien der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, der ein- bis dreifach gewichteten fachspezifischen Einzelnoten in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Kunst aus den letzten vier Halbjahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie (außer in den Fällen § 5 Abs. 1 Nr. 4 EFS) der Bewertung einer Mappe mit Arbeitsproben, durch die eine Neigung bzw. Begabung für handwerkliche und künstlerische Arbeiten gezeigt wird. Bewerber, die die nach Maßgabe der Satzung zu errechnende Mindestpunktzahl von 75 Punkten erreichen, werden direkt zum Studium zugelassen; Bewerber mit einem Punktwert von 59 oder weniger Punkten gelten als nicht geeignet. Die übrigen Bewerber kommen in die zweite Stufe des Eignungsverfahrens gemäß § 6 der Eignungsfeststellungssatzung und werden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Das Auswahlgespräch wird mit einer Auswahlkommission als Einzelgespräch geführt und soll mindestens 15 Minuten und nicht mehr als 25 Minuten dauern. Das Ergebnis dieses Auswahlgesprächs und die Abiturdurchschnittsnote fließen zu jeweils 50 Prozent in die Gesamtbewertung der zweiten Stufe ein. Bewerber, die danach mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten einen Zulassungsbescheid; Bewerber mit einer Gesamtbewertung von 69 Punkten oder weniger werden als ungeeignet abgelehnt. Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen oder einem verwandten Studiengang immatrikuliert waren und nicht gemäß den Kriterien für die erste Stufe direkt zuzulassen sind, nehmen an der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens teil, sofern sie pro bereits absolviertem Semester mindestens 20 Credits nachweisen können (§ 5 Abs. 5 EFS).
43
Die Satzungsregelungen sind rechtmäßig. Der gemäß § 1 EFS erforderliche Nachweis der Qualifikation durch Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahren (gemäß der EFS) beschränkt Art. 12 Abs. 1 GG in zulässiger und verhältnismäßiger Weise. Bei dem Verfahren der Eignungsfeststellung handelt es sich um eine subjektive Berufswahlregelung, da das Verfahren an die Noten der Hochschulzugangsberechtigung und an andere Kriterien anknüpft, die in der Person des Einzelnen liegen (vgl. dazu Mann in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 12 Rn. 130 ff.). Die Eignungsfeststellung dient dem Zweck der Wahrung der Qualitätssicherung und damit der Funktionsfähigkeit der Universitäten. Die konkrete Ausgestaltung der Qualifikationsanforderungen ist Ausfluss der Lehr- und Forschungsfreiheit der Hochschule (Art. 5 Abs. 3 GG). Die vorliegenden zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen sind verhältnismäßig, da sie zum Zweck der Qualitätssicherung geeignet sind, weil sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen. Sie sind erforderlich, weil bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Schließlich stehen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung, sie sind nicht überzogen. Unverhältnismäßig wären Zulassungsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 2.2.2012 – 7 CE 11.3019 – juris Rn. 23). Letzteres wird von der Prozessbevollmächtigten zwar geltend gemacht, trifft aber nicht zu.
44
1.2.2.1. Die Prozessbevollmächtigte ist der Ansicht, dass es sich bei der auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EFS geforderten Mappe mit Arbeitsproben nicht um einen schriftlichen Test i.S.v. Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BayHIG handelt und es somit an einer gesetzlichen Grundlage für die Satzungsregelung fehlt. Einem schriftlichen Test sei immanent, dass bestimmte Fragestellungen bzw. konkrete Aufgaben zu bearbeiten seien. Den Studienbewerbern werde jedoch keine hinreichend bestimmte Aufgabe gestellt. Es sei auch für einen schriftlichen Test möglich und erforderlich, für die Bereiche Kunst/Handwerk z.B. unterschiedliche Aufgaben festzulegen, aus denen die Bewerber auswählen könnten. Es gebe auch keine Vorgabe hinsichtlich einer ausreichenden inhaltlichen Struktur der Mappe, deshalb könne es sich nicht um einen schriftlichen Test i.S.v. Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BayHIG handeln. Diese Auffassung überzeugt das Gericht nicht.
45
Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BayHIG steht der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EFS nicht entgegen. Das Erfordernis eines schriftlichen Tests ist zunächst in Abgrenzung zu einem mündlichen Test zu verstehen. Eine Mappe mit Arbeitsproben (maximal zehn Seiten DIN A4), durch die eine Neigung bzw. Begabung für handwerkliche und künstlerische Arbeiten gezeigt wird, ist keine mündliche Leistung. Der Begriff des schriftlichen Tests erfordert auch nicht zwingend, dass dieser unter Prüfungsbedingungen für Aufsichtsarbeiten abgelegt werden muss. Somit ist unschädlich, dass Arbeitsproben, die im Vorfeld des Eignungsfeststellungsverfahrens gefertigt wurden, verlangt werden. Dass ein schriftlicher Test i.S.v. Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BayHIG zwingend einer konkreten Frage- bzw. Aufgabenstellung bedarf, ergibt sich für das Gericht weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Norm. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Eignungsfeststellungssatzung wegen der Weite der Nachweismöglichkeiten keine Vorgaben zu handwerklichen oder künstlerischen Techniken macht. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm lassen – jedenfalls auch – zu, dass der Nachweis für eine nach dem Studiengangprofil erforderliche Qualifikation in schriftlicher Form verlangt wird. Der Bachelorstudiengang Architektur an der … erfordert ausweislich des Studiengangprofils ein Verständnis für ästhetische bzw. formgebende Fragen, eine Befähigung im entwerferisch-gestalterischen Bereich und räumliches und visuelles Vorstellungsvermögen. Den erforderlichen Nachweis der handwerklich-künstlerischen Neigung bzw. Begabung darf die … deshalb im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens in Form einer Mappe mit Arbeitsproben als eine Art eines „schriftlichen Tests“ verlangen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt damit nicht vor.
46
Ausweislich des Studiengangprofils für den Bachelorstudiengang Architektur an der … gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 EFS handelt es sich bei diesem auch nicht um einen rein oder überwiegend „künstlerischen“ Studiengang, mit der Folge, dass die besondere Qualifikation gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 1 BayHIG zwingend mittels einer Eignungsprüfung nachzuweisen wäre. Deshalb durfte die … sich für einen Qualifikationsnachweis für den Bachelorstudiengang Architektur an der … mittels eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 89 Abs. 4 BayHIG entscheiden.
47
1.2.2.2. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten fehlen in der Eignungsfeststellungssatzung auch nicht die konkreten Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung der Mappe.
48
Es trifft nicht zu, dass für die Bewerber nicht erkennbar sei, anhand welcher Kriterien die möglichen Punkte für die Mappe zwischen 0 und 100 vergeben würden. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass sich die Bewertung der Mappe in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens eng an den studiengangspezifischen Kompetenzen orientiert. Geprüft werde, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die besonderen qualitativen Anforderungen des Studiengangs an der … erfülle. Die Eignung werde also im Hinblick auf den konkreten Studiengang geprüft. Die Anforderungen an die Mappe seien durch das Studiengangprofil in der Eignungsfeststellungssatzung hinreichend klar. Diese Argumentation ist überzeugend (bereits VG München, B.v. 13.1.2025 – M 4 E 24.6193 – Rn. 59).
49
Es ist auch nicht erforderlich, dass die von den Kommissionsmitgliedern ausweislich ihrer Stellungnahmen untergliedernd herangezogenen Kriterien für die Bewertung der Mappe – „räumliches und architektonisches Verständnis“, „darstellerische Fähigkeiten“, „handwerkliche Fähigkeiten“, „technisches und konstruktives Verständnis“ und „Sprache, Struktur und Vermittlung“ – und ihre jeweilige Gewichtung in der Eignungsfeststellungssatzung geregelt werden. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die für die Eignungsfeststellung maßgeblichen inhaltlichen Kriterien sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen müssten, und eine lediglich verwaltungsinterne Regelung in einer Bewertungstabelle dem Normierungserfordernis nicht gerecht werde (B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – Ls. und Rn. 18), stützt ihre Rechtsauffassung nicht. Denn sowohl die inhaltlichen Kriterien für die Eignungsfeststellung auf der ersten Stufe als auch deren jeweilige Gewichtung sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFS bzw. § 5 Abs. 2 EFS geregelt. Es ist – gerade auch im Hinblick auf den wertenden Charakter der Bewertungen und den den Kommissionsmitgliedern insoweit zustehenden Bewertungsspielraum – nicht erforderlich, auch die zur Begründung ihrer Bewertungen herangezogenen Unterkriterien und ihre Gewichtung satzungsmäßig zu regeln. Welche Anforderungen gestellt werden, ergibt sich aus dem Studiengangprofil.
50
Das Vorstehende gilt auch für das Bewertungskriterium „Sprache, Struktur und Vermittlung“. Der Prozessbevollmächtigten ist zuzugeben, dass ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der EFS in den Arbeitsproben „besonders“ die Begabung für künstlerische Arbeit festgestellt wird. Jedoch ist ihre Schlussfolgerung, dass es für die Bewertung „allein“ auf den „handwerklichen/künstlerischen Inhalt selbst“ ankomme, unzutreffend. Denn eine grundlegende Voraussetzung nach dem Studiengangprofil ist neben der Neigung bzw. Begabung für handwerkliche und künstlerische Arbeiten ebenso eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit, um Fragestellungen der Architektur präzise darstellen zu können, sowie die Fähigkeit zu analytischem und strukturiertem Denken und Handeln im Zusammenhang mit weitgreifenden qualifiziert interdisziplinären Problemstellungen, mit denen sich die Architektur und Planung befassen. Das Bewertungskriterium „Sprache, Struktur und Vermittlung“ ist – zumindest auch – im Zusammenhang mit den Arbeitsproben geeignet, diese Qualifikation nachzuweisen. Somit trifft es nicht zu, dass in der Satzung hätte konkret geregelt werden müssen, dass eine erkennbare Reihenfolge bzw. kurze inhaltliche Erläuterungen der Arbeitsproben erwartet würden. Der Gefahr einer willkürlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Bewertung der Mappe mit Arbeitsproben durch die Kommissionsmitglieder wirken zum einen das Begründungserfordernis und zum anderen die Möglichkeit der sowohl internen als auch der gerichtlichen Kontrolle entgegen.
51
1.2.2.3. Auch die Ansicht der Prozessbevollmächtigten, ein Auswahlgespräch auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens mit einer Dauer von (nur) 15 bis ca. 25 Minuten könne „niemals“ als wesentliches Entscheidungskriterium für eine fachliche Qualifikation zu dieser Studienaufnahme bzw. Studienfortsetzung des Bachelorstudiums Architektur „herhalten“, überzeugt das Gericht nicht. Die Satzungsregelungen zum Auswahlgespräch in § 6 EFS begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
52
Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber in Art. 89 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BayHIG ein Auswahlgespräch als mögliches Kriterium für die Eignungsfeststellung normiert hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Prozessbevollmächtigte zu ihrem Schluss kommt, es sei „nahezu pädagogisch und fachlich“ „nahezu unmöglich“, „in einem Gruppengespräch“ die Gesprächsthemen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 14 EFS zu „erfüllen“. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Auswahlgespräch um ein Einzel und nicht um ein Gruppengespräch handelt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EFS), bestehen somit keine grundsätzlichen Einwände gegen § 6 Abs. 2 der Eignungsfeststellungssatzung, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens auf der zweiten Stufe ein Auswahlgespräch vorzusehen. Es handelt sich bei einem Auswahlgespräch auch um ein geeignetes Kriterium, um eine Eignung für das angestrebte Studium festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2009 – 7 CE 09.2466 – juris Rn. 18).
53
1.2.2.4. Auch gegen die in der Satzung festgelegte Gesprächsdauer bestehen keine Bedenken. Soweit die Prozessbevollmächtigte die Kürze des Auswahlgesprächs moniert, dringt sie damit nicht durch. Sie wendet sich damit gegen die konkrete Ausgestaltung des Auswahlgesprächs als Bestandteil des Eignungsfeststellungsverfahrens durch die …
54
Dieses Verfahren auszugestalten, ist grundsätzlich Aufgabe der Hochschule und unterliegt grundsätzlich ihrer Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG. Dass die Gesprächsdauer so kurz ist, dass die Regelung unverhältnismäßig ist und somit gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigte hat nicht substantiiert vorgetragen, worauf sie ihre abweichende Einschätzung stützt. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihre Eignung im Auswahlgespräch unter Beweis zu stellen, weil sie nach ihrer Auffassung zu wenig Zeit hatte. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die – begrenzte – Gesprächsdauer gerade ein Teil der Anforderung ist. Das Gericht bezweifelt darüber hinaus nicht, dass die Gesprächsdauer für die Mitglieder der Auswahlkommission ausreichend ist, um die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber beurteilen zu können.
55
1.2.2.5. Mit dem Vortrag, die Klägerin habe mit 48,5 von 100 Punkten im Auswahlgespräch die Note „ausreichend“ gemäß § 6 Abs. 2 Satz 16 EFS erzielt und dies müsse für die Bejahung der Eignung genügen, jedenfalls könne nicht von einer Nicht-Eignung ausgegangen werden, lässt die Prozessbevollmächtigte außer Acht, dass der Qualifikationsnachweis im Eignungsfeststellungsverfahren nach den entsprechenden Satzungsregelungen erbracht wird und nicht anhand einer gewählten Einzelleistung, die die Klägerin oder die Prozessbevollmächtigte für ausreichend halten.
56
1.2.2.6. Unabhängig von der Frage, ob es schon im Grundsatz überhaupt ein Normierungsdefizit darstellt, im gleichen oder in einem verwandten Studiengang erbrachte Studienleistungen im Eignungsfeststellungsverfahren (bei einer Bewerbung um Zulassung in einem höheren Fachsemester) nicht zu berücksichtigen, hat die … in § 5 Abs. 5 EFS eine entsprechende Regelung getroffen, so dass ein Normierungsdefizit schon nicht vorliegt. Soweit der Vortrag der Prozessbevollmächtigten dahingehend zu verstehen sein soll, dass eine Bewerberin, die an einer anderen Hochschule (vorliegend wohl im Wege des örtlichen Auswahlverfahrens) die Zulassung zum (Bachelor- bzw. vorliegend Diplom-)Studiengang Architektur erhalten hat, damit auch für den Bachelorstudiengang Architektur an der … ihre besondere Qualifikation nachgewiesen hat, übersieht sie, dass die besondere Qualifikation „in einem Eignungsfeststellungsverfahren“ nachzuweisen ist, dessen Ausgestaltung inkl. Schwerpunktsetzung, der Hochschule obliegt, die den Studiengang anbietet.
57
1.2.2.7. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten handelt es sich weder bei der Mappe mit Arbeitsproben noch bei dem Auswahlgespräch um ungeeignete und somit im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Anforderungen. Beide Kriterien sind von Art. 89 Abs. 4 BayHIG gedeckt. Für den Vortrag der Prozessbevollmächtigten finden sich keine Anknüpfungspunkte.
58
Die Eignungsfeststellungssatzung ist somit rechtmäßig.
59
1.3. Auch die Durchführung des konkreten Eignungsfeststellungsverfahren erfolgte rechtmäßig. Die Mitglieder der Kommission und der Auswahlkommission haben ihre Bewertungen begründet (1.3.1.) Bewertungsfehler liegen nicht vor (1.3.2.)
60
1.3.1. Die Mitglieder der Kommission und der Auswahlkommission haben ihre Bewertungen ausreichend schriftlich begründet. Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer jeweils zu ihrer abschließenden Bewertung veranlasst haben, sind in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar. Es liegt kein Begründungsmangel vor, da die Klägerin aufgrund der umfangreichen Ausführungen der Mitglieder der Kommission und der Auswahlkommission die einzelnen Kritikpunkte erkennen kann und es ihr dadurch ermöglicht wird, wirksam Einwände gegen die Bewertungen vorzubringen.
61
Die Begründung der Bewertung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass sie es sowohl dem Prüfling ermöglicht, wirksam Einwände gegen die Note vorzubringen, als auch gewährleistet, dass das Gericht das Prüfungsverfahren unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer gerichtlich überprüfen kann. Dies folgt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz und aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn Gegenstand dieses effektiven Rechtsschutzes ist das Recht auf freie Berufswahl. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Hierbei ist nicht etwa der Umfang der Begründung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt.
62
Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht und die Chance der wirksamen gerichtlichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt wird (BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris Ls. 1 bis 3). Abzustellen ist insoweit auf die Begründungen in der Form, die sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefunden haben, denn bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung (BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 7 B 18.128 – juris Rn. 22). Korrekturen bzw. Ergänzungen durch die Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind insoweit also beachtlich, sofern sie das Recht und die Chance der gerichtlichen Kontrolle der Bewertungen nicht verkürzen. Entsprechendes gilt auch für Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Im laufenden Verwaltungsverfahren (einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) abgegebene Stellungnahmen der Prüfer sind zu berücksichtigen. Ein etwaig zu Beginn gegebener formeller Begründungsmangel wird dadurch geheilt (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 29).
63
Diesen Maßgaben werden sowohl die Begründungen der Kommissionsmitglieder Frau Prof. … und Frau Dr. … auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Mappe mit Arbeitsproben als auch der Mitglieder der Auswahlkommission Herrn Prof. Dr. … … und Frau … … auf der zweiten Stufe hinsichtlich des Auswahlgesprächs gerecht. Mittels ihrer jeweiligen Stellungnahmen haben die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder der Auswahlkommission ihre Bewertungen nach den o.g. Maßstäben begründet, so dass ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt.
64
1.3.2. Weder die Bewertungen der Mappe auf der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens (1.3.2.1.) noch die des Auswahlgesprächs auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens (1.3.2.2.) begegnen rechtlichen Bedenken.
65
Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
66
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 52).
67
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328, 333 f., juris; B.v. 13.3.1998 – 6 B 28.98 – juris; U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris; U.v. 14.7.1999 – 6 C 20.98 – BVerwGE 109, 211, juris). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328, 334, juris). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).
68
Die objektiven Grenzen des Bewertungsspielraums sind überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, diesem steht aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 53 ff., juris; zum ganzen ebenso z.B. BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 12.92 – juris; B.v. 17.12.1997 – 6 B 55.97 – juris; zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5. 2004 – 6 B 25/04 – juris). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären.
69
Die Kommissionsmitglieder und die Ausschusskommissionsmitglieder haben vorliegend die objektiven Grenzen ihres Bewertungsspielraums nicht überschritten.
70
1.3.2.1. Die Bewertungen der Mappe sind nicht bewertungsfehlerhaft erfolgt. Die Prüfer haben – auch unter Beachtung der Einwendungen der Klägerin – weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch die objektiven Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums überschritten, insbesondere auch nicht die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft gewichtet. Die maßgeblichen Kriterien zur Bewertung der Mappe ergeben sich aus der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur, hierbei insbesondere aus § 1 Abs. 2 Satz 2 EFS (s.o.).
71
Frau Prof. … kam in ihrer ersten Stellungnahme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Mappe keine Auseinandersetzung mit der Architektur, der Stadt oder der Landschaft vermittele. Inhaltlich und in der Darstellung sei alles auf einem sehr schwachen Niveau. Frau Dr. … kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Mappe von einer nur in rudimentären Grundzügen gegebenen Auseinandersetzung mit der Architektur, der Stadt oder der Landschaft zeuge. Inhaltlich und strukturell sei sie auf einem sehr schwachen Niveau. Die malerischen und zeichnerischen Praktiken seien sämtlich zum Selbstzweck der Darstellung verwandt; eine über das Abzeichnen und Wiedergeben hinausreichende inhaltliche Auseinandersetzung könne nicht erkannt werden.
72
Die Prozessbevollmächtigte trug dagegen vor, die Mappe vermittele, dass die Klägerin eine „sehr gute“ Beobachtungsgabe habe und das Beobachtete zeichnerisch gut wiedergeben könne. Sie ist der Auffassung, die Entwurfszeichnungen der Klägerin zeigten, dass sie „sehr schlüssig konzeptionell und strukturell“ arbeite, sie stelle ihren „Mut im Umgang mit Farben“ unter Beweis. Die Zeichnungen transportierten das „sehr gute Gespür“ der Klägerin für Ästhetik, Gestaltung und Konstruktion in der Architektur und ließen ein „sehr gutes Potential“ für Weiterentwicklung im Rahmen des Architekturstudiums erkennen. Im Einzelnen sei unverständlich, warum davon ausgegangen und behauptet werde, dass die Zeichnungen anhand von Bildern erstellt worden seien. Dies sei unzutreffend. Es werde auch der Bewertung entgegengetreten, dass eine über die reine darstellungstechnische Reproduktion hinausreichende Reflektion nicht erkennbar sei. Dann wären nämlich auf Seite 2 der Mappe Haus und Bäume in der gleichen Zeichenart und Farbigkeit dargestellt worden. Seite 2 sei auch keine reine Reproduktion. Die Klägerin habe bewusst das räumliche Thema Vordergrund/Hintergrund und Gestaltung Außenraum/Eingangszone mittels Bäumen dargestellt. Die selbst gewählten Darstellungen von Details zeigten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Objekt. Dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gezeigten fehle, treffe nicht zu. Dem werde am Beispiel von Bild 10 widersprochen. Mit dem Stillleben zeige die Klägerin, dass sie sehr gut wiedergeben könne, z.B. seien Lichtreflexe und Schatten sehr realistisch dargestellt. Somit habe sie sich inhaltlich sehr mit dem Gezeigten auseinandergesetzt. Entgegen der Bewertung von Frau Dr. …, dass Materialität, Textur und räumliche Tiefe bestimmter Bauteile nicht herausgearbeitet würden, enthalte die Mappe Beispiele, in denen die Klägerin sehr wohl Texturen in Fassaden und räumliche Tiefe bestimmter Bauteile darstelle. Seite 7 zeige eine Zeichnung des Big Ben-Glockenturms. Dass die Klägerin durch dunkle Schraffuren in den schmalen Nischen der Fassade Vor- und Rücksprünge einer bewusst auf das Wesentliche reduzierten Art dargestellt habe und durch einen eigenen Zeichenstil nur die wichtigsten Details dargestellt und andere Details vereinfacht oder weggelassen habe, führe zu einer reduzierten Darstellungsform, die die typischen Merkmale der Architektur hervorhebe und optisch gut transportiere. Dies zeige eine strukturelle Auseinandersetzung mit der sehr komplexen Fassade des Gebäudes. Ihre Darstellung der Artemide-Leuchte zeige, dass die Klägerin sich mit Konstruktion, Material, Fügung und Detail sehr wohl auseinandersetze und grundlegende Kenntnisse zeichnerischer und malerischer Fähigkeiten sowie handwerkliche Fähigkeiten ebenso erkennbar seien. Auf Seite 3 der Mappe habe die Klägerin den Innenraum im Wohnbereich ihres Elternhauses dargestellt und zeige mit ihren Zeichnungen, dass sie mit Perspektive und Geometrie umgehen könne. Die Darstellung sei geometrisch mit Fluchtpunkt gezeichnet und zeige eine unterschiedliche Darstellung verschiedener Materialien im Innenraum. Die Zeichnungen seien ein gutes Beispiel für den gekonnten Umgang der Klägerin mit Licht und Schatten. Mittlerweile habe die Klägerin, auch wenn diese nicht gefordert gewesen sei, eine Texterläuterung zur Mappe erarbeitet, deren Inhalt ergänzend zum Mappeninhalt vermittele, dass die Klägerin sich inhaltlich vertiefend mit den Zeichnungen und den Inhalten auseinandergesetzt habe. Zusammenfassend führte die Klägerin hierin aus, dass sie vor allem ihr zeichnerisches Können und verschiedene Techniken habe präsentieren wollen. Es sei ihr weniger um die Motive selbst als vielmehr um die dahinterliegenden Techniken, wie Einpunktperspektive und Zweipunktperspektive, gegangen. Trotzdem habe sie versucht, Vielfalt zu zeigen, indem sie unterschiedliche Bautypen und Epochen einbezogen habe. Sie habe nicht nur Gebäude, sondern auch Möbelstücke und selbst entworfene Bauwerke dargestellt.
73
Frau Prof. … änderte aufgrund der Einwendungen der Klägerin ihre Bewertung nicht. Der Einwand gegen das nicht erkennbare Interesse an funktionalen oder technischen, strukturellen, konstruktiven oder räumlichen Zusammenhängen sei nicht eine Sache der Wahl vermeintlich richtiger perspektivischer Fluchtpunkte, sondern habe mit Inhalten und der Auseinandersetzung mit ihnen zu tun. Die Zeichnung auf Seite 3 der Mappe entbehre jeglichen analytischen Blicks auf die räumlichen Zusammenhänge der Situation und bilde lediglich ab. Anstelle einer inhaltlichen und darstellerischen Schwerpunktsetzung handele es sich um eine beliebige Zusammenstellung unzusammenhängender Elemente, die zudem auch hinsichtlich der Wahl des perspektivischen Fluchtpunktes die fehlende Kompetenz der Verfasserin erkennen lasse und damit einmal mehr die nicht gegebene Eignung der Bewerberin für das Studium der Architektur deutlich mache. Frau Dr. … nahm dahingehend Stellung, dass aus der Stellungnahme der Klägerin deutlich werde, dass die Zeichnungen sich ausschließlich auf die repräsentative Darstellung beschränkten. Eine erforderliche tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung komme nicht ohne weitere Darstellungstechniken wie Schnitte, Grundrisse oder anderweitige Analysezeichnungen aus. In Bezug auf die Darstellung der Lampe stimme der Hinweis der Klägerin, dass hier die Machart und Fügung des Objekts erkennbar seien. Was jedoch fehle, sei der Übertrag der Präzision der Beobachtung für den Architekturmaßstab. Auch anhand der Zeichnung des Big Ben werde deutlich, dass hier zwei Ebenen der Fassade erkennbar würden. Allerdings müsse dringend darauf hingewiesen werden, dass dies die einzigen Blätter seien, die in dieser Weise elaboriert seien. Alle weiteren Blätter entsprächen den technischen, zeichnerischen und handwerklichen Anforderungen nicht. Die Darstellung des Elternhauses könne in der gezeigten Weise nicht als adäquate Architekturzeichnung aufgefasst werden, dies gelte sowohl für technische Aspekte als auch insbesondere für stilistische Charakteristika. Aufgabe einer Architekturzeichnung wäre es gewesen, einen angemessenen Abstraktionsgrad für das Gezeigte zu finden und z.B. nicht eine gleichbleibend große und übertrieben deutlich gezeigte Maserung der Dielen über das gesamte Blatt zu ziehen, ohne eine perspektivische Verjüngung zum Fluchtpunkt hin zu berücksichtigen. Ein Großteil der Zeichnungen mute sehr naiv an. Die in der Darstellung der Klägerin positiv hervorgehobenen Bäume zeugten nicht etwa, wie von ihr behauptet, von einer Kompetenz zur analytischen Betrachtung, sondern seien Ausdruck fehlenden Abstraktionsvermögens; dies seien keine adäquaten Darstellungen der Abstraktionsform eines Baumes in einer Architekturdarstellung. Die gesamte Mappe zeige sich als eine unzusammenhängende, wahllose Zusammenstellung beliebig erscheinender Darstellungen, denen es an jedweder Kontextualisierung, argumentativer Unterstützung oder Reflexion mangele. Die bereits vorgebrachten Argumente einer fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung, der mangelnden Schwerpunktsetzung in den Zeichnungen und der zumeist naiv anmutenden Darstellungstechniken bleibe bestehen und könnten durch die Hinweise der Klägerin nicht entkräftet werden.
74
Der Beklagte trug ergänzend vor, der Vorwurf der „Abzeichnung“ bestehe darin, dass die Klägerin nicht erkennen lasse, dass sie sich inhaltlich tief auseinandergesetzt habe. Die Klägerin bilde in ihren Zeichnungen die Gegebenheiten lediglich ab. Dies mache sie auch auf den Seiten 8 und 9 ihres Schriftsatzes deutlich, indem sie dort ausführe, dass sie den Wohnraum ihres Elternhauses dargestellt habe. Insgesamt falle auch auf, dass es sich größtenteils nicht um substantiierte Einwendungen gegen die fachlichen Bewertungen handele. Aus den Stellungnahmen werde als Hauptkritikpunkt deutlich, dass die Zeichnungen den Eindruck reiner Reproduktion machten und es an Tiefe und Auseinandersetzung fehle. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie eine gute Beobachtungsgabe habe und das Gesehene gut wiedergeben könne, setze sie sich gerade nicht mit der Bewertung auseinander. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch erläutert worden, warum die Kommission den Eindruck der reinen Reproduktion und Abzeichnung gehabt habe. Die nachträglich vorgelegte, nachgeschobene Begründung der Klägerin zur Auswahl der Arbeitsproben könne nicht mehr bewertet werden.
75
Die Begründungen der Kommissionsmitglieder tragen die Bewertungen, sie sind schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Konkrete Bewertungsfehler wie etwa die Verkennung des Sachverhalts, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder fehlerhafte wissenschaftlich-fachliche Wertungen hat die Klägerin nicht substantiiert gerügt, sie sind auch nicht ersichtlich. Es ist nicht streitig, dass die Kommissionsmitglieder die Mappe der Klägerin zur Kenntnis genommen und bewertet haben. Dass die Klägerin ihre Mappe mit Arbeitsproben anders bewertet als die hierzu berufenen Kommissionsmitglieder ist nicht ausschlaggebend. Die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, die Gewichtung von Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sind allesamt Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe hat die Klägerin nicht gerügt, vielmehr ihre Einschätzung an die Stelle der Kommissionsmitglieder gesetzt. Damit ist kein Bewertungsfehler dargetan.
76
1.3.2.2. Auch die Bewertungen des Auswahlgesprächs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben – auch unter Beachtung der Einwendungen der Klägerin – weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch die objektiven Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums überschritten, insbesondere auch nicht die maßgeblichen Kriterien fehlerhaft gewichtet. Die maßgeblichen Kriterien zur Bewertung des Auswahlgesprächs ergeben sich aus der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Architektur, hierbei insbesondere aus § 6 Abs. 2 Satz 14, 15 EFS.
77
Herr Prof. … … bewertete das Auswahlgespräch mit 47 Punkten, Frau … … mit 50 Punkten. In seiner Begründung der Bewertung fasste Herr Prof. … … zusammen, dass die Klägerin in Gespräch und Zeichnung wenig technisches/konstruktives Grundverständnis gezeigt und die Zeichenaufgabe schwach gelöst habe. Die zeichnerische Darstellung sei unzureichend. Die Klägerin habe auch keine ausgeprägte Fähigkeit gezeigt, mündlich oder zeichnerisch auf die im Gespräch gestellten Fragen einzugehen, Probleme seien nur bedingt verstanden worden. Die Auswahl der eingereichten Arbeitsproben habe im Einzelfall nicht begründet werden können, ein Konzept oder ein roter Faden für die Auswahl habe nicht erklärt werden können. Im Einzelnen sei wenig tiefgehendes Verständnis für das Dargestellte gezeigt worden, selbst eigene Arbeiten hätten nicht gut erklärt werden können. Die zeichnerische Aufgabe während des Gesprächs habe die Klägerin eher schwach gelöst. Die verbale Ausdrucksfähigkeit der Klägerin liege über dem in den Gesprächen üblichen Durchschnitt, verschiedene Aspekte zu architektonischen Fragestellungen könnten angemessen beschrieben und einfache Fragen im Gespräch beantwortet werden. Das Vokabular sei aber nicht mit tiefer gehendem Hintergrundwissen untermauert. Bei komplexen Themen bleibe die Argumentation eher summarisch und ausweichend, selbst bei der Besprechung eigener Arbeiten in der Mappe blieben die Reflektionen oberflächlich. Frau … … begründete ihre Bewertung zusammenfassend damit, dass es der Bewerberin im Hinblick auf den Entwurf an Eigeninitiative mangele. Im Gespräch sei sie nicht in der Lage gewesen, überzeugend Fragen zu beantworten, die nicht explizit im Vordergrund der Aufgabenstellung gestanden hätten. Dies sei jedoch eine essenzielle Voraussetzung, um den Anforderungen des Bachelorstudiums zu genügen. Insgesamt entspreche dies noch einer durchschnittlichen Leistung. Für die im Gespräch gestellte Aufgabe sei ein adäquater, durchschnittlicher Lösungsansatz erarbeitet, aber in der Erläuterung nicht hinreichend fachlich untermauert worden, wie bspw. die Begründung zur Wahl eines Walmdachs für ein Baumhaus. In den drei Kategorien fehlten tiefergehende, fachlich fundierte Begründungen und Argumentationen, nicht nur auswendig gelernt, sondern auf die Situation reagierend, die aber für die Aufnahme eines Bachelorstudiums notwendige Voraussetzungen seien. Die Leistungen entsprächen nicht umfänglich den Anforderungen für den Wechsel in das 3. Semester des Architekturstudiums im Bachelor an der … …
78
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Bewertung ihres Auswahlgesprächs offenbar teilweise auf falschen Annahmen beruhe und somit aus keinem wissenschaftliche-pädagogischen Grund vertretbar sein. Dass die Arbeitsproben der Mappe kein Oberthema bzw. keinen roten Faden erkennen ließen, könne kein Bewertungskriterium darstellen. Ihre Neigung bzw. Begabung habe die Klägerin offensichtlich belegt. Frau … … habe ihre Behauptung, die Projekte seien lediglich abgepaust worden, nicht begründet. Im Gespräch sei darüber nicht gesprochen worden. U.a. die Darstellung des eigenen Elternhauses auf Seite 2 der Mappe sei eine vor Ort erstellte Handzeichnung mit künstlerischer Interpretation, die eigene Ideen beinhalte. Gleiches gelte für die zeichnerische Darstellung eines Eiscafés in … auf Seite 5 der Mappe mit eigener gewählter Interpretation und künstlerischer Initiative. Den Anmerkungen von Frau … …, dass die Zeichenaufgabe durchschnittlich ausgeführt worden sei und die Wahl eines Walmdachs auf einem Baumhaus in dem Kontext fremd wirke, und von Herrn Prof. … …, dass das gezeichnete Walmdach gestalterisch für diesen einfachen Bautyp völlig unangemessen sei und das gezeichnete Baumhaus ohne weitere Absicherung auf einer flachen Baumkrone stehe, werde entgegengesetzt, dass viele Dachformen möglich seien und nichts gegen die Wahl eines Walmdachs spreche. Im Internet finde man genügend Fotos von Baumhäusern mit Walmdach. Außerdem habe die Klägerin in der Zeichnung unter dem Baumhaus die schräg verlaufenden Streben dargestellt.
79
Frau … … nahm dahingehend Stellung, dass mit dem Begriff „Abpausen“ nicht gemeint sei, dass die Bewerberin ein Blatt Papier über eine Vorlage gelegt und die durchscheinenden Linien nachgezeichnet habe. Vielmehr habe sie die Bilder freihändig abgezeichnet. Hierbei seien keine eigenen Ideen oder Interpretationen eingebracht worden. Trotz der teilweise korrekt konstruierten Perspektive wiesen die Räume keine Atmosphäre auf, beispielsweise durch das Fehlen von Schatten. Wenn Schatten dargestellt sei, sei dieser stückweise fehlerhaft konstruiert oder entfalle ganz. Es gebe keine konsequente Darstellungsweise. Die Aussage zu „keine eigenen Ideen“ beziehe sich nicht auf einen Zweifel an der Urheberschaft der Zeichnungen. Vielmehr gehe es darum, dass die Zeichnungen lediglich abgezeichnet wirkten und keine Komplexität, Eigeninitiative, Interpretation, Infragestellung oder Experimentieren zeigten. Die detaillierten Gedanken, die die Klägerin nachträglich in einem erläuternden Text zusammengefasst habe, spiegelten sich nicht in den Zeichnungen wider. Abgesehen davon seien die Ausführungen überwiegend beschreibend und enthielten viele Passagen, die lediglich Hintergrundwissen darstellten, jedoch nicht auf die eigenen Ideen in den Zeichnungen eingingen. Beispielhaft hierfür sei die Zeichnung der Artemide-Lampe auf Seite 4 der Mappe. Die Bewerberin zeige zwei Positionen der Lampe, die jeweils nach unten gerichtet seien und nicht in unterschiedlichen räumlichen Kontexten präsentiert würden. Der dazugehörige erläuternde Text sei ausschweifend und „zusammenhaltlos“ in Bezug auf die Darstellung. Läge der Fokus der Bewerberin auf der Darstellung von Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, hätte sie die Lampe in verschiedenen Positionen und räumlichen Szenarien darstellen und daraus eine Studie entwickeln können. Das wäre ein Beispiel für eigenen Ideen und nicht nur einfaches Abzeichnen. Mittels der Zeichenaufgabe könnten sich Bewerbende mit innovativen und durchdachten Konzepten, wie z.B. Zugänglichkeit, Konstruktion, Materialität, dem Spiel zwischen Innen- und Außenraum sowie der Integration in die Natur, von der Masse abheben. Die Bewerberin habe jedoch ein generisches Baumhaus gezeichnet, ohne besonders herausragende Ideen. Selbstverständlich gebe es Baumhäuser mit Walmdach. Es sei jedoch nicht begründet worden, warum gerade diese Dachform entwurfsrelevant sei. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Bewerberin die Dachform lediglich gewählt habe, um einen Fachbegriff zu nennen und diesen in der Zeichnung darzustellen, ohne sich dabei auf den Entwurf zu beziehen. In den Auswahlgesprächen werde anhand von Zeichenaufgaben sowohl auf Kreativität als auch auf die Herangehensweise und Ausführung einer Entwurfsaufgabe geachtet. Die Bewerberin habe im Auswahlgespräch komplett vergessen, den Zugang zum Baumhaus zu zeichnen und zu erläutern. Erst auf Nachfrage der Mitglieder der Auswahlkommission habe sie eine einfache Leiter nachgezeichnet, die jedoch nicht in den Entwurf integriert gewesen sei. Die Konstruktion sei statisch nicht ausreichend durchdacht gewesen und ebenfalls nur auf Nachfrage zeichnerisch ergänzt worden. Selbstverständlich seien die erwähnten Querstreben in der gescannten Zeichnung abgebildet, da dieses Dokument den finalen Stand zeige. Daraus lasse sich jedoch nicht nachvollziehen, dass diese Zeichnung im Laufe des Auswahlgesprächs auf Nachfrage angepasst worden sei. Herr Prof. … … ergänzte seine erste Stellungnahme und führte aus, dass sei Argument, dass ein Walmdach keine angemessene Dachform für ein Baumhaus sei, nicht entkräftet worden sei. Der Bewerberin sei klar gewesen, dass es sich um ein Baumhaus „für Kinder“ handeln solle, also kein (ansonsten genehmigungspflichtiges) Wohngebäude mit den entsprechenden bautechnischen Ansprüchen. Machbar sei selbstverständlich vieles, aber die Angemessenheit der technischen und gestalterischen Mittel sei ein wesentliches Prinzip guter Architektur. In diesem Fall bedeute dies eine möglichst kosten- und materialsparende Bauweise, somit ein Pult- oder Satteldach. Walmdächer benötigten zusätzliche Hölzer zur Unterstützung der Anfallspunkte. Zudem seien die Verschneidungen der Balken komplizierter herzustellen, benötigten in der Regel Verstärkungen aus Metall, und die Grate seien besonders anfällig für niederschlagsbedingte Schäden. Die von der Klägerin in ihrer Zeichnung dargestellten Streben seien viel zu schwach und es sei im Gespräch unklar geblieben, wie sie am Baum befestigt werden sollten. Sie seien im Übrigen auch erst im Verlauf des Gesprächs hinzugefügt worden, nachdem er auf die mangelnde Standfestigkeit der Konstruktion hingewiesen habe. Dass am … … … von … … aus guten Gründen zum Teil scharfe Kritik geübt worden sei, beispielsweise, weil der Bau aus bautechnischen Gründen diskussionswürdig sei, weil die freien Formen des Bauwerks mit einem höchst aufwendigen und überwiegend nicht recyclingfähigem Mix aus verschiedenen (Verbund-)Materialien erkauft seien und der Bau technisch schlecht ausgeführt worden sei, sei der Klägerin vor dem Auswahlgespräch unbekannt gewesen. Ihr positives Urteil über den Bau habe somit auf einer sehr oberflächlichen Auseinandersetzung damit gegründet. Da sie den Bau selbst als Referenzobjekt „guter Architektur“ für ihre Mappe ausgewählt habe, sei es nicht zu viel verlangt, etwas mehr darüber zu wissen und sich ein differenzierteres Bild davon zu machen. Da der Bau gegen wichtige Prinzipien verstoße, für die die Architekturschule der … stehe (Nachhaltigkeit, einfaches Bauen, etc.) scheine auch keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Studieninhalten des Bachelorstudiengangs Architektur an der … stattgefunden zu haben.
80
Der Beklagte trug vor, dass ein Oberthema bzw. ein roter Faden für die Arbeitsproben der Mappe gefordert werden dürfe, ergebe sich daraus, dass im Auswahlgespräch die Auswahl der Arbeitsproben begründet werden solle (§ 6 Abs. 2 Satz 15 Ziff. 2 EFS). Dass Sprache, Struktur und Vermittlung ebenfalls elementar seien, lasse sich Anlage 1 zur Eignungsfeststellungssatzung sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 EFS entnehmen. Bei den Einwendungen der Klägerin auf Seiten 9 bis 11 im Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 gegen die Bewertungen des Auswahlgesprächs handele es nicht um fachliche Einwendungen, die sich substantiiert mit den Bewertungen auseinandersetzten. Es werde die eigene Bewertung der Klägerin an die Stelle der Bewertungen der Auswahlkommissionsmitglieder gestellt. Frau … … gehe in ihrer ergänzenden Stellungnahme darauf ein, dass es den Zeichnungen an Komplexität, Eigeninitiative, Interpretation und Infragestellung fehle. Die Klägerin habe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 14 Ziff. 2, Satz 15 Ziff. 2 EFS die Auswahl ihrer eingereichten Arbeitsproben begründen sollen. Frau … … habe bereits in ihrer ersten Stellungnahme ausgeführt, dass die Erläuterung nur oberflächlich und nicht tiefergehend erfolgt sei. Dass die Erläuterung der einzelnen Arbeiten nur oberflächlich erfolgt sei, stütze die Aussage, dass wenig eigene Ideen eingebracht worden seien. Die Klägerin vermische auch die Bewertungskriterien. Es sei gefordert, sich im Gespräch zu den ausgewählten Elementen der Mappe zu verhalten und die Auswahl zu begründen. Bei Anlage 8 handele es sich um eine nachgeschobene Begründung zur Auswahl der Arbeitsproben. Diese nachträglich vorgelegte Begründung könne jedoch nicht mehr bewertet werden. Hinsichtlich der Zeichenaufgabe setze sich die Klägerin nicht mit der Bewertungsbegründung auseinander. Bewertet werde die Angemessenheit der technischen und gestalterischen Mittel. Hierauf gehe Herr Prof. … … in seiner ergänzenden Stellungnahme ein. Wie sich aus Anlage 1 zur Eignungsfeststellungssatzung ergebe, gehe es beim Studium der Architektur an der … gerade nicht nur darum, kreativ zu gestalten, sondern auch um die Erörterung von baulichen Mitteln und ihrer Nutzungsmöglichkeiten. Es werde gefordert, dass die Bewerberinnen zu analytischem und strukturierten Denken in der Lage seien.
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Die beiden Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertungen ausreichend begründet und nachvollziehbar dargelegt. Ihre Bewertungen sind auch schlüssig, nachvollziehbar und lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Konkrete Bewertungsfehler wie etwa die Verkennung des Sachverhalts, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder fehlerhafte wissenschaftlich-fachliche Wertungen sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin ihre Leistung im Auswahlgespräch anders bewertet als die hierzu berufenen Mitglieder der Auswahlkommission ist nicht ausschlaggebend. Die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, die Gewichtung von Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sind allesamt Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe hat die Klägerin nicht gerügt, vielmehr ihre Einschätzung an die Stelle der Mitglieder der Auswahlkommission gesetzt. Damit ist kein Bewertungsfehler dargetan.
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Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der … zum Sommersemester 2025 im vierten Fachsemester.
83
1.4. Ein hilfsweiser Anspruch auf Zulassung zum Sommersemester 2025 in einem niedrigeren Einstiegssemester ist mangels Qualifikationsnachweis im Eignungsfeststellungsverfahren ebenfalls nicht ersichtlich.
84
2. Die Klägerin hat auch nicht den hilfsweise begehrten Anspruch auf erneute Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens mit anderen Mitgliedern der Auswahlkommission.
85
Das Auswahlgespräch der Klägerin wurde rechtmäßig durchgeführt. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen hat, aus welchem Grund die Mitglieder der Auswahlkommission auszutauschen sein sollen und für das Gericht diesbezüglich nichts ersichtlich ist, besteht schon kein Anspruch auf erneute Zulassung zur zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.